{"id":"bgbl1-2016-12-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":12,"date":"2016-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_12.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern","law_date":"2016-03-11T00:00:00Z","page":394,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nGesetz\nzur erleichterten Ausweisung von\nstraffälligen Ausländern und zum erweiterten\nAusschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern\nVom 11. März 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    gehung von Straftaten gegen das Eigentum\nwiegt das Ausweisungsinteresse auch dann\nArtikel 1                                       schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Dro-\nÄnderung des                                      hung oder List angewendet hat,“.\nAufenthaltsgesetzes                      3. Dem § 60 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-            „Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgese-\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das              hen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016          Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder\n(BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt ge-        mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben,\nändert:                                                         die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst-\n1. In § 53 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein             bestimmung, das Eigentum oder wegen Wider-\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort „Lebens-              stands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig\npartner“ die Wörter „sowie die Tatsache, ob sich der         zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes-\nAusländer rechtstreu verhalten hat,“ eingefügt.              tens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die\nStraftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung\n2. § 54 wird wie folgt geändert:\nmit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List began-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         gen worden ist.“\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als“\ndurch das Wort „mindestens“ ersetzt.                                       Artikel 2\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                            Änderung des Asylgesetzes\neingefügt:                                            Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\n„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher      vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt\nStraftaten gegen das Leben, die körper-     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016\nliche Unversehrtheit, die sexuelle          (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nSelbstbestimmung, das Eigentum oder         ändert:\nwegen Widerstands gegen Vollstre-           1. In § 3 Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die\nckungsbeamte rechtskräftig zu einer             Wörter „oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8\nFreiheits- oder Jugendstrafe von min-           Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung\ndestens einem Jahr verurteilt worden ist,       des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgese-\nsofern die Straftat mit Gewalt, unter An-       hen.“ ersetzt.\nwendung von Drohung mit Gefahr für\nLeib oder Leben oder mit List begangen      2. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nworden ist; bei serienmäßiger Begehung          fügt:\nvon Straftaten gegen das Eigentum                  „(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens\nwiegt das Ausweisungsinteresse auch             zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen\ndann besonders schwer, wenn der Täter           den Betroffenen das Bundesamt unverzüglich zu un-\nkeine Gewalt, Drohung oder List ange-           terrichten über\nwendet hat,“.                                   1. die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine\nb) Nach Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Num-                    Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu er-\nmer 1a eingefügt:                                            warten ist,\n„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher              2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer\nStraftaten gegen das Leben, die körperliche            oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen\nUnversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-             das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die se-\nmung, das Eigentum oder wegen Wider-                   xuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder we-\nstands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-              gen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,\nkräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe          sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung\nverurteilt worden ist, sofern die Straftat mit         von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder\nGewalt, unter Anwendung von Drohung mit                mit List begangen worden ist, wenn eine Frei-\nGefahr für Leib oder Leben oder mit List               heits- oder Jugendstrafe von mindestens einem\nbegangen worden ist; bei serienmäßiger Be-             Jahr zu erwarten ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                   395\n3. die Erledigung eines Strafverfahrens                          5. In § 73 Absatz 2a Satz 5 werden nach dem Wort\na) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer              „vorliegen“ die Wörter „oder weil das Bundesamt\nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,                  nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes\nvon der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufent-\nb) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer              haltsgesetzes abgesehen hat“ eingefügt.\nFreiheits- oder Jugendstrafe von mindestens\neinem Jahr wegen einer oder mehrerer vor-                 6. § 75 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die kör-              „Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesam-\nperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst-                tes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter\nbestimmung, das Eigentum oder wegen Wider-                   oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\nstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern                    widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat\ndie Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von                 in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:\nDrohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder\nmit List begangen worden ist, oder                           1. bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorlie-\ngens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8\nc) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegan-                   Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Ab-\ngenen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.“                       satz 2,\n3. In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „er-                   2. bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundes-\nfüllen“ die Wörter „oder bei denen das Bundesamt                        amt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthalts-\nnach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes                       gesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1\nvon der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufent-                         des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.“\nhaltsgesetzes abgesehen hat“ eingefügt.\n4. In § 30 Absatz 4 werden nach dem Wort „vorliegen“                                             Artikel 3\ndie Wörter „oder wenn das Bundesamt nach § 60\nAbsatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der                                            Inkrafttreten\nAnwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsge-                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsetzes abgesehen hat“ eingefügt.                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. März 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}