{"id":"bgbl1-2016-11-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":11,"date":"2016-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/11#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_11.pdf#page=42","order":5,"title":"Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien","law_date":"2016-03-04T00:00:00Z","page":382,"pdf_page":42,"num_pages":5,"content":["382                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\nVerordnung\nzur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien1\nVom 4. März 2016\nAuf Grund des § 16 Satz 1 Nummer 2, des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie des § 48 Satz 2 des Kreis-\nlaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der\nAbfallverzeichnis-Verordnung\nDie Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22\ndes Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Nummer 1 wird das Wort „Abfall“ durch das Wort „Abfällen“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach\nder Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu\nverwenden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und\nder Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen.“\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfall-\nverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses ein-\nzuhalten.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind\ngefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigen-\nschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008,\nS. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014,\nS. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle\nsind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die\nVorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.“\nc) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Länder haben solche Einstufungen unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit zu melden.“\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über\nAbfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EU)\nNr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, und der Umsetzung des Beschlusses der Kommission vom 18. Dezember\n2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsver-\nfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015,\nS. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016                               383\n4. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na)  Die Einleitung wird wie folgt gefasst:\n„Einleitung:\n1.       Begriffsbestimmungen\nFür diese Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:\n1.1      gefährlicher Stoff: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die\nEinstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-\nlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom\n31.12.2008, S. 1) erfüllt;\n1.2      Schwermetall: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel,\nSelen, Tellur, Thallium oder Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff\nals gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;\n1.3      polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle (PCB): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2\nBuchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter\nBiphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31);\n1.4      Übergangsmetall: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium,\nWolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän oder Tantal sowie diese Stoffe in metallischer\nForm, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;\n1.5      Stabilisierung: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nicht\ngefährlichen Abfall umwandeln;\n1.6      Verfestigung: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von\nZusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren;\n1.7      teilweise stabilisierte Abfälle: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile ent-\nhalten, die nicht vollständig in nicht gefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und die kurz-, mittel- oder\nlangfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten;\n2.       Bewertung und Einstufung\n2.1      Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen\nBei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der\nRichtlinie 2008/98/EG. Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6 und HP 8 gelten die\nBerücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im\nAbfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berech-\nnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl\ndurch eine Prüfung nach Nummer 2.2.2 als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III\nder Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung nach Nummer 2.2.2 ausschlaggebend.\n2.2      Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle\nFür die Einstufung von Abfällen als gefährliche oder nicht gefährliche Abfallarten gilt Folgendes:\n2.2.1    Ein Abfall wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe ent-\nhält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrele-\nvanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten\nEigenschaft HP 9 wird angenommen bei mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß § 17 des Infektions-\nschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 10. Dezember\n2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, sowie bei Abfällen mit Erregern (Ansteckungsstoffen) der Tierkrank-\nheiten, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli\n2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481)\ngeändert worden ist, oder der Anlage zu § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, genannt werden.