{"id":"bgbl1-2016-12-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":12,"date":"2016-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/12#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_12.pdf#page=64","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes","law_date":"2016-03-08T00:00:00Z","page":452,"pdf_page":64,"num_pages":5,"content":["452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nVerordnung\nzur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes\nVom 8. März 2016\nEs verordnen auf Grund                                                            Artikel 1\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6                                 Änderung der\nAbsatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 6                         InVeKoS-Verordnung\nAbsatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der\nDie InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005\n(BGBl. I S. 166), die durch Artikel 3 der Verordnung\n(BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt\nvom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314)           1. In § 7 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:\ngeändert worden sind, das Bundesministerium für                  „(3) Landwirtschaftliche Parzellen sowie alle be-\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit              rücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Arti-\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-               kels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\ndesministerium für Wirtschaft und Energie,                    Nr. 1307/2013 sind durch den Antragsteller grafisch\n– des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4          in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte\nSatz 1 und Absatz 5, des Marktorganisations-                  geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung\n24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Ab-            (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder es sind die\nsatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom                im geografischen Beihilfeantragsformular vorge-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) und § 9a Satz 1 zuletzt       schlagenen Flächen nach Prüfung durch den An-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016              tragsteller zu bestätigen. Gleiches gilt für Land-\n(BGBl. I S. 52) geändert worden ist, das Bundesmi-            schaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-\nnisterium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein-            mer 1 sowie für im Umweltinteresse genutzte\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder\nzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und                 des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsver-\nEnergie und dem Bundesministerium für Umwelt,                 ordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,                       mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren\n– des § 9 Absatz 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom               Länge oder Standort einzuzeichnen ist.\n2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) das Bun-                (4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverord-\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:              nung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                453\nwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Arti-                   Maßgabe der Absätze 2 bis 6 belegen, dass er\nkel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c                  als aktiver Betriebsinhaber gilt. Besteht ein im\nder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014                    Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unterneh-\nbeziehen.“                                                       men, muss der Betriebsinhaber die Nachweise\n2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 2 und Ab-\nsatz 5 auch für die verbundenen Unternehmen\n„(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen              vorlegen. Legt der Betriebsinhaber einen Nach-\nBetrieb im Antrag anzugeben:                                     weis im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 Buch-\n1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform,                    stabe b Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2\nBuchstabe b vor, sind weitere Nachweise nach\n2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antrag-\nAbsatz 5 für verbundene Unternehmen nicht er-\nsteller um eine natürliche Person handelt,\nforderlich. Sollen im Falle des Absatzes 4 Num-\n3. Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als                 mer 1 und 2 auch die beihilfefähigen landwirt-\nnatürlichen Personen,                                         schaftlichen Flächen eines verbundenen Unter-\n4. Anschrift,                                                    nehmens berücksichtigt werden, sind diese zu-\nsätzlich anzugeben.“\n5. Betriebsnummer,\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n6. Bankverbindung des Betriebsinhabers,\n„Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9\n7. das zuständige Finanzamt,                                     mit einem Unternehmen verbunden, ist Satz 1\n8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift               mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe\nund die nach der Viehverkehrsordnung vorgese-                 der Direktzahlungen, die der Betriebsinhaber\nhenen Registriernummern dieser Betriebsteile,                 und alle verbundenen Unternehmen für das\n9. im Falle einer Bevollmächtigung Name und An-                  Vorjahr erhalten haben, den in § 6 der Direktzah-\nschrift der bevollmächtigten Person.“                         lungen-Durchführungsverordnung festgesetzten\nBetrag nicht überschreitet.