{"id":"bgbl1-2016-1-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":1,"date":"2016-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_1.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Entschädgungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung  EntschFinV)","law_date":"2016-01-05T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016                        9\nVerordnung\nüber die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung\ndeutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung\ndes Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH\n(Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung – EntschFinV)\nVom 5. Januar 2016\nAuf Grund des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3                                       Titel 2\nund 6 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai                      Bestimmung des aggregierten Risikogewichts\n2015 (BGBl. I S. 786) verordnet das Bundesministerium               für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungs-\nder Finanzen nach Anhörung der Entschädigungsein-                einrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind\nrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädi-\n§ 8    Bestimmung des aggregierten Risikogewichts\ngungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher\n§ 9    Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung\nBanken Deutschlands GmbH:\n§ 10   Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Ratings\nInhaltsübersicht\nTitel 3\nTeil 1                                            Bestimmung des aggregierten\nRisikogewichts für CRR-Kreditinstitute,\nAllgemeine Vorschriften                          die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes\nÖffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind\n§ 1   Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand\n§ 2   Begriffsbestimmungen                                   § 11   Bestimmung des aggregierten Risikogewichts\n§ 12   Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung\nTeil 2\nKapitel 2\nBeiträge und Zahlungen\nEinmalige Zahlung\nKapitel 1\n§ 13   Zahlungspflicht\nJahresbeitrag                       § 14   Bemessung und Fälligkeit\nAbschnitt 1                                                      Kapitel 3\nBeitragspflicht und Beitragserhebung                                           Verfahrensregeln\n§ 3   Beitragspflicht                                        § 15   Vorlage- und Nachweispflichten\n§ 4   Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung             § 16   Vorläufige und endgültige Festsetzung\n§ 17   Ausschlussfrist\nAbschnitt 2                          § 18   Verzugszinsen\nRisikoorientierte Beitragsbemessung                                                 Teil 3\nTitel 1                                        Zahlungsverpflichtungen\nund Finanzsicherheiten\nAllgemeine Vorschriften\nKapitel 1\n§ 5   Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten\nZahlungsverpflichtungen\n§ 6   Jahreszielausstattung\n§ 7   Berechnungsformel                                      § 19   Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen","10                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\n§ 20     Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsver-         4. die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen\npflichtungen                                                   und dazugehörigen Finanzsicherheiten.\n§ 21     Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen\n§ 22     Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtun-                                 §2\ngen\n§ 23     Anforderung und Fälligkeit der Zahlung                                      Begriffsbestimmungen\n§ 24     Übertragung von Zahlungsverpflichtungen\n(1) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im\nSinne dieser Verordnung sind die nach § 8 Absatz 1\nKapitel 2\ndes Einlagensicherungsgesetzes gedeckten Einlagen.\nFinanzsicherheiten\n(2) Zahlungsverpflichtungen im Sinne dieser Verord-\n§ 25     Besicherung von Zahlungsverpflichtungen                    nung sind die vertraglich begründeten Zahlungspflich-\n§ 26     Leistung von Finanzsicherheiten                            ten der CRR-Kreditinstitute, die als verfügbare Finanz-\n§ 27     Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten                      mittel der Entschädigungseinrichtung nach § 18 Ab-\n§ 28     Zulässige Finanzsicherheiten                               satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes berücksichtigt\n§ 29     Verwaltung von Finanzsicherheiten                          werden können.\n§ 30     Bewertungsabschläge, Bewertung\n(3) Finanzsicherheiten im Sinne dieser Verordnung\nKapitel 3                            sind risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten.\nAnzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung                   (4) Risikoarme Schuldtitel im Sinne dieser Verord-\nnung sind Vermögenswerte im Sinne des § 18 Absatz 1\n§ 31     Anzeige- und Informationspflichten\nSatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die nach § 28\n§ 32     Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung,\nAbsatz 1 als Finanzsicherheiten für Zahlungsverpflich-\nAusscheiden aus der Entschädigungseinrichtung\ntungen zugelassen sind.\n§ 33     Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten\n(5) Barsicherheiten im Sinne dieser Verordnung sind\nTe i l 4                            Barsicherheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                            stabe d der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über\n§ 34     Übergangsvorschriften                                      Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43),\n§ 35     Inkrafttreten, Außerkrafttreten                            die durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom\nAnlage 1 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risiko-           12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, soweit diese\nkategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinsti- Barsicherheiten nach § 28 Absatz 1 als Finanz-\ntute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher\nsicherheit für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind.\nBanken GmbH zugeordnet sind\nAnlage 2 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risiko-\nkategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinsti-                           Teil 2\ntute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundes-\nverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH                      Beiträge und Zahlungen\nzugeordnet sind\nKapitel 1\nTeil 1\nJahresbeitrag\nAllgemeine Vorschriften\n§1                                                       Abschnitt 1\nAnwendungsbereich                                   Beitragspflicht und Beitragserhebung\nund Verordnungsgegenstand\n(1) Diese Verordnung gilt für                                                              §3\n1. die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken                                        Beitragspflicht\nGmbH und die Entschädigungseinrichtung des Bun-\n(1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-\ndesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands\nrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet\nGmbH (Entschädigungseinrichtungen) sowie\nsind, sind nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 1\n2. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagen-               des Einlagensicherungsgesetzes zur Zahlung eines\nsicherungsgesetzes, die einer Entschädigungsein-               Jahresbeitrags verpflichtet. Der Jahresbeitrag vermin-\nrichtung zugeordnet sind.                                      dert sich für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Oktober\n(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die                 bis zum 31. Dezember vor Beitragsfälligkeit aus der\nFinanzierung der Entschädigungseinrichtungen und                    Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Pro-\ntrifft nähere Bestimmungen über                                     zent, für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. Januar bis\nzum 31. März vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um\n1. die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19                     50 Prozent und für CRR-Kreditinstitute, die vom 1. April\nAbsatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,                 bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um\n2. die Berechnung und Erhebung der Beiträge und                     25 Prozent.\nZahlungen,                                                        (2) Die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts en-\n3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet ge-                 det, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erlo-\nleistete Beiträge und Zahlungen sowie                          schen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016                11\n§4                               jeweils zuzüglich 0,5 Prozent des Jahresbeitrags des\nBeitragsbescheid                          CRR-Kreditinstituts nicht überschreiten. Der Kosten-\nund Zahlungsverpflichtung                        zuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Bei-\ntragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen.\n(1) Die Entschädigungseinrichtung erhebt den Jah-            Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzu-\nresbeitrag zum Ende eines Abrechnungsjahres durch               schlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in\neinen Beitragsbescheid.                                         denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.\n(2) Die Höhe des festzusetzenden Beitrags ergibt\nsich aus dem Jahresbeitrag abzüglich des Betrags,                                           §6\nden das CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer                               Jahreszielausstattung\nZahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt.\n(1) Um sicherzustellen, dass die Zielausstattung\n(3) Der durch die Übernahme einer Zahlungsver-               nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsge-\npflichtung zu erbringende Betrag darf nach Absatz 2             setzes erreicht wird, ermittelt die Entschädigungsein-\nnur abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für              richtung im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Jahresziel-\ndie Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den              ausstattung.\n§§ 19 und 20 vorliegen. Stellt die Entschädigungsein-\n(2) Die Jahreszielausstattung ist bis zum 15. August\nrichtung nach Festsetzung des Beitrags nach Absatz 2\neines jeden Jahres zu ermitteln. Hierzu wird der Diffe-\nfest, dass die Voraussetzungen für die Übernahme ei-\nrenzbetrag zwischen den zu diesem Zeitpunkt vorhan-\nner Zahlungsverpflichtung nicht vorgelegen haben,\ndenen verfügbaren Finanzmitteln und der Zielausstat-\noder ist der Vertrag über die Zahlungsverpflichtung\ntung durch die Anzahl der Jahre geteilt, die bis zum\nnichtig oder beendet, setzt die Entschädigungseinrich-\nEnde des jeweils geltenden Ansparzeitraums im Sinne\ntung den von der Zahlungsverpflichtung umfassten Be-\ndes § 17 Absatz 2 und 3 des Einlagensicherungsgeset-\ntrag durch einen ergänzenden Beitragsbescheid fest.\nzes verbleiben.\n(4) Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitrags-\n(3) Ein nach § 17 Absatz 3 des Einlagensicherungs-\nbescheids nach Absatz 1 oder eines ergänzenden Bei-\ngesetzes neu zu bestimmender Ansparzeitraum beginnt\ntragsbescheids nach Absatz 3 fällig.\nmit dem Abrechnungsjahr, das auf das Abrechnungs-\njahr folgt, in dem die Unterschreitung der Zielausstat-\nAbschnitt 2                            tung eingetreten ist. Der neue Ansparzeitraum darf\nRisikoorientierte Beitragsbemessung                    sechs Jahre nicht überschreiten.\n(4) Die der Berechnung nach Absatz 1 zugrunde zu\nTitel 1                             legende Jahreszielausstattung ist jährlich auf Grund-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n          lage der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute\nzum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres zu bestim-\n§5                               men.\nBeitragsbemessung und                            (5) Die Entschädigungseinrichtung kann die Jahres-\nZuschlag für Verwaltungskosten                      zielausstattung konjunkturbedingt erhöhen oder absen-\nken. Hierbei sind die jeweilige Phase des Konjunkturzy-\n(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist\nklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer\nnach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller\nBeiträge auf die wirtschaftliche Situation der CRR-Kre-\nJahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung\nditinstitute zu berücksichtigen.\nnach § 6 erreicht wird.\n(6) Die Jahreszielausstattung kann um einen pau-\n(2) Der Jahresbeitrag beträgt                                schalen Zuschlag erhöht werden, wenn dies im Hinblick\n1. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-          auf ein prognostiziertes Wachstum der gedeckten Ein-\nrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind,             lagen bis zum Erreichen der Zielausstattung erforder-\nmindestens 20 000 Euro und                                  lich erscheint.\n2. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-\nrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken                                        §7\nDeutschlands GmbH zugeordnet sind, mindestens                                   Berechnungsformel\n6 500 Euro; besteht für das CRR-Kreditinstitut eine            (1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden For-\nAnstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzie-          mel berechnet:\nrungsgarantie, beträgt der Jahresbeitrag mindestens\n3 250 Euro.                                                           Ci = max {MCi ; (CR x ARWi x CDi x µ)}\nDie Faktoren haben folgende Bedeutung:\n(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung\nder Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der             Ci =      Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,\nEntschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit\nentstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben            MCi =     Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,\nwerden. Der Kostenzuschlag darf\nCR =      Beitragsrate,\n1. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-\nrichtung der deutschen Banken GmbH zugeordnet               ARWi = aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditin-\nsind, 12 500 Euro und                                                 stituts,\n2. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-          CDi  =    gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,\nrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\nDeutschlands GmbH zugeordnet sind, 40 000 Euro              µ=        Korrekturfaktor.","12               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\nDer Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der              (5) Mit dem Korrekturfaktor passt die Entschädi-\nMindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel                 gungseinrichtung die Summe der Jahresbeiträge aller\nCR x ARWi x CDi x µ.                                           CRR-Kreditinstitute, die sich bei der Berechnung der\n(2) Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute      Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des\neiner Entschädigungseinrichtung einheitlich. Die Ent-          aggregierten Risikogewichts und der gedeckten Ein-\nschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jähr-        lagen eines jeden CRR-Kreditinstituts nach der Formel\nlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jah-        Ci = CR x ARWi x CDi ergeben würden (nicht ange-\nreszielausstattung durch die Summe der gedeckten               passte Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung\nEinlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom               an. Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel\n31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.                       ermittelt:\n(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kredit-                               Jahreszielausstattung\ninstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risi-            μ =\nSumme der nicht angepassten Jahresbeiträge\nkoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.\n(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts         Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Kor-\nsind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres              rekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies\nbei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17           aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und\nAbsatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu melden-             der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforder-\nden gedeckten Einlagen.                                        lich ist.\nTitel 2\nBestimmung\ndes aggregierten Risikogewichts\nfür CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungs-\neinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind\n§8\nBestimmung des\naggregierten Risikogewichts\n(1) Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, wird\ndas aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer\nRisikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risiko-\nkategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.\n(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:\nBonitätsnote          0         1         2       3             4         5        6         7         8       9\nAggregiertes        50 %     75 %       90 %    100 %      110 %        125 %   140 %      160 %     180 %  200 %\nRisikogewicht\n(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen\nGeschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent.\n§9                                 ge 1. Die Risikoeinschätzung für die Risikokategorie\nRisikokategorien,                         nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt auch auf der Grund-\nRisikoindikatoren und Risikogewichtung                 lage von Ratings nach § 10.\n(1) Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kre-\nditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung deut-                                     § 10\nscher Banken GmbH die folgenden Risikokategorien\nzugrunde:                                                                        Risikoeinschätzung\nauf der Grundlage von Ratings\n1. Kapital,\n2. Liquidität und Refinanzierung,                                  (1) Für die Risikoeinschätzung auf Grundlage von\n3. Qualität der Vermögensanlage,                               Ratings dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen\nKreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens\n4. Geschäftsmodell und Management sowie                        in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum\n5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.                von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Aktuelle Ra-\nDen Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren ge-        tings sind solche, die im Auftrag des CRR-Kreditinsti-\nmäß Anlage 1 zugeordnet.                                       tuts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des\nCRR-Kreditinstituts erstellt worden und am 31. Mai\n(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risi-          des jeweiligen Abrechnungsjahres gültig sind. Aktuelle\nkoindikatoren und die Ermittlung der Bonitätsnote er-          Ratings von CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 53\nfolgt nach Maßgabe von Anlage 1.                               Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind auch\n(3) Das Nähere zur Risikoeinschätzung für die Risi-        solche, die in Bezug auf die Bonität ihres Unterneh-\nkokategorien nach Absatz 1 bestimmt sich nach Anla-            mens im Ausland erstellt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016                  13\n(2) Anerkannte Ratingunternehmen sind Unterneh-              sikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die\nmen, die als Ratingagenturen                                    Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes\n1. gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009           Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH auf der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom               Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren\n16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.               