{"id":"bgbl1-2016-13-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":13,"date":"2016-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel  1. ProdSV)","law_date":"2016-03-17T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["502                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016\nErste Verordnung\nzum Produktsicherheitsgesetz\n(Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV)1\nVom 17. März 2016\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-                 § 10     Allgemeine Pflichten des Einführers\ngesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,                       § 11     Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten\n2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1                           des Einführers\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                  § 12     Pflichten des Händlers\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                  § 13     Einführer oder Händler als Hersteller\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem                       § 14     Angabe der Wirtschaftsakteure\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,                                               Abschnitt 3\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau                                             Marktüberwachung\nund Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für\n§ 15     Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure\nVerkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundes-\n§ 16     Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde\nministerium der Verteidigung nach Anhörung des Aus-\nschusses für Produktsicherheit:                                       § 17     Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko dar-\nstellen\nInhaltsübersicht                               § 18     Formale Nichtkonformität\nAbschnitt 1                                                         Abschnitt 4\nAllgemeine Vorschriften                                               Ordnungswidrigkeiten,\n§  1     Anwendungsbereich                                                           Straftaten und Schlussbestimmungen\n§  2     Begriffsbestimmungen                                         § 19     Ordnungswidrigkeiten\n§  3     Bereitstellung auf dem Markt                                 § 20     Straftaten\n§  4     Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter       § 21     Übergangsvorschriften\nNormen                                                       § 22     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 5      Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler\nNormen\nAbschnitt 1\n§ 6      Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler\nNormen                                                                     Allgemeine Vorschriften\nAbschnitt 2                                                             §1\nPflichten der Wirtschaftsakteure                                           Anwendungsbereich\n§ 7      Allgemeine Pflichten des Herstellers                             (1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Be-\n§ 8      Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten          triebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden,\ndes Herstellers                                              anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel\n§ 9      Bevollmächtigter des Herstellers                             zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen\n50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/35/EU des  75 und 1 500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die      (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf\nBereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb\nbestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom            1. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explo-\n29.3.2014, S. 357).                                                      sionsfähiger Atmosphäre,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016                503\n2. elektro-radiologische und elektro-medizinische Be-                                      §3\ntriebsmittel,                                                           Bereitstellung auf dem Markt\n3. elektrische Teile von Personen- und Lastenauf-                 Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem\nzügen,                                                     Markt bereitgestellt werden, wenn sie\n4. Elektrizitätszähler,                                        1. mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU ge-\n5. Haushaltssteckvorrichtungen,                                    nannten Sicherheitszielen übereinstimmen,\n6. Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen          2. entsprechend dem in der Europäischen Union gel-\nWeidezäunen,                                                   tenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind\nund\n7. elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der\n3. bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhal-\nFunkentstörung,\ntung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung\n8. spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwen-           die Gesundheit und Sicherheit von Menschen,\ndung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisen-                Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.\nbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestim-\nmungen internationaler Einrichtungen entsprechen,                                      §4\ndenen die Mitgliedstaaten angehören,\nKonformitätsvermutung\n9. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte                     auf der Grundlage harmonisierter Normen\nErprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließ-              Bei elektrischen Betriebsmitteln, die harmonisierten\nlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen          Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren\nfür Forschungs- und Entwicklungszwecke verwen-             Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver-\ndet werden.                                                öffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die An-\nforderungen nach § 3 erfüllen, soweit diese von den\n§2                                betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen\nBegriffsbestimmungen                        abgedeckt sind.\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                                          §5\n1. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Ar-                          Konformitätsvermutung\ntikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen              auf der Grundlage internationaler Normen\nParlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-           Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheits-\nstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebs-     bestimmungen der von der Internationalen Elektrotech-\nmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Span-           nischen Kommission festgelegten internationalen\nnungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom                  Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt\n29.3.2014, S. 357),                                        der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,\nwird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 er-\n2. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im              füllen.\nSinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen                                         §6\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nKonformitätsvermutung\nzur europäischen Normung, zur Änderung der\nauf der Grundlage nationaler Normen\nRichtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates\nsowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,            Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und\n97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,                keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht\n2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen                worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung                 entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im\ndes Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des                herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen herge-\nBeschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen              stellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderun-\nParlaments und des Rates (ABl. L 316 vom                   gen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mit-\n14.11.2012, S. 12),                                        gliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicher-\nheitsniveau entsprechen.\n3. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person,\ndie ein elektrisches Betriebsmittel herstellt oder ent-\nAbschnitt 2\nwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische\nBetriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer              Pflichten der Wirtschaftsakteure\neigenen Handelsmarke vermarktet,\n§7\n4. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die\ntechnischen Anforderungen vorgeschrieben sind,                      Allgemeine Pflichten des Herstellers\ndenen ein elektrisches Betriebsmittel genügen                 (1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er elektrische\nmuss.                                                      Betriebsmittel in den Verkehr bringt, dass sie nach\nIm Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des           den Anforderungen von § 3 entworfen und hergestellt\nProduktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011                wurden.\n(BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch                 (2) Der Hersteller darf elektrische Betriebsmittel\nArtikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015                 nur in den Verkehr bringen, wenn die technischen\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.             Unterlagen nach Anhang III Nummer 2 der Richt-","504             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016\nlinie 2014/35/EU erstellt wurden und das Konformitäts-       gen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des\nbewertungsverfahren nach Anhang III Nummer 1 der             elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, müssen\nRichtlinie 2014/35/EU durchgeführt wurde. Wurde mit          diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den\ndem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen,            dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unter-\ndass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen        lagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt\nnach § 3 erfüllt, so stellt der Hersteller für das elek-     es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der\ntrische Betriebsmittel eine EU-Konformitätserklärung         der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontakt-\naus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des            daten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den\nProduktsicherheitsgesetzes an.                               Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden\n(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen       leicht verstanden werden kann.\nund die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehr-\n(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem\nbringen des elektrischen Betriebsmittels für die Dauer\nelektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und\nvon zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden\ndie Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache bei-\nbereithalten.\ngefügt sind.\n(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren da-\nfür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformi-          (4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und\ntät mit den Anforderungen dieser Verordnung sicher-          die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich\ngestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merk-        und deutlich sein.\nmalen eines elektrischen Betriebsmittels sowie Ände-\nrungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Normen                    (5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-\noder anderer technischer Spezifikationen, auf die in         chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen\nder EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind            und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-\nangemessen zu berücksichtigen.                               gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität\ndes elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen\n(5) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken,       dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen\ndie mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten         und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in\nelektrischen Betriebsmittel verbunden sind, als ange-        einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbe-\nmessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesund-           hörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein.\nheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft         Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbe-\ndiese und untersucht Beschwerden hinsichtlich nicht-         hörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur\nkonformer elektrischer Betriebsmittel. Erforderlichen-\nAbwendung von Risiken zusammen, die mit den elek-\nfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden sowie         trischen Betriebsmitteln verbunden sind, die er in den\nder Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln. Der Her-      Verkehr gebracht hat.\nsteller hält die Händler über die Überwachungstätig-\nkeiten auf dem Laufenden.\n(6) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass                                    §9\nein von ihm in den Verkehr gebrachtes elektrisches Be-                    Bevollmächtigter des Herstellers\ntriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung\nentspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen          (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-\nKorrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen,         tigten benennen.\noder er nimmt das elektrische Betriebsmittel zurück\noder ruft es zurück. Sind mit dem elektrischen Betriebs-         (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Her-\nmittel Risiken verbunden, so informiert der Hersteller       steller übertragenen Pflichten für diesen wahr.\nunverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das             (3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-\nelektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt      setzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten\nhat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nicht-       übertragen:\nkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.\n1. die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die\n§8                                    EU-Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 3 bereit-\nzuhalten,\nBesondere Kennzeichnungs-\nund Informationspflichten des Herstellers             2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die\n(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine            Informationen und Unterlagen nach § 8 Absatz 5\nelektrischen Betriebsmittel beim Inverkehrbringen eine            zur Verfügung zu stellen, und\nTypen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere\n3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf\nInformation zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies auf-\nderen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-\ngrund der Größe oder der Art des elektrischen Betriebs-\ndung der Risiken, die mit den elektrischen Betriebs-\nmittels nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sor-\nmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich\ngen, dass die zur Identifikation erforderliche Information\ndes Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbei-\nauf der Verpackung oder in den dem elektrischen Be-\nten.\ntriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben wird.\n(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen          (4) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur\nNamen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder                Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Ab-\nseine eingetragene Handelsmarke sowie seine Post-            satz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmäch-\nanschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anzubrin-      tigten übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016                505\n§ 10                                                            § 11\nAllgemeine Pflichten des Einführers                               Besondere Kennzeichnungs-\nund Informationspflichten des Einführers\n(1) Der Einführer darf nur elektrische Betriebsmittel\nin den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser               (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen\nVerordnung erfüllen.                                           Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder\nseine eingetragene Handelsmarke sowie seine Post-\n(2) Der Einführer darf ein elektrisches Betriebsmittel     anschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anzubrin-\nerst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat,       gen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des\ndass                                                           elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, müssen\n1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren          diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den\nnach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/35/EU        dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unter-\ndurchgeführt hat,                                         lagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in\neiner Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern\n2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt          und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstan-\nhat,                                                      den werden kann.\n3. das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kenn-                 (2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des\nzeichnung versehen ist,                                   elektrischen Betriebsmittels für die Dauer von zehn\nJahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für\n4. dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanlei-          die Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten und\ntung und die Sicherheitsinformationen in deutscher        dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die tech-\nSprache beigefügt sind und                                nischen Unterlagen vorlegen kann.\n5. der Hersteller die Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2            (3) Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwa-\nerfüllt hat.                                              chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen\n(3) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass           und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-\nein elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen        gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität\nnach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebs-      des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen\nmittel erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität       dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen\nhergestellt ist. Ist mit dem elektrischen Betriebsmittel       und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in\nein Risiko verbunden, so informiert der Einführer              einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbe-\nden Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden               hörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein.\ndarüber.                                                       Der Einführer arbeitet mit der Marktüberwachungsbe-\nhörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur\n(4) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel im        Abwendung von Risiken zusammen, die mit den elek-\nVerantwortungsbereich des Einführers befindet, ist             trischen Betriebsmitteln verbunden sind, die er in den\ndieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und           Verkehr gebracht hat.\nTransportbedingungen die Übereinstimmung des elek-\ntrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach                                         § 12\n§ 3 nicht beeinträchtigen.\nPflichten des Händlers\n(5) Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die\nmit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten elek-             (1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-\ntrischen Betriebsmittel verbunden sind, als angemes-           ordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen,\nsen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit             wenn er ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt\nund Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese          bereitstellt.\nund untersucht Beschwerden hinsichtlich nichtkonfor-               (2) Bevor der Händler ein elektrisches Betriebsmittel\nmer elektrischer Betriebsmittel. Erforderlichenfalls führt     auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob\ner ein Verzeichnis der Beschwerden sowie der Rückrufe\nvon elektrischen Betriebsmitteln. Der Einführer hält die       1. das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kenn-\nHändler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem                  zeichnung versehen ist,\nLaufenden.\n2. dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanlei-\n(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass                tung und die Sicherheitsinformationen in deutscher\nein von ihm in den Verkehr gebrachtes elektrisches Be-              Sprache beigefügt sind und\ntriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung\n3. der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 und\nentspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen\n2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11 Ab-\nKorrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen,\nsatz 1 erfüllt hat.\noder er nimmt das elektrische Betriebsmittel zurück\noder ruft es zurück. Sind mit dem elektrischen Betriebs-           (3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein\nmittel Risiken verbunden, so informiert der Einführer          elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen\nunverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der                 nach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebs-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er            mittel erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Kon-\ndas elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereit-           formität hergestellt ist. Ist mit dem elektrischen Be-\ngestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art           triebsmittel ein Risiko verbunden, so informiert der\nder Nichtkonformität und die ergriffenen Korrektur-            Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer\nmaßnahmen.                                                     sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.","506               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016\n(4) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel im                              Abschnitt 3\nVerantwortungsbereich des Händlers befindet, ist                                Marktüberwachung\ndieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und\nTransportbedingungen die Übereinstimmung des elek-                                         § 15\ntrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach\n§ 3 nicht beeinträchtigen.                                          Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure\n(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\n(5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein\nder Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein\nvon ihm auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches\nRisiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Men-\nBetriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verord-\nschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt,\nnung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erfor-\nso beurteilt sie, ob das elektrische Betriebsmittel die\nderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Konfor-\nAnforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirt-\nmität herzustellen, oder dass das elektrische Betriebs-\nschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im\nmittel zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Sind\nerforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbe-\nmit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden,\nhörden zusammenzuarbeiten.\nso informiert der Händler unverzüglich die Marktüber-\nwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er                  (2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem\ndas elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereit-           Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel die Anfor-\ngestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der       derungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie\nNichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaß-             unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf,\nnahmen.                                                        innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des\nRisikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrektur-\n(6) Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwa-         maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des\nchungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen           elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen\nund Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-         herzustellen, oder das elektrische Betriebsmittel zu-\ngung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität          rückzunehmen oder zurückzurufen.\ndes elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen\n(3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\ndieser Verordnung erforderlich sind. Der Händler arbei-\nder Annahme, dass die beanstandeten elektrischen Be-\ntet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren\ntriebsmittel auch in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nVerlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von\npäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden,\nRisiken zusammen, die mit den elektrischen Betriebs-\ninformiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\nmitteln verbunden sind, die er auf dem Markt bereitge-\nArbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung nach\nstellt hat.\nAbsatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den\nWirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Bundesanstalt\n§ 13                                für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informa-\ntionen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich\nEinführer oder Händler als Hersteller                der Europäischen Kommission und den übrigen Mit-\nAuf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7       gliedstaaten der Europäischen Union zu.\nund 8 entsprechend anzuwenden, wenn er                             (4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich\ndie Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche\n1. ein elektrisches Betriebsmittel unter eigenem Namen         betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die\noder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt           er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitge-\noder                                                      stellt hat.\n2. ein auf dem Markt befindliches elektrisches Be-\ntriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit                                   § 16\nden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt                          Vorläufige Maßnahmen\nwerden kann.                                                          der Marktüberwachungsbehörde\n(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach\n§ 14                                § 15 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Frist keine ge-\neigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüber-\nAngabe der Wirtschaftsakteure                     wachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnah-\n(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwa-           men, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebs-\nchungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschafts-            mittels auf dem Markt einzuschränken, oder sie unter-\nakteure,                                                       sagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür,\ndass das elektrische Betriebsmittel zurückgenommen\n1. von denen er ein elektrisches Betriebsmittel bezo-          oder zurückgerufen wird.\ngen hat und                                                   (2) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\n2. an die er ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben         der Annahme, dass die beanstandeten elektrischen Be-\nhat.                                                      triebsmittel auch in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden,\n(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach            informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\nAbsatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem                Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maß-\nBezug des elektrischen Betriebsmittels sowie nach              nahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt für Arbeits-\nder Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen           schutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der\nkönnen.                                                        Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Euro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016               507\npäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten           das elektrische Betriebsmittel beim Inverkehrbringen\nder Europäischen Union zu.                                    kein Risiko mehr darstellt oder dass das elektrische\n(3) Die Informationen der Marktüberwachungsbe-            Betriebsmittel zurückgenommen oder zurückgerufen\nhörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren           wird.\nAngaben enthalten, insbesondere die Daten für die                (2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die\nIdentifizierung des betreffenden elektrischen Betriebs-       Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nmittels, dessen Herkunft, die Art der behaupteten             über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu er-\nNichtkonformität und des Risikos sowie die Art und            greifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die\nDauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie             Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbe-\ndie Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs.            sondere die Daten für die Identifizierung des betreffen-\nDie Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere                den elektrischen Betriebsmittels, dessen Herkunft, des-\nan, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist,        sen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und\ndass                                                          Dauer der ergriffenen Maßnahmen.