{"id":"bgbl1-2016-12-8","kind":"bgbl1","year":2016,"number":12,"date":"2016-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/12#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_12.pdf#page=69","order":8,"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung  LSV)","law_date":"2016-03-09T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":69,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                         457\nVerordnung\nüber technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen\nAufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile\n(Ladesäulenverordnung – LSV)1\nVom 9. März 2016\nAuf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4                         a) alle Energiewandler ausschließlich elektrische\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005                                  Maschinen sind und\n(BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 6 Num-                    b) alle Energiespeicher ausschließlich elektrisch\nmer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014                                 wieder aufladbare Energiespeicher sind;\n(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                             3. ist ein von außen aufladbares Hybridelektrofahr-\nzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über\nmindestens zwei verschiedene Arten verfügt von\n§1\na) Energiewandlern, davon mindestens ein Ener-\nAnwendungsbereich                                          giewandler als elektrische Antriebsmaschine,\nDiese Verordnung regelt die technischen Mindest-                              und\nanforderungen an den sicheren und interoperablen                             b) Energiespeichern, davon mindestens einer von\nAufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Lade-                             einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen\npunkten für Elektromobile und soll um weitere Aspekte                            Energiequelle elektrisch wieder aufladbar;\ndes Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung,\n4. sind Energiewandler die Bauteile des Kraftfahr-\nNutzung und Bezahlung entsprechend der Umset-\nzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie\nzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen\nvon einer Form in eine andere umwandeln, welche\nParlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über\nzur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt\nden Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe\nwerden;\n(ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1) bis zum 18. Novem-\nber 2016 in einer Folgeverordnung ergänzt werden.                         5. sind Energiespeicher die Bauteile des Kraftfahr-\nzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Ener-\ngie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraft-\n§2\nfahrzeuges genutzt werden;\nBegriffsbestimmungen                                 6. ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Auf-\nIm Sinne dieser Verordnung                                                laden von Elektromobilen geeignet und bestimmt\nist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil\n1. ist ein Elektromobil ein reines Batterieelektrofahr-                    aufgeladen werden kann;\nzeug oder ein von außen aufladbares Hybrid-\nelektrofahrzeug der Klassen M1 und N1 im Sinne                       7. ist ein Normalladepunkt ein Ladepunkt, an dem\ndes Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG                         Strom mit einer Ladeleistung von höchstens\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                           22 Kilowatt an ein Elektromobil übertragen werden\n5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens                           kann, mit Ausnahme von Ladepunkten mit einer\nfür die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und                             Ladeleistung von 3,7 Kilowatt, die in Privathaus-\nKraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bau-                         halten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht\nteilen und selbstständigen technischen Einheiten                        das Aufladen von Elektromobilen ist und die nicht\nfür diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263                      öffentlich zugänglich sind;\nvom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie               8. ist ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem\n2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172)                           Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilo-\ngeändert worden ist; Fahrzeuge der Klasse N2                            watt an ein Elektromobil übertragen werden kann;\nim Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie                        9. ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er\n2007/46/EG sind umfasst, soweit sie im Inland                           sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder\nmit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden                       auf privatem Grund befindet, sofern der zum Lade-\ndürfen;                                                                 punkt gehörende Parkplatz von einem unbestimm-\n2. ist ein reines Batterieelektrofahrzeug ein Kraftfahr-                   ten oder nur nach allgemeinen Merkmalen be-\nzeug mit einem Antrieb, bei dem                                         stimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren\nwerden kann;\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-      10. ist der Aufbau eines Ladepunkts dessen Errichtung\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der         oder Umbau;\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204  11. ist Regulierungsbehörde die Bundesnetzagentur\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).         Eisenbahnen.","458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n§3                                1. mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn\nMindestanforderungen an den                          des Aufbaus von Ladepunkten oder\nAufbau und den Betrieb von Ladepunkten                2. unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Lade-\npunkten.\n(1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen\ndas Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen              (2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Re-\nder Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit         gulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unter-\nSteckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeug-                 lagen die Einhaltung der technischen Anforderungen\nkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm                 gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 nachzuweisen:\nDIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausge-                1. beim Aufbau von Schnellladepunkten und\nrüstet werden.                                               2. auf Anforderung der Regulierungsbehörde während\n(2) Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen               des Betriebs von Schnellladepunkten.\ndas Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen              (3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor\nder Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens             Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen\nmit Kupplungen des Typs 2 gemäß der Norm                     worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Be-\nDIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausge-                trieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen\nrüstet werden.                                               Anforderungen gemäß § 3 Absatz 4 durch Beifügung\n(3) Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunk-          geeigneter Unterlagen nachzuweisen.\nten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss             (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-\naus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt            den, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugäng-\nmindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß             lich im Sinne dieser Verordnung werden. Absatz 1 ist\nder Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausge-           entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten\nrüstet werden.                                               anzuwenden.\n(4) Sonstige geltende technische Anforderungen,\ninsbesondere Anforderungen an die technische Sicher-                                     §5\nheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des                      Kompetenzen der Regulierungsbehörde\nEnergiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I             (1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der\nS. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes     technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4\nvom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden        an Schnellladepunkten regelmäßig überprüfen.\nist, bleiben unberührt. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\ndes Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzu-            (2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von\nwenden.                                                      Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anfor-\nderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten\n(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht für kabellos und       oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht\ninduktiv betriebene Ladepunkte anzuwenden.                   nachgewiesen wird.\n(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten DIN EN-\nNormen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen                                     §6\nund in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig                             Übergangsregelung\ngesichert hinterlegt.                                            Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb\ngenommen worden sind, sind von den Anforderungen\n§4                                nach § 3 Absatz 1 bis 3 ausgenommen.\nAnzeige- und Nachweispflichten\n§7\n(1) Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten\nhaben der Regulierungsbehörde den Aufbau und die                                   Inkrafttreten\nAußerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nelektronisch anzuzeigen. Die Anzeige soll erfolgen:          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. März 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}