{"id":"bgbl1-2016-11-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":11,"date":"2016-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_11.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen","law_date":"2016-03-03T00:00:00Z","page":348,"pdf_page":8,"num_pages":21,"content":["348                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014\nzur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen\nfür gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick\nauf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen*\nVom 3. März 2016\nh) Nach der Angabe zu Kapitel 6 wird folgende An-\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    gabe eingefügt:\nArtikel 1                                                          „Kapitel 7\nÄnderung des                                          Europäische langfristige Investmentfonds\nKapitalanlagegesetzbuchs\n§ 338a Europäische       langfristige Investment-\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                                     fonds“.\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\ni) Die Angabe zu dem bisherigen Kapitel 7 wird die\nsetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert\nAngabe zu dem Kapitel 8.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     j) Nach der Angabe zu § 341 wird folgende An-\ngabe eingefügt:\na) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                       „§ 341a Bekanntmachung von bestandskräftigen\nMaßnahmen und unanfechtbar gewor-\n„§ 7a      Bekanntmachung von sofort vollziehba-                            denen Bußgeldentscheidungen“.\nren Maßnahmen“.\nk) Nach der Angabe zu § 353 werden die folgenden\nb) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe\nAngaben eingefügt:\neingefügt:\n„§ 8a      Anzeige von Verdachtsfällen“.                         „§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261,\n262 und 263\nc) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12      Meldungen der Bundesanstalt an die                    § 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Ab-\nEuropäische Kommission, an die Euro-                             satz 3“.\npäische Wertpapier- und Marktaufsichts-            l) Folgende Angabe wird angefügt:\nbehörde und an den Betreiber des Bun-\ndesanzeigers“.                                        „§ 358     Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1\nund § 97 Absatz 1“.\nd) In der Angabe zu § 34 werden nach dem Wort\n„Bundesanstalt“ die Wörter „und der Bundes-                2. § 1 wird wie folgt geändert:\nbank“ angefügt.                                               a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „(ABl.\ne) In der Angabe zu § 39 wird nach dem Wort „Er-                     L 302 vom 17.11.2009, S. 1)“ die Wörter „, die\nlaubnis“ das Wort „; Tätigkeitsverbot“ angefügt.                 zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl.\nL 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden\nf) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe\nist,“ eingefügt.\neingefügt:\nb) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach der\n„§ 48a     Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung                Angabe „Nummer 33“ die Wörter „; ein Anleger,\nvon Spezial-AIF, die Darlehen nach\nder kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF\n§ 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungs-\nermächtigung“.                                        erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im\nSinne des Absatzes 19 Nummer 33“ eingefügt.\ng) Nach der Angabe zu § 100a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                               c) Absatz 19 wird wie folgt geändert:\n„§ 100b Übertragung auf eine andere Kapitalver-                  aa) Der Nummer 21 wird folgender Satz ange-\nwaltungsgesellschaft“.                                     fügt:\n„Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne von\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des              Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Ände-            Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.“\nrung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für ge-         bb) Nummer 33 wird wie folgt geändert:\nmeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die\nAufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen             aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende\n(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186).                                                 durch ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016                 349\nbbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:            a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„d) jeder Anleger in der Rechtsform                   „(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\naa) einer Anstalt des öffentlichen           schaft sind nur\nRechts,                                  1. die §§ 1 bis 17, 42,\nbb) einer Stiftung des öffentlichen          2. § 20 Absatz 10 entsprechend,\nRechts oder                              3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9 und\ncc) einer Gesellschaft, an der der           4. im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddar-\nBund oder ein Land mehrheit-                lehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9\nlich beteiligt ist,                         entsprechend, § 34 Absatz 6, § 282 Absatz 2\nwenn der Bund oder das Land zum                 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im\nZeitpunkt der Investition der An-               Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen\nstalt, der Stiftung oder der Gesell-            nach § 285 Absatz 2 die § 26 Absatz 1, 2\nschaft in den betreffenden Spezial-             und 7, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1,\nAIF investiert oder investiert ist.“            2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4\ncc) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:                       anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des\nSatzes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen sind:\n„37. Verschmelzungen im Sinne dieses Ge-\nsetzes sind Auflösungen ohne Abwick-               1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-\nlung eines Sondervermögens, einer                     waltet entweder direkt oder indirekt über eine\nInvestmentaktiengesellschaft mit ver-                 Gesellschaft, mit der die AIF-Kapitalverwal-\nänderlichem Kapital oder einer offenen                tungsgesellschaft über eine gemeinsame\nInvestmentkommanditgesellschaft                       Geschäftsführung, ein gemeinsames Kon-\ntrollverhältnis oder durch eine wesentliche\na) durch Übertragung sämtlicher Ver-                  unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver-\nmögensgegenstände und Verbind-                    bunden ist, ausschließlich Spezial-AIF,\nlichkeiten eines oder mehrerer über-\ntragender offener Investmentvermö-             2. die verwalteten Vermögensgegenstände der\ngen auf ein anderes bestehendes                   verwalteten Spezial-AIF\nübernehmendes Sondervermögen,                     a) überschreiten einschließlich der durch den\nauf einen anderen bestehenden über-                   Einsatz von Leverage erworbenen Vermö-\nnehmenden EU-OGAW, auf eine                           gensgegenstände insgesamt nicht den\nandere bestehende übernehmende                        Wert von 100 Millionen Euro oder\nInvestmentaktiengesellschaft         mit          b) überschreiten insgesamt nicht den Wert\nveränderlichem Kapital oder auf eine                  von 500 Millionen Euro, sofern für die Spe-\nandere bestehende übernehmende                        zial-AIF kein Leverage eingesetzt wird und\noffene Investmentkommanditgesell-                     die Anleger für die Spezial-AIF keine Rück-\nschaft (Verschmelzung durch Auf-                      nahmerechte innerhalb von fünf Jahren\nnahme) oder                                           nach Tätigung der ersten Anlage ausüben\nb) durch Übertragung sämtlicher Ver-                      können, und\nmögensgegenstände und Verbind-                 3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat\nlichkeiten zweier oder mehrerer                   nicht beschlossen, sich diesem Gesetz in sei-\nübertragender offener Investment-                 ner Gesamtheit zu unterwerfen.\nvermögen auf ein neues, dadurch\ngegründetes übernehmendes Son-                 Die Berechnung der in Satz 2 Nummer 2 Buch-\ndervermögen, auf einen neuen, da-              stabe a und b genannten Schwellenwerte und\ndurch gegründeten übernehmenden                die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungs-\nEU-OGAW, auf eine neue, dadurch                gesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren ver-\ngegründete übernehmende Invest-                waltete Vermögensgegenstände innerhalb eines\nmentaktiengesellschaft mit verän-              Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden\nderlichem Kapital oder auf eine                Schwellenwert über- oder unterschreiten, be-\nneue, dadurch gegründete überneh-              stimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der\nmende offene Investmentkomman-                 Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Ist\nditgesellschaft          (Verschmelzung        die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugleich\ndurch Neugründung)                             nach Absatz 6 oder Absatz 7 registriert, darf sie\nabweichend von Satz 2 Nummer 1 außer Spe-\njeweils gegen Gewährung von Anteilen               zial-AIF auch die entsprechenden AIF verwalten.“\noder Aktien des übernehmenden In-\nvestmentvermögens an die Anleger                b) In Absatz 4a Satz 1 werden in dem Satzteil vor\noder Aktionäre des übertragenden In-               Nummer 1 die Wörter „§§ 1 bis 17, 42 und 44\nvestmentvermögens sowie gegebenen-                 Absatz 1, 4 bis 7“ durch die Wörter „§§ 1 bis 17,\nfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht           § 20 Absatz 9 entsprechend, die §§ 42, 44 Ab-\nmehr als 10 Prozent des Wertes eines               satz 1, 4 bis 9 und § 261 Absatz 1 Nummer 8“\nAnteils oder einer Aktie am übertragen-            ersetzt.\nden Investmentvermögen.“                        c) Absatz 4b wird aufgehoben.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:","350               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\neingefügt:                                               Wort „oder“ ersetzt.\n„2. § 20 Absatz 10 entsprechend,“.                    c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und                 „3. hierdurch bei Ersuchen im Zusammenhang\nwie folgt gefasst:                                            mit OGAW wahrscheinlich ihre eigenen Er-\nmittlungen oder Durchsetzungsmaßnahmen\n„3. die §§ 26 bis 28,“.\noder strafrechtliche Ermittlungen beeinträch-\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und                      tigt würden.“\ndie Wörter „§ 44 Absatz 1, 4 bis 7“ werden\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 44 Absatz 1, 4 bis 9“\nersetzt.                                              a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kommis-\nsion“ das Wort „und“ durch das Wort „, an“ er-\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nsetzt und werden nach dem Wort „Marktauf-\nee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und                 sichtsbehörde“ die Wörter „und an den Betreiber\ndas Wort „sowie“ wird durch ein Komma er-                des Bundesanzeigers“ angefügt.\nsetzt.\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und\naa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch\ndas Komma am Ende wird durch das Wort\nein Komma ersetzt.\n„und“ ersetzt.\nbb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:\ngg) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende\nNummer 8 angefügt:                                            „19. alle nach § 341a Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 bekannt gemachten oder in Ver-\n„8. im Hinblick auf eine Vergabe von Geld-                          bindung mit § 341a Absatz 3 nicht\ndarlehen für Rechnung eines AIF § 20                            bekannt gemachten bestandskräftigen\nAbsatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6,                           Maßnahmen und unanfechtbar gewor-\n§ 261 Absatz 1 Nummer 8, § 285 Ab-                              denen Bußgeldentscheidungen; die\nsatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine                         Bundesanstalt übermittelt der Europä-\nVergabe von Gelddarlehen nach § 285                             ischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nAbsatz 2 die § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a                         behörde die verfahrensabschließenden\nund § 30 Absatz 1 bis 4“.                                       letztinstanzlichen Entscheidungen zu\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                                 Strafverfahren, die Straftaten nach\na) Absatz 7 wird aufgehoben.                                                 § 339 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich\ndes Betreibens des Geschäfts einer\nb) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-                             OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nsätze 7 und 8.                                                          zum Gegenstand haben, sowie die Be-\n5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                                      gründung; die Bundesanstalt übermit-\ntelt der Europäischen Wertpapier- und\n„§ 7a\nMarktaufsichtsbehörde jährlich eine Zu-\nBekanntmachung                                           sammenfassung von Informationen über\nvon sofort vollziehbaren Maßnahmen                                  Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-\n(1) Die Bundesanstalt macht Maßnahmen, die                               gen wegen Verstößen gegen Gebote\nnach § 7 sofort vollziehbar sind, auf ihrer Internet-                        und Verbote, die in § 340 Absatz 7\nseite öffentlich bekannt, soweit dies bei Abwägung                           Nummer 1 in Bezug genommen werden\nder betroffenen Interessen zur Beseitigung oder                              und auf die Richtlinie 2009/65/EG zu-\nVerhinderung von Missständen geboten ist. Bei                                rückgehen.“\nnicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender                c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nHinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch\n„(8) Die Bundesanstalt übermittelt dem Be-\nnicht bestandskräftig.“ Wurde gegen die Maßnahme\ntreiber des Bundesanzeigers einmal jährlich\nein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der\nName und Anschrift folgender, ihr bekannt wer-\nAusgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu\ndender Kapitalverwaltungsgesellschaften und\nmachen.\nInvestmentgesellschaften:\n(2) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt-\n1. externer Kapitalverwaltungsgesellschaften,\nmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Stabi-\nlität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen                 2. offener OGAW-Investmentaktiengesellschaf-\ngefährden würde.                                                      ten,\n(3) Die Bekanntmachung darf personenbezo-                     3. offener AIF-Investmentaktiengesellschaften,\ngene Daten nur in dem Umfang enthalten, der für                   4. geschlossener       Publikumsinvestmentaktien-\nden Zweck der Beseitigung oder Verhinderung von                       gesellschaften,\nMissständen erforderlich ist. Die Bekanntmachung                  5. geschlossener Publikumsinvestmentkomman-\nist zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich ist,               ditgesellschaften sowie\nspätestens aber nach fünf Jahren.“\n6. registrierter Kapitalverwaltungsgesellschaften\n6. