{"id":"bgbl1-2015-9-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":9,"date":"2015-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/9#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_9.pdf#page=27","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr","law_date":"2015-03-09T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015                243\nVerordnung\nzur Änderung der Fahrpersonalverordnung,\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\nVom 9. März 2015\nEs verordnet auf Grund                                                ständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\nfung auszuhändigen.“\n– des § 2 Nummer 1 sowie Nummer 3 Buchstabe c des\nFahrpersonalgesetzes, dessen Nummer 1 zuletzt                   bb) In Satz 5 werden im Satzteil nach Nummer 2\ndurch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes                     die Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EWG)\nvom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert und                        Nr. 3821/85“ durch die Wörter „Artikel 15\ndessen Nummer 3 Buchstabe c durch Artikel 1 Num-                      Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nmer 2 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I                       und Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Verord-\nS. 2075) neu gefasst worden ist, das Bundesminis-                     nung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-                 Parlaments und des Rates vom 4. Februar\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit                        2014 über Fahrtenschreiber im Straßenver-\nund Soziales sowie                                                    kehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 des Rates über das Kontrollge-\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p des Straßen-\nrät im Straßenverkehr und zur Änderung der\nverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2\nVerordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes\npäischen Parlaments und des Rates zur\nvom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden\nHarmonisierung bestimmter Sozialvorschrif-\nist und\nten im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom\n– des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c und des                         28.2.2014, S. 1)“ ersetzt.\n§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 15\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes, von denen § 3 Ab-\nAbs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a\nsatz 6 zuletzt durch Artikel 295 Nummer 1 der Ver-\nund 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und\nAbs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“\n§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-\ndurch die Wörter „Artikel 15 Absatz 1 Unterab-\nmer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ge-\nsatz 3 und 5 und Absatz 7 und Artikel 16 Ab-\nsetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) ge-\nsatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verord-\nändert worden ist, das Bundesministerium für Ver-\nnung (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 34 Absatz 1,\nkehr und digitale Infrastruktur\n2, 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7\njeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-              Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I               ersetzt.\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-             d) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:\nber 2013 (BGBl. I S. 4310):\n„(8) Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahr-\nArtikel 1                                 zeugen nach Absatz 1 Nummer 2 einsetzt, hat\nzum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten\nÄnderung der                                 vor Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne\nFahrpersonalverordnung                             nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1\nDie Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005                    und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verord-\n(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-         nung (EG) Nr. 561/2006 aufzustellen und ein\nnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) geändert wor-              Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums auf-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  zubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Ab-\nsatz 1 Nummer 2 haben einen Auszug aus dem\n1.   § 1 wird wie folgt geändert:                                  Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahr-\na) Nach Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird folgender               plans, der die gerade durchgeführte Fahrt be-\nSatz eingefügt:                                            trifft, mitzuführen.\n„Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von                      (9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit\nviereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung            einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 der\nvon mindestens 45 Minuten erforderlich.“                   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis\nzum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Ab-\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         satz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulas-\n„Die Aufzeichnungen des laufenden Tages                sungs-Ordnung Anwendung.\nund der vorausgegangenen 28 Kalendertage                   (10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug\nsind vom Fahrer mitzuführen und den zu-                mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I","244               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015\noder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr.               vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung\n3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014               der Vorschriften durchzuführen.“\nausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a\n4.   § 21 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung Anwendung.“                                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2.  § 2 wird wie folgt geändert:                                      aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\neingefügt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 1\nUnterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und                   „3a. entgegen § 1 Absatz 8 Satz 1 einen\nArtikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der                            Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wör-                            nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nter „Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 und 5 und                        oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht\nAbsatz 7 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1                          oder nicht mindestens ein Jahr aufbe-\nund Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85                           wahrt,“.\nund Artikel 34 Absatz 1, 2 und 3 Unterab-                      bb) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am\nsatz 1 und Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU)                      Ende durch ein Komma ersetzt.\nNr. 165/2014“ ersetzt.\ncc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 3                   durch das Wort „oder“ ersetzt.\nzweiter Spiegelstrich Buchstabe b bis d der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wörter                    dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13\n„Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii bis iv                  angefügt:\nder Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.                         „13. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 nicht\n3.  § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     dafür Sorge trägt, dass das beauftragte\nVerkehrsunternehmen die Vorschriften\na) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den                                einhält.“\nWörtern „Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG)\nNr. 561/2006“ ein Komma und die Wörter „der                 b) Nach Absatz 2 Nummer 5 wird folgende Num-\nAnwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“                    mer 5a eingefügt:\neingefügt.                                                     „5a. entgegen § 1 Absatz 8 Satz 2 einen Auszug\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                     oder eine Ausfertigung nicht mitführt,“.\n„4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit           5.   § 23 Absatz 2 Nummer 5 und 7 bis 10 wird aufge-\neiner zulässigen Höchstmasse von nicht                 hoben.\nmehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleis-      6.   Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\ntern, die Universaldienstleistungen im Sinne\ndes § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienst-                                     „§ 24a\nleistungsverordnung vom 15. Dezember                                    Zuwiderhandlungen\n1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Ar-                gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014\ntikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli\nOrdnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-\n2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,\nmer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes han-\nin der jeweils geltenden Fassung erbringen,\ndelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EU)\nin einem Umkreis von 100 Kilometern vom\nNr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und\nStandort des Unternehmens zum Zwecke\ndes Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrten-\nder Zustellung von Sendungen im Rahmen\nschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der\ndes Universaldienstes verwendet werden,\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über\nsoweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die\ndas Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Ände-\nHaupttätigkeit des Fahrers darstellt,“.\nrung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-\nc) In den Nummern 6 und 16 wird jeweils die An-                päischen Parlaments und des Rates zur Harmoni-\ngabe „50 Kilometern“ durch die Angabe „100                  sierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-\nKilometern“ ersetzt.                                        verkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) verstößt,\n3a. Dem § 20a Absatz 2 werden folgende Sätze ange-                 indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nfügt:                                                          1. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schau-\n„Die an der Beförderungskette beteiligten Unter-                  blatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht\nnehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der                     rechtzeitig benutzt,\nVorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbei-                2. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schau-\nten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftrag-                  blatt oder eine Fahrerkarte entnimmt,\ngeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauf-\n3. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schau-\ntragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält.\nblatt oder eine Fahrerkarte verwendet,\nEr hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem\nVerkehrsunternehmen und während der Vertrags-                  4. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Ab-\nlaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber                    satz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e\nzu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das                  eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht\nbeauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner                   richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\npersonellen und sachlichen Ausstattung sowie sei-                 schriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt\nner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die               vornimmt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2015                         245\n5. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1                   2. Anlage XVIIId Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:\nnicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richti-              „7.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über\ngen Steckplatz eingeschoben ist,                                       die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus.\n6. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht                         Mindestens alle 2 Jahre prüft sie oder lässt prü-\ndarauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der                         fen,\ndort genannten Zeit übereinstimmt,                                     a) ob die sich aus der Anerkennung ergeben-\n7. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die                                den Pflichten, insbesondere hinsichtlich der\nSchaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht                           getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des\nrichtig oder nicht zu Beginn der dort genannten                             Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt wer-\nZeiten betätigt,                                                            den,\n8. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c                         b) ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrie-\noder Buchstabe d eine dort genannte Angabe                                  rungen und Einbauten der Fahrtschreiber\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                          und Kontrollgeräte durch den Antragsteller\nrechtzeitig einträgt oder                                                   ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert\nund nachgewiesen worden sind,\n9. entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1\nSatz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht                      c) in welchem Umfang von der Anerkennung\nrechtzeitig eingibt.“                                                       Gebrauch gemacht worden ist und\nd) ob die in Nummer 8 vorgeschriebenen Schu-\nArtikel 2                                                 lungen durchgeführt werden.\nÄnderung der                                            Bei mindestens 10 Prozent der anerkannten\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                    Kraftfahrzeugwerkstätten müssen die Prüfun-\ngen unangekündigt durchgeführt werden. Die\nDie    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung              vom\nPrüfungen sind zu dokumentieren.“\n26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 9\nder Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I\nArtikel 3\nS. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung\n1. Anlage XVIIIc Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:                                über den grenzüberschreitenden\n„6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über                      Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\ndie anerkannten Unternehmen aus. Mindestens                    Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Gü-\nalle 2 Jahre prüft sie oder lässt prüfen,                   terkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. De-\na) ob die sich aus der Anerkennung ergeben-                 zember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die durch Artikel 2\nden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der            der Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) ge-\ngetroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des                ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nUmganges mit Werkstattkarten, erfüllt wer-              1. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „genannten\nden,                                                        Angaben“ ein Komma und die Wörter „eine zur Ver-\nb) ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrie-                   tretung ermächtigte Person“ eingefügt.\nrungen und Einbauten der Fahrtschreiber                 2. In § 4 Absatz 2 Satz 4, § 10 Absatz 4 und Absatz 5\nund Kontrollgeräte durch den Antragsteller                  Satz 2 sowie § 19 Absatz 1 und 2 werden jeweils die\nordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert                    Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch\nund nachgewiesen worden sind und                            die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-\nc) in welchem Umfang von der Anerkennung                        setzt.\nGebrauch gemacht worden ist.\nArtikel 4\nBei mindestens 10 Prozent der anerkannten\nUnternehmen müssen die Prüfungen unange-                                                  Inkrafttreten\nkündigt durchgeführt werden. Die Prüfungen                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsind zu dokumentieren.“                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. März 2015\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}