{"id":"bgbl1-2016-12-9","kind":"bgbl1","year":2016,"number":12,"date":"2016-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/12#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-12-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_12.pdf#page=71","order":9,"title":"Neufassung der Trinkwasserverordnung","law_date":"2016-03-10T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":71,"num_pages":33,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 459\nBekanntmachung\nder Neufassung der Trinkwasserverordnung\nVom 10. März 2016\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I\nS. 2076) wird nachstehend der Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der seit\ndem 26. November 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 2. August 2013\n(BGBl. I S. 2977),\n2. den am 14. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 22 des Gesetzes\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),\n3. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nBonn, den 10. März 2016\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe","460                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nVerordnung\nüber die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch\n(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)1, 2\n1. Abschnitt                                     reitstellung auf Leitungswegen, in Wassertrans-\nport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnis-\nAllgemeine Vorschriften\nsen bestimmt ist,\n§1                                         a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder\nnach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Ko-\nZweck der Verordnung\nchen, zur Zubereitung von Speisen und Geträn-\nZweck der Verordnung ist es, die menschliche Ge-                             ken oder insbesondere zu den folgenden ande-\nsundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus                          ren häuslichen Zwecken bestimmt ist:\nder Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den\nmenschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewähr-                               aa) Körperpflege und -reinigung,\nleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach                            bb) Reinigung von Gegenständen, die bestim-\nMaßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.                                     mungsgemäß mit Lebensmitteln in Berüh-\nrung kommen,\n§2\ncc) Reinigung von Gegenständen, die bestim-\nAnwendungsbereich                                             mungsgemäß nicht nur vorübergehend mit\n(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser                              dem menschlichen Körper in Kontakt kom-\nfür den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als                                     men,\nTrinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für                                  b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb\n1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mi-                           verwendet wird für die Herstellung, Behand-\nneral- und Tafelwasserverordnung,                                           lung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen\nvon Erzeugnissen oder Substanzen, die für den\n2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arznei-\nmenschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern\nmittelgesetzes,\ndie zuständige Behörde auf Grund eines Aus-\n3. Schwimm- und Badebeckenwasser,                                               nahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3\n4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trink-                           nichts Gegenteiliges festlegt;\nwasser-Installation angeschlossenen Apparaten be-                   2. sind „Wasserversorgungsanlagen“\nfindet, die\na) Anlagen einschließlich des dazugehörenden\na) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln\nLeitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens\nder Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation                     10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder\nentsprechend den allgemein anerkannten Regeln                           auf festen Leitungswegen an Zwischenabneh-\nder Technik sind und                                                    mer geliefert werden oder aus denen auf festen\nb) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der                           Leitungswegen Trinkwasser an mindestens\nTechnik entsprechenden Sicherungseinrichtung                            50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasser-\nausgerüstet sein müssen,                                                werke);\nund das sich hinter einer Sicherungseinrichtung                         b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Lei-\nnach Buchstabe b befindet.                                                  tungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als\n(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur                              10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder\nEntnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind,                                  im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-\ndas nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zu-                         lichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass\nsätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3                               eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe\nNummer 2 installiert werden können, gilt diese Verord-                          c vorliegt (dezentrale kleine Wasserwerke);\nnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.                       c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen\nTrinkwasser-Installation, aus denen pro Tag\n§3                                             weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur ei-\nBegriffsbestimmungen                                       genen Nutzung entnommen werden (Kleinanla-\nIm Sinne dieser Verordnung                                                   gen zur Eigenversorgung);\n1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des                        d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft-\nWassers und ungeachtet dessen, ob es für die Be-                         fahrzeugen und andere mobile Versorgungsan-\nlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Arma-\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des              turen, Apparate sowie der Trinkwasservorrats-\nRates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den               behälter (Wasserspeicher), die sich zwischen\nmenschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) in der                dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser\nFassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,              aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder\nS. 14).                                                                       Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme\n2\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM           des Trinkwassers befinden; bei an Bord betrie-\ndes Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an            bener Wassergewinnungsanlage ist diese\nden Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver\nStoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom                ebenfalls mit eingeschlossen (mobile Versor-\n7.11.2013, S. 12).                                                            gungsanlagen);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                  461\ne) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus de-                sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in\nnen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buch-                 Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;\nstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher ab-\n11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereit-\ngegeben wird (ständige Wasserverteilung);\nstellung für einen unbestimmten, wechselnden\nf) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen                     und nicht durch persönliche Beziehungen verbun-\noder an Verbraucher abgegeben wird und die                  denen Personenkreis;\nzeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an\n12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine\neine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buch-\nAnlage mit\nstabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasser-\nverteilung);                                                a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem\nDurchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit ei-\n3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der\nnem Inhalt von mehr als 400 Litern oder\nRohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich\nzwischen dem Punkt des Übergangs von Trink-                     b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindes-\nwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an                        tens einer Rohrleitung zwischen Abgang des\nden Nutzer und dem Punkt der Entnahme von                          Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle;\nTrinkwasser befinden;                                              nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirku-\nlationsleitung;\n4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch\ndefiniertes Gebiet, in dem das an Verbraucher                   entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilien-\noder an Zwischenabnehmer abgegebene Trink-                      häusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trink-\nwasser aus einem oder mehreren Wasservorkom-                    wassererwärmung.\nmen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwas-\nserqualität als nahezu einheitlich angesehen wer-                                2. Abschnitt\nden kann;\nBeschaffenheit des Trinkwassers\n5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die\nDurchführung dieser Verordnung bestimmte und\n§4\nmit einem Amtsarzt besetzte Behörde;\n6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf                          Allgemeine Anforderungen\nGrund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte               (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass\nBehörde;                                                 durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung\n7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wasserge-           der menschlichen Gesundheit insbesondere durch\nwinnungsanlage der Ressource entnommen und               Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein\nunmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne         und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als er-\nAufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;       füllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasser-\nverteilung mindestens die allgemein anerkannten Re-\n8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der       geln der Technik eingehalten werden und das Trinkwas-\nGewinnung, Aufbereitung und Verteilung des               ser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.\nTrinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt\nwerden und durch die sich die Zusammensetzung               (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\ndes entnommenen Trinkwassers verändern kann;             Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-\nforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1\n9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei             und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten\ndessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-          oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abwei-\nInstallation ausgehende vermeidbare Gesund-              chungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten\nheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen            nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und an-\nzur hygienisch-technischen Überprüfung der               deren nicht zur Verfügung stellen.\nTrinkwasser-Installation im Sinne einer Gefähr-\ndungsanalyse eingeleitet werden;                            (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nWasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-\n9a. ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert      forderungen des § 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6\nfür radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen        geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 Teil I\nÜberschreitung die zuständige Behörde prüft, ob          festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als\ndas Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trink-          Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung\nwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit         stellen.\ndarstellt, das ein Handeln erfordert;\n9b. ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die                                    §5\nAufnahme von Trinkwasser während eines Jahres,\nMikrobiologische Anforderungen\ndie sich aus allen Radionukliden sowohl natür-\nlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt,               (1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im\nwelche im Trinkwasser nachgewiesen wurden,               Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes,\nmit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie             die durch Wasser übertragen werden können, nicht in\nKalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsproduk-          Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung\nten;                                                     der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.\n10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder            (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I fest-\nmittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstel-        gelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter\nlung im Rahmen einer Vermietung oder einer               nicht überschritten werden.","462              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse-                                     § 7a\nnen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1                       Radiologische Anforderungen\nTeil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Pa-\nrameter nicht überschritten werden.                              Trinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein oder\nmehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder\n(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das           Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlen-\nTrinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit           schutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.\nnachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehal-      Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 3a\nten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten           Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe\nRegeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Be-         nicht überschritten werden.\nrücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.\n(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inha-                                      §8\nber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewin-\nStelle der Einhaltung\nnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsicht-\nlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsa-              Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 fest-\nchen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren       gelegten Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten Grenz-\nKrankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektions-           werte und Anforderungen sowie die Anforderung nach\nschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass             § 7a gelten\nsolche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung,           1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Ge-\nerforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion,          bäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser-\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik                 oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitge-\nunter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Lei-                stellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen,\ntungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforde-              die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden\nrungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion                und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,\neingehalten werden können, müssen der Unternehmer\nund der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-           2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installa-\nlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, so-               tion angeschlossenen Apparat, der entsprechend\nfern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer ge-            den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht\nwerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach              Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den\nBuchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Des-               allgemein anerkannten Regeln der Technik notwen-\ninfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder          digen Sicherungseinrichtung,\nandere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren,         3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an\ndie gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes               der Entnahmestelle am Fahrzeug,\naufgeführt sind, vorhalten.\n4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen\nBehältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.\n§6\nChemische Anforderungen                                                   §9\n(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in                         Maßnahmen im Falle der\nKonzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung                       Nichteinhaltung von Grenzwerten,\nder menschlichen Gesundheit besorgen lassen.                           der Nichterfüllung von Anforderungen,\nder Überschreitung von technischen\n(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetz-\nMaßnahmenwerten sowie der Überschreitung\nten Grenzwerte für chemische Parameter nicht über-\nvon Parameterwerten für radioaktive Stoffe\nschritten werden. Die laufende Nummer 4 der Anlage 2\nTeil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis              (1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei-\nzum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von                  nem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in\n0,025 Milligramm pro Liter.                                   Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten\nGrenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen\n(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die\nnicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden,\ndas Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffen-\nob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbrau-\nheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig\ncher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversor-\ngehalten werden, wie dies nach den allgemein aner-\ngungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiter-\nkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand\nbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Ge-\nunter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.\nfahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Ge-\nsundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung\n§7                                 von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme\nIndikatorparameter                         oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesund-\nheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonsti-\n(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgeleg-\ngen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungs-\nten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorpara-\nanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und\nmeter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den techni-\nordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr\nschen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.\nfür die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die\n(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse-         Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbe-\nnen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I    kannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche\nlaufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht über-           Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ur-\nschritten werden.                                             sache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                 463\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-                Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behör-\nstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.                         de, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trink-\n(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesund-           wasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit dar-\nheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen,             stellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines\nso ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unterneh-            solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforder-\nmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasser-          lichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2,\nversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu          Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten\nsorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sons-             entsprechend.\ntigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf               (6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei-\nzumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheits-             nem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder\namt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserver-            chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung\nsorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden               der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für\nkann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an.              die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt\n§ 10 Absatz 8 gilt entsprechend.                               ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5\n(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen            Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Kon-\nGesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen                zentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroor-\nnach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesund-           ganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser ent-\nheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversor-         halten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.\ngungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu un-               (7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nicht-\nterbrechen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen            einhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7\nLeitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbre-           festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die\nchen,                                                          Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche In-\nstandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Ge-\n1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krank-\nsundheitsamt an, dass\nheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen\nverunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung         1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus\nder menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und              der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicher-\nweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu\n2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser\nbeseitigen oder zu verringern, und\nentsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfi-\nzieren, oder                                              2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer\neigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maß-\n3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen\nnahmen oder Verwendungseinschränkungen des\nverunreinigt ist, die eine akute Schädigung der\nTrinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemes-\nmenschlichen Gesundheit erwarten lassen.\nsen zu informieren und zu beraten sind.\nDie Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbe-\nBei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2\ntriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet be-\nBuchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen\ntroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Be-\nTätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt\nachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik\ndies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Ge-\nzu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleich-\nsundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen In-\nzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers\nhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über\nnur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich\nmögliche Maßnahmen zu beraten.\nist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.\n(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in\n(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung          Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert\noder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten         in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und\nGrenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass            kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber\nunverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wieder-             der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen\nherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden           Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das\nund dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dring-          Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen.\nlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad           Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der\nder Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der             Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach\nöffentlichen Sicherheit.                                       der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht frist-\n(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7     gemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheits-\nfestgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet              amt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Ge-\ndas Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstel-                sundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese ge-\nlung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesund-             gebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes\nheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der An-           aus § 20 bleiben unberührt.\nordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädi-                  (9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\ngung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen             mer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6\nist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien          und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichter-\nnicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest,          füllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anfor-\nbis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die               derungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im\nNichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die         Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen\nAbsätze 8 und 9 bleiben unberührt.                             obersten Landesbehörde oder einer von dieser benann-\n(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I fest-      ten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen abse-\ngelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem        hen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Ge-","464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nsundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesund-             Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs\nheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen      Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundes-\nZeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung gedul-      ministerium für Gesundheit oder eine von diesem be-\ndet wird.                                                    nannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für\ndiese Zulassung.\n§ 10                                (6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das\nZulassung der Abweichung                      Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesund-\nvon Grenzwerten für chemische Parameter                heit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem\n(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung            Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein\nnach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine          Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine\nAbweichung vom Grenzwert eines Parameters nach               Abweichung bei der Europäischen Kommission zu be-\nAnlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen          antragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor\nGesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9               Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abwei-\nAbsatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben            chung zu machen. Die dritte Abweichung darf höchs-\nwerden kann, legt es den Wert, der für diesen Parame-        tens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt wer-\nter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die         den.\nFrist fest, die zur Behebung der Abweichung einge-              (7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 so-\nräumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenz-    wie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesminis-\nwert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung       terium für Gesundheit oder an eine von diesem be-\nvorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage          nannte Stelle müssen mindestens Folgendes enthalten:\nnicht eingehalten worden ist.                                1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung\n(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe             des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte\nund für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenz-              Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belie-\nwert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prü-                ferten Personen;\nfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt,            2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden\ndass                                                             Grenzwertes;\n1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwer-        3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei\ntes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch            Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);\nMaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben wer-\n4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Anga-\nden können,\nbe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind\n2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine               oder nicht;\nbestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht\n5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforder-\nzu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit\nlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufig-\nführt und\nkeit;\n3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des          6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnah-\nWasserversorgungsgebietes nicht auf andere zu-               men mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schät-\nmutbare Weise aufrechterhalten werden kann.                  zung der Kosten und mit Bestimmungen zur Über-\nDer Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verur-             prüfung;\nsachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend              7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den für\nüber die Entscheidung informiert.                                die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen\n(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist            Wert für den betreffenden Parameter.\nso kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre         Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen\nnicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsgebieten,          Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie\nin denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert         98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die\noder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unter-         Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch\nrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg inner-          (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format\nhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für Ge-          und mit den dort genannten Mindestinformationen in\nsundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die       der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Betei-\nEntscheidung.                                                ligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausge-\n(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Ab-      hende Formatvorgaben durch das Bundesministerium\ngabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses         für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Ver-\nzeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulä-      fahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nren Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsge-            (8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende\nbundene Wasserversorgung an Verbraucher abgege-              Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder\nben wird.                                                    der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser si-\n(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeit-          cherzustellen, dass die von der Abweichung oder Ver-\nraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maß-            wendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie\nnahmen getroffen wurden, durch die der Parameter             der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer be-\nsich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet.       troffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem\nIst dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach        Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursa-\nZustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde            chenden Wasserversorgungsanlage oder von der zu-\noder einer von dieser benannten Stelle eine Abwei-           ständigen Behörde unverzüglich und angemessen über\nchung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen.            diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016              465\ngungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf          1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nMaßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.                 über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig\nAußerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen,                 hergestellt oder\ndass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Ab-          2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, in-              Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder\nformiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eige-              in den Verkehr gebracht worden sind,\nnen Schutz hingewiesen werden.\nwerden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenom-\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserver-\nmen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat,\nsorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c.\ndass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutz-\nniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Er-\n3. Abschnitt                           gebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmit-\nAufbereitung und Desinfektion                    gliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n§ 11                               raum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Fest-\nstellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.\nAufbereitungsstoffe\nund Desinfektionsverfahren                        (4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Er-\nstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere\n(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Ver-\nüber die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Des-\nteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungs-\ninfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der\nstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundes-\nBundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des\nministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste\nBundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastro-\nhat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforde-\nphenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbän-\nrungen zu enthalten über die\nde.