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         nach § 2 Absatz 5 einschließlich der von ihr\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende                           verwalteten geschlossenen inländischen Pu-\ndurch ein Komma ersetzt.                                         blikums-AIF.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016              351\nEin Bekanntwerden im Sinne des Satzes 1 ist                           gegen auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ngegeben:                                                              sene Rechtsverordnungen oder gegen\n1. bei Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Er-                       unmittelbar geltende Vorschriften in\nteilung der Erlaubnis oder Bestätigung der                         Rechtsakten der Europäischen Union\nRegistrierung,                                                     über Europäische Risikokapitalfonds,\nEuropäische Fonds für soziales Unter-\n2. bei Publikumsinvestmentvermögen mit Ge-                            nehmertum oder europäische langfris-\nnehmigung der Anlagebedingungen,                                   tige Investmentfonds sowie etwaige\n3. bei Spezialinvestmentvermögen mit der Vor-                         strafbare Handlungen innerhalb der Ka-\nlage der Anlagebedingungen bei der Bundes-                         pitalverwaltungsgesellschaft an geeig-\nanstalt.“                                                          nete Stellen zu melden.“\n8. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach                   b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“\ndem Wort „besichtigen“ die Wörter „, um dringende                 die Wörter „Satz 2 Nummer 1 bis 8“ eingefügt.\nGefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit        12. Nach § 29 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\nzu verhüten“ eingefügt.                                        gefügt:\n9. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 8 bis 10                    „(5a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\nangefügt:                                                      für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder\n„(8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften                 in unverbriefte Darlehensforderungen investieren,\ndürfen für Rechnung des OGAW weder Gelddarle-                  haben darüber hinaus über eine diesen Geschäften\nhen gewähren noch Verpflichtungen aus einem                    und deren Umfang angemessene Aufbau- und Ab-\nBürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.              lauforganisation zu verfügen, die insbesondere Pro-\n(9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen            zesse für die Kreditbearbeitung, die Kreditbearbei-\nim Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung                  tungskontrolle und die Behandlung von Problem-\nein Gelddarlehen nur gewähren, wenn dies auf                   krediten sowie Verfahren zur Früherkennung von Ri-\nGrund der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Ver-               siken vorsieht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU)                 die Darlehensvergabe zulässig ist nach § 3 Absatz 2\n2015/760 des Europäischen Parlaments und des                   in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über\nRates vom 29. April 2015 über europäische lang-                Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240,\nfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015,            261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3,\nS. 98), § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7            § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 3.“\ndes Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsge-              13. § 34 wird wie folgt geändert:\nsellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8,\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bun-\n§ 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285\ndesanstalt“ die Wörter „und der Bundesbank“\nAbsatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist. Die Gewährung\nangefügt.\neines Gelddarlehens im Sinne des Satzes 1 liegt\nnicht vor bei einer der Darlehensgewährung nach-               b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nfolgenden Änderung der Darlehensbedingungen.                         „(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,\n(10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften                 die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen ge-\ndürfen ihren Mutter-, Tochter- und Schwesterunter-                währen oder unverbriefte Darlehensforderungen\nnehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewäh-                    erwerben, gilt § 14 des Kreditwesengesetzes\nren.“                                                             entsprechend.“\n10. § 25 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               14. § 35 wird wie folgt geändert:\n„Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in                  a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „adhoc“ durch\nAbsatz 1 muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-                   die Wörter „ad hoc“ ersetzt.\nschaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von min-              b) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-\ndestens dem in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie                  fügt:\n2011/61/EU geforderten Betrag und muss die\nexterne OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu                       „(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften haben die\nMeldungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Num-\njeder Zeit Eigenmittel in Höhe von mindestens dem\nin Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richt-           mer 2 und den Absätzen 4 bis 6 elektronisch\nlinie 2009/65/EG geforderten Betrag aufweisen.“                   über das Melde- und Veröffentlichungssystem\nder Bundesanstalt zu übermitteln.\n11. § 28 wird wie folgt geändert:\n(10) Die Bundesanstalt kann durch Allgemein-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                       verfügung nähere Bestimmungen über Art, Um-\naa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende                  fang, Form und Turnus der einzureichenden Mel-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                             dungen nach Absatz 9 und über die zulässigen\nbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch                 Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungs-\ndas Wort „und“ ersetzt.                                  wege festlegen.“\ncc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                  15. § 37 wird wie folgt geändert:\n„9. einen Prozess, der es den Mitarbeitern            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nunter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer              aa) Das Wort „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nIdentität ermöglicht, potenzielle oder tat-               schaften“ wird durch das Wort „Kapitalver-\nsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz,                   waltungsgesellschaften“ ersetzt, die Wörter","352             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\n„und keine Anreize“ werden durch die Wörter           a) Der Überschrift wird das Wort „; Tätigkeitsver-\n„, keine Anreize“ ersetzt und nach den Wör-              bot“ angefügt.\ntern „vereinbar sind“ werden die Wörter               b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ihnen“ die\n„, und das die Kapitalverwaltungsgesell-                 Wörter „oder einer anderen verantwortlichen na-\nschaft nicht daran hindert, pflichtgemäß im              türlichen Person, die in der Kapitalverwaltungs-\nbesten Interesse des Investmentvermögens                 gesellschaft tätig ist,“ eingefügt.\nzu handeln“ eingefügt.\n18. § 44 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Die Kapitalverwaltungsgesellschaften wen-\nden das Vergütungssystem an.“                         b) In Absatz 3 wird die Angabe „4b oder“ und wer-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sich“ die                  den die Wörter „oder Absatz 2“ gestrichen.\nWörter „für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-            c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nten“ und nach der Angabe „2011/61/EU“ die\naa) In Satz 2 wird die Angabe „4b oder“ gestri-\nWörter „und für OGAW-Kapitalverwaltungsge-\nchen.\nsellschaften näher nach Artikel 14a Absatz 2\nund Artikel 14b Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie             bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:\n2009/65/EG“ eingefügt.                                            aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „, 4b“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                       gestrichen.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               bbb) In Nummer 2 wird das Wort „bis“ durch\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                            ein Komma ersetzt.\nnach der Angabe „2011/61/EU“ die                        ccc) In Nummer 6 wird die Angabe „4b\nWörter „sowie nach Artikel 14a Ab-                            oder“ gestrichen.\nsatz 2 und Artikel 14b der Richtlinie\nd) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\n2009/65/EG“ eingefügt.\n„, 4b“ gestrichen.\nbbb) In Nummer 1 wird das Wort „AIF-Kapi-\ntalverwaltungsgesellschaften“     durch         e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\ndas Wort „Kapitalverwaltungsgesell-                fügt:\nschaften“ und das Wort „AIF“ durch                    „(5a) Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-\ndas Wort „Investmentvermögen“ er-                  Kapitalverwaltungsgesellschaft\nsetzt.\n1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer\nccc) In Nummer 2 wird das Wort „AIF-Kapi-                    Erteilung Gebrauch macht,\ntalverwaltungsgesellschaft“ durch das\n2. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Regis-\nWort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“\ntrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten\nersetzt.\nnicht mehr ausübt oder\nbb) In Satz 2 wird das Wort „AIF-Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft“ durch das Wort „Kapital-              3. ausdrücklich auf sie verzichtet.\nverwaltungsgesellschaft“ und das Wort „AIF“              § 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend An-\ndurch das Wort „Investmentvermögen“ er-                  wendung.“\nsetzt.\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n16. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „, 4b“ gestrichen.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem\nWort „aufheben“ die Wörter „oder, soweit dies                bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 44\nim Einzelfall ausreichend ist, aussetzen“ einge-                  Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4“ durch\nfügt.                                                             die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und den\nAbsätzen 3 und 4“ ersetzt und werden die\nb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „verfügt                        Wörter „4b Satz 1 oder“ gestrichen.\nund“ das Wort „die“ gestrichen.\ng) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\nfügt:                                                           „(8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ha-\nben die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 4\n„5. gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft\nelektronisch über das Melde- und Veröffent-\nauf Grund einer Ordnungswidrigkeit nach\nlichungssystem der Bundesanstalt zu übermit-\n§ 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder Nummer 5\nteln.\noder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, e\noder f, Nummer 3 bis 7, 9, 10, 13, 35, 76, 77               (9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemein-\noder 81 oder auf Grund einer wiederholten                verfügung nähere Bestimmungen über Art, Um-\nOrdnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1                   fang, Form und Turnus der einzureichenden Mel-\nNummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 24,                 dungen nach Absatz 8 und über die zulässigen\n31, 32, 37, 38, 40, 41, 49, 50 bis 63, 65, 72,           Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungs-\n73, 78 oder 79 eine Geldbuße festgesetzt                 wege festlegen.“\nwerden kann,“.                                    19. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“\nd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                     gestrichen.\n17. § 40 wird wie folgt geändert:                            20. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016               353\n„§ 48a                                      „(3) Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt\nauf Anfrage alle Informationen zur Verfügung,\nJahresbericht, Lagebericht und\nwelche die Verwahrstelle im Rahmen der Erfül-\nPrüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach\nlung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die\n§ 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung\nBundesanstalt oder die zuständigen Behörden\n(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die             des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW oder\ndie Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 erfüllt und                 der OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen\ndie Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rech-                  können. Im Fall eines EU-OGAW oder einer EU-\nnung eines inländischen Spezial-AIF vergibt, hat für             OGAW-Verwaltungsgesellschaft stellt die Bun-\njeden dieser geschlossenen inländischen Spezial-                 desanstalt den zuständigen Behörden des Her-\nAIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften           kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW oder der\ndes Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss                     EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhalte-\noffenzulegen, für den Schluss eines jeden Ge-                    nen Informationen unverzüglich zur Verfügung.“\nschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen              c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 47“ durch\nund den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung                   die Angabe „§ 46g“ ersetzt.\nzu stellen. Für die Erstellung, den Inhalt und die\nPrüfung und Bestätigung des Jahresberichts und            24. § 70 wird wie folgt geändert:\ndes Lageberichts gelten § 45 Absatz 2 sowie die               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§§ 46, 47 und 48 Absatz 2 entsprechend. Der\n„(1) Die Verwahrstelle handelt bei der Wahr-\nAbschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch fest-\nnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, pro-\nzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nfessionell, unabhängig und ausschließlich im\ndie Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat.\nInteresse des inländischen OGAW und seiner\nDer Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Ver-\nAnleger.“\nlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufgaben“\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              durch die Wörter „Ausführung ihrer Aufgaben\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                   als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz durch                Konflikt stehenden Aufgaben“ ersetzt.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über                  c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Auf-\nweitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prü-                 gaben einer Verwahrstelle“ die Wörter „und eine\nfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen,                  Verwahrstelle nicht die Aufgaben einer OGAW-\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-               Kapitalverwaltungsgesellschaft“ eingefügt.\nanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheit-            d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von                  „(5) Die von der Verwahrstelle verwahrten Ver-\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddar-               mögensgegenstände dürfen nur wiederverwen-\nlehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rechnung von in-                  det werden, sofern die Verwahrstelle sicherstellt,\nländischen geschlossenen Spezial-AIF vergeben,                   dass\nzu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                     1. die Wiederverwendung der Vermögensgegen-\nauf die Bundesanstalt übertragen.“                                  stände für Rechnung des inländischen OGAW\nerfolgt,\n21. In § 67 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter\n„erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4“             2. die Verwahrstelle den Weisungen der im Na-\ndurch die Wörter „Satz 1“ ersetzt.                                  men des inländischen OGAW handelnden\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,\n22. Dem § 68 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n3. die Wiederverwendung dem inländischen\n„Diese umfassen einen Prozess, der es den Mitar-                    OGAW zugutekommt sowie im Interesse der\nbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Iden-               Anleger liegt und\ntität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Ver-             4. die Transaktion durch liquide Sicherheiten ho-\nstöße gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund                      her Qualität gedeckt ist,\ndieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen\nsowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der                    a) die der inländische OGAW gemäß einer\nVerwahrstelle an geeignete Stellen im Sinne des                         Vereinbarung über eine Vollrechtsübertra-\n§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesen-                         gung erhalten hat und\ngesetzes zu melden.“                                                b) deren Verkehrswert jederzeit mindestens\nso hoch ist wie der Verkehrswert der wie-\n23. § 69 wird wie folgt geändert:\nderverwendeten Vermögensgegenstände\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 48a Ab-                      zuzüglich eines Zuschlags.\nsatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwesen-\nAls Wiederverwendung gilt jede Transaktion ver-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1\nwahrter Vermögensgegenstände, einschließlich\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“\nÜbertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.“\nund die Wörter „§ 48g Absatz 1 des Kredit-\nwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1      25. § 72 wird wie folgt geändert:\ndes Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ er-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„(1) Die Verwahrstelle hat die Vermögens-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              gegenstände des inländischen OGAW oder der","354          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\nfür Rechnung des inländischen OGAW handeln-                  3. die Verwahrstelle übermittelt der OGAW-Ver-\nden OGAW-Verwaltungsgesellschaft wie folgt zu                    waltungsgesellschaft regelmäßig eine umfas-\nverwahren:                                                       sende Aufstellung sämtlicher Vermögensge-\n1. für Finanzinstrumente im Sinne des Anhangs I                  genstände des inländischen OGAW.“\nAbschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des              b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 in dem Satzteil vor\nEuropäischen Parlaments und des Rates                     Nummer 1 wird jeweils nach dem Wort „Gutha-\nvom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-                ben“ die Angabe „nach § 195“ eingefügt.\nstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien           c) Absatz 3 wird aufgehoben.\n2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom\n12.6.2014, S. 349), die in Verwahrung genom-       26. § 73 wird wie folgt geändert:\nmen werden können, gilt:                               a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\na) die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Fi-               aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe\nnanzinstrumente, die im Depot auf einem                     „§ 72“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ein-\nKonto für Finanzinstrumente verbucht wer-                   gefügt.\nden können, und sämtliche Finanzinstru-                bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-\nmente, die der Verwahrstelle physisch                       stabe d eingefügt:\nübergeben werden können;\n„d) der Unterverwahrer unternimmt alle not-\nb) die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Fi-                  wendigen Schritte, um zu gewährleisten,\nnanzinstrumente, die im Depot auf einem                         dass im Fall seiner Insolvenz die von ihm\nKonto für Finanzinstrumente verbucht wer-                       unterverwahrten Vermögensgegenstände\nden können, nach den in Artikel 16 der                          des inländischen OGAW nicht an seine\nRichtlinie 2006/73/EG der Kommission                            Gläubiger ausgeschüttet oder zu deren\nvom 10. August 2006 zur Durchführung                            Gunsten verwendet werden können,“.\nder Richtlinie 2004/39/EG des Europä-\ncc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e\nischen Parlaments und des Rates in Bezug\nund die Wörter „§ 70 Absatz 1, 2, 4 und 5\nauf die organisatorischen Anforderungen\nund nach §“ werden durch die Wörter „§ 68\nan Wertpapierfirmen und die Bedingungen\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 und nach den §§ 70\nfür die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in\nund“ ersetzt.\nBezug auf die Definition bestimmter Be-\ngriffe für die Zwecke der genannten Richt-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26) fest-           aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\ngelegten Grundsätzen in den Büchern der                     den Wörtern „nach Absatz 1 Nummer 4\nVerwahrstelle auf gesonderten Konten, die                   Buchstabe b erfüllen“ die Wörter „, dass\nim Namen des inländischen OGAW oder                         der Unterverwahrer in Bezug auf die Ver-\nder für ihn tätigen OGAW-Verwaltungs-                       wahraufgaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1\ngesellschaft eröffnet wurden, registriert                   einer wirksamen Regulierung der Aufsichts-\nwerden, sodass die Finanzinstrumente                        anforderungen, einschließlich Mindesteigen-\njederzeit nach geltendem Recht eindeutig                    kapitalanforderungen, und einer Aufsicht in\nals zum inländischen OGAW gehörend                          der betreffenden Jurisdiktion unterliegt“ ein-\nidentifiziert werden können;                                gefügt.\n2. für sonstige Vermögensgegenstände gilt:                   bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des                    aaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ am\ninländischen OGAW oder der für Rechnung                           Ende durch ein Komma ersetzt.\ndes inländischen OGAW tätigen OGAW-                         bbb) Nach Buchstabe a wird folgender\nVerwaltungsgesellschaft an solchen Ver-                           Buchstabe b eingefügt:\nmögensgegenständen und führt Aufzeich-\nnungen derjenigen Vermögensgegenstän-                             „b) über die Risiken, die mit einer sol-\nde, bei denen sie sich vergewissert hat,                              chen Übertragung verbunden sind,\ndass der inländische OGAW oder die für                                und“.\nRechnung des inländischen OGAW tätige                       ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft an diesen                            stabe c.\nVermögensgegenständen das Eigentum              27. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nhat;\n„(3) Die gesperrten Konten sind auf den Namen\nb) die Beurteilung, ob der inländische OGAW            des inländischen OGAW, auf den Namen der\noder die für Rechnung des inländischen              OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung\nOGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesell-                 des inländischen OGAW tätig ist, oder auf den\nschaft Eigentümer ist, beruht auf Informa-          Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des in-\ntionen oder Unterlagen, die vom inländi-            ländischen OGAW tätig ist, zu eröffnen und gemäß\nschen OGAW oder von der OGAW-Verwal-                den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festge-\ntungsgesellschaft vorgelegt werden und,             legten Grundsätzen zu führen. Sofern Geldkonten\nsoweit verfügbar, auf externen Nachwei-             auf den Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung\nsen;                                                des inländischen OGAW handelt, eröffnet werden,\nc) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen          sind keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf\nauf dem neuesten Stand;                             solchen Konten zu verbuchen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016               355\n28. § 76 wird wie folgt geändert:                                     bb) In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  „inländischen AIF“ jeweils durch die Wörter\n„inländischen Spezial-AIF“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Antei-\nlen“ und dem Wort „Anteile“ jeweils die Wör-             cc) In Nummer 3 werden die Wörter „inländische\nter „oder Aktien des inländischen OGAW“                      AIF“ durch die Wörter „inländische Spezial-\nund nach dem Wort „Anlagebedingungen“                        AIF“ und die Wörter „inländischen AIF“\ndie Wörter „oder der Satzung“ eingefügt.                     durch die Wörter „inländischen Spezial-AIF“\nersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge-\nschäften“ die Wörter „mit Vermögenswerten                dd) In den Nummern 4 und 5 Buchstabe b wer-\ndes inländischen OGAW“ eingefügt und wer-                    den die Wörter „inländischen AIF“ durch die\nden die Wörter „in ihre Verwahrung gelangt“                  Wörter „inländischen Spezial-AIF“ ersetzt.\ndurch die Wörter „an den inländischen             34. § 89 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nOGAW oder für Rechnung des inländischen               „Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-\nOGAW überwiesen wird“ ersetzt.                        chen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anla-                 nicht aus.“\ngebedingungen“ die Wörter „oder der Sat-          35. § 93 wird wie folgt geändert:\nzung“ eingefügt.\na) Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Anlage-\nb) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-\nbedingungen“ durch die Wörter „, die Anlage-\nsätze 4 bis 7.\nbedingungen oder die Satzung“ ersetzt.\n36. In § 95 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\n29. § 77 wird wie folgt geändert:\n„Lauten sie“ die Wörter „auf den Inhaber, sind sie in\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 72               einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der An-\nAbsatz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.                  spruch auf Einzelverbriefung auszuschließen; lau-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            ten sie“ eingefügt.\n„(4) Eine Vereinbarung, mit der die Haftung         37. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Verwahrstelle nach den Absätzen 1, 2 oder 3             a) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch die Wörter\naufgehoben oder begrenzt werden soll, ist nich-                „Namensanteilscheine sowie dem jeweiligen Na-\ntig.“                                                          mensanteilschein zugehörige, noch nicht fällige\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      Gewinnanteilscheine“ ersetzt und werden die\nWörter „auf den Inhaber lauten oder“ gestrichen.\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n30. § 78 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen In-\n„Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-                   haberanteilschein zugehörige, noch nicht fällige\nchen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger                    Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden\nnicht aus.“                                                       Stellen zur Sammelverwahrung anzuvertrauen:\n31. In § 82 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden                      1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des\ndie Wörter „ist eine Wiederverwendung unabhängig                     § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,\nvon der Zustimmung ausgeschlossen“ durch die\n2. einem zugelassenen Zentralverwahrer oder\nWörter „ist eine Wiederverwendung nur unter den\neinem anerkannten Drittland-Zentralverwah-\nVoraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig“ er-\nrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014\nsetzt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n32. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter „ist eine Wie-                    vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der\nderverwendung unabhängig von der Zustimmung                          Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in\nausgeschlossen“ durch die Wörter „ist eine Wieder-                   der Europäischen Union und über Zentralver-\nverwendung nur unter den Voraussetzungen des                         wahrer sowie zur Änderung der Richtlinien\n§ 70 Absatz 5 zulässig“ ersetzt.                                     98/26/EG und 2014/65/EU und der Verord-\n33. § 88 wird wie folgt geändert:                                        nung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom\n28.8.2014, S. 1) oder\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. einem sonstigen ausländischen Verwahrer,\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem\nder die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4\nWort „Finanzinstrumenten“ die Wörter „eines\nSatz 1 des Depotgesetzes erfüllt.“\ninländischen Spezial-AIF“ eingefügt.\n38. § 100 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3\nwerden die Wörter „inländischen AIF“ jeweils          a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern\ndurch die Wörter „inländischen Spezial-AIF“              „steht, das“ die Wörter „Verwaltungs- und“ ein-\nersetzt.                                                 gefügt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den                   „Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungs-\nWörtern „kann die Verwahrstelle sich“ die                gesellschaft das Datum des Eingangs der An-\nWörter „bei der Verwahrung von Vermögens-                zeige zu bestätigen.“\nwerten von Spezial-AIF“ eingefügt.                39. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:","356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\n„§ 100b                                  2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Ge-\nÜbertragung auf                                  schäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt\neine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft                     nach Geschäftsleitern, Mitarbeitern oder an-\nderen Beschäftigten, deren Tätigkeiten einen\n(1) Anstelle der Kündigung des Verwaltungs-                      wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der\nrechts und Abwicklung des Sondervermögens                           Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten\ndurch die Verwahrstelle nach den §§ 99 und 100                      Investmentvermögen haben (Risikoträger),\nkann die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Ge-                     Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten mit\nnehmigung der Bundesanstalt das Sondervermö-                        Kontrollfunktionen sowie Mitarbeitern oder\ngen, wenn dieses im Eigentum der Kapitalverwal-                     anderen Beschäftigten, die eine Gesamtver-\ntungsgesellschaft steht, oder das Verwaltungs- und                  gütung erhalten, auf Grund derer sie sich in\nVerfügungsrecht über das Sondervermögen, wenn                       derselben Einkommensstufe befinden wie\ndieses im Miteigentum der Anleger steht, nach                       Geschäftsleiter und Risikoträger;\nMaßgabe der bisherigen Anlagebedingungen auf\neine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (auf-                 3. eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung\nnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft) übertra-                   und die sonstigen Zuwendungen berechnet\ngen. Die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesell-                      wurden;\nschaft muss über eine Erlaubnis zur Verwaltung                   4. das Ergebnis der in Artikel 14b Absatz 1\nsolcher Arten von Investmentvermögen verfügen.                      Buchstabe c und d der Richtlinie 2009/65/EG\n§ 100 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die                  genannten Überprüfungen, einschließlich aller\nGenehmigung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist                   festgestellten Unregelmäßigkeiten;\nvon acht Wochen nach Eingang des Genehmi-\n5. wesentliche Änderungen an der festgelegten\ngungsantrags zu erteilen, wenn die gesetzlichen\nVergütungspolitik.“\nVoraussetzungen für die Genehmigung vorliegen\nund der Antrag von der übertragenden Kapitalver-          41. In § 108 Absatz 4 wird die Angabe „§ 93 Absatz 8“\nwaltungsgesellschaft gestellt wurde. § 163 Absatz 2           durch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt.\nSatz 2 und 4 gilt entsprechend.                           42. § 112 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die\na) In Satz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nÜbertragung im Bundesanzeiger und darüber hin-\ndie Wörter „das Verfügungsrecht“ durch die\naus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht be-\nWörter „das Verwaltungs- und Verfügungsrecht“\nkannt zu machen. Die Bekanntmachung darf erst\nersetzt.\nerfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung\nnach Absatz 1 erteilt hat. § 99 Absatz 1 Satz 3 und 4         b) Folgender Satz wird angefügt:\nzweiter Teilsatz gilt entsprechend.                              „Im Fall der Bestellung einer anderen Kapitalver-\n(3) Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirk-               waltungsgesellschaft ist § 100b entsprechend\nsam wird, bestimmt sich nach der vertraglichen                   anzuwenden.“\nVereinbarung zwischen der Kapitalverwaltungs-             43. § 113 wird wie folgt geändert:\ngesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft. Die Übertragung darf bei Publi-            a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nkumssondervermögen frühestens mit Ablauf von                     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\ndrei Monaten nach der Bekanntmachung im Bun-                         dem Wort „aufheben“ die Wörter „oder, so-\ndesanzeiger nach Absatz 2 Satz 1 und bei Spezial-                    weit dies im Einzelfall ausreichend ist, aus-\nsondervermögen frühestens mit der Anzeige der                        setzen“ eingefügt.\nÜbertragung bei der Bundesanstalt wirksam werden.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende\n(4) Ein Wechsel der Verwahrstelle bedarf bei Pu-                  durch ein Komma ersetzt.\nblikumssondervermögen der Genehmigung der\nBundesanstalt.“                                                  cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\neingefügt:\n40. § 101 wird wie folgt geändert:\n„3. gegen die OGAW-Investmentgesellschaft\na) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter                          auf Grund einer Ordnungswidrigkeit\n„erste Alternative in Verbindung mit § 297 Ab-                        nach § 340 Absatz 1 Nummer 1 oder\nsatz 4“ durch die Wörter „Satz 1“ ersetzt.                            Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                      Nummer 3 oder auf Grund einer wieder-\n„(4) Der Jahresbericht eines inländischen                          holten Ordnungswidrigkeit nach § 340\nOGAW-Sondervermögens muss zusätzlich fol-                             Absatz 2 Nummer 24 Buchstabe c oder\ngende Angaben enthalten:                                              Nummer 32 eine Geldbuße festgesetzt\nwerden kann oder“.\n1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Ge-\nschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert             dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nin feste und variable von der Kapitalverwal-           b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „ihnen“ die\ntungsgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlte            Wörter „oder einer anderen verantwortlichen\nVergütungen und gegebenenfalls alle direkt                natürlichen Person, die in der OGAW-Invest-\nvon dem inländischen OGAW-Sondervermö-                    mentaktiengesellschaft tätig ist,“ eingefügt.\ngen selbst gezahlte Beträge, einschließlich\nAnlageerfolgsprämien unter Angabe der Zahl         44. § 119 wird wie folgt geändert:\nder Begünstigten;                                      a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016                 357\n„Die Bestellung und das Ausscheiden von Mit-              „Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-\ngliedern des Vorstands ist der Bundesanstalt un-          dern des Vorstands sind der Bundesanstalt unver-\nverzüglich anzuzeigen.“                                   züglich anzuzeigen.“\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                     52. In § 148 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 271\nAbsatz 1“ durch die Angabe „§ 271 Absatz 3 Satz 3“\n„(6) Der Vorstand einer OGAW-Investment-\nersetzt.\naktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\nhat einen angemessenen Prozess einzurichten,          53. In § 149 Absatz 2 wird die Angabe „93 Absatz 8“\nder es den Mitarbeitern unter Wahrung der Ver-            durch die Angabe „93 Absatz 7“ ersetzt.\ntraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle  54. Dem § 153 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\noder tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz\n„Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-\noder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndern der Geschäftsführung sind der Bundesanstalt\nsene Rechtsverordnungen sowie etwaige straf-\nunverzüglich anzuzeigen.“\nbare Handlungen innerhalb der Gesellschaft an\neine geeignete Stelle zu melden.“                     55. § 154 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n45. § 120 wird wie folgt geändert:                               a) In Nummer 1 werden die Wörter „das Verfü-\ngungsrecht“ durch die Wörter „das Verwaltungs-\na) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 3, 4, 6                und Verfügungsrecht“ ersetzt.\nund 7“ durch die Angabe „Absätzen 3, 6 und 7“\nersetzt.                                                  b) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                   „Im Fall der Bestellung einer anderen externen\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b\n„Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 ge-               Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden\nnannten Angaben sind im Anhang des Jahres-                   mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Pu-\nabschlusses einer OGAW-Investmentaktien-                     blikumsinvestmentkommanditgesellschaften frü-\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital noch                 hestens mit Erteilung der Genehmigung der\ndie Angaben nach § 101 Absatz 4 zu machen                    Bundesanstalt wirksam wird.“\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des inlän-\n56. In § 161 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder\ndischen OGAW-Sondervermögens in § 101 Ab-\nbei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Ge-\nsatz 4 Nummer 1 die OGAW-Investmentaktien-\nsellschaft“ gestrichen.\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt.“\n57. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n46. In § 124 Absatz 2 wird die Angabe „§ 93 Absatz 8“\ndurch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt.                    a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt.\n47. Dem § 128 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\n„Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-\ndern der Geschäftsführung sind der Bundesanstalt                „15. die Voraussetzungen für eine Übertragung\nunverzüglich anzuzeigen.“                                             der Verwaltung auf eine andere Kapitalver-\nwaltungsgesellschaft und für einen Wech-\n48. § 129 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               sel der Verwahrstelle.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „das Verfügungs-          58. § 165 wird wie folgt geändert:\nrecht“ durch die Wörter „das Verwaltungs- und\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerfügungsrecht“ ersetzt.\naa) Die Nummern 32 und 33 werden wie folgt\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngefasst:\n„Im Fall der Bestellung einer anderen externen                   „32. Identität der Verwahrstelle und Be-\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b                          schreibung ihrer Pflichten sowie der In-\nAbsatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entspre-                         teressenkonflikte, die entstehen kön-\nchend anzuwenden.“                                                     nen;\n49. In § 140 Absatz 3 wird die Angabe „§ 93 Absatz 8“                   33. Beschreibung sämtlicher von der Ver-\ndurch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt.                                 wahrstelle ausgelagerter Verwahrungs-\n50. § 144 wird wie folgt geändert:                                            aufgaben, Liste der Auslagerungen und\nUnterauslagerungen und Angabe sämt-\na) In Satz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nlicher Interessenkonflikte, die sich aus\ndie Wörter „das Verfügungsrecht“ durch die\nden Auslagerungen ergeben können;“.\nWörter „das Verwaltungs- und Verfügungsrecht“\nersetzt.                                                     bb) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 34\neingefügt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„34. Erklärung, dass den Anlegern auf An-\n„Im Fall der Bestellung einer anderen externen\ntrag Informationen auf dem neuesten\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b\nStand hinsichtlich der Nummern 32\nAbsatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden\nund 33 übermittelt werden.“\nmit der Maßgabe, dass die Übertragung bei\nPublikumsinvestmentaktiengesellschaften frü-                 cc) Die bisherigen Nummern 34 bis 36 werden\nhestens mit Erteilung der Genehmigung wirksam                    die Nummern 35 bis 37.\nwird.“                                                       dd) Die bisherige Nummer 37 wird aufgehoben.\n51. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:","358            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\naa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch         60. § 191 wird wie folgt geändert:\nein Semikolon ersetzt.                               a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern\nbb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                       „eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-\n„10. hinsichtlich der Vergütungspolitik der             mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-\nVerwaltungsgesellschaft:                          tal auf“ die Wörter „eine andere Investmentak-\ntiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder\na) die Einzelheiten der aktuellen Vergü-          auf“ eingefügt.\ntungspolitik, darunter eine Beschrei-\nbung darüber, wie die Vergütung und         b) In Absatz 2 wird die Angabe „, 186, 189 und“\ndie sonstigen Zuwendungen berech-              durch das Wort „bis“ ersetzt.\nnet werden, und die Identität der für       c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndie Zuteilung der Vergütung und\n„Im Übrigen gilt das auf den übertragenden EU-\nsonstigen Zuwendungen zuständi-                OGAW anwendbare nationale Recht im Einklang\ngen Personen, einschließlich der Zu-           mit den Artikeln 40 bis 42, 45 und 46 der Richt-\nsammensetzung des Vergütungs-\nlinie 2009/65/EG.“\nausschusses, falls es einen solchen\nAusschuss gibt, oder                    61. § 261 wird wie folgt geändert:\nb) eine Zusammenfassung der Vergü-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntungspolitik und eine Erklärung dar-           aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\nüber, dass die Einzelheiten der aktu-               ein Komma ersetzt.\nellen Vergütungspolitik auf einer In-\nbb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nternetseite veröffentlicht sind, wie\ndie Internetseite lautet und dass auf               „8. Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1\nAnfrage kostenlos eine Papierver-                       und 3, der mit der Maßgabe entspre-\nsion der Internetseite zur Verfügung                    chend anwendbar ist, dass abweichend\ngestellt wird; die Erklärung umfasst                    von § 285 Absatz 3 Satz 1 höchstens\nauch, dass zu den auf der Internet-                     30 Prozent des aggregierten eingebrach-\nseite einsehbaren Einzelheiten der                      ten Kapitals und des noch nicht ein-\naktuellen Vergütungspolitik eine Be-                    geforderten zugesagten Kapitals des\nschreibung der Berechnung der Ver-                      geschlossenen Publikums-AIF für diese\ngütung und der sonstigen Zuwen-                         Darlehen verwendet werden und im Fall\ndungen sowie die Identität der für                      des § 285 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die\ndie Zuteilung der Vergütung und                         dem jeweiligen Unternehmen gewährten\nsonstigen Zuwendungen zuständi-                         Darlehen nicht die Anschaffungskosten\ngen Personen, einschließlich der Zu-                    der an dem Unternehmen gehaltenen\nsammensetzung des Vergütungs-                           Beteiligungen überschreiten.“\nausschusses, falls es einen solchen         b) In Absatz 4 werden die Wörter „Wertes dieses\nAusschuss gibt, gehört.“                       AIF“ durch die Wörter „aggregierten eingebrach-\n59. § 166 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        ten Kapitals und noch nicht eingeforderten zu-\ngesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Invest-\nGrundlage der Beträge, die nach Abzug sämt-\nmentvermögens“ die Wörter „und der für das In-\nlicher direkt oder indirekt von den Anlegern ge-\nvestmentvermögen zuständigen Behörde“ ein-\ntragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen\ngefügt.\nfür Anlagen zur Verfügung stehen,“ ersetzt.\nb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.                             62. § 262 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-              a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nfügt:                                                       „Wert des gesamten AIF“ durch die Wörter „ag-\ngregierten eingebrachten Kapital und noch nicht\n„6. eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten           eingeforderten zugesagten Kapital des AIF, be-\nder aktuellen Vergütungspolitik auf einer In-           rechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach\nternetseite veröffentlicht sind, wie die Inter-         Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den\nnetseite lautet und dass auf Anfrage kosten-            Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Auf-\nlos eine Papierversion der Internetseite zur            wendungen für Anlagen zur Verfügung stehen,“\nVerfügung gestellt wird; die Erklärung um-              ersetzt.