{"id":"bgbl1-2016-10-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":10,"date":"2016-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/10#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_10.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin (Fischwirtausbildungsverordnung  FischwAusbV)","law_date":"2016-02-26T00:00:00Z","page":312,"pdf_page":4,"num_pages":14,"content":["312                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin\n(Fischwirtausbildungsverordnung – FischwAusbV)*\nVom 26. Februar 2016\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                 § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                  § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                       das Bestehen der Abschlussprüfung\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit                                            Unterabschnitt 3\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                                              Fachrichtung\nKüstenfischerei und Kleine Hochseefischerei\nInhaltsübersicht                              § 20  Prüfungsbereiche\nAbschnitt 1                               § 21  Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik\n§ 22  Prüfungsbereich Fangtechnik\nGegenstand, Dauer und\n§ 23  Prüfungsbereich Nautik und Navigation\nGliederung der Berufsausbildung\n§ 24  Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         Vermarktung\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                      § 25 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-             § 26 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nmenplan                                                           das Bestehen der Abschlussprüfung\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                          Abschnitt 4\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                                                  Schlussvorschriften\n§ 27 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nAbschnitt 2\n§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nZwischenprüfung                               Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n§  7    Ziel und Zeitpunkt                                                    Fischwirt und zur Fischwirtin\n§  8    Inhalt\n§  9    Prüfungsbereiche                                                                     Abschnitt 1\n§ 10    Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung                                       Gegenstand, Dauer und\n§ 11    Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verar-\nbeitung\nGliederung der Berufsausbildung\nAbschnitt 3                                                              §1\nAbschlussprüfung                                                        Staatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nUnterabschnitt 1\nDer Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fisch-\nAllgemeines                             wirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-\n§ 12 Ziel und Zeitpunkt                                             setzes staatlich anerkannt.\n§ 13 Inhalt\n§2\nUnterabschnitt 2\nDauer der Berufsausbildung\nFachrichtung\nAquakultur und Binnenfischerei\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 14    Prüfungsbereiche\n§3\n§ 15    Prüfungsbereich Fischereitechnik\n§ 16    Prüfungsbereich Fang und Vermarktung                                              Gegenstand der\n§ 17    Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung                 Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016             313\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der           (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.             den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-           Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochsee-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-      fischerei sind:\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche          1. Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nut-\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-              zung,\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,        2. Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fang-\nDurchführen und Kontrollieren ein.                               geräten,\n3. Sicherheit und Verhalten an Bord sowie\n§4\n4. Navigation und Wetterwarndienst.\nStruktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                  (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n1. fachrichtungsübergreifende        berufsprofilgebende     1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten in der Fachrichtung                          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\na) Aquakultur und Binnenfischerei oder                   4. Umweltschutz sowie\nb) Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei,          5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-             Nachhaltigkeit.\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in                                    §5\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-                           Ausbildungsplan\ndes gebündelt.\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-       Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-         plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\nnisse und Fähigkeiten sind:                                  dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Ge-\nwässer als Lebensraum,                                                                §6\n2. Fischfang und fischereiliche Erzeugung,                              Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n3. Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz,\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n4. Witterungs- und Umweltverhältnisse,                       Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\n5. Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrich-        rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\ntungen,                                                     (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\n6. Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Pro-         weis regelmäßig durchzusehen.\ndukte,\n7. betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirt-                             Abschnitt 2\nschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante                                 Zwischenprüfung\nRechtsnormen und Organisationsstrukturen,\n8. qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucher-                                          §7\nschutz sowie\nZiel und Zeitpunkt\n9. Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und\nInformation.                                                (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen.\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der             (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten\nFachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei sind:            Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewäs-\nsern,                                                                                 §8\n2. Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen,                                  Inhalt\n3. Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsys-             Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\ntemen,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus-\n4. Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fang-               bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\ngeräten,                                                     und Fähigkeiten sowie\n5. Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütte-           2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nrung sowie Transport von Fischen sowie                       stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n6. fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten             nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nund Schadorganismen.                                         entspricht.","314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\n§9                             6. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-\nPrüfungsbereiche                            zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.\nDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-             (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.\nfungsbereichen statt:                                        Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeits-\nprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.\n1. Fischereiliche Nutzung sowie\n2. Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung.                  (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.\nDie beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern\n§ 10                            zusammen höchstens 15 Minuten.\nPrüfungsbereich Fischereiliche Nutzung\nAbschnitt 3\n(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung soll\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                               Abschlussprüfung\n1. Gewässerformen und Gewässerstrukturen im Hin-\nblick auf die fischereiliche Nutzung zu beurteilen,                        Unterabschnitt 1\n2. fischereiliche Nutztiere und deren Ansprüche an den                            Allgemeines\nLebensraum zu unterscheiden,\n§ 12\n3. Schadorganismen und Krankheitsbilder zu erkennen\nsowie                                                                        Ziel und Zeitpunkt\n4. Wetterinformationen zu bewerten.                             (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\n(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-           der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nsatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch        hat.\nnachweisen, dass er in der Lage ist,                            (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-\n1. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit            ausbildung durchgeführt werden.\nund zum Tierschutz zu berücksichtigen,\n2. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be-                                         § 13\nachten sowie                                                                        Inhalt\n3. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-             Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\n(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,           ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nmüssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling\nsoll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.                    2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                      nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n§ 11\nPrüfungsbereich Maschinen                                       Unterabschnitt 2\nund Geräte, Be- und Verarbeitung\nFachrichtung\n(1) Im Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be-                 Aquakultur und Binnenfischerei\nund Verarbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nin der Lage ist,                                                                         § 14\n1. Arbeitsmittel zu prüfen, zu beurteilen und instand zu\nPrüfungsbereiche\nsetzen,\n2. Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,              Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Aquakul-\ntur und Binnenfischerei findet in den folgenden Prü-\n3. Qualität von Fischen festzustellen und zu bewerten        fungsbereichen statt:\nsowie\n1. Fischereitechnik,\n4. Fische zum Konservieren vorzubereiten.\n2. Fang und Vermarktung,\n(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-\nsatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch        3. Fischereiliche Bewirtschaftung sowie\nnachweisen, dass er in der Lage ist,                         4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n1. betriebliche Vorgaben umzusetzen,\n2. Arbeitsmittel und Arbeitsschritte festzulegen,                                        § 15\n3. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicher-                    Prüfungsbereich Fischereitechnik\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu            (1) Im Prüfungsbereich Fischereitechnik soll der\nergreifen,                                               Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung\n1. die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln der Fische-\nsowie zur Kundenorientierung anzuwenden,\nrei zu prüfen,\n5. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen ein-\nschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und          2. Arbeitsmittel der Fischerei einzusetzen und anzu-\nzum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen              wenden sowie\nsowie                                                    3. Arbeitsmittel der Fischerei instand zu halten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016              315\n(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-           5. Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltig-\nsatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch            keit zu beachten,\nnachweisen, dass er in der Lage ist,\n6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen ein-\n1. betriebliche Vorgaben umzusetzen,                             schließlich der Vorschriften zum Tierschutz und\n2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen,                             zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen\nsowie\n3. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirt-\nschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesund-      7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-\nheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,                     zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.\n4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung                (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-\nanzuwenden,                                              ren. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede\n5. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit            Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nund zum Tierschutz umzusetzen,                           geführt.\n6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be-                (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.\nrücksichtigen sowie                                      Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern\n7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-          zusammen höchstens 25 Minuten.\nzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.\n§ 17\n(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2\nsind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei                                 Prüfungsbereich\nder folgenden Gebiete zugrunde zu legen:                                  Fischereiliche Bewirtschaftung\n1. Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälte-              (1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaf-\nrung,                                                    tung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n2. Ausrüstung,                                               ist,\n3. Geräte,                                                   1. die Qualität von Fischereigewässern als Lebensraum\n4. Maschinen und                                                 zu beurteilen,\n5. Betriebseinrichtungen.                                    2. Fischbestände zu bewirtschaften,\n(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-      3. Gefährdungen der Fischgesundheit und Handlungs-\nren. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede                optionen darzustellen,\nArbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch\ngeführt.                                                     4. Vermehrungsmethoden zu unterscheiden,\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.       5. Aufzucht- und Haltungsmethoden auszuwählen so-\nDie beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern                wie\nzusammen höchstens 20 Minuten.                               6. Futtermittel auszuwählen und zu lagern sowie Fut-\nterbedarfe zu ermitteln.\n§ 16\n(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-\nPrüfungsbereich Fang und Vermarktung\nsatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch\n(1) Im Prüfungsbereich Fang und Vermarktung soll          nachweisen, dass er in der Lage ist,\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche\n1. Fische zu fangen,                                             Rahmenbedingungen zu beachten,\n2. Fische zu sortieren und zu hältern,\n2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-\n3. Fische zu transportieren,                                     mittel und Arbeitsabläufe festzulegen,\n4. Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,           3. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Wirtschaft-\n5. Fische zum Verkauf vorzubereiten sowie                        lichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit zu ergreifen,\n6. Fische zu verkaufen.\n(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-           4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung\nsatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch            anzuwenden,\nnachweisen, dass er in der Lage ist,                         5. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit\n1. betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche             und zum Tierschutz zu beachten,\nRahmenbedingungen zu beachten,\n6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be-\n2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-               rücksichtigen sowie\nmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,\n7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-\n3. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicher-            zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu\nergreifen,                                                  (3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,\nmüssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling\n4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung,\nsoll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nzum Verbraucherschutz und zur Kundenbindung an-\nzuwenden,                                                   (4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.","316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\n§ 18                              4. Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung\nPrüfungsbereich                              sowie\nWirtschafts- und Sozialkunde                    5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n§ 21\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-                        Prüfungsbereich\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen                     Motoren- und Maschinentechnik\nund zu beurteilen.                                              (1) Im Prüfungsbereich Motoren- und Maschinen-\n(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,       technik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nmüssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-        Lage ist,\ngaben schriftlich bearbeiten.                                1. Motoren und Maschinen zu bedienen,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                  2. die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen\nzu prüfen,\n§ 19                              3. die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen\nGewichtung der                               zu erhalten sowie\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                  4. Funktionsstörungen von Motoren und Maschinen zu\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                    beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche           (2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-\nsind wie folgt zu gewichten:                                 satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch\nnachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Fischereitechnik mit                      30 Prozent,\n1. betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,\n2. Fang und Vermarktung mit                  30 Prozent,\n2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-\n3. Fischereiliche Bewirtschaftung mit        30 Prozent,         mittel und Arbeitsabläufe festzulegen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.     3. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicher-\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die              heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:               ergreifen,\n4. Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltig-\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nkeit umzusetzen,\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-          5. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be-\ntens „ausreichend“ und                                       rücksichtigen sowie\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.               6. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem         zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.\nder Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung“           (3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2\nsowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine              sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,           der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:\nwenn                                                         1. Kraftstoffanlage und Ölkreislauf,\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-           2. Kühlkreislauf,\nchend“ bewertet worden ist und\n3. Getriebe und Antrieb,\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n4. Winden sowie\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\n5. elektrische Anlagen.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das                (4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-            ren. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                    Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch\ngeführt.\nUnterabschnitt 3                               (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.\nDie beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern\nFachrichtung\nzusammen höchstens 20 Minuten.\nKüstenfischerei und\nKleine Hochseefischerei                                                     § 22\n§ 20                                           Prüfungsbereich Fangtechnik\n(1) Im Prüfungsbereich Fangtechnik soll der Prüfling\nPrüfungsbereiche\nnachweisen, dass er in der Lage ist,\nDie Abschlussprüfung in der Fachrichtung Küsten-          1. Aufbau und Qualität von Fanggeräten zu beurteilen,\nfischerei und Kleine Hochseefischerei findet in den\nfolgenden Prüfungsbereichen statt:                           2. die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten unter Be-\nrücksichtigung des Einsatzzweckes zu prüfen,\n1. Motoren- und Maschinentechnik,\n3. die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten zu erhalten\n2. Fangtechnik,                                                  sowie\n3. Nautik und Navigation,                                    4. Fanggeräte einzustellen und zu nutzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016                317\n(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-                                      § 24\nsatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch                   Prüfungsbereich Fischereibiologie,\nnachweisen, dass er in der Lage ist,                                    Bewirtschaftung und Vermarktung\n1. betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche            (1) Im Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirt-\nRahmenbedingungen zu beachten,                           schaftung und Vermarktung soll der Prüfling nachwei-\n2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-           sen, dass er in der Lage ist,\nmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,                   1. Eigenschaften von Meeresgebieten in Bezug auf ihre\nEignung als Fanggebiet zu beurteilen,\n3. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicher-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu         2. Maßnahmen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaf-\nergreifen,                                                   tung zu beurteilen,\n3. ökologische Zusammenhänge verschiedener Mee-\n4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung\nresgebiete und deren Bedeutung für die Fischerei\nanzuwenden,\ndarzustellen und zu vergleichen sowie\n5. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit            4. Methoden zur Sicherung der Produktqualität vom\nund zum Tierschutz umzusetzen,                               Fang bis zur Vermarktung auszuwählen.\n6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be-                (2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-\nrücksichtigen sowie                                      satz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch\n7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-          nachweisen, dass er in der Lage ist,\nzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.            1. betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche\nRahmenbedingungen zu beachten,\n(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-\nren. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede            2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-\nArbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch                mittel und Arbeitsabläufe festzulegen,\ngeführt.                                                     3. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirt-\nschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesund-\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.\nheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,\nDie beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern\nzusammen höchstens 20 Minuten.                               4. Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung zu\nergreifen,\n§ 23                              5. Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit\nund zum Tierschutz zu ergreifen,\nPrüfungsbereich Nautik und Navigation\n6. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be-\n(1) Im Prüfungsbereich Nautik und Navigation soll             rücksichtigen sowie\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-\n1. Fangreisen mit Hilfe von Seekarten und nautischem             zeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.