{"id":"bgbl1-2016-11-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":11,"date":"2016-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/11#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_11.pdf#page=29","order":3,"title":"Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas","law_date":"2016-03-03T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016                                     369\nGesetz\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren\ndes Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas1\nVom 3. März 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        „12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung\nmit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an\nArtikel 1                                            ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt\noder einem Kind oder einer jugendlichen Per-\nÄnderung des                                            son das Rauchen oder den Konsum gestattet,\nJugendschutzgesetzes\n13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,\nDas Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I                               jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein\nS. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-                           dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,“.\nsatz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nS. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                                                   Änderung des\nJugendarbeitsschutzgesetzes\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tabakwaren“\ndie Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeug-                       Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976\nnisse und deren Behältnisse“ und nach dem Wort                   (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8a des Geset-\n„Rauchen“ die Wörter „oder der Konsum nikotin-                   zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wor-\nhaltiger Produkte“ eingefügt.                                    den ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach                      1. § 22 wird wie folgt geändert:2\ndem Wort „Tabakwaren“ die Wörter „und andere                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behält-                             aa) In Nummer 6 werden die Wörter „des Chemi-\nnisse“ eingefügt.                                                            kaliengesetzes“ durch die Wörter „der Ge-\nc) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:                                fahrstoffverordnung“ ersetzt.\nbb) In Nummer 7 werden die Wörter „Richtlinie\n„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Er-\n90/679/EWG des Rates vom 26. November\nzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern\n1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen\nund Jugendlichen weder im Versandhandel ange-\nGefährdung durch biologische Arbeitsstoffe\nboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege\nbei der Arbeit“ durch das Wort „Biostoffver-\ndes Versandhandels abgegeben werden.\nordnung“ ersetzt.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotin-                 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten\noder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit                         „Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte\ndurch ein elektronisches Heizelement verdampft                           Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der\nund die entstehenden Aerosole mit dem Mund                               Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffver-\neingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“                         ordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die\nnach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3\n2. § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt ge-                             oder 4 zuzuordnen sind.“\nfasst:\n2\nDie Änderung dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-        2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-       26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG,\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der       94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204    des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der   an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kenn-\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und            zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).       vom 5.3.2014, S. 1).","370            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\n2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             tes Getränk oder ein dort genanntes Produkt“ er-\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tabakwaren“                     setzt.\ndie Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeug-\nnisse und deren Behältnisse“ eingefügt.                                           Artikel 3\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                                   Änderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n„Das Abgabeverbot in Satz 2 für Tabakwaren und\nandere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Be-             In § 131b Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nhältnisse gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse,        buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nwie elektronische Zigaretten oder elektronische          24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\nShishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektroni-       Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\nsches Heizelement verdampft und die entstehen-           S. 2557) geändert worden ist, wird die Angabe\nden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden,             „31. März 2016“ durch die Angabe „31. Dezember\nsowie für deren Behältnisse.“                            2017“ ersetzt.\n3. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) In Nummer 6 werden die Wörter „oder 4 in Ver-\nbindung mit Absatz 1“ gestrichen.                                               Inkrafttreten\nb) In Nummer 21 werden nach der Angabe „Satz 2“                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nein Komma und die Wörter „auch in Verbindung             am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Ka-\nmit Satz 3,“ eingefügt und werden die Wörter „für        lendermonats in Kraft.\nseine Altersstufe nicht zulässige Getränke oder             (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in\nTabakwaren“ durch die Wörter „ein dort genann-           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. März 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}