\n1. Reinheit,\n(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von\n2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich ein-        Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Re-\ngesetzt werden dürfen,                                   gelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser\n3. zulässige Zugabe,                                         sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Des-\n4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwas-         infektionsverfahren herstellen, einführen oder verwen-\nser verbleibenden Restmengen und Reaktionspro-           den, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen,\ndukten,                                                  um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in\ndie Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie ha-\n5. sonstigen Einsatzbedingungen.                             ben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der\nSie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem        Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn\nChlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe          das Umweltbundesamt feststellt, dass die Vorausset-\nzur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In         zungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Auf-\nder Liste wird auch der erforderliche Untersuchungs-         bereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der\numfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur         nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.\nDesinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur           (6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absät-\nAnwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbe-          zen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Ge-\ndingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicher-         schäftsordnung fest.\nstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste\nwird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesan-               (7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nzeiger sowie im Internet veröffentlicht. Es gilt die Liste   Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von\nder Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ge-       Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfekti-\nmäß § 11 der Trinkwasserverordnung in der Fassung            onsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1\nder 18. Änderung, Stand Oktober 2015.                        oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfül-\nlen. Sie dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 oder\n(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion\neiner Ausnahmegenehmigung nach § 12 Aufberei-\ndürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur ein-\ntungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwas-\ngesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1\nser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.\nveröffentlicht wurden:\n1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bun-                                   § 12\ndesministeriums der Verteidigung;\nAusnahmegenehmigungen\n2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im\nAuftrag des Bundesministeriums des Innern;                  (1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3\nSatz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder\n3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereig-         Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Um-\nnissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserver-         weltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von\nsorgung mit Zustimmung der für den Katastrophen-         § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmi-\nschutz zuständigen Behörden.                             gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die       durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit\nStoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten         oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegeneh-\nBedingungen hinreichend wirksam sind und keine ver-          migung ist auf das notwendige Maß zu beschränken\nmeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Ge-           und zu befristen. § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entspre-\nsundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die          chend.","466               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmege-                3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit sol-\nnehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür                che nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Um-\nergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desin-               gebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für\nfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3              die Wassergewinnung von Bedeutung sind.\nSatz 1 nicht genügt.                                              (4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von\nAnlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser\n4. Abschnitt                            bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und\nPflichten des Unternehmers                      die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungs-\nund des sonstigen Inhabers                      anlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den\neiner Wasserversorgungsanlage                      Bestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzu-\nzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Was-\nserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2\n§ 13\nund 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.\nAnzeigepflichten\n(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:                                    § 14\n1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spä-                           Untersuchungspflichten\ntestens vier Wochen im Voraus;                                (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\n2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbe-          Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\ntriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätes-           stabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von\ntens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung           Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers\neiner Wasserversorgungsanlage oder von Teilen              gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durch-\nvon ihr innerhalb von drei Tagen;                          zuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustel-\n3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung            len, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die\nan Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversor-        Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforde-\ngungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trink-         rungen dieser Verordnung entspricht:\nwassers wesentliche Auswirkungen haben kann,               1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung,\nspätestens vier Wochen im Voraus;                              ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung\n4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungs-                   mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten\nrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine               werden;\nandere Person spätestens vier Wochen im Voraus;            2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die\n5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserver-             in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festge-\nsorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer                legten Grenzwerte eingehalten werden;\ndes Betriebes so früh wie möglich.                         3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in\n(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten             Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte\nfür den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer                eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;\nWasserversorgungsanlage:                                       4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9\n1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht                Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1,\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;                                  2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten\nwerden;\n2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;                              5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforde-\n3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht                rungen des § 11 eingehalten werden.\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;                                 (2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen\n4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht            nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach An-\nnach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trink-            lage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich\nwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen          der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entspre-\noder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;                       chend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesund-\nheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen\n5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht            nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Ge-\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwas-         sundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Unter-\nserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tä-         suchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzufüh-\ntigkeit erfolgt;                                           ren sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei\n6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht            Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob\nnach Absatz 1 Nummer 5.                                    die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer          Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte ein-\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben                gehalten werden, haben bei diesen Anlagen mindes-\nauf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterla-             tens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversor-\ngen vorzulegen:                                                gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus\ndenen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder\n1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten           öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasser-\nWasserversorgungsanlage;                                   versorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das\n2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Ände-          Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Un-\nrung technische Pläne nur für den Teil der Anlage,         tersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzu-\nder von der Änderung betroffen ist;                        führen sind. Absatz 3 bleibt unberührt. Untersuchungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016               467\nvon Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2,              Trinkwasser-Installation übergeben wird, die nach § 7a\ndie im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach                 in Verbindung mit Anlage 3a Teil I festgelegten Parame-\n§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durch-        terwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten wer-\ngeführt wurden, können auf den Umfang und die Häu-           den. § 19 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt\nfigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerech-         für den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Was-\nnet werden.                                                  serversorgungsanlage gemäß § 3 Nummer 2 Buch-\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        stabe b, wenn die zuständige Behörde dies anordnet.\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-              Untersuchungen des Trinkwassers im Hinblick auf Ra-\nstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage        dionuklide künstlichen Ursprungs sind in der Regel\nzur Trinkwassererwärmung befindet, haben unter Be-           nicht erforderlich. Die Behörde kann Untersuchungen\nachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rah-         im Hinblick auf Radionuklide künstlichen Ursprungs an-\nmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit ab-       ordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in An-\ngeben, das Wasser durch systemische Untersuchun-             lage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioak-\ngen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Pro-            tive Stoffe überschritten werden können.\nbennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten        (2) Durchführung, Umfang und Häufigkeit der Erst-\nParameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.         untersuchung und regelmäßigen Untersuchungen be-\nDie Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anla-       stimmen sich nach Anlage 3a Teil III. Werden Wasser-\ngen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten,        versorgungsanlagen am 26. November 2015 bereits\nin denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers            betrieben, ist die Erstuntersuchung bis zum 26. Novem-\nkommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersu-            ber 2019 durchzuführen.\nchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buch-              (3) Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen\nstabe b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-        nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, die im Rahmen\nner Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben si-            von Überwachungsmaßnahmen nach § 20a Absatz 1\ncherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten           durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die\nRegeln der Technik geeignete Probennahmestellen an           Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen ange-\nden Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die             rechnet werden.\nProben müssen nach den allgemein anerkannten Re-\ngeln der Technik entnommen werden.                              (4) Untersuchungen gemäß Absatz 1 sind nicht er-\nforderlich, soweit die zuständige Behörde für einen\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        von ihr zu bestimmenden Zeitraum auf der Grundlage\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-              von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten\nstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindes-           oder anderen zuverlässigen Informationen festgestellt\ntens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserver-      hat, dass radioaktive Stoffe in einem Wasserversor-\nsorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzuneh-              gungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die\nmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Verände-            eine Überschreitung von Parameterwerten für radioak-\nrungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Be-             tive Stoffe erwarten lassen. Außerdem kann die zustän-\nschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind             dige Behörde auf Antrag feststellen,\nkeine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigun-\n1. dass die Erstuntersuchung nicht erforderlich ist,\ngen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzu-\nwenn der Unternehmer und der sonstige Inhaber\nnehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der\neiner Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage\nOrtsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesund-\nvon repräsentativen Erhebungen, Überwachungsda-\nheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation\nten oder anderen zuverlässigen Informationen nach-\nist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem\nweist, dass die in Anlage 3a Teil I festgelegten Pa-\nErgebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entspre-\nrameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschrit-\nchende Untersuchungen des Rohwassers vorzuneh-\nten werden, und\nmen oder vornehmen zu lassen.\n2. dass regelmäßige Untersuchungen nicht erforderlich\n(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nsind, wenn der Unternehmer und der sonstige Inha-\nWasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser fer-\nber einer Wasserversorgungsanlage die Einhaltung\nner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde\nder Parameterwerte für radioaktive Stoffe gemäß\nnach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu unter-\nAnlage 3a Teil I oder eine geringfügige, unter dem\nsuchen oder untersuchen zu lassen.\nGesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachläs-\n(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer            sigende Überschreitung gemäß dem in Anlage 3a\nWasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen                 Teil III beschriebenen Verfahren durch Erstuntersu-\nnach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungs-              chungen nachweist.\nstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4\nzugelassen ist.                                                                         § 15\nUntersuchungsverfahren\n§ 14a\nund Untersuchungsstellen\nUntersuchungspflichten                          (1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in\nin Bezug auf radioaktive Stoffe                  Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzu-\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        wenden. Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-              Untersuchungsverfahren können angewendet werden,\nstabe a haben Untersuchungen des Trinkwassers                wenn das Umweltbundesamt auf Antrag allgemein fest-\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzu-         gestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im\nstellen, ob im Trinkwasser an der Stelle, an der es in die   Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik","468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\ngleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind          Die Zulassung gilt bundesweit. Die zuständige oberste\nwie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Er-        Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat\ngebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in               eine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen\neiner Liste alternativer Verfahren im Internet veröffent-     Untersuchungsstellen bekannt zu machen.\nlicht worden sind.                                               (5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige\n(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3           Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbe-\ngenannten Parameter sind nach Methoden durchzufüh-            hörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die in\nren, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und       Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen bei den\ndabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifi-      in dem jeweiligen Land zugelassenen und gelisteten\nzierten Verfahrenskennwerte einhalten.                        Untersuchungsstellen erfüllt sind.