\nBesteck zu planen,                                          (3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,\n2. Methoden der terrestrischen Navigation zur Posi-          müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling\ntionsbestimmung anzuwenden sowie                         soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n3. Kollisionsverhütungsregeln und Rettungsbootwesen             (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\numzusetzen.\n§ 25\n(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Ab-                                Prüfungsbereich\nsatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch                     Wirtschafts- und Sozialkunde\nnachweisen, dass er in der Lage ist,\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n1. betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche         kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nRahmenbedingungen zu beachten,                           ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-           sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,                   und zu beurteilen.\n(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,\n3. Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen,\nmüssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-\n4. berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu be-             gaben schriftlich bearbeiten.\nrücksichtigen sowie                                         (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n5. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-\nzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.                                       § 26\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-                            Gewichtung der\nren. Nach der Durchführung wird mit ihm über die                      Prüfungsbereiche und Anforderungen\nArbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch                    für das Bestehen der Abschlussprüfung\ngeführt.                                                        (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.\nDas auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens           1. Motoren- und Maschinentechnik mit          20 Prozent,\n10 Minuten.                                                  2. Fangtechnik mit                            20 Prozent,","318             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\n3. Nautik und Navigation mit                 20 Prozent,    gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\n4. Fischereibiologie, Bewirtschaftung                       nis 2:1 zu gewichten.\nund Vermarktung mit                      30 Prozent,\nAbschnitt 4\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                            Schlussvorschriften\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n§ 27\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-\ntens „ausreichend“ und                                     Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem    bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nder Prüfungsbereiche „Fischereibiologie, Bewirtschaf-       wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\ntung und Vermarktung“ sowie „Wirtschafts- und Sozial-\nkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-                                     § 28\nnuten zu ergänzen, wenn\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“\nbewertet worden ist und                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen         dung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.          S. 2136), die durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-          vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-        ist, außer Kraft.\nBonn, den 26. Februar 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016                 319\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                     Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                               3                                   4\n1   Fischereiliche Nutztiere,        a) fischereiliche Nutztiere, insbesondere Fische, Krebse\nFischereibiologie sowie             und Muscheln, unterscheiden\nGewässer als Lebensraum\nb) morphologische, anatomische und physiologische\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nMerkmale von fischereilichen Nutztieren beurteilen\nc) Umweltansprüche fischereilicher Nutztiere bei der\nBewirtschaftung von Gewässern berücksichtigen\nd) arttypisches Verhalten, Nahrungsansprüche und\nLebenszyklen bei der Bestandsbewirtschaftung be-          13\nrücksichtigen\ne) Gewässerformen und -strukturen unterscheiden und\nfür die fischereiliche Nutzung beurteilen\nf) physikalische und chemische Eigenschaften des\nWassers feststellen und bei der Gewässerbewirt-\nschaftung berücksichtigen\n2   Fischfang und                    a) Fangmethoden auswählen und anwenden\nfischereiliche Erzeugung         b) Fangplätze auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nc) Fische entnehmen, sortieren, transportieren und häl-\ntern\nd) Fische betäuben, töten und schlachten                     14\ne) geschlachtete Fische und Fischprodukte lagern und\ntransportieren\nf) Schlachtabfälle lagern und entsorgen\ng) Gewässer und Fischbestände bewirtschaften\nh) Hegemaßnahmen planen und durchführen                                   4\n3   Tiergesundheit und               a) Gesundheitszustand feststellen und bewerten\nTierhygiene sowie Tierschutz     b) Gesundheitsgefährdungen identifizieren und Maß-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)                                                                        7\nnahmen einleiten\nc) Bestimmungen des Tierschutzes anwenden\nd) Gefährdungen und Notfälle erkennen sowie Maß-\nnahmen einleiten                                                       4\n4   Witterungs- und                  a) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumen-\nUmweltverhältnisse                  tieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Witterungs- und Umwelteinflüsse bei der Bewirt-\nschaftung von Gewässern beurteilen und berücksich-\ntigen                                                      4\nc) Wetterinformationen einholen, bewerten und nutzen\nd) Witterungsverhältnisse bei der Arbeitsplanung be-\nrücksichtigen","320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n5   Ausrüstung, Maschinen,         a) Ausrüstung auswählen und einsetzen\nGeräte und Betriebs-           b) Ausrüstung reinigen, pflegen, prüfen und warten\neinrichtungen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)        c) Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, be-\nurteilen und instand setzen\nd) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-\ntriebsfahrzeuge, insbesondere