{"id":"bgbl1-2016-10-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":10,"date":"2016-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/10#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_10.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung (Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung  HandwFWFortbPrV)","law_date":"2016-03-01T00:00:00Z","page":331,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016              331\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten\nFortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach\nder Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung\n(Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung – HandwFWFortbPrV)\nVom 1. März 2016\nAuf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-        kontrollieren sowie in diesem Zusammenhang Mitarbei-\nsatz 2 der Handwerksordnung, von denen Absatz 1             ter und Mitarbeiterinnen zu führen. Zur erweiterten\ndurch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015        beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das        folgende Aufgaben:\nBundesministerium für Bildung und Forschung im Ein-         1. gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedin-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft              gungen und Entwicklungen analysieren sowie Vor-\nund Energie nach Anhörung des Hauptausschusses                  schläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbsfähig-\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung:                          keit zu optimieren,\n2. die Entwicklung und Umsetzung strategischer Un-\n§1\nternehmensziele unterstützen,\nZiel der Prüfung und                       3. Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kun-\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                   denmanagement und Vertrieb daran ausrichten,\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-        4. betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie\nabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach                Finanzierung und Investitionen gestalten,\nder Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische\nFachwirtin nach der Handwerksordnung soll die auf ei-       5. Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungs-\nnen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der             prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und op-\nberuflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.             timieren,\n6. Personalwesen gestalten,\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\ndurchgeführt.                                               7. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren\nund fördern und\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-\nlungsfähigkeit soll der Geprüfte Kaufmännische Fach-        8. Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen\nwirt nach der Handwerksordnung oder die Geprüfte                und abschließen.\nKaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksord-                (4) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und\nnung in der Lage sein, kaufmännisch-administrative          die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 3 Absatz 1\nBereiche von Handwerksbetrieben sowie anderer               Nummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fortbil-\nkleiner und mittlerer Unternehmen entsprechend den          dungsabschluss „Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt\njeweiligen Unternehmenszielen eigenständig und ver-         nach der Handwerksordnung“ oder „Geprüfte Kauf-\nantwortlich zu führen, Prozesse zu gestalten und zu         männische Fachwirtin nach der Handwerksordnung“.","332              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\n§2                                                             §4\nVoraussetzung                                              Nachweis der berufs-\nfür die Zulassung zur Prüfung                           und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nDen Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\nQualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen durch\nweist:\n1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei-             und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung\nnem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Aus-              in der jeweils geltenden Fassung,\nbildungsberuf sowie eine einjährige Berufspraxis,\n2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei-             bilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009\nnem anerkannten zweijährigen kaufmännischen                   (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder\nAusbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis,      3. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-\n3. den anerkannten Fortbildungsabschluss zum Ge-                  fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\nprüften Fachmann für kaufmännische Betriebs-                  ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nführung nach der Handwerksordnung und zur Ge-                 Prüfungsausschuss.\nprüften Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung\nnach der Handwerksordnung,                                                             §5\nHandlungsbereiche der fortbildungs-\n4. eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem\nspezifischen kaufmännischen Qualifikationen\nHandwerk,\nIn der Prüfung der fortbildungsspezifischen kauf-\n5. einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach ei-          männischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Num-\nner Regelung auf Grund des Berufsbildungsgeset-          mer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft:\nzes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin\n1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren\noder zu einem Fachmeister oder zu einer Fachmeis-\nund fördern,\nterin oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften\nTechniker oder zur Staatlich geprüften Technikerin,      2. Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten,\n6. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in ei-          3. Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie\nnem betriebswirtschaftlichen Studium und eine min-            Finanzierung und Investitionen gestalten,\ndestens zweijährige Berufspraxis oder                    4. Personalwesen gestalten und Personal führen und\n7. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                 5. Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und op-\ntimieren.\nDie Berufspraxis muss jeweils wesentliche inhaltliche\nBezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben                                           §6\nhaben.\nHandlungsbereich\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch                          „Wettbewerbsfähigkeit von\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder                     Unternehmen analysieren und fördern“\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-           (1) Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von\nnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be-         Unternehmen analysieren und fördern“ soll der Prüfling\nruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die       nachweisen, dass er in der Lage ist, grundlegende\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.                         volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-\ntung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. Er soll be-\n§3                               triebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie de-\nren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. Des Weite-\nTeile des Fortbildungsabschlusses                 ren soll er rechtliche Zusammenhänge begreifen und\n(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften           beachten.\nKaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksord-                   (2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-\nnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin             den:\nnach der Handwerksordnung ist Folgendes erforder-\n1. Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaft-\nlich:\nlichen Leistungsstellung berücksichtigen,\n1. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-         2. volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und\npädagogischen Qualifikationen nach § 4 und                    deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unterneh-\n2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-             mensziele bewerten,\nordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifi-      3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unter-\nschen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.                nehmensziele unterstützen,\n(2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen           4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusam-\nnach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn                  menwirken im Kontext der Unternehmensziele inter-\nder letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2               pretieren,\nvorzulegen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Ab-       5. Unternehmensgründungen und verschiedene For-\nsatz 1 Nummer 2 hat der Prüfling innerhalb von zwei               men der Kooperation unterstützen sowie insbeson-\nJahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in                dere Unternehmensrechtsformen bei der Weiterent-\nder Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen.                  wicklung des Unternehmens berücksichtigen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016                  333\n6. Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des           6. Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditätssiche-\nGewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels-               rung insbesondere mittels Forderungsmanagement\nund des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in              gewährleisten.\nden Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie\nGrundzüge des Steuerrechts beachten und anwen-                                        §9\nden.                                                                          Handlungsbereich\n„Personalwesen gestalten und Personal führen“\n§7\n(1) Im Handlungsbereich „Personalwesen gestalten\nHandlungsbereich                         und Personal führen“ soll der Prüfling nachweisen,\n„Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“            dass er in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern\n(1) Im Handlungsbereich „Marketing nach strate-          und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und zu koope-\ngischen Vorgaben gestalten“ soll der Prüfling nach-          rieren, Methoden der Kommunikation und des Konflikt-\nweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung des Mar-      managements situationsgerecht einzusetzen und ethi-\nketings einzuschätzen und bei der Erstellung eines           sche Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus\nMarketingkonzeptes mitzuwirken. Dazu gehört, die Ent-        soll er nachweisen, dass er Mitarbeiter und Mitarbeite-\nwicklung eines Marketingkonzeptes von der Umwelt-            rinnen unter Beachtung der rechtlichen und betrieb-\nund Unternehmensanalyse bis hin zur Implemen-                lichen Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung\ntierung, Kontrolle und Nachsteuerung durchführen zu          der Unternehmensziele führen, motivieren, auswählen,\nkönnen.                                                      fördern und adäquat einsetzen kann.