{"id":"bgbl1-2015-8-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":8,"date":"2015-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/8#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_8.pdf#page=11","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung","law_date":"2015-03-03T00:00:00Z","page":195,"pdf_page":11,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015                 195\nDritte Verordnung\nzur Änderung der AMG-Kostenverordnung\nVom 3. März 2015\nAuf Grund der § 33 Absatz 2, § 39 Absatz 3 und               oder der Rücknahme eines Antrags nach Beginn\n§ 39d Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, die zuletzt            der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in\ndurch Artikel 2 Absatz 24 Nummer 2 Buchstabe c und              Höhe von 75 Prozent der für die individuell zure-\nNummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I               chenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden\nS. 3154) geändert worden sind, in Verbindung mit § 23           Gebühr erhoben.“\nAbsatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August           4. § 3 wird wie folgt geändert:\n2013 (BGBl. I S. 3154) und in Verbindung mit § 1 Ab-\nsatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                 a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhöhun-\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-                 gen und“ gestrichen.\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)             b) Absatz 1 wird aufgehoben.\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit im\nc) Absatz 2 wird Absatz 1.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Energie und dem Bundesministerium für                d) Absatz 3 wird Absatz 2, und im Satzteil vor der\nErnährung und Landwirtschaft:                                       Aufzählung wird die Angabe „bis 18“ durch die\nAngabe „bis 25“ ersetzt.\nArtikel 1                          5. In § 4 werden die Wörter „Nummern 1 bis 12 sowie\nÄnderung der                              14 bis 18“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 13 so-\nAMG-Kostenverordnung                            wie 18 bis 25“ ersetzt.\nDie AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember                6. § 5 wird wie folgt gefasst:\n2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n„§ 5\nsatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nS. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           Übergangsvorschriften\n1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „für die             (1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin an-\nZulassung“ die Wörter „und Registrierung“ einge-             zuwenden in der Fassung vom 10. Dezember 2003\nfügt.                                                        (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zulas-              satz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nsung von Arzneimitteln,“ die Wörter „für Entschei-           S. 3154) geändert worden ist, wenn die zugrunde\ndungen über die Registrierung von homöopathischen            liegende individuell zurechenbare öffentliche Leis-\nArzneimitteln und traditionellen pflanzlichen Arznei-        tung vor dem 7. März 2015 beantragt oder begon-\nmitteln,“ eingefügt.                                         nen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde.\nDies gilt nicht, wenn für die individuell zurechenbare\n3. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           öffentliche Leistung bereits ein Gebührentatbestand\n„Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme            nach der AMG-Kostenverordnung in der Fassung\neiner individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung        vom 10. Dezember 2003, die zuletzt durch Artikel 2\naus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit                Absatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I","196              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nS. 3154) geändert worden ist, vorhanden war und                  verordnung in der Fassung vom 7. März 2015 er-\ndie danach zu erhebende Gebühr höher ist als die                 hoben.\nin der AMG-Kostenverordnung in der Fassung vom\n7. März 2015 vorgesehene Gebühr. In diesem Fall                     (3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\nwerden Gebühren nach der AMG-Kostenverordnung                    tungen, die vor dem 7. März 2015 vorgenommen\nin der Fassung vom 7. März 2015 erhoben.                         worden sind, können Gebühren nach Maßgabe\nder AMG-Kostenverordnung in der Fassung vom\n(2) Die Kostenverordnung für die Registrierung                7. März 2015 erhoben werden, soweit bei den indi-\nhomöopathischer Arzneimittel durch das Bundesin-                 viduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen unter\nstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das              Hinweis auf die bevorstehende Ergänzung dieser\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-                   Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich\ntelsicherheit ist weiterhin in der Fassung der Be-               vorbehalten worden ist. Satz 1 gilt entsprechend,\nkanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I                       sofern eine individuell zurechenbare öffentliche Leis-\nS. 2157), die durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes             tung bereits vor dem 7. März 2015 beantragt oder\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert wor-               begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht\nden ist, anzuwenden, wenn die zugrunde liegende                  wurde.\nindividuell zurechenbare öffentliche Leistung vor\ndem 7. März 2015 beantragt oder begonnen, aber                      (4) Die nach den Gebührennummern 10 des Ge-\nnoch nicht vollständig erbracht wurde. Dies gilt                 bührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren er-\nnicht, wenn für die individuell zurechenbare Leistung            mäßigen sich um 50 Prozent, wenn die zugrunde\nbereits ein Gebührentatbestand in der Kostenver-                 liegende individuell zurechenbare öffentliche Leis-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    tung, soweit ein Antrag notwendig ist, bis zum\n24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2157), die durch Arti-              7. März 2016 beantragt worden ist. Die nach den\nkel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. August 2013                  Gebührennummern 10 des Gebührenverzeichnisses\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, vorhanden                 zu erhebenden Gebühren ermäßigen sich um 25 Pro-\nwar und die danach zu erhebende Gebühr höher ist                 zent, wenn die zugrunde liegende individuell zu-\nals die in der AMG-Kostenverordnung in der Fas-                  rechenbare öffentliche Leistung, soweit ein Antrag\nsung vom 7. März 2015 vorgesehene Gebühr. In die-                notwendig ist, bis zum 7. März 2017 beantragt\nsem Fall werden Gebühren nach der AMG-Kosten-                    worden ist.