{"id":"bgbl1-2016-1-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":1,"date":"2016-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_1.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung","law_date":"2016-01-05T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["6               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\nVerordnung\nzur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung\nVom 5. Januar 2016\nAuf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamten-                  geübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver-              des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie\nbindung mit § 23 des Bundesgebührengesetzes vom                    2005/36/EG reglementiert ist, wird die Qualifika-\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bun-                tion nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt,\ndesministerium des Innern:                                         wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller\nauf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbe-\nArtikel 1                                  reitet worden ist und\nÄnderung der                                  1. die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre\nLaufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung                            ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder\nDie Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung                   2. der zur Qualifikation führende Ausbildungs-\nvom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die durch                      gang reglementiert war.“\nArtikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2013\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt           d) Absatz 4 wird Absatz 3.\ngeändert:                                                       e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1. In der Fußnote zur Überschrift werden die Wörter                    „(4) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qua-\n„Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom                    lifikation nach § 1 auf Antrag als Befähigung für\n7.4.2009, S. 11)“ durch die Wörter „Richtlinie                  eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem\n2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“                 Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt,\nersetzt.                                                        wenn\n2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr.\n1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im\n279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)“ durch\nQualifikationsstaat ohne Einschränkung quali-\ndie Wörter „Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom\nfiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein\n28.12.2013, S. 132)“ ersetzt.\npartieller Zugang beantragt wird,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  Qualifikationsstaat und der Tätigkeit in der\n„(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag               Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichs-\nals Befähigung für eine Laufbahn im Bundes-                       maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3\ndienst anerkannt, wenn                                            oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn\n1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den                   gleichkäme, und\nErwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden              3. sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang\nVoraussetzungen keine wesentlichen Unter-                      beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkei-\nschiede bestehen,                                              ten der Laufbahn trennen lässt.\n2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine           Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach\nEignungsprüfung (§ 6) bestanden hat,                      Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antrag-\n3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an             steller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit\neinem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich                der Laufbahn zugelassen werden.“\nteilgenommen hat oder\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n4. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine\nEignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem           a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“\ndie Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nAnpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilge-\nnommen hat.“                                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestri-\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:                       chen.\n„(2) Hat die Antragstellerin oder der Antrag-             bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus-                  das Wort „sowie“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016                   7\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                           In den übrigen Fällen legt das Bundesverwal-\n„5. gegebenenfalls von einer dazu berechtig-              tungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte\nten Stelle ausgestellte Bescheinigungen              Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. Dabei\nüber Kenntnisse, Fähigkeiten und Kom-                können folgende Ausgleichsmaßnahmen festge-\npetenzen, die außerhalb von formalen Bil-            legt werden:\ndungseinrichtungen erworben worden                   1. bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des\nsind.“                                                   gehobenen oder des höheren Dienstes eine\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Kon-                     Eignungsprüfung und ein Anpassungslehr-\ntaktstelle“ durch die Wörter „den einheitlichen                    gang, wenn der Befähigungsnachweis höchs-\nAnsprechpartner nach § 10“ ersetzt.                                tens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie\n2005/36/EG entspricht,\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. in den übrigen Fällen eine Eignungsprüfung\n„(4) Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen.                   oder ein Anpassungslehrgang.\nIm Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf\nvon der Antragstellerin oder dem Antragsteller die                (4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bun-\nVorlage beglaubigter Kopien verlangt werden.                   desverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2\nDiese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf                 beauftragte Behörde die Anerkennung einer\nnach § 8 Absatz 2 Satz 1.“                                     Befähigung für eine Laufbahn des höheren Diens-\ntes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nnicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der\n„(5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine be-                Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.“\nglaubigte Übersetzung beizufügen.“\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Sie muss spätestens sechs Monate nach der\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             Entscheidung der Antragstellerin oder des An-\n„Dabei wird insbesondere geprüft, ob we-                  tragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eig-\nsentliche Unterschiede zwischen der erwor-                nungsprüfung abzulegen, oder nach der Ent-\nbenen Qualifikation und den Voraussetzun-                 scheidung des Bundesverwaltungsamtes oder\ngen, die nach Bundesrecht für den Erwerb                  der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde,\nder Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen,               als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung\ndurch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen              festzulegen, durchgeführt werden.“\noder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten-             b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-\nzen, die außerhalb von formalen Bildungsein-              satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2\nrichtungen erworben und von einer dazu be-                Nummer 1“ ersetzt.\nrechtigten Stelle bescheinigt worden sind,\nc) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nausgeglichen worden sind.“\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird der Teilsatz „; zwischen diesen\nAusgleichsmaßnahmen kann die Antragstel-               a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(§§ 6 und 7)“\nlerin oder der Antragsteller wählen“ gestri-              gestrichen.\nchen.                                                  b) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 „(3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festge-\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                  legt, muss die Begründung auch Aussagen dazu\nenthalten,\nbb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1\nund 2.                                                    1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11\ncc) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter „in                    der Richtlinie 2005/36/EG\nDeutschland“ durch die Wörter „nach Bun-                      a) die für die Laufbahn zu fordernde Qualifika-\ndesrecht“ ersetzt.                                               tion entspricht und\ndd) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a                         b) die erworbene Qualifikation entspricht,\naufgehoben und werden die Buchstaben b                    2. weshalb wesentliche Unterschiede nicht durch\nund c die Buchstaben a und b.                                 Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                          Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen,\n„(3) Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn                    die außerhalb von formalen Bildungseinrich-\ntungen erworben worden sind (§ 5 Absatz 1\n1. des einfachen und des mittleren Dienstes kann                   Satz 2), ausgeglichen werden können.\ndie Antragstellerin oder der Antragsteller zwi-\nschen einer Eignungsprüfung und einem An-                      (4) In dem Bescheid über die Anerkennung der\npassungslehrgang wählen,                                    Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zu-\ngang ist die Tätigkeit aufzuführen, zu der die An-\n2. des gehobenen und des höheren Dienstes                      tragstellerin oder der Antragsteller zugelassen\nkann die Antragstellerin oder der Antragsteller             werden kann.“\nzwischen einer Eignungsprüfung und einem\nAnpassungslehrgang wählen, wenn der Befä-                c) Absatz 3 wird Absatz 5.\nhigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buch-              d) In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort\nstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.               „Laufbahnbefähigung“ die Wörter „oder als Lauf-","8              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\nbahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer             nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusam-\nbestimmten Tätigkeit“ eingefügt.                          men und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der\nRichtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.“\n8. In § 9 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „100“\nersetzt.\nArtikel 2\n9. § 10 wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachungserlaubnis\n„§ 10                                Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nVerwaltungszusammenarbeit                     laut der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung\nin der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nDas Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zu-          Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.\nständigen Behörden der Qualifikationsstaaten, den\nBeratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie                                  Artikel 3\n2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprech-\npartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG                              Inkrafttreten\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin-           in Kraft.\nBerlin, den 5. Januar 2016\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}