\nfasst auch, dass zu den auf der Internetseite\neinsehbaren Einzelheiten der aktuellen Ver-          b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\ngütungspolitik eine Beschreibung der Be-                fügt:\nrechnung der Vergütung und der sonstigen                „Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Ak-\nZuwendungen sowie die Identität der für die             tien dieses AIF kraft Gesetzes durch einen Pri-\nZuteilung der Vergütung und sonstigen                   vatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1\nZuwendungen zuständigen Personen, ein-                  Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeachtlich.“\nschließlich der Zusammensetzung des Ver-         63. In § 263 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden die\ngütungsausschusses, falls es einen solchen           Wörter „60 Prozent des Verkehrswertes der im ge-\nAusschuss gibt, gehört und“.                         schlossenen Publikums-AIF befindlichen Vermö-\nd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.                    gensgegenstände“ jeweils durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016               359\n„150 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapi-             c) Absatz 4 wird aufgehoben.\ntals und noch nicht eingeforderten zugesagten Ka-         66. Dem § 282 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\npitals des geschlossenen Publikums-AIF, berechnet\nauf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug                 „§ 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarle-\nsämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern              hen für Rechnung eines allgemeinen offenen inlän-\ngetragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen                  dischen Spezial-AIF entsprechend anzuwenden.“\nfür Anlagen zur Verfügung stehen“ ersetzt.                67. Dem § 284 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n64. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „27 bis 38“                    „(5) § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Geld-\ndurch die Angabe „27 bis 39“ ersetzt.                         darlehen für Rechnung eines offenen inländischen\n65. § 281 wird wie folgt geändert:                                Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen entspre-\nchend anzuwenden; Absatz 2 Nummer 3 in Verbin-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           dung mit § 240 bleibt unberührt.“\n„(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden           68. § 285 wird wie folgt geändert:\nauf die Verschmelzung\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n1. eines Spezialsondervermögens auf eine Spe-\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nzialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-\nlichem Kapital, auf eine offene Investment-                  „(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nkommanditgesellschaft, auf ein Teilgesell-                darf für Rechnung eines geschlossenen Spezial-\nschaftsvermögen einer Spezialinvestmentak-                AIF Gelddarlehen nur unter den folgenden Be-\ntiengesellschaft mit veränderlichem Kapital               dingungen gewähren:\noder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer              1. für den geschlossenen Spezial-AIF werden\noffenen Investmentkommanditgesellschaft,                      Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des\n2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spe-                    aggregierten eingebrachten Kapitals und\nzialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-                noch nicht eingeforderten zugesagten Kapi-\nlichem Kapital auf ein anderes Teilgesell-                    tals aufgenommen, berechnet auf der Grund-\nschaftsvermögen derselben Investmentak-                       lage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher\ntiengesellschaft sowie eines Teilgesell-                      direkt oder indirekt von den Anlegern getra-\nschaftsvermögens einer offenen Investment-                    gener Gebühren, Kosten und Aufwendungen\nkommanditgesellschaft auf ein anderes Teil-                   für Anlagen zur Verfügung stehen;\ngesellschaftsvermögen derselben Invest-                   2. das Gelddarlehen wird nicht an Verbraucher\nmentkommanditgesellschaft,                                    im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetz-\n3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spe-                    buchs vergeben;\nzialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-            3. an einen Darlehensnehmer werden Gelddarle-\nlichem Kapital oder eines Teilgesellschafts-                  hen nur bis zur Höhe von insgesamt 20 Pro-\nvermögens einer offenen Investmentkom-                        zent des aggregierten eingebrachten Kapitals\nmanditgesellschaft auf ein Teilgesellschafts-                 und noch nicht eingeforderten zugesagten\nvermögen einer anderen Spezialinvestment-                     Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF ver-\naktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital                 geben, berechnet auf der Grundlage der Be-\noder einer anderen offenen Investmentkom-                     träge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder\nmanditgesellschaft,                                           indirekt von den Anlegern getragener Gebüh-\n4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spe-                    ren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen\nzialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-                zur Verfügung stehen.\nlichem Kapital oder eines Teilgesellschafts-                 (3) Abweichend von Absatz 2 darf die AIF-Ka-\nvermögens einer offenen Investmentkom-                    pitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung eines\nmanditgesellschaft auf ein Spezialsonderver-              geschlossenen Spezial-AIF Gelddarlehen an Un-\nmögen.“                                                   ternehmen gewähren, an denen der geschlos-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              sene Spezial-AIF bereits beteiligt ist, wenn\nhöchstens 50 Prozent des aggregierten einge-\n„(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer                 brachten Kapitals und noch nicht eingeforderten\nSpezialinvestmentaktiengesellschaft mit verän-                zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezi-\nderlichem Kapital oder einer offenen Investment-              al-AIF für diese Darlehen verwendet werden, be-\nkommanditgesellschaft auf eine andere Spezial-                rechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach\ninvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem               Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den\nKapital, auf eine andere offene Investmentkom-                Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Auf-\nmanditgesellschaft, auf ein Teilgesellschaftsver-             wendungen für Anlagen zur Verfügung stehen,\nmögen einer Spezialinvestmentaktiengesell-                    und zudem eine der folgenden Bedingungen er-\nschaft mit veränderlichem Kapital, auf ein Teilge-            füllt ist:\nsellschaftsvermögen einer offenen Investment-\nkommanditgesellschaft oder auf ein Spezial-                   1. bei dem jeweiligen Unternehmen handelt es\nsondervermögen sind die Vorschriften des                          sich um ein Tochterunternehmen des ge-\nUmwandlungsgesetzes zur Verschmelzung an-                         schlossenen Spezial-AIF,\nzuwenden, soweit sich aus der entsprechenden                  2. das Darlehen muss nur aus dem frei verfüg-\nAnwendung des § 182 in Verbindung mit Ab-                         baren Jahres- oder Liquidationsüberschuss\nsatz 1 Satz 3, § 189 Absatz 2, 3 und 5 und                        oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten\n§ 190 nichts anderes ergibt.“                                     des Unternehmens übersteigenden frei ver-","360              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\nfügbaren Vermögen und in einem Insolvenz-                  anstalt gemäß den §§ 322, 324, 325, 326, 327,\nverfahren über das Vermögen des Unterneh-                  328, 332, 333 oder § 334 anzeigen. Das Ver-\nmens nur nach der Befriedigung sämtlicher                  triebsrecht nach Satz 2 erlischt zu dem Zeit-\nUnternehmensgläubiger erfüllt werden, oder                 punkt, ab dem ein Vertrieb nach Satz 3 zulässig\n3. die dem jeweiligen Unternehmen gewährten                    ist. Die Befugnis der Bundesanstalt, nach § 11\nDarlehen überschreiten nicht das Zweifache                 oder nach § 314 erforderliche Maßnahmen zu\nder Anschaffungskosten der an dem Unter-                   ergreifen, bleibt unberührt.“\nnehmen gehaltenen Beteiligungen.                       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nErfüllt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                 „Absatz 2 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.“\ndie Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 1,                 c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 werden\nkönnen auch mehr als 50 Prozent des aggregier-                 jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 297 Ab-\nten eingebrachten Kapitals und noch nicht ein-                 satz 4“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\ngeforderten zugesagten Kapitals des geschlos-\n71. § 297 wird wie folgt geändert:\nsenen Spezial-AIF für nach Satz 1 Nummer 2\nnachrangige Darlehen verwendet werden. Erfolgt             a) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndie Vergabe eines Gelddarlehens nach Satz 1 an             b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab-\nein Tochterunternehmen, muss die AIF-Kapital-                  sätze 4 bis 6.\nverwaltungsgesellschaft sicherstellen, dass das\nc) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und in den\nTochterunternehmen seinerseits Gelddarlehen\nSätzen 1 und 2 werden die Wörter „Absätze 1, 2,\nnur an Unternehmen gewährt, an denen das\n4, 6 Satz 1 und Absatz 7“ jeweils durch die Wör-\nTochterunternehmen bereits beteiligt ist, und\nter „Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6“ ersetzt.\neine der entsprechend anzuwendenden Bedin-\ngungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt ist.“           d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab-\nsätze 8 und 9.\n69. § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt\ngefasst:                                                  72. In § 301 werden die Wörter „und auf eine beste-\nhende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahr-\n„5. Angaben zu einem Investmentvermögen auf                   stelle getroffen hat, um sich vertraglich von der\nGrund gesetzlich vorgeschriebener Veröffent-              Haftung nach § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4\nlichungen oder Informationen erfolgen, insbe-             freizustellen“ gestrichen.\nsondere wenn\n73. In § 303 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab-\na) in einen Prospekt für Wertpapiere Mindest-             satz 1 bis 5 und 9“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 4\nangaben nach § 7 des Wertpapierprospekt-              und 8“ ersetzt.\ngesetzes oder Zusatzangaben gemäß § 268\noder § 307 aufgenommen werden,                    74. § 307 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) in einen Prospekt für Vermögensanlagen                    „(2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie\nMindestangaben nach § 8g des Verkaufspro-             Interessierte ist auf eine bestehende Vereinbarung\nspektgesetzes oder Angaben nach § 7 des               hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat,\nVermögensanlagengesetzes aufgenommen                  um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88\nwerden oder                                           Absatz 4 freizustellen. § 297 Absatz 7 sowie § 305\ngelten entsprechend.“\nc) bei einer fondsgebundenen Lebensversiche-\nrung Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1       75. In § 314 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „in\ndes Versicherungsvertragsgesetzes in Ver-             Verbindung mit § 297 Absatz 4“ durch die Angabe\nbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 7 der                 „Satz 1“ und die Wörter „§ 297 Absatz 2 bis 7, 9\nVVG-Versicherungsvertragsgesetz-Informa-              oder 10“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 2 bis 6, 8\ntionspflichtenverordnung zur Verfügung ge-            oder 9“ ersetzt.\nstellt werden,“.                                  76. In § 317 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter\n„§ 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10“ durch die Wörter\n70. § 295 wird wie folgt geändert:\n„§ 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9“ ersetzt.\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\n77. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 262\ngefügt:\nAbsatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 262 Absatz 2\n„Abweichend von Satz 1 darf eine AIF-Ver-                  Satz 3“ ersetzt.\nwaltungsgesellschaft, die bis zu dem in Num-\n78. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c\nmer 1 genannten Zeitpunkt inländische Spezial-\nwerden die Wörter „erste Alternative in Verbindung\nFeeder-AIF, EU-Feeder-AIF, EU-AIF oder auslän-\nmit § 297 Absatz 4“ durch die Angabe „Satz 1“ er-\ndische AIF gemäß § 329 oder § 330 vertreiben\nsetzt.\ndarf, diese AIF auch nach diesem Zeitpunkt an\nprofessionelle Anleger im Inland weiterhin ver-        79. Nach § 338 wird folgendes Kapitel 7 eingefügt:\ntreiben, wenn nur ein Vertrieb im Inland beab-                                    „Kapitel 7\nsichtigt ist. Beabsichtigt eine AIF-Verwaltungs-                  Europäische langfristige Investmentfonds\ngesellschaft im Sinne des Satzes 2 diese AIF\nnicht nur im Inland, sondern auch in einem an-                                      § 338a\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-                       Europäische langfristige Investmentfonds\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                    Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\nraum zu vertreiben, muss sie dies der Bundes-              europäische langfristige Investmentfonds im Sinne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016                361\nder Verordnung (EU) 2015/760 verwalten, gelten                       auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1\nhinsichtlich der Verwaltung der europäischen lang-                   des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft\nfristigen Investmentfonds die Vorschriften der Ver-                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nordnung (EU) 2015/760.“                                              nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage\n80. Das bisherige Kapitel 7 wird Kapitel 8.                              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig vorlegt,\n81. § 339 wird wie folgt geändert:\n3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Absatz 1 Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                   des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme\n„drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.                       nicht duldet,\nbb) In Nummer 1 wird das Komma am Ende                        4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                              Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\ncc) Nummer 2 wird aufgehoben.                                    