{"id":"bgbl1-2016-12-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":12,"date":"2016-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/12#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_12.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-03-11T00:00:00Z","page":396,"pdf_page":8,"num_pages":46,"content":["396                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nGesetz\nzur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\nund zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften*\nVom 11. März 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nfolgt geändert:\nArtikel 1                                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend\nÄnderung des                                          von Absatz 1“ durch die Wörter „abwei-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                     chend von Absatz 2“ ersetzt.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                           bb) In Satz 2 werden die Wörter „abweichend\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                              von Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „ab-\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des                          weichend von Absatz 3 Satz 2“ und die Wör-\nGesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geän-                           ter „nach dem in Absatz 1“ durch die Wörter\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                      „nach dem in Absatz 2“ ersetzt.\n1. Buch 2 Abschnitt 8 der Inhaltsübersicht wird wie                  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie\nfolgt geändert:                                                       folgt geändert:\na) Titel 3 wird wie folgt geändert:                                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“\naa) Nach der Angabe zu Untertitel 3 wird fol-                        durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.\ngende Angabe eingefügt:                                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 2\n„Untertitel 4                                 und 3“ durch die Wörter „Absätze 3 und 4“\nersetzt.\nBeratungsleistungen bei\nImmobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen“.           5. § 356b Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Angabe zum bisherigen Untertitel 4 wird                 „(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-\ndie Angabe zu Untertitel 5.                             darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach\nAbsatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die\nb) Der Angabe zu Titel 10 Untertitel 2 werden die\nPflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt\nWörter „und entgeltlichen Finanzierungshilfen“\ndie Frist erst mit Nachholung dieser Angaben ge-\nangefügt.\nmäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-\n2. In § 312g Absatz 3 wird die Angabe „512“ durch die                Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehens-\nAngabe „513“ ersetzt.                                             nehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte\n3. Nach § 356 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz                    Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht\neingefügt:                                                        nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247\n§ 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\n„Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge-\nlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit\nschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des\nNachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6.\nVerbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Wider-\nübermittelt werden.“\nrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem\n4. § 356a wird wie folgt geändert:                                   Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag       erlischt\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-                  spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem\nstellt:                                                      Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 ge-\nnannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Ver-\n„(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.“\ntragsschluss liegt.\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\n(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie                   Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarle-\nfolgt geändert:                                              hensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend                  dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten\nvon Absatz 1“ durch die Wörter „abweichend              hat.“\nvon Absatz 2“ ersetzt.                               6. Nach § 356c wird folgender § 356d eingefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem in                                        „§ 356d\nAbsatz 1“ durch die Wörter „nach dem in\nAbsatz 2“ ersetzt.                                                        Widerrufsrecht des\nVerbrauchers bei unentgeltlichen Darlehens-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des       verträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über          Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer\nWohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der\nRichtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)        einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen\nNr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).                      oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016               397\nwährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von                            „6. bei denen es sich um Immobiliar-\n§ 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer                              Verbraucherdarlehensverträge ge-\nden Verbraucher entsprechend den Anforderungen                                  mäß Absatz 3 handelt.“\ndes § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufs-              c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt              fügt:\nspätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem\nVertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genann-                     „(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge\nten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertrags-                    sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen\nschluss liegt.“                                                  einem Unternehmer als Darlehensgeber und ei-\nnem Verbraucher als Darlehensnehmer, die\n7. In § 357a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ist\ndas Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert,“               1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast\ndurch die Wörter „Bei einem Immobiliar-Verbrau-                      besichert sind oder\ncherdarlehen“ ersetzt.                                           2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigen-\n8. § 358 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               tumsrechts an Grundstücken, an bestehen-\nden oder zu errichtenden Gebäuden oder für\n„(2) Hat der Verbraucher seine auf den Ab-\nden Erwerb oder die Erhaltung von grund-\nschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willens-\nstücksgleichen Rechten bestimmt sind.\nerklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des\n§ 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er              Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge\nauch nicht mehr an diejenige Willenserklärung ge-                sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Num-\nbunden, die auf den Abschluss eines mit diesem                   mer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-\nDarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die                   träge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur\nLieferung einer Ware oder die Erbringung einer an-               § 491a Absatz 4 anwendbar.“\nderen Leistung gerichtet ist.“                                d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach\n9. § 359 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    der Angabe „§§ 491a bis 495“ wird die Angabe\n„und 505a bis 505d“ eingefügt.\n„Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Ver-\ntragsänderung beruhen, welche zwischen diesem             12. § 491a wird wie folgt geändert:\nUnternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Darlehensvertrags vereinbart wurde.“\n„(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den\n10. § 360 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    Darlehensnehmer nach Maßgabe des Arti-\n„Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammen-                kels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Un-                lichen Gesetzbuche zu informieren.“\nternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließ-              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags\ndient und die Leistung des Unternehmers aus dem                  „Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem\nwiderrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag ge-                 Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag      dem\nnau angegeben ist.“                                              Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bin-\ndenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbe-\n11. § 491 wird wie folgt geändert:                                   stimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen\n„(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für           oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht\nVerbraucherdarlehensverträge, soweit nichts                  nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu ver-\nanderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehens-                  pflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertrags-\nverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehens-                entwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.“\nverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehens-             c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nverträge.“\n„Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarle-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             hensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistun-\naa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-                gen im Paket angeboten, so muss dem Darle-\nstellt:                                                  hensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert\ngekündigt werden können und welche Folgen\n„Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge\ndie Kündigung hat.“\nsind entgeltliche Darlehensverträge zwi-\nschen einem Unternehmer als Darlehensge-              d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nber und einem Verbraucher als Darlehens-                    „(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarle-\nnehmer.“                                                 hensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2\nbb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:                 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet,\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird                   den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe\nnach dem Wort „Keine“ das Wort „Ver-              von dessen Vertragserklärung auf einem dauer-\nbraucherdarlehensverträge“ durch das              haften Datenträger über die Merkmale gemäß\nWort „Allgemein-Verbraucherdarlehens-             den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247\nverträge“ ersetzt.                                § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Mus-\nbbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende                  ters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2\ndurch ein Komma ersetzt.                          Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                    lichen Gesetzbuche findet Anwendung.“","398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n13. Dem § 492 wird folgender Absatz 7 angefügt:                   3. einen weiteren Darlehensvertrag abschließen,\n„(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Soll-               bei dem das zurückzuzahlende Kapital auf ei-\nzinssatzes, der sich nach einem Index oder Refe-                  nem vertraglich festgelegten Prozentsatz des\nrenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der                   Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeit-\nIndex oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig be-               punkt der Rückzahlung oder Rückzahlungen des\nstimmt und für Darlehensgeber und Darlehensneh-                   Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung)\nmer verfügbar und überprüfbar ist.“                               hat.\n14. Nach § 492 werden die folgenden §§ 492a und                      (2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der\n492b eingefügt:                                               Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-\nVerbraucherdarlehensvertrags davon abhängig\n„§ 492a                               macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammen-\nKopplungsgeschäfte bei                        hang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-\nImmobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen                trag eine einschlägige Versicherung abschließt und\n(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss ei-              dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versiche-\nnes Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbe-              rung auch bei einem anderen als bei dem vom Dar-\nschadet des § 492b nicht davon abhängig machen,               lehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen.\ndass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere                (3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die\nFinanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt                 für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde\n(Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum               die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen\nAbschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehens-                sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbrau-\nvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere            cherdarlehensvertrag genehmigt hat.“\nFinanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt      15. § 493 wird wie folgt geändert:\nein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn\ndie Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucher-               a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15 Abs. 2“\ndarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen                    durch die Wörter „15 Absatz 2 und 3“ ersetzt.\ner zusammen mit den weiteren Finanzprodukten                  b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\noder -dienstleistungen angeboten wird.                            und 5 eingefügt:\n(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist,                  „(4) Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-\nsind die mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-                 Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß\nvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirk-                  § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nsamkeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-                   Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehens-\ntrags bleibt davon unberührt.                                     nehmer unverzüglich zu informieren, wenn der\nWert des noch zu zahlenden Restbetrags oder\n§ 492b                                   der Wert der regelmäßigen Raten in der Landes-\nZulässige Kopplungsgeschäfte                          währung des Darlehensnehmers um mehr als\n20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei\n(1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der\nZugrundelegung des Wechselkurses bei Ver-\nDarlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-\ntragsabschluss gegeben wäre. Die Information\nVerbraucherdarlehensvertrags davon abhängig\nmacht, dass der Darlehensnehmer, ein Familien-                    1. ist auf einem dauerhaften Datenträger zu\nangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zu-                      übermitteln,\nsammen                                                            2. hat die Angabe über die Veränderung des\n1. ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, des-                   Restbetrags in der Landeswährung des Dar-\nsen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital                    lehensnehmers zu enthalten,\nist, um                                                       3. hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer\na) das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurück-                    Währungsumstellung aufgrund des § 503\nzuzahlen oder zu bedienen,                                   und die hierfür geltenden Bedingungen und\nb) die erforderlichen Mittel für die Gewährung                   gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Mög-\ndes Darlehens bereitzustellen oder                           lichkeiten zur Begrenzung des Wechselkurs-\nrisikos zu enthalten und\nc) als zusätzliche Sicherheit für den Darlehens-\ngeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu              4. ist so lange in regelmäßigen Abständen zu er-\ndienen;                                                      teilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder\nunterschritten wird.\n2. ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenpro-\ndukt erwerben oder behalten, das                              Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-\nden, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehens-\na) in erster Linie als Ruhestandseinkommen                    vertrag in der Währung des Mitgliedstaats der\ndient und                                                 Europäischen Union, in dem der Darlehensneh-\nb) bei Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit             mer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat,\nfür den Darlehensgeber dient oder das der                 geschlossen wurde und der Darlehensnehmer\nAnsammlung von Kapital dient, um damit                    zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdig-\ndas Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurück-                keitsprüfung in einer anderen Währung überwie-\nzuzahlen oder zu bedienen oder um damit                   gend sein Einkommen bezieht oder Vermögens-\ndie erforderlichen Mittel für die Gewährung               werte hält, aus denen das Darlehen zurückge-\ndes Darlehens bereitzustellen;                            zahlt werden soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016               399\n(5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobi-                                     „§ 498\nliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darle-                  Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen\nhensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rück-\nzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Dar-              (1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucher-\nlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die             darlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teil-\nfür die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen          zahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs\nInformationen auf einem dauerhaften Datenträ-              des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn\nger zu übermitteln. Diese Informationen müssen             1. der Darlehensnehmer\ninsbesondere folgende Angaben enthalten:                       a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden\n1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen                 Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug\nRückzahlung,                                                 ist,\n2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurück-               b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren\nzuzahlenden Betrags und                                      mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Ver-\ntragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit\n3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeits-                  mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des\nentschädigung.                                               Darlehens in Verzug ist und\nSoweit sich die Informationen auf Annahmen                 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer er-\nstützen, müssen diese nachvollziehbar und                      folglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des\nsachlich gerechtfertigt sein und als solche dem                rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt\nDarlehensnehmer gegenüber offengelegt wer-                     hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist\nden.“                                                          die gesamte Restschuld verlange.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die               Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer\nAngabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1 bis 5“           spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über\nersetzt.                                                   die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung\nanbieten.\n16. § 494 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 9“ durch             vertrag muss der Darlehensnehmer abweichend\ndie Angabe „§§ 6 und 10“ ersetzt.                          von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit\nb) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:              mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Dar-\nlehens in Verzug sein.“\n„Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Si-         21. § 499 wird wie folgt geändert:\ncherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht\nbei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen,               a) In Absatz 1 wird das Wort „Verbraucherdarle-\nwenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro                      hensvertrag“ durch das Wort „Allgemein-Ver-\nübersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungs-                    braucherdarlehensvertrag“ ersetzt.\nrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in                b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „die\nFremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht                     Auszahlung eines“ das Wort „Darlehens“ durch\njederzeit ausgeübt werden.“                                    das Wort „Allgemein-Verbraucherdarlehens“ er-\nsetzt.\n17. § 495 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\na) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort\n„Bedenkzeit“ angefügt.                                            „(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbrau-\ncherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündi-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              gen, auf andere Weise beenden oder seine\n„(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-               Änderung verlangen, weil die vom Darlehens-\nträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen                   nehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben\ndes Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Be-                    unvollständig waren oder weil die Kreditwürdig-\ndenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräu-                  keitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ord-\nmen. Während des Laufs der Frist ist der Dar-                  nungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet\nlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die                      keine Anwendung, soweit der Mangel der Kredit-\nBedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des                    würdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Dar-\nVertragsangebots an den Darlehensnehmer.“                      lehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kre-\nditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen\n18. In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Darlehens-                wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht\nvertrag“ durch das Wort „Verbraucherdarlehensver-                 hat.“\ntrag“ ersetzt.\n22. § 500 wird wie folgt geändert:\n19. Dem § 497 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbraucher-\n„(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-                darlehensvertrag“ durch das Wort „Allgemein-\ngen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von                    Verbraucherdarlehensvertrag“ ersetzt.\nAbsatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nBasiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4\n„Abweichend von Satz 1 kann der Darlehens-\nund 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehens-\nnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens-\nverträge nicht anzuwenden.“\nvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz\n20. § 498 wird wie folgt gefasst:                                     vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im","400               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nZeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz             25. In § 504 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\noder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein        „Ist in einer Überziehungsmöglichkeit“ die Wörter\nberechtigtes Interesse des Darlehensnehmers                „in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensver-\nbesteht.“                                                  trags“ eingefügt.\n23. § 502 wird wie folgt geändert:                             26. Nach § 504 wird folgender § 504a eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                     „§ 504a\n„(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vor-                              Beratungspflicht bei\nzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfäl-                Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit\nligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit                 (1) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensneh-\nder vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängen-                mer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten,\nden Schaden verlangen, wenn der Darlehens-                 wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte\nnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen                Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über ei-\nzu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei             nen Zeitraum von sechs Monaten und durch-\nAllgemein-Verbraucherdarlehensverträgen         gilt       schnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch ge-\nSatz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz                nommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten\nbei Vertragsabschluss vereinbart wurde.“                   Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rechnungsab-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           schluss für das laufende Konto vierteljährlich er-\nfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorlie-\n„(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensver-\ngen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige\nträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung fol-\nRechnungsabschluss. Das Beratungsangebot ist\ngende Beträge jeweils nicht überschreiten:\ndem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kom-\n1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Be-             munikationsweg zu unterbreiten, der für den Kon-\ntrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der             takt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise ge-\nvorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung           nutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu dokumen-\nein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des          tieren.