nach Maßgabe des § 12 und nach Maßgabe der An-\nL 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009,           lage 2.\nS. 59, L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils              (2) Aus der Risikoklasse ergibt sich das aggregierte\ngeltenden Fassung registriert oder                          Risikogewicht wie folgt:\n2. gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009             Risiko-      0      1       2       3      4       5\nzertifiziert sind und die                                    klasse\n3. seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kre-\nAggre- 50 % 75 % 100 % 125 % 150 % 200 %\nditrating von CRR-Kreditinstituten haben oder seit\ngiertes\nmindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen                Risiko-\nfür Sicherungseinrichtungen von CRR-Kreditinstitu-           gewicht\nten vorgenommen haben.\nDie CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungsein-               (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis\nrichtung deutscher Banken GmbH auf Anforderung in               einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen\ngeeigneter Weise nachzuweisen, dass die Vorausset-              Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2\nzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen.                    ein aggregiertes Risikogewicht von 125 Prozent.\n(3) Jeder Bonitätsbeurteilungskategorie, die von ei-\nnem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird,                                          § 12\nordnet die Entschädigungseinrichtung deutscher Ban-                                 Risikokategorien,\nken GmbH eine Ratingnotenklasse nach denjenigen                        Risikoindikatoren und Risikogewichtung\nGrundsätzen zu, die in Artikel 136 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des                   (1) Für die Einschätzung des Risikos eines CRR-Kre-\nRates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen             ditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung des\nan Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-           Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands\nrung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom           GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde:\n27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom           1. Kapital,\n30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die             2. Liquidität und Refinanzierung,\ndurch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl.\nL 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, gere-           3. Qualität der Vermögensanlage,\ngelt sind. Die Entschädigungseinrichtung deutscher              4. Geschäftsmodell und Management sowie\nBanken GmbH veröffentlicht die Zuordnung auf ihrer\n5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.\nInternetseite.\nDen Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren ge-\n(4) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Ent-\nmäß Anlage 2 zugeordnet.\nschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zur\nErstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezoge-             (2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risi-\nnen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 1 zu über-          koindikatoren und die Aggregation der Risikoindikato-\nmitteln. Sofern CRR-Kreditinstitute nicht über ein aktu-        ren zu einem aggregierten Risikowert erfolgt nach Maß-\nelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches       gabe der Anlage 2.\neinzuholen. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute im\nSinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengeset-                                   Kapitel 2\nzes, die alle Ratings ihres Unternehmens mit Sitz im\nAusland vorlegen, wenn diese Ratings die Anforderun-                            Einmalige Zahlung\ngen des Absatzes 1 erfüllen.\n§ 13\nTitel 3                                                    Zahlungspflicht\nBestimmung                                  (1) CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungs-\ndes aggregierten Risiko-                           einrichtung neu zugeordnet werden, haben neben\ngewichts für CRR-Kreditinstitute,                          dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 14 be-\ndie der Entschädigungseinrichtung des                           rechnete einmalige Zahlung zu leisten.\nBundesverbandes Öffentlicher Banken                               (2) Von der Pflicht, eine einmalige Zahlung zu leisten\nDeutschlands GmbH zugeordnet sind                            sind CRR-Kreditinstitute befreit, die\n§ 11                               1. vor dem Inkrafttreten des Einlagensicherungsgeset-\nzes der Entschädigungseinrichtung zugeordnet wur-\nBestimmung des                                den und eine einmalige Zahlung an diese geleistet\naggregierten Risikogewichts                         haben auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 Satz 4\n(1) Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungs-             des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\neinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken                 gungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),\nDeutschlands GmbH zugeordnet sind, wird das aggre-                  das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai\ngierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Risiko-                2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbin-\nklasse bestimmt. Die Risikoklasse beruht auf einer Ri-              dung mit","14               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\na) § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 4 der                die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß\nVerordnung über die Beiträge zur Entschädi-                der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\ngungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom                 Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belas-\n10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch         tung von Vermögenswerten, ein einheitliches Daten-\nArtikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014               punktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom\n(BGBl. I S. 322) geändert worden ist, oder mit             21.1.2015, S. 1) zum Bilanzstichtag des Geschäfts-\nb) § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beiträge zur           jahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrech-\nEntschädigungseinrichtung des Bundesverban-                nungsjahres abgeschlossenen worden ist, und zum\ndes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH                  Bilanzstichtag des Vorjahres,\nvom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt\n3. den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar\nArtikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Ver-\n2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist,\nbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes zum\noder                                                               Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem\n2. durch Umwandlung aus CRR-Kreditinstituten, die                  1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abge-\nvormals der Entschädigungseinrichtung angehört                 schlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des\nhaben, entstanden sind, sofern diese CRR-Kreditin-             Vorjahres,\nstitute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge ge-\nleistet haben.                                             4. den Meldebogen zu den Finanzinformationen gemäß\n§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum\n§ 14                                  Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem\n1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abge-\nBemessung und Fälligkeit                          schlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des\n(1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der               Vorjahres sowie\ngedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut\nam 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, min-            5. den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungs-\ndestens jedoch 25 000 Euro.                                        einrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben\nzum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor\n(2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe              dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres ab-\ndes Bescheids fällig.                                              geschlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des\nVorjahres.\nKapitel 3\nVer f a h re n s re g e ln                      (3) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-\nrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind,\n§ 15                              sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zu-\nsätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum\nVorlage- und Nachweispflichten                    30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermit-\n(1) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die              teln:\nModalitäten der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensiche-\nrungsgesetzes vorgeschriebenen Meldung zur Höhe                1. die Vermögensübersicht mit Aufwands- und Ertrags-\nder gedeckten Einlagen und veröffentlicht sie auf ihrer            rechnung und für Zweigstellen von Unternehmen mit\nInternetseite. Die CRR-Kreditinstitute haben der Ent-              Sitz im Ausland den Anhang gemäß § 53 Absatz 2\nschädigungseinrichtung die sachliche und rechnerische              Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und\nRichtigkeit der übermittelten Informationen zu bestäti-\n2. zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie be-\ngen. Die Entschädigungseinrichtung kann die Richtig-\nzogenen aktuellen Ratings oder die zur Vorlage bei\nkeit der Meldung prüfen.