{"id":"bgbl1-2016-11-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":11,"date":"2016-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes","law_date":"2016-03-02T00:00:00Z","page":342,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\nGesetz\nzur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes\nVom 2. März 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  schulbereich, der Qualitätssicherung der Hoch-\nsen:                                                                schulbildung, der Planung von Maßnahmen zur\nFörderung des wissenschaftlichen Nachwuchses\nArtikel 1                                  sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der\nSicherung der Chancengleichheit von Frauen in\nÄnderung des\nFührungspositionen.“\nHochschulstatistikgesetzes\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Ländern und\nDas Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990                Hochschulen“ durch die Wörter „Ländern, Hoch-\n(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-              schulen und Berufsakademien“ ersetzt.\nsetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                        3. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. Der Überschrift werden nach dem Wort „Hochschul-             a) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ angefügt.\nwesen“ die Wörter „sowie für die Berufsakademien“            b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nangefügt.                                                        „3. Berufsakademien.“\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                             4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                   „§ 3\n„(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Pla-                               Erhebungsmerkmale\nnung im Hochschulbereich und bei den Be-                          bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1\nrufsakademien sowie zur Erfüllung der Daten-                      (Hochschulen und Hochschulkliniken)\nlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU)               (1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-\nNr. 912/2013 der Kommission vom 23. Septem-               tungen werden für die Studierenden, die Prüfungs-\nber 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG)             teilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semester-\nNr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und              weise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist\ndes Rates über die Erstellung und die Entwick-            oder nach bestandener oder endgültig nicht bestan-\nlung von Statistiken über Bildung und lebens-             dener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerk-\nlanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über            male erfasst:\ndie Systeme der allgemeinen und beruflichen\n1. Geschlecht;\nBildung (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5) und\nder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012              2. Geburtsmonat und -jahr;\nder Kommission vom 26. Oktober 2012 mit                    3. Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit;\nDurchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr.             4. Land und Kreis des Heimat- sowie des Semes-\n1608/2003/EG des Europäischen Parlaments                       terwohnsitzes;\nund des Rates zur Erstellung und Entwicklung\nvon Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft             5. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art   der\nund Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012,                    Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb    der\nS. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Stu-           Hochschulzugangsberechtigung außerhalb      der\ndienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Ent-          Bundesrepublik Deutschland der Staat des    Er-\nscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte                  werbs;\nForschungs- und Wissenschaftspolitik und dient             6. berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des\nder Kapazitäts- und Finanzplanung im Hoch-                     Studiums;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016               343\n7. Praxissemester und Semester an Studienkollegs;            3. Geburtsmonat und -jahr;\n8. Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des               4. Staatsangehörigkeit;\nStandorts der Hochschule, sofern an diesem               5. Monat und Fach der Habilitation;\nStandort regelmäßig und dauerhaft Lehrveran-\nstaltungen von mehr als 100 Semesterwochen-              6. Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses;\nstunden angeboten werden; verschiedene Hoch-             7. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit.\nschulstandorte innerhalb desselben Landkreises              (4) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-\noder derselben kreisfreien Stadt sind nicht ge-          tungen werden jährlich zum 1. Dezember für das\nsondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die           Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis\ngleiche Regel wie für kreisfreie Städte;                 zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende\n9. Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weite-             Erhebungsmerkmale erfasst:\nren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb           1. Bezeichnung der Hochschule;\nder Bundesrepublik Deutschland der Staat der\ngleichzeitig besuchten Hochschule;                       2. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;\n10. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester                 3. Geschlecht;\nund Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der          4. Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hoch-\nim vorangegangenen Semester besuchten Hoch-                  schule oder zu einem Mitglied der Hochschule;\nschulen; bei Ersteinschreibung an einer Hoch-            5. tarifliche Einstufung;\nschule außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder bei Besuch einer solchen Hochschule            6. Art der Finanzierung.\nim vorangegangenen Semester der Staat der                   (5) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-\nHochschule;                                              tungen werden für das wissenschaftliche und künst-\nlerische Personal in allen Laufbahngruppen und für\n11. Studiengänge einschließlich Studiengänge im\ndas Verwaltungs-, technische und sonstige Personal\nvorangegangenen Semester sowie an der gleich-\nim höheren Dienst sowie in vergleichbaren Lauf-\nzeitig besuchten weiteren Hochschule;\nbahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich\n12. Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem          zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merk-\nOrt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland             male erfasst:\nder Staat der angestrebten Abschlussprüfung;\n1. Staatsangehörigkeit;\n13. Regelstudienzeit des Studiengangs;\n2. Geburtsmonat und -jahr;\n14. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prü-\n3. höchster Hochschulabschluss; Jahr des Erwerbs\nfungsabschlusses;\ndes höchsten Hochschulabschlusses; Studien-\n15. Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prü-                 fach, in dem der höchste Hochschulabschluss er-\nfungen;                                                      worben wurde; Hochschule, an der der höchste\n16. Hochschule, an der der vorherige Abschluss er-                Hochschulabschluss erworben wurde; bei Erwerb\nworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Ab-                  des höchsten Hochschulabschlusses außerhalb\nschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-              der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in\nland der Staat, in dem der vorherige Abschluss               dem der höchste Hochschulabschluss erworben\nerworben wurde;                                              wurde;\n17. Art und Dauer der Studienunterbrechungen;                 4. Art der Qualifizierungsposition;\n18. Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und              5. Vorqualifikation bei Erstberufung zur Professur;\nExmatrikulation;                                             Jahr der Erstberufung zur Professur;\n19. Hörerstatus;                                              6. die Tatsache, ob sich die Person in einem Promo-\ntions- oder Habilitationsverfahren befindet;\n20. Fach- und Hochschulsemester;\n7. Position in der Hochschulleitung;\n21. Art des Studiums.\n8. für Habilitierte zusätzlich zu den Merkmalen nach\n(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-                 den Nummern 1 bis 7 die Merkmale Jahr, Fach-\ntungen werden jeweils im Wintersemester für jeden                 gebiet und Hochschule der Habilitation; bei Habi-\nGasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:                     litation außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\n1. Bezeichnung der Hochschule;                                    land der Staat, in dem die Habilitation erworben\nwurde.\n2. Geschlecht;\n(6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-\n3. Geburtsmonat und -jahr;\ntungen wird jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der\n4. Staatsangehörigkeit;                                       Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht er-\n5. Fachrichtung.                                              fasst.\n(3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-                (7) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-\ntungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten           tungen mit kameralistischem Rechnungswesen wer-\nzum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungs-          den die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Ein-\nmerkmale erfasst:                                             richtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen\nwerden die Aufwendungen, Erträge und Investitions-\n1. Bezeichnung der Hochschule;                                ausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeich-\n2. Geschlecht;                                                nung der Hochschule erfasst. Die Erfassung nach","344             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\nden Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der            (2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrich-\nauf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und            tungen werden für die Promovierenden jährlich zum\nder internen Leistungsverrechnungen:                          1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:\n1. jährlich:                                                   1. Geschlecht;\na) nach Arten;                                             2. Geburtsmonat und -jahr;\nb) in fachlicher und organisatorischer Gliederung;         3. Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;\n2. vierteljährlich: nach Arten.                                4. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art   der\nHochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb    der\nDie Erfassung der Drittmittel erfolgt zusätzlich nach\nHochschulzugangsberechtigung außerhalb       der\nMittelgebern und Zweckbestimmung.\nBundesrepublik Deutschland der Staat des     Er-\nwerbs;\n§4\n5. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester\nErhebungsmerkmale                                und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium;\nbei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2                     bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außer-\n(Hochschulen, Hochschulkliniken                        halb der Bundesrepublik Deutschland der Staat\nsowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)                  der Hochschule;\nBei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Ein-                6. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits\nrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmen-                      abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungs-\nden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Ab-                erfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;\nsatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerk-\nmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungs-                7. Hochschule, an der der vorherige Abschluss er-\nverfahrens erfasst:                                                worben wurde; bei Erwerb des vorherigen Ab-\nschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\n1. Bezeichnung der Hochschule;                                   land der Staat, in dem der vorherige Abschluss\n2. Geschlecht;                                                   erworben wurde;\n3. Geburtsmonat und -jahr;                                   8. Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert\nwird;\n4. Staatsangehörigkeit;\n9. Art der Promotion;\n5. Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prü-\nfung;                                                    10. Promotionsfach;\n6. Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;                  11. Art der Registrierung als Promovierender;\n7. Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;                 12. Immatrikulation als Promotionsstudierende oder\nPromotionsstudierender;\n8. Prüfungserfolg und Gesamtnote;\n13. Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der\n9. bei Promotionsabsolventinnen und Promotions-                  Beendigung des Promotionsverfahrens;\nabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;\n14. Teilnahme an einem strukturierten Promotions-\n10. Anzahl der für den Studiengang anerkannten                     programm;\nECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur\nÜbertragung und Akkumulierung von Studien-               15. Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;\nleistungen);                                             16. Art der Dissertation.