\nvorzeitig zurückgezahlten Betrags,\n(2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot\n2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darle-               an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen\nhensnehmer in dem Zeitraum zwischen der                Alternativen zur Inanspruchnahme der Überzie-\nvorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung           hungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen\nentrichtet hätte.“                                     einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos\n24. § 503 wird wie folgt gefasst:                                  durchzuführen sowie gegebenenfalls auf geeignete\nBeratungseinrichtungen hinzuweisen. Die Beratung\n„§ 503                               hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu erfol-\nUmwandlung bei                             gen. Für dieses können auch Fernkommunikations-\nImmobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung                mittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des\nBeratungsgesprächs sind zu dokumentieren.\n(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mit-\ngliedstaats der Europäischen Union, in dem der                    (3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungs-\nDarlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen                     angebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein ge-\nWohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensneh-                  eignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht\nmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarle-              geschlossen, hat der Darlehensgeber das Bera-\nhensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-               tungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraus-\ntrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer                 setzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt\ndie Umwandlung des Darlehens in die Landeswäh-                 nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich er-\nrung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht                 klärt, keine weiteren entsprechenden Beratungs-\nauf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des                 angebote erhalten zu wollen.“\nausstehenden Restbetrags oder der Wert der regel-          27. § 505 wird wie folgt geändert:\nmäßigen Raten in der Landeswährung des Darle-\nhensnehmers auf Grund der Änderung des Wechsel-                a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt,                 gefügt:\nder bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei                       „Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer unun-\nVertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensver-                   terbrochenen Überziehung von mehr als drei\ntrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart wer-                    Monaten gekommen ist und der durchschnittli-\nden, dass die Landeswährung des Darlehensneh-                      che Überziehungsbetrag die Hälfte des durch-\nmers ausschließlich oder ergänzend die Währung                     schnittlichen monatlichen Geldeingangs inner-\nist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kre-                 halb der letzten drei Monate auf diesem Konto\nditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkom-                     übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn\nmen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen                    der Rechnungsabschluss für das laufende Konto\ndas Darlehen zurückgezahlt werden soll.                            vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeit-\npunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen\n(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem\nnach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.“\nWechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des An-\ntrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs                b) In Absatz 4 wird das Wort „Verbraucherdarle-\nentspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensver-                 hensverträge“ durch das Wort „Allgemein-Ver-\ntrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.“                        braucherdarlehensverträge“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                401\n28. Nach § 505 werden die folgenden §§ 505a bis 505d             forderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig\neingefügt:                                                   nachprüfbare Unterlagen.\n„§ 505a                                 (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-\ngen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfah-\nPflicht zur Kreditwürdigkeits-\nren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdig-\nprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen\nkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren\n(1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss              und die Dokumentation aufzubewahren.\neines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwür-\n(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbe-\ndigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Dar-\nzogener Daten bleiben unberührt.\nlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag\nnur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeits-\nprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Ver-                                      § 505c\nbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel                      Weitere Pflichten bei grundpfand-\ndaran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-                    rechtlich oder durch Reallast besicherten\nVerbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist,                    Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen\ndass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen,\ndie im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag                    Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder\nstehen, vertragsgemäß nachkommen wird.                       durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucher-\ndarlehen vergeben, haben\n(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Ab-\nschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so            1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuver-\nist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage            lässige Standards anzuwenden und\nneu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag              2. sicherzustellen, dass interne und externe Gut-\ndes Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüng-                achter, die Immobilienbewertungen für sie vor-\nliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.                       nehmen, fachlich kompetent und so unabhängig\nvom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie\n§ 505b                                   eine objektive Bewertung vornehmen können,\nund\nGrundlage der Kreditwürdigkeits-\nprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen               3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit\nfür Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf\n(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträ-                 einem dauerhaften Datenträger zu dokumentie-\ngen können Grundlage für die Kreditwürdigkeits-                  ren und aufzubewahren.\nprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und er-\nforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge-\n§ 505d\nschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur\nBewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern                                  Verstoß gegen die\ngenutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermitt-                         Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung\nlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.\n(1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur\n(2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-            Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt\ngen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit              sich\ndes Darlehensnehmers auf der Grundlage notwen-\n1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener\ndiger, ausreichender und angemessener Informatio-\nSollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Ka-\nnen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen fi-\npitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe\nnanziellen und wirtschaftlichen Umständen des\nund öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit der-\nDarlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat\njenigen der Sollzinsbindung entspricht und\nder Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu\nberücksichtigen, die für die Einschätzung relevant           2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderli-\nsind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtun-                cher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu\ngen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich                     dem europäische Banken einander Anleihen in\nnachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung                    Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewäh-\ndarf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden,                 ren.\ndass in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Num-\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des\nmer 1 der Wert des Grundstücks oder in den Fällen\nmarktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der\ndes § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Wert des\nZeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenen-\nGrundstücks, Gebäudes oder grundstücksgleichen\nfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter\nRechts voraussichtlich zunimmt oder den Darle-\nZinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den\nhensbetrag übersteigt.\nDarlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein An-\n(3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Ab-            spruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht\nsatz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägi-          nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensneh-\ngen internen oder externen Quellen, wozu auch                mer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in\nAuskünfte des Darlehensnehmers gehören. Der                  der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind,\nDarlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte,            die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1\ndie einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der            bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ord-\nDarlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen           nungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Dar-\nin angemessener Weise zu überprüfen, soweit er-              lehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.","402             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im            b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die\nZusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen,                    Angabe „Satz 2“ eingefügt.\nnicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darle-         34. Nach § 510 wird folgender Untertitel 4 eingefügt:\nhensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverlet-\nzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung                                   „Untertitel 4\nauf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemä-                             Beratungsleistungen bei\nßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte,                   Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen\ndass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen\nwerden dürfen.                                                                        § 511\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-                              Beratungsleistungen bei\ndung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprü-                  Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen\nfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem                (1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehens-\nDarlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig In-          nehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder\nformationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3               mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammen-\nunrichtig erteilt oder vorenthalten hat.“                    hang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-\n29. § 506 wird wie folgt geändert:                               vertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den\nDarlehensnehmer über die sich aus Artikel 247\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „Vorschrif-         Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort\nten der“ die Wörter „für Allgemein-Verbrau-          vorgesehenen Form zu informieren.\ncherdarlehensverträge geltenden“ und nach               (2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat\nder Angabe „491a bis 502“ die Wörter „so-            sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die per-\nwie 505a bis 505d“ eingefügt.                        sönliche und finanzielle Situation sowie über die\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                 Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu in-\nformieren, soweit dies für eine passende Empfeh-\n„Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsauf-\nlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf\nschub oder die sonstige entgeltliche Finan-\nGrundlage dieser aktuellen Informationen und unter\nzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhal-\nZugrundelegung realistischer Annahmen hinsicht-\ntung des Eigentumsrechts an Grundstücken,\nlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer wäh-\nan bestehenden oder zu errichtenden Ge-\nrend der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwar-\nbäuden oder auf den Erwerb oder die Erhal-\nten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende\ntung von grundstücksgleichen Rechten oder\nZahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner\nist der Anspruch des Unternehmers durch\nProduktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.\nein Grundpfandrecht oder eine Reallast be-\nsichert, so sind die für Immobiliar-Verbrau-            (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensneh-\ncherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1           mer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein ge-\ngenannten Vorschriften sowie § 503 entspre-          eignetes oder mehrere geeignete Produkte zu emp-\nchend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zah-            fehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein\nlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zah-            Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der\nlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er da-              Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauer-\nvon abhängig gemacht wird, dass die Forde-           haften Datenträger zur Verfügung zu stellen.“\nrung durch ein Grundpfandrecht oder eine         35. Der bisherige Untertitel 4 wird Untertitel 5.\nReallast besichert wird.“\n36. Der bisherige § 511 wird § 512 und in Satz 1 wird\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         die Angabe „510“ durch die Angabe „511“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2          37. Der bisherige § 512 wird § 513 und in Satz 1 wird\nund 3“ durch die Wörter „§ 491 Absatz 2              die Angabe „511“ durch die Angabe „512“ ersetzt.\nSatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2           38. Nach § 513 wird folgender Untertitel 6 eingefügt:\nund Absatz 4“ ersetzt.\n„Untertitel 6\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2\nUnentgeltliche Darlehensverträge und\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 491 Absatz 2\nunentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen\nSatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\neinem Unternehmer und einem Verbraucher\n30. In § 507 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“\ndurch die Wörter „Satz 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt.                                   § 514\n31. In § 508 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 498“ die                       Unentgeltliche Darlehensverträge\nAngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                    (1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die\n32. § 509 wird aufgehoben.                                       §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 bis 4 sind\nentsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die\n33. § 510 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgelt-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            liches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in\n„Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in          § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Um-\ndem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5,             fang.\nAbsatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Um-                 (2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen ge-\nfang.“                                                   mäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                403\nrecht nach § 355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits              chend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend\nein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht,                mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine\nund nicht bei Verträgen, die § 495 Absatz 2 Num-                ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Dar-\nmer 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Ver-                 lehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensver-\nbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen                  mittler nur im Namen und unter der unbeschränkten\nWillenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des                 und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darle-\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu-                  hensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darle-\nche über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der               hensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit dar-\nUnternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen,                stellt, so braucht der Darlehensvermittler abwei-\ndass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum                 chend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der\nEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche                  Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berück-\nvorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung                   sichtigen.“\nordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.\n41. In § 655b Absatz 2 werden nach der Angabe „Arti-\nkel 247 § 13 Abs. 2“ die Wörter „sowie § 13b Ab-\n§ 515\nsatz 1 und 3“ eingefügt.\nUnentgeltliche Finanzierungshilfen\n42. § 655c Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entspre-\nchend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher                   „Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für\neinen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine                die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflich-\nsonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe ge-                  tet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises\nwährt.“                                                         oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Dar-\n39. Vor § 655a werden der Überschrift des Untertitels 2             lehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher\ndie Wörter „und entgeltlichen Finanzierungshilfen“              geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers\nangefügt.                                                       nach § 355 nicht mehr möglich ist.“\n40. § 655a wird wie folgt gefasst:                             43. In § 655d Satz 1 werden nach den Wörtern „nach\n„§ 655a                                 § 655c Satz 1“ die Wörter „sowie eines gegebenen-\nfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen“\nDarlehensvermittlungsvertrag                      eingefügt.\n(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unterneh-\n44. In § 655e Absatz 2 wird die Angabe „§ 512“ durch\nmer unternimmt, einem Verbraucher\ndie Angabe „§ 513“ ersetzt.\n1. gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten\nzu leistende Vergütung einen Verbraucherdarle-\nArtikel 2\nhensvertrag oder eine entgeltliche Finanzie-\nrungshilfe zu vermitteln,                                            Änderung des Einführungs-\n2. die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags                   gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nnach Nummer 1 nachzuweisen oder                          Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\n3. auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags          che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nnach Nummer 1 behilflich zu sein,                     tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-\ngelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden            letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar\nVorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Fi-     2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wird wie\nnanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491             folgt geändert:\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3                1. Dem Artikel 229 wird folgender § 38 angefügt:\nSatz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses\nUntertitels nicht.                                                                      „§ 38\n(2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den                            Übergangsvorschrift\nVerbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13                               zum Gesetz zur Umsetzung\nAbsatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsge-                           der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\nsetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informie-                 und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften\nren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem\nVerbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber ge-                 (1) Dieses Gesetz und das Bürgerliche Gesetz-\nmäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Waren-         buch jeweils in der bis zum 20. März 2016 geltenden\nlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in le-         Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf fol-\ndiglich untergeordneter Funktion als Darlehensver-            gende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem\nmittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder                21. März 2016 abgeschlossen wurden:\nvon entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshil-            1. Verbraucherdarlehensverträge und Verträge über\nfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung                 entgeltliche Finanzierungshilfen,\nden Abschluss eines verbundenen Verbraucherdar-\nlehensvertrags vermitteln.                                    2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen ge-\nmäß Nummer 1.\n(3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammen-\nhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbrau-            Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 504 des\ncherdarlehensvertrags oder entsprechender ent-                Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Ab-\ngeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen            schlusses des Vertrags maßgeblich, mit dem der\ngemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entspre-               Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht","404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\neinräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe               vorschlag, an dessen Bedingungen er sich bin-\nzu überziehen. Für Verbraucherdarlehensverträge                 det, beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Darle-\ngemäß § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-                   hensnehmer bereits ein Merkblatt erhalten hat,\nbuchs ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Ver-                das über die speziellen Bedingungen des Ver-\ntrags maßgeblich, mit dem der Unternehmer mit                   tragsangebots oder Vertragsvorschlags infor-\ndem Verbraucher ein Entgelt für den Fall vereinbart,            miert. Jeder bindende Vertragsvorschlag ist dem\ndass er eine Überziehung seines laufenden Kontos                Darlehensnehmer in Textform zur Verfügung zu\nduldet.                                                         stellen. Ist der Darlehensvertrag zugleich ein\n(2) Die §§ 504a und 505 Absatz 2 des Bürger-                 außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener\nlichen Gesetzbuchs sind auf Verbraucherdarlehens-               Vertrag oder ein Fernabsatzvertrag, gelten mit\nverträge gemäß den §§ 504 und 505 des Bürger-                   der Übermittlung des ESIS-Merkblatts auch die\nlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn                   Anforderungen des § 312d Absatz 2 des Bürger-\ndiese Verträge vor dem 21. März 2016 abgeschlos-                lichen Gesetzbuchs als erfüllt.\nsen wurden.                                                        (3) Weitere vorvertragliche Informationen sind,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, in einem ge-\n(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492\nsonderten Dokument zu erteilen, das dem ESIS-\nAbsatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\nMerkblatt beigefügt werden kann. Die weiteren\nvom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010\nvorvertraglichen Informationen müssen auch\ngeltenden Fassung, die zwischen dem 1. September\neinen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthal-\n2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden,\nten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus\nerlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätes-\ndem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des\ntens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn\nDarlehensnehmers abtreten und das Vertragsver-\ndas Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht,\nhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit\ndass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung\nnicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen\nden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden\nwird oder der Darlehensnehmer der Übertragung\nAnforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht\nzustimmen muss.\nentsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1\nnur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen                 (4) Wenn der Darlehensgeber entscheidet, den\naus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des              Darlehensvertrag nicht abzuschließen, muss er\n21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, an-              dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mittei-\ndernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufs-              len.“\nrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung        b) § 2 wird wie folgt geändert:\nder beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.“\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. In Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem                                            „§ 2\nWort „Versandkosten“ die Wörter „und alle sonstigen\nKosten“ eingefügt.                                                             Form, Zeitpunkt und Muster\nder vorvertraglichen Informationen bei\n3. Artikel 247 wird wie folgt geändert:                                   Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen“.