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nstattet,\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n5. entgegen § 26 Absatz 1 und 2, auch in Ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  bindung mit einer Rechtsverordnung nach\n„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder              Absatz 8, einer dort bezeichneten Verhal-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 43                  tensregel nicht nachkommt,\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1              6. entgegen § 27 Absatz 1 und 2, auch in Ver-\ndes Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht,                      bindung mit einer Rechtsverordnung nach\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-               Absatz 6, eine dort bezeichnete Maßnahme\nzeitig erstattet.“                                               zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                 trifft,\n„(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-               7. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch\nsatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits-                in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Han-                  nach Absatz 4, eine dort bezeichnete Vor-\ndelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahr-                gabe für eine ordnungsgemäße Geschäftsor-\nlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu ei-             ganisation nicht erfüllt,\nnem Jahr oder Geldstrafe.“                                    8. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-\n82. § 340 wird wie folgt geändert:                                       bindung mit einer Rechtsverordnung nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Absatz 4, § 51 Absatz 8, § 54 Absatz 4 Satz 1\nin Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 oder\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28\n„2. entgegen § 20 Absatz 8 oder Absatz 9                    Absatz 1 Satz 4 jeweils in Verbindung mit\nein Gelddarlehen gewährt oder eine in                   § 24c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 des Kre-\n§ 20 Absatz 8 genannte Verpflichtung                    ditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht\neingeht,“.                                              richtig oder nicht vollständig führt oder nicht\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.                                    gewährleistet, dass die Bundesanstalt jeder-\nzeit Daten automatisiert abrufen kann,\ncc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und\ndas Komma am Ende wird durch das Wort                    9. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-\n„oder“ ersetzt.                                             bindung mit einer Rechtsverordnung nach\nAbsatz 6, eine dort bezeichnete Vorgabe für\ndd) Nummer 6 wird aufgehoben.\nein angemessenes Risikomanagementsys-\nee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5.                        tem nicht erfüllt,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              10. entgegen § 34 Absatz 3, 4 oder Absatz 5\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                  Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\noder fahrlässig                                                  vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach                      11. entgegen § 35 Absatz 1, 2, 4, 5 oder Ab-\nsatz 6, jeweils auch in Verbindung mit der\na) § 5 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 14,\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013,\nb) § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder                    oder entgegen § 35 Absatz 9 eine Informa-\nAbsatz 6,                                                tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nc) § 19 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1,               oder nicht rechtzeitig übermittelt,\njeweils auch in Verbindung mit § 108 Ab-             12. entgegen § 35 Absatz 3, auch in Verbindung\nsatz 3,                                                  mit Absatz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7\nd) § 41 Satz 1 oder Satz 2 oder § 42,                       eine dort genannte Unterlage oder einen\ne) § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1                      Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht voll-\nNummer 1 oder                                            ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nf) § 314 Absatz 1 oder Absatz 2                         13. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3,\n5, 6, 7, 8 oder Absatz 10 eine Aufgabe auf\nzuwiderhandelt,                                             ein anderes Unternehmen auslagert oder\n2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 44                 entgegen Absatz 9 eine ausgelagerte Auf-\nAbsatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,                    gabe nicht im Verkaufsprospekt auflistet,","362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\n14. die Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesell-                   richt, einen Auflösungsbericht oder einen\nschaft gemäß § 39 Absatz 3 Nummer 1 auf                         Abwicklungsbericht oder\nGrund falscher Erklärungen oder auf sons-\nd) § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit\ntige rechtswidrige Weise erwirkt hat,\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 11\n15. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4, auch in                        Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nVerbindung mit der Delegierten Verordnung                       § 158, auch in Verbindung mit § 291 Ab-\n(EU) Nr. 231/2013, oder entgegen § 44 Ab-                       satz 1 Nummer 2, einen Jahresbericht\nsatz 8 eine Information nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-               nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nmittelt,                                                     der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig,\n16. entgegen                                                     nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\na) § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                  nen Weise oder nicht rechtzeitig aufstellt,\nmit Absatz 5 oder einer Rechtsverord-\n25. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3\nnung nach Absatz 8,\neinen dort genannten Vermögensgegen-\nb) § 49 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung                  stand wiederverwendet,\nmit einer Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 8, oder                                         26. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 einen Anteil\noder eine Aktie ohne volle Leistung des Aus-\nc) § 49 Absatz 6 Satz 4                                      gabepreises ausgibt oder entgegen § 83\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-               Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                 sämtliche Zahlungen bei der Zeichnung von\noder nicht rechtzeitig macht,                                Anteilen geleistet wurden,\n17. entgegen § 53 Absatz 1, auch in Verbindung               27. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 1 oder\nmit Absatz 2, eine dort genannte Angabe                      Nummer 2 oder § 81 Absatz 1 Nummer 1\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht               oder Nummer 2 einen Vermögensgegen-\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht                     stand nicht entsprechend den dort genann-\nrechtzeitig macht,                                           ten Anforderungen verwahrt,\n18. entgegen § 53 Absatz 4 Satz 2 mit der Ver-               28. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 3 nicht\nwaltung von EU-AIF beginnt,                                  regelmäßig eine umfassende Aufstellung\n19. entgegen § 53 Absatz 5 eine Anzeige nicht,                   sämtlicher Vermögensgegenstände des in-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der               ländischen OGAW übermittelt,\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-              29. entgegen § 74 Absatz 1 einem inländischen\ntig erstattet,                                               OGAW zustehende Geldbeträge nicht in der\n20. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF ver-                     dort genannten Weise verbucht, entgegen\nwaltet,                                                      § 74 Absatz 3 oder § 83 Absatz 6 Satz 2\n21. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweignieder-                     und 3 die Gelder des inländischen Invest-\nlassung errichtet,                                           mentvermögens auf einem Geldkonto ver-\nbucht, die eine dort genannte Anforderung\n22. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Ver-                   nicht erfüllt, oder einen Zahlungsstrom ent-\nwaltung von EU-AIF beginnt,                                  gegen § 83 Absatz 6 Satz 1 nicht ordnungs-\n23. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige nicht,                   gemäß überwacht,\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\n30. entgegen § 76 Absatz 1 oder § 83 Absatz 1\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\neine dort genannte Anforderung nicht sicher-\ntig macht,\nstellt oder entgegen § 76 Absatz 2 eine Wei-\n24. entgegen                                                     sung nicht ausführt,\na) § 67 Absatz 1 Satz 1 einen Jahresbericht,             31. entgegen § 107 Absatz 1 oder Absatz 2 ei-\nb) § 101 Absatz 1 Satz 1, den §§ 103, 104                    nen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht,\nAbsatz 1 Satz 1 oder § 105 Absatz 1 oder                 einen Auflösungsbericht oder einen Abwick-\nAbsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit                 lungsbericht oder entgegen § 123 Absatz 1\neiner Rechtsverordnung nach § 106                        oder Absatz 2 einen Jahresabschluss, einen\nSatz 1, einen Jahresbericht, einen Halb-                 Lagebericht oder einen Halbjahresbericht\njahresbericht, einen Zwischenbericht,                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\neinen Auflösungsbericht oder einen Ab-                   in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nwicklungsbericht,                                        rechtzeitig bekannt macht,\nc) § 120 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit              32. entgegen § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5,\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 8,                    auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder\njeweils auch in Verbindung mit § 122 Ab-                 entgegen § 160 Absatz 4 einen dort genann-\nsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 148                   ten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nAbsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils                   dig oder nicht rechtzeitig bei der Bundes-\nauch in Verbindung mit § 291 Absatz 1                    anstalt einreicht oder nicht, nicht richtig,\nNummer 2, einen Jahresabschluss, einen                   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der\nLagebericht, einen Halbjahresfinanzbe-                   Bundesanstalt zur Verfügung stellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016                 363\n33. ohne eine Erlaubnis nach § 113 Absatz 1                 46. entgegen § 180 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2\nSatz 1 das Geschäft einer extern verwalteten                oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte In-\nOGAW-Investmentaktiengesellschaft betreibt,                 formation nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n34. die Erlaubnis einer extern verwalteten                      dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nOGAW-Investmentaktiengesellschaft gemäß                     oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n§ 113 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf Grund                47. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-\nfalscher Erklärungen oder auf sonstige                      bindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2,\nrechtswidrige Weise erwirkt hat,                            eine Verschmelzungsinformation übermittelt,\n35. entgegen § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145              48. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-\nSatz 1 oder entgegen § 155 Satz 1 eine An-                  bindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2,\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig               eine Verschmelzungsinformation der Bun-\noder nicht rechtzeitig macht,                               desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n36. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9, auch in Ver-                dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nbindung mit § 267 Absatz 2 Satz 2, die An-                  oder nicht rechtzeitig einreicht,\nlagebedingungen dem Verkaufsprospekt                    49. entgegen\nbeifügt,\na) den §§ 192, 193 Absatz 1, den §§ 194,\n37. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 10 die Anla-                      196 Absatz 1, § 210 Absatz 1 Satz 1 oder\ngebedingungen dem Publikum nicht, nicht                        Satz 4, Absatz 2 oder Absatz 3, § 219 Ab-\nrichtig oder nicht vollständig zugänglich                      satz 1 oder Absatz 2, § 221 Absatz 1 oder\nmacht,                                                         § 225 Absatz 2 Satz 2 oder\n38. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 1 oder entge-                  b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder\ngen den §§ 165 und 166 einen dort genann-                      § 261 Absatz 1\nten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen\nAnlegerinformationen nicht, nicht richtig                   einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in\noder nicht vollständig erstellt oder dem Pu-                einen dort genannten Vermögensgegenstand\nblikum nicht, nicht richtig oder nicht voll-                investiert,\nständig zugänglich macht,                               50. entgegen den §§ 195, 234 Satz 1 oder § 253\n39. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2 einen dort                   Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Ver-\ngenannten Verkaufsprospekt oder die we-                     mögensgegenstand oder Betrag hält,\nsentlichen Anlegerinformationen dem Publi-              51. entgegen § 196 Absatz 2 einen Ausgabeauf-\nkum zugänglich macht,                                       schlag oder einen Rücknahmeabschlag be-\n40. entgegen § 164 Absatz 4 Satz 1 einen dort                   rechnet,\ngenannten Verkaufsprospekt oder die we-                 52. entgegen § 197 Absatz 1, auch in Verbin-\nsentlichen Anlegerinformationen oder ent-                   dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-\ngegen § 164 Absatz 5 eine Änderung eines                    satz 3, oder § 261 Absatz 3 in ein Derivat\ndort genannten Verkaufsprospekts oder der                   investiert, ein dort genanntes Geschäft tätigt\nwesentlichen Anlegerinformationen nicht,                    oder eine dort genannte Voraussetzung oder\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                 eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,\nrechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht\n53. entgegen § 197 Absatz 2, auch in Verbin-\noder entgegen § 164 Absatz 4 Satz 2 einen\ndung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-\ndort genannten Verkaufsprospekt nicht,\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ndass sich das Marktrisikopotenzial höchs-\nrechtzeitig der Bundesanstalt zur Verfügung\ntens verdoppelt,\nstellt,\n41. entgegen § 170 Satz 2 einen Ausgabe- oder               54. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 oder Ab-\nRücknahmepreis oder den Nettoinventarwert                   satz 2, auch in Verbindung mit den §§ 208,\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ver-            206 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, den\nöffentlicht,                                                §§ 207, 209, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3\noder Absatz 4, § 222 Absatz 2 Satz 2 oder\n42. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 weniger als                  § 225 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1\n85 Prozent des Wertes des Feederfonds in                    mehr als einen dort genannten Prozentsatz\nAnteile eines Masterfonds anlegt,                           des Wertes in einen dort genannten Vermö-\n43. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 in einen                     gensgegenstand anlegt,\nMasterfonds anlegt,                                     55. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\n44. entgegen § 178 Absatz 1 eine Abwicklung                     satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 204\nbeginnt,                                                    Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer Rechts-\n45. entgegen § 178 Absatz 5 Satz 1 oder § 179                   verordnung nach Absatz 3, ein Wertpapier\nAbsatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht                überträgt,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-         56. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 2 erster Halb-\ntig macht oder einen Anleger nicht, nicht                   satz, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-             oder Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung\nsehenen Weise oder nicht rechtzeitig unter-                 nach Absatz 3, oder § 240 Absatz 1 ein Dar-\nrichtet,                                                    lehen gewährt,","364          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\n57. entgegen § 200 Absatz 4, auch in Verbin-                      sentlichen Anlegerinformationen nicht, nicht\ndung mit § 204 Absatz 1 oder Absatz 2 oder                    richtig oder nicht vollständig erstellt oder\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3, eine                    entgegen § 268 Absatz 1 Satz 2 einen dort\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig               genannten Verkaufsprospekt oder die we-\noder nicht rechtzeitig erstattet,                             sentlichen Anlegerinformationen dem Publi-\n58. entgegen § 203 Satz 1 auch in Verbindung                      kum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nmit § 204 Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer                   zugänglich macht,\nRechtsverordnung nach Absatz 3, ein Pensi-               74. entgegen § 282 Absatz 2 Satz 1 in einen dort\nonsgeschäft abschließt,                                       genannten Vermögensgegenstand investiert,\n59. entgegen                                                 75. entgegen § 285 in einen dort genannten Ver-\na) § 205 Satz 1, auch in Verbindung mit                       mögensgegenstand investiert,\n§ 218 Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1,             76. entgegen § 289 Absatz 1, 2 oder Absatz 5\nb) § 225 Absatz 1 Satz 3,                                     eine Unterrichtung, eine Information oder\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nc) § 265 Satz 1 oder\nständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nd) § 276 Absatz 1 Satz 1\n77. entgegen § 290 Absatz 1 oder Absatz 5 eine\neinen Leerverkauf durchführt,                                 dort genannte Information oder eine Angabe\n60. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicher-                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nstellt, dass der Gesamtwert der Schuldver-                    nicht rechtzeitig vorlegt,\nschreibungen 80 Prozent des Wertes des                   78. entgegen § 297 Absatz 1, auch in Verbin-\ninländischen OGAW nicht übersteigt,                           dung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort ge-\n61. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1,                   nannte Unterlage nicht oder nicht in Papier-\nauch in Verbindung mit § 206 Absatz 5                         form kostenlos zur Verfügung stellt,\nSatz 2, oder § 221 Absatz 5 Satz 1 einer dort            79. entgegen § 302 Absatz 1, 2, 3, 4, 5 oder Ab-\ngenannten Sicherstellungspflicht zuwider-                     satz 6 bei Werbung eine dort genannte An-\nhandelt,                                                      forderung nicht erfüllt,\n62. entgegen § 210 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4,              80. entgegen § 309 Absatz 2 nicht sicherstellt,\nAbsatz 2 oder Absatz 3 in einen dort ge-                      dass ein Anleger eine dort genannte Infor-\nnannten Vermögensgegenstand unter Über-                       mation oder eine dort genannte Unterlage\nschreitung einer dort genannten Anlage-                       oder eine Änderung erhält, oder\ngrenze anlegt,\n81. entgegen § 312 Absatz 1 eine Anzeige nicht,\n63. entgegen § 211 Absatz 2 nicht als vorrangi-                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nges Ziel die Einhaltung der Anlagegrenzen                     rechtzeitig macht.“\nanstrebt,\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n64. entgegen § 222 Absatz 1 Satz 4 einen dort\ngenannten Vermögensgegenstand erwirbt,                d) Absatz 3a wird Absatz 3.\n65. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage               e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\ndurchführt,                                              fügt:\n66. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devi-                  „(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nsenterminkontrakt verkauft,                              Verordnung (EU) 2015/760 verstößt, indem er\nvorsätzlich oder fahrlässig\n67. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3,\njeweils auch in Verbindung mit § 221 Ab-                  1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einen anderen\nsatz 2, in einen dort genannten Zielfonds an-                 Anlagevermögenswert investiert,\nlegt,                                                     2. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein dort genann-\n68. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt,                   tes Geschäft tätigt,\ndass eine dort genannte Information vorliegt,             3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung\n69. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Ab-                        mit Artikel 17 nicht mindestens 70 Prozent\nsatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Vermö-                    seines Kapitals im Sinne von Artikel 2 Num-\ngensgegenstand nur in dem dort genannten                      mer 7 in einen zulässigen Anlagevermögens-\nUmfang einem Währungsrisiko unterliegt,                       wert investiert,\n70. entgegen § 239 Absatz 2 Nummer 2 einen                    4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 bis 6 unter\nVermögensgegenstand veräußert,                                Berücksichtigung von Artikel 14 gegen eine\n71. entgegen § 240 Absatz 2 nicht sicherstellt,                   dort genannte Diversifizierungsanforderung\ndass die Summe der Darlehen einen dort ge-                    verstößt,\nnannten Prozentsatz nicht übersteigt,                     5. entgegen Artikel 16 einen Barkredit auf-\n72. entgegen § 264 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür                    nimmt,\nsorgt, dass die genannte Verfügungsbe-                    6. entgegen Artikel 21 die Bundesanstalt nicht\nschränkung in das Grundbuch oder ein dort                     rechtzeitig unterrichtet,\ngenanntes Register eingetragen wird,                      7. entgegen Artikel 23 Absatz 1 bis 4, Artikel 24\n73. entgegen § 268 Absatz 1 Satz 1 einen dort                     Absatz 2 bis 5 und Artikel 25 Absatz 1 und 2\ngenannten Verkaufsprospekt oder die we-                       einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht voll-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016                 365\nständig oder in der vorgeschriebenen Weise               1. im Fall von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-\nveröffentlicht,                                              ten und Finanzdienstleistungsinstituten der\n8. entgegen Artikel 23 Absatz 5 einen Jahres-                    sich aus dem auf das Institut anwendbaren\nbericht nicht richtig, nicht vollständig oder in             nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27\nder vorgeschriebenen Weise veröffentlicht,                   Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28\nNummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie\n9. entgegen Artikel 23 Absatz 6 die dort ge-                     86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember\nnannten Informationen nicht, nicht richtig,                  1986 über den Jahresabschluss und den\nnicht vollständig oder in der vorgeschriebe-                 konsolidierten Abschluss von Banken und\nnen Weise bereitstellt,                                      anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom\n10. entgegen Artikel 24 Absatz 1 einen Prospekt                   31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbetrag,\noder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht               abzüglich der Umsatzsteuer und sonstigen\nvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,              direkt auf diese Erträge erhobenen Steuern,\n11. entgegen den Artikeln 28 und 30 einen Anteil              2. im Fall von Versicherungsunternehmen der\nan einen Kleinanleger vertreibt,                             sich aus dem auf das Versicherungsunter-\nnehmen anwendbaren nationalen Recht im\n12. entgegen Artikel 29 Absatz 5 einen Vermö-\nEinklang mit Artikel 63 der Richtlinie\ngenswert wiederverwendet,\n91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember\n13. ohne Zulassung gemäß den Artikeln 4 und 5                     1991 über den Jahresabschluss und den kon-\ndie Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer                   solidierten Abschluss von Versicherungsun-\nlangfristiger Investmentfonds“ verwendet.“                   ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7)\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie                      ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Um-\nfolgt gefasst:                                                    satzsteuer und sonstigen direkt auf diese Er-\nträge erhobenen Steuern,\n„(7) Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt\ngeahndet werden:                                              3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse\nnach Maßgabe des auf das Unternehmen an-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4                       wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit\nund 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 3 bis 7, 9,                    Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.\n10, 13, 14, 25 bis 30, 33 bis 35, 76, 77, 81\nund bei einer wiederholten Vornahme einer                  Handelt es sich bei der juristischen Person oder\nder in Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder in Ab-                 Personenvereinigung um ein Mutterunterneh-\nsatz 2 Nummer 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 49               men oder um eine Tochtergesellschaft, so ist\nbis 63, 65, 72, 73, 78 und 79 aufgeführten                 anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen\nHandlungen mit einer Geldbuße bis zu fünf                  Person oder Personenvereinigung der jeweilige\nMillionen Euro; gegenüber einer juristischen               Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des\nPerson oder einer Personenvereinigung kann                 Mutterunternehmens maßgeblich, der für den\nüber diesen Betrag hinaus eine Geldbuße in                 größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.\nHöhe bis zu 10 Prozent des jährlichen Ge-                  Wird der Konzernabschluss für den größten\nsamtumsatzes verhängt werden;                              Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1\ngenannten Vorschriften aufgestellt, ist der Ge-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3,               samtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1\ndes Absatzes 2 Nummer 2, 8, 11, 12, 15                     vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses\nbis 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 43 bis 46, 49              zu ermitteln. Maßgeblich ist der Jahres- oder\nbis 62, 63 bis 67, 70 bis 73 und 78, des Ab-               Konzernabschluss des der Behördenentschei-\nsatzes 4 Nummer 3, 4 und 7, des Absatzes 5                 dung unmittelbar vorausgehenden Geschäfts-\nNummer 3, 4 und 7 und des Absatzes 6 Num-                  jahres. Ist dieser nicht verfügbar, ist der Jahres-\nmer 5, 11 und 13 mit einer Geldbuße bis zu                 oder Konzernabschluss für das unmittelbar vor-\neiner Million Euro; gegenüber einer juristi-               ausgehende Geschäftsjahr maßgeblich. Ist auch\nschen Person oder einer Personenvereini-                   dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz\ngung kann über diesen Betrag hinaus eine                   für das der Behördenentscheidung unmittelbar\nGeldbuße in Höhe bis zu 2 Prozent des jähr-                vorausgehende Geschäftsjahr geschätzt werden.\nlichen Gesamtumsatzes verhängt werden;\n(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-\n3. in den übrigen Fällen der Absätze 2 bis 6 mit              nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-\neiner Geldbuße bis zu zweihunderttausend                   stößen gegen Gebote und Verbote im Zusam-\nEuro.                                                      menhang mit OGAW, die in Absatz 7 Nummer 1\nÜber die in Satz 1 genannten Beträge hinaus                   in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes\nkann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße                über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristi-\nbis zur Höhe des Zweifachen des aus dem Ver-                  sche Personen oder Personenvereinigungen,\nstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahn-               die über eine Zweigniederlassung oder im Wege\ndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst               des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-\nauch vermiedene wirtschaftliche Nachteile und                 kehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der\nkann geschätzt werden.“                                       Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 bis 6 ver-\ng) Nach dem neuen Absatz 7 werden die folgenden                  jährt in drei Jahren.“\nAbsätze 8 und 9 eingefügt:                                 h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.\n„(8) Gesamtumsatz im Sinne von Absatz 7 ist         83. Nach § 341 wird folgender § 341a eingefügt:","366             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\n„§ 341a                                   (5) Die Bundesanstalt macht Vertriebsuntersa-\ngungen nach § 5 Absatz 6, den §§ 11, 311 oder\nBekanntmachung von\n§ 314 im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb\nbestandskräftigen Maßnahmen und\nbereits stattgefunden hat. Entstehen der Bundes-\nunanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen\nanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1\n(1) Bestandskräftige Maßnahmen und unan-                   Kosten, sind ihr diese von der Verwaltungsgesell-\nfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen der                  schaft zu erstatten.“\nBundesanstalt nach diesem Gesetz\n84. § 343 wird wie folgt geändert:\n1. wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote im\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-\nZusammenhang mit OGAW, die in § 340 Absatz 7\nsatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1\nNummer 1 in Bezug genommen werden, hat die\noder Absatz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nBundesanstalt und\nsatz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.