“\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\nc) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a\nersetzt:                                                        „(7) Wenn der Betriebsinhaber in seinem An-\ntrag angibt, dass weder er noch ein verbunde-\n„(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im             nes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9\nSammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9                   eine Unternehmung oder eine Anlage im Sinne\nAbsatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)                   des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Ver-\nNr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-                  ordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der\nDurchführungsverordnung genannte Unterneh-                   Direktzahlungen-Durchführungsverordnung be-\nmungen oder Anlagen betreibt oder dort ge-                   treibt und dass weder er noch ein verbundenes\nnannte Leistungen erbringt. Die Art der Unter-               Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine\nnehmung, Anlage oder Leistung ist dabei anzu-                der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Ver-\ngeben. Andernfalls hat der Betriebsinhaber im                ordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der\nAntrag zu erklären, dass Tatsachen im Sinne                  Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ge-\ndes Satzes 1 nicht vorliegen. Ist der Betriebs-              nannten Leistungen erbringt, ist er verpflichtet,\ninhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem                    in seinem Sammelantrag anzugeben, über\nUnternehmen verbunden, müssen sich die nach                  welche Unterlagen zur Überprüfung der Eigen-\nden Sätzen 1 und 2 verlangten Angaben oder                   schaft des aktiven Betriebsinhabers er verfügt.\ndie nach Satz 3 verlangte Erklärung auch auf                 Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind\njedes verbundene Unternehmen beziehen. Hat\n1. soweit der Betriebsinhaber eine natürliche\nder Betriebsinhaber angegeben, dass er oder\nPerson ist\nein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Un-\nternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1                    a) die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der                      oder b bezeichneten Unterlagen oder\nDirektzahlungen-Durchführungsverordnung ge-                      b) eine Kopie des Einkommensteuerbe-\nnannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt                         scheids für das letzte vor der Antrag-\noder dort genannte Leistungen erbringt, ist der                     stellung liegende Steuerjahr, für das ihm\nBetriebsinhaber außerdem verpflichtet, zusätz-                      ein solcher Bescheid vorliegt,\nlich zu den ihn betreffenden Angaben Namen\n2. soweit der Betriebsinhaber keine natürliche\noder Firma und Anschrift und sofern vorhanden\nPerson ist, eine der für ihn in Betracht kom-\ndie Betriebsnummer im Sinne des § 17 des ver-\nmenden in Absatz 5 Nummer 1 bezeichneten\nbundenen Unternehmens anzugeben.\nUnterlagen.\n(1a) Betreibt der Betriebsinhaber oder ein im             Soweit der Betriebsinhaber über keine der vor-\nSinne des Absatzes 9 verbundenes Unterneh-                   genannten für ihn in Betracht kommenden\nmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Ver-             Unterlagen verfügt, hat er dies anzugeben und\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direkt-              zu begründen.\nzahlungen-Durchführungsverordnung genannte\nUnternehmungen oder Anlagen oder erbringt er                    (8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 oder 3\noder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes                 sind nicht erforderlich, wenn\nUnternehmen dort genannte Leistungen, kann                   1. der Betriebsinhaber und mit ihm im Sinne\nder Betriebsinhaber durch Nachweise nach                         des Absatzes 9 verbundene Unternehmen","454               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nfür das Vorjahr insgesamt lediglich Direkt-                 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2\nzahlungen erhalten haben, die den in § 6                    vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen,\nder Direktzahlungen-Durchführungsverord-                    so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen\nnung festgesetzten Betrag nicht überschrei-                 geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in\nten, oder                                                   Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen\n2. die in § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-                     erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr\nDurchführungsverordnung genannten Voraus-                   der Umstellung, müssen diese Nachweise min-\nsetzungen vorliegen und diese im Rahmen                     destens den Zeitraum vom Tag der Einreichung\ndes Sammelantrags nachgewiesen sind.                        des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des\nAntragsjahres umfassen. Sobald eine Beschei-\nDie Landesstellen können die Vorlage der nach                   nigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung\nAbsatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vom                    (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese\nBetriebsinhaber angegebenen Unterlagen sowie                    unverzüglich nachzureichen.“\nweitere Angaben und Unterlagen fordern, so-\nweit dies zur Überprüfung der Eigenschaft des              c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\naktiven Betriebsinhabers erforderlich ist.                      sätze 4 und 5.\n(9) Ein verbundenes Unternehmen ist ein an-          6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\nderes Unternehmen,\n„§ 11a\n1. über das der Betriebsinhaber die alleinige\nKontrolle hat,                                                               Änderung bei\nFlächennutzungen im Umweltinteresse\n2. das über den Betriebsinhaber die alleinige\nKontrolle hat oder                                        (1) Der Betriebsinhaber kann eine Änderung im\n3. über das ein Unternehmen die alleinige Kon-             Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1\ntrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber          der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014\ndie alleinige Kontrolle hat.