\na) § 1 wird wie folgt gefasst:                                  bb) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-\n„§ 1                                      den Absätze 1 bis 3 ersetzt:\nVorvertragliche Informationen                             „(1) Bei einem Allgemein-Verbraucherdar-\nbei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen                   lehensvertrag muss der Darlehensgeber den\nDarlehensnehmer über die Einzelheiten nach\n(1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarle-\nden §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 unterrichten, und\nhensvertrag muss der Darlehensgeber dem Dar-\nzwar rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser-\nlehensnehmer mitteilen, welche Informationen\nklärung des Darlehensnehmers. Die Unter-\nund Nachweise er innerhalb welchen Zeitraums\nrichtung erfolgt in Textform.\nvon ihm benötigt, um eine ordnungsgemäße Kre-\nditwürdigkeitsprüfung durchführen zu können. Er                     (2) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 ist\nhat den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen,                      vorbehaltlich des Absatzes 3 die Europäische\ndass eine Kreditwürdigkeitsprüfung für den Ab-                   Standardinformation für Verbraucherkredite\nschluss des Darlehensvertrags zwingend ist und                   gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden.\nnur durchgeführt werden kann, wenn die hierfür                      (3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarle-\nbenötigten Informationen und Nachweise richtig                   hensvertrag gemäß § 495 Absatz 2 Nummer 1\nsind und vollständig beigebracht werden.                         oder § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-\n(2) Der Darlehensgeber muss dem Darlehens-                    setzbuchs abgeschlossen werden, kann der\nnehmer die vorvertraglichen Informationen in                     Darlehensgeber zur Unterrichtung die Euro-\nTextform übermitteln, und zwar unverzüglich                      päische Verbraucherkreditinformation gemäß\nnachdem er die Angaben gemäß Absatz 1 erhal-                     dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwen-\nten hat und rechtzeitig vor Abgabe der Vertrags-                 det der Darlehensgeber das Muster nicht, hat\nerklärung des Darlehensnehmers. Dafür muss der                   er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3\nDarlehensgeber das entsprechend ausgefüllte                      bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben\nEuropäische Standardisierte Merkblatt gemäß                      gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.“\ndem Muster in Anlage 6 (ESIS-Merkblatt) verwen-             cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in\nden. Der Darlehensgeber hat das ESIS-Merkblatt                   Satz 2 wird vor den Wörtern „Musters auch\nauch jedem Vertragsangebot und jedem Vertrags-                   die“ das Wort „ausgefüllten“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016              405\nc) Der Überschrift von § 3 werden die Wörter „bei               aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter\nAllgemein-Verbraucherdarlehensverträgen“ ange-                   „Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar\nfügt.                                                            und verständlich folgende Angaben enthal-\nd) § 4 wird wie folgt geändert:                                     ten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam\nsind“ werden durch die Wörter „Der Allge-\naa) Der Überschrift werden die Wörter „bei Allge-                mein-Verbraucherdarlehensvertrag muss fol-\nmein-Verbraucherdarlehensverträgen“ ange-                    gende klar und verständlich formulierte wei-\nfügt.                                                        tere Angaben enthalten, soweit sie für den\nbb) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-                  Vertrag bedeutsam sind“ ersetzt.\nmer 1 nach den Wörtern „Die Unterrichtung                bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmuss“ die Wörter „bei Allgemein-Verbrau-\ncherdarlehensverträgen“ eingefügt.                              „(2) Der Immobiliar-Verbraucherdarlehens-\nvertrag muss folgende klar und verständlich\ncc) In Absatz 2 wird die Angabe „13 erteilt“ durch               formulierte weitere Angaben enthalten, soweit\ndie Angabe „13a übermittelt“ ersetzt.                        sie für den Vertrag bedeutsam sind:\ne) § 5 wird wie folgt geändert:\n1. die Voraussetzungen und die Berech-\naa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird                      nungsmethode für den Anspruch auf Vor-\nwie folgt gefasst:                                              fälligkeitsentschädigung, soweit der Darle-\n„Wählt der Darlehensnehmer für die Vertrags-                    hensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch\nanbahnung bei Allgemein-Verbraucherdarle-                       geltend zu machen, falls der Darlehens-\nhensverträgen Kommunikationsmittel, die die                     nehmer das Darlehen vorzeitig zurück-\nÜbermittlung der vorstehenden Informationen                     zahlt, und die sich aus § 493 Absatz 5\nin der in § 2 vorgesehenen Form nicht gestat-                   des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben-\nten, ist die vollständige Unterrichtung nach                    den Pflichten,\n§ 2 unverzüglich nachzuholen.“                               2. bei einem Immobiliar-Verbraucherdarle-\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               hensvertrag in Fremdwährung auch die\nsich aus den §§ 503 und 493 Absatz 4\n„(2) Bei Telefongesprächen, die sich auf\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben-\nImmobiliar-Verbraucherdarlehensverträge be-\nden Rechte des Darlehensnehmers.“\nziehen, muss die Beschreibung der wesent-\nlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1        h) § 8 wird wie folgt geändert:\nNummer 5 zumindest die Angaben nach Teil A               aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 3 bis 6 des ESIS-Merkblatts gemäß\naaa) In Satz 1 wird das Wort „Verbraucher-\ndem Muster in Anlage 6 enthalten.“\ndarlehensvertrags“ durch das Wort „All-\nf) § 6 wird wie folgt geändert:                                           gemein-Verbraucherdarlehensvertrags“\naa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze                            ersetzt.\nangefügt:                                                    bbb) In Satz 2 werden die Wörter „und im Ver-\n„Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-                        trag“ gestrichen.\nvertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in            bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 so-                   fügt:\nwie Absatz 4 genannten Angaben zwingend.\n„(2) Werden im Zusammenhang mit einem\nAbweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist\nVerbraucherdarlehensvertrag Kontoführungs-\ndie Anzahl der Teilzahlungen nicht anzuge-\ngebühren erhoben, so sind diese sowie die\nben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags\nBedingungen, unter denen die Gebühren an-\nvon dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bau-\ngepasst werden können, im Vertrag anzuge-\nsparvertrags abhängt.“\nben.“\nbb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ncc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag\neine Vertragsklausel in hervorgehobener und           i) § 9 wird aufgehoben.\ndeutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-         j) In § 10 Absatz 2 wird nach der Angabe „des § 5“\nVerbraucherdarlehensverträgen dem Muster                 die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\nin Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucher-           k) § 11 wird wie folgt geändert:\ndarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8\nentspricht, genügt diese Vertragsklausel den             aa) In der Überschrift und in Absatz 1 in dem\nAnforderungen der Sätze 1 und 2.“                            Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort\n„Umschuldungen“ durch die Wörter „Allge-\ncc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             mein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Um-\n„(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehens-                  schuldung“ ersetzt.\nverträgen hat die Angabe des Gesamtbetrags               bb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des § 5“\nund des effektiven Jahreszinses unter An-                    die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\ngabe der Annahmen zu erfolgen, die zum\nZeitpunkt des Abschlusses des Vertrags be-            l) § 12 wird wie folgt geändert:\nkannt sind und die in die Berechnung des ef-             aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nfektiven Jahreszinses einfließen.“                           „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine\ng) § 7 wird wie folgt geändert:                                     Vertragsklausel in hervorgehobener und deut-","406               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Ver-            6. welche interne Verfahren für Beschwerden von\nbraucherdarlehensverträgen dem Muster in                     Verbrauchern oder anderen interessierten Par-\nAnlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdar-                  teien über Darlehensvermittler zur Verfügung\nlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 ent-                  stehen sowie einen möglichen Zugang des\nspricht, genügt diese Vertragsklausel bei ver-               Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Be-\nbundenen Verträgen sowie Geschäften ge-                      schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,\nmäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen               7. ob ihm für seine im Zusammenhang mit dem\nGesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buch-                     Darlehensvertrag stehende Dienstleistung Pro-\nstabe b gestellten Anforderungen.“                           visionen oder sonstige Anreize von einem Drit-\nbb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „506                         ten gewährt werden, und wenn ja, in welcher\nAbs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „506 Absatz 2                 Höhe; ist die Höhe noch nicht bekannt, so ist\nSatz 1 Nummer 3“ ersetzt.                                    mitzuteilen, dass der tatsächliche Betrag zu\nm) § 13 wird wie folgt geändert:                                       einem späteren Zeitpunkt im ESIS-Merkblatt\nangegeben wird.\naa) Der Überschrift werden die Wörter „bei Ver-\nbraucherdarlehensverträgen“ angefügt.                    Beginnt der Darlehensvermittler seine Vermitt-\nlungstätigkeit vor Abschluss des Vermittlungsver-\nbb) In Absatz 1 werden die Wörter „die Angabe                   trags, so sind die Informationspflichten gemäß\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und“ gestrichen.                   Satz 1 rechtzeitig vor Ausübung der Vermittlungs-\ncc) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-                 tätigkeit zu erteilen.\nfasst:                                                      (2) Bei    Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-\n„2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung von          trägen hat der Darlehensvermittler dem Darle-\neinem Dritten ein Entgelt oder sonstige              hensgeber die Informationen gemäß § 1 Absatz 1,\nAnreize erhält sowie gegebenenfalls die              die er von dem Darlehensnehmer erhalten hat,\nHöhe,“.                                              zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung richtig\nn) Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b                   und vollständig zu übermitteln.\neingefügt:                                                         (3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusam-\n„§ 13a                                 menhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-\nVerbraucherdarlehensvertrags Beratungsleistun-\nBesondere                                gen an, gilt § 18 entsprechend.“\nRegelungen für Darlehensvermittler\nbei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen               o) § 15 wird wie folgt geändert:\nIst bei der Anbahnung oder beim Abschluss                   aa) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\neines        Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags                  gefügt:\noder eines Vertrags über eine entsprechende ent-                     „Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehens-\ngeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermitt-                   vertrag muss der Vertrag ferner die Pflicht\nler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informa-                 vorsehen, auch über den neuen Referenzzins-\ntionen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um den Na-                         satz zu unterrichten.“\nmen und die Anschrift des beteiligten Darlehens-                bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nvermittlers zu ergänzen.\n„(3) Werden bei einem Immobiliar-Verbrau-\n§ 13b                                      cherdarlehensvertrag Änderungen des Soll-\nzinssatzes im Wege der Versteigerung auf\nBesondere                                     den Kapitalmärkten festgelegt und kann der\nRegelungen für Darlehensvermittler                        Darlehensgeber den Darlehensnehmer daher\nbei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen                       nicht vor dem Wirksamwerden der Änderung\n(1) Bei der Vermittlung von Immobiliar-Ver-                      über diese in Kenntnis setzen, so hat der Dar-\nbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehens-                       lehensgeber den Darlehensnehmer abwei-\nvermittler mit der Unterrichtung nach § 13 Ab-                       chend von Absatz 1 rechtzeitig vor der Ver-\nsatz 2 Folgendes zusätzlich mitteilen:                               steigerung über das bevorstehende Verfahren\n1. seine Identität und Anschrift,                                    zu unterrichten und darauf hinzuweisen, wie\nsich die Versteigerung auf den Sollzinssatz\n2. in welches Register er eingetragen wurde, ge-                     auswirken könnte.“\ngebenenfalls die Registrierungsnummer, und\nauf welche Weise der Registereintrag eingese-           p) Folgender § 18 wird angefügt:\nhen werden kann,                                                                   „§ 18\n3. ob er an einen oder mehrere Darlehensgeber                                       Vorvertragliche\ngemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerli-                        Informationen bei Beratungsleistungen\nchen Gesetzbuchs gebunden oder ausschließ-                    für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge\nlich für einen oder mehrere Darlehensgeber tä-                (1) Bevor der Darlehensgeber Beratungsleis-\ntig ist, und wenn ja, die Namen der Darlehens-             tungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarle-\ngeber,                                                     hensvertrag erbringt oder einen entsprechenden\n4. ob er Beratungsleistungen anbietet,                          Beratungsvertrag schließt, hat er den Darlehens-\n5. die Methode, nach der seine Vergütung be-                    nehmer darüber zu informieren,\nrechnet wird, falls die Höhe noch nicht genau              1. wie hoch das Entgelt ist, sofern ein solches für\nbenannt werden kann,                                           die Beratungsleistungen verlangt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                   407\n2. ob der Darlehensgeber seiner Empfehlung                    6. ein repräsentatives Beispiel des Nettodarlehens-\nbetrags, der Gesamtkosten, des Gesamtbetrags\na) nur oder im Wesentlichen eigene Produkte\nund des effektiven Jahreszinses,\nzugrunde legt oder\n7. einen Hinweis auf mögliche weitere, im Zusam-\nb) neben eigenen Produkten auch eine grö-                   menhang mit einem Darlehensvertrag anfallende\nßere Anzahl von Produkten anderer Anbie-                 Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Dar-\nter zugrunde legt.                                       lehens enthalten sind,\nLässt sich die Höhe des Entgelts nach Satz 1                  8. die verschiedenen möglichen Optionen zur\nNummer 1 noch nicht bestimmen, ist über die                      Rückzahlung des Darlehens einschließlich der\nMethode zu informieren, die für die Berechnung                   Anzahl, Häufigkeit und Höhe der regelmäßigen\nverwendet wird.                                                  Rückzahlungsraten,\n(2) Die Informationen sind auf einem dauerhaf-            9. gegebenenfalls einen klaren und prägnanten\nten Datenträger zu übermitteln; sie können in der                Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Bedin-\ngleichen Art und Weise wie weitere vorvertragli-                 gungen des Darlehensvertrags nicht in jedem\nche Informationen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 er-                  Fall gewährleistet, dass damit der in Anspruch\nteilt werden.“                                                   genommene Darlehensbetrag vollständig zu-\nrückgezahlt werden wird,\n4. Nach Artikel 247 wird folgender Artikel 247a einge-\nfügt:                                                            10. die Bedingungen, die für eine vorzeitige Rück-\nzahlung gelten,\n„Artikel 247a\n11. Auskunft darüber, ob für den Vertragsschluss\nAllgemeine Informations-                           eine Bewertung des Werts des belasteten\npflichten bei Verbraucherdarlehens-                      Grundstücks oder des Werts des zu erwerben-\nverträgen, Verträgen über entgeltliche                     den oder zu erhaltenden Grundstücks, Gebäu-\nFinanzierungshilfen und deren Vermittlung                     des oder grundstücksgleichen Rechts erforder-\nlich ist und, falls ja, wer dafür verantwortlich ist,\n§1                                      dass die Bewertung durchgeführt wird, sowie In-\nformationen darüber, ob dem Darlehensnehmer\nAllgemeine Informations-\nhierdurch Kosten entstehen,\npflichten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-\nverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen                12. Auskunft über die Nebenleistungen, die der Dar-\nlehensnehmer erwerben muss, damit ihm das\n(1) Unternehmer, die den Abschluss von Immobi-                    Darlehen überhaupt oder nach den vorgesehe-\nliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder deren Ver-                    nen Vertragsbedingungen gewährt wird, und ge-\nmittlung durch gebundene Darlehensvermittler ge-                      gebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Ne-\nmäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Ge-                       benleistungen von einem anderen Anbieter als\nsetzbuchs anbieten, stellen für Standardgeschäfte                     dem Darlehensgeber erworben werden können,\nnach § 675a des Bürgerlichen Gesetzbuchs schrift-                     und\nlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unent-\ngeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen                13. eine allgemeine Warnung vor möglichen Konse-\nder Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht                    quenzen für den Fall, dass der Darlehensnehmer\neine Preisfestsetzung nach § 315 des Bürgerlichen                     die mit dem Darlehensvertrag eingegangenen\nGesetzbuchs erfolgt oder die Entgelte und Auslagen                    Verpflichtungen nicht einhält.\ngesetzlich verbindlich geregelt sind.                            Werden Verträge in einer anderen Währung als der\nLandeswährung des Darlehensnehmers nach § 503\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen zu-\nAbsatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-\nmindest folgende Angaben enthalten:\ngeboten, so sind die in Betracht kommenden aus-\n1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers             ländischen Währungen anzugeben sowie die mögli-\noder Darlehensvermittlers,                                 chen Konsequenzen eines Darlehens in Fremdwäh-\nrung für den Darlehensnehmer zu erläutern.\n2. die Zwecke, für die das Darlehen verwendet wer-\nden kann,                                                     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nwenn der Abschluss von Verträgen über entgeltliche\n3. die möglichen Formen von Sicherheiten, gege-                Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 Satz 2\nbenenfalls einschließlich eines Hinweises darauf,          und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder deren\ndass die Grundstücke oder grundstücksgleichen              Vermittlung durch gebundene Darlehensvermittler\nRechte, an denen die Sicherheiten bestellt wer-            gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Ge-\nden, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-              setzbuchs angeboten wird.\npäischen Union belegen sein dürfen,\n4. die möglichen Laufzeiten der Darlehensverträge,                                          §2\n5. die angebotenen Arten von Sollzinssätzen, je-                           Allgemeine Informationspflichten\nweils mit dem Hinweis, ob diese als feste oder                  bei Überziehungsmöglichkeiten und Entgelt-\nveränderliche Zinssätze oder in beiden Varianten            vereinbarungen für die Duldung einer Überziehung\nangeboten werden; die Merkmale eines festen                   (1) Unternehmer, die den Abschluss von Verträ-\nund eines veränderlichen Zinssatzes, einschließ-           gen über die Einräumung von Überziehungsmöglich-\nlich der sich hieraus ergebenden Konsequenzen              keiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfür den Darlehensnehmer, sind kurz darzustellen,           oder deren Vermittlung durch gebundene Darlehens-","408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nvermittler gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bür-                                   Artikel 5\ngerlichen Gesetzbuchs anbieten, stellen für Stan-\nÄnderung der\ndardgeschäfte nach § 675a des Bürgerlichen Ge-\nVerordnung zur Einführung von Vordrucken\nsetzbuchs schriftlich, in geeigneten Fällen auch\nfür das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren\nelektronisch, unentgeltlich Informationen über Ent-\ngelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur               Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für\nVerfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach       das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezem-\n§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt oder die      ber 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 1\nEntgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich gere-       der Verordnung vom 30. September 2014 (BGBl. I\ngelt sind.                                               S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Der Sollzinssatz, der für die Überziehungs-       1. In § 2 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 491\nmöglichkeit berechnet wird, ist in den nach Absatz 1        bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“ ersetzt.\nzur Verfügung zu stellenden Informationen klar, ein-     2. § 2a wird aufgehoben.\ndeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt\nderjenige, der gemäß Absatz 1 Informationen bereit-      3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nzustellen hat, über einen Internetauftritt, so ist der      a) Auf der Rückseite von Blatt 4 wird in der Über-\nSollzinssatz in entsprechender Weise auch dort an-              schrift das Wort „Antragsstellerin“ durch das Wort\nzugeben.                                                        „Antragstellerin“ ersetzt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für          b) Die Rückseite des Vorblatts wird wie folgt geän-\nUnternehmer, die den Abschluss von Entgeltverein-               dert:\nbarungen für die Duldung von Überziehungen ge-                  aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die\nmäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten.“                    Angabe „§§ 491 bis 509“ durch die Angabe\n5. In Anlage 1 wird in Gestaltungshinweis 1 die Angabe                   „§§ 491 bis 508“ ersetzt.\n„1.“ gestrichen.                                                bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt“\n6. Die Anlage 6 erhält die aus der Anlage 1 zu diesem                    durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.\nGesetz ersichtliche Fassung.\nArtikel 6\n7. Die Anlage 7 erhält die aus der Anlage 2 zu diesem\nGesetz ersichtliche Fassung.                                                   Änderung des\nUnterlassungsklagengesetzes\n8. Anlage 8 wird angefügt. Sie erhält die aus der An-\n§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlassungs-\nlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.\nklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n9. Anlage 9 wird angefügt. Sie erhält die aus der An-        vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-\nlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.            letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Februar\n2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie\nArtikel 3                          folgt gefasst:\n„2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des\nÄnderung der\nBürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1\nZivilprozessordnung\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                buche,“.\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6                            Artikel 7\ndes Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)\nÄnderung des\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nHandelsgesetzbuchs\n1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe                   § 253 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-\n„§§ 491 bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“       gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-\nersetzt.                                                 fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\n2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe                kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I\n„§§ 491 bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“       S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als\nArtikel 4                             einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlauf-\nÄnderung der                             zeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins-\nVerordnung zur Einführung                        satz, der sich im Falle von Rückstellungen für Alters-\nvon Vordrucken für das Mahnverfahren                   versorgungsverpflichtungen aus den vergangenen\nzehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rück-\nIn § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung von            stellungen aus den vergangenen sieben Geschäfts-\nVordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977                jahren ergibt.“\n(BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4\n2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) ge-\nändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§§ 491                  „(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversor-\nbis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“ ersetzt.             gungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016               409\nzwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach                                          „§ 6a\nMaßgabe des entsprechenden durchschnittlichen\nMarktzinssatzes aus den vergangenen zehn Ge-                           Berechnung des Aufschlags bei\nschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen             Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen\nnach Maßgabe des entsprechenden durchschnitt-                  Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstel-\nlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben           lungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach\nGeschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermit-            § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetz-\nteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden,              buchs treten bei der Anwendung des § 6 an die\nwenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei           Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsend-\nverfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvor-            stände.“\ntrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens\ndem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen.          2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:\nDer Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Ge-\nschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzu-                                    „§ 8\nstellen.