{"id":"bgbl1-2016-12-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":12,"date":"2016-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/12#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_12.pdf#page=56","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts","law_date":"2016-03-08T00:00:00Z","page":444,"pdf_page":56,"num_pages":5,"content":["444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nDritte Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nzur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts\nVom 8. März 2016\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-            d) In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende\nschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2           der Vorschrift durch das Wort „oder“ ersetzt.\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                e) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 9.\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Zehnten Zuständig-\nkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015                   f) In der neuen Nummer 9 werden die Angabe „§ 7\n(BGBl. I S. 1474), auf Grund                                       Abs. 4 oder“ gestrichen und das Komma am\nEnde der Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.\n– des § 34 Satz 1 Nummer 2 und des § 37 Absatz 1\n3. Anlage 4 wird aufgehoben.\nNummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Lebens-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung\nArtikel 2\nder Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                                Änderung der\nrium für Wirtschaft und Energie,                               Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung\n– des § 13 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 14            Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom\nAbsatz 1 Nummer 6, des § 14 Absatz 1 Nummer 2            8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt\nund Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit            durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November\n§ 70 Absatz 10, des § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buch-         2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie\nstabe a und des § 66 Absatz 2 Nummer 1 des Le-           folgt geändert:\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-     1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I             a) Nach den Wörtern „hat das jeweilige Tier“ wer-\nS. 1426):                                                        den die Wörter „nach Maßgabe des Absatzes 2“\neingefügt.\nArtikel 1\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der\n„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Schlachtung\nLebensmittelhygiene-Verordnung\nvon\nDie Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August\n1. Hausschweinen, die zum Zeitpunkt der\n2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die zuletzt durch Artikel 1\nSchlachtung nicht abgesetzt und weniger als\nder Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) ge-\nfünf Wochen alt sind, oder\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. anderen Hausschweinen in einem Haltungs-\n1. § 7 wird aufgehoben.\nbetrieb, der nach Artikel 8 Absatz 1 in Ver-\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                       bindung mit Anhang IV der Durchführungs-\na) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 oder 3                verordnung (EU) 2015/1375 der Kommission\noder“ gestrichen.                                               vom 10. August 2015 mit spezifischen Vor-\nschriften für die amtlichen Fleischuntersu-\nb) Die Nummern 8 und 9 werden die neuen Num-                       chungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom\nmern 7 und 8.                                                   11.8.2015, S. 7) in der geltenden Fassung\nc) In der neuen Nummer 7 wird das Wort „oder“ am                   amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbe-\nEnde der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.                    dingungen anwendet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                445\n2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe                (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 8\n„8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.                             der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europä-\n3. § 10 wird wie folgt gefasst:                                   ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober\n2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den\n„§ 10                                 menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-\nInformationen zur Lebensmittelkette                  produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Neben-\n(1) Halter von Schlachttieren haben die nach An-\nprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.\nhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG)\nNr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebens-         8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmittelkette, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung\ndes Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a             a) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dem Lebensmit-              b) Die bisherigen Nummern 5a bis 11 werden die\ntelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt,                  Nummern 4 bis 10.\nnach Maßgabe der Nummern 2 und 7 Satz 1 und 2\ndes Anhangs II Abschnitt III der Verordnung (EG)          9. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 853/2004 zu übermitteln.                                  a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1\n(2) Werden die relevanten Informationen zur Le-               und 2 vorangestellt:\nbensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III\n„1. entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Ab-\nNummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als\nsatz 2 Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig\nStandarderklärung nach Anhang II Abschnitt III\noder nicht rechtzeitig anmeldet,\nNummer 4 Buchstabe b Satz 2 zweite Alternative\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 übermittelt,                    2. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nmüssen diese vorbehaltlich des Anhangs II Ab-                        Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder\nschnitt III Nummer 4 Buchstabe a Nummer i der                        verarbeitet,“.\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 mindestens die\nAngaben nach Form und Inhalt des Musters der An-              b) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die\nlage 7 enthalten.                                                Nummern 3 bis 11.\n(3) Im Falle der elektronischen Übermittlung der           c) Nach der Nummer 11 werden die folgenden\nInformationen nach Anhang II Abschnitt III Num-                  Nummern 12 bis 14 eingefügt:\nmer 4 Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der Ver-\n„12. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte\nordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderun-\nInformation nicht, nicht richtig, nicht voll-\ngen an den Mindestumfang der Informationen nach\nständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nden Absätzen 1 und 2 entsprechend.\n(4) Wer                                                       13. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2\neinen Nachweis nicht, nicht richtig oder\n1. nach Absatz 1 Informationen übermittelt oder                       nicht vollständig führt,\n2. als     Lebensmittelunternehmer,     der   einen\n14. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nach-\nSchlachthof betreibt, Informationen zur Lebens-\nweis nicht oder nicht mindestens zwölf Mo-\nmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Satz 1\nnate aufbewahrt oder nicht oder nicht\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einholt,\nrechtzeitig der zuständigen Behörde vor-\nhat hierüber Nachweise zu führen. Die Nachweise                       legt,“.\nnach Satz 1 sind in übersichtlicher Weise geordnet\nund fortlaufend zu führen. Die Nachweise sind vom             d) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die\nZeitpunkt der Übermittlung oder Einholung der In-                Nummern 15 bis 18.\nformationen nach Satz 1 an zwölf Monate lang auf-             e) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden auf-\nzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlan-                  gehoben.\ngen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf\nelektronischen Datenträgern abgespeichert sind,               f) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden die\nauf Verlangen der zuständigen Behörde auszudru-                  Nummern 19 und 20.\ncken.“                                                    10. § 25 wird aufgehoben.\n4. § 11 wird aufgehoben.\n11. In Anlage 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „im\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                  Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verord-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  nung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Wörter „im\nSinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG)\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.                                    Nr. 1069/2009“ ersetzt.\n6. § 20 wird aufgehoben.\n12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\n6a. In § 20a Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufge-\nhoben.                                                        a) In Kapitel III Nummer 2.7 wird das Wort „Einge-\nweide“ durch das Wort „Därme“ ersetzt.\n7. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 4 der\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen                b) In Kapitel IV Nummer 2.2.1 werden die Wörter\nParlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002                     „Schalen von Eiern nur verwendet werden, wenn\nmit Hygienevorschriften für nicht für den mensch-                sie“ durch die Wörter „Eier nur verwendet wer-\nlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte                 den, deren Schalen“ ersetzt.","446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n13. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Muster 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 sowie in Muster 8 Abschnitt 10 wird die Angabe „Verordnung\n(EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.\nb) Nach Muster 8 wird folgendes Muster 9 angefügt:\n„Muster 9\nBeiblatt Großküche zum Betriebsspiegel\nProduktionsverfahren\nFrischkost (Cook and Serve)                                                                        ⃞       ja\nWarmkost (Cook, Hold and Serve)                                                                    ⃞       ja\nKühlkost (Cook and Chill)                                                                          ⃞       ja\nTiefkühlkost (Cook and Freeze)                                                                     ⃞       ja\nErhitzen (Regenerieren)                                                                            ⃞       ja\nSonstiges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n⃞ Produktion ganzjährig                                                                            ⃞       Saisonbetrieb (von/bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLebensmitteltransport                                                                              ⃞       ja\nBeantragte Be- oder Verarbeitung von unverarbeiteten Lebensmitteln tierischen Ursprungs\nVerwendung ja/nein\nfrisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen oder Pferden\nHackfleisch/Fleischzubereitungen\nfrisches Wildfleisch\nfrisches Geflügelfleisch\nfrischer Fisch\nrohe Eier oder nicht pasteurisiertes Flüssigei\nRohmilch, Rohrahm\nlebende Muscheln\nunverarbeitete Froschschenkel oder Schnecken\nBeantragte Herstellungsmenge an Speisen pro Woche (Gesamtmenge in Portionen)\nGesamtmenge pro Woche\nFeinkostsalate\nSuppen/Eintöpfe\nGerichte für den Kaltverzehr\nGerichte für den Warmverzehr\nDesserts/Feinbackwaren\nGesamtmenge Portionen\n“.