Wasserfahrzeuge,\nauswählen und einsetzen\ne) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-\ntriebsfahrzeuge reinigen, pflegen, instand halten und\nfür den Einsatz vorbereiten\n12\nf) Holz, Metalle und Kunststoffe zur Herstellung und In-\nstandsetzung von Fischereigeräten be- und verarbei-\nten\ng) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-\ntriebsfahrzeuge bedienen und dabei Werterhaltung\nbeachten\nh) Schutzmaßnahmen, insbesondere an Maschinen,\nBetriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeugen und elek-\ntrischen Anlagen, beachten\ni) Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden\nj) Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, her-\nstellen\nk) Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten, Be-\ntriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen kontrol-\nlieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu\nderen Beseitigung ergreifen                                             5\nl) Wartung von Maschinen, Geräten, Betriebseinrich-\ntungen und Betriebsfahrzeugen veranlassen\nm) Arbeits- und Betriebsstoffe beschaffen, annehmen,\nkennzeichnen, lagern, transportieren, einsetzen und\nentsorgen\n6   Verarbeitung und               a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-\nVermarktung fischereilicher       hygiene durchführen und dokumentieren\nProdukte\nb) Menge, Größe und Qualität von Fischen und Fische-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nreierzeugnissen feststellen, bewerten und dokumen-\ntieren                                                     11\nc) Fische bearbeiten, verarbeiten, konservieren und ver-\nedeln\nd) Fische und Fischereierzeugnisse kühlen und lagern\ne) Fische und Fischereierzeugnisse unter Berücksichti-\ngung der Markterfordernisse vermarkten\nf) bei der Preiskalkulation mitwirken                                      4\ng) Lieferscheine und Rechnungen erstellen\n7   Betriebliche Abläufe           a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen\nund Organisation,              b) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen\nbetriebswirtschaftliche\nZusammenhänge,                 c) Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen\nfischereirelevante             d) Gespräche situationsgerecht führen, Konflikte erken-\nRechtsnormen und                  nen und zur Konfliktlösung beitragen\nOrganisationsstrukturen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)        e) Arbeitsabläufe, insbesondere auch unter Berücksich-         5\ntigung ergonomischer Aspekte, planen und durch-\nführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016                321\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nf) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\ng) nationale und internationale fischereirelevante recht-\nliche Regelungen unter Nutzung einschlägiger Infor-\nmations- und Beratungsangebote anwenden\nh) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen\ni) Geschäftsvorgänge einschließlich Kalkulationen be-\narbeiten, insbesondere Angebote vergleichen sowie\nEinkäufe und Lieferungen vorbereiten und kontrol-                       4\nlieren\nj) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit branchen-\nspezifischen Organisationen beurteilen und nutzen\n8   Qualitätssichernde            a) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umset-\nMaßnahmen und                    zen und dokumentieren\nVerbraucherschutz                                                                           4\nb) Qualitätsmängel und ihre Ursachen erkennen, zu de-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nren Behebung beitragen und dokumentieren\nc) Methoden zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit von\nFischereierzeugnissen anwenden                                          2\n9   Kundenorientierung,           a) die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und\nMarketing, Kommunikation         Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun-\nund Information                  den und Kundinnen berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Sachverhalte darstellen\nc) Kundenwünsche entgegennehmen, Kunden und\nKundinnen beraten und Gespräche situationsgerecht\nführen                                                     8\nd) Informationen beschaffen, einordnen und auswerten\ne) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-\nteme nutzen\nf) Daten erfassen sowie Regeln zum Datenschutz und\nzur Datensicherheit beachten\ng) betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und\nBindung von Kunden und Kundinnen darstellen\nh) Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Ökosys-                         3\ntemen unter Berücksichtigung guter fachlicher Praxis\ndarstellen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und\nBinnenfischerei\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Untersuchung und              a) physikalische und chemische Eigenschaften von\nBeurteilung von                  natürlichen und künstlichen Wasserkörpern unter-\nFischereigewässern               suchen, beurteilen und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) Wasserqualität und Gewässergüte anhand von Zei-\ngerpflanzen und -tieren beurteilen\nc) physikalische und chemische Eigenschaften von\nkünstlichen Wasserkörpern gemäß artspezifischer\nAnsprüche regulieren","322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\nd) Nutzungs- und Ertragswert von Fischereigewässern\neinschätzen\ne) Möglichkeiten und Folgen fischereilicher Nebennut-\nzungen und des Gemeingebrauchs für Fischerei-                           6\ngewässer beurteilen\nf) Auswirkungen nicht fischereilicher Nutzungen und\nwasserbaulicher Veränderungen auf Fischereigewäs-\nser beurteilen\ng) Möglichkeiten des Zuerwerbs durch gewässerbe-\nzogene Dienstleistungen unterscheiden\nh) an der Planung und Durchführung von Maßnahmen\nder Gewässerbewirtschaftung, des Naturschutzes\nund der Kulturlandschaftspflege für private und\nöffentliche Träger mitwirken\n2   Bau, Betrieb und Erhaltung     a) bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur\nfischereilicher Anlagen           Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung mitwirken\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Funktionsfähigkeit von Anlagen zur Fischhaltung,\nFischzucht und Hälterung kontrollieren, Störungen\nfeststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung\nergreifen                                                              10\nc) Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung\nbewirtschaften\nd) Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung\ninstand halten\n3   Bewertung, Nutzung             a) Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung von Kreislauf-\nund