“                                                           Übergangsvorschrift zum Gesetz zur\nUmsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\nArtikel 8                                 und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften\n§ 6a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung\nÄnderung des                               der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Ände-\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch                   rung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März\n2016 (BGBl. I S. 396) ist erstmals auf die Berech-\nDem Artikel 75 des Einführungsgesetzes zum Han-              nung des Aufschlags zum 17. März 2016 anzuwen-\ndelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            den. Die Deutsche Bundesbank berechnet die\nGliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-            Abzinsungszinssätze für Rückstellungen für Alters-\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes           versorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des\nvom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert                § 6a in der ab dem 17. März 2016 geltenden Fas-\nworden ist, werden die folgenden Absätze 6 und 7 an-            sung auch rückwirkend auf Basis der Daten des je-\ngefügt:                                                         weils letzten Handelstages des Monats ab ein-\nschließlich Januar 2015 und veröffentlicht die so be-\n„(6) § 253 Absatz 2 und 6 des Handelsgesetzbuchs\nrechneten Abzinsungszinssätze zusätzlich auf ihrer\nin der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der\nInternetseite.“\nWohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung han-\ndelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I\nArtikel 10\nS. 396) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das\nnach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr                                  Änderung der\nanzuwenden. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar                           Gewerbeordnung\n2016 enden, ist § 253 Absatz 2 des Handelsge-                   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nsetzbuchs in der bis zum 16. März 2016 geltenden             machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nFassung weiter anzuwenden. Auf den Konzernab-                zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom\nschluss sind die Sätze 1 und 2 hinsichtlich des § 253        17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist,\nAbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-           wird wie folgt geändert:\nwenden.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(7) Unternehmen dürfen für einen Jahresabschluss,\nder sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem             a) Nach der Angabe zu § 34h werden die folgenden\n31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar                     Angaben eingefügt:\n2016 endet, auch die ab dem 17. März 2016 geltende\n„§ 34i   Immobiliardarlehensvermittler\nFassung des § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs\nanwenden. In diesem Fall gilt § 253 Absatz 6 entspre-               § 34j    Verordnungsermächtigung“.\nchend. Auf den Konzernabschluss ist Satz 1 entspre-\nchend anzuwenden. Mittelgroße und große Kapitalge-               b) Folgende Angabe wird angefügt:\nsellschaften haben zur Erläuterung der Ausübung der\nAnwendung des Wahlrechts Angaben im Anhang zu                       „§ 160 Übergangsregelungen zu den §§ 34c\nmachen.“                                                                     und 34i“.\n2. § 11a wird wie folgt geändert:\nArtikel 9\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „und § 34h Ab-\nRückstellungsabzinsungsverordnung                             satz 1 Satz 4“ durch ein Komma und die\nWörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Ab-\nDie Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18. No-                    satz 8“ ersetzt.\nvember 2009 (BGBl. I S. 3790), die durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geän-                 bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Anle-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                               gern und Versicherungsunternehmen“ die\nWörter „sowie Darlehensnehmern und Darle-\n1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                              hensgebern“ eingefügt.","410            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                           „Soweit von dem betreffenden Mit-\nfügt:                                                                   glied- oder Vertragsstaat nach Artikel 6\n„(1a) In das Register sind auch die Daten zu                         Absatz 2 der Richtlinie 2002/92/EG des\nden nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht                        Europäischen Parlaments und des\nbefreiten Gewerbetreibenden einzutragen, die                            Rates vom 9. Dezember 2002 über Ver-\nvon den zuständigen Behörden eines anderen                              sicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder ei-                         15.1.2003, S. 3) gefordert, teilt die Re-\nnes anderen Vertragsstaates des Abkommens                               gisterbehörde im Falle des Absatzes 4\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum über-                             die Absicht des nach § 34d Absatz 7,\nmittelt werden. Erhält die Registerbehörde die                          auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,\nMitteilung, dass ein nach § 34i Absatz 4 von                            Eintragungspflichtigen der zuständigen\nder Erlaubnispflicht befreiter Gewerbetreibender                        Behörde des anderen Mitglied- oder\nnicht mehr im Anwendungsbereich dieser Vor-                             Vertragsstaates mit und unterrichtet\nschrift tätig ist oder nicht mehr im Besitz der                         gleichzeitig den Eintragungspflichtigen\nErlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Eu-                         über diese Mitteilung. Dieses Verfahren\nropäischen Union oder eines anderen Vertrags-                           findet im Falle des Absatzes 4 auf die\nstaates des Abkommens über den Europäischen                             Absichtserklärung des nach § 34i Ab-\nWirtschaftsraum ist, so hat die Registerbehörde                         satz 8 Nummer 1 Eintragungspflichti-\nunverzüglich die gespeicherten Daten des Be-                            gen entsprechende Anwendung.“\ntroffenen zu löschen.“                                            ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Ab-\nc) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-                          satz 3“ durch die Wörter „den Absät-\nfügt:                                                                   zen 3 und 3b“ eingefügt.\n„(3b) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i           bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die\nAbsatz 1 zuständige Behörde teilt der Register-                   Wörter „in Bezug auf die Tätigkeit von Versi-\nbehörde unverzüglich die für die Eintragung                       cherungsvermittlern und Versicherungsbera-\nnach § 34i Absatz 8 Nummer 1 erforderlichen                       tern“ eingefügt.\nAngaben, die Aufhebung der Erlaubnis nach\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 34i Absatz 1 sowie die für die Eintragung nach\n§ 34i Absatz 9 erforderlichen Angaben mit. Bei                    „In Bezug auf die Tätigkeit von Immobiliar-\nErhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Er-                  darlehensvermittlern erfolgt die Zusammen-\nlaubnis nach § 34i Absatz 1 hat die Registerbe-                   arbeit, insbesondere die Übermittlung von\nhörde die gespeicherten Daten des Betroffenen                     Informationen, jeweils über das Bundesamt\nunverzüglich zu löschen. Bei Erhalt der Mittei-                   für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.“\nlung, dass die Bekanntmachung nach § 34i\ng) Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nAbsatz 9 nicht mehr erforderlich ist, hat die Re-\nersetzt:\ngisterbehörde die gespeicherten Daten unver-\nzüglich zu löschen; unabhängig von dieser Mit-               „Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für Fi-\nteilung hat die Registerbehörde die Daten aber               nanzdienstleistungsaufsicht und die Behörden,\nspätestens nach fünf Jahren zu löschen.“                     die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Ab-\nd) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „auch in                 satz 1 Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34f\nVerbindung mit § 34e Absatz 2,“ die Wörter „und              Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34h\nnach § 34i Absatz 8 Nummer 1“ eingefügt.                     Absatz 1 Satz 4, und nach § 34i Absatz 1 Satz 1,\nfür die Untersagung nach § 35, für die Entgegen-\ne) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern                 nahme der Gewerbeanzeige nach § 14 oder für\n„der Eintragungspflichtigen“ die Wörter „und der             die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu-\nnach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht be-             ständig sind, dürfen einander auch ohne Ersu-\nfreiten Gewerbetreibenden sowie bekanntzuma-                 chen Informationen einschließlich personen-\nchende Angaben nach Maßgabe des § 34i Ab-                    bezogener Daten übermitteln. Satz 1 gilt nur, so-\nsatz 9; gespeichert werden dürfen auch Anga-                 weit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben\nben zur Identifizierung des Kreditinstituts, in              erforderlich ist, die jeweils mit der Tätigkeit von\ndessen Namen der nach § 34i Absatz 4 von der                 Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern,\nErlaubnispflicht befreite Gewerbetreibende han-              Finanzanlagenvermittlern, Honorar-Finanzanla-\ndelt“ eingefügt.                                             genberatern und Immobiliardarlehensvermittlern\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            zusammenhängen.“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naaa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils                „In Bezug auf Versicherungsvermittler, Versiche-\nnach dem Wort „Versicherungsvermitt-               rungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-\nler“ das Wort „oder“ durch ein Komma               Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehens-\nersetzt und werden nach dem Wort                   vermittler unterliegen alle Personen, die im Rah-\n„Versicherungsberater“ die Wörter „oder            men des Registrierungsverfahrens oder im Rah-\nImmobiliardarlehensvermittler“ einge-              men der Überprüfung der Einhaltung der Voraus-\nfügt.                                              setzungen für die Tätigkeit zur Entgegennahme\nbbb) Nummer 3 Satz 1 wird durch die fol-                oder Erteilung von Informationen verpflichtet\ngenden Sätze ersetzt:                              sind, dem Berufsgeheimnis.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                 411\n3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „34h“ ein                   Prüfung nachweist, dass er die Sachkunde über\nKomma und die Angabe „34i“ eingefügt.                              die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie\n4. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                   über die Kundenberatung besitzt, die für die Ver-\nfasst:                                                             mittlung von und Beratung zu Immobiliar-Ver-\nbraucherdarlehensverträgen oder entsprechen-\n„1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a,                   den entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendig\n33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f,              ist, oder\n34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4\nvon der Erlaubnispflicht befreit sind,“.                 5. der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder\nseinen Hauptsitz nicht im Inland hat oder seine\n5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nTätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht\n„(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das                    im Inland ausübt.\nPfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen,\nso verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Lan-               (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedür-\ndes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht           fen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32\nein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet                Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,\nhat.“                                                         und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des\n§ 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.\n6. In § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach\ndem Wort „Darlehensverträgen“ die Wörter „, mit                   (4) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedarf\nAusnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Ab-                 ein Immobiliardarlehensvermittler, der den Ab-\nsatz 1 Satz 1,“ eingefügt.                                    schluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-\n7. Nach § 34h werden die folgenden §§ 34i und 34j                trägen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzie-\nrungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträ-\neingefügt:\ngen beraten will und dabei im Umfang seiner Er-\n„§ 34i                              laubnis handelt, die nach Artikel 29 der Richtlinie\nImmobiliardarlehensvermittler                    2014/17/EU des Europäischen Parlaments und\n(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Im-                 des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobi-\nmobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne               lienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung\ndes § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs               der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und\noder entsprechende entgeltliche Finanzierungshil-             der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom\nfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetz-               28.2.2014, S. 34) durch einen anderen Mitgliedstaat\nbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträ-          der Europäischen Union oder einen anderen Ver-\ngen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler),             tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nbedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die             Wirtschaftsraum erteilt worden ist. Vor Aufnahme\nErlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Ne-              der Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbenbestimmungen verbunden werden, soweit dies                 muss ein Verfahren nach Artikel 32 Absatz 3 der\nzum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehens-              Richtlinie 2014/17/EU stattgefunden haben.\nnehmer erforderlich ist; unter derselben Voraus-                  (5) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1 und 4,\nsetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Än-              die eine unabhängige Beratung anbieten oder als un-\nderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen                    abhängiger Berater auftreten (Honorar-Immobi-\nzulässig.                                                     liardarlehensberater),\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                    1. müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der                   Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag      oder\nAntragsteller oder eine der Personen, die mit der              eine entsprechende entgeltliche Finanzierungs-\nLeitung des Betriebes oder einer Zweignieder-                  hilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechen-\nlassung beauftragt sind, die für den Gewerbe-                  den auf dem Markt angebotenen Verträgen he-\nbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-                ranziehen und\nsitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in\n2. dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen\nder Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren\nannehmen und von ihm in keiner Weise abhän-\nvor Antragstellung wegen eines Verbrechens\ngig sein.\noder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpres-\nsung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkun-                   (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen Per-\ndenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer In-            sonen, die bei der Vermittlung oder Beratung mit-\nsolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,      wirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit\n2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-               verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie si-\nverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,       cherstellen, dass diese Personen über einen Sach-\nwenn über das Vermögen des Antragstellers das             kundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen\nInsolvenzverfahren eröffnet worden oder er in             und wenn sie überprüft haben, dass diese Perso-\ndas Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivil-           nen zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer bei\nprozessordnung eingetragen ist,                           der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Per-\nson kann dem Gewerbetreibenden untersagt wer-\n3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-           den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\npflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie          dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche\nnicht erbringen kann,                                     Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die\n4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-          Sätze 1 und 2 sind auf Gewerbetreibende nach Ab-\ntrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte             satz 4, die ihre Tätigkeit im Inland über eine Zweig-","412             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nniederlassung ausüben, entsprechend anzuwen-                     d) die Verhaltens- und Informationspflichten ge-\nden.                                                                 genüber dem Darlehensnehmer, einschließ-\nlich der Pflicht, Provisionen und andere Zu-\n(7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf\nwendungen offenzulegen,\ndie Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebe-\ntrieb beschäftigten Personen deren Fähigkeit nicht               e) die Pflicht, Bücher zu führen und die notwen-\nbeeinträchtigen, im besten Interesse des Darle-                      digen Daten über einzelne Geschäftsvor-\nhensnehmers zu handeln; insbesondere darf die                        gänge sowie über die Darlehensnehmer auf-\nVergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt                    zuzeichnen,\nsein.\n2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkun-\n(8) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind ver-                 deprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4, über\npflichtet,                                                       die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der\n1. sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit               Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung an-\nin das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu            derer Berufsqualifikationen mit dem Nachweis\nlassen,                                                     der Sachkunde, über die örtliche Zuständigkeit\nder Industrie- und Handelskammern sowie über\n2. die unmittelbar bei der Vermittlung oder Bera-                die Berufung eines Aufgabenauswahlausschus-\ntung mitwirkenden oder die in leitender Position            ses,\nfür diese Tätigkeit verantwortlichen Personen\nunverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in            3. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen\ndas Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu               an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 erforder-\nlassen und                                                  liche Haftpflichtversicherung und die gleichwer-\ntige Garantie, insbesondere über die Höhe der\n3. Änderungen gegenüber den im Register gespei-                  Mindestversicherungssumme, die nach dem in\ncherten Daten der Registerbehörde unverzüglich              Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie\nmitzuteilen.                                                2014/17/EU vorgesehenen Verfahren festgelegt\n(9) Die zuständige Behörde kann jede in das Ge-              wird; über die Bestimmung der zuständigen\nwerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzu-                  Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungs-\ntragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung                    vertragsgesetzes; über den Nachweis des Be-\nwegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Ge-                    stehens einer Haftpflichtversicherung und einer\nsetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34j                    gleichwertigen Garantie sowie über die Anzeige-\nöffentlich bekannt machen, sofern eine solche Be-                pflichten des Versicherungsunternehmens ge-\nkanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht                  genüber den Behörden und den Versicherungs-\nernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen                   nehmern,\nunverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Die Be-               4. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durch-\nkanntmachung erfolgt durch Eintragung in das                     führung der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung\nRegister nach § 11a Absatz 1.                                    finden sollen auf Inhaber von Berufsqualifikatio-\nnen, die in einem anderen Mitgliedstaat der\n§ 34j                                 Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat\nVerordnungsermächtigung                          des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum erworben worden sind und deren\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                 Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft\nEnergie kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-                  als Immobiliardarlehensvermittler tätig werden\nmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richt-                    wollen und nicht die Voraussetzungen des § 34i\nlinie 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richtlinie                   Absatz 4 erfüllen,\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 7. September 2005 über die Aner-                5. die Anforderungen und Verfahren für die grenz-\nkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom                überschreitende       Verwaltungszusammenarbeit\n30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie              mit den zuständigen Behörden eines anderen\n2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)                   Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit\ngeändert worden ist, oder zum Schutz der Allge-                  den zuständigen Behörden eines Vertragsstaa-\nmeinheit und der Darlehensnehmer Vorschriften er-                tes des Abkommens über den Europäischen\nlassen über                                                      Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Ban-\nkenaufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 32 Ab-\n1. den Umfang der Verpflichtungen des Immobiliar-                satz 3, Artikel 34 Absatz 2 bis 5, Artikel 36 und 37\ndarlehensvermittlers bei der Ausübung des Ge-               der Richtlinie 2014/17/EU, insbesondere über\nwerbes, insbesondere über\na) Einzelheiten des in § 11a Absatz 4 festgeleg-\na) die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte                   ten Verfahrens,\ndes Darlehensnehmers getrennt zu verwalten,\nb) Einzelheiten der Zusammenarbeit und des In-\nb) die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags\nformationsaustauschs mit den zuständigen\ndem Darlehensnehmer Rechnung zu legen,\nBehörden eines anderen Mitgliedstaates der\nc) die Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige                 Europäischen Union, mit den zuständigen\nbeim Wechsel der mit der Leitung des Betrie-                 Behörden eines Vertragsstaates des Abkom-\nbes oder einer Zweigniederlassung beauf-                     mens über den Europäischen Wirtschafts-\ntragten Personen zu erstatten und hierbei be-                raum sowie mit der Europäischen Bankenauf-\nstimmte Angaben zu machen,                                   sichtsbehörde, einschließlich Einzelheiten der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016              413\nBefugnis der zuständigen Behörden des Her-            werbes des Immobiliardarlehensvermittlers auf ei-\nkunftsmitgliedstaates eines Gewerbetreiben-           ner Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten\nden nach § 34i Absatz 4, in den Geschäfts-            die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d,\nräumen der Zweigniederlassung in Begleitung           auch in Verbindung mit § 34e, der §§ 34f, 34h\nder für die Ausführung dieses Gesetzes zu-            oder 34i entsprechend.“\nständigen Behörden Prüfungen des Betriebs         13. § 71b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvorzunehmen, soweit es zum Zwecke der\nÜberwachung erforderlich ist.                         „Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des\nVersteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,\n(2) Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 und 4            Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-\nkönnen in der Verordnung verpflichtet werden, die            mittlergewerbes, des Versicherungsberatergewer-\nEinhaltung der nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen             bes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers\nVorschriften auf eigene Kosten aus besonderem                und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Ge-\nAnlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht              werbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten\nder zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies              § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5, § 34b\nzur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hier-            Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d\nbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbeson-           Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f Ab-\ndere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die             satz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf\nAuswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer,               Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8,\nderen Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der          des § 34c Absatz 3, des § 34d Absatz 8, des\nInhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen             § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g und 34j erlasse-\nder Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer so-               nen Rechtsvorschriften entsprechend.“\nwie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten\n14. § 144 wird wie folgt geändert:\nzwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden\ngeregelt werden.“                                            a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n8. In § 47 wird nach der Angabe „34h“ ein Komma und                aa) In Buchstabe l wird das Wort „oder“ am\ndie Angabe „34i“ eingefügt.                                         Ende durch ein Komma ersetzt.\n9. Nach § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird die folgende                  bb) In Buchstabe m wird das Komma am Ende\nNummer 8a eingefügt:                                                durch das Wort „oder“ ersetzt.