{"id":"bgbl1-2016-1-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":1,"date":"2016-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/1#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_1.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium Master of Public Administration an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung","law_date":"2016-01-06T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016                 27\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den\nhöheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium\n„Master of Public Administration“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\nVom 6. Januar 2016\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-            6. § 6 wird wie folgt gefasst:\nbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des                                            „§ 6\nGesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                                              Anerkennung\nvon Studien- und Prüfungsleistungen\nArtikel 1                                   Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen\nstaatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu-\nDie Verordnung über den Aufstieg in den höheren\nlen in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nnichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über\nland erworben wurden, werden auf Antrag aner-\ndas Studium „Master of Public Administration“ an der\nkannt, wenn zu den im Masterstudium „Master of\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\nPublic Administration“ zu erbringenden Studien-\nvom 24. März 2011 (BGBl. I S. 497) wird wie folgt ge-\nund Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unter-\nändert:\nschied besteht. Qualifikationen, die nicht an einer\n1. In der Überschrift wird das Wort „Fachhoch-                   Hochschule oder staatlichen oder staatlich aner-\nschule“ durch das Wort „Hochschule“ und die                   kannten Berufsakademie erworben wurden, können\nAngabe „(MPAFHBundV)“ durch die Angabe                        auf Antrag anerkannt werden, wenn zu den im Mas-\n„(MPAHSBundV)“ ersetzt.                                       terstudium „Master of Public Administration“ zu er-\nbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nwesentlicher Unterschied besteht. Näheres regelt\na) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:                 eine Richtlinie, die auf der Internetseite der Hoch-\nschule veröffentlicht wird.“\n„§ 20 Urkunden“.\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-\n„§ 24 Übergangsregelung“.                                    ter „Public Management“ durch die Wörter\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     „Economic and Legal Framework“ ersetzt.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.               b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                        „(4) Der Studienverlauf, die Inhalte der Module\nund die Zahl der zu erwerbenden Leistungs-\n4. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               punkte richten sich nach dem für den jeweiligen\n„Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zu-                    Jahrgang geltenden Modulhandbuch für das\ngelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für                  Masterstudium „Master of Public Administra-\nden gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-                      tion“. Das Modulhandbuch wird auf der Internet-\ndienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen                 seite der Hochschule veröffentlicht.“\nDiplomabschluss, einen Abschluss eines akkredi-            8. § 8 wird wie folgt geändert:\ntierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufs-             a) In Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule“ durch\nakademie oder einen gleichwertigen Abschluss be-                 das Wort „Hochschule“ ersetzt.\nsitzen.“\nb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Qualitätssiche-\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Fachhoch-                        rung“ durch die Wörter „Sicherung der Qua-\nschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.                      lität“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Ent-\n„(3) Das Studium ist ein berufsbegleitender                    scheidung über“ gestrichen.\nFernstudiengang mit Präsenzzeiten. Die Studie-         9. § 9 wird wie folgt geändert:\nrenden sind für den Besuch der Präsenzveran-              a) In Absatz 1 wird das Wort „Fachhochschule“\nstaltungen und für die Teilnahme an den Prüfun-              durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.\ngen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizu-\nstellen. Im Modul Masterarbeit sind die Studie-           b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nrenden für die Anfertigung der Masterarbeit im               aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Qualitäts-\nUmfang von 30 Arbeitstagen von ihren sonstigen                    sicherung und“ durch die Wörter „Sicherung\nDienstpflichten freizustellen. In den übrigen Mo-                 der Qualität der Module und die“ ersetzt.\ndulen sind die Studierenden für das Selbststu-\ndium im Umfang von acht Arbeitstagen je Modul                bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nvon ihren sonstigen Dienstpflichten freizustel-                   „3. die regelmäßige Aktualisierung der Stu-\nlen.“                                                                  dienbriefe in den Modulen,“.","28             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               dem ECTS-Leitfaden in der jeweils geltenden\n„(3) Der Modulkoordinatorenrat nimmt Stel-                   auf der Internetseite der Kommission der Euro-\nlung und unterbreitet Vorschläge insbesondere                   päischen Gemeinschaften veröffentlichten Fas-\nzu Grundsatzfragen, zur Sicherung der Qualität                  sung ausgestellt. Das Diploma Supplement wird\nund zur Weiterentwicklung des Studiums. Er be-                  sowohl in deutscher als auch in englischer Spra-\nsteht aus den Modulkoordinatorinnen und Mo-                     che ausgestellt.“\ndulkoordinatoren als stimmberechtigten Mitglie-             d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\ndern sowie aus der wissenschaftlichen Leiterin                  fügt:\noder dem wissenschaftlichen Leiter des Master-\n„(4) Die Hochschule stellt auf Grund des Ab-\nstudiengangs als Vorsitzender oder Vorsitzen-\nschlusszeugnisses eine Masterurkunde aus. Mit\ndem.“\nder Aushändigung der Masterurkunde wird der\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                      akademische Grad „Master of Public Adminis-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                tration“ verliehen. Die Masterurkunde enthält\n„(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prü-               1. die Bezeichnung der Hochschule,\nfungskommissionen müssen mindestens die\n2. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum\ndurch die Prüfung festzustellende oder eine\nund Geburtsort der Absolventin oder des Ab-\ngleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind\nsolventen,\nbei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht\nweisungsgebunden.“                                              3. den Hinweis auf die bestandene Masterprü-\nb) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils in Satz 1                       fung mit dem Prüfungsdatum,\ndas Wort „Fachhochschule“ durch das Wort                        4. die Bezeichnung des verliehenen akademi-\n„Hochschule“ ersetzt.                                                schen Grades einschließlich der Kurzform,\n11. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       5. Ort und Datum der Ausstellung,\n„Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungs-                     6. die Unterschrift der Präsidentin oder des Prä-\namt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft                        sidenten der Hochschule und der wissen-\nausgegeben.“                                                            schaftlichen Leiterin oder des wissenschaftli-\n12. § 14 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.                                   chen Leiters des Masterstudiengangs sowie\n13. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   das Siegel der Hochschule.“\n„(2) Mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit                   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nkann abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils in             15. § 24 wird wie folgt gefasst:\neinem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine\n„§ 24\nnicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal\nwiederholt werden. Wird auch die zweite Wieder-                                   Übergangsregelung\nholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium                   Für Studierende, die vor dem 1. Mai 2016 mit\nbeendet.“                                                      dem Studium begonnen haben, ist die Verordnung\n14. § 20 wird wie folgt geändert:                                  über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium\n„Master of Public Administration“ an der Fachhoch-\n„§ 20\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom\nUrkunden“.                               24. März 2011 (BGBl. I S. 497) weiter anzuwenden.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        16. In den §§ 1, 10, 21 Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 1\n„(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, er-            Satz 2 und § 23 Absatz 2 wird jeweils das Wort\nhält ein Abschlusszeugnis, ein Diploma Supple-              „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“\nment, ein Transcript of Records und eine Master-            ersetzt.\nurkunde.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                   Artikel 2\n„(3) Das Diploma Supplement und das                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nTranscript of Records werden entsprechend               in Kraft.\nBerlin, den 6. Januar 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}