\n1. das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen              (3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich\nnach § 3 nicht erfüllt oder                              die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche\n2. die in den §§ 4 bis 6 genannten Normen, bei deren          betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die\nEinhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, man-         er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitge-\ngelhaft sind.                                            stellt hat.\n(4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der                (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin            medizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unver-\ndarüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat       züglich der Europäischen Kommission und den übrigen\nder Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme               Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.\nnach Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2014/35/EU\ngetroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde,                                     § 18\nsofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle                        Formale Nichtkonformität\ngeeigneten vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. Sie\ninformiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und               (1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach\nArbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vor-      § 15 fordert die Marktüberwachungsbehörde den be-\nliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformi-       treffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden\ntät des elektrischen Betriebsmittels. Sofern die Markt-       Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:\nüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitglied-             1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-\nstaat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für ge-                letzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an-\nrechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für           gebracht,\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei\nMonaten darüber und gibt ihre Einwände an. Die Bun-           2. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder\ndesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet            nicht ordnungsgemäß ausgestellt,\ndie Informationen gemäß den Sätzen 2 und 3 unverzüg-          3. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar\nlich der Europäischen Kommission und den übrigen                  oder nicht vollständig,\nMitgliedstaaten der Europäischen Union zu.                    4. die Angaben des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2\n(5) Liegen der Marktüberwachungsbehörde inner-                oder des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen,\nhalb von drei Monaten nach einer Information gemäß                sind falsch oder unvollständig oder\nAbsatz 2 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information ge-\n5. eine andere formale Anforderung nach den §§ 7, 8,\nmäß Absatz 4 Satz 1 keine Informationen über einen\n10 oder § 11 ist nicht erfüllt.\nEinwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläu-             (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1\nfige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme          weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeig-\nals gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft       neten Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektri-\nin diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende           schen Betriebsmittels auf dem Markt einzuschränken,\nMaßnahmen, wie etwa die Rücknahme des elektrischen            oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt\nBetriebsmittels.                                              oder sorgt dafür, dass das elektrische Betriebsmittel\nzurückgerufen oder zurückgenommen wird.\n§ 17\nKonforme elektrische                                             Abschnitt 4\nBetriebsmittel, die ein Risiko darstellen                           Ordnungswidrigkeiten,\n(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah-             Straftaten und Schlussbestimmungen\nmen einer Beurteilung nach § 15 Absatz 1 fest, dass\nein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Ge-                                    § 19\nsundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus-                             Ordnungswidrigkeiten\nund Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl das elek-\ntrische Betriebsmittel den Anforderungen dieser Ver-             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\nordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirt-         Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-\nschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des           zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nRisikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrektur-         1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein elektrisches\nmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass                  Betriebsmittel in den Verkehr bringt,","508              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016\n2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass                                   § 20\nein elektrisches Betriebsmittel eine dort genannte                                 Straftaten\nNummer oder eine andere Information trägt,\nWer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\n3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass       Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche\neine dort genannte Information angegeben wird,            vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines\n4. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1            anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\nSatz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht    gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgeset-\nvollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,              zes strafbar.\n5. entgegen § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem\n§ 21\nelektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung\nund die Sicherheitsinformationen beigefügt sind,                           Übergangsvorschriften\noder                                                         Elektrische Betriebsmittel, die die Anforderungen der\n6. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4           Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments\nein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt.    und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten be-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\ntreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-\ninnerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nvom 27.12.2006, S. 10), die durch die Richtlinie\n1. entgegen § 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9          2014/35/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor\nAbsatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2            dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden,\neine technische Unterlage, eine EU-Konformitätser-        dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.\nklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder\nnicht mindestens zehn Jahre bereithält,                                               § 22\n2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3            Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.\nSatz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung\noder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-     elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder         bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt vom\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder               11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Arti-\n3. entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur             kel 15 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nnicht oder nicht rechtzeitig nennt.                       S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. März 2016\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}