\n„8a. im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbin-               cc) Folgender Buchstabe n wird angefügt:\ndung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehens-                 „n) nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Ab-\nverträge vermittelt und Dritte zu solchen Ver-                    schluss von Verträgen der dort bezeich-\nträgen berät;“.                                                   neten Art vermittelt oder Dritte zu sol-\n10. In § 57 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein                        chen Verträgen berät,“.\nKomma ersetzt, werden nach den Wörtern „und                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHonorar-Finanzanlagenberaters“ die Wörter „sowie                aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „§ 34f\ndes Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers“                    Absatz 1 Satz 2“ das Wort „oder“ durch ein\neingefügt und wird die Angabe „§ 34f oder 34h“                      Komma ersetzt und werden nach den Wör-\ndurch die Wörter „der §§ 34f, 34h oder 34i“ ersetzt.                tern „§ 34h Absatz 1 Satz 2“ die Wörter\n11. § 61a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       „oder § 34i Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.\n„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des                   bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „oder\nVersteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,                      Satz 2“ die Angabe „oder § 34j“ eingefügt.\nBauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-                cc) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 34e\nmittlergewerbes, des Versicherungsberatergewer-                     Absatz 2,“ das Wort „oder“ durch das Wort\nbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers                      „entgegen“ ersetzt und werden nach den\noder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des                        Wörtern „Absatz 6 Satz 1“ die Wörter „oder\nGewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gel-                    § 34i Absatz 8 Nummer 1 oder 2“ eingefügt.\nten § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5,\ndd) In Nummer 9 werden nach den Wörtern\n§ 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5,\n„oder Absatz 6 Satz 2“ die Wörter „oder\n§ 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f\n§ 34i Absatz 8 Nummer 3“ eingefügt.\nAbsatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Ab-\nsatz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und               ee) In Nummer 10 werden nach den Wörtern\n§ 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des                   „§ 34h Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „oder\n§ 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34d                       § 34i Absatz 5“ eingefügt.\nAbsatz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g                c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „a bis k“ die\nund 34j erlassenen Rechtsvorschriften entspre-                  Angabe „und n“ eingefügt.\nchend.“\n15. § 145 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n12. § 70a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       „9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2\n„(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des                  Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3, mit\nBewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,                     § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nBauträger und Baubetreuer, des Versicherungsver-                 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Ab-\nmittlergewerbes, des Versicherungsberatergewer-                  satz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder\nbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers                   einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser\nund Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Ge-                  Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die","414             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tat-               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“              „Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen\n16. In § 146 Absatz 2 Nummer 11a wird nach der An-                  Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig\ngabe „§ 34c Abs. 3“ das Wort „oder“ durch ein                   oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise\nKomma ersetzt und wird nach den Wörtern „Num-                   Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbie-\nmer 4 oder Satz 2“ die Angabe „oder § 34j“ einge-               ter von Waren oder Leistungen gegenüber Ver-\nfügt.                                                           brauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat\n17. In § 157 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort                   die Preise anzugeben, die einschließlich der Um-\n„Sachkundeprüfung“ die Wörter „für die Produkt-                 satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu\nkategorien der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1, die               zahlen sind (Gesamtpreise).“\nbis zum 1. Januar 2015 beantragt wurde“ eingefügt.           b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-\n18. Folgender § 160 wird angefügt:                                  mer 1 das Wort „Letztverbrauchern“ durch das\nWort „Verbrauchern“ ersetzt und werden vor\n„§ 160                                 dem Wort „regelmäßig“ die Wörter „wer ihnen“\nÜbergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i                   eingefügt.\n(1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016             2. § 2 wird wie folgt geändert:\neine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben,             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwelche zur Vermittlung des Abschlusses von Darle-\nhensverträgen berechtigt, und die Verträge über Im-             aa) In Satz 1 wird das Wort „Letztverbrauchern“\nmobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 wei-                   durch das Wort „Verbrauchern“ ersetzt und\nterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März                   werden vor dem Wort „regelmäßig“ die Wör-\n2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensver-                     ter „wer ihnen“ eingefügt.\nmittler nach § 34i Absatz 1 erworben haben und                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Letztverbrauchern“\nsich selbst sowie die nach § 34i Absatz 8 Nummer 2                  durch das Wort „Verbrauchern“ ersetzt.\neinzutragenden Personen registrieren lassen.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Wer Letztver-\n(2) Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisheri-            brauchern“ durch die Wörter „Wer Verbrauchern“\ngen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine                ersetzt, werden vor dem Wort „regelmäßig“ die\nPrüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensver-               Wörter „wer ihnen“ eingefügt und werden die\nhältnisse nach § 34i Absatz 2 Nummer 1 und 2.                   Wörter „gegenüber Letztverbrauchern“ durch\n(3) Personen, die seit dem 21. März 2011 unun-               die Wörter „gegenüber Verbrauchern“ ersetzt.\nterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tä-        3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Wer Letztverbrau-\ntigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben,          chern“ durch die Wörter „Wer Verbrauchern“ er-\nbedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Ab-              setzt, werden vor dem Wort „regelmäßig“ die Wör-\nsatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der                ter „wer ihnen“ eingefügt und werden die Wörter\nErlaubnis nach § 34i Absatz 1 die ununterbrochene            „gegenüber Letztverbrauchern“ durch die Wörter\nTätigkeit nachweisen können.                                 „gegenüber Verbrauchern“ ersetzt.\n(4) Die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 Satz 1,        4. § 6 wird wie folgt geändert:\ndie zur Vermittlung des Abschlusses von Darle-\nhensverträgen berechtigen, erlöschen für die Ver-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmittlung von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1                                     „§ 6\nSatz 1 mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34i\nVerbraucherdarlehen“.\nAbsatz 1 Satz 1, spätestens aber zum 21. März\n2017. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten diese Erlaub-           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnisse als Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1.                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(5) Beschäftigte im Sinne des § 34i Absatz 6 sind                „Wer Verbrauchern gewerbs- oder ge-\nverpflichtet, bis zum 21. März 2017 einen Sachkun-                  schäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in\ndenachweis nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 zu er-                      sonstiger Weise den Abschluss von Verbrau-\nwerben. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.                       cherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürger-\n(6) Bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Ab-               lichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die\nsatz 1 findet das Verfahren des § 11a Absatz 4 auf                  nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten\nGewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 keine                      Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für\nAnwendung.“                                                         den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher\nProzentsatz des Nettodarlehensbetrags, so-\nArtikel 11                                     weit zutreffend, einschließlich der Kosten\ngemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzuge-\nÄnderung der\nben und als effektiven Jahreszins zu be-\nPreisangabenverordnung\nzeichnen.“\nDie Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nkanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),\ndie zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Sep-            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntember 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird             aa) In Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz“\nwie folgt geändert:                                                     durch die Wörter „effektive Jahreszins“ er-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                   415\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und das\n„Bei der Berechnung des effektiven Jahres-               Wort „Vomhundertsatzes“ wird durch die Wörter\nzinses wird von der Annahme ausgegangen,                 „effektiven Jahreszinses“ ersetzt.\ndass der Verbraucherdarlehensvertrag für              g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie\nden vereinbarten Zeitraum gilt und dass Dar-             folgt gefasst:\nlehensgeber und Verbraucher ihren Ver-                       „(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die\npflichtungen zu den im Verbraucherdarle-                 Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbeson-\nhensvertrag niedergelegten Bedingungen                   dere eines Versicherungsvertrags oder allgemein\nund Terminen nachkommen.“                                einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung\ncc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                      dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt\noder nach den vorgesehenen Vertragsbedingun-\nd) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\ngen gewährt wird, und können die Kosten der\nund 4 ersetzt:\nNebenleistung nicht im Voraus bestimmt wer-\n„(3) In die Berechnung des anzugebenden ef-                den, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender\nfektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die               Art und Weise darauf hinzuweisen,\nvom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und\n1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des\nalle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger\nVertrages über die Nebenleistung besteht und\nVermittlungskosten einzubeziehen, die der Ver-\nbraucher im Zusammenhang mit dem Verbrau-                     2. wie hoch der effektive Jahreszins des Ver-\ncherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die                     braucherdarlehens ist.“\ndem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sons-              h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie\ntigen Kosten gehören:                                         folgt geändert:\n1. Kosten für die Eröffnung und Führung eines                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nspezifischen Kontos, Kosten für die Verwen-                     „Bei Bauspardarlehen ist bei der Berech-\ndung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl                      nung des anzugebenden effektiven Jahres-\nGeschäfte auf diesem Konto getätigt als auch                    zinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt\nVerbraucherdarlehensbeträge in Anspruch                         der Verbraucherdarlehensauszahlung das ver-\ngenommen werden können, sowie sonstige                          tragliche Mindestsparguthaben angespart\nKosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Er-                      ist.“\nöffnung oder Führung eines Kontos Voraus-\nsetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarle-             bb) In Satz 2 wird das Wort „Darlehensanteil“\nhen überhaupt oder nach den vorgesehenen                        durch das Wort „Verbraucherdarlehensan-\nVertragsbedingungen gewährt wird;                               teil“ ersetzt.\n2. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern                 cc) In Satz 3 wird das Wort „Krediten“ durch das\neine solche Bewertung für die Gewährung                         Wort „Verbraucherdarlehen“ ersetzt.\ndes Verbraucherdarlehens erforderlich ist.                dd) Folgender Satz wird angefügt:\n(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkos-                       „Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bau-\nten einzubeziehen sind, soweit zutreffend:                          sparverträgen gemäß Satz 3 ist für das Ge-\n1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfül-                      samtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinan-\nlung seiner Verpflichtungen aus dem Verbrau-                    zierungsdarlehen und Bausparvertrag der\ncherdarlehensvertrag zu tragen sind;                            effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit\nanzugeben.“\n2. Kosten für solche Versicherungen und für\n5. § 6a wird wie folgt geändert:\nsolche anderen Zusatzleistungen, die keine\nVoraussetzung für die Verbraucherdarlehens-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nvergabe oder für die Verbraucherdarlehens-                                        „§ 6a\nvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedin-\nWerbung für Verbraucherdarlehen“.\ngungen sind;\nb) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden\n3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die\nAbsätze 1 bis 3 ersetzt:\nvom Verbraucher beim Erwerb von Waren\noder Dienstleistungen unabhängig davon zu                     „(1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und\ntragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Ver-             Marketingzwecke, die Verbraucherdarlehen be-\nbraucherdarlehensgeschäft handelt;                        trifft, hat den Kriterien der Redlichkeit und Ein-\ndeutigkeit zu genügen und darf nicht irreführend\n4. Gebühren für die Eintragung der Eigentums-\nsein. Insbesondere sind Formulierungen unzu-\nübertragung oder der Übertragung eines\nlässig, die beim Verbraucher falsche Erwartun-\ngrundstücksgleichen Rechts in das Grund-\ngen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Verbrau-\nbuch;\ncherdarlehen zu erhalten oder in Bezug auf die\n5. Notarkosten.“                                              Kosten eines Verbraucherdarlehens wecken.\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das                      (2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Ab-\nWort „Vomhundertsatzes“ wird jeweils durch                    schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit\ndie Wörter „effektiven Jahreszinses“ und das                  Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kos-\nWort „Kreditvertrages“ durch das Wort „Verbrau-               ten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und\ncherdarlehensvertrags“ ersetzt.                               auffallender Art und Weise anzugeben:","416              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n1. die Identität und Anschrift des Darlehens-           8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Letztver-\ngebers oder gegebenenfalls des Darlehens-              brauchern“ durch das Wort „Verbrauchern“ und das\nvermittlers,                                           Wort „Letztverbraucher“ durch das Wort „Verbrau-\n2. den Nettodarlehensbetrag,                               cher“ ersetzt.\n3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich        9. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\num einen festen oder einen variablen Zinssatz          a) In Nummer 3 wird das Wort „Krediten“ durch das\noder um eine Kombination aus beiden han-                   Wort „Verbraucherdarlehen“ ersetzt.\ndelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbrau-        b) Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgen-\ncher anfallenden, in die Gesamtkosten einbe-               den Nummern 4 und 5 ersetzt:\nzogenen Kosten,\n„4. des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe\n4. den effektiven Jahreszins.                                      von Voraussetzungen für die Verbraucherdar-\nIn der Werbung ist der effektive Jahreszins min-                   lehensgewährung oder des Zinssatzes oder\ndestens genauso hervorzuheben wie jeder an-                        der Zinsbelastungsperiode,\ndere Zinssatz.                                                 5. des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über\n(3) In der Werbung gemäß Absatz 2 sind zu-                      die Pflichtangaben in der Werbung,“.\nsätzlich, soweit zutreffend, folgende Angaben zu           c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6\nmachen:                                                        bis 8.\n1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamt-             10. Die Anlage erhält die aus der Anlage 5 zu diesem\nbetrag,                                                Gesetz ersichtliche Fassung.\n2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensver-\ntrags,                                                                      Artikel 12\n3. die Höhe der Raten,                                                        Änderung des\nKreditwesengesetzes\n4. die Anzahl der Raten,\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\n5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hin-         machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag         das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März\ndurch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast       2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie\nbesichert wird,                                    folgt geändert:\n6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremd-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nwährung ein Warnhinweis, dass sich mögli-\nche Wechselkursschwankungen auf die Höhe              a) Die Angabe zu den §§ 18a und 18b wird wie folgt\ndes vom Verbraucher zu zahlenden Gesamt-                  gefasst:\nbetrags auswirken könnten.“                               „§ 18a Verbraucherdarlehen und entgeltliche Fi-\nnanzierungshilfen; Verordnungsermächti-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1                        gung“.\nwird wie folgt gefasst:\nb) In den Angaben zu den §§ 19 und 21 wird jeweils\n„Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anga-                  die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.\nben sind mit Ausnahme der Angaben nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 5           2. § 18 wird wie folgt geändert:\nund 6 mit einem Beispiel zu versehen.“                    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                         strichen.\ne) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3       3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nund 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das                                       „§ 18a\nfür die Werbung gewählt wird, akustisch gut ver-                   Verbraucherdarlehen und entgeltliche\nständlich oder deutlich lesbar sein.                         Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung\n(7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-               (1) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines\nträge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5                Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur Absatz 1             des Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut darf den\nanwendbar.“                                               Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn\n6. In § 6b wird jeweils das Wort „Kreditgeber“ durch            aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass\ndas Wort „Darlehensgeber“ ersetzt.                           bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag\n7. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:                     keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit\nbestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbrau-\n„§ 6c                               cherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der\nEntgeltliche Finanzierungshilfen                  Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zu-\nDie §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend            sammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, ver-\nanzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Ver-             tragsgemäß nachkommen wird.\nbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub                   (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Ab-\noder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe           schluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so\nim Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs              ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage\ngewährt.“                                                    neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016               417\ndes Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüng-                (8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen\nliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.                    gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Im-\n(3) Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung             mobiliar-Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen\nkönnen Auskünfte des Darlehensnehmers und erfor-              gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informa-\nderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge-            tionen über die Umstände des Verbrauchers, von\nschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur                  ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realisti-\nBewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern               sche Annahmen bezüglich der Risiken für die Situa-\ngenutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermitt-               tion des Verbrauchers während der Laufzeit des Dar-\nlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.               lehensvertrags zugrunde zu legen.\nDas Kreditinstitut ist verpflichtet, die Informationen           (9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbe-\nin angemessener Weise zu überprüfen, soweit erfor-            zogener Daten bleiben unberührt.\nderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig                   (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die je-\nnachprüfbare Unterlagen.                                      weils entsprechenden entgeltlichen Finanzierungs-\n(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen           hilfen.\nhat das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit des Darle-           (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nhensnehmers auf der Grundlage notwendiger, aus-               ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nreichender und angemessener Informationen zu Ein-             Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-\nkommen, Ausgaben sowie zu anderen finanziellen                stimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen\nund wirtschaftlichen Umständen des Darlehensneh-              Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Darlehens-\nmers eingehend zu prüfen. Dabei hat das Kreditinsti-          vergabe befassten internen und externen Mitarbeiter\ntut die Faktoren angemessen zu berücksichtigen,               zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen\ndie für die Einschätzung relevant sind, ob der Darle-         kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-\nhensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darle-              verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“\nhensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\nKreditwürdigkeitsprüfung darf nicht hauptsächlich\ndarauf gestützt werden, dass in den Fällen des                a) In der Überschrift wird die Angabe „Absatz 1“ ge-\n§ 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen                   strichen.\nGesetzbuchs der Wert des Grundstücks oder in den              b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „18“ die An-\nFällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des                     gabe „Absatz 1“ gestrichen.\nBürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Grund-\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\nstücks, grundstücksgleichen Rechts oder Gebäudes\nvoraussichtlich zunimmt oder den Darlehensbetrag              a) In der Überschrift wird die Angabe „Absatz 1“ ge-\nübersteigt.                                                       strichen.\n(5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Verfahren     b) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-\nund Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprü-               mer 1 die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.\nfung stützt, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1                  c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die\nSatz 6 Nummer 2 zu dokumentieren und die Doku-                    Angabe „Absatz 1“ gestrichen.\nmentation aufzubewahren.                                      d) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die\n(6) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbrau-                Angabe „Absatz 1“ gestrichen.\ncherdarlehen befassten internen und externen Mitar-           e) In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die\nbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und                     Angabe „Absatz 1“ gestrichen.\nFähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, Anbieten,\nVermitteln, Abschließen von Immobiliar-Verbraucher-        6. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndarlehensverträgen oder das Erbringen von Bera-               „Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Wer-\ntungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfü-            bung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Er-\ngen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuel-           wartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darle-\nlem Stand halten.                                             hen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines\nDarlehens weckt.“\n(7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich oder\ndurch eine Reallast besicherte Immobiliar-Verbrau-         7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird\ncherdarlehen vergeben, haben                                  nach der Angabe „18“ ein Komma und die Angabe\n„18a“ eingefügt.\n1. bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige\nStandards zu verwenden und                             8. In § 53b Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „die\n§§ 23a“ durch die Angabe „die §§ 18a, 23a“ ersetzt.