\n(2a) Für Untersuchungen nach § 14a gelten die Un-\ntersuchungsverfahren und die Verfahrenskennwerte                                        § 16\nnach Anlage 3a Teil III Nummer 3.                                                    Besondere\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer                    Anzeige- und Handlungspflichten\nWasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder                 (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nUntersuchung nach den §§ 14, 14a und 20 unverzüg-             Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheits-\nlich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben        amt, falls es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser\nnach Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen.         handelt der zuständigen Behörde, unverzüglich anzu-\nEs sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde,                zeigen,\nStraße, Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeit-\n1.   wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in\npunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der\nVerbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten\nWasserprobe und das bei der Untersuchung ange-\nGrenzwerte überschritten worden sind oder der in\nwandte Verfahren anzugeben. Die zuständige oberste\nAnlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnah-\nLandesbehörde oder eine andere auf Grund Landes-\nmenwert überschritten worden ist,\nrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die\nNiederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden           2.   wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des\noder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der               § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder\nUnternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasser-                 Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3\nversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift               nicht eingehalten sind,\ninnerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der              2a. wenn die Parameterwerte für radioaktive Stoffe des\nUntersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden.                     § 7a in Verbindung mit Anlage 3a Teil I überschrit-\nIm Falle von Untersuchungen nach § 14a ist die Kopie               ten werden,\nder Niederschrift auch an die zuständige Behörde zu\nübersenden, sofern dies nicht das Gesundheitsamt ist.         3.   wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für\nDas Original ist ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3            Parameter nicht eingehalten werden, für die das\ngenannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersu-                   Gesundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Ab-\nchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu hal-              satz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder\nten. Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen          4.   wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten\nnach § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu                 oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelasse-\nübersenden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.                 nen Höchstwerte für die betreffenden Parameter\n(4) Die nach den §§ 14, 14a Absatz 1, § 16 Absatz 2             überschritten werden.\nund 3 sowie den §§ 19, 20 und 20a erforderlichen Un-          Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Was-\ntersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen           serversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt fer-\nnur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen               ner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des\ndurchgeführt werden. Die zuständige oberste Landes-           Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse\nbehörde oder eine von ihr benannte Stelle erteilt einer       in der Umgebung des Wasservorkommens oder an ei-\nUntersuchungsstelle, die im jeweiligen Land tätig und         ner Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf\nnicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, auf      die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können,\nAntrag die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle            unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der\n1. die Vorgaben nach Anlage 5 oder in Bezug auf radio-        sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach\naktive Stoffe die Vorgaben nach Anlage 3a Teil III        § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben\nNummer 3 einhält,                                         es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,\nwenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt wer-\n2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik          den, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im\narbeitet,                                                 Trinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung\n3. über ein System der internen Qualitätssicherung ver-       von Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe\nfügt,                                                     des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur\n4. sich mindestens einmal jährlich an externen Quali-         Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9\ntätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt,           und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt,\nwenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversor-\n5. über Personal verfügt, das für die entsprechenden          gung sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtun-\nTätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und             gen aus den Sätzen 1 bis 3 nachkommen zu können,\n6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mit-      stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\ngliedstaates der Europäischen Union für Trinkwas-         Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die\nseruntersuchungen akkreditiert ist.                       von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016              469\nzüglich über festgestellte Abweichungen von den in           den, kann die Bekanntmachung durch Aushang an ge-\nden §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforde-        eigneter Stelle erfolgen.\nrungen sowie von einer Überschreitung des techni-\nschen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat.                (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nBekannt gewordene Veränderungen nach Absatz 1                Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nSatz 2 und 3 im Hinblick auf radioaktive Stoffe sind         stabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan\ngegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.                nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenhei-\nten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maß-\n(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei      nahmeplan muss Angaben darüber enthalten,\nbekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1\nSatz 2 und 3 sind der Unternehmer und der sonstige           1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Num-              die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist,\nmer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im              die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung\nRahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit            zu erfolgen hat und\nabgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unver-\n2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abwei-\nzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache\nchung zu informieren sind und wer zur Übermittlung\nund Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder\ndieser Information verpflichtet ist.\ndurchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetrieb-\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-              nahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu\nstabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in       aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständi-\ndenen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt           gen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Lan-\nwird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwas-          desbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts\nser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es       zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maß-\nden Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, er-       nahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder\nforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Auf-       einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.\nklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnah-             (6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in\nmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu las-       Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 blei-\nsen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu           ben unberührt.\nunterrichten.\n(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inha-\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nBuchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in\nstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen ei-\nAnlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert\nner gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben\nüberschritten wird, hat er unverzüglich\nwird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben\ndie nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 ver-        1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen\nwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentratio-            durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese\nnen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern             Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung so-\nmindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeich-              wie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein aner-\nnen zu lassen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3             kannten Regeln der Technik einschließen,\nNummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbun-\ndesamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der           2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen\nAusnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine ab-                  zu lassen und\nweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. Die Auf-        3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu\nzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der                lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln\nStoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer              der Technik zum Schutz der Gesundheit der Ver-\nund Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten             braucher erforderlich sind.\nzugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu\nstellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer           Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem\noder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unter-            Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen\nnehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-          Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 ha-\ngungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e           ben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Auf-\noder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines          zeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Auf-\nAufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder          zeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erfor-\n§ 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trink-       derlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn\nwasser unverzüglich den betroffenen Anschlussneh-            Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheits-\nmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt        amt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung\nzu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbe-        von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben\nreitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffe-      der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfeh-\nnen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar            lungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über\nschriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungs-         das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich mög-\nanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann             licherweise daraus ergebende Einschränkungen der\ndie Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen           Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer\nerfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach          und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsan-\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer ge-            lage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu infor-\nwerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wer-        mieren.","470              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n§ 17                              Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortge-\nAnforderungen an                          schrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterla-\nAnlagen für die Gewinnung,                     gen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2\nAufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser              Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten.\nAuf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Ab-\n(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder           satz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in\nVerteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den           einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,\nallgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen,           einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nzu bauen und zu betreiben.                                    den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei\n(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrich-     durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt\ntung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewin-           ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundes-\nnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser            amt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2\nverwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben,           Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fort-\ndürfen nicht                                                  schreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört\n1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz             das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr,\nder menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mit-         das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fach-\ntelbar mindern,                                           kreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risiko-\nbewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der\n2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers                  hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbun-\nnachteilig verändern oder                                 desamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im\n3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die grö-         Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem\nßer sind als dies bei Einhaltung der allgemein aner-      Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Ge-\nkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.              schäftsordnung fest.\nDer Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anla-               (5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren\ngen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung           die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen,\nvon Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der           wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkre-\nNeuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und          ditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wur-\nMaterialien verwendet werden, die den in Satz 1 ge-           de.\nnannten Anforderungen entsprechen.\n(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-\n(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung           wasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den all-\nder Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungs-            gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende\ngrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können              Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in\ninsbesondere enthalten:                                       denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das\n1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien         nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3\nund methodischen Vorgaben zur Bewertung der hy-           Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unter-\ngienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Num-           nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-\nmer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Num-           gungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen\nmer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in da-        unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau\nraus gefertigten Produkten,                               dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen\noder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestel-\n2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung\nlen von Wasser, das nicht für den menschlichen Ge-\nvon Werkstoffen und Materialien hygienisch geeig-\nbrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errich-\nnet sind, einschließlich Beschränkungen für den Ein-\ntung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kenn-\nsatz der Ausgangsstoffe,\nzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht\n3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren       bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.\nPrüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit\nTrinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich                              5. Abschnitt\nBeschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe\nund Materialien in bestimmten Produkten oder mit                                 Überwachung\nbestimmten Trinkwässern.