“                          seines Sammelantrages bezüglich der von ihm\ndarin aufgeführten Flächen im Sinne des Artikels 46\n4. In § 10 Absatz 1 erster Halbsatz wird im einleiten-            Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j der Ver-\nden Satzteil das Wort „Antrag“ durch das Wort                  ordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch nach dem in\n„Sammelantrag“ ersetzt.                                        Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                  (EU) Nr. 640/2014 genannten Datum beantragen.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „anzu-               Satz 1 gilt auch für Flächen im Sinne des Artikels 46\ngeben“ die Wörter „im Sammelantrag“ einge-                 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)\nfügt.                                                      Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im\nSinne des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3                Verpflichtungenverordnung handelt.\nersetzt:\n(2) In dem Antrag ist anzugeben:\n„(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf\nseinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben,                  1. Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen,\nob er für das Antragsjahr die Anforderungen für                die nach dem Sammelantrag vor der beantrag-\ndie ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29                 ten Änderung der Erfüllung der Verpflichtungen\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des                  des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nRates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/                  Nr. 1307/2013 dienen sollten,\nbiologische Produktion und die Kennzeichnung\nvon ökologischen/biologischen Erzeugnissen                 2. Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen,\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG)                         die anstelle der in Nummer 1 genannten Flächen\nNr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in                die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 46\nder jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem               Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 er-\nFall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis              füllen sollen,\nzu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den               3. eine Begründung für den Änderungsantrag.\nArtikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung\n(EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin               Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten\nfür die Einreichung des Sammelantrags Kopien               Gründe belegt werden können, sind dem Antrag\nder Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1               beizufügen. Abweichend von Satz 1 Nummer 3\nder Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen,               und Satz 2 sind eine Begründung und geeignete\ndie das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche            Nachweise nicht erforderlich in den Fällen, in denen\nBescheinigung für einen Teil des Antragsjahres             lediglich eine Fläche im Sinne des Artikels 46\nnoch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer          Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU)\nAusstellung nachzureichen. Auf die vorgenann-              Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine\nten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten,             andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2\nwenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis                 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013\nvon dem Vorliegen der jeweils gültigen Beschei-            mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.\nnigungen erlangt hat.                                         (3) Die Landesstelle genehmigt die Änderung mit\n(3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit               Ausnahme der Fälle des Artikels 14 Absatz 4 Unter-\nseinem Betrieb in Umstellung im Sinne des                  absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.\nArtikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.               809/2014, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                  455\n1. der Änderungsantrag spätestens am 1. Oktober            9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neines Jahres bei der Landesstelle eingegangen             a) In der Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch\nist,                                                         ein Komma ersetzt.\n2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Er-              b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nsatzflächen bereits im Sammelantrag enthalten\nsind,                                                        „7. die Tatsache, ob\n3. die Ersatzflächen im Sinne des Artikels 46                         a) organische Düngemittel oder Bodenver-\nAbsatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU)                             besserungsmittel aus Materialien tieri-\nNr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau genutzt                        schen Ursprungs oder\nwerden und                                                        b) organische Düngemittel oder Bodenver-\n4. durch die Änderung eine Fläche im Sinne des                           besserungsmittel, die Materialien tieri-\nArtikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung                      schen Ursprungs enthalten, außer Gülle,\n(EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau                           Jauche oder Stallmist,\ndurch eine andere Fläche im Sinne des Arti-                       bezogen oder verwendet werden.“\nkels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung\n10. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau er-\nsetzt wird.                                               „Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person\nim Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwen-\nAbweichend von Satz 1 Nummer 4 ist die Änderung               den.