\n2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutach-\nter, die Immobilienbewertungen für sie vorneh-                                 Artikel 13\nmen, fachlich kompetent und so unabhängig\nvom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie                                   Änderung der\neine objektive Bewertung vornehmen können.                          Institutsvergütungsverordnung\nDas Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für          § 5 Absatz 1 der Institutsvergütungsverordnung vom\nImmobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Ver-         16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die durch Artikel 2\nbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a            Absatz 41 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I\nAbsatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften             S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDatenträger zu dokumentieren und die Dokumenta-            1. In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch ein\ntion aufzubewahren.                                           Komma ersetzt.","418             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein                                          „§ 15a\nKomma ersetzt.                                                           Immobiliar-Verbraucherdarlehen;\n3. Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:                              Verordnungsermächtigung\n(1) Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucher-\n„3. sie nicht der Einhaltung der von den Geschäfts-          darlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesen-\nleitern und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbei-         gesetzes entsprechend.\ntern und Mitarbeiterinnen bei der Erbringung von\nBeratungsleistungen nach § 511 des Bürgerlichen             (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nGesetzbuchs zu beachtenden Verpflichtungen               mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nentgegenstehen und                                       des Bundesrates nähere Bestimmungen über die\nnach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6\n4. sie nicht die Fähigkeiten der Geschäftsleiter und         des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse\nGeschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mit-          und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-\narbeiterinnen beeinträchtigen, bei der Erbringung        Verbraucherdarlehen befassten internen und exter-\nvon Beratungsleistungen nach § 511 des Bürger-           nen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium\nlichen Gesetzbuchs im besten Interesse des Ver-          der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1\nbrauchers zu handeln; insbesondere darf die Ver-         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ngütung nicht an Absatzziele gekoppelt sein und           desrates auf die Bundesanstalt übertragen.“\nnicht von der Zahl oder dem Anteil der geneh-         3. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nmigten Anträge abhängen.“\n„(6) Für den Abschluss oder die Vermittlung von\nImmobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf die\nArtikel 14                              Struktur der Vergütung der Vermittler deren Fähigkeit\nÄnderung des                               nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Ver-\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                     brauchers zu handeln, insbesondere darf sie nicht\nan Absatzziele gekoppelt sein.“\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni           4. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach der\n2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 23            Angabe „§§ 48 und 51“ die Wörter „sowie für Unter-\ndes Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)            nehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   ausüben, außerdem § 15a Absatz 1“ eingefügt.\n1. § 2 Absatz 3 Satz 5 bis 8 wird durch folgenden Satz       5. § 295 wird wie folgt geändert:\nersetzt:                                                     a) Der Überschrift wird das Wort „; Wohnimmobi-\n„§ 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes gilt              lienkreditverträge“ angefügt.\nentsprechend.“                                               b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n2. § 26 wird wie folgt geändert:                                c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle\na) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die §§ 4, 5             nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU\nund 14 Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „die §§ 2,              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n4, 5 und 14 Absatz 1 und 4“ ersetzt.                          4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditver-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „die §§ 4, 5 und 14             träge für Verbraucher und zur Änderung der\nAbs. 1 und 4“ durch die Wörter „die §§ 2, 4, 5                Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der\nund 14 Absatz 1 und 4“ ersetzt.                               Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom\n28.2.2014, S. 34) für die von ihr beaufsichtigten\nUnternehmen.“\nArtikel 15\n6. § 324 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\n„(2) Die Landesaufsichtsbehörden arbeiten mit\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-\nder Bundesanstalt zusammen, wann immer dies\nsetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) und\nerforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß der\nArtikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\nRichtlinie 2014/17/EU wahrzunehmen, ein-\n2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie\nschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit\nfolgt geändert:\nmit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    gemäß dieser Richtlinie.“\n7. Dem § 326 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                   „(4) Die Bundesanstalt arbeitet mit den Aufsichts-\nbehörden des Herkunftsmitgliedstaates zusammen,\n„§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verord-            wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben\nnungsermächtigung“.                              gemäß der Richtlinie 2014/17/EU auszuüben. Zu\nb) Der Angabe zu § 295 wird das Wort „; Wohnim-              diesem Zweck kann die Bundesanstalt Aufgaben\nmobilienkreditverträge“ angefügt.                         und Zuständigkeiten an die Aufsichtsbehörde des\nHerkunftsmitgliedstaates übertragen und Aufgaben\n2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                    und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des Her-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                  419\nkunftsmitgliedstaates übernehmen, die Dienstleis-                                         Artikel 16\ntungen im Sinne dieser Richtlinie im Inland betreffen.                                  Inkrafttreten\nBei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Auf-\nsichtsbehörden bei der Zusammenarbeit nach Satz 1                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ngilt Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010             am 21. März 2016 in Kraft.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                    (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:\n24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-                  1. die Artikel 7 bis 9,\npäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken-\n2. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe e und in Nummer 7\naufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses\n§ 34j der Gewerbeordnung,\nNr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-\nses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom                 3. in Artikel 12 Nummer 3 § 18a Absatz 11 des Kredit-\n15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie              wesengesetzes und\n2014/17/EU (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) geän-             4. in Artikel 15 Nummer 2 § 15a Absatz 2 des Versiche-\ndert worden ist, entsprechend.“                                   rungsaufsichtsgesetzes.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. März 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","420               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nAnlage 1 (zu Artikel 2 Nummer 6)\nAnlage 6\n(zu Artikel 247 § 1 Absatz 2)\nEuropäisches Standardisiertes Merkblatt\n(ESIS-Merkblatt)\nTeil A\nDas folgende Muster ist im selben Wortlaut in das ESIS-Merkblatt zu übernehmen. Text in eckigen Klammern ist\ndurch die entsprechende Angabe zu ersetzen. Hinweise für den Kreditgeber oder gegebenenfalls den Kreditver-\nmittler zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts finden sich in Teil B.\nBei Angaben, denen der Text „falls zutreffend“ vorangestellt ist, hat der Kreditgeber die erforderlichen Angaben zu\nmachen, wenn sie für den Kreditvertrag relevant sind. Ist die betreffende Information nicht relevant, ist die ent-\nsprechende Rubrik bzw. der gesamte Abschnitt vom Kreditgeber zu streichen (beispielsweise wenn der Abschnitt\nnicht anwendbar ist). Wird der gesamte Abschnitt gestrichen, so ist die Nummerierung der einzelnen Abschnitte\ndes ESIS-Merkblatts entsprechend anzupassen.\nDie nachstehenden Informationen müssen in einem einzigen Dokument enthalten sein. Es ist eine gut lesbare\nSchriftgröße zu wählen. Zur Hervorhebung sind Fettdruck, Schattierung oder eine größere Schriftgröße zu ver-\nwenden. Sämtliche Warnhinweise sind optisch hervorzuheben.\nMuster für das ESIS-Merkblatt\n(Vorbemerkungen)\nDieses Dokument wurde am [Datum] für [Name des Verbrauchers] erstellt.\nDas Dokument wurde auf der Grundlage der bereits von Ihnen gemachten Angaben sowie der aktuellen Bedin-\ngungen am Finanzmarkt erstellt.\nDie nachstehenden Informationen bleiben bis [Gültigkeitsdatum] gültig, (falls zutreffend) mit Ausnahme des Zins-\nsatzes und anderer Kosten. Danach können sie sich je nach Marktbedingungen ändern.\n(falls zutreffend) Die Ausfertigung dieses Dokuments begründet für [Name des Kreditgebers] keinerlei Verpflichtung\nzur Gewährung eines Kredits.\n1. Kreditgeber\n[Name]\n[Telefon]\n[Anschrift]\n(Fakultativ) [E-Mail]\n(Fakultativ) [Faxnummer]\n(Fakultativ) [Internetadresse]\n(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]\n(falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden:) [Wir empfehlen nach\nAnalyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situation, dass Sie diesen Kredit aufnehmen. / Wir empfehlen Ihnen keinen be-\nstimmten Kredit. Auf Grund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie von uns jedoch Informationen zu\ndiesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Entscheidung treffen können.]\n2. (falls zutreffend) Kreditvermittler\n[Name]\n[Telefon]\n[Anschrift]\n(Fakultativ) [E-Mail]\n(Fakultativ) [Faxnummer]\n(Fakultativ) [Internetadresse]\n(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]\n(falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden:) [Wir empfehlen nach\nAnalyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situation, dass Sie diesen Kredit aufnehmen. / Wir empfehlen Ihnen keinen be-\nstimmten Kredit. Auf Grund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie von uns jedoch Informationen zu\ndiesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Entscheidung treffen können.]\n[Vergütung]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016             421\n3. Hauptmerkmale des Kredits\nKreditbetrag und Währung: [Wert] [Währung]\n(falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung des Kreditnehmers].\n(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits in [Landeswährung des Kreditnehmers] kann sich ändern.\n(falls zutreffend) Wenn beispielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber [Kreditwährung] um 20 %\nan Wert verliert, würde sich der Wert Ihres Kredits um [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] erhöhen.\nAllerdings könnte es sich auch um einen höheren Betrag handeln, falls [Landeswährung des Kreditnehmers] um\nmehr als 20 % an Wert verliert.\n(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits beläuft sich auf maximal [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers].\n(falls zutreffend) Sie erhalten einen Warnhinweis, falls der Kreditbetrag [Betrag in der Landeswährung des Kredit-\nnehmers] erreicht. (falls zutreffend) Sie haben die Möglichkeit, [Recht auf Neuverhandlung eines Fremdwährungs-\nkreditvertrags oder Recht, den Kredit in [einschlägige Währung] umzuwandeln, und Bedingungen].\nLaufzeit des Kredits: [Laufzeit]\n[Kreditart]\n[Art des anwendbaren Zinssatzes]\nZurückzuzahlender Gesamtbetrag:\nDies bedeutet, dass Sie [Betrag] je geliehene(n) [Währungseinheit] zurückzuzahlen haben.\n(falls zutreffend) Bei dem gewährten Kredit/einem Teil des gewährten Kredits handelt es sich um einen endfälligen\nKredit. Ihre Schuld nach Ablauf der Laufzeit des Kredits beträgt [Kreditbetrag nach Endfälligkeit].\n(falls zutreffend) Für dieses Merkblatt zugrunde gelegter Schätzwert der Immobilie: [Betrag]\n(falls zutreffend) Beleihungsgrenze (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis zum Wert der Immobilie): [Verhältnis]\noder Mindestwert der Immobilie als Voraussetzung für die Aufnahme eines Kredits in der angegebenen Höhe: [Betrag]\n(falls zutreffend) [Sicherheit]\n4. Zinssatz und andere Kosten\nDer effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Der\neffektive Jahreszins erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote.\nDer für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahreszins].\nEr setzt sich zusammen aus:\nZinssatz: [Wert in Prozent oder, falls zutreffend, Angabe eines Referenzzinssatzes und Prozentwerts der Zinsmarge\ndes Kreditgebers]\n[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]\nEinmalige Kosten:\n(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine Gebühr fällig. [Gebühr, sofern be-\nkannt, oder Grundlage für die Berechnung.]\nRegelmäßig anfallende Kosten:\n(falls zutreffend) Dieser effektive Jahreszins wird anhand des angenommenen Zinssatzes berechnet.\n(falls zutreffend) Da es sich bei Ihrem Kredit [einem Teil Ihres Kredits] um einen Kredit mit variablem Zinssatz\nhandelt, kann der tatsächliche effektive Jahreszins von dem angegebenen effektiven Jahreszins abweichen, falls\nsich der Zinssatz Ihres Kredits ändert. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes\nSzenario] erhöht, kann der effektive Jahreszins auf [Beispiel für den gemäß diesem Szenario fälligen effektiven\nJahreszins] ansteigen.\n(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass bei der Berechnung dieses effektiven Jahreszinses davon ausgegangen\nwird, dass der Zinssatz während der gesamten Vertragslaufzeit auf dem für den Anfangszeitraum festgelegten\nNiveau bleibt.\n(falls zutreffend) Die folgenden Kosten sind dem Kreditgeber nicht bekannt und sind daher im effektiven Jahreszins\nnicht enthalten: [Kosten]\n(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine Gebühr fällig.\nBitte vergewissern Sie sich, dass Sie alle im Zusammenhang mit Ihrem Kredit anfallenden Kosten und Gebühren\nbedacht haben.\n5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen\nHäufigkeit der Ratenzahlungen: [Zahlungsintervall]\nAnzahl der Zahlungen: [Anzahl]","422               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n6. Höhe der einzelnen Raten\n[Betrag] [Währung]\nIhre Einkommenssituation kann sich ändern. Prüfen Sie bitte, ob Sie Ihre [Zahlungsintervall] Raten auch dann noch\nzahlen können, wenn sich Ihr Einkommen verringern sollte.\n(falls zutreffend) Da es sich bei dem [gewährten Kredit/einem Teil des gewährten Kredits] um einen endfälligen\nKredit handelt, müssen Sie eine gesonderte Regelung für die Tilgung der Schuld von [Kreditbetrag nach Endfäl-\nligkeit] nach Ablauf der Laufzeit des Kredits treffen. Berücksichtigen Sie dabei auch alle Zahlungen, die Sie zu-\nsätzlich zu der hier angegebenen Ratenhöhe leisten müssen.\n(falls zutreffend) Der Zinssatz dieses Kredits oder eines Teils davon kann sich ändern. Daher kann die Höhe Ihrer\nRaten steigen oder sinken. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht,\nkönnen Ihre Ratenzahlungen auf [Angabe der Höhe der gemäß diesem Szenario fälligen Rate] ansteigen.\n(falls zutreffend) Die Höhe der [Zahlungsintervall] in [Landeswährung des Kreditnehmers] fälligen Zahlungen kann\nsich ändern.\n(falls zutreffend) Ihre pro [Zahlungsperiode] fälligen Zahlungen können sich auf [Höchstbetrag in der Landeswäh-\nrung des Kreditnehmers] erhöhen.\n(falls zutreffend) Wenn beispielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber [Kreditwährung] um 20 %\nan Wert verliert, müssten Sie pro [Zeitraum] [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] mehr zahlen. Ihre\nZahlungen könnten auch um einen höheren Betrag ansteigen.\n(falls zutreffend) Bei der Umrechnung Ihrer in [Kreditwährung] geleisteten Rückzahlungen in [Landeswährung des\nKreditnehmers] wird der von [Name der den Wechselkurs veröffentlichenden Einrichtung] am [Datum] veröffent-\nlichte oder auf der Grundlage von [Bezeichnung der Bezugsgrundlage oder der Berechnungsmethode] am [Datum]\nerrechnete Wechselkurs zugrunde gelegt.\n(falls zutreffend) [Spezifische Angaben zu verbundenen Sparprodukten und Krediten mit abgegrenztem Zins]\n7. (falls zutreffend) Beispiel eines Tilgungsplans\nDer folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsintervall] zu zahlenden Betrags zu entnehmen.\nDie Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus zu zahlenden Zinsen (Spalte [Nummer]) und, falls zutreffend, zu\nzahlender Tilgung (Spalte [Nummer]) sowie, falls zutreffend, sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. (falls\nzutreffend) Die in der Spalte „sonstige Kosten“ angegebenen Kosten betreffen [Aufzählung der Kosten]. Das Rest-\nkapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.\n[Tabelle]\n8. Zusätzliche Auflagen\nDer Kreditnehmer muss folgende Auflagen erfüllen, um in den Genuss der im vorliegenden Dokument genannten\nKreditkonditionen zu kommen.\n[Auflagen]\n(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass sich die in diesem Dokument genannten Kreditkonditionen (einschließlich\nZinssatz) ändern können, falls Sie diese Auflagen nicht erfüllen.\n(falls zutreffend) Beachten Sie bitte die möglichen Konsequenzen einer späteren Kündigung der mit dem Kredit\nverbundenen Nebenleistungen:\n[Konsequenzen]\n9. Vorzeitige Rückzahlung\nSie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.\n(falls zutreffend) [Bedingungen]\n(falls zutreffend) Ablösungsentschädigung: [Betrag oder, sofern keine Angabe möglich ist, Berechnungsmethode]\n(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, setzen Sie sich bitte mit uns in\nVerbindung, um die genaue Höhe der Ablösungsentschädigung zum betreffenden Zeitpunkt in Erfahrung zu brin-\ngen.\n10. Flexible Merkmale\n(falls zutreffend) [Information über Übertragbarkeit/Abtretung] Sie können den Kredit auf [einen anderen Kreditneh-\nmer] [oder] [eine andere Immobilie] übertragen. [Bedingungen]\n(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht auf [einen anderen Kreditnehmer] [oder] [eine andere Immobilie]\nübertragen.\n(falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: [Erläuterung der in Teil B aufgelisteten zusätzlichen Merkmale und – fakul-\ntativ – aller weiteren Merkmale, die der Kreditgeber im Rahmen des Kreditvertrags anbietet und die nicht in den\nvorausgehenden Abschnitten genannt sind.]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                423\n11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers\n(falls zutreffend) Bevor Sie sich für die Aufnahme des Kredits entscheiden, haben Sie ab dem [Zeitpunkt, zu dem\ndie Bedenkzeit beginnt] [Dauer der Bedenkzeit] Bedenkzeit. (falls zutreffend) Sobald Sie den Kreditvertrag vom\nKreditgeber erhalten haben, können Sie diesen nicht vor Ablauf einer Frist von [Zeitraum der Bedenkzeit] anneh-\nmen.\n(falls zutreffend) Sie können während eines Zeitraums von [Dauer der Widerrufsfrist] ab [Zeitpunkt, zu dem die\nWiderruffrist beginnt] von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. [Bedingungen] [Verfahren]\n(falls zutreffend) Sie können Ihr Widerrufsrecht verlieren, wenn Sie innerhalb dieses Zeitraums eine Immobilie\nerwerben oder veräußern, die im Zusammenhang mit diesem Kreditvertrag steht.\n(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, von Ihrem Recht auf Widerruf [des Kreditvertrags] Gebrauch zu machen,\nso prüfen Sie bitte, ob Sie durch andere [, in Abschnitt 8 genannte] Auflagen im Zusammenhang mit dem Kredit\n[einschließlich der mit dem Kredit verbundenen Nebenleistungen] weiter gebunden bleiben.\n12. Beschwerden\nIm Fall einer Beschwerde wenden Sie sich bitte an [interne Kontaktstelle und Informationsquelle zum weiteren\nVerfahren].\n(falls zutreffend) Maximale Frist für die Bearbeitung der Beschwerde: [Zeitraum]\n(falls zutreffend) Sollten wir die Beschwerde nicht intern zu Ihrer Zufriedenheit beilegen, so können Sie sich auch\nan [Name der externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren] wenden\n(falls zutreffend) oder Sie können weitere Informationen bei FIN-NET oder der entsprechenden Stelle in Ihrem\neigenen Land erfragen.\n13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer\n[Arten eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen]\n[finanzielle und/oder rechtliche Folgen]\nSollten Sie Schwierigkeiten haben, die [Zahlungsintervall] Zahlungen zu leisten, so nehmen Sie bitte umgehend\nKontakt mit uns auf, damit nach möglichen Lösungen gesucht werden kann.\n(falls zutreffend) Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann als letztes Mittel Ihre Immobilie\nzwangsversteigert werden.\n(falls zutreffend) 14. Zusätzliche Informationen\n(falls zutreffend) [auf den Kreditvertrag anwendbares Recht]\n(Sofern der Kreditgeber eine Sprache verwenden möchte, die sich von der Sprache des ESIS-Merkblatts unter-\nscheidet:) Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustim-\nmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags mit Ihnen in [Angabe der Sprache(n)] kommunizieren.\n[Hinweis betreffend das Recht, dass der Kreditvertrag gegebenenfalls im Entwurf vorgelegt oder dies angeboten\nwird].\n15. Aufsichtsbehörde\nDie Aufsicht über diesen Kreditgeber obliegt: [Bezeichnung(en) und Internetadresse(n) der Aufsichtsbehörde(n)].\n(falls zutreffend) Die Aufsicht über diesen Kreditvermittler obliegt: [Bezeichnung und Internetadresse der Aufsichts-\nbehörde].\nTeil B\nHinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts\nBeim Ausfüllen des ESIS-Merkblatts sind die folgenden Hinweise zu beachten:\nAbschnitt „Vorbemerkungen“\nDas Datum, bis zu dem die Angaben gelten, ist optisch angemessen hervorzuheben. Für die Zwecke dieses Ab-\nschnitts bezeichnet der Begriff „Gültigkeitsdatum“ den Zeitraum, innerhalb dessen die im ESIS-Merkblatt enthalte-\nnen Angaben, etwa der Sollzinssatz, unverändert bleiben und zur Anwendung kommen werden, falls der Kreditgeber\nbeschließt, den Kredit innerhalb dieser Frist zu bewilligen. Hängt die Festlegung des anwendbaren Sollzinssatzes\nund anderer Kosten vom Ergebnis des Verkaufs zugrunde liegender Wertpapiere ab, so können der vertraglich\nvereinbarte Sollzinssatz und andere Kosten gegebenenfalls von diesen Angaben abweichen. Ausschließlich unter\ndiesen Umständen ist auf die Tatsache, dass sich das Gültigkeitsdatum nicht auf den Sollzinssatz und andere\nKosten bezieht, mit folgender Angabe hinzuweisen: „mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer Kosten“.\nAbschnitt „1. Kreditgeber“\n(1) Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditgebers müssen diejenigen Kontaktdaten sein, die der Verbrau-\ncher in der künftigen Kommunikation verwenden kann.\n(2) Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontaktperson oder -stelle sind fakultativ.","424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts gemäß § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nangeboten, muss der Kreditgeber hier gegebenenfalls gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Namen und Anschrift seines Vertreters in dem Mitglied-\nstaat der Europäischen Union, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angeben. Die Angabe von Telefon-\nnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse des Vertreters des Kreditgebers ist fakultativ.\n(4) Kommt Abschnitt 2 nicht zur Anwendung, so unterrichtet der Kreditgeber unter Verwendung der Formulierun-\ngen in Teil A den Verbraucher darüber, ob und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen (Beratungs-\nleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erbracht werden.\n(falls zutreffend) Abschnitt „2. Kreditvermittler“\nErhält der Verbraucher die Produktinformationen von einem Kreditvermittler, so erteilt dieser die folgenden Infor-\nmationen:\n(1) Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditvermittlers müssen diejenigen Kontaktdaten sein, die der Ver-\nbraucher in der künftigen Kommunikation verwenden kann.\n(2) Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontaktperson oder -stelle sind fakultativ.\n(3) Der Kreditvermittler unterrichtet unter Verwendung der Formulierungen in Teil A den Verbraucher darüber, ob\nund auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen (Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs) erbracht werden.\n(4) Erläuterungen zur Art und Weise der Vergütung des Kreditvermittlers. Erhält dieser eine Provision vom Kredit-\ngeber, so sind der Betrag und – sofern abweichend von der Angabe unter Abschnitt 1 – der Name des Kredit-\ngebers anzugeben.\nAbschnitt „3. Hauptmerkmale des Kredits“\n(1) In diesem Abschnitt sind die Hauptmerkmale des Kredits, einschließlich des Wertes, der Währung und der\npotenziellen Risiken, die mit dem Sollzinssatz (darunter die unter Nummer 8 genannten Risiken) und der\nAmortisationsstruktur verbunden sind, klar darzulegen.\n(2) Handelt es sich bei der Kreditwährung nicht um die Landeswährung des Verbrauchers, so weist der Kredit-\ngeber darauf hin, dass der Verbraucher einen regelmäßigen Warnhinweis erhält, sobald der Wechselkurs um\nmehr als 20 % schwankt, und dass er das Recht hat, die Währung des Kreditvertrags in seine Landeswährung\numzuwandeln. Er weist auch auf alle sonstigen Regelungen, die dem Verbraucher zur Begrenzung des Wech-\nselkursrisikos zur Verfügung stehen, hin. Ist im Kreditvertrag eine Bestimmung zur Begrenzung des Wechsel-\nkursrisikos vorgesehen, so gibt der Kreditgeber den Höchstbetrag an, den der Verbraucher gegebenenfalls\nzurückzuzahlen hat. Ist im Kreditvertrag keine Bestimmung vorgesehen, wonach das Wechselkursrisiko für den\nVerbraucher auf eine Wechselkursschwankung von weniger als 20 % begrenzt wird, so gibt der Kreditgeber ein\nanschauliches Beispiel dafür, wie sich ein Kursverfall der Landeswährung des Verbrauchers von 20 % gegen-\nüber der Kreditwährung auf den Wert des Kredits auswirkt.\n(3) Die Laufzeit des Kredits ist – je nach Relevanz – in Jahren oder Monaten auszudrücken. Kann sich die Kredit-\nlaufzeit während der Geltungsdauer des Vertrags ändern, erläutert der Kreditgeber, wann und unter welchen\nBedingungen dies möglich ist. Handelt es sich um einen unbefristeten Kredit, etwa für eine gesicherte Kredit-\nkarte, so ist dies vom Kreditgeber klar anzugeben.\n(4) Die Art des Kredits ist genau anzugeben (z. B. grundpfandrechtlich besicherter Kredit, wohnungswirtschaftli-\ncher Kredit, gesicherte Kreditkarte). Bei der Beschreibung der Kreditart ist klar anzugeben, wie Kapital und\nZinsen während der Laufzeit des Kredits zurückzuzahlen sind (d. h. die Amortisationsstruktur) und ob der\nKreditvertrag auf einer Kapitalrückzahlung oder auf der Endfälligkeit basiert oder eine Mischung von beidem\nist.\n(5) Handelt es sich bei dem gewährten Kredit oder einem Teil davon um einen endfälligen Kredit, so ist ein dies-\nbezüglicher eindeutiger Hinweis unter Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses\nAbschnitts einzufügen.\n(6) In der Rubrik [Art des anwendbaren Zinssatzes] ist anzugeben, ob der Sollzinssatz fest oder variabel ist, sowie\ngegebenenfalls die Zeiträume, für die der Zinssatz festgeschrieben ist, wie häufig der Zinssatz in der Folge\nüberprüft wird und inwieweit die Variabilität des Sollzinssatzes nach oben oder nach unten hin begrenzt ist.\nDie Formel für die Überprüfung des Sollzinssatzes und ihrer einzelnen Bestandteile (z. B. Referenzzinssatz,\nZinsmarge) ist zu erläutern. Der Kreditgeber hat anzugeben, etwa mittels einer Internetadresse, wo weitere\nInformationen zu den in der Formel zugrunde gelegten Indizes oder Zinssätzen zu finden sind, z. B. EURIBOR-\nSatz oder Referenzzinssatz der Zentralbank.\n(7) Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind diese Angaben für alle anzuwen-\ndenden Sollzinssätze zu machen.