\n§ 18\nDas Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werk-\nstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen                  Überwachung durch das Gesundheitsamt\nfestlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werk-             (1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserver-\nstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie          sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b\nnach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffent-             und c und, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rah-\nlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundla-         men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit er-\ngen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Num-              folgt, nach Buchstabe d sowie die Wasserversorgungs-\nmer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instand-         anlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbe-\nhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Aus-             reitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit er-\ngangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet             folgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buch-\nwerden, die auf den Positivlisten geführt sind.               stabe f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen\n(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2          der Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Dies\nNummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts we-                gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-\ngen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundla-        wasser für Zwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b\ngen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom            entnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016              471\nhörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die zuständige          selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nBehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon            der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nüberzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Was-        Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nsers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht        rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nbeeinträchtigen kann. Wasserversorgungsanlagen nach          setzen würde.\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trinkwas-            (5) Für die Überwachung von radioaktiven Stoffen\nserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen         gilt § 20a.\noder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie Wasserversor-\ngungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwas-\n§ 19\nserbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen\nTätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Ab-                       Umfang der Überwachung\nsatz 4 können in die Überwachung einbezogen werden,             (1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das\nsofern dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen          Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen,\nzum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Si-          die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer\ncherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des          Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verord-\nTrinkwassers erforderlich ist.                               nung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Be-\n(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach              sichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nAbsatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Über-      Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der da-\nwachung durchführen, befugt,                                 zugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht\n1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie            festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungs-\nLand-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich          anlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Be-\nWasserversorgungsanlagen befinden, während der           deutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung\nüblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,       von Wasserproben. Die Notwendigkeit für Besichtigun-\ngen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\n2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der          mer 2 Buchstabe d, e und f legt das zuständige Ge-\nTechnik zu entnehmen, die Betriebsbücher und             sundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. Für\nsonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer       den Untersuchungsumfang gilt § 14, für das Untersu-\nDatenträger einzusehen und hieraus Abschriften,          chungsverfahren § 15 Absatz 1 und 2 und für die Auf-\nAuszüge oder Kopien anzufertigen,                        zeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Absatz 3\n3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer           Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die Häufigkeit der Über-\nWasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus-         wachung gilt Absatz 5.\nkünfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb          (2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversor-\nund den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon-        gungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Er-\ntrolle,                                                  füllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt.\n4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche      Der Probennahmeplan berücksichtigt\nSicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichne-\n1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,\nten Grundstücke, Räume und Einrichtungen und\nFahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zei-         2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und\nten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken             umfassende Untersuchungen und\ndienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletz-       3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahme-\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des                stelle.\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nDie Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhal-\nZu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbeson-            tung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das\ndere die Protokolle über die Untersuchungen nach den         Trinkwasser die Anforderungen der Verordnung erfüllt.\n§§ 14 und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden          Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte\ntechnischen Pläne der Wasserversorgungsanlage so-            Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserver-\nwie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen            sorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen\noder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umge-        entnommen werden, wenn keine nachteiligen Verände-\nbung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die            rungen des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüg-\nWassergewinnung von Bedeutung sind.                          lich des untersuchten Parameters zu erwarten sind. Die\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die\nWasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber           Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten\nder tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nummer 1       oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind.\nund 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-           Saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In\ngen und Fahrzeuge sind verpflichtet,                         den Probennahmeplan können alle Wasserversor-\n1. die die Überwachung durchführenden Personen bei           gungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser\nder Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbe-      für das betreffende Wasserversorgungsgebiet reprä-\nsondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtun-       sentativ ist. Gegebenenfalls hat das Gesundheitsamt\ngen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu die-         ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vor-\nsen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öffnen         nehmen zu lassen. Die zuständige oberste Landesbe-\nund die Entnahme von Proben zu ermöglichen,              hörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zu-\nständige Stelle kann bestimmen, dass für die Proben-\n2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.                     nahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche Vor-\n(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft      drucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn         anzuwenden sind.","472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n(3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder                     einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Was-\nUntersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1                    serversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen\nund 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersu-                   Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-\nchungsstelle beauftragen. Es kann den Unternehmer                    lichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasser-\nund den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsan-                   versorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Ge-\nlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benen-                  sundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindes-\nnen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasser-                  tens diejenigen Parameter zu untersuchen oder unter-\nproben vornehmen soll. Es kann auch anordnen, dass                   suchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie\nder Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasser-                 sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern\nversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftra-                 können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt\ngen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der                    ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeig-\nsonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem                     neter stichprobenartiger Kontrollen ein.\nGesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu über-                       (8) Für den Umfang der Überwachung von radioakti-\nmitteln. Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1                  ven Stoffen gilt § 20a.\nbis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein.\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann weitere                                               § 20\nAnforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen.\nDas Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder                            Anordnungen des Gesundheitsamtes\nden sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in                    (1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände\nden Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungs-                 des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-\nergebnis. Die Kosten für die Entnahme und Untersu-                   heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Be-\nchung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tra-                  schaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann\ngen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der                     das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer\nWasserversorgungsanlage.3                                            und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-\n(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer                  lage\nNiederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Lan-              1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimm-\ndesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts                       ten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennah-\nzuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Nieder-                   mestellen nach bestimmten technischen Vorgaben\nschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder ein-                  zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu ent-\nheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausfer-                    nehmen oder entnehmen zu lassen haben,\ntigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder dem                2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten\nsonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu                         Untersuchungsverfahren und außerhalb der regel-\nübermitteln. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift                    mäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder\nzehn Jahre aufzubewahren.                                                durchführen zu lassen haben,\n(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1                       3. die Untersuchungen nach § 14\nsind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2\na) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten\nBuchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzu-\nAbständen,\nnehmen; wenn die Überwachung während eines Zeit-\nraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Bean-                       b) an einer größeren Anzahl von Proben\nstandungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die                      durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,\nÜberwachung in größeren Zeitabständen, mindestens\naber einmal in drei Jahren, durchführen. Die Überwa-                 4. Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu\nchungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach                       lassen haben zur Feststellung,\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt                         a) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 un-\nfestgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen                         tersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen\ndarf drei Jahre nicht überschreiten. Wasserversor-                          im Trinkwasser enthalten sind,\ngungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die                          b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 un-\nim Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-                       tersuchten Parameter in Konzentrationen enthal-\nkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal inner-                      ten sind,\nhalb von drei Jahren überwacht werden. Bei Wasserver-\nsorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft-                     die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit\nfahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen                       besorgen lassen,\noder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt               5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind,\ndas Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen                      um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die\nes die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahr-                       Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Ab-\nzeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht                        satz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 fest-\nwerden.                                                                  gesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach\n§ 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1\n(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher\nSatz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen\nnicht angekündigt werden.\noder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künf-\n(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-                        tigen Verunreinigungen vorzubeugen.\nmer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen\n(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach\n3\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trink-\nGemäß Artikel 4 Absatz 22 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des\nGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird § 19 Absatz 3   wasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach\nSatz 7 am 14. August 2018 aufgehoben.                              Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016               473\ndas Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und           nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschrei-\nsonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durch-         tung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe erwar-\nzuführen oder durchführen zu lassen hat.                     ten lassen.\n(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in\nBezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.                                                 § 21\nInformation\n§ 20a                                       der Verbraucher und Berichtspflichten\nÜberwachung durch die zuständige                      (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nBehörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe             Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\n(1) Die zuständige Behörde überwacht die Wasser-          stabe a oder Buchstabe b und, sofern die Anlage im\nversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a             Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit\nund, sofern eine Untersuchung von Parameterwerten            betrieben wird, nach Buchstabe d oder Buchstabe e\nfür radioaktive Stoffe angeordnet wurde, nach § 3 Num-       haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jähr-\nmer 2 Buchstabe b hinsichtlich der Erfüllung von Anzei-      lich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über\nge- und Handlungspflichten im Hinblick auf radioaktive       die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der\nStoffe im Trinkwasser durch entsprechende Prüfungen.         Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach §§ 14, 14a\nWasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-             und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu\nstabe c können in die Überwachung einbezogen wer-            übermitteln. Dazu gehören auch Angaben über die Auf-\nden, und die zuständige Behörde kann erforderliche           bereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Vertei-\nMaßnahmen anordnen, sofern sie dies zum Schutz der           lung verwendet werden, sowie Angaben, die für die\nmenschlichen Gesundheit für erforderlich hält. § 18 Ab-      Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-In-\nsatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                              stallation nach den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik erforderlich sind. Ab dem 1. Dezember 2013\n(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 umfassen Besichti-        haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\ngungen der Wasserversorgungsanlagen sowie Entnah-            Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nmen und Untersuchungen von Wasserproben. § 19 Ab-            stabe a und b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer\nsatz 3 und 4 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde       gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird,\nlegt die Überwachungshäufigkeit fest. Die zuständige         nach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zu infor-\nBehörde kann ihre Überwachung auf die Prüfung der            mieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der\nErgebnisse der nach § 14a vorgeschriebenen Untersu-          von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald\nchungen des Unternehmers oder sonstigen Inhabers             sie hiervon Kenntnis erlangen. Der Unternehmer und\neiner Wasserversorgungsanlage beschränken.                   