{"id":"bgbl1-2016-12-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":12,"date":"2016-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/12#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_12.pdf#page=61","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln (Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung  WvGeflpestMonV)","law_date":"2016-03-08T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":61,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016            449\nVerordnung\nzur Durchführung eines Monitorings\nauf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln\n(Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung – WvGeflpestMonV)\nVom 8. März 2016\nAuf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheits-         zu gewinnen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beför-\ngesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet       derung der Proben sind die Vorgaben der Anlage 1 zu\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-           beachten.\nschaft:\n(3) Die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindes-\ntens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach\n§1\nder Anlage 2. Der Anteil der Kotproben an der Gesamt-\nMonitoring                           zahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom\n(1) Die Länder führen jährlich in den Monaten Sep-       Hundert nicht überschreiten.\ntember bis Januar des Folgejahres ein Monitoring zur            (4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium\nUntersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Arten         für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum\naus der Ordnung Gänsevögel, auf die in § 1 Absatz 1         1. April des Folgejahres die im Rahmen des Monito-\nNummer 1 und 3 der Geflügelpest-Verordnung be-              rings erzielten Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach den\nzeichneten Viren durch. Soweit in dem in Satz 1             untersuchten Wildvogelarten und den jeweils ermittel-\ngenannten Zeitraum keine hinreichende Probenzahl            ten Subtypen des nachgewiesenen Virus.\nuntersucht werden kann, dürfen auch in den übrigen\nMonaten eines Jahres gewonnene Proben untersucht\n§2\nwerden.\n(2) Für die im Rahmen des Monitorings nach Ab-                     Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nsatz 1 durchzuführenden Untersuchungen sind                     Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer An-\n1. während der Monate September bis Januar des Fol-         weisung der zuständigen Behörde\ngejahres                                                1. Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der\na) mittels kombiniertem Rachen- und Kloakentupfer            Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entneh-\nProben von den Wildvogelarten im Sinne des Ab-           men und\nsatzes 1 Satz 1, für die Jagdzeiten festgesetzt\n2. der von der zuständigen Behörde bestimmten Un-\nsind, oder\ntersuchungseinrichtung zur virologischen Untersu-\nb) frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot             chung auf das Virus zuzuleiten.\nvon den übrigen Wildvogelarten im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 1,                                                              §3\n2. während der übrigen Monate eines Jahres frische\nInkrafttreten\nProben von beobachtet abgesetztem Kot von sämt-\nlichen Wildvogelarten im Sinne des Absatzes 1               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSatz 1                                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. März 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","450           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2)\nVorgaben für das im Rahmen\ndes Monitorings zu untersuchende Probenmaterial\nTeil 1\n1. Kombinierte Rachen- und Kloakentupferproben nach Kapitel IV Nummer 4\nBuchstabe a Satz 5 und 7 und Nummer 5 des Anhangs der Entschei-\ndung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmi-\ngung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richt-\nlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).\n2. Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen nach Kapi-\ntel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.\nTeil 2\nFür den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen gemäß Kapi-\ntel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016          451\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 3)\nProbenschlüssel für die\nUntersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln\nLand                              Mindestprobenzahl\nBaden-Württemberg                                        170\nBayern                                                   750\nBrandenburg                                              100\nHamburg                                                  100\nHessen                                                   110\nMecklenburg-Vorpommern                                     90\nNiedersachsen                                            750\nNordrhein-Westfalen                                      750\nRheinland-Pfalz                                            60\nSachsen                                                    70\nSachsen-Anhalt                                             50\nSchleswig-Holstein                                       450\nThüringen                                                  50"]}