\n(8) Der „zurückzuzahlende Gesamtbetrag“ entspricht dem Gesamtbetrag, den der Verbraucher zu zahlen hat. Er\nwird dargestellt als die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher.\nIst der Sollzinssatz für die Laufzeit des Vertrags nicht festgelegt, so ist optisch hervorzuheben, dass dieser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016            425\nBetrag lediglich Beispielcharakter hat und insbesondere bei einer Veränderung des Sollzinssatzes variieren\nkann.\n(9) Wird der Kredit durch eine Hypothek auf die Immobilie oder durch eine andere vergleichbare Sicherheit oder\nein Recht an einer Immobilie gesichert, hat der Kreditgeber den Verbraucher darauf hinzuweisen. Der Kredit-\ngeber hat gegebenenfalls den geschätzten Wert der Immobilie oder der sonstigen Sicherheiten zu nennen, die\nzur Erstellung dieses Merkblatts herangezogen wurden.\n(10) Der Kreditgeber gibt gegebenenfalls Folgendes an:\na) die „Beleihungsgrenze“ (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis zum Wert der Immobilie), die das Ver-\nhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert angibt; neben der entsprechenden Angabe ist ein konkretes\nZahlenbeispiel für die Ermittlung des Höchstbetrags zu nennen, der bei einem bestimmten Immobilienwert\nals Kredit aufgenommen werden kann oder\nb) den „Mindestwert der Immobilie, den der Kreditgeber für die Vergabe eines Kredits in der angegebenen\nHöhe voraussetzt“.\n(11) Bei mehrteiligen Krediten (z. B. zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) muss dies aus den\nAngaben zur Art des Kredits hervorgehen und die vorgeschriebenen Informationen müssen für jeden Teil des\nKredits angegeben werden.\nAbschnitt „4. Zinssatz und andere Kosten“\n(1) Der Begriff „Zinssatz“ bezeichnet den Sollzinssatz oder die Sollzinssätze.\n(2) Der Sollzinssatz ist als Prozentwert anzugeben. Handelt es sich um einen variablen Sollzinssatz auf Basis\neines Referenzzinssatzes, so kann der Kreditgeber den Sollzinssatz in Form eines Referenzzinssatzes und\neines Prozentwerts seiner Zinsmarge angeben. Der Kreditgeber muss allerdings den am Tag der Ausstellung\ndes ESIS-Merkblatts geltenden Wert des Referenzzinssatzes angeben.\nIm Falle eines variablen Sollzinssatzes ist Folgendes anzugeben:\na) die der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegten Annahmen,\nb) gegebenenfalls die geltenden Ober- und Untergrenzen sowie\nc) ein Warnhinweis, dass sich die Variabilität negativ auf die tatsächliche Höhe des effektiven Jahreszinses\nauswirken könnte.\nDer Warnhinweis hat in größerer Schrift deutlich sichtbar im Hauptteil des ESIS-Merkblatts zu erscheinen,\ndamit die Aufmerksamkeit der Verbraucher darauf gelenkt wird. Der Warnhinweis ist durch ein anschauliches\nBeispiel zum effektiven Jahreszins zu ergänzen. Besteht eine Obergrenze für den Sollzinssatz, so basiert das\nBeispiel auf der Annahme, dass der Sollzinssatz bei frühestmöglicher Gelegenheit auf das höchste im Kredit-\nvertrag vorgesehene Niveau ansteigt. Besteht keine Obergrenze, so bildet das Beispiel den effektiven Jahres-\nzins beim höchsten Sollzinssatz der mindestens letzten 20 Jahre ab oder – falls die der Berechnung des\nSollzinssatzes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren vorliegen – des\nlängsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und zwar ausgehend vom Höchststand des jeweiligen\nexternen Referenzsatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen wurde oder\nvom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von einer zuständigen Behörde oder der Europäischen\nBankenaufsichtsbehörde (EBA) festgesetzt wird, sofern der Kreditgeber keinen externen Referenzsatz verwen-\ndet. Diese Anforderung gilt nicht für Kreditverträge, bei denen für einen konkreten Anfangszeitraum von min-\ndestens fünf Jahren ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen\nKreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben werden kann. Im Falle von Kredit-\nverträgen, bei denen für einen konkreten Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren ein fester Sollzinssatz\nvereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen Kreditgeber und Verbraucher für einen wei-\nteren Zeitraum festgeschrieben werden kann, muss das Merkblatt einen Warnhinweis enthalten, dass der\neffektive Jahreszins auf der Grundlage des Sollzinssatzes für den Anfangszeitraum berechnet worden ist.\nDer Warnhinweis ist durch ein zusätzliches anschauliches Beispiel für den gemäß § 6 Absatz 2 bis 6 und 8\nder Preisangabenverordnung errechneten effektiven Jahreszins zu ergänzen. Bei mehrteiligen Krediten (z. B.\nzugleich zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) sind die entsprechenden Informationen für\njeden einzelnen Teil des Kredits zu erteilen.\n(3) In der Rubrik „sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses“ sind alle sonstigen im effektiven Jahreszins\nenthaltenen Kosten aufzuführen, einschließlich einmaliger Kosten – etwa Verwaltungsgebühren – sowie regel-\nmäßige Kosten wie jährliche Verwaltungsgebühren. Der Kreditgeber listet die einzelnen Kosten nach Katego-\nrien auf (einmalige Kosten, in den Raten enthaltene regelmäßig anfallende Kosten, in den Raten nicht enthal-\ntene regelmäßig anfallende Kosten) und gibt die jeweiligen Beträge, den Zahlungsempfänger und den Zeit-\npunkt der Fälligkeit an. Dabei müssen die für Vertragsverletzungen anfallenden Kosten nicht enthalten sein. Ist\ndie Höhe der Kosten nicht bekannt, so gibt der Kreditgeber, falls möglich, einen Näherungswert an; ist dies\nnicht möglich, so erläutert er, wie sich der Betrag berechnen wird, wobei ausdrücklich anzugeben ist, dass der\ngenannte Betrag lediglich Hinweischarakter hat. Sind einzelne Kosten im effektiven Jahreszins nicht enthalten,\nweil sie dem Kreditgeber nicht bekannt sind, so ist dies optisch hervorzuheben.\nHat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits\nmitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss","426             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nder Kreditgeber diese Elemente soweit möglich aufgreifen; sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren\nder Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditge-\nber die Annahmen nach der Anlage zu § 6 der Preisangabenverordnung zugrunde legt, so weist er darauf hin,\ndass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei dieser Art des Kreditvertrags zu einem höheren effekti-\nven Jahreszins führen können. Falls die Bedingungen für die Inanspruchnahme in die Berechnung des effek-\ntiven Jahreszinses einfließen, hebt der Kreditgeber die Gebühren optisch hervor, die mit anderen Mechanismen\nder Inanspruchnahme verbunden sein können, welche nicht notwendigerweise diejenigen sind, anhand deren\nder effektive Jahreszins berechnet worden ist.\n(4) Fällt eine Gebühr für die Eintragung einer Hypothek oder vergleichbaren Sicherheit an, so ist diese zusammen\nmit dem Betrag (sofern bekannt) in diesem Abschnitt anzugeben oder – falls dies nicht möglich ist – ist die\nGrundlage für die Festsetzung dieses Betrags anzugeben. Ist die Gebühr bekannt und wurde sie in den effek-\ntiven Jahreszins eingerechnet, so sind das Anfallen der Gebühr und deren Höhe unter „einmalige Kosten“\nauszuweisen. Ist dem Kreditgeber die Gebühr nicht bekannt und wurde diese daher nicht in den effektiven\nJahreszins eingerechnet, so muss das Anfallen einer Gebühr klar und deutlich in der Liste der dem Kreditgeber\nnicht bekannten Kosten aufgeführt werden. In beiden Fällen ist die Standardformulierung gemäß Teil A unter\nder entsprechenden Rubrik zu verwenden.\nAbschnitt „5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen“\n(1) Sind regelmäßige Zahlungen zu leisten, ist das Zahlungsintervall (z. B. monatlich) anzugeben. Sind Zahlungen\nin unregelmäßigen Abständen vorgesehen, ist dies dem Verbraucher klar zu erläutern.\n(2) Es sind alle über die gesamte Kreditlaufzeit zu leistenden Zahlungen aufzuführen.\nAbschnitt „6. Höhe der einzelnen Raten“\n(1) Es ist klar anzugeben, in welcher Währung der Kredit bereitgestellt wird und die Raten gezahlt werden.\n(2) Kann sich die Höhe der Raten während der Kreditlaufzeit ändern, hat der Kreditgeber anzugeben, für welchen\nZeitraum die anfängliche Ratenhöhe unverändert bleibt und wann und wie häufig sie sich in der Folge ändern\nwird.\n(3) Handelt es sich bei dem gewährten Kredit oder einem Teil davon um einen endfälligen Kredit, so ist ein dies-\nbezüglicher eindeutiger Hinweis unter Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses\nAbschnitts einzufügen.\nMuss der Verbraucher ein damit verbundenes Sparprodukt aufnehmen, um einen durch eine Hypothek oder\neine vergleichbare Sicherheit gesicherten endfälligen Kredit zu erhalten, sind Betrag und Häufigkeit von Zah-\nlungen für dieses Produkt anzugeben.\n(4) Im Falle eines variablen Sollzinssatzes muss das Merkblatt einen diesbezüglichen Hinweis enthalten, wobei die\nFormulierung unter Teil A zu verwenden und ein anschauliches Beispiel für die maximale Zahlungsrate anzu-\nführen ist. Besteht eine Obergrenze, so muss in dem Beispiel die Höhe der Raten aufgezeigt werden, die fällig\nsind, falls der Sollzinssatz die Obergrenze erreicht. Besteht keine Obergrenze, so bildet der ungünstigste\ndenkbare Verlauf die Höhe der Ratenzahlungen beim höchsten Sollzinssatz der letzten 20 Jahre ab oder –\nfalls die der Berechnung des Sollzinssatzes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als\n20 Jahren vorliegen – des längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und zwar ausgehend vom\nHöchststand des jeweiligen externen Referenzsatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssat-\nzes herangezogen wurde oder vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von einer zuständigen Be-\nhörde oder der EBA festgesetzt wird, sofern der Kreditgeber keinen externen Referenzsatz verwendet. Die\nAnforderung, ein anschauliches Beispiel anzuführen, gilt nicht für Kreditverträge, bei denen ein fester Sollzins-\nsatz für einen konkreten Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren vereinbart wurde, der anschließend\nnach Verhandlungen zwischen Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgelegt werden\nkann. Bei mehrteiligen Krediten (d. h. zugleich zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) sind\ndie entsprechenden Informationen für jeden einzelnen Teil des Kredits und für den Gesamtkredit anzugeben.\n(5) (falls zutreffend) Wird der Kredit in einer anderen Währung als der Landeswährung des Verbrauchers bereit-\ngestellt oder ist er auf eine andere Währung als die Landeswährung des Verbrauchers indexiert, verdeutlicht\nder Kreditgeber – unter Verwendung der Formulierung unter Teil A – anhand eines Zahlenbeispiels, wie sich\nÄnderungen des maßgeblichen Wechselkurses auf die Höhe der Raten auswirken können. Dieses Beispiel\nbasiert auf einem Kursverlust der Landeswährung des Verbrauchers von 20 % und wird von einem Hinweis\nan hervorgehobener Stelle begleitet, dass die Raten um mehr als den in diesem Beispiel angenommenen\nBetrag steigen können. Besteht eine Obergrenze, die den Anstieg auf weniger als 20 % begrenzt, so ist statt-\ndessen der Höchstwert der Zahlungen in der Landeswährung des Verbrauchers anzugeben und der Hinweis\nauf etwaige weitere Anstiege entfällt.\n(6) Handelt es sich bei dem gesamten Kreditvertrag oder einem Teil davon um einen Kreditvertrag mit variablem\nZinssatz und kommt ferner Nummer 5 zur Anwendung, so ist das Beispiel nach Nummer 4 auf der Grundlage\nder Ratenhöhe im Sinne von Nummer 1 anzugeben.\n(7) Werden die Raten in einer anderen Währung als der Kreditwährung gezahlt oder hängt die Höhe der einzelnen\nin der Landeswährung des Verbrauchers ausgedrückten Raten von dem entsprechenden Betrag in einer an-\nderen Währung ab, so sind in diesem Abschnitt der Termin, zu dem der anwendbare Wechselkurs berechnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016              427\nwurde, sowie entweder der Wechselkurs oder die Grundlage für dessen Berechnung und die Häufigkeit der\nAnpassung desselben anzugeben. Gegebenenfalls ist dabei der Name der den Wechselkurs veröffentlichen-\nden Einrichtung zu nennen.\n(8) Handelt es sich um einen Kredit mit abgegrenztem Zins, bei dem der fällige Zins durch die Raten nicht voll-\nständig zurückbezahlt und zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hinzuaddiert wird, so ist zu erläutern, wie\nund wann der abgegrenzte Zins als Barbetrag zu dem Kredit hinzuaddiert wird und wie sich dies auf die\nRestschuld des Verbrauchers auswirkt.\nAbschnitt „7. Beispiel eines Tilgungsplans“\n(1) Dieser Abschnitt ist aufzunehmen, falls es sich um einen Kredit mit abgegrenztem Zins handelt, bei dem der\nfällige Zins durch die Raten nicht vollständig zurückbezahlt und zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hin-\nzuaddiert wird, oder falls der Sollzinssatz für die Laufzeit des Kreditvertrags festgeschrieben ist. Der Abschnitt\nist ferner aufzunehmen, wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden\nsoll. Soll im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden, ist der Verbraucher\ndarauf hinzuweisen, dass er vom Kreditgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einfüh-\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen kann.\n(2) Kann der Sollzinssatz während der Kreditlaufzeit variieren, so muss der Kreditgeber nach Angabe des Soll-\nzinssatzes den Zeitraum nennen, während dessen der Anfangszinssatz unverändert bleibt, wenn dieser be-\nkannt ist.\n(3) Die Tabelle in diesem Abschnitt muss folgende Spalten enthalten: „Rückzahlungsplan“ (z. B. Monat 1, Monat 2,\nMonat 3), „Ratenhöhe“, „pro Rate zu zahlende Zinsen“, „sonstige in der Rate enthaltene Kosten“ (falls zutref-\nfend), „pro Rate zurückgezahltes Kapital“ und „nach der jeweiligen Ratenzahlung noch zurückzuzahlendes\nKapital“.\n(4) Für das erste Jahr der Rückzahlung sind für jede einzelne Ratenzahlung die betreffenden Angaben und für jede\neinzelne Spalte die Zwischensumme am Ende des ersten Jahres anzugeben. Für die Folgejahre können die\nAngaben auf Jahresbasis gemacht werden. Am Ende der Tabelle ist eine Reihe mit den Gesamtbeträgen für\nalle Spalten anzufügen. Die vom Verbraucher gezahlte Gesamtsumme der Spalte „Höhe der Ratenzahlung“ ist\noptisch deutlich hervorzuheben und als solche darzustellen.\n(5) Ist der Sollzinssatz Gegenstand einer Überprüfung und ist die Ratenhöhe nach einer solchen Überprüfung\nnicht bekannt, kann der Kreditgeber im Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit dieselbe Ratenhöhe ange-\nben. In diesem Fall macht der Kreditgeber den Verbraucher darauf aufmerksam, indem er den Unterschied\nzwischen bereits feststehenden Beträgen und hypothetischen Beträgen optisch verdeutlicht (z. B. durch\nSchriftgröße, Rahmen oder Schattierung). Außerdem ist in leicht verständlicher Form zu erläutern, für welche\nZeiträume und aus welchen Gründen sich die in der Tabelle angegebenen Beträge ändern können.\nAbschnitt „8. Zusätzliche Auflagen“\n(1) Der Kreditgeber nennt in diesem Abschnitt die mit der Kreditvergabe verbundenen Auflagen, so die Auflage,\ndie Immobilie zu versichern, eine Lebensversicherung abzuschließen, das Gehalt auf ein bei dem Kreditgeber\ngeführtes Konto überweisen zu lassen oder ein anderes Produkt oder eine andere Dienstleistung zu erwerben.\nFür jede dieser Auflagen gibt der Kreditgeber an, wem gegenüber die Verpflichtung besteht und bis wann ihr\nnachzukommen ist.\n(2) Der Kreditgeber gibt die Dauer der Auflage an, z. B. bis zum Ablauf des Kreditvertrags. Der Kreditgeber gibt für\njede Verpflichtung die dem Verbraucher entstehenden Kosten an, die im effektiven Jahreszins nicht berück-\nsichtigt wurden.\n(3) Der Kreditgeber teilt mit, ob der Verbraucher zum Erwerb etwaiger Nebenleistungen verpflichtet ist, um den\nKredit zu den genannten Bedingungen zu erhalten, und ob der Verbraucher gegebenenfalls verpflichtet ist,\ndiese vom bevorzugten Anbieter des Kreditgebers zu erwerben oder ob er diese von einem Anbieter seiner\nWahl erwerben kann. Hängt eine solche Möglichkeit davon ab, dass die Nebenleistungen bestimmte Mindest-\nmerkmale aufweisen, so sind diese in dieser Rubrik zu beschreiben.\nSofern der Kreditvertrag mit anderen Produkten gebündelt angeboten wird, nennt der Kreditgeber die wich-\ntigsten Merkmale dieser anderen Produkte und gibt eindeutig an, ob der Verbraucher das Recht hat, den\nKreditvertrag oder die an ihn geknüpften Produkte voneinander getrennt zu kündigen und zu welchen Bedin-\ngungen und mit welchen Folgen dies möglich ist sowie gegebenenfalls die möglichen Folgen der Kündigung\nder in Verbindung mit dem Kreditvertrag vorgeschriebenen Nebenleistungen.\nAbschnitt „9. Vorzeitige Rückzahlung“\n(1) Der Kreditgeber nennt die etwaigen Bedingungen für eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung\ndes Kredits.\n(2) In der Rubrik „Ablöseentschädigung“ weist der Kreditgeber den Verbraucher auf die im Falle einer vorzeitigen\nRückzahlung mögliche Vorfälligkeitsentschädigung hin und gibt sofern möglich deren Höhe an. Der Kredit-\ngeber erläutert, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, und gibt den potenziellen Höchstbetrag\nder Entschädigung an oder – falls dies nicht möglich ist – macht dem Verbraucher in einem anschaulichen","428             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nBeispiel deutlich, wie hoch die Entschädigung bei Zugrundelegung unterschiedlicher möglicher Szenarien\nausfällt.\nAbschnitt „10. Flexible Merkmale“\n(1) Gegebenenfalls erläutert der Kreditgeber die Möglichkeit und die Bedingungen für die Übertragung des Kredits\nauf einen anderen Kreditnehmer oder eine andere Immobilie.\n(2) (falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: Wenn Produkte eines der unten unter Nummer 5 aufgelisteten Merk-\nmale enthalten, muss dieser Abschnitt diese Merkmale auflisten und eine knappe Erläuterung der folgenden\nPunkte enthalten:\n– die Bedingungen, unter denen der Verbraucher dieses Merkmal nutzen kann;\n– jegliche mit dem Merkmal verbundenen Bedingungen;\n– ob gewöhnlich mit dem Merkmal verbundene gesetzliche oder andere Schutzvorkehrungen für den Verbrau-\ncher wegfallen, wenn das Merkmal Bestandteil des durch eine Hypothek oder vergleichbare Sicherheit\ngesicherten Kredits ist, und\n– die Firma, die das Merkmal anbietet (sofern mit dem Kreditgeber nicht identisch).\n(3) Wenn das Merkmal zusätzliche Kredite umfasst, müssen dem Verbraucher in diesem Abschnitt die folgenden\nPunkte erläutert werden: der Gesamtkreditbetrag (einschließlich des Kredits, der durch die Hypothek oder\nvergleichbare Sicherheit gesichert ist); ob der zusätzliche Kredit besichert ist; die entsprechenden Sollzins-\nsätze und ob er einer Regulierung unterliegt. Dieser zusätzliche Kreditbetrag ist entweder im Rahmen der\nursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung enthalten oder – wenn dies nicht der Fall ist – es wird in diesem\nAbschnitt klargestellt, dass die Verfügbarkeit des zusätzlichen Betrags von einer weiteren Prüfung der Fähig-\nkeit des Verbrauchers, den Kredit zurückzuzahlen, abhängt.\n(4) Wenn das Merkmal einen Träger für Spareinlagen umfasst, sind die entsprechenden Zinssätze zu erläutern.\n(5) Die möglichen weiteren Merkmale sind:\n– „Überzahlungen/Unterzahlungen“ [es wird mehr oder weniger zurückgezahlt als die im Rahmen der Amor-\ntisationsstruktur vereinbarte normale Rate];\n– „Zahlungsunterbrechungen“ [Zeiträume, während denen der Verbraucher keine Zahlungen leisten muss];\n– „Rückdarlehen“ [Möglichkeit für den Verbraucher, Beträge, die bereits in Anspruch genommen und zurück-\nbezahlt wurden, erneut aufzunehmen];\n– „verfügbare zusätzliche Kreditaufnahme ohne weitere Genehmigung“;\n– „zusätzliche besicherte oder unbesicherte Kreditaufnahme [in Übereinstimmung mit Nummer 3 oben]\n„Kreditkarte“;\n– „damit verbundenes Girokonto“ sowie\n– „damit verbundenes Sparkonto“.\n(6) Der Kreditgeber kann alle weiteren Merkmale erläutern, die er als Teil des Kreditvertrags anbietet und die nicht\nin den vorausgehenden Abschnitten genannt sind.\nAbschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers“\n(1) Der Kreditgeber weist auf die bestehenden Rechte hin wie etwa ein Recht auf Widerruf oder Bedenkzeit oder\ngegebenenfalls andere Rechte wie etwa ein Recht auf Übertragbarkeit (einschließlich Abtretung), spezifiziert\ndie Voraussetzungen für ihre Ausübung, die bei ihrer Ausübung vom Verbraucher einzuhaltenden Verfahren –\nunter anderem die Adresse, an die die Mitteilung über den Widerruf zu richten ist – sowie die entsprechenden\nGebühren (falls zutreffend).\n(2) Falls der Verbraucher ein Recht auf Bedenkzeit oder Widerruf hat, so wird deutlich darauf hingewiesen. Bei\neinem Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für die Information zu dem „Zeitpunkt,\nzu dem die Frist beginnt“, die Formulierung aus Satz 2 (gegebenenfalls mit Gestaltungshinweis [2]) des Mus-\nters in Anlage 8 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und Artikel 247 § 12 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche verwandt werden.\n(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein Widerrufsrecht\nnach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Wider-\nrufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im Falle des Bestehens eines solchen\nWiderrufsrechts ist der Verbraucher gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Einführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Für die Information zu dem „Zeitpunkt, zu dem die\nFrist beginnt“, kann die Formulierung aus Satz 2 (gegebenenfalls mit Gestaltungshinweis [1]) des Musters in\nAnlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verwandt\nwerden.\nAbschnitt „12. Beschwerden“\n(1) In diesem Abschnitt werden die interne Kontaktstelle [Bezeichnung der einschlägigen Abteilung] und ein Weg\nzur Kontaktaufnahme mit dieser Beschwerdestelle [Anschrift] oder [Telefonnummer] oder [eine Kontaktperson]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016           429\n[Kontaktangaben] sowie ein Link zu einem Beschwerdeverfahren auf der entsprechenden Seite einer Website\noder ähnlichen Informationsquelle angegeben.\n(2) Es wird der Name der externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren ange-\ngeben und – falls die Nutzung des internen Beschwerdeverfahrens eine Voraussetzung für den Zugang zu\ndieser Stelle ist – wird unter Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen Umstand hingewiesen.\n(3) Bei Kreditverträgen mit einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, macht der\nKreditgeber diesen auf das FIN-NET aufmerksam (http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/).\nAbschnitt „13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag\nerwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer“\n(1) Kann die Nichteinhaltung einer aus dem Kredit erwachsenden Verpflichtung durch den Verbraucher für diesen\nfinanzielle oder rechtliche Konsequenzen haben, erläutert der Kreditgeber in diesem Abschnitt die wichtigsten\nFälle (z. B. Zahlungsverzug/Zahlungsausfall, Nichteinhaltung der in Abschnitt 8 – „Zusätzliche Auflagen“ –\ngenannten Verpflichtungen) und gibt an, wo weitere Informationen hierzu eingeholt werden können.\n(2) Der Kreditgeber gibt für jeden dieser Fälle in klarer, leicht verständlicher Form an, welche Sanktionen oder\nKonsequenzen daraus erwachsen können. Hinweise auf schwerwiegende Konsequenzen sind optisch hervor-\nzuheben.\n(3) Kann die zur Besicherung des Kredits verwendete Immobilie an den Kreditgeber zurückgegeben oder über-\ntragen werden, falls der Verbraucher seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so ist in diesem Abschnitt unter\nVerwendung der Formulierung in Teil A auf diesen Umstand hinzuweisen.\nAbschnitt „14. Weitere Angaben“\n(1) Im Falle von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen enthält dieser Abschnitt sämtliche Angaben zu dem auf\nden Kreditvertrag anwendbaren Recht oder zur zuständigen Gerichtsbarkeit.\n(2) Beabsichtigt der Kreditgeber, während der Vertragslaufzeit mit dem Verbraucher in einer anderen Sprache als\nder des ESIS-Merkblatts zu kommunizieren, wird dies ebenfalls erwähnt und die Sprache angegeben, in der\nkommuniziert werden soll. Die Verpflichtung zur vorvertraglichen Information bei Fernabsatzverträgen über die\nverwendete Sprache gemäß § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 17\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleibt hiervon unberührt.\n(3) Der Kreditgeber oder der Kreditvermittler weisen auf das Recht des Verbrauchers hin, dass er gegebenenfalls\nzumindest zum Zeitpunkt der Vorlage eines für den Kreditgeber verbindlichen Angebots eine Ausfertigung des\nKreditvertragsentwurfs erhält oder ihm dies angeboten wird.\nAbschnitt „15. Aufsichtsbehörde“\nEs sind die Behörden anzugeben, die für die Überwachung des vorvertraglichen Stadiums der Kreditvergabe\nzuständig sind.","430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nAnlage 2 (zu Artikel 2 Nummer 7)\nAnlage 7\n(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)\nMuster für eine Widerrufsinformation\nfür Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge\nWiderrufsinformation\nWiderrufsrecht\nDer Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist\nbeginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB\n(z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Dar-\nlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines An-\ntrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer\nbestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage\nzur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer\nnachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehens-\nnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der\nWiderrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.\nBrief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1\n2\n2a\n2b\n2c\nWiderrufsfolgen\nSoweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen\nund für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.\nDie Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist\nbei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag ver-\nringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 4\n5\n5a\n5b\n5c\n5d\n5e\n5f\n5g\nGestaltungshinweise:\n1  Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben\nwerden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung\nan den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.\n2  Bei Anwendung der Gestaltungshinweise        2a ,  2b oder  2c  ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.\n2a  Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:\na) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-\nbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.\n–   Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit\nwirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.\nFür die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und\ndie hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“\nb) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Dar-\nlehensvertrag nicht mehr gebunden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                          431\n2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag\ngenau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB er-\nfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2\nSatz 2 BGB), ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-\nschäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-\ngebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“\n2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die\nVoraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem\nWiderruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-\nden Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“\n3  Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.\n4  Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er\nsich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber\nöffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“\n5  Bei Anwendung der Gestaltungshinweise       5a , 5b , 5c , 5d , 5e , 5f oder 5g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.\nDies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis      5d verwandt wird und weitere\nVerträge nicht vorliegen.\nLiegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-\ntungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der\nHinweise erfolgen.\n5a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier\nFolgendes einzufügen:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des\nwirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen\nund Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“\n5b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder\nbei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes\neinzufügen:\n„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag\nund/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-\ngen zurückzugewähren.