\nder Entschädigungseinrichtung eingeholten Ratings\n(2) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Ent-             im Sinne des § 10.\nschädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbei-\ntrags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres               (4) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Ab-\nfolgende Daten und Unterlagen zu übermitteln:                  satz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten\n1. den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1              Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen\nSatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des Ge-               sein. Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensüber-\nschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen          sicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird\nAbrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, und            von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt,\ndes Vorjahres,                                             wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers\nnicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien\n2. die Meldungen nach den Vorgaben der Durchfüh-               beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8\nrungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission           bis 12 sowie nach den Anlagen 1 und 2 maßgeblich\nvom 16. April 2014 zur Festlegung technischer              sind.\nDurchführungsstandards für die aufsichtlichen Mel-\ndungen der Institute gemäß der Verordnung (EU)                (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegrün-\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und               dete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikoge-\ndes Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) und der         wicht sich nach § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 richtet.\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kom-\nmission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der                (6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur              nach Erreichen der Zielausstattung gemäß § 17 Ab-\nFestlegung technischer Durchführungsstandards für          satz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016                15\n§ 16                                                          § 18\nVorläufige und endgültige Festsetzung                                     Verzugszinsen\n(1) Legt ein CRR-Kreditinstitut die zur Bemessung\ndes Jahresbeitrags erforderlichen Daten und Unterla-             Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fällig-\ngen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, ist die     keitstag der jeweilige Beitrag, ein vorläufiger Beitrag\nEntschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag           oder die jeweilige Zahlung nicht entrichtet, erhebt die\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu bemessen und              Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen. Die Ent-\nvorläufig festzusetzen. Der Beitrag wird mit Bekannt-         schädigungseinrichtung sieht von der Erhebung von\ngabe des Beitragsbescheids fällig.                            Verzugszinsen ab, sofern die Verzugszinsen 50 Euro\nnicht überschreiten. Ergänzend gelten die Vorschriften\n(2) Sofern der Entschädigungseinrichtung die Höhe\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug\nder nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgeset-\nentsprechend.\nzes zu meldenden gedeckten Einlagen eines CRR-Kre-\nditinstituts zum 15. August des jeweiligen Abrech-\nnungsjahres nicht vorliegen, schätzt sie den Umfang                                     Teil 3\nder gedeckten Einlagen und legt der Bemessung des\nvorläufigen Jahresbeitrags das 1,35fache des ge-                             Zahlungsverpflichtungen\nschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen zugrunde.                            und Finanzsicherheiten\nBei der Schätzung der gedeckten Einlagen sind der\nUmfang und die Struktur der Geschäfte des CRR-Kre-\nditinstituts und einer Gruppe vergleichbarer CRR-Kre-\nKapitel 1\nditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu berück-                     Zahlungsverpflichtungen\nsichtigen.\n(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Erstellung\n§ 19\nder Risikoeinschätzung erforderlichen Daten und Unter-\nlagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig oder                             Gestattung der\nnicht vollständig vor, schätzt die Entschädigungsein-                Übernahme von Zahlungsverpflichtungen\nrichtung das Risiko des CRR-Kreditinstituts und legt\nder Bemessung des vorläufigen Jahresbeitrags die                 (1) Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zu-\nnächsthöhere Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 oder              geordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem\ndie nächsthöhere Risikoklasse nach § 11 Absatz 2 zu-          Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbei-\ngrunde. Bei der Schätzung des Risikos des CRR-Kedit-          trags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungs-\ninstituts sind die Bonitätsnoten oder Risikoklassen des       verpflichtung zu erbringen. Die Übernahme einer Zah-\nCRR-Kreditinstituts aus den letzten beiden vorange-           lungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die\ngangenen Abrechnungsjahren und der Entschädi-                 der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4\ngungseinrichtung aufgrund geeigneter Unterlagen be-           des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Ab-\nkanntgewordene Änderungen in den Verhältnissen der            satz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis\nVermögens-, Finanz- und Ertragslage des CRR-Kredit-           zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig\ninstituts zu berücksichtigen.                                 zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Pro-\n(4) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt den             zentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet wer-\nJahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts unter Berück-           den. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestat-\nsichtigung der bis spätestens zum 31. Dezember nach-          tung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung be-\ngereichten Daten und Unterlagen neu und setzt den             steht weder dem Grunde noch der Höhe nach.\nBeitrag endgültig fest.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Ent-\n(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten               schädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-\nWerte gelten als endgültig, soweit das CRR-Kreditinsti-       Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr\ntut die erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum           bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Über-\nAblauf der Frist des Absatzes 4 nicht nachgereicht hat.       nahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn\n(6) Das CRR-Kreditinstitut hat eine Differenz zwi-\n1. die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungs-\nschen dem vorläufig festgesetzten Jahresbeitrag und\neinrichtung abzüglich der von den CRR-Kreditinsti-\ndem endgültig festgesetzten Jahresbeitrag nachzuent-\ntuten insgesamt übernommenen Zahlungsverpflich-\nrichten. Die Differenzzahlung wird mit der Bekanntgabe\ntungen mindestens 70 Prozent der Zielausstattung\ndes endgültigen Bescheids über den Jahresbeitrag fäl-\nerreicht haben und\nlig.\n2. die den CRR-Kreditinstituten insgesamt gestatteten\n§ 17                                   Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragserhebung\nAusschlussfrist                              in dem Abrechnungsjahr 30 Prozent der verfügbaren\n(1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezem-              Finanzmittel nicht überschreiten würden.\nber des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt         Dem einzelnen CRR-Kreditinstitut darf die Übernahme\nwerden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung          einer Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 nur gestattet\nfür die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten               werden, soweit die von dem CRR-Kreditinstitut insge-\nder CRR-Kreditinstitute nicht mehr.                           samt übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht\n(2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Aus-           mehr als 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinsti-\nschlussfrist.                                                 tuts an den verfügbaren Finanzmitteln betragen.","16               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\n§ 20                                4. sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstre-\nVoraussetzungen für die                           ckung bezüglich der Zahlungsverpflichtung unter-\nÜbernahme von Zahlungsverpflichtungen                       wirft (§ 61 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensge-\nsetzes);\nDie Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem\nAbrechnungsjahr setzt voraus, dass ein CRR-Kreditin-           5. die Übertragung von Verträgen über Zahlungsver-\nstitut                                                             pflichtungen auf andere CRR-Kreditinstitute nach\nMaßgabe des § 24 zulässig ist;\n1. mit der Entschädigungseinrichtung einen Rahmen-\nvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21             6. das CRR-Kreditinstitut gegenüber der Entschädi-\nund einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten                gungseinrichtung zur Anzeige aller Umstände nach\nnach § 27 abgeschlossen hat, die einmalig, spätes-             Maßgabe des § 31 verpflichtet ist und\ntens aber bis zum 30. Juni eines Abrechnungsjahres         7. Verträge über die Übernahme von Zahlungsver-\nabzuschließen sind, und                                        pflichtungen den Erlass von Beitragsbescheiden in\n2. bis spätestens zum 1. September des jeweiligen Ab-              Höhe der durch die Zahlungsverpflichtungen er-\nrechnungsjahres mit der Entschädigungseinrichtung              brachten Beträge nach § 4 Absatz 1 entbehrlich ma-\nfür das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zah-               chen (§ 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nlungsverpflichtung nach § 22 vereinbart und die                zes).\nZahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsi-            (2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die\ncherheiten nach Maßgabe des § 26 abgesichert hat.          Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflich-\nDie in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.        tungen ein einheitliches Vertragsmuster, das als Anlage\nEin CRR-Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, eine Zah-       zu dem Rahmenvertrag nach § 21 vereinbart wird. Das\nlungsverpflichtung zu erbringen.                               Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.\n§ 21                                                            § 23\nRahmenvertrag                                      Anforderung und Fälligkeit der Zahlung\nüber Zahlungsverpflichtungen                        (1) Die Entschädigungseinrichtung fordert die Zah-\n(1) Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den          lung aus der Zahlungsverpflichtung ganz oder in Teil-\nAbschluss von Verträgen über die Übernahme von Zah-            beträgen an, wenn sie die Zahlung zur Entschädigung\nlungsverpflichtungen nach § 22 in den einzelnen Ab-            der Einleger nach den §§ 5 bis 9 des Einlagensiche-\nrechnungsjahren. Im Rahmenvertrag sind der Inhalt              rungsgesetzes oder für die Leistung eines Ausgleichs-\nder Verträge und das Verfahren zum Abschluss der Ver-          betrags gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwick-\nträge zu regeln.                                               lungsgesetzes im Rahmen der Abwicklung eines CRR-\nKreditinstituts benötigt. Mit Zugang der Anforderung\n(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für\nbei den CRR-Kreditinstituten wird die Zahlung fällig.\nden Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragsmuster.\nDas Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.              (2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung\nvon allen CRR-Kreditinstituten, die Zahlungsverpflich-\n(3) Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Ver-\ntungen übernommen haben, in jeweils anteilig gleicher\ntretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. Das\nHöhe anfordern, wenn die Summe aller Zahlungsver-\nCRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung\npflichtungen 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel\ndie Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Perso-\nübersteigt und der Anteil der Zahlungsverpflichtungen\nnen in geeigneter Weise nachzuweisen. Soweit die Ver-\nan den verfügbaren Finanzmitteln nicht anderweitig re-\nträge über Zahlungsverpflichtungen nach § 22 auf Sei-\nduziert werden kann.\nten des CRR-Kreditinstituts nicht von den gesetzlichen\nVertretern des CRR-Kreditinstituts abgeschlossen wer-             (3) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung\nden sollen, sind die vertretungsberechtigten Personen          von einem einzelnen CRR-Kreditinstitut, das eine Zah-\nim Rahmenvertrag zu bestimmen.                                 lungsverpflichtung übernommen hat, anfordern,\n1. soweit die Summe der Zahlungsverpflichtungen des\n§ 22                                    CRR-Kreditinstituts 30 Prozent des Anteils des\nVerträge über die                              CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmit-\nÜbernahme von Zahlungsverpflichtungen                       teln übersteigt und nicht anderweitig reduziert wer-\n(1) Auf der Grundlage des Rahmenvertrags sind in                den kann;\nden jeweiligen Abrechnungsjahren einzelne Verträge             2. soweit das CRR-Kreditinstitut weitere Finanzsicher-\nüber die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen ab-                 heiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 5 nicht, nicht\nzuschließen. Diese Verträge müssen insbesondere re-                fristgerecht oder nicht vollständig leistet;\ngeln, dass                                                     3. soweit das CRR-Kreditinstitut Finanzsicherheiten\n1. sich die Höhe der Zahlungsverpflichtungen danach                nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig gemäß\nrichtet, in welcher Höhe die Entschädigungseinrich-            § 27 Absatz 3 Nummer 6 ersetzt;\ntung gemäß § 19 die Erbringung von Jahresbeträgen          4. wenn die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erlo-\ndurch Zahlungsverpflichtungen gestattet hat;                   schen oder aufgehoben worden ist;\n2. Zahlungsverpflichtungen unwiderruflich und un-              5. wenn gegenüber dem CRR-Kreditinstitut Sanie-\nkündbar sind;                                                  rungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richt-\n3. die jeweilige Zahlungsverpflichtung durch bestimmte             linie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und\nFinanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30               des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung\nbesichert wird;                                                und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016                 17\nvom 5.5.2001, S. 15), die durch die Richtlinie             1. das übernehmende CRR-Kreditinstitut zugleich alle\n2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) ge-              oder einen wesentlichen Teil der gedeckten Einlagen\nändert worden ist, angeordnet werden, nicht aber               des übertragenden CRR-Kreditinstituts durch Ge-\nwenn Frühinterventionsmaßnahmen oder Krisenma-                 samt- oder Einzelrechtsnachfolge übernimmt,\nnagementmaßnahmen im Sinne der Artikel 27 und 2            2. die Zahlungsverpflichtungen des übernehmenden\nAbsatz 1 Nummer 102 der Richtlinie 2014/59/EU des              CRR-Kreditinstituts nach der Übertragung 30 Pro-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                      zent der Summe der von dem übernehmenden\n15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die              CRR-Kreditinstitut erhobenen Jahresbeiträge nicht\nSanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und              übersteigen und\nWertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie\n82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,          3. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3\n2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,                gegeben sind.\n2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie                   (3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der\nder Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU)               gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das\nNr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und               der anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist,\ndes Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) ange-         gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maß-\nordnet werden;                                             gabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtun-\n6. wenn über das Vermögen des CRR-Kreditinstituts              gen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch\nein Liquidationsverfahren im Sinne des Artikels 2          eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Num-\nder Richtlinie 2001/24/EG nach Maßgabe der jeweils         mer 2 erfolgt.\nmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eröffnet\nwird.                                                                            Kapitel 2\n(4) Die Anforderung nach den Absätzen 1 bis 3 er-                         Finanzsicherheiten\nfolgt schriftlich, elektronisch oder mündlich unter Be-\nnennung des Anlasses für die Anforderung gemäß Ab-                                       § 25\nsatz 1 Satz 1 gegen Empfangsbestätigung des CRR-                                     Besicherung\nKreditinstituts. Über Satz 1 hinaus ist eine Begründung                     von Zahlungsverpflichtungen\nder Anforderung nicht erforderlich.\nDas CRR-Kreditinstitut hat zur Absicherung der Zah-\n(5) Soweit ein CRR-Kreditinstitut einen Teil des Jah-       lungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu leisten. Der\nresbeitrags, der für die Bemessung von Sonderbeiträ-           Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Be-\ngen und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1              wertungsabschlags nach § 30 (Anrechnungswert) muss\ndes Einlagensicherungsgesetzes maßgeblich ist, durch           fortwährend der Summe der von dem CRR-Kreditinsti-\nÜbernahme eine Zahlungsverpflichtung erbracht hat,             tut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entspre-\ngilt die Zahlungsverpflichtung für die Zwecke der Be-          chen.\nmessung der Sonderbeiträge oder der Sonderzahlung\nals fällig, sobald der nach § 4 Absatz 1 durch Beitrags-                                 § 26\nbescheid festgesetzte Beitragsteil fällig geworden ist.\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.                                         Leistung von Finanzsicherheiten\n(1) Finanzsicherheiten dürfen ausschließlich risiko-\n§ 24                               arme Schuldtitel oder Barsicherheiten sein. Die Ent-\nÜbertragung                             schädigungseinrichtung kann in den einzelnen Abrech-\nvon Zahlungsverpflichtungen                      nungsjahren bestimmen, dass die Finanzsicherheiten in\neinem bestimmten Verhältnis oder ausschließlich in\n(1) Die CRR-Kreditinstitute sind berechtigt, Verträge       Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten\nüber die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach            zu leisten sind. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute,\n§ 22 mit Zustimmung der Entschädigungseinrichtung              die Finanzsicherheiten anteilig oder vollständig in Form\nauf andere CRR-Kreditinstitute, die mit der Entschädi-         von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten leis-\ngungseinrichtung Rahmenverträge nach § 21 abge-                ten zu dürfen, besteht nicht.