{"id":"bgbl1-2016-12-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":12,"date":"2016-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren","law_date":"2016-03-11T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nGesetz\nzur Einführung beschleunigter Asylverfahren\nVom 11. März 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                tung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der\nsen:                                                             Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht\nnach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entspre-\nArtikel 1                               chend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der\nÄnderung des Asylgesetzes                          Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Ver-\nsäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf\nDas Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung               die er keinen Einfluss hatte. § 20 Absatz 1 Satz 4\nvom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt             und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.“\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016\n(BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt          5. § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ngeändert:                                                        „Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Ab-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu              satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6\n§ 30 die folgende Angabe eingefügt:                          entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der\nAusländer unverzüglich nachweist, dass das Ver-\n„§ 30a     Beschleunigte Verfahren“.                         säumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf\n2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:                    die er keinen Einfluss hatte.“\n„(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den           6. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:\nLändern vereinbaren, dass in einer Aufnahme-\n„§ 30a\neinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren\nVerfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet                                 Beschleunigte Verfahren\nwerden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen).                (1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in ei-\nDas Bundesamt richtet Außenstellen bei den be-               ner Außenstelle, die einer besonderen Aufnahme-\nsonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein               einrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleu-\noder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnah-             nigt durchführen, wenn der Ausländer\nmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrich-\n1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunfts-\ntungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit\nstaates (§ 29a) ist,\nnicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechts-\nvorschrift etwas anderes bestimmt wird.“                     2. die Behörden durch falsche Angaben oder Do-\nkumente oder durch Verschweigen wichtiger In-\n3. § 20 wird wie folgt geändert:\nformationen oder durch Zurückhalten von Doku-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze                       menten über seine Identität oder Staatsangehö-\nangefügt:                                                     rigkeit offensichtlich getäuscht hat,\n„Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach               3. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die\nSatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5                 Feststellung seiner Identität oder Staatsange-\nund 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht,                hörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet\nwenn der Ausländer unverzüglich nachweist,                    oder beseitigt hat, oder die Umstände offen-\ndass das Versäumnis auf Umstände zurück-                      sichtlich diese Annahme rechtfertigen,\nzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.\nAuf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die               4. einen Folgeantrag gestellt hat,\nRechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflich-           5. den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinde-\ntung ist der Ausländer von der Behörde, bei der               rung der Vollstreckung einer bereits getroffenen\ner um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen                   oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung,\nEmpfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der                     die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt\nHinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Aus-              hat,\nländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu beglei-              6. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme\nten.“                                                         seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die               und des Rates vom 26. Juni 2013 über die\nWörter „Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Ab-                Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von\nsatz 1 Satz 4“ ersetzt.                                       Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven\nAnwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013\n4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur\n„(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-           Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-\ntung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung               fung eines von einem Drittstaatsangehörigen\nnach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich                  oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-\noder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrich-                   stellten Antrags auf internationalen Schutz zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                391\nständig ist und über der Gefahrenabwehr und               fahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a\nStrafverfolgung dienende Anträge der Gefahren-            durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2\nabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mit-             Satz 1 neu zu laufen.\ngliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit\n(3) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenom-\nEurodac-Daten sowie zur Änderung der Verord-\nmen, wenn der Ausländer während des Asylverfah-\nnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer\nrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.\nEuropäischen Agentur für das Betriebsmanage-\nment von IT-Großsystemen im Raum der Frei-                   (4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1\nheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180           und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und ge-\nvom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder                   gen Empfangsbestätigung hinzuweisen.\n7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen                  (5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 stellt das\nSicherheit oder öffentlichen Ordnung ausge-               Bundesamt das Asylverfahren ein. Ein Ausländer,\nwiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe                dessen Asylverfahren gemäß Satz 1 eingestellt wor-\nfür die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die         den ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens\nnationale Sicherheit oder die öffentliche Ord-            beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der\nnung darstellt.                                           Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der\n(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Ge-                   Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher\nbrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche               der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens\nab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht inner-             zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer\nhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das              einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag\nVerfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.            im Sinne des Satzes 2. Das Bundesamt nimmt die\nPrüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in\n(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleu-              dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 5\nnigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet            ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen\nwerden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung               und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als\ndes Bundesamtes über den Asylantrag in der für                Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn\nihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahme-\neinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach                 1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeit-\nSatz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder                  punkt der Antragstellung mindestens neun Mo-\nbis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder                    nate zurückliegt oder\n-anordnung bei                                                2. das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift\n1. einer Einstellung des Verfahrens oder                          wieder aufgenommen worden war.\n2. einer Ablehnung des Asylantrags                            Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder\na) nach § 29 als unbeachtlich,                            aufgenommen, das vor der Einstellung als be-\nschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt\nb) nach § 29a oder § 30 als offensichtlich un-\nwurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1\nbegründet oder\nneu zu laufen.\nc) im Fall des § 71 Absatz 4.\n(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung\nDie §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.“                          nach Absatz 5 Satz 6 gilt § 36 Absatz 3 entspre-\n7. § 33 wird wie folgt gefasst:                                  chend.“\n„§ 33                             8. Dem § 44 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\nNichtbetreiben des Verfahrens                     gefügt:\n(1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen,                „Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von\nwenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt.              Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Be-\naufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbil-\n(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das               dung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in ver-\nVerfahren nicht betreibt, wenn er                             gleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Min-\n1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den An-             derjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prü-\ntrag wesentlichen Informationen gemäß § 15                fung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeig-\noder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß                net sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer\n§ 25 nicht nachgekommen ist,                              dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regel-\n2. untergetaucht ist oder                                     mäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach\n§ 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszen-\n3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Auf-               tralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von\nenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat,              Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten\nder er wegen einer Wohnverpflichtung nach                 nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit\n§ 30a Absatz 3 unterliegt.                                diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die\nDie Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der                rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,\nAusländer unverzüglich nachweist, dass das in                 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g,\nSatz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die                  225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Straf-\nin Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf                gesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der\nUmstände zurückzuführen war, auf die er keinen                Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein\nEinfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nach-              Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a\nweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Ver-          Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so","392               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016\nspeichert er nur den Umstand der Einsichtnahme,              durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern\ndas Datum des Führungszeugnisses und die Infor-              würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizini-\nmation, ob die das Führungszeugnis betreffende               sche Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in\nPerson wegen einer in Satz 3 genannten Straftat              der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.\nrechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer        Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in\nAufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verän-              der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des\ndern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eig-            Zielstaats gewährleistet ist.“\nnung einer Person für die in Satz 2 genannten\n2. Nach § 60a Absatz 2b werden die folgenden Ab-\nTätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem\nsätze 2c und 2d eingefügt:\nZugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüg-\nlich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsicht-             „(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung\nnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen               gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der\nwird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der              Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschie-\nletztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten              bung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte\nTätigkeit zu löschen.“                                       ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese\n9. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tat-\nsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine\n„(1) Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem           fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der\ndie Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen,            Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beur-\nist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Ab-               teilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schwe-\nsatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbrin-          regrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich\ngungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt             nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbe-\nund bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des              dingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.\nBundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland\ndieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die                (2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständi-\nAufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Aus-              gen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Ab-\nländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen                satz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Aus-\nfreien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote               länder die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer\nnach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außen-             solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zustän-\nstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Her-              dige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu sei-\nkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen die             ner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn,\nVoraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht vor, ist             der Ausländer war unverschuldet an der Einholung\ndie nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung              einer solchen Bescheinigung gehindert oder es lie-\nfür die Aufnahme des Ausländers zuständig. Bei               gen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das\nmehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden be-               Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwie-\nsonderen Aufnahmeeinrichtungen (§ 5 Absatz 5) gilt           genden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung\nAbsatz 2 für die Bestimmung der zuständigen be-              wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Aus-\nsonderen Aufnahmeeinrichtung entsprechend.“                  länder eine Bescheinigung vor und ordnet die Be-\nhörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist\n10. § 67 wird wie folgt geändert:                                 die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkran-\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird aufgehoben.                kung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer\nder Anordnung ohne zureichenden Grund nicht\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtun-\n„(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in        gen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser\nKraft, wenn                                              Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.“\n1. ein nach § 33 Absatz 5 Satz 1 eingestelltes        3. In § 71 Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter „ein-\nVerfahren wieder aufgenommen wird oder                zelner Staaten“ gestrichen.\n2. der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der       4. Dem § 104 wird folgender Absatz 13 angefügt:\nin Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ge-\nnannten Frist stellt.“                                   „(13) Bis zum 16. März 2018 wird ein Familien-\nnachzug zu Personen, denen nach dem 17. März\n2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2\nArtikel 2\nSatz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht ge-\nÄnderung des                               währt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März\nAufenthaltsgesetzes                           2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-              Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom                 16. März 2018 zu laufen. Die §§ 22, 23 bleiben unbe-\n17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist,            rührt.“\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. Nach § 60 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden\nSätze eingefügt:                                                                 Änderung des\nAsylbewerberleistungsgesetzes\n„Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheit-\nlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen            Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der\noder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich                 Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016                   393\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Okto-           1. die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte er-\nber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird                 kennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist,\nwie folgt geändert:                                              2. der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeein-\n1. § 3 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:                       richtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenom-\n„Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe                     men worden ist, und\ndurch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geld-            3. der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstel-\nbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen                 lung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten\nBedarfe monatlich für                                             hat.\n1. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro,              Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstel-\n2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als              lung des Ankunftsnachweises insbesondere dann\nPartner einen gemeinsamen Haushalt führen, je              nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung\n122 Euro,                                                  seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die\ntechnischen Voraussetzungen für die Ausstellung\n3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne               von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der\neigenen Haushalt 108 Euro,                                 Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung\n4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom              des Ankunftsnachweises zu vertreten, wenn er seine\nBeginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Le-          Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1,\nbensjahres 76 Euro,                                        3, 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die\n5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des                 Sätze 1 bis 4 gelten auch\nsiebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres            1. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-\n83 Euro,                                                       mer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a\n6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung                 des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und\ndes sechsten Lebensjahres 79 Euro.“                            als Asylsuchende nach den Vorschriften des\nAsylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes er-\n2. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                kennungsdienstlich zu behandeln sind, und\nfügt:\n2. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-\n„(2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1                   mer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Ab-\nNummer 1 erhalten bis zur Ausstellung eines An-                   satz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des\nkunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes an-                  Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50\nstelle der Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistun-                des Asylgesetzes unterliegen.“\ngen entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4. An die\nStelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistun-                               Artikel 4\ngen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungs-\nberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Ab-                                  Inkrafttreten\nsatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausge-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nstellt wurde, sofern                                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. März 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}