“\n5c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden\nVertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier\nnachstehender Unterabsatz einzufügen:\n„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen\nVertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-\nsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an\n[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit er-\nklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten\nder Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen\ndie Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unterneh-\nmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post\nzurückgesandt werden können.“\nDer Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:\n„Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]\nüberlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit\nWertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-\nzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“\n5d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:\na) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die\nnicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die\nkonkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2\nSatz 2 EGBGB zu geben.\nDiese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis            5  Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-\nkel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.\nb) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:\n„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn\ner ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen\nwird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die\nvertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“","432               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nc) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a\noder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem\nbegrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-\nwärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1\nAbsatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.\nd) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann\nhier folgender Hinweis gegeben werden:\n„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,\nwenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte\nbegonnen wird.“\n5e  Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag\nnicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn\nder Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“\n5f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier\nFolgendes einzufügen:\n„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden\nist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend\nFolgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-\nzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-\nsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“\nDieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.\n5g  Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind\nhier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:\n„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.\n„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,\nseine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das\nfinanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung\nberuht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags\ngetroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die\nRückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“\nDieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als\n200 Euro beträgt.\n*     Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der\njeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die\nBezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeich-\nnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.\n**    Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.\n***   Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im\nWeiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, ange-\ngebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                      433\nAnlage 3 (zu Artikel 2 Nummer 8)\nAnlage 8\n(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)\nMuster für eine Widerrufsinformation\nfür Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge\nWiderrufsinformation\nWiderrufsrecht\nDer Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist\nbeginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer diese Widerrufsinformation erhalten hat. Der\nDarlehensnehmer hat diese Widerrufsinformation erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung\nseines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Dar-\nlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten ist und dem Darlehensnehmer eine\nsolche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über eine in den Vertragstext nicht aufgenommene Angabe zum Widerrufs-\nrecht kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt\ndann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit der nachgeholten Widerrufsinformation nochmals auf den Beginn der Widerrufs-\nfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf\neinem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1\nInformation über das Erlöschen des Widerrufsrechts\nDas Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder, sofern dieser\nZeitpunkt nach dem Vertragsschluss liegt, dem Zeitpunkt zu dem dem Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Ausfertigung\noder Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden ist. Das Widerrufsrecht erlischt auch\ndann, wenn die Widerrufsinformation oder die Angaben hierzu im Vertrag fehlerhaft waren oder ganz unterblieben sind.\n2\n2a\n2b\n2c\nWiderrufsfolgen\nDer Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den\nZeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt\nmit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger In-\nanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entspre-\nchend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert\nseines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in\nBetracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. 4\n5\n5a\n5b\n5c\n5d\n5e\n5f\n5g\nGestaltungshinweise:\n1   Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben\nwerden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung\nan den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.\n2   Bei Anwendung der Gestaltungshinweise    2a , 2b oder   2c  ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.\n2a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:\na) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-\nbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.","434               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n–   Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit\nwirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.\nFür die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und\ndie hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“\nb) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Dar-\nlehensvertrag nicht mehr gebunden.“\n2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag\ngenau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB er-\nfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2\nSatz 2 BGB), ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-\nschäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-\ngebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“\n2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die\nVoraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem\nWiderruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-\nden Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“\n3  Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.\n4  Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er\nsich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber\nöffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“\n5  Bei Anwendung der Gestaltungshinweise        5a , 5b , 5c , 5d , 5e , 5f oder 5g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.\nDies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis       5d verwandt wird und weitere\nVerträge nicht vorliegen.\nLiegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-\ntungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der\nHinweise erfolgen.\n5a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier\nFolgendes einzufügen:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des\nwirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen\nund Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“\n5b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder\nbei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes\neinzufügen:\n„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag\nund/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-\ngen zurückzugewähren.“\n5c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden\nVertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier\nnachstehender Unterabsatz einzufügen:\n„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen\nVertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-\nsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an\n[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit er-\nklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten\nder Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen\ndie Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unterneh-\nmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post\nzurückgesandt werden können.“\nDer Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:\n„Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]\nüberlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit\nWertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-\nzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“\n5d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:\na) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die\nnicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die\nkonkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2\nSatz 2 EGBGB zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                          435\nDiese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis          5 Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-\nkel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.\nb) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:\n„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn\ner ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen\nwird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die\nvertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“\nc) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a\noder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem\nbegrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-\nwärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1\nAbsatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.\nd) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann\nhier folgender Hinweis gegeben werden:\n„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,\nwenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte\nbegonnen wird.“\n5e  Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag\nnicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn\nder Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“\n5f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier\nFolgendes einzufügen:\n„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden\nist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend\nFolgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-\nzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-\nsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“\nDieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.\n5g  Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind\nhier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:\n„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.\n„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,\nseine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das\nfinanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung\nberuht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags\ngetroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die\nRückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“\nDieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als\n200 Euro beträgt.\n*     Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der\njeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die\nBezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeich-\nnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.\n**    Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.\n***   Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im\nWeiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, ange-\ngebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.","436               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nAnlage 4 (zu Artikel 2 Nummer 9)\nAnlage 9\n(zu Artikel 246 Absatz 3)\nMuster für die Widerrufsbelehrung\nbei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen\neinem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nDer Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist\nbeginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer diese Widerrufsbelehrung auf einem dauer-\nhaften Datenträger erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die\nErklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1\n2\n2a\n2b\n2c\nWiderrufsfolgen\nSoweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen.\nDie Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.\n3\n4\n4a\n4b\n4c\n4d\n4e\n4f\nGestaltungshinweise:\n1  Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben\nwerden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung\nan den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.\n2  Bei Anwendung der Gestaltungshinweise       2a , 2b  oder 2c  ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.\n2a  Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:\na) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-\nbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.\n–   Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit\nwirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.\nFür die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und\ndie hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“\nb) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Dar-\nlehensvertrag nicht mehr gebunden.“\n2b  Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Darlehensvertrag genau ange-\ngeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das\nDarlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier\nFolgendes einzufügen:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-\nschäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-\ngebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                          437\n2c Bei einem mit einem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen\neines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem\nWiderruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängen-\nden Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“\n3  Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er\nsich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber\nöffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“\n4  Bei Anwendung der Gestaltungshinweise      4a , 4b , 4c , 4d , 4e oder 4f ist hier als Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.\nDies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis    4c verwandt wird und weitere\nVerträge nicht vorliegen.\nLiegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-\ntungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der\nHinweise erfolgen.\n4a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder\nbei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wird, ist hier Folgendes\neinzufügen:\n„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag\nund/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistun-\ngen zurückzugewähren.“\n4b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden\nVertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier\nnachstehender Unterabsatz einzufügen:\n„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen\nVertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-\nsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an\n[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit er-\nklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten\nder Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen\ndie Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unterneh-\nmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post\nzurückgesandt werden können.“\nDer Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:\n„Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]\nüberlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit\nWertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-\nzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“\n4c Bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:\na) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die\nnicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die\nkonkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2\nSatz 2 EGBGB zu geben.\nDiese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis           5  Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-\nkel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.\nb) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:\n„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn\ner ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen\nwird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die\nvertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“\nc) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a\noder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem\nbegrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-\nwärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1\nAbsatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.\nd) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann\nhier folgender Hinweis gegeben werden:\n„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,\nwenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte\nbegonnen wird.“\n4d Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag\nnicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn\nder Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“","438               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n4e  Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier\nFolgendes einzufügen:\n„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden\nist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend\nFolgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einset-\nzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hin-\nsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“\nDieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist.\n4f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind\nhier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:\n„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.\n„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,\nseine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das\nfinanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung\nberuht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags\ngetroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die\nRückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“\nDieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als\n200 Euro beträgt.\n*     Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der\njeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die\nBezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei unentgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Be-\nzeichnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.\n**    Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.\n***   Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im\nWeiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, ange-\ngebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016           439\nAnlage 5 (zu Artikel 11 Nummer 10)\nAnlage\n(zu § 6)\nBerechnung des effektiven Jahreszinses\n1. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen einerseits\nund Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits.\nDie nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rech-\nnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucher-\ndarlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung,\nZinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus:\n,\nm                  m\n兺\nk=1\nCk      –t\n(1+X) k  =\n兺\nl=1\nDl      –s\n(1+X) l\nHierbei ist\n– X der effektive Jahreszins;\n– m die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags;\n– k die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;\n– Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;\n– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Verbraucherdarlehens-\nvergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-\nAuszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;\n– m’ die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;\n– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;\n– Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;\n– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch-\nnahme des ersten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,\nZins- oder Kostenzahlung.\nAnmerkungen:\na) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise\ngleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.\nb) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Verbraucherdarlehensbetrags.\nc) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde\ngelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standard-\nmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schalt-\njahr handelt oder nicht.\nKönnen die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl\nvon Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitab-\nschnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen\naa) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen gezählt;\nbb) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Verbraucher-\ndarlehensbetrags zurückgezählt;\ncc) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten\nTages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen des\ngesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des\nVorjahres, geteilt wird.\nd) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle\ngrößer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1.\ne) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des\nFaktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für\nRückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:\nn\nS= 兺\nk=1\nAk (1+X)–tk,\ndabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich null sein muss, damit die\nGleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.","440              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\n2. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:\na) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen in\nAnspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in voller Höhe in Anspruch ge-\nnommen.\nb) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das Verbraucher-\ndarlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug\nauf Verbraucherdarlehensbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu\ndem im Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden\nBeschränkungen in Anspruch genommen.\nc) Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen\nKosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten und\nzum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei\ndieser Art von Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten vorkommt.\nd) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die ge-\nsamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungs-\nmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme auszu-\ngehen, dass die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt.\ne) Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die ge-\nsamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Verbraucher-\ndarlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme\nausgegangen, dass sie zwölf Monate beträgt.\nf) Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine Überziehungsmöglichkeit noch ein\nÜberbrückungsdarlehen beinhaltet, wird angenommen, dass\naa) das Verbraucherdarlehen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jahren\nab der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der\nSaldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind; bei Allgemein-Verbraucherdarlehens-\nverträgen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind oder bei\ndenen das Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten in\nAnspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und dass mit der letzten Zahlung des Ver-\nbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;\nbb) der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach\ndem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarlehensbetrag\njedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt\nwerden, so ist anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten\nVerbraucherdarlehensbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und\nsonstige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach\nden Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt.\nAls unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses Buchstabens Verbraucherdar-\nlehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucher-\ndarlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann\naber erneut in Anspruch genommen werden kann.\ng) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten beinhalten noch Überbrückungs-\ndarlehen, Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien sind,\nund bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l\nund m) gilt Folgendes:\naa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht\nfeststellen, so ist anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag genann-\nten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.\nbb) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu\nleistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzestmögliche Zeitraum angenommen.\ncc) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so ist anzunehmen,\ndass das Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus\ndem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Verbrau-\ncher zu leistenden Zahlung ergibt.\nh) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des\nVerbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g, l oder m feststellen, so ist\nanzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen und\nBedingungen erfolgt und dass, falls diese nicht bekannt sind,\naa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,\nbb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss\ndes Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016               441\ncc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, begin-\nnend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen und es sich, falls die Höhe\ndieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,\ndd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.\ni) Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten\nVerbraucherdarlehens 170 000 Euro beträgt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualver-\npflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohn-\nimmobilien oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zah-\nlungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens\n1 500 Euro beträgt.\nj) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so\nsind während der gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und die\nhöchsten Kosten anzunehmen.\nk) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart\nwurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abstän-\nden nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei der\nBerechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende\nder Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators oder des\ninternen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die Höhe des\nfesten Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet.\nl) Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen zum\nfrüheren der beiden folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen wird:\naa) zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle der\nEventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder\nbb) bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor der Erneuerung\nder Vereinbarung.\nm) Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen, dass\naa) die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeit-\npunkten geleistet werden;\nbb) die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem\nVertrag genannter Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz höher ist – dem\naktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die\nImmobilie belegen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Wert\n0 %, falls diese Prozentsätze negativ sind, entspricht."]}