\n2. wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote,\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-\ndie in § 340 Absatz 7 Nummer 2 oder Nummer 3\nsatz 4, 4a, 4b oder 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\noder Absatz 3 oder im Zusammenhang mit AIF in\nsatz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.\n§ 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genommen\nwerden, kann die Bundesanstalt                            c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:\nnach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme                       „(7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Januar\noder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite                  2017 anzuwenden.\nbekanntmachen. In der Bekanntmachung sind Art\n(8) Die Anlagebedingungen, die wesentlichen\nund Charakter des Verstoßes und die für den Ver-\nAnlegerinformationen und der Verkaufsprospekt\nstoß verantwortlichen natürlichen Personen und\nfür Publikums-AIF sind spätestens zum 18. März\njuristischen Personen oder Personenvereinigungen\n2017 an die ab dem 18. März 2016 geltende\nzu benennen.\nFassung dieses Gesetzes anzupassen. § 163 gilt\n(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist so-                   mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2\nlange aufzuschieben, bis die Gründe für die Nicht-                Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt.\nbekanntmachung entfallen sind, wenn                               § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht an-\nzuwenden.“\n1. die Bekanntmachung der Identität der juristi-\nschen Personen oder Personenvereinigung oder          85. § 353 wird wie folgt geändert:\nder personenbezogenen Daten natürlicher Per-\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsonen unverhältnismäßig wäre,\naa) Die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a\n2. die Bekanntmachung die Stabilität der Finanz-\nSatz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5\nmärkte gefährden würde oder\nSatz 1“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-\n3. die Bekanntmachung laufende Ermittlungen ge-                        satz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.\nfährden würde.\nbb) Die Angabe „§ 261 Absatz 7“ wird durch die\nAnstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntma-                        Wörter „§ 261 Absatz 1 Nummer 8 und Ab-\nchung auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn                          satz 7“ und die Angabe „§§ 271, 272, 274,\nhierdurch ein wirksamer Schutz der Informationen                       286“ wird durch die Wörter „§§ 271, 272,\nnach Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. Erfolgt                        274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286“ ersetzt\ndie Bekanntmachung gemäß Satz 2 auf anonymi-                           und nach dem Wort „entsprechend“ werden\nsierter Basis und ist vorhersehbar, dass die Gründe                    ein Semikolon sowie die Wörter „sofern aller-\nder anonymisierten Bekanntmachung innerhalb                            dings der Gesellschaftsvertrag oder eine\neines überschaubaren Zeitraums wegfallen werden,                       sonstige Vereinbarung, die das Rechtsver-\nso kann die Bekanntmachung der Informationen                           hältnis zwischen den Anlegern und einem\nnach Satz 1 Nummer 1 entsprechend aufgescho-                           solchen geschlossenen inländischen AIF\nben werden.                                                            regelt, bereits vor dem 18. März 2016 Rege-\nlungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur\n(3) Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen,\nVergabe von Gelddarlehen an Unternehmen,\nwenn die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausrei-\nan denen der AIF bereits beteiligt ist, für\nchend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarkt-\nRechnung des AIF enthält, können auch ab\nstabilität auszuschließen oder die Verhältnismäßig-\ndem 18. März 2016 Gelddarlehen entspre-\nkeit der Bekanntmachung in Ansehung des Ver-\nchend diesen Regelungen vergeben werden\nstoßes sicherzustellen. Zudem darf eine Bekannt-\nund finden die darüber hinausgehenden Be-\nmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht\nschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in\nerfolgen, wenn sich diese nachteilig auf die Interes-\nVerbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8,\nsen der Anleger auswirken würde.\nkeine Anwendung“ eingefügt.\n(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bekannt-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Voraus-\ngemachten Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-\nsetzungen des § 2 Absatz 5 Satz 1“ durch die\ngen sollen fünf Jahre lang auf der Internetseite der\nWörter „Voraussetzungen des § 2 Absatz 5“ er-\nBundesanstalt veröffentlicht bleiben. Die Bekannt-\nsetzt.\nmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zu\nlöschen, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, spä-       86. Nach § 353 werden die folgenden §§ 353a und 353b\ntestens aber nach fünf Jahren.                                eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016                367\n„§ 353a                               tend machen. Werden die Gewinnanteilscheine bei\nÜbergangsvorschriften                         der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den Auszah-\nzu den §§ 261, 262 und 263                       lungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut\nzur Weiterleitung auf ein für den Einreicher geführ-\nAuf geschlossene inländische Publikums-AIF, die            tes Konto leisten. Sofern ein Kreditinstitut die Ge-\nvor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind                  winnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es\n§ 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                den Auszahlungsbetrag nur über ein für den Einrei-\nund § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März              cher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten.\n2016 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt\nnicht, wenn ein geschlossener inländischer Publi-                (3) Inhaberanteilscheine, die sich mit Ablauf des\nkums-AIF, der vor dem 18. März 2016 aufgelegt                 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei\nwurde, die Anwendung der in Satz 1 genannten                  einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen\nVorschriften beschließt.                                      befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember\n2016 kraftlos. Sind Gewinnanteilscheine auf den In-\n§ 353b                                haber ausgegeben, so erstreckt sich die Kraftlosig-\nkeit auch auf die noch nicht fälligen Gewinnanteil-\nÜbergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3                 scheine. Die in den Inhaberanteilscheinen nach\n§ 20 Absatz 9 Satz 1 und § 285 Absatz 3, auch in           Satz 1 und den Gewinnanteilscheinen nach Satz 2\nVerbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5, § 261 Ab-              verbrieften Rechte sind zum 1. Januar 2017 statt-\nsatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 284              dessen gemäß § 95 Absatz 1 zu verbriefen. Die bis-\nAbsatz 5, in der ab dem 18. März 2016 geltenden               herigen Eigentümer der kraftlosen Anteilscheine\nFassung sind nicht anzuwenden auf Gelddarlehen,               werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer\ndie vor dem 18. März 2016 für Rechnung von inlän-             an der Sammelurkunde. Die Sammelurkunde ist ge-\ndischen AIF an Unternehmen gewährt wurden, an                 mäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu verwahren. Die Mit-\ndenen der inländische AIF bereits beteiligt war. Für          eigentumsanteile an dem Sammelbestand werden\nnach dem 18. März 2016 vergebene Gelddarlehen                 auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle\nsind in die Berechnung der Begrenzung nach § 285              gutgeschrieben.\nAbsatz 3 Satz 1 auf höchstens 50 Prozent des ag-\n(4) Nur mit der Einreichung eines kraftlosen In-\ngregierten eingebrachten und noch nicht eingefor-\nhaberanteilscheins bei der Verwahrstelle kann der\nderten zugesagten Kapitals des inländischen AIF\nEinreicher die Gutschrift eines entsprechenden Mit-\ndie vor dem 18. März 2016 vergebenen Darlehen\neigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein\neinzubeziehen.“\nvon ihm zu benennendes und für ihn geführtes De-\n87. § 355 wird wie folgt geändert:                                potkonto verlangen. Die Kraftlosigkeit des Inhaber-\na) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Auslandsin-              anteilscheins nach Absatz 3 steht einer Kraftloser-\nvestmentgesetzes“ durch das Wort „Ausland-                klärung der Urkunde nach § 799 des Bürgerlichen\ninvestment-Gesetzes“ ersetzt.                             Gesetzbuchs nicht entgegen. Zahlungen darf die\nVerwahrstelle nur auf ein von ihr für den Einreicher\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ngeführtes Konto oder an ein anderes Kreditinstitut\n„(5) Die Anlagebedingungen, die wesentli-              zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher von die-\nchen Anlegerinformationen und der Verkaufspro-            sem geführtes Konto leisten; diese Zahlungen sind\nspekt für inländische OGAW sind zum 18. März              von der Verwahrstelle nicht zu verzinsen.“\n2016 an die ab dem 18. März 2016 geltende\nFassung dieses Gesetzes anzupassen. Der An-                                   Artikel 2\ntrag auf Genehmigung der geänderten Anlage-\nbedingungen darf neben redaktionellen nur sol-                             Änderung des\nche Änderungen der Anlagebedingungen bein-                             Kreditwesengesetzes\nhalten, die für eine Anpassung an die Anforde-           § 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Be-\nrungen der ab dem 18. März 2016 geltenden             kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nFassung dieses Gesetzes erforderlich sind.            S. 2776), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\n§ 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht an-       vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert\nzuwenden.“                                            worden ist, wird wie folgt geändert:\n88. Folgender § 358 wird angefügt:                            1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 358                              a) In Nummer 3b werden die Wörter „die kollektive\nÜbergangsvorschriften                           Vermögensverwaltung erbringen oder neben der\nzu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1                     kollektiven Vermögensverwaltung“ durch die\nWörter „als Bankgeschäfte nur die kollektive Ver-\n(1) Für in Sammelverwahrung befindliche Inha-\nmögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich\nberanteilscheine und noch nicht fällige Gewinn-\nder Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben“\nanteilscheine kann eine Auslieferung einzelner\nersetzt und werden die Wörter „als Bankgeschäf-\nWertpapiere auf Grund der §§ 7 und 8 des Depot-\nte“ gestrichen.\ngesetzes nicht verlangt werden.\n(2) Inhaber von vor dem 1. Januar 2017 fällig ge-         b) Nummer 3c wird wie folgt gefasst:\nwordenen Gewinnanteilscheinen können die aus                    „3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter\ndiesen resultierenden Zahlungsansprüche gegen                         der Voraussetzung, dass der Vertrieb der\nVorlage dieser Gewinnanteilscheine bei der Ver-                       betreffenden Investmentvermögen im Inland\nwahrstelle des betreffenden Sondervermögens gel-                      nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der","368             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\nBasis einer Vertriebsanzeige zulässig ist,              b) In Nummer 8 wird nach den Wörtern „noch fort-\nausländische AIF-Verwaltungsgesellschaf-                   besteht“ ein Komma und werden nach den\nten, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft                 Wörtern „oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21\noder die ausländische AIF-Verwaltungsge-                   oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs\nsellschaft als Bankgeschäfte nur die kollek-               erhalten hat“ die Wörter „oder die von einer EU-\ntive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls                   Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden,\neinschließlich der Gewährung von Gelddar-                  die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie\nlehen, oder daneben ausschließlich die in Ar-              2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhal-\ntikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG                 ten hat,“ und nach den Wörtern „oder auf Anteile\noder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie              oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder\n2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen                   ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlage-\noder Nebendienstleistungen betreibt; ein                   gesetzbuch vertrieben werden dürfen,“ die Wör-\nVertrieb von ausländischen AIF oder EU-                    ter „mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a\nAIF an professionelle Anleger nach § 330                   des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als                dürfen,“ eingefügt.\nzulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vor-\nschrift;“.                                                                   Artikel 3\nc) Nach Nummer 3c wird folgende Nummer 3d ein-\nÄnderung der\ngefügt:\nVerordnung zur\n„3d. EU-Investmentvermögen und, unter der Vo-                         Übertragung von Befugnissen\nraussetzung, dass der Vertrieb der betref-                 zum Erlass von Rechtsverordnungen auf\nfenden Investmentvermögen im Inland nach            die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\ndem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis\neiner Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländi-         In § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung\nsche AIF, sofern das EU-Investmentvermö-            von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen\ngen oder der ausländische AIF als Bankge-           auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nschäfte nur die kollektive Vermögensverwal-         vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt\ntung, gegebenenfalls einschließlich der Ge-         durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2016\nwährung von Gelddarlehen, oder daneben              (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden nach\nausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der        den Wörtern „§ 38 Absatz 5 Satz 1,“ die Wörter „des\nRichtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6         § 48a Absatz 2,“ eingefügt.\nAbsatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufge-\nführten Dienstleistungen oder Nebendienst-                                   Artikel 4\nleistungen betreibt; ein Vertrieb von auslän-\nInkrafttreten\ndischen AIF oder EU-AIF an professionelle\nAnleger nach § 330 des Kapitalanlage-                  (1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 14, 18\ngesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb      und 84 Buchstabe a und b, Nummer 85 Buchstabe a\nim Sinne dieser Vorschrift;“.                       Doppelbuchstabe aa und Nummer 87 tritt am Tag nach\n2. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    der Verkündung in Kraft.\na) In den Nummern 5a und 5b wird jeweils nach den              (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. März 2016\nWörtern „sofern sie“ das Wort „nur“ eingefügt.           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. März 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}