\n2.2.2    Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der\nRichtlinie 2008/98/EG oder – sofern die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nichts anderes bestimmt – anhand einer\nPrüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von\nPrüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur\nRegistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008,\nS. 1) oder anhand anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7\nder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist.\n2.2.3    Abfälle, bei denen mindestens eine der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der\nRichtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 (ABl.\nL 363 vom 18.12.2014, S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Konzentrations-\ngrenzen für persistente organische Schadstoffe erreicht oder überschritten ist, werden als gefährlich eingestuft.\n2.2.4    Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten für reine Metalllegie-\nrungen in massiver Form nur dann, sofern diese durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.\n2.2.5    Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können die folgenden Anmerkungen in\nAnhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 berücksichtigt werden:\n2.2.5.1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten Anmerkungen zur Identifizierung, Ein-\nstufung und Kennzeichnung von Stoffen: Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U,","384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\n2.2.5.2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.2 genannten Anmerkungen zur Einstufung und\nKennzeichnung von Gemischen: Anmerkungen 1, 2, 3 und 5.\n2.2.6     Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit den vorgenannten Ver-\nfahrensschritten wird dem Abfall ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem\nAbfallverzeichnis zugewiesen.\n2.2.7     Bei der Einstufung nach HP 4 und HP 8 kommt einem pH-Wert ≤ 2 oder einem pH-Wert ≥ 11,5 Indizwirkung zu.\n3.        Abfallverzeichnis\nDie verschiedenen Abfallarten in diesem Abfallverzeichnis sind vollständig definiert durch die zweistelligen\nKapitel, die vierstelligen Gruppen, den sechsstelligen Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnung. Die Aufnahme\neines Stoffes oder Gegenstandes in das Abfallverzeichnis bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand\nunter allen Umständen Abfall ist. Stoffe oder Gegenstände sind nur dann Abfälle, wenn sie unter die Begriffs-\nbestimmung des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen.\nEin Abfall ist gemäß der Systematik des Abfallverzeichnisses nach den folgenden vier Schritten einer Abfallart\nzuzuordnen:\n3.1       Bestimmung der Abfallart nach der Herkunft in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 und des entsprechenden\nsechsstelligen Abfallschlüssels (ohne die auf 99 endenden Abfallschlüssel dieser Kapitel). Abfälle aus einer be-\nstimmten Anlage sind je nach Herkunft entsprechend der Tätigkeit gegebenenfalls mehreren Kapiteln zuzuordnen.\nSo kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen\nder mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Ab-\nfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden.\n3.2       Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 keine passende Abfallart finden, so müssen zur Bestimmung\ndes Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.\n3.3       Passt auch keine dieser Abfallarten, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.\n3.4       Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist die Abfallart, deren Abfallschlüssel mit den Ziffern 99 (Abfälle\nanderweitig nicht genannt (a. n. g.)) endet, in dem Teil des Abfallverzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1\nbestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.“\nb) Der Index wird wie folgt gefasst:\n„Index\nKapitel des Abfallverzeichnisses\n01   Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung\nvon Bodenschätzen entstehen\n02   Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und\nVerarbeitung von Nahrungsmitteln\n03   Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe\n04   Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie\n05   Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse\n06   Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen\n07   Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen\n08   Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email),\nKlebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben\n09   Abfälle aus der fotografischen Industrie\n10   Abfälle aus thermischen Prozessen\n11   Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nicht-\neisenhydrometallurgie\n12   Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächen-\nbearbeitung von Metallen und Kunststoffen\n13   Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19\nfallen)\n14   Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)\n15   Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)\n16   Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind\n17   Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)\n18   Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurant-\nabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)\n19   Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Was-\nser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke\n20   Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen),\neinschließlich getrennt gesammelter Fraktionen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016                                 385\nc)  Der Eintrag für den Abfallschlüssel 01 03 09 wird durch den folgenden Eintrag ersetzt:\n„01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10\nfallen\n01 03 10* Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme\nder unter 01 03 07 genannten Abfälle“.\nd)  Im Eintrag für die Abfallgruppe 06 08 werden die Wörter „Silizium und Siliziumverbindungen“ durch die\nWörter „Silicium und Siliciumverbindungen“ ersetzt.