{"id":"bgbl1-2016-10-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":10,"date":"2016-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt","law_date":"2016-02-24T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["310               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016\nGesetz\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nzur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt\nVom 24. Februar 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 den, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Eu-\nropäische Kommission die Genehmigung zu diesem\nArtikel 1                                 Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erst-\nÄnderung des                                 mals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach\nEinkommensteuergesetzes                              dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kom-\nmission die Genehmigung zu diesem Änderungsge-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                 setz erteilt hat. Das Bundesministerium der Finanzen\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                  gibt den Tag der erstmaligen Anwendung im Bun-\n3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                 desgesetzblatt bekannt. Nach Ablauf der 60 Monate\n21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden                 ist wieder § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung der\nist, wird wie folgt geändert:                                       Bekanntmachung des Einkommensteuergesetzes\n1. § 41a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) anzu-\n„Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handels-              wenden.“\nschiffe betreiben, dürfen die gesamte anzumeldende\nund abzuführende Lohnsteuer, die auf den Arbeits-                                     Artikel 2\nlohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die                              Inkrafttreten\nBeschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt\nwird, abziehen und einbehalten.“                                Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nEuropäische Kommission die nach den Leitlinien der\n2. Nach § 52 Absatz 40 wird folgender Absatz 40a ein-            Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr\ngefügt:                                                      (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) erforderliche beihilfe-\n„(40a) § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des           rechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Ge-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016                 nehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom\n(BGBl. I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten          Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt\nund ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwen-          gesondert bekannt zu machen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Februar 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}