\n11. Anzahl der für den Studiengang anerkannten\n§6\nECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hoch-\nschule erworbener beruflicher Qualifikationen;                             Erhebungsmerkmale\nbei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3\n12. Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte,\n(Berufsakademien)\ndie an der jeweiligen Hochschule in Deutschland\nfür den Studiengang anerkannt werden;                       (1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-\ntungen werden für alle Studierenden und Prüfungs-\n13. für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils\nteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Im-\nArt des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in\nmatrikulationsfrist oder nach bestandener oder end-\nMonaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des\ngültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende\nMobilitätsprogramms.\nErhebungsmerkmale erfasst:\n§5                                 1. Geschlecht;\nErhebungsmerkmale                           2. Geburtsmonat und -jahr;\nfür Promovierende bei                        3. Staatsangehörigkeit;\nEinrichtungen nach § 2 Nummer 1                    4. Studiengang;\n(Hochschulen und Hochschulkliniken)\n5. Land des Erwerbs und Art der Berufsakademie-\n(1) Als Promovierende gelten Personen, die von                 zugangsberechtigung;\neiner zur Promotion berechtigten Einrichtung eine\nschriftliche Bestätigung über die Annahme als Dok-            6. Bezeichnung der Berufsakademie.\ntorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhal-             (2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-\nten haben. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als             tungen werden für Prüfungsteilnehmende nach be-\nPromotionsbeginn.                                             standener oder endgültig nicht bestandener Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016                345\nschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale er-                   j) Staat, in dem der vorherige Hochschulab-\nfasst:                                                               schluss erworben wurde;\n1. Art der Prüfung;                                               k) Art, Fach, Monat und Jahr des Prüfungsab-\n2. Fach;                                                             schlusses; Semester und Jahr der Exmatriku-\nlation;\n3. Prüfungserfolg, Gesamtnote abgelegter Prüfungen;\nl) Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter\n4. Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts;                     Prüfungen;\nDauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Auf-\nenthalts; Art des Mobilitätsprogramms.                        m) Hochschulsemester;\n(3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Ein-                     n) bei studienbezogenen Aufenthalten im Aus-\nrichtungen werden für das Personal jährlich zum                      land: Art des Aufenthalts; Dauer des Aufent-\n1. Dezember folgende Merkmale erfasst:                               halts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art\ndes Mobilitätsprogramms;\n1. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;\n2. für Promovierende:\n2. Geschlecht;\na) Geschlecht;\n3. Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis;\nb) Geburtsmonat und -jahr;\n4. Bezeichnung der Berufsakademie.\nc) Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zu-\n(4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-                    sammengefasst;\ntungen werden für das wissenschaftliche und künst-\nd) Staat, in dem der vorherige Hochschulab-\nlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätz-\nschluss erworben wurde;\nlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale\nGeburtsmonat und -jahr erfasst.                                   e) Bezeichnung der Hochschule, an der promo-\nviert wird;\n(5) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrich-\ntungen mit kameralistischem Rechnungswesen wer-                   f) Art der Promotion;\nden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Ein-                  g) Promotionsfach;\nrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen\nh) Art der Registrierung als Promovierender;\nwerden die Aufwendungen, Erträge und Investitions-\nausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeich-                  i) Monat und Jahr des Promotionsbeginns und\nnung der Berufsakademie erfasst:                                     der Beendigung des Promotionsverfahrens;\n1. jährlich:                                                      j) Immatrikulation als Promotionsstudierender.\na) nach Arten;                                               (2) Das jeweils zuständige statistische Landes-\namt bildet für jede Studierende und jeden Studieren-\nb) in fachlicher und organisatorischer Gliederung;\nden, jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prü-\n2. vierteljährlich: nach Arten.                               fungsteilnehmenden sowie jede Promovierende und\njeden Promovierenden ein eindeutiges verschlüssel-\n§7                                 tes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach\nStudienverlaufsstatistik                     dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfs-\nmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie\n(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-\nden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:\nschen Ämter der Länder führen eine Studienverlaufs-\nstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie           1. Geschlecht;\nden §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch:                    2. Geburtsmonat und -jahr;\n1. für Studierende und Prüfungsteilnehmende:                  3. Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hoch-\na) Geschlecht;                                                schulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hoch-\nschulzugangsberechtigung außerhalb der Bun-\nb) Geburtsmonat und -jahr;                                    desrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;\nc) Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zu-             4. Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und\nsammengefasst;                                             Semester der Ersteinschreibung; bei Erstein-\nd) Land, Jahr des Erwerbs und Art der Hochschul-              schreibung an einer Hochschule außerhalb der\nzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hoch-                  Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hoch-\nschulzugangsberechtigung außerhalb der Bun-                schule.\ndesrepublik Deutschland der Staat des Er-                 (3) Das Pseudonym wird spätestens nach Ab-\nwerbs;                                                 schluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran\ne) berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des            anschließend werden die Hilfsmerkmale gelöscht.