\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-\nden:\nden:\n1. Konzepte zum Auf- und Ausbau einer Unterneh-\n1. mit Hilfe der Markt- und Umwelt- sowie der Unter-\nmenskultur entwickeln, für den Entscheidungs-\nnehmensanalyse Marketingziele ausarbeiten und be-\nprozess aufbereiten und die Umsetzungsprozesse\ngründen,\nunterstützen,\n2. Marketingstrategien unter Verwendung von Marke-           2. Personalbedarfsplanung unter Beachtung strategi-\ntinginstrumenten vorbereiten und Marketingkon-               scher Unternehmensziele ausrichten und durchfüh-\nzepte entwickeln,                                            ren,\n3. Marketingstrategien und -funktionen sowie Marke-          3. Personalmarketingkonzept entwickeln und umset-\ntinginstrumente einordnen und Marketingkonzepte              zen, Kriterien für die Personalauswahl festlegen, Mit-\numsetzen sowie die Chancen des digitalen Marke-              arbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen,\ntings und des E-Business nutzen,\n4. Vertragsverhältnisse zur Sicherstellung des Perso-\n4. beim Vertriebscontrolling mitwirken und                        nalbedarfs schließen und beenden,\n5. ein Customer-Relationship-Management (CRM) auf-           5. Personaleinsatz unter Beachtung des individuellen\nbauen, umsetzen und pflegen.                                 und des kollektiven Arbeitsrechts sowie unter Be-\nachtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen durch-\n§8                                    führen,\nHandlungsbereich                         6. Personalentwicklung auf die strategischen Unter-\n„Betriebliches Rechnungswesen, Controlling                  nehmensziele ausrichten und dabei die Potenziale\nsowie Finanzierung und Investitionen gestalten“                der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erkennen und\nfördern,\n(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungs-\nwesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitio-        7. Personalverwaltung, insbesondere Entlohnung unter\nnen gestalten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in           Berücksichtigung von Anreiz- und Entgeltsystemen,\nder Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorga-           unter Beachtung der dazu geltenden steuer- und so-\nben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten gü-                  zialrechtlichen Bestimmungen durchführen und\nterwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse      8. Führungsmodelle und -instrumente zur Mitarbeiter-\ndas betriebliche Rechnungswesen zu gestalten.                     führung beherrschen und in die betriebliche Praxis\numsetzen.\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-\nden:\n§ 10\n1. Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze\nHandlungsbereich\nordnungsgemäßer Buchführung gestalten und ent-\n„Prozesse betriebswirtschaftlich\nscheidungsreif aufbereiten,\nanalysieren und optimieren“\n2. Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und deren             (1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirt-\nErgebnisse entscheidungsreif aufbereiten,               schaftlich analysieren und optimieren“ soll der Prüfling\n3. Planungsrechnung durchführen und daraus abgelei-          nachweisen, dass er in der Lage ist, unter Berücksich-\ntete Analysen erstellen,                                tigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorga-\nben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungs-\n4. Controlling als wesentliches Instrument der Unter-\nprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analy-\nnehmensführung einsetzen,\nsieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Ent-\n5. Investitionsrechnung durchführen sowie Finanzie-          scheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesse-\nrungsvorschläge erarbeiten und erläutern und            rungen auszuarbeiten.","334              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\n(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft wer-                                    § 13\nden:\nMündliche Prüfung\n1. betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und              (1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist,\nVerbesserungspotenziale aufzeigen,                       dass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestand-\n2. Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und               teilen abgelegt wurde.\nentsprechende Entscheidungsvorlagen unter Be-               (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen-\nrücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten         tation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch.\nund reflektieren,                                        Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhal-       angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und\ntung sowie zur strategischen Verbesserung und            zu präsentieren.\nOptimierung der Prozesse auf Basis von operativen           (3) Für die mündliche Prüfung wählt der Prüfling als\nDaten vorbereiten.                                       Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungs-\nbestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Die\n§ 11                             Aufgabenstellung für die Präsentation wird dem Prüf-\nling vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorge-\nGliederung der Prüfung der fortbildungs-              geben.\nspezifischen kaufmännischen Qualifikationen\n(4) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung\nDie Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmänni-       beträgt 30 Minuten. Die mündliche Prüfung soll nicht\nschen Qualifikationen gliedert sich in                       länger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten\n1. eine schriftliche Prüfung und                             sollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation ver-\nwendet werden.\n2. eine mündliche Prüfung.\n(5) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung wird\ndie Bewertung des Fachgesprächs gegenüber der Be-\n§ 12\nwertung der Präsentation doppelt gewichtet.