“\nauch dann zu genehmigen, wenn die vom Antrag-\nsteller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche           11. § 35 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Sammelantrags rechtfertigen.                     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(4) Rechtfertigende Gründe im Sinne des Absat-             b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:\nzes 3 Satz 2 sind Umstände, die der Antragsteller\n„(2) § 7 Absatz 3 ist für die Antragsjahre 2016\nzum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrags\nund 2017 mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nnoch nicht absehen konnte und die einer Erfüllung\nseiner Verpflichtung aus Artikel 46 Absatz 1 der Ver-             Bewirtschaftet der Antragsteller Flächen in mehr\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit den ursprünglich                   als einem Land, kann die für seinen Betriebssitz\ngenannten Flächen entgegenstehen.                                 zuständige Landesstelle, soweit dies aus tech-\nnischen Gründen erforderlich ist, festlegen,\n(5) Die Änderung des Sammelantrags gilt als                    dass die Flächen, die in einem Land gelegen\ngenehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb                  sind, das nicht das Land des Betriebssitzes\neines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach dem                      des Antragstellers ist, nach Lage und Größe in\nTag des Eingangs des Antrags dem Antragsteller                    Hektar mit vier Dezimalstellen anzugeben sind\nschriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für                und der Betriebsinhaber den Vordruck mit kar-\neine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die                    tografischen Unterlagen, den die Landesstelle\nPrüfung noch nicht abgeschlossen ist.                             ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu be-\n(6) Die Anerkennung einer größeren gewichteten                 richtigen hat, soweit Änderungen gegenüber\nFläche als die sich aus dem ursprünglichen                        den dort enthaltenen Angaben über die Flächen\nSammelantrag ergebende gewichtete Fläche für                      eingetreten sind.\neine Nutzung im Umweltinteresse im Sinne des                         (3) § 7 Absatz 4 muss in den Jahren 2016\nArtikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.                      und 2017 nicht angewendet werden für die Flä-\n1307/2013 ist ausgeschlossen.“                                    chen, die nicht mit Hilfe des geografischen Bei-\n7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                         hilfeantragsformulars angegeben worden sind.\n„§ 13a                                       (4) Die Landesregierungen können zur Be-\nrücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Ab-\nAngaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb\nsatz 2 hinaus, soweit dies aus technischen\nSoweit der Betriebsinhaber Flächen mit Nieder-                 Gründen erforderlich ist, durch Rechtsverord-\nwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direkt-                 nung für die Jahre 2016 und 2017 abweichend\nzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammel-                      von § 7 Absatz 3 Regelungen über andere zu-\nantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:                       lässige Formen der Angaben über die in § 7 Ab-\n1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurz-                  satz 3 bezeichneten Flächen erlassen.\numtrieb und                                                      (5) Die Landesregierungen können zur Be-\n2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit                 rücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Ab-\nKurzumtrieb.“                                                 satz 3 hinaus für die Jahre 2016 und 2017 durch\nRechtsverordnung bestimmen, dass § 7 Ab-\n8. § 15 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                   satz 4 nicht anzuwenden ist.\na) In Buchstabe a wird am Ende das Wort „und“                        (6) Eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne\ngestrichen.                                                   des § 30 Absatz 5, mit der der Betriebsinhaber\nb) In Buchstabe b wird am Ende das Komma durch                    angezeigt hat, dass er eine in seinem Sammel-\ndas Wort „und“ ersetzt.                                       antrag als Fläche im Sinne des Artikels 46\nAbsatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU)\nc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                           Nr. 1307/2013 angegebene Fläche mit Zwi-\n„c) und die Betriebsnummer anzugeben,“.                       schenfruchtanbau durch eine Fläche im Sinne","456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\ndes Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Ver-        2. In Buchstabe r wird der Schlusspunkt durch ein\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischen-                Komma ersetzt.\nfruchtanbau ersetzt und die bis spätestens\n3. Folgende Buchstaben s und t werden angefügt:\n1. Oktober 2015 bei der Landesstelle eingegan-\ngen ist, gilt als im Sinne des § 11a genehmigt.“        „s) ist der Antragsteller eine juristische Person Grün-\ndungsdatum und Gründungsort sowie Name und\nArtikel 2                                Anschrift der natürlichen Personen, die Gesell-\nÄnderung des                                 schafter des Antragstellers sind,\nInVeKoS-Daten-Gesetzes                           t) Name und Anschrift der vom Antragsteller be-\nDie Nummer 1 der Anlage des InVeKoS-Daten-Ge-                    vollmächtigten Personen.“\nsetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931),\ndas durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Februar                                    Artikel 3\n2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                                    Inkrafttreten\n1. In Buchstabe a werden nach dem Wort „Geburts-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndatum“ die Wörter „und Geburtsort“ eingefügt.             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. März 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}