{"id":"bgbl1-2016-1-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":1,"date":"2016-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-01-04T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\nElfte Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Vorschriften\nVom 4. Januar 2016\nAuf Grund des § 7c Absatz 2 und 3, des § 13                                               §4\nAbsatz 3 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit § 53\nNachweis\nAbsatz 1, des § 15 Nummer 1, des § 16 Absatz 2 Satz 1,\ndes Vorliegens von Prioritätskriterien\ndes § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 3\nSatz 1, des § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit                      (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)\nAbsatz 2, des § 30, des § 51 Nummer 2 und des § 57a                 (1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1\nAbsatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Be-                 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritäts-\nkanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),                kriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage\nvon denen § 7c Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Num-\nmer 5 und § 33 Absatz 1 Nummer 1a durch Artikel 1                1. eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die\nNummer 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I                     jeweilige zu beantragende Fläche in der Wein-\nS. 1207) eingefügt, § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch               baukartei enthalten ist und die Weinbaukartei\nArtikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 zuletzt durch Arti-               eine Aussage über die Hangneigung enthält,\nkel 1 Nummer 21 und § 13 Absatz 3, § 26 Absatz 3                     oder\nSatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 zuletzt durch Artikel 1\n2. einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten\nNummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I\nSachverständigen für Landvermessungen oder\nS. 1586) und § 51 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1\nNummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I                3. eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen\nS. 1207) geändert worden sind, verordnet das Bundes-                 Informations-System der Länder oder\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft:\n4. einer Bescheinigung einer für die Landver-\nmessung oder die Führung des Liegenschafts-\nArtikel 1\nkatasters zuständigen Landesbehörde\nÄnderung der\nWeinverordnung                             zu erbringen.\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-                   (2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des\nmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-             Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015          zu ermitteln.\n(BGBl. I S. 614) geändert worden ist, diese wiederum\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Okto-                                         §5\nber 2015 (BGBl. I S. 1671), wird wie folgt geändert:\nHärtefallregelung für Neuanpflanzungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)\na) Die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen werden\nwie folgt gefasst:                                          (1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung\nnach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt\n„§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung                worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die\neiner Neuanpflanzung                               neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen\n§4    Nachweis des Vorliegens von Prioritäts-            Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung\nkriterien                                          bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nach-\n§5    Härtefallregelung für Neuanpflanzungen“.           weist, dass\nb) Die die §§ 6, 7 und 7a betreffenden Zeilen wer-          1. die Voraussetzungen des Artikels 10 Unter-\nden aufgehoben.                                              absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)\n2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit\nc) Nach der § 39 betreffenden Zeile wird folgende\nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung\n§ 39a betreffende Zeile eingefügt:\n(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-\n„§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-                    ments und des Rates hinsichtlich des Genehmi-\nSchutz“.                                           gungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93\n2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften               vom 9.4.2015, S. 12) erfüllt sind,\nersetzt:                                                    2. die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium\n„§ 3                                   erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c\nFormular für Anträge                           Absatz 1 bezeichnete Fläche, und\nauf Genehmigung einer Neuanpflanzung                  3. eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflan-\n(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)                      zung nicht auf einer anderen Fläche des Betrie-\nbes vorgenommen wird.\nAnträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Wein-\ngesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für                (2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1\nLandwirtschaft und Ernährung bereitgestellten               Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die\nFormular zu stellen. Das Formular kann auch elek-           in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeich-\ntronisch bereitgestellt sein.                               nete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016                  3\nEnteignung im öffentlichen Interesse oder einer               b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nBetriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Ge-                fasst:\nnehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur                     „3. als „alkoholreduzierter Wein“ auf den Fla-\nVerfügung steht.“                                                    schen, Behältnissen, Verpackungen, Geträn-\n3. Die §§ 6, 7 und 7a werden aufgehoben.                                kekarten und Preislisten bezeichnet sind.“\n4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbe-             c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nhaltlich des Absatzes 5“ gestrichen.                             fasst:\n5. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 8c“ durch die                „2. als „Schäumendes Getränk aus alkohol-\nAngabe „§ 8“ ersetzt.                                                freiem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen,\nVerpackungen, Getränkekarten und Preis-\n6. § 32c Absatz 4 wird aufgehoben.\nlisten bezeichnet sind.“\n7. § 32d wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              fasst:\n„(1) Abweichend von                                       „2. als „Schäumendes Getränk aus alkohol-\n1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Clas-                     reduziertem Wein“ auf den Flaschen, Behält-\nsic“ bezeichneten Qualitätswein aus im be-                    nissen, Verpackungen, Getränkekarten und\nstimmten Anbaugebiet Württemberg geernte-                     Preislisten bezeichnet sind.“\nten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und           e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nLemberger angegeben werden, soweit diese                  fügt:\nRebsorten durch Rechtsverordnung nach\n„(4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\n§ 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese\nNummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3,\nRebsorten müssen in Verbindung mit der\ndes Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Ab-\nBezeichnung „Classic“ angegeben werden,\nsatzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer\n2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Be-                 einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit\nzeichnungen „Classic“ und „Selection“ von                 diese Rebsorte die Art der dort genannten Ge-\neinem Abfüller für andere als die dort genann-            tränke bestimmt.