\nStudiums;                                              Die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 werden mit\nf) Bezeichnung der Hochschule;                            den Pseudonymen auf einem sicheren Kommunika-\ntionsweg nach dem jeweiligen Stand der Technik an\ng) Bezeichnung der Hochschule der Erstein-                eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundes-\nschreibung; bei Ersteinschreibung außerhalb            amtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Rück-\nder Bundesrepublik Deutschland der Staat               übermittlung der Pseudonyme an die Hochschulen\nder Ersteinschreibung;                                 ist nicht zulässig.\nh) erster Studiengang;                                       (4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzel-\ni) Art der Studienunterbrechung;                          angaben nach § 7 Absatz 1 mit den entsprechenden","346               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016\nEinzelangaben zurückliegender Semester von den                 c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1“\nstatistischen Ämtern des Bundes und der Länder                     durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er-\nfür den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammen-                 setzt.\ngeführt werden, um Analysen über Studienverläufe\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1\ndurchzuführen.\nund 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1\n(5) Die Pseudonyme sowie die in Absatz 4 dar-                   bis 4“ und wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 und 2“\ngestellten Zusammenführungen werden achtzehn                       durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 bis 3“ er-\nJahre nach dem letzten Hochschulabschluss, der                     setzt.\nExmatrikulation und vier Jahre nach Beendigung\ndes Promotionsverfahrens gelöscht.                          7. § 6 wird § 11 und der Überschrift werden die Wörter\n„und Übermittlung von Tabellen“ angefügt.\n§8                               8. § 7 wird § 12 und wie folgt geändert:\nAuswertungsdatenbank Hochschulstatistik                  a) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nDie Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5                    „5. sieben die Hochschulen vertretenden Perso-\nund 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach                       nen, darunter eine die privaten Hochschulen\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2                         vertretende Person; von den in Satz 1 ge-\nBuchstabe c des Finanz- und Personalstatistikge-                       nannten Personen muss mindestens eine\nsetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur                     vertretende Person der Hochschulverwaltung\nErstellung von Standard- und Sonderauswertungen                        angehören,“.\nim Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung\nsowie der Bildungs- und Forschungsberichterstat-               b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Hochschu-\ntung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des                   len“ die Wörter „(Hochschulrektorenkonferenz bzw.\nStatistischen Bundesamtes gespeichert werden.                      Verband der Privaten Hochschulen)“ eingefügt.\nDas Statistische Bundesamt und die statistischen            9. § 8 wird § 13 und wie folgt gefasst:\nÄmter der Länder dürfen die Datenbank für Auswer-\ntungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich                                         „§ 13\nnutzen.“\nÜbergangsvorschrift\n5. § 4 wird § 9 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfun-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“              gen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im\ndurch die Wörter „den §§ 3 bis 6“ und das Wort             Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung\n„Telekommunikationsanschlussnummern“ durch                 zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erst-\ndas Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.                           mals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 1 Nr. 1                 Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Perso-\nund 2 sowie Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 1             nal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 gelten-\nund 2 sowie § 4 zusätzlich“ ersetzt und wird am            den Fassung des Gesetzes durchgeführt.\nEnde der Punkt durch ein Komma ersetzt.                       (2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                            § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und\nzu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals\n„3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7:             für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.“\nGeburtstag und die ersten vier Buchstaben\ndes Vornamens der Studierenden, Prüfungs-                                     Artikel 2\nteilnehmenden und Promovierenden.“\nÄnderung des\n6. § 5 wird § 10 und wie folgt geändert:                                Finanz- und Personalstatistikgesetzes\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“              Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-\ndurch die Wörter „den §§ 3 bis 6“ ersetzt.              sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1312) geändert\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Leiter“ durch die Wörter „den §§ 3 und 5\ndie Leitungen“ ersetzt.                             1. In § 9a Absatz 1, 4 und 6 werden jeweils die Wörter\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2              „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistik-\ndie Leiter“ durch die Wörter „§ 4 die Leitun-          gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hoch-\ngen“ ersetzt.                                          schulstatistikgesetzes“ ersetzt.\ncc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-            2. § 13 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 6\n„3. für die Erhebungen nach § 6 die Leitun-                des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November\ngen der in § 2 Nummer 3 genannten Ein-                1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden\nrichtungen,                                           Fassung“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des\nHochschulstatistikgesetzes“ ersetzt.\n4. für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1\nNummer 3 die Leitungen der in § 2 Num-            b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1\nmer 1 genannten Einrichtungen.“                       Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes“ durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016              347\ndie Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hochschulstatistik-        der vom 1. März 2016 an geltenden Fassung im Bun-\ngesetzes“ ersetzt.                                      desgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nArtikel 4\nBekanntmachungserlaubnis\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nkann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in            Dieses Gesetz tritt am 1. März 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. März 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}