{"id":"bgbl1-2016-10-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":10,"date":"2016-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/10#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_10.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen","law_date":"2016-03-01T00:00:00Z","page":336,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["336              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\nVerordnung\nzur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen\nVom 1. März 2016\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                  „(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-\nsatz 2 und des § 58 des Berufsbildungsgesetzes, von                ständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem\ndenen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4             mindestens anzugeben sind:\nBuchstabe a und § 58 durch Artikel 436 Nummer 5 der                1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlus-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-                   ses nach § 1 Absatz 3,\nändert worden ist, sowie auf Grund des § 42 Absatz 1\nin Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung,                   2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle\ndessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verord-                  dieser Umschulungsverordnung nach den An-\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert                    gaben im Bundesgesetzblatt unter Berück-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-                   sichtigung erfolgter Änderungen dieser Ver-\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-                         ordnung,\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-             3. die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                     Verbindung mit Absatz 6,\nund Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr                4. die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,\nund digitale Infrastruktur:\n5. die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,\nArtikel 1                                  6. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist\nmit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prü-\nÄnderung der                                     fungsgremiums der anderweitig abgelegten\nVerordnung über den anerkannten                              Prüfung anzugeben.“\nUmschulungsabschluss Geprüfte Fach-\n4. Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.\nkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr\nDie Verordnung über den anerkannten Umschu-                                        Artikel 2\nlungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrs-\nÄnderung der\ndienst im Luftverkehr vom 13. März 2015 (BGBl. I                                Verordnung über die\nS. 305) wird wie folgt geändert:                                      Prüfung zum anerkannten Abschluss\n1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „, die nach dem                 Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin\nErwerb der Voraussetzungen nach Nummer 1 absol-              Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nviert worden ist“ gestrichen.                             Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                               25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) wird wie folgt geän-\ndert:\n„§ 7\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n„(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung\nFür die Befreiung von einzelnen Prüfungsbe-               kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrich-\nstandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsge-          tung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungs-\nsetzes entsprechend anzuwenden.“                             gänge nach § 4 durchführen oder durchführen las-\nsen.“\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-\n„Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbei-\nständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.“\nten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrif-\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                            ten zu erfüllen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016               337\nb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Anlage 4“                Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige\ndurch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.                      Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus.“\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                              5. Anlage 1 wird aufgehoben.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                6. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und in der\nKopfzeile wird die Angabe „Anlage 2“ durch die An-\n„§ 8\ngabe „Anlage 1“ ersetzt.\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen“.\n7. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und in der\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 4“ durch die An-\n„(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungs-        gabe „Anlage 2“ ersetzt.\nbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbil-\ndungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“                                        Artikel 3\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „3 und 4“ durch die                            Aufhebung der\nAngabe „2 und 3“ ersetzt.                                 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nAbschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungs-\n4. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-         techniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin\nsetzt:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n„Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im            Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechni-\nFormat 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen.               ker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin vom\nDie Bescheinigung enthält mindestens:                     12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1682) wird aufgehoben.\n1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und\nPassbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prü-                                 Artikel 4\nfungsteilnehmerin,                                                          Inkrafttreten\n2. Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständi-              Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ngen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsaus-       Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am\nschusses.                                              1. Oktober 2016 in Kraft.\nBonn, den 1. März 2016\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}