{"id":"bgbl1-2016-12-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":12,"date":"2016-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/12#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_12.pdf#page=54","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes","law_date":"2016-03-11T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes\nVom 11. März 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                               aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die\nWörter „; die vereinbarte Befristungsdauer\nArtikel 1                                     soll dem bewilligten Projektzeitraum entspre-\nDas Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April                   chen.“ ersetzt.\n2007 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt geändert:                     bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“             c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „2, 3 und 6“ ersetzt.                          „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsver-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    hältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studien-\nbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Rechtsvorschriften beruhen.“\n„(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in        d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n§ 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von\nsechs Jahren zulässig, wenn die befristete Be-                   aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nschäftigung zur Förderung der eigenen wissen-                          „Jahren“ die Wörter „, auch wenn hin-\nschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung                        sichtlich des Kindes die Voraussetzun-\nerfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine                       gen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bun-\nBefristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren,                        deselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nim Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von                          vorliegen,“ eingefügt.\nneun Jahren, zulässig, wenn die befristete Be-                   bbb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am\nschäftigung zur Förderung der eigenen wissen-                          Ende durch ein Komma ersetzt.\nschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung\nccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende\nerfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\nsich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befriste-\nten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotions-                    ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nzeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusam-                           „6. Zeiten einer krankheitsbedingten Ar-\nmen weniger als sechs Jahre betragen haben.                                beitsunfähigkeit, in denen ein ge-\nDie vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so                            setzlicher oder tarifvertraglicher An-\nzu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifi-                            spruch auf Entgeltfortzahlung nicht\nzierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1                              besteht.“\nund 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer ver-\nlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer               bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nKinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind.                    „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2\nSatz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes                   und 5 soll die Verlängerung die Dauer von je-\ndie Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1                     weils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten\ndes Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                     nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem\nvorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insge-                    Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung ei-\nsamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich                  nes befristeten Arbeitsvertrages führen kön-\nbei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1                nen, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ei-                     Befristungsdauer angerechnet.“\nner schwerwiegenden chronischen Erkrankung            3. § 3 Satz 2 wird aufgehoben.\num zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen\nBefristungsdauer sind auch Verlängerungen eines       4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nbefristeten Arbeitsvertrages möglich.“                5. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016             443\n6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:                       7. Der bisherige § 6 wird § 7.\n„§ 6                               8. Folgender § 8 wird angefügt:\nWissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten\n„§ 8\nBefristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissen-\nschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit                                 Evaluation\nStudierenden, die an einer deutschen Hochschule                     Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im\nfür ein Studium, das zu einem ersten oder einem                 Jahr 2020 evaluiert.“\nweiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein-\ngeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt\nArtikel 2\nsechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Be-\nfristungsdauer sind auch Verlängerungen eines be-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfristeten Arbeitsvertrages möglich.“                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. März 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}