\nschlossen haben, zu übertragen. Das übernehmende\nCRR-Kreditinstitut muss alle Verpflichtungen aus dem              (2) Die Finanzsicherheiten müssen für die Entschädi-\nVertrag über die Übernahme von Zahlungsverpflichtun-           gungseinrichtung verfügbar und realisierbar sein, ohne\ngen uneingeschränkt übernehmen und sich insbeson-              dass vorrangige Rechte Dritter einer Verwertung der\ndere gegenüber der Entschädigungseinrichtung bezüg-            Vermögenswerte entgegenstehen. Insbesondere dürfen\nlich der übernommenen Zahlungsverpflichtung der so-            sie nicht mit Rechten Dritter belastet sein und Dritte\nfortigen Vollstreckung unterwerfen. Das übernehmende           dürfen nicht berechtigt sein, einer Verwertung der Ver-\nCRR-Kreditinstitut muss mit Übertragung in die Stel-           mögenswerte zu widersprechen oder mit Erfolg eigene\nlung des übertragenden CRR-Kreditinstituts hinsicht-           Ansprüche an diesen Vermögenswerten geltend zu ma-\nlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen          chen.\nnach den §§ 26 und 27 geleisteten Finanzsicherheiten              (3) Die Leistung von Finanzsicherheiten kann durch\neintreten, soweit das übernehmende CRR-Kreditinstitut          Vollrechtsübertragung oder Verpfändung erfolgen. Ein\nnicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des               Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung einer\n§ 27 stellt.                                                   der beiden Formen der Leistung von Finanzsicherheiten\n(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zustim-          besteht nicht.\nmung zu einer Übertragung nach Absatz 1 erteilen,                 (4) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten\nwenn                                                           durch Vollrechtsübertragung sind die risikoarmen","18               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\nSchuldtitel oder Barsicherheiten in das Eigentum der               Verpflichtung abwenden kann, indem es die Zah-\nEntschädigungseinrichtung auf ein Wertpapierdepot                  lungsverpflichtungen in Höhe der Unterdeckung\noder Konto der Entschädigungseinrichtung zu übertra-               durch Zahlung an die Entschädigungseinrichtung er-\ngen.                                                               füllt;\n(5) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten        7. dass das CRR-Kreditinstitut eine Finanzsicherheit\ndurch Verpfändung müssen die Finanzsicherheiten auf                durch andere geeignete Finanzsicherheiten ersetzt,\nein Wertpapierdepot oder Konto des sicherungsgeben-                sofern diese fällig geworden ist, die Anforderungen\nden CRR-Kreditinstituts, das bei einem von der Ent-                nach § 28 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder in anderen\nschädigungseinrichtung benannten CRR-Kreditinstitut                Fällen, über die sich das CRR-Kreditinstitut und die\noder der Deutschen Bundesbank geführt wird, übertra-               Entschädigungseinrichtung verständigt haben;\ngen und der Entschädigungseinrichtung verpfändet               8. dass die Entschädigungseinrichtung die Finanz-\nwerden.                                                            sicherheiten nach § 33 verwertet, wenn das CRR-\nKreditinstitut den unter der Zahlungsverpflichtung\n§ 27                                   geschuldeten Betrag bei Anforderung einer Zahlung\nRahmenvertrag über Finanzsicherheiten                      nach § 23 nicht, nicht fristgerecht oder nicht voll-\n(1) Grundlage für die Leistung von Finanzsicherhei-             ständig leistet, und\nten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträ-              9. dass etwaige Erträge aus den Finanzsicherheiten\ngen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen                 dem CRR-Kreditinstitut zustehen.\nin einzelnen Abrechnungsjahren nach § 26 ist ein Rah-\nmenvertrag über Finanzsicherheiten. Im Rahmenvertrag                                       § 28\nsind der Inhalt sowie das Verfahren zur Leistung von\nZulässige Finanzsicherheiten\nFinanzsicherheiten abschließend zu regeln. Der Rah-\nmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des                (1) Die Entschädigungseinrichtung kann die als\nCRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. Das CRR-Kredit-          Finanzsicherheiten zulässigen risikoarmen Schuldtitel\ninstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertre-         oder Barsicherheiten einschränken oder konkretisieren.\ntungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen.                Dabei berücksichtigt sie Kredit- und Marktrisiken der\nEmittenten, die Liquidität der entsprechenden Instru-\n(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die\nmente und Konzentrations- und Währungsrisiken. Die\nLeistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsüber-\nEntschädigungseinrichtung veröffentlicht die zulässi-\ntragung und durch Verpfändung jeweils unterschiedli-\ngen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten auf ih-\nche Rahmenverträge mit jeweils einheitlichem Vertrags-\nrer Internetseite.\nmuster. Die Vertragsmuster sind der Bundesanstalt an-\nzuzeigen.                                                         (2) Die Entschädigungseinrichtung trifft geeignete\nVorkehrungen, um etwaige Risiken aufgrund eines Un-\n(3) Der Rahmenvertrag        über    Finanzsicherheiten\nterschieds zwischen den Währungen der gedeckten\nmuss insbesondere regeln,\nEinlagen und der von den CRR-Kreditinstituten gestell-\n1. welche risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten         ten Finanzsicherheiten zu begrenzen.\nGegenstand der Finanzsicherheiten sein dürfen;\n2. dass der Anrechnungswert der Finanzsicherheit fort-                                     § 29\nwährend insgesamt mindestens der Summe aller                          Verwaltung von Finanzsicherheiten\nvon einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zah-\n(1) Die Entschädigungseinrichtung kann einen Drit-\nlungsverpflichtungen entsprechen muss;\nten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftra-\n3. dass das CRR-Kreditinstitut zusichert, dass als             gen. Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Ent-\nFinanzsicherheit gestellte Vermögenswerte nicht            schädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und\nDritten anderweitig als Sicherheit gestellt oder zur       dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.\nAbsicherung anderer Verbindlichkeiten gegenüber\nder Entschädigungseinrichtung belastet wurden                 (2) Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von\noder werden;                                               den CRR-Kreditinstituten zu tragen. Erfolgt die Sicher-\nheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentra-\n4. dass das CRR-Kreditinstitut ab Bestellung nicht län-        gungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinba-\nger berechtigt sein soll, über die dieser Finanzsicher-    rung zu regeln.\nheit zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verfü-\ngen, wenn die Finanzsicherheit in Form eines Pfand-                                    § 30\nrechts geleistet wird;\nBewertungsabschläge, Bewertung\n5. dass das CRR-Kreditinstitut berechtigt ist, Finanz-\nsicherheiten unbeschadet der Nummer 7 auszutau-               (1) Die Entschädigungseinrichtung legt Bewertungs-\nschen, soweit die Voraussetzungen der Nummern 1            abschläge für die gestellten Finanzsicherheiten fest und\nund 2 fortwährend erfüllt sind;                            veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.\n6. dass das CRR-Kreditinstitut, wenn der Anrech-                  (2) Sie wendet diese zur Ermittlung des Anrech-\nnungswert der Summe aller geleisteten Finanzsi-            nungswertes der Finanzsicherheiten an. Auf in Euro ge-\ncherheiten unter die Summe aller von einem CRR-            leistete Barsicherheiten wird kein Bewertungsabschlag\nKreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtun-          vorgenommen.\ngen (Unterdeckung) fällt, verpflichtet ist, weitere Fi-       (3) Die Bewertungsabschläge berücksichtigen die\nnanzsicherheiten mit einem Anrechnungswert zu              Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken der betreffenden\nübertragen, der den Betrag der Unterdeckung zu-            Finanzsicherheiten, eine Einschätzung der erwarteten\nmindest erreicht, oder das CRR-Kreditinstitut die          Verluste im Rahmen einer Verwertung und des erwarte-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016               19\nten Zeitrahmens bis zum Abschluss der Verwertung der          scheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung\nFinanzsicherheiten. In Abhängigkeit von der Art des           hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs-\nEmittenten und seiner Bonitätseinstufung, der Laufzeit        und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes\nder risikoarmen Schuldtitel und der Währung, in wel-          der Einleger Rechnung zu tragen.\ncher die Finanzsicherheiten begeben sind, können sich\nunterschiedliche Bewertungsabschläge ergeben.                    (3) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschä-\ndigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungsein-\n(4) Die Entschädigungseinrichtung stellt sicher, dass\nrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditin-\ndie gestellten Finanzsicherheiten arbeitstäglich bewer-\nstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher,\ntet werden. Nicht in Euro denominierte Beträge sind in\nsoweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer\nEuro umzurechnen.\nanderen Entschädigungseinrichtung übernommen wer-\nden. Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung\nKapitel 3\nAnzeigepflicht,                             1. die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinsti-\ntuts fällig stellen,\nA u s s c h e i d e n u n d Ve r w e r t u n g\n2. erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut\n§ 31                                  übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der\nAnzeige- und Informationspflichten                      Beendigung fortbestehen und diese zu einem von\nder Entschädigungseinrichtung bestimmten Fällig-\n(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsver-\nkeitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder\npflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet,\nder Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Um-           3. einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf\nstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kredit-              einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.\ninstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsver-\npflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicher-          Die Entschädigungseinrichtung soll bei der Entschei-\nheiten nachzukommen.                                          dung nach Satz 2 diejenige Maßnahme wählen, die\n(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere                     das CRR-Kreditinstitut am geringsten belastet.\n1. Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch ex-\nterne Ratingagenturen in beauftragten Ratings,                                         § 33\n2. wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche\nVerwertung\nVeränderungen und\nund Freigabe von Finanzsicherheiten\n3. Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten über-\nlassenen risikoarmen Schuldtitel.                            (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung\nder Finanzsicherheiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 8\n(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-\nvor, so veräußert die Entschädigungseinrichtung die\nKreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige-\nFinanzsicherheit im Einklang mit dem Rahmenvertrag\noder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten\noder eignet sich diese an.\nFinanzsicherheiten auferlegen.\n(2) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut eine Zahlungsver-\n§ 32                              pflichtung nach § 23, so hebt die Entschädigungsein-\nZuordnung zu                           richtung das Pfandrecht an den Finanzsicherheiten auf\neiner anderen Entschädigungseinrichtung,                oder überträgt die Finanzsicherheiten an das CRR-Kre-\nAusscheiden aus der Entschädigungseinrichtung               ditinstitut zurück, soweit die Finanzsicherheiten nicht\n(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Ab-          zur Besicherung fortbestehender Zahlungsverpflichtun-\nsatz 2 oder 3 des Einlagensicherungsgesetzes die Ent-         gen erforderlich sind.\nschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach\n§ 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes über-                                        Teil 4\ntragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrich-\ntung                                                                Übergangs- und Schlussbestimmungen\n1. die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanz-\nsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös                                        § 34\nauf die andere Entschädigungseinrichtung übertra-\ngen oder                                                                     Übergangsvorschriften\n2. mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Ent-\n(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015\nschädigungseinrichtung die Übernahme der Zah-\nendende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen\nlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Fi-\nfür vor dem 30. September 2014 endende Abrech-\nnanzsicherheiten vereinbaren.\nnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung\n(2) Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrich-          oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils\ntung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des               bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung\n§ 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwick-             erhoben.\nlungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädi-\ngungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Um-             (2) Die §§ 3 bis 12 sind erstmals auf den Jahresbei-\ngang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1            trag für das am 30. September 2016 endende Abrech-\nmit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. Die Ent-             nungsjahr anzuwenden.","20              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\n(3) Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in                                   § 35\ndem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach\n§ 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet,                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbei-\ntrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung recht-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzeitig erreicht werden kann. Die Vorauszahlung ist in         in Kraft. Gleichzeitig treten die EdB-Beitragsverordnung\nHöhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen              vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch\nJahresbeitrags zu erheben. Für die Vorauszahlung kann         Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I\ndie Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet           S. 322) geändert worden ist, und die EdVÖB-Beitrags-\nwerden. Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als vol-         verordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die\nles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne            zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar\ndes § 6 Absatzes 2 und 3.                                     2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 5. Januar 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016                              21\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 1 und § 9)\nRisikoeinschätzung auf der Grundlage von\nRisikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute,\ndie der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind\nI. Risikokategorien und Risikoindikatoren\nFolgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein:\nRisikokategorien und\nGewichtung                                  Beschreibung\nRisikoindikatoren\n1.  Kapital                               18 %\n1.1 Verschuldungsquote                      9%                               Kernkapital (T 1)\n(Leverage Ratio)                                           bilanzielle + außerbilanzielle Positionen\n1.2 Harte Kernkapitalquote                  9%                        hartes Kernkapital (CET1)\n(CET1-Quote)                                                        risikogewichtete Aktiva\n2.  Liquidität, Refinanzierung            18 %\n2.1 Liquiditätsdeckungs-                  18 %\nquote (LCR, Liquidity                                liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte\nAb 2019:\nCoverage Ratio)                                        risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse\n9%\n2.2 Strukturelle Liquiditäts-               0 % Ab 2019:\nquote (NSFR, Net Stable            Ab 2019:              verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung\nFunding Ratio)\n9%              erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung\n3.  Qualität der                          13 %\nVermögenslage\n3.1 Quote notleidender                    13 %\nin Verzug geratene Kredite (brutto) + einzelwertberichtigte Kredite (brutto)\nKredite (NPL-Quote, Non\nPerforming Loans Ratio)                                                Gesamtkreditvolumen\n4.  Geschäftsmodell und                   38 %\nManagement\n4.1 Verhältnis risiko-                    6,5 %\ngewichtete Aktiva (RWA,                                             risikogewichtete Aktiva\nRisk-weighted Assets)                                                     Bilanzsumme\nzur Bilanzsumme\n4.2 Vermögensrendite                      6,5 %              Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit\n(RoaA, Return on average\nAssets)                                                        durchschnittliche Bilanzsumme\n4.3 Rating                                25 % Rating\nFür Bauspar-\nkassen, sofern\ndie Quote\ngemäß Ziffer 4.4\ngewählt wird:\n18,5 %\n4.4 Quote Fonds zur                 Optional für\nbauspartechnischen Ab- Bausparkassen:                   Fonds zur bauspartechnischen Absicherung\nsicherung (FbtA-Quote)                6,5 %\nim Sinne des § 6 Absatz 2                                               Bauspareinlagen\ndes Bausparkassenge-\nsetzes\n5.  Verlustrisiko der Ent-                13 %\nschädigungseinrichtung\ndeutscher Banken GmbH\n5.1 Potenzielle Verlustquote              13 %                 Buchwert unbelastete Vermögenswerte\ngedeckte Einlagen\nSumme                                    100 %","22             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\nDer Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung\ngemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.\nII. Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I\n1.1 Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 47.00 Zeile 340\nSpalte 010.\n1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 03.00 Zeile 010\nSpalte 010.\nBei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung\nmit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-\nsichtigt.\nBei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen,\nwird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.\n2.1 LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 76.00.\nBei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung\nmit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-\nsichtigt.\n2.2 Strukturelle Liquiditätsquote\nGemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Net Stable\nFunding Ratio disclosure standard“ ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende\nOffenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab 2019 wird die NSFR gemäß Durch-\nführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 9 Prozent gewichtet.\nBei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung\nmit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-\nsichtigt.\n3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, Meldebogen\nzu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\nIn Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) abzüglich\nhierfür bestehender Sicherheiten plus einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichti-\ngungen abzüglich hierfür bestehender Sicherheiten im Verhältnis zur Höhe des Kreditvolumens.