\n14. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird im Klammerzusatz die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                447\n„1a. Bei Schweine haltenden Betrieben amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedin-\ngungen\n⃞   Ja\n⃞   Nein“.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung, im Falle von Masthähnchen\nwährend der gesamten Mastperiode, bestanden\n⃞    keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel\n⃞    Wartezeiten für folgende Tierarzneimittel:\nTier              Tierarzneimittel              Wartezeit             Datum der\n(Kennzeichnung)                                                            Verabreichung\nEs wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausgenommen . . . . . (z. B. Repellentien).“\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „z. B.“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.\nc) Nach der Angabe „*) Angabe der Tierart.“ wird folgende Fußnote angefügt:\n„**) Zutreffendes ankreuzen.“\nArtikel 3                                       mission vom 5. Dezember 2005 mit spezifi-\nschen Vorschriften für die amtlichen Fleisch-\nÄnderung der Tierische                                   untersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338\nLebensmittel-Überwachungsverordnung                                vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch\nDie Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-                         die Durchführungsverordnung (EU) Nr.\nnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die                      1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014,\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Novem-                     S. 46) geändert worden ist, in der bis zum\nber 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird                      30. August 2015 geltenden Fassung“ einge-\nwie folgt geändert:                                                       fügt.\n1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter           2. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Artikel 2 Abs. 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nAnhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verord-\nnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom                     b) Absatz 2 wird Absatz 1.\n5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften\nfür die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichi-            c) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 2“\nnen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60)“ durch die Wörter                   durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 1“ ersetzt.\n„Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung                d) Absatz 3 wird Absatz 2.\nmit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der                     e) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 3“\nKommission vom 10. August 2015 mit spezifischen                   durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 2“ ersetzt.\nVorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchun-\nf) Absatz 4 wird aufgehoben.\ngen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)“\nersetzt.                                                       g) Absatz 5 wird Absatz 3.\n1a. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         h) In Absatz 3 werden die Wörter „Anlage 1 Num-\nmer 5“ durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 3“\na) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 2\nersetzt.\nAbsatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit An-\nhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verord-         i) Absatz 6 wird Absatz 4.\nnung (EG) Nr. 2075/2005“ durch die Wörter „Ar-\ntikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit            j) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 5“\nAnhang I und III der Durchführungsverordnung                   durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 4“ ersetzt.\n(EU) 2015/1375“ ersetzt.                                    k) Absatz 7 wird Absatz 5.\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                         3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „Absatz 3 Unterabsatz 3“ werden              a) Nummer 1 wird gestrichen.\ndurch die Wörter „Absatz 2 Unterabsatz 2“\nersetzt.                                               b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1\nund 2.\nbb) Nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr.\n2075/2005“ werden die Wörter „der Kom-                 c) Nummer 4 wird gestrichen.","448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nd) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 3                                     Artikel 5\nund 4.                                                            Bekanntmachungserlaubnis\nArtikel 4                              Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft kann den Wortlaut der Lebensmittelhygiene-Ver-\nÄnderung der                           ordnung, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverord-\nFleischuntersuchungsstatistik-Verordnung               nung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-\n§ 1 Satz 1 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verord-     nung und der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung\nnung vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187), die          in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nzuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Au-        Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                                 Artikel 6\n1. Am Ende der Nummer 5 wird das Wort „und“ gestri-                               Inkrafttreten\nchen.                                                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2. Nummer 6 wird aufgehoben.                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. März 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}