Wartung von                   systemen beurteilen\nKreislaufsystemen\nb) Kreislaufsysteme betreiben und kontrollieren sowie                      4\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nFunktionsfähigkeit erhalten, Störungen feststellen\nund Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen\n4   Einsatz, Anpassung             a) Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischart\nund Instandhaltung von            und -größe sowie Gewässerstrukturen und Wasser-\nFanggeräten                       körper auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)                                                                                  10\nb) Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen\nc) Fanggeräte, insbesondere Netzfanggeräte, reinigen,\ninstand halten und lagern\n5   Zucht und Vermehrung,          a) Fische nach Merkmalen, insbesondere Art, Ge-\nAufzucht, Haltung, Fütterung      schlecht, Reifegrad, Kondition, Gesundheitszustand\nsowie Transport von Fischen       und Größe, sowie nach Zuchtzielen auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Vermehrungs- und Erbrütungsmethoden auswählen\nund Laichprodukte gewinnen\nc) Aufzucht- und Haltungsmethoden auswählen und\nanwenden\nd) Besatzdichten für Haltung, Hälterung und Transport\nbestimmen\ne) Futtermittel auswählen und Futterbedarf ermitteln\nf) Fütterungsmethoden auswählen und anwenden\n16\ng) Futtermittel lagern\nh) Abfischen und Sortieren von Fischen\ni) Fische hältern\nj) Transportmöglichkeiten auswählen und Transporte\nplanen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016                323\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\nk) Fische und Laichprodukte für den Transport vorbe-\nreiten und transportieren\nl) Daten und Maßnahmen zur Zucht, Vermehrung, Auf-\nzucht, Haltung, Fütterung und zum Transport doku-\nmentieren\n6   Fischereiliche                 a) Hygienemaßnahmen planen, durchführen und doku-\nHygienemaßnahmen,                 mentieren, insbesondere für Aquakulturanlagen,\nFischkrankheiten und              Haltungs-, Hälterungs-, Transporteinrichtungen und\nSchadorganismen                   Geräte\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nb) Vorsorgemaßnahmen zum Erhalt der Fischgesundheit\ntreffen\nc) Gesundheitszustand von Fischen beurteilen\nd) Parasitenbefall und Krankheitssymptome erkennen\nund beurteilen sowie Maßnahmen einleiten\ne) an der Erstellung von Notfallplänen mitwirken                           6\nf) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen einleiten\ng) Anwesenheit von Schadorganismen erkennen, deren\nGefährdungspotenzial beurteilen und diese Schador-\nganismen abwehren\nh) Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen\nplanen und erstellen\ni) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von\nSchadorganismen kontrollieren und erhalten\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei\nund Kleine Hochseefischerei\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n1   Beurteilung des Meeres         a) Meeresgebiete unterscheiden und im Hinblick auf\nfür die fischereiliche Nutzung    wirtschaftliche Ertragsfähigkeit beurteilen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) Zusammenhänge der Populationsdynamik bei der\nfischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigen\nc) biologische Zusammenhänge der Lebensräume und\n7\nFanggebiete erläutern und bei der fischereilichen\nNutzung des Meeres berücksichtigen\nd) Möglichkeiten und Folgen konkurrierender Meeres-\nnutzungen einschließlich mariner Aquakultur für\nFanggebiete beurteilen\n2   Einsatz, Anpassung             a) Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfisch-\nund Instandhaltung von            arten und -größe sowie Meeresgebieten auswählen\nFanggeräten                                                                                              20\nb) Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nc) Fanggeräte reinigen, instand halten und lagern\n3   Sicherheit und Verhalten       a) Seemannschaft praktizieren\nan Bord                        b) Maßnahmen des Feuerschutzes und Rettungsboot-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\nwesens anwenden\nc) Gefährdungspotenziale im Decksbetrieb erkennen\nund an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen\nmitwirken","324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, beurteilen und\nMaßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen                               10\ne) Fischereifahrzeuge mit Lebensmitteln ausrüsten und\nMahlzeiten zubereiten\nf) Hygienestandards beim Anbordnehmen, bei der Be-\nund Verarbeitung, Lagerung und Anlandung von\nFängen umsetzen\ng) Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Schiff-\nfahrtsrechts steuern und bedienen\n4   Navigation und                a) Informationen des Seewetterdienstes einholen, be-\nWetterwarndienst                 werten und nutzen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)\nb) eigene Wetterbeobachtungen durchführen und auf\nWettergefährdungen reagieren\nc) Fangreisen und Fangtätigkeiten in Abhängigkeit von\nWetterwarnungen planen und an der Durchführung                         15\nvon Fangreisen und Fangtätigkeiten mitwirken\nd) Navigationsgeräte und nautische Ausrüstung hand-\nhaben\ne) bei der Navigation von Fischereifahrzeugen mitwirken\nAbschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- und personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n2   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                   besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n3   Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz bei            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\nder Arbeit                       dung der Gefährdung ergreifen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016               325\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten                             während\nder gesamten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nAusbildung\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Naturschutz, ökologische      a) ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeits-\nZusammenhänge und                aspekte erläutern und beachten\nNachhaltigkeit\nb) Arten- und Biotopschutz bei der Fischereiausübung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)\nberücksichtigen\nc) Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes um-\nsetzen\nd) an Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des\nguten Zustands von Gewässern mitwirken\ne) Gefährdungspotenziale erkennen\nf) Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen er-\ngreifen\ng) Schädigungen erkennen, beurteilen und Maßnahmen\nzur Beseitigung der Schädigung einleiten"]}