\nSchriftliche Prüfung\n§ 14\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prü-\nfungsbestandteilen. Die Aufgaben der drei schriftlichen                             Befreiung\nPrüfungsbestandteile werden als offene Aufgaben for-                   von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nmuliert und leiten sich aus der Beschreibung betrieb-\nFür die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandtei-\nlicher Situationen ab. Die Aufgabenstellungen beziehen\nlen ist § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung entspre-\nsich                                                         chend anzuwenden.\n1. im ersten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs-\nbereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem                                     § 15\nHandlungsbereich des § 10,\nBewerten der Prüfungsleistungen,\n2. im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs-               Bestehen und Ermittlung der Gesamtnote\nbereiche des § 8 in Kombination mit dem Hand-               (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbestand-\nlungsbereich des § 10 und                                teilen und die mündliche Prüfung sind jeweils mit Punk-\n3. im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungs-         ten zu bewerten.\nbereiche des § 9 in Kombination mit dem Hand-               (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei\nlungsbereich des § 10.                                   schriftlichen Prüfungsleistungen und die mündliche\n(2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungs-       Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wur-\nbestandteils beträgt 180 Minuten.                            den.\n(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die         (3) Aus den Punktzahlen, die in den drei schriftlichen\nPrüfungsleistung jedes Prüfungsbestandteils mit min-         Prüfungsbestandteilen und in der mündlichen Prüfung\ndestens „ausreichend“ bewertet worden ist.                   erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel und daraus\ndie Gesamtnote zu bilden.\n(4) Wurde in höchstens einem schriftlichen Prü-\nfungsbestandteil eine mangelhafte Leistung erbracht,                                   § 16\nso ist in diesem Prüfungsbestandteil eine mündliche\nErgänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügen-                                  Zeugnisse\nden oder mehreren mangelhaften oder ungenügenden                Ist die Prüfung der fortbildungsspezifischen kauf-\nschriftlichen Prüfungsleistungen ist keine Ergänzungs-       männischen Qualifikationen bestanden und wurde der\nprüfung möglich. Die Aufgabe muss aus dem Hand-              Nachweis über den Erwerb der Qualifikationen nach § 3\nlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prü-            Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige\nfungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprüfung          Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird\nsoll anwendungsbezogen sein und nicht länger als             mit der Angabe\n20 Minuten dauern. Die Bewertung der Leistung in der\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach\nmündlichen Ergänzungsprüfung und die der schriftli-\n§ 1 Absatz 4,\nchen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zu-\nsammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-         2. der Bezeichnung und der Fundstelle dieser Rechts-\nlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.                       verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016                335\nder Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt.             (3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines\nIn dem anderen Zeugnis wird darüber hinaus mindes-           nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein be-\ntens angegeben:                                              reits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt wer-\n1. die Handlungsbereiche nach § 5,                           den. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der Wieder-\nholungsprüfung.\n2. die Prüfungsergebnisse nach § 15 Absatz 1 und 3,\n3. der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen                                   § 18\nQualifikationen nach § 4 sowie\n4. Befreiungen nach § 14; jede Befreiung ist mit Ort,                        Übergangsvorschriften\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums              Begonnene Prüfungsverfahren zum „Kaufmänni-\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.            schen Fachwirt (HwK)“ und zur „Kaufmännischen Fach-\nwirtin (HwK)“ sowie zum „Fachwirt für kaufmännische\n§ 17                               Betriebsführung im Handwerk“ und zur „Fachwirtin für\nWiederholen der Prüfung der fortbildungs-              kaufmännische Betriebsführung im Handwerk“ können\nspezifischen kaufmännischen Qualifikationen              bis zum 31. Dezember 2018 nach den bisherigen Vor-\n(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal            schriften zu Ende geführt werden. Bei Anmeldung zur\nwiederholt werden. Der Prüfling hat die Wiederholungs-       Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2017 kann\nprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.            die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart\nwerden.\n(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung\ninnerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbe-\nstehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbe-                                      § 19\nstandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen                               Inkrafttreten\nPrüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wur-\nden.                                                            Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.\nBonn, den 1. März 2016\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}