{"id":"bgbl1-2016-10-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":10,"date":"2016-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/10#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_10.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung  VSBInfoV)","law_date":"2016-02-28T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["326                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\nVerordnung\nüber Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz\n(Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung – VSBInfoV)1\nVom 28. Februar 2016\nAuf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des                     5. Angaben zur Zuständigkeit der Einrichtung, insbe-\nVerbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar                      sondere\n2016 (BGBl. I S. 254) verordnet das Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen                     a) Nennung der Wirtschaftsbereiche, die von der\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:                        Tätigkeit der Einrichtung erfasst werden,\n§1                                      b) die Angabe, ob die Einrichtung ihrer Zuständigkeit\nAntrag auf Anerkennung                                    nach Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle\nals private Verbraucherschlichtungsstelle                            im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Ver-\nbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist und ob sich\nDer Antrag einer Einrichtung auf Anerkennung als\nihre Tätigkeit auf in einem oder mehreren Ländern\nVerbraucherschlichtungsstelle muss insbesondere fol-\nniedergelassene Unternehmer beschränkt,\ngende Informationen enthalten:\n1. den Namen, die Anschrift und die Webseite der Ein-                    c) ob sie auch auf Antrag eines Unternehmers tätig\nrichtung sowie die E-Mail-Adresse, Telefonnummer                         wird und\nund Telefaxnummer, unter der die Einrichtung erreich-\nbar ist,                                                             d) ob sie ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4\n2. Angaben zur Organisation und zur Finanzierung der                         des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes be-\nEinrichtung, einschließlich Angaben zur Mitwirkung                       zeichneten Fälle ausgeschlossen hat,\nder Vertreter von Interessenverbänden nach § 9\ndes Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes,                          6. die Voraussetzungen für die Durchführung eines\n3. die Namen der Streitmittler und ihrer Vertreter, An-                  Streitbeilegungsverfahrens, die Ablehnungsgründe\ngaben zur Qualifikation der Streitmittler und ihrer                  nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verbraucherstreitbei-\nVertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung und zu ihrer               legungsgesetzes und die zulässigen Verfahrens-\nAmtsdauer sowie Angaben dazu, von wem und in                         sprachen,\nwelcher Weise sie für ihre Tätigkeit als Streitmittler\nvergütet werden,                                                  7. Angaben zu den Verfahrensregeln, insbesondere da-\nzu, inwieweit das Streitbeilegungsverfahren schrift-\n4. die durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn\nlich abläuft oder die Verbraucherschlichtungsstelle\ndie Einrichtung noch keine Verfahren durchgeführt\nauch mündliche Erörterungen der Parteien durch-\nhat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer,\nführt,\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die     8. Angaben zur Rechtswirkung des Ergebnisses des\nalternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur    Streitbeilegungsverfahrens, insbesondere inwieweit\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie\n2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbrau-    das Ergebnis verbindlich ist, und zu den Kosten\ncherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).                des Streitbeilegungsverfahrens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016               327\n§2                                  d) durchschnittliche Dauer der Verfahren,\nAngaben für die Liste                          e) wenn bekannt, Anteil der Fälle, in denen sich die\nder Verbraucherschlichtungsstellen                        Parteien an das Ergebnis des Verfahrens gehalten\nFür die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen                  haben,\nnach § 32 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2                    f) wenn bekannt, Anteil der grenzübergreifenden\nund § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungs-                   Streitigkeiten,\ngesetzes sind die Angaben nach § 1 Nummer 1 und 5\n2. Angaben zu Problemstellungen, die systematisch\nbis 8 zu übermitteln.\nbedingt sind oder signifikant häufig auftraten und\nAnlass für Anträge auf Durchführung eines Streitbei-\n§3\nlegungsverfahrens waren,\nWebseite der Verbraucherschlichtungsstelle\n3. Empfehlungen zur Vermeidung oder zur Beilegung\nDie Verbraucherschlichtungsstelle veröffentlicht die           von häufig auftretenden Streitigkeiten zwischen Ver-\nfolgenden Informationen leicht zugänglich auf ihrer               brauchern und Unternehmern, sofern die Verbrau-\nWebseite:                                                         cherschlichtungsstelle aufgrund ihrer Tätigkeit\n1. Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern und                hierzu Erkenntnisse hat,\nE-Mail-Adressen, über die die Verbraucherschlich-         4. Hinweise auf etwaige strukturelle Hindernisse für die\ntungsstelle erreichbar ist, sowie Angabe des Trägers          Beilegung von Streitigkeiten, wobei diesbezügliche\nder Schlichtungsstelle,                                       Erkenntnisse zu grenzübergreifenden Streitigkeiten\n2. den Hinweis auf ihre Eigenschaft als Verbraucher-              gesondert darzustellen sind,\nschlichtungsstelle und gegebenenfalls auf die Mit-        5. Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Verbrau-\ngliedschaft in einem Netzwerk von Verbraucher-                cherschlichtungsstellen in Netzwerken zur Beile-\nschlichtungsstellen zur erleichterten Beilegung               gung grenzübergreifender Streitigkeiten.\ngrenzübergreifender Streitigkeiten,\n(2) Der Tätigkeitsbericht ist ab Anerkennung oder\n3. die Namen der Streitmittler und die ihrer Vertreter\nEinrichtung der Verbraucherschlichtungsstelle für jedes\nsowie Angaben zu den Qualifikationen der Streitmitt-\nKalenderjahr, jedoch erstmals für das Jahr 2016, bis\nler und ihrer Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung\nzum 1. Februar des Folgejahres zu veröffentlichen.\nund zu ihrer Amtsdauer,\n4. die Angaben nach § 1 Nummer 4 bis 8,                                                   §5\n5. Angaben zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens                              Evaluationsbericht\nund zur Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens                    der Verbraucherschlichtungsstelle\nauf Wunsch der Parteien,\n(1) Der Evaluationsbericht der Verbraucherschlich-\n6. Angaben zu den Regelungen und Erwägungen, auf              tungsstelle (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherstreit-\ndie sich die Verbraucherschlichtungsstelle bei der        beilegungsgesetzes) muss ergänzend zum Tätigkeits-\nBeilegung der Streitigkeit stützen kann,                  bericht insbesondere folgende Informationen enthalten:\n7. Hinweise zur Rechtswirkung des Ergebnisses des\n1. eine Bewertung der Effektivität des von der Verbrau-\nStreitbeilegungsverfahrens,\ncherschlichtungsstelle angebotenen Verfahrens,\n8. die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Euro-\n2. eine Bewertung der Organisations- und Finanzstruk-\npäischen Kommission mit der Liste der Verbraucher-\ntur der Verbraucherschlichtungsstelle,\nschlichtungsstellen sowie die Verknüpfung per Link\nauf die Webseite zu der Europäischen Plattform zur        3. Angaben zu Schulungen der Streitmittler, ihrer Ver-\nOnline-Streitbeilegung.                                       treter und ihrer Mitarbeiter,\n4. eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Verbrau-\n§4                                  cherschlichtungsstellen in Netzwerken zur Beile-\nTätigkeitsbericht                           gung grenzübergreifender Streitigkeiten.\nder Verbraucherschlichtungsstelle                    (2) Der Evaluationsbericht ist erstmals zum 1. Feb-\n(1) Der Tätigkeitsbericht der Verbraucherschlich-          ruar 2018 zu übermitteln und danach zum 1. Februar\ntungsstelle (§ 34 Absatz 1 des Verbraucherstreitbei-          jedes geraden Kalenderjahres ab Anerkennung oder\nlegungsgesetzes) muss insbesondere folgende Infor-            Einrichtung der Verbraucherschlichtungsstelle jeweils\nmationen enthalten:                                           für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre.\n1. statistische Angaben zu den Anträgen auf Durchfüh-\nrung eines Streitbeilegungsverfahrens, insbesondere                                   §6\na) Anzahl der eingegangenen Anträge, untergliedert                        Verbraucherschlichtungs-\nnach dem Gegenstand, auf den sie sich haupt-                 bericht und Auswertung der Evaluations-\nsächlich beziehen,                                          berichte der Verbraucherschlichtungsstellen\nb) Anteil der nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verbrau-          (1) Der Verbraucherschlichtungsbericht der Zentra-\ncherstreitbeilegungsgesetzes abgelehnten Anträ-       len Anlaufstelle (§ 35 Absatz 1 des Verbraucherstreit-\nge, untergliedert nach den Ablehnungsgründen,         beilegungsgesetzes) enthält insbesondere folgende In-\nc) Anteil der ergebnislos gebliebenen Verfahren (§ 21     formationen:\nAbsatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-        1. eine Darstellung und Bewertung der Tätigkeit der\nzes),                                                     Verbraucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet,","328             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\n2. statistische Angaben zu etwaigen Hindernissen bei              (2) Für den Inhalt der Auswertung der gemäß § 35\nder Behandlung von inländischen und grenzüber-             Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu\ngreifenden Streitigkeiten durch die Verbraucher-           erstellenden Evaluationsberichte der Verbraucher-\nschlichtungsstellen sowie Empfehlungen zur Besei-          schlichtungsstellen gilt Absatz 1 entsprechend.\ntigung dieser Hindernisse,\n3. eine Darstellung der Entwicklung der außergericht-                                          §7\nlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreit-\nInkrafttreten\nbeilegungsgesetz einschließlich etwaiger Verbesse-\nrungsvorschläge.                                               Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Februar 2016\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}