der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage\n(3) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände           nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern die Anlage\ndes Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-         im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-\nheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde an-       keit betrieben wird, nach Buchstabe d und e, haben die\nordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inha-          ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unver-\nber einer Wasserversorgungsanlage                            züglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder\n1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimm-           durch Aushang bekannt zu machen.\nten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennah-            (2) Werden die in § 7a festgelegten Parameterwerte\nmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben           für radioaktive Stoffe überschritten und wegen eines\nzur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu ent-        Risikos für die menschliche Gesundheit behördliche\nnehmen oder entnehmen zu lassen haben,                   Maßnahmen angeordnet, so sind der Unternehmer\n2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten            und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-\nUntersuchungsverfahren und außerhalb der regel-          lage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b\nmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder         verpflichtet, die betroffenen Verbraucher hierüber und\ndurchführen zu lassen haben,                             über eventuelle Vorsorgemaßnahmen zu informieren,\nsobald sie hiervon Kenntnis erlangen. Liegen der zu-\n3. die Untersuchungen nach § 14a                             ständigen Behörde für ein Wassereinzugsgebiet An-\na) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten    haltspunkte vor, dass unter dem Gesichtspunkt des\nAbständen,                                            Strahlenschutzes ein Risiko für die menschliche Ge-\nb) an einer größeren Anzahl von Proben                   sundheit der Personen bestehen könnte, die sich aus\neiner Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen haben.          Buchstabe c selbst versorgen, informiert sie die Unter-\n(4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach           nehmer oder sonstigen Inhaber dieser Wasserversor-\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trink-             gungsanlage über das mögliche Risiko und eventuelle\nwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach           Vorsorgemaßnahmen.\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b abge-                 (3) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen\ngeben, so kann die zuständige Behörde regeln, welcher        obersten Landesbehörde oder der von dieser benann-\nUnternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversor-         ten Stelle jeweils bis zum 15. März die über die Qualität\ngungsanlage die Untersuchungen nach § 14a durchzu-           des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vo-\nführen oder durchführen zu lassen hat.                       rangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19\n(5) Eine Überwachung durch die zuständige Be-             für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag min-\nhörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe entfällt, wenn      destens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden\nsie nach § 14a Absatz 4 Satz 1 festgestellt hat, dass        oder in denen mindestens 50 Personen versorgt wer-\nradioaktive Stoffe in dem Wasserversorgungsgebiet            den. Die zuständige oberste Landesbehörde kann be-","474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nstimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf              (2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche\nanderem elektronischen Weg übermittelt werden und             Handlung eine in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infekti-\ndass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimm-         onsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in\nten Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige             § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krank-\noberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte              heitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektions-\nStelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben       schutzgesetzes strafbar.\nJahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder ei-\nner von diesem benannten Stelle zu. Der Bericht hat                                       § 25\ndem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13\nAbsatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. No-                           Ordnungswidrigkeiten\nvember 1998 über die Qualität von Wasser für den                 Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Num-\nmenschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998,              mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nS. 32) festgelegten Format und den dort genannten             sätzlich oder fahrlässig\nMindestinformationen in der vom Bundesministerium\n1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende\nfür Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteil-\nDesinfektionskapazität nicht vorhält,\nten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende For-\nmatvorgaben durch das Bundesministerium für Ge-                2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1\nsundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren,              Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5a Satz 3,\nbedürfen der Zustimmung des Bundesrates.                            nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5a Satz 2 oder\nAbsatz 7 Satz 1 Nummer 1, § 20 Absatz 1 oder\n6. Abschnitt                                  § 20a Absatz 3 zuwiderhandelt,\n3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nSondervorschriften\nAbsatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1\noder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine\n§ 22\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nVollzug im Bereich der Bundeswehr                         nicht rechtzeitig erstattet,\nDer Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der        4. entgegen § 14 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder\nBundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völker-                   § 14a Absatz 1 eine Untersuchung nicht, nicht\nrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten            richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\nTruppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.                     schriebenen Weise durchführt und nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\n§ 23                                     schriebenen Weise durchführen lässt,\nVollzug im Bereich                          4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2\nder Eisenbahnen des Bundes                            Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhandelt,\nDer Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der        5. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 das Untersu-\nEisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanla-                   chungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ngen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Be-                 dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nfüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bun-                   nicht rechtzeitig aufzeichnet,\ndesamt. Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die\n6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine\nAufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der\nKopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder\nzuständigen Behörde und der zuständigen obersten\ndas Original oder eine dort genannte Ausfertigung\nLandesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15\nnicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar\nAbsatz 4 wahr. Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich\nhält,\nauch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von\n§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-             7. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung\nwidrigkeiten.                                                       durchführt,\n8. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 eine Untersuchung\n7. Abschnitt                                  oder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht recht-\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                         zeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig\ndurchführen lässt,\n§ 24                                8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nStraftaten\nrechtzeitig unterrichtet,\n(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutz-\n9. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 eine\ngesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als\nAufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nsonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe\nrechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindes-\nim Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-\ntens sechs Monate zugänglich hält,\nkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach\nBuchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserver-            10. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 4 einen Aufberei-\nsorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder                    tungsstoff oder dessen Konzentration im Trink-\nfahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7                 wasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nSatz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur               in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nVerfügung stellt.                                                   zeitig bekannt gibt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                   475\n11. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 1 einen Maßnahme-            11h. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig\nplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder            plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt,\nnicht rechtzeitig aufstellt,\n11i. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt,\n11a. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 eine                  dass nur Werkstoffe oder Materialien nach § 17\ndort genannte Untersuchung nicht oder nicht                  Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ver-\nrechtzeitig durchführt und nicht oder nicht recht-           wendet werden,\nzeitig durchführen lässt,\n12. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 eine Wasserversor-\n11b. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 eine                  gungsanlage mit einem dort genannten Wasser\nGefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig              führenden Teil verbindet,\nerstellt und nicht oder nicht rechtzeitig erstellen\nlässt,                                                  13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 eine\nLeitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht rich-\n11c. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 eine\ntig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht,\ndort genannte Maßnahme nicht oder nicht recht-\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen\nzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig\nlässt,\ndurchführen lässt,\n14. entgegen § 18 Absatz 3 eine Person nicht unter-\n11d. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 das Gesundheits-\nstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\namt nicht unverzüglich über die ergriffenen Maß-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nnahmen informiert,\n11e. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 3 eine dort genannte        15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmate-\nAufzeichnung nicht führt oder nicht führen lässt,            rial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig übermittelt,\n11f. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 4 eine dort genannte\nAufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn           16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 ei-\nJahre verfügbar hält oder nicht oder nicht recht-            nen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nzeitig vorlegt,                                              dig oder nicht rechtzeitig informiert oder\n11g. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 6 einen Verbraucher         17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig informiert,                                      rechtzeitig bekannt macht.","476                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 2 und 3)\nMikrobiologische Parameter\nTeil I\nAllgemeine Anforderungen an Trinkwasser\nLaufende Nummer                                      Parameter                                       Grenzwert*\n1            Escherichia coli (E. coli)                                                    0/100 ml\n2            Enterokokken                                                                  0/100 ml\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.\nTeil II\nAnforderungen an Trinkwasser,\ndas zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist\nLaufende Nummer                                      Parameter                                       Grenzwert*\n1            Escherichia coli (E. coli)                                                    0/250 ml\n2            Enterokokken                                                                  0/250 ml\n3            Pseudomonas aeruginosa                                                        0/250 ml\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                       477\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 2)\nChemische Parameter\nTeil I\nChemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz\neinschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht\nLaufende                                          Grenzwert*\nParameter                                                         Bemerkungen\nNummer                                               mg/l\n1         Acrylamid                        0,00010          Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-\ntration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxima-\nlen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-\nchenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.\nDer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch\ndurch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. Die\nAnforderungen nach § 11 bleiben unberührt\n2         Benzol                           0,0010\n3         Bor                              1,0\n4         Bromat                           0,010\n5         Chrom                            0,050\n6         Cyanid                           0,050\n7         1,2-Dichlorethan                 0,0030\n8         Fluorid                          1,5\n9         Nitrat                           50               Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l\ngeteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt\ndurch 3 darf nicht größer als 1 sein\n10         Pflanzenschutzmittel-            0,00010          Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirk-\nWirkstoffe und                                    stoffe bedeuten: organische Insektizide, organische Her-\nBiozidprodukt-Wirkstoffe                          bizide, organische Fungizide, organische Nematizide,\norganische Akarizide, organische Algizide, organische\nRodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, ver-\nwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die\nrelevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.\nEs brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe\nund Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, de-\nren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet\nwahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die\neinzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-\ndukt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Hep-\ntachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l\n11         Pflanzenschutzmittel-            0,00050          Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kon-\nWirkstoffe und                                    trollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig be-\nBiozidprodukt-Wirkstoffe                          stimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und\ninsgesamt                                         Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmerkung 1\n12         Quecksilber                      0,0010\n13         Selen                            0,010\n14         Tetrachlorethen und              0,010            Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-\nTrichlorethen                                     stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1\n15         Uran                             0,010\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.","478        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nTeil II\nChemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz\neinschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann\nLaufende                              Grenzwert*\nParameter                                                Bemerkungen\nNummer                                    mg/l\n1    Antimon                     0,0050\n2    Arsen                       0,010\n3    Benzo-(a)-pyren             0,000010\n4    Blei                        0,010         Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche\nTrinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative\nProbe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle\ngeeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Blei-\nkonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu redu-\nzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Grenzwertes\nsind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo\ndie Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist\n5    Cadmium                     0,0030        Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Roh-\nren aufgenommenen Cadmiumverbindungen\n6    Epichlorhydrin              0,00010       Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-\ntration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxi-\nmalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-\nchenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.\nDer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch\ndurch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden\n7    Kupfer                      2,0           Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche\nTrinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative\nProbe. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwa-\nchung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet\nwerden, wenn der pH-Wert im Wasserversorgungsgebiet\ngrößer oder gleich 7,8 ist\n8    Nickel                      0,020         Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche\nTrinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative\nProbe\n9    Nitrit                      0,50          Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l\ngeteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt\ndurch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Ausgang des\nWasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht\nüberschritten werden\n10    Polyzyklische aromatische 0,00010         Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-\nKohlenwasserstoffe                        stimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen,\nBenzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-\n(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)\n11    Trihalogenmethane           0,050         Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiese-\nnen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im\nTrinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des\nWassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdi-\nchlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan\n(Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist\nnicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks\nder Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das\nGesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen\nam Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l\nzulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen\nals Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist\n(Anmerkung 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                    479\nLaufende                                          Grenzwert*\nParameter                                                         Bemerkungen\nNummer                                               mg/l\n12         Vinylchlorid                     0,00050          Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-\ntration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxi-\nmalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-\nchenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.\nDer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch\ndurch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.\nAnmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des\nanalytischen Verfahrens.","480             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nAnlage 3\n(zu § 7 und § 14 Absatz 3)\nIndikatorparameter\nTeil I\nAllgemeine Indikatorparameter\nLaufende                    Einheit,      Grenzwert/\nParameter                                                          Bemerkungen\nNummer                         als      Anforderung*\n1     Aluminium        mg/l       0,200\n2     Ammonium         mg/l       0,50               Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-\nhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration\nist zu untersuchen\n3     Chlorid          mg/l       250                Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nkung 1)\n4     Clostridium      Anzahl/    0                  Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn\nperfringens      100 ml                        das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder\n(einschließlich                                von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser\nSporen)                                        Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige\nBehörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um\nsicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-\nlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-\nheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-\num, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen\nunterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige\noberste Landesbehörde das Bundesministerium für Ge-\nsundheit\n5     Coliforme        Anzahl/    0                  Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-\nBakterien        100 ml                        hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml\n6     Eisen            mg/l       0,200\n7     Färbung          m–1        0,5                Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten\n(spektraler                                    mit Spektralphotometer oder Filterphotometer\nAbsorptions-\nkoeffizient\nHg 436 nm)\n8     Geruch                      3 bei 23 °C        Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ\n(als TON)                                      eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie\n98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für\nden Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren\nund anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das\nAnalysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden\n9     Geschmack                   Für den Ver-       Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf\nbraucher an-       eine Geschmacksprobe verzichtet werden\nnehmbar und\nohne anormale\nVeränderung\n10     Koloniezahl                 ohne anormale      Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach\nbei 22 °C                   Veränderung        Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten\nfolgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-\nchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-\ntung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasser-\nversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c\nsowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-\nstabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nWasserversorgungsanlage haben unabhängig vom an-\ngewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuier-\nlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu\nmelden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5\nTeil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-\nsetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser,\ndas zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-\nstimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                         481\nLaufende                             Einheit,      Grenzwert/\nParameter                                                                   Bemerkungen\nNummer                                 als        Anforderung*\n11       Koloniezahl                       ohne anormale         Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach\nbei 36 °C                         Veränderung           Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gilt der\nGrenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sons-\ntige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben un-\nabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen\noder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständi-\ngen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren\nnach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb\ndarf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Ab-\ngabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für\nTrinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behält-\nnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml\n12       Elektrische           µS/cm       2790 bei 25 °C        Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-\nLeitfähigkeit                                           gen 1 und 2)\n13       Mangan                mg/l        0,050\n14       Natrium               mg/l        200\n15       Organisch                         ohne anormale\ngebundener                        Veränderung\nKohlenstoff\n(TOC)\n16       Oxidierbarkeit        mg/l O2     5,0                   Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,\nwenn der Parameter TOC analysiert wird\n17       Sulfat                mg/l        250                   Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nkung 1)\n18       Trübung               Nephe-      1,0                   Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang\nlometri-                          des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten\nsche Trü-                         wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nbungs-                            Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\neinheiten                         stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder\n(NTU)                             kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen\nBehörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Ver-\nteilungsnetz\n19       Wasserstoff-          pH-Ein-     ≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nionen-                heiten                            kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließ-\nKonzentration                                           bare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert\nauf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses\nTrinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der\nMindestwert niedriger sein\n20       Calcitlöse-           mg/l        5                     Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen\nkapazität             CaCO3                             nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforderung\ngilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksaus-\ngang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trink-\nwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Cal-\ncitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l\nnicht überschreiten. Für Wasserversorgungsanlagen\nnach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich\nnach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere\nMaßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität des\nTrinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden.\nEs ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10\nanzuwenden\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.\nAnmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik.\nAnmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.","482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nTeil II\nSpezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation\nParameter                                         Technischer Maßnahmenwert\nLegionella spec.                                                                100/100 ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                 483\nAnlage 3a\n(zu den §§ 7a, 9 und 14a)\nAnforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe\nTeil I\nParameterwerte für Radon-222, Tritium und Richtdosis\nLaufende\nNummer                  Parameter                        Parameterwert                        Einheit\n1        Radon-222                        100                              Bq/l\n2        Tritium                          100                              Bq/l\n3        Richtdosis                       0,10                             mSv/a\nTeil II\nBerechnung der Richtdosis\nDie Richtdosis wird anhand der gemessenen Radionuklidkonzentrationen und der im Bundesanzeiger (BAnz.\nNr. 160a und Nr. 160b vom 28. August 2001) veröffentlichten Dosiskoeffizienten sowie einer jährlichen Aufnahme\nvon 730 Litern Trinkwasser durch Multiplikation dieser drei Faktoren berechnet. Dabei sind grundsätzlich die in der\nnachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von K-40, Tri-\ntium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vor-\nliegen, dass andere Radionuklide in dem Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Über-\nschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.\nAnstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Para-\nmeterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen\naus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzen-\ntrationen kleiner oder gleich 1 ist.\nn\nCi (mess)\n兺\ni=1\nCi (ref)\n≤1\nDabei gilt:\nCi (mess)   = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i\nCi (ref)    = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i\nn           = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide\nReferenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser\nLaufende                                                                  Referenz-Aktivitätskonzentration\nRadionuklid\nNummer                                                                            (Anmerkung 1)\nRadionuklide natürlichen Ursprungs\n1     U-238                                                3,0 Bq/l\n2     U-234                                                2,8 Bq/l\n3     Ra-226                                               0,5 Bq/l\n4     Ra-228                                               0,2 Bq/l\n5     Pb-210                                               0,2 Bq/l\n6     Po-210                                               0,1 Bq/l\nRadionuklide künstlichen Ursprungs\n7     C-14                                                 240 Bq/l\n8     Sr-90                                                4,9 Bq/l\n9     Pu-239/Pu-240                                        0,6 Bq/l\n10      Am-241                                               0,7 Bq/l\n11      Co-60                                                40 Bq/l\n12      Cs-134                                               7,2 Bq/l","484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nLaufende                                                                          Referenz-Aktivitätskonzentration\nRadionuklid\nNummer                                                                                      (Anmerkung 1)\n13       Cs-137                                                    11 Bq/l\n14       I-131                                                     6,2 Bq/l\nAnmerkung 1: Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-Ak-\ntivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand der\nzuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für wei-\ntere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.\nTeil III\nDurchführung, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen\n1. Untersuchungskonzept\nZur Erfüllung der Untersuchungspflicht nach § 14a Absatz 1 sind Untersuchungen erforderlich, soweit nicht die\nzuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a Absatz 4 getroffen hat.\nDas Konzept unterscheidet zwischen Erstuntersuchung und regelmäßigen Untersuchungen.\na) Erstuntersuchung\nDie Erstuntersuchung dient der Ermittlung und Bewertung der im Jahresdurchschnitt vorliegenden\nAktivitätskonzentration und umfasst vier Untersuchungen der Aktivitätskonzentrationen in vier unterschied-\nlichen Quartalen innerhalb von zwölf Monaten.\nWenn sich nach Durchführung der Erstuntersuchung wesentliche Änderungen bei der Wassergewinnung\noder Wasseraufbereitung ergeben, die sich auf den Gehalt an Radionukliden nachteilig auswirken können,\nsind erneut Untersuchungen im Sinne der Erstuntersuchung vorzunehmen.\nEine Erstuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 14a\nAbsatz 4 Satz 2 Nummer 1 getroffen hat.\nb) Regelmäßige Untersuchungen\nRegelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers sind erforderlich, wenn bei der Erstuntersuchung eine Über-\nschreitung eines oder mehrerer Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurde. Sie sollen mit den in\nder Tabelle angegebenen Mindesthäufigkeiten durchgeführt werden.\nRegelmäßige Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde eine Feststellung nach\n§ 14a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 getroffen hat.\nOrdnet die zuständige Behörde nach § 9 Absatz 5a Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den Gehalt an\nRadionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um die\nanhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.\nIm Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die vorherige Ergebnisse eine stabile Aktivitätskon-\nzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten geringere\nHäufigkeiten der Untersuchungen festlegen und den Untersuchungsumfang anpassen.\nMindesthäufigkeiten der Untersuchungen\nMenge des in einem\nLaufende             Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen                Anzahl der Untersuchungen pro Jahr\nNummer          oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag                      (Anmerkung 2)\n(Anmerkung 1)\n1           Menge ≤ 1 000                                     1\n2           1 000 < Menge ≤ 10 000                            1\nzuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter\npro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro\n3 300 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest der Berechnung werden\nauf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)\n3           10 000 < Menge ≤ 100 000                          3\nzuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter\npro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro\n10 000 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest der Berechnung werden\nauf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                                  485\nMenge des in einem\nLaufende              Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen                       Anzahl der Untersuchungen pro Jahr\nNummer          oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag                               (Anmerkung 2)\n(Anmerkung 1)\n4          Menge > 100 000                                           10\nzuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter\npro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro\n25 000 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest der Berechnung werden\nauf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abge-\ngebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit\nauch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-Kopf-Wasserver-\nbrauch von 200 Liter ansetzen.\nAnmerkung 2: Nach Möglichkeit sollten die Probennahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein.\n2. Untersuchungsbedingungen, Untersuchungsumfang und Bewertung der Parameter\na) Radon-222\nIn Bezug auf Radon-222 ist eine Erstuntersuchung durchzuführen, um das Ausmaß einer möglichen Expo-\nsition durch Radon-222 in Trinkwasser zu bestimmen.\nDer Parameterwert für Radon-222 gilt als eingehalten, wenn die gemessene Radon-Aktivitätskonzentration\ngemittelt über vier unterschiedliche Quartale diesen Wert nicht überschreitet.\nb) Tritium\nUntersuchungen im Hinblick auf Tritium im Trinkwasser sind nicht erforderlich, es sei denn, der zuständigen\nBehörde liegen Anhaltspunkte vor, dass der in Anlage 3a Teil I festgelegte Parameterwert für radioaktive\nStoffe überschritten sein könnte.\nBei Überschreitung des Parameterwertes für Tritium ist eine Untersuchung des Trinkwassers auf andere\nkünstliche Radionuklide erforderlich, da Tritium als Indikatornuklid für das Vorhandensein künstlicher radio-\naktiver Stoffe angesehen wird.\nc) Richtdosis\nIn der Regel kann die Untersuchung künstlicher Radionuklide entfallen, es sei denn, die zuständige Behörde\nordnet solche Untersuchungen an.\nFür die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis durch natürliche Radionuklide können unterschied-\nliche Verfahren angewendet werden: Screening-Verfahren mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskon-\nzentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung. Kann die Einhaltung des Parameterwertes für die Richt-\ndosis mittels Screening-Verfahren nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzel-\nnuklidbestimmungen erforderlich.\naa) Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,1 Becquerel pro Liter\nEs werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und\nRadium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.