\n4.1 Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme\nRisikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014,\nTemplate C 02.00 Zeile 010 Spalte 010.\nBilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. Bei Anwendung der sogenannten\nWaiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.\nBei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen,\nwird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.\n4.2 Vermögensrendite\nErgebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 ge-\nmäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen\nder Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des\nHandelsgesetzbuchs.\nDie durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem\nJahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Vorjahresabschluss\nvorangeht.\n4.3 Rating\nDas Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet\nwerden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das\nGeschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-\nKreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.\nFür Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating die geschäftsmodell-spezifische FbtA-Quote\nunter Ziffer 4.4 zu wählen. Bei Wahl dieser Option verringert sich das Gewicht des Ratings auf 18,5 Pro-\nzent.\n4.4 Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhält-\nnis zu den Bauspareinlagen.\nFür Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating unter Ziffer 4.3 die FbtA-Quote zu wählen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016            23\n5.1 Potenzielle Verlustquote\nBuchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79, Template\nF 32.01 Zeile 010 Spalte 060 im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kredit-\ninstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.\nBei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung\nmit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-\nsichtigt.\nIII. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren\nGrundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-\nlage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abge-\nschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem\nJahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und\nErtragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.\nIV. Ermittlung der Bonitätsnote\nDie Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:\n1. Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.\n2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risiko-\nindikators. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für „sehr geringes Risiko“ und 100 für\n„sehr hohes Risiko“.\n3. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter\nZiffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden aufsummiert und entsprechend ihrem Summenwert einer\nBonitätsnote zwischen 0 für „höchste Bonität“ und 9 für „schwächste Bonität“ gemäß § 8 Absatz 2 zuge-\nordnet.","24             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\nAnlage 2\n(zu § 11 Absatz 1 und § 12)\nRisikoeinschätzung auf der Grundlage von\nRisikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung\ndes Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind\nI. Risikokategorien und Risikoindikatoren\nFolgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein:\nRisikokategorien und\nGewichtung                                  Beschreibung\nRisikoindikatoren\n1.  Kapital                               21 %\n1.1 Verschuldungsquote                  10,5 %                               Kernkapital (T 1)\n(Leverage Ratio)                                           bilanzielle + außerbilanzielle Positionen\n1.2 Harte Kernkapitalquote              10,5 %                        hartes Kernkapital (CET1)\n(CET1 Quote)                                                        risikogewichtete Aktiva\n2.  Liquidität und                        18 %\nRefinanzierung\n2.1 Liquiditätsdeckungs-                  18 %\nquote (LCR, Liquidity                                liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte\nAb 2019:\nCoverage Ratio)                                        risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse\n9%\n2.2 Strukturelle Liquiditäts-              0 % Ab 2019:\nquote (NSFR, Net Stable           Ab 2019:               verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung\nFunding Ratio)\n9%               erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung\n3.  Qualität der                          15 %\nVermögenslage\n3.1 Quote notleidender                    15 %\nKredite (NPL-Quote,                          in Verzug geratene Kredite (brutto) + einzelwertberichtigte Kredite (brutto)\nNon-Performing Loans                                                   Gesamtkreditvolumen\nRatio)\n4.  Geschäftsmodell und                   31 %\nManagement\n4.1 Verhältnis risiko-                     8%\ngewichtete Aktiva (RWA,                                             risikogewichtete Aktiva\nRisk-weighted Assets)                                                     Bilanzsumme\nzur Bilanzsumme\n4.2 Vermögensrendite                       8%                Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit\n(RoaA, Return on average\nAssets)                                                        durchschnittliche Bilanzsumme\n4.3 Anstaltslast, Gewähr-                 15 % Vorliegen (ja/nein)\nträgerhaftung oder\nRefinanzierungsgarantie\n5.  Verlustrisiko der Ent-                15 %\nschädigungseinrichtung\ndes Bundesverbandes\nÖffentlicher Banken\nDeutschlands GmbH\n5.1 potenzielle Verlustquote              15 %                 Buchwert unbelastete Vermögenswerte\ngedeckte Einlagen\nSumme                                   100 %\nDer Anteil der Risikoindikatoren an der Risikoklasse gemäß § 11 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung\ngemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016            25\nII. Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I\n1.1 Verschuldungsquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 47.00 Zeile 340\nSpalte 010.\n1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 03.00\nZeile 010 Spalte 010.\nBei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung\nmit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-\nsichtigt.\n2.1 LCR gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 76.00 Zeile 030 Spalte 010.\nBei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung\nmit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-\nsichtigt.\n2.2 Strukturelle Liquiditätsquote\nGemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Net Stable\nFunding Ratio disclosure standard“ ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende\nOffenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab 2019 wird die NSFR gemäß Durch-\nführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 9 Prozent gewichtet.\nBei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung\nmit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Relation auf Konzernebene be-\nrücksichtigt.\n3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, Meldebogen\nzu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\nIn Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) und einzel-\nwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen, wobei gebildete Einzelwertberichti-\ngungen und bankübliche Sicherheiten unberücksichtigt bleiben.\n4.1 Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme\nRisikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014,\nTemplate C 02.00 Zeile 010 Spalte 010.\nBilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. Bei Anwendung der sogenannten\nWaiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.\n4.2 Vermögensrendite\nErgebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 ge-\nmäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen\nder Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des\nHandelsgesetzbuchs.\nDie durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem\nJahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Vorjahresabschluss\nvorangeht.\n4.3 Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie einer Förderbank können von staatlicher\nSeite in Form der Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gewährt worden sein.\n5.1 Potenzielle Verlustquote\nBuchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79, Template\nF 32.01 Zeile 010 Spalte 060, im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen zum 31. Dezember gemäß Meldung\nder CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.\nBei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung\nmit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berück-\nsichtigt.\nIII. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren\nGrundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-\nlage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abge-\nschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem\naufgestellten Jahresabschluss und dem aufsichtlichen Meldewesen des CRR-Kreditinstituts.\nIV. Ermittlung der Risikoklassen\nDie Risikoklasse nach § 11 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:\n1. Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.\n2. Anhand des jeweiligen Risikoindikatorwerts wird das CRR-Kreditinstitut mit Ausnahme des Indikators unter\nZiffer 4.3 gemäß Ziffer I in eine von drei Risikoausprägungen (gut/normal/schlecht) eingeordnet; für den","26             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\nRisikoindikator unter Ziffer 4.3 gemäß Ziffer I erfolgt die Einordnung in eine von zwei Risikoausprägungen\n(gut/normal).\n3. Die Risikoausprägung bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Der IRS\nbeträgt für die Risikoausprägung „gut“ 0, für „normal“ 50 und für „schlecht“ 100.\n4. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter\nZiffer I multipliziert und innerhalb der einzelnen Risikokategorien gemäß Spalte 1 der Tabelle unter Ziffer I\naufsummiert, um den IRS einer Risikokategorie zu bestimmen.\n5. Die gewichteten und aufsummierten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert einer Risikoklasse ge-\nmäß § 11 Absatz 2 zwischen 0 für „geringstes Risiko“ und 5 für „höchstes Risiko“ zugeordnet."]}