{"id":"bgbl1-2016-10-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":10,"date":"2016-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/10#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_10.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-03-01T00:00:00Z","page":329,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016                     329\nVerordnung\nzur Datenübermittlung im Seeverkehr\nsowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften*\nVom 1. März 2016\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-            bengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1\nstruktur verordnet                                                  Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren\n– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch                 Ersuchen übermitteln. Die Verantwortung für die Zuläs-\nin Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Num-                sigkeit der Übermittlung der Daten trägt die datenerhe-\nmer 1 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in                  bende Stelle.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar                       (2) Die Übermittlung der Daten darf nur erfolgen,\n2016 (BGBl. I S. 62),                                            wenn dies der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des\n– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Ver-               deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffent-\nbindung mit Satz 2 und mit Satz 4 und des § 9e Ab-               liche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines See-\nsatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Satz 8 des Seeauf-               hafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten zur\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich\nvom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Einverneh-                der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation\nmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie                   des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder\nder sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher\n– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgaben-                     Ladung dienen.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) in Verbindung mit                   (3) Die datenerhebende Stelle hat die nichtöffent-\n§ 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom                     liche Stelle bei der Übermittlung darauf hinzuweisen,\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen                 dass eine Nutzung der Daten für einen anderen Zweck\nmit dem Bundesministerium der Finanzen:                          als den, für den sie übermittelt worden sind, unzulässig\nist.\nArtikel 1                                 (4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten\nVerordnung                               nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene\nein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der\nzur Durchführung der Datenübermittlung                       Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltend-\nan nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr                    machung eines schutzwürdigen Interesses an dem\n(See-Datenübermittlung-                           Ausschluss der Übermittlung, ist der Betroffene vor\nDurchführungsverordnung – See-DatenÜbermittDV)                      einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der\ndatenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen.\n§1                                    (5) Im Falle einer nachweislich zweckwidrigen Nut-\nAnwendungsbereich                             zung übermittelter Daten durch eine nichtöffentliche\nStelle ist diese von der weiteren Datenübermittlung\n(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in\nauszuschließen.\n§ 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeauf-\ngabengesetzes bezeichneten Daten durch die daten-\nerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.                                                  §3\n(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung                            Verfahren der Datenübermittlung\nsind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal-                  (1) Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von\ntung des Bundes.                                                    der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papier-\n(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung              form an die datenerhebende Stelle zu richten.\nsind                                                                   (2) Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss\n1. Hafenbetriebe,                                                   folgende Angaben enthalten:\n2. Schiffsmeldedienste und                                          1. Name, Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen\n3. für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbeson-              Stelle,\ndere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber,             2. welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des\nFestmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe,                 Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt\nSchiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe                  werden sollen,\nsowie weitere Servicebetriebe.\n3. Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfül-\nlung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 er-\n§2\nforderlich ist.\nÜbermittlung und Nutzung der Daten\nDie Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegen-\n(1) Die datenerhebende Stelle darf die bei ihr nach              über der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.\n§ 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufga-\n(3) Die Datenübermittlung der        datenerhebenden\n* Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie    Stelle kann\n2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung      1. elektronisch oder\nder Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- 2. in Papierform\nund Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 308 vom\n29.10.2014, S. 82).                                               erfolgen.","330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\nArtikel 2\nÄnderung der\nKostenverordnung für Amtshandlungen\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt\nDer Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom\n22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3\nder Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist,\nwerden die folgenden Nummern 60, 61 und 62 angefügt:\nGebühr\nNr.     Gebührentatbestand               Rechtsgrundlage\nEuro\n„60    Übermittlung schiffs-  § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-          320\nbezogener Daten        übermittlung-Durchführungsverord-\nnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2\nSatz 5 des Seeaufgabengesetzes\n61     Übermittlung schiffs-  § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-          650\nbezogener Daten in     übermittlung-Durchführungsverord-\nbesonderen Fällen      nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2\nSatz 5 des Seeaufgabengesetzes\n62     Laufende System-       § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-          110\nüberwachung für die    übermittlung-Durchführungsverord-        jährlich“.\nregelmäßige Über-      nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2\nmittlung schiffsbe-    Satz 5 des Seeaufgabengesetzes\nzogener Daten und\nschiffsbezogener\nDaten in besonderen\nFällen\nArtikel 3\nÄnderung der\nSee-Eigensicherungsverordnung\nIn § 10 Absatz 1 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September\n2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch Artikel 548 der Verordnung vom 31. Au-\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Zentrale\nKontaktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes“ durch die Wörter „Zentrale Kontaktstelle des Bundes im gemein-\nsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven“ er-\nsetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der\nAnlaufbedingungsverordnung\nIn Nummer 2.1.1 der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Feb-\nruar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 547 der Verordnung vom\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter\n„Richtlinie 2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101)“ durch die Wörter\n„Richtlinie 2014/100/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82)“ ersetzt.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 1. März 2016\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt"]}