\nDie Beurteilung der Einhaltung des Parameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II. Für die\nGesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:\nCalpha-ges (mess) CRa–228 (mess) CPb–210 (mess)\n+                  +                   ≤1\n0,1 Bq/l             0,2 Bq/l          0,2 Bq/l\nbb) Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,05 Becquerel pro Liter\nDer Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als ein-\ngehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro\nLiter beträgt.\nSofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, ist für die\nBeurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration die Einhaltung folgender Bedingung heranzuziehen:\nCbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter*\n* Rest-Beta-Aktivitätskonzentration = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration\nDie Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn\ndirekt die Einzelnuklidbestimmung vorgenommen wird.\ncc) Einzelnuklidbestimmung\nEs werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt. Die Beurteilung der Einhaltung des\nParameterwertes für die Richtdosis erfolgt analog zu Teil II.","486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n3. Untersuchungsverfahren und Verfahrenskennwerte\nDie Probennahme- und Untersuchungsverfahren für die Parameterwerte für radioaktive Stoffe richten sich nach\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik.\nDie angewandten Untersuchungsverfahren müssen mindestens geeignet sein, die Aktivitätskonzentrationen mit\nden nachstehend angegebenen Verfahrenskennwerten zu messen.\nVerfahrenskennwerte\nParameter,                                       Nachweisgrenze\nLaufende\nGesamt-Aktivitätskonzentrationen\nNummer                                                                                   (Anmerkungen 1 und 2)\nund Radionuklide\n1        Tritium                                                               10 Bq/l\n2        Radon-222                                                             10 Bq/l\n3        Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration                                  0,04 Bq/l\n(Anmerkung 3)\nGesamt-Beta-Aktivitätskonzentration                                   0,4 Bq/l\n4        U-238                                                                 0,02 Bq/l\n5        U-234                                                                 0,02 Bq/l\n6        Ra-226                                                                0,04 Bq/l\n7        Ra-228                                                                0,02 Bq/l\n(Anmerkung 4)\n8        Pb-210                                                                0,02 Bq/l\n9        Po-210                                                                0,01 Bq/l\n10        C-14                                                                  20 Bq/l\n11        Sr-90                                                                 0,4 Bq/l\n12        Pu-239/Pu-240                                                         0,04 Bq/l\n13        Am-241                                                                0,06 Bq/l\n14        Co-60                                                                 0,5 Bq/l\n15        Cs-134                                                                0,5 Bq/l\n16        Cs-137                                                                0,5 Bq/l\n17        I-131                                                                 0,5 Bq/l\nAnmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN ISO 11929:2011-01 „Bestimmung der\ncharakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs) bei\nMessungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen“ (ISO 11929:2010) mit Wahrscheinlich-\nkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils 5 Prozent.\nAnmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausge-\nwiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 – y von 95 Prozent festzulegen ist.\nAnmerkung 3: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwertes von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berück-\nsichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwertes\nvon 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche\nRadionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter.\nAnmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasser-\nressource. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der\nabgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen eine Untersuchungsmethode\nmit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228 angewandt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                     487\nAnlage 4\n(zu den §§ 14 und 19)\nUmfang und Häufigkeit von Untersuchungen\nTeil I\nUmfang der Untersuchung\na) Routinemäßige Untersuchungen\nFolgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei\nParametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:\nAluminium (Anmerkung 1)\nAmmonium\nClostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)\nColiforme Bakterien\nEisen (Anmerkung 1)\nElektrische Leitfähigkeit\nEscherichia coli (E. coli)\nFärbung\nGeruch\nGeschmack\nKoloniezahl bei 22 °C und 36 °C\nPseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)\nTrübung\nWasserstoffionen-Konzentration\nDas Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der\nAnalysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn\n1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch-\ngeführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenz-\nwerte und Anforderungen sind und\n2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trink-\nwassers auswirken können.\nDie Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl\nbetragen.\nAnmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die\numfassenden Untersuchungen enthalten.\nAnmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beein-\nflusst wird.\nAnmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe\nbestimmt ist.\nb) Umfassende Untersuchungen\nAlle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen\naufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der\numfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines be-\nstimmten Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in\nBehältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder\nwenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhanden-\nsein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist,\ndie die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten.\nTeil II\nHäufigkeit der Untersuchungen\na) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet\nMenge des in einem Wasserversorgungs-              Routinemäßige                             Umfassende\ngebiet abgegebenen oder                    Untersuchungen                           Untersuchungen\nproduzierten Wassers\nin Kubikmeter pro Tag              Anzahl der Analysen pro Jahr             Anzahl der Analysen pro Jahr\n(Anmerkung 1)                         (Anmerkung 2)\n≤ 10                                    1                                       1\n> 10 bis ≤ 1 000                               4                                       1","488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nMenge des in einem Wasserversorgungs-                    Routinemäßige                           Umfassende\ngebiet abgegebenen oder                         Untersuchungen                          Untersuchungen\nproduzierten Wassers\nin Kubikmeter pro Tag                   Anzahl der Analysen pro Jahr            Anzahl der Analysen pro Jahr\n(Anmerkung 1)                               (Anmerkung 2)\n> 1 000 bis ≤ 10 000                                                                           1\nzuzüglich jeweils 1\npro 3 300 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\n4                   auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)\n> 10 000 bis ≤ 100 000                         zuzüglich für die                                3\nüber 1 000 Kubikmeter                    zuzüglich jeweils 1\npro Tag hinausgehende Menge            pro 10 000 Kubikmeter pro Tag\njeweils 3 pro weitere\n1 000 Kubikmeter pro Tag                  (Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\n(Teilmengen als Rest           auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)\nder Berechnung werden\n> 100 000                     auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet)                        10\nzuzüglich jeweils 1\npro 25 000 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\nauf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.\nAnmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge\nist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der\nbetreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.\nb) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3\nDer Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu\nuntersuchen. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer ge-\nwerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre ent-\nsprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezem-\nber 2013 abgeschlossen sein. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Ge-\nsundheitsamt die Häufigkeit fest.\nSind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Bean-\nstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu\ndrei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den all-\ngemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht\nmöglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B.\nKrankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyse-\neinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).\nAnzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort\nunter „Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf\n3 Liter nicht übersteigen.\nc) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in ver-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist\nMenge des Trinkwassers,                           Routinemäßige                           Umfassende\ndas zur Abfüllung zum Zwecke                      Untersuchungen                          Untersuchungen\nder Abgabe in verschlossenen\nBehältnissen bestimmt ist,\nin Kubikmeter pro Tag\n(Anmerkung 1)                       Anzahl der Analysen pro Jahr           Anzahl der Analysen pro Jahr\n≤ 10                                         1                                      1\n> 10 bis ≤ 60                                     12                                      1\n> 60                              1 pro 5 Kubikmeter                    1 pro 100 Kubikmeter\n(Teilmengen als Rest                   (Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden                   der Berechnung werden\nauf 5 Kubikmeter aufgerundet)         auf 100 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde\ngelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                     489\nAnlage 5\n(zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)\nSpezifikationen für die Analyse der Parameter\nTeil I\nParameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind\nDie nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein\nCEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer interna-\ntionaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.\na) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1\nb) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2\nc) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266\nd) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:\naa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222\nbb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die\nsich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit\nnährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstempe-\nratur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren\nNährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden\nmöglich sind:\naaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4)\nStunden oder\nbbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stun-\nden\ne) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):\nMembranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stun-\nden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine\nDauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.\nZusammensetzung des m-CP-Agar:\nBasismedium\nTryptose                                    30 Gramm\nHefeextrakt                                 20 Gramm\nSaccharose                                   5 Gramm\nCysteinhydrochlorid                          1 Gramm\nMgSO4 • 7H2O                                 0,1 Gramm\nBromkresolpurpur                             0,04 Gramm\nAgar                                        15 Gramm\nWasser (Anmerkung 1)                    1 000 Milliliter\nDie Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für\neine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:\nD-Cycloserin                                              0,4 Gramm\nPolymyxin-B-Sulfat                                        0,025 Gramm\nIndoxyl-ß-D-Glukosid\naufgelöst in 8 ml sterilem Wasser                         0,06 Gramm\nSterilfiltrierte 0,5 %ige\nPhenolphthalein-Diphosphat-Lösung                        20 Milliliter\nSterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von\nFeCl3 • 6 H2O                                             2 Milliliter\nf) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2\nunter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.\nAnmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der\nBakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.","490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nTeil II\nParameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind\nFür folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Ana-\nlysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend\ngenannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Emp-\nfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie\nbei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.\nRichtigkeit    Präzision     Nachweisgrenze\nLaufende                             in % des      in % des          in % des\nParameter                                                                  Bemerkungen\nNummer                             Grenzwertes   Grenzwertes       Grenzwertes\n(Anmerkung 1) (Anmerkung 1)     (Anmerkung 2)\n1     Acrylamid                                                             Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\n2     Aluminium                     10             10               10\n3     Ammonium                      10             10               10\n4     Antimon                       25             25               25\n5     Arsen                         10             10               10\n6     Benzo-(a)-pyren               25             25               25\n7     Benzol                        25             25               25\n8     Blei                          10             10               10\n9     Bor                           10             10               10\n10     Bromat                        25             25               25\n11     Cadmium                       10             10               10\n12     Chlorid                       10             10               10\n13     Chrom                         10             10               10\n14     Cyanid                        10             10               10      Mit dem Verfahren sollte der\nGesamtcyanidgehalt in allen\nFormen bestimmt werden können\n15     1,2-Dichlorethan              25             25               10\n16     Eisen                         10             10               10\n17     Elektrische                   10             10               10\nLeitfähigkeit\n18     Epichlorhydrin                                                        Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\n19     Fluorid                       10             10               10\n20     Kupfer                        10             10               10\n21     Mangan                        10             10               10\n22     Natrium                       10             10               10\n23     Nickel                        10             10               10\n24     Nitrat                        10             10               10\n25     Nitrit                        10             10               10\n26     Oxidierbarkeit                25             25               10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                      491\nRichtigkeit       Präzision   Nachweisgrenze\nLaufende                                in % des         in % des        in % des\nParameter                                                                         Bemerkungen\nNummer                                Grenzwertes      Grenzwertes     Grenzwertes\n(Anmerkung 1)    (Anmerkung 1)   (Anmerkung 2)\n27     Pflanzenschutzmittel-            25               25              25        Die Verfahrenskennwerte gelten\nWirkstoffe und                                                              für jeden einzelnen Pflanzen-\nBiozidprodukt-                                                              schutzmittel-Wirkstoff und\nWirkstoffe                                                                  Biozidprodukt-Wirkstoff und\nhängen von dem betreffenden\nMittel ab. Die Nachweisgrenze\nist möglicherweise nicht für alle\nPflanzenschutzmittel-Wirkstoffe\nund Biozidprodukt-Wirkstoffe\nerreichbar; die Erreichung dieses\nStandards sollte angestrebt\nwerden\n28     Polyzyklische                    25               25              25        Die Verfahrenskennwerte gelten\naromatische                                                                 für die einzelnen spezifizierten\nKohlenwasserstoffe                                                          Stoffe bei 25 % des Grenzwertes\nin Anlage 2\n29     Quecksilber                      20               10              10\n30     Selen                            10               10              10\n31     Sulfat                           10               10              10\n32     Tetrachlorethen                  25               25              10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nbei 50 % des Grenzwertes in\nAnlage 2\n33     Trichlorethen                    25               25              10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nbei 50 % des Grenzwertes in\nAnlage 2\n34     Trihalogenmethane                25               25              10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nfür die einzelnen spezifizierten\nStoffe bei 25 % des Grenzwertes\nin Anlage 2\n35     Uran                             10               10              10\n36     Vinylchlorid                                                                Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\nFür die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das\nverwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit\nvon 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von\naufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das ange-\nwandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und\neiner Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.\nAnmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.\nAnmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder\n– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer\nniedrigen Konzentration des Parameters oder\n– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.\nTeil III\nParameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind\nFärbung\nGeruch\nGeschmack\nOrganisch gebundener Kohlenstoff"]}