“\nten Qualitätsweine und für Prädikatsweine\n11. Nach § 54 Absatz 14 wird folgender Absatz 15 an-\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2020\ngefügt:\nweiterverwendet werden, wenn er sie vor\ndem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung                   „(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Ab-\nmit den maßgeblichen Rechtsakten der Euro-             satz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Num-\npäischen Gemeinschaft verwendet hat.“                  mer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-\nmer 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“                1. noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum\nersetzt.                                                      Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschrif-\nten gekennzeichnet und\n8. § 34b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Ver-\n„(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein                 kehr gebracht\nund Prädikatswein darf die Angabe „Steillage“ oder\n„Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 66 Ab-             werden.“\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur ver-          12. Die Anlage 1 wird aufgehoben.\nwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus\nWeintrauben hergestellt worden ist, die von einer                                   Artikel 2\nRebfläche stammen, deren Neigung mindestens\nÄnderung der\n30 vom Hundert beträgt.“\nWein-Überwachungsverordnung\n9. In § 42 Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie           Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung\nfolgt gefasst:                                            der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I\n„Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren          S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nfür die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8        vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist,\nAbsatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechts-              wird wie folgt geändert:\nverordnung geregelt und eingehalten sind und die          1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.\nPrüfung dieser Rebsorten auf Flächen erfolgt, für\ndie eine Genehmigung nach Artikel 66 der Verord-          2. § 19 wird wie folgt gefasst:\nnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt wurde, darf die be-                                    „§ 19\ntreffende Rebsorte für die Dauer der Prüfung ange-\nVorgeschriebenes Begleitpapier\ngeben werden, wenn“.\nfür nicht abgefüllte Erzeugnisse\n10. § 47 wird wie folgt geändert:                                   (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-                  Für die ausschließlich im Inland stattfindende Be-\nfasst:                                                    förderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen\n„3. als „alkoholfreier Wein“ auf den Flaschen,            mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist\nBehältnissen, Verpackungen, Getränkekarten           ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Ver-\nund Preislisten bezeichnet sind.“                    ordnung aufgeführten Muster zu verwenden.“","4                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016\n3. Folgende Anlage 3 wird angefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 19)\nMuster für ein Begleitpapier\nBegleitet das Erzeugnis und ist\nBlatt 1                                                                  Begleitpapier\n51054                                   dem Empfänger auszuhändigen\n2. DE/[Kürzel Bundesland]:\n(Name und Adresse)\nNr.:\n1. Absender\n5. Zuständige Behörde:\n6. Versanddatum\n(Name und Adresse)\n.                 .\n3. Empfänger\n7. Lieferadresse\n4. Kommissionär                                                                                                                   Beförderungsmittel:\nKennzeichen:\nPos. 1                                                                 8.3 geografische\n8.1 Anzahl +                                                           Bezeichnung\nArt der\nPackstücke                                                             8.4\nRebsorten\n8.2                                                                    8.5                                         8.6                                                 8.7\nJahrgang                                                               Qualitätsstufe                              Erzeugnisart                                        Weinart\n8.8                                                  8.9                                      8.10                                                       9.\nWeinbauzone                                          analytische                              Kennziffer(n)                                              Menge kg/l\nWerte\nBemerkungen\nPos. 2                                                                 8.3 geografische\n8.1 Anzahl +                                                           Bezeichnung\nArt der\nPackstücke                                                             8.4\nRebsorten\n8.2                                                                    8.5                                         8.6                                                 8.7\nJahrgang                                                               Qualitätsstufe                              Erzeugnisart                                        Weinart\n8.8                                                  8.9                                      8.10                                                       9.\nWeinbauzone                                          analytische                              Kennziffer(n)                                              Menge kg/l\nWerte\nBemerkungen\nPos. 3                                                                 8.3 geografische\n8.1 Anzahl +                                                           Bezeichnung\nArt der\nPackstücke                                                             8.4\nRebsorten\n8.2                                                                    8.5                                         8.6                                                 8.7\nJahrgang                                                               Qualitätsstufe                              Erzeugnisart                                        Weinart\n8.8                                                      8.9                                  8.10                                                       9.\nWeinbauzone                                              analytische                          Kennziffer(n)                                              Menge kg/l\nWerte\nBemerkungen\n10. Angaben zur Hektarertragsregelung:\nWein nach § 11 des Weingesetzes, nur zur Destillation                                                Pos.-Nr.:\n11. Bescheinigungen:\n12. Kontrollvermerke der zuständigen Behörde: Für die Richtigkeit der Angaben:\nMit seiner Unterschrift bestätigt der Absender auch, dass die weinrechtlichen Vorschriften,\neinschließlich der Vorschriften der Hektarertragsregelung, eingehalten sind.\nFirma\ndes Absenders\n(mit Telefon-Nr.)\nName\ndes Absenders\nAusgebende Stelle:                                         Ort, Datum\nUnterschrift\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2016 5\nArtikel 3\nÄnderung der\nWeinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung\n§ 2 Nummer 3 und 4 der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom\n20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143) werden aufgehoben.\nArtikel 4\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Januar 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}