\ne)  Der Eintrag für den Abfallschlüssel 06 08 02* wird wie folgt gefasst:\n„06 08 02* Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten“.\nf)  Der Eintrag für die Abfallgruppe 06 09 wird wie folgt gefasst:\n„06 09         Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie“.\ng)  Dem Eintrag für den Abfallschlüssel 06 09 03* werden die Wörter „oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt\nsind“ angefügt.\nh)  Im Eintrag für die Abfallgruppe 06 10 wird nach dem Wort „Chemikalien“ ein Komma eingefügt.\ni)  Im Eintrag für die Abfallgruppe 06 13 werden die Wörter „anorganischen chemischen“ durch das Wort\n„anorganisch-chemischen“ ersetzt.\nj)  Der Eintrag für den Abfallschlüssel 07 02 16* wird wie folgt gefasst:\n„07 02 16* Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten“.\nk)  Im Eintrag für das Kapitel 08 werden nach dem Wort „aus“ die Wörter „Herstellung, Zubereitung, Vertrieb\nund Anwendung“ eingefügt und das Wort „HZVA“ durch das Wort „(HZVA)“ ersetzt.\nl)  Im Eintrag für den Abfallschlüssel 08 01 13* und für den Abfallschlüssel 08 01 14 werden jeweils die Wörter\n„Farb- oder Lackschlämme“ durch die Wörter „Farb- und Lackschlämme“ ersetzt.\nm) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 02 08 wird vor dem Wort „Abfälle“ das Wort „feste“ eingefügt.\nn)  Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 03 18 wird das Wort „Kohlenstoffe“ durch das Wort „Kohlenstoff“\nersetzt.\no)  Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 03 22 wird vor dem Wort „Teilchen“ das Wort „andere“ eingefügt.\np)  Der Eintrag für den Abfallschlüssel 10 08 13 wird wie folgt gefasst:\n„10 08 13 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die\nunter 10 08 12 fallen“.\nq)  Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 09 12 und für den Abfallschlüssel 10 10 12 wird jeweils vor dem Wort\n„Teilchen“ das Wort „andere“ eingefügt.\nr)  Im Eintrag für den Abfallschlüssel 10 11 11* wird das Wort „Elektronenstrahlröhren“ durch das Wort „Ka-\nthodenstrahlröhren“ ersetzt.\ns)  Im Eintrag für das Kapitel 11 wird das Wort „Nichteisen-Hydrometallurgie“ durch das Wort „Nichteisen-\nhydrometallurgie“ ersetzt.\nt)  Im Eintrag für den Abfallschlüssel 12 01 02 wird das Wort „-teile“ durch das Wort „-teilchen“ ersetzt.\nu)  Der Eintrag für das Kapitel 13 wird wie folgt gefasst:\n„13 Ö l a b f ä l l e u n d A b f ä l l e a u s f l ü s s i g e n B r e n n s t o f f e n ( a u ß e r S p e i s e ö l e u n d\nÖ l a b f ä l l e , d i e u n t e r K a p i t e l 0 5 , 1 2 o d e r 1 9 f a l l e n ) “.\nv)  Im Eintrag für den Abfallschlüssel 13 01 01* wird die Fußnote zum Wort „PCB“ gestrichen.\nw) Der Eintrag für das Kapitel 14 wird wie folgt gefasst:\n„14 A b f ä l l e a u s o r g a n i s c h e n L ö s e m i t t e l n , K ü h l m i t t e l n u n d T r e i b g a s e n ( a u ß e r\nA b f ä l l e , d i e u n t e r K a p i t e l 0 7 o d e r 0 8 f a l l e n ) “.\nx)  Der Eintrag für den Abfallschlüssel 14 06 01* wird wie folgt gefasst:\n„14 06 01* Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW“.\ny)  Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 01 08* und für den Abfallschlüssel 16 01 09* wird jeweils das Wort\n„Bestandteile“ durch das Wort „Bauteile“ ersetzt.\nz)  Der Eintrag für die Abfallgruppe 16 02 wird wie folgt gefasst:\n„16 02         Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile“.\nza) Der Eintrag für den Abfallschlüssel 16 02 11* wird wie folgt gefasst:\n„16 02 11* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten“.\nzb) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 02 13* und der Fußnote zu den Wörtern „gefährliche Bestandteile“\nsowie in den Einträgen für die Abfallschlüssel 16 02 15* und 16 02 16 wird jeweils das Wort „Bestandteile“\ndurch das Wort „Bauteile“ ersetzt.","386           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\nzc) Nach dem Eintrag für den Abfallschlüssel 16 03 06 wird folgender Eintrag für den Abfallschlüssel 16 03 07*\neingefügt:\n„16 03 07* metallisches Quecksilber“.\nzd) In Abfallschlüssel 16 04 01* wird das Wort „Munition“ durch das Wort „Munitionsabfälle“ ersetzt.\nze) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 08 02* wird die Fußnote zum Wort „Übergangsmetalle“ gestrichen.\nzf) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 16 11 04 wird vor dem Wort „Auskleidungen“ das Wort „andere“ einge-\nfügt.\nzg) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 17 01 03 werden das Komma und das Wort „Ziegel“ gestrichen.\nzh) Im Eintrag für die Gruppe 19 03 wird die Fußnote zum Wort „Abfälle“ gestrichen.\nzi) Im Eintrag für den Abfallschlüssel 19 03 04* werden die Wörter „, mit Ausnahme derjenigen, die unter\n19 03 08 fallen“ angefügt und die Fußnote zum Wort „stabilisierte“ gestrichen.\nzj) Nach dem Eintrag für den Abfallschlüssel 19 03 07 wird folgender Eintrag für den Abfallschlüssel 19 03 08*\neingefügt:\n„19 03 08* teilweise stabilisiertes Quecksilber“.\nzk) Der Eintrag für den Abfallschlüssel 19 08 13* wird wie folgt gefasst:\n„19 08 13* Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe\nenthalten“.\nArtikel 2\nÄnderung der\nDeponieverordnung\nDie Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch\nArtikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Abfälle, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur\nAufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L\n127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014\n(ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, als explosiv,\nbrandfördernd, entzündbar oder ätzend eingestuft werden,“.\n2. In Anhang 1 Nummer 2.1.1 Satz 3 Nummer 13 wird die Angabe „Oktober\n2009“ durch die Angabe „August 2015“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. März 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}