“\n7. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1)\nBegriffserläuterungen\nIm nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:\nBekannter Stoff:\nArzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Num-\nmer 3 des Arzneimittelgesetzes vorliegen.\nNeuer Stoff:\nArzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder\nNummer 3 des Arzneimittelgesetzes vorliegt.\nVollständige Bezugnahme:\nBezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß\n§ 24b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes.\nTeilweise Bezugnahme:\nBezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers\n(mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.\nDublette:\nVollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel dessel-\nben Antragstellers, dessen Zulassung oder Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstel-\nlung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.\nBezugnahme nach § 24a des Arzneimittelgesetzes:\nBezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustim-\nmung des Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschließlich der Qualitätsunterlagen\neines zugelassenen Arzneimittels nach § 24a des Arzneimittelgesetzes.\nSerie:\nMehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen:\ndesselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff\nidentische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation\nunterscheiden.\nGleichartige Serie:\nMehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen:\ndesselben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für ein identisches Arznei-\nmittel.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015               197\nGebührenverzeichnis\nDie Gebühren für gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden nach Maßgabe des\nfolgenden Gebührenverzeichnisses festgelegt:\nGebührennummer    Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung              Gebühr in Euro\n1                 Nationale Zulassung eines Arzneimittels\n1.1               Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff\n1.1.1             Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme\n1.1.1.1           mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     57 800\n1.1.1.2           ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    51 100\n1.1.2             Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei teilweiser Bezugnahme, so-\nweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwan-\ndes eintritt\n1.1.2.1           mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     40 400\n1.1.2.2           ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    33 700\n1.1.3             Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme\n1.1.3.1           mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     30 600\n1.1.3.2           ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    23 900\n1.2               Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff\n1.2.1             Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme\n1.2.1.1           mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     28 200\n1.2.1.2           ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    21 500\n1.2.2             Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/bei teilweiser Bezugnahme,\nsoweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachauf-\nwandes eintritt\n1.2.2.1           mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     25 800\n1.2.2.2           ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    19 100\n1.2.3             Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme\n1.2.3.1           mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     22 300\n1.2.3.2           ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    15 600\n1.2.4             Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme gemäß § 24a\nAMG                                                                                   2 200\n1.3               Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr\nfür die erste Zulassung, je Zulassung\n1.3.1             Zulassung einer Serie                                                                 6 000\n1.3.2             Zulassung einer gleichartigen Serie                                                   2 800\n1.4               Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das nicht nach § 105\nAbsatz 1 AMG als zugelassen gilt\n1.4.1             mit einem Importland                                                                  2 200\n1.4.2             jedes weitere Importland im Zulassungsantrag, zusätzlich zur Gebühren-\nnummer 1.4.1                                                                            240\n1.5               Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulassungspflicht nur\nunterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder Zulassung\neines Arzneimittels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder als zu-\ngelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit\nionisierenden Strahlen erfolgt                                                        4 500","198                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nGebührennummer           Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung                                   Gebühr in Euro\n2                        Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Aner-\nkennung (MRP)1\n2.1                      mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebüh-\nren gemäß den Gebührennummern 1.1 bis 1.3\n2.1.1                    Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff\n2.1.1.1                  Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme\n2.1.1.1.1                mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                           56 100\n2.1.1.1.2                ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                          47 400\n2.1.1.2                  Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme\n2.1.1.2.1                mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                           46 500\n2.1.1.2.2                ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                          37 800\n2.1.1.3                  Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme\n2.1.1.3.1                mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                           34 200\n2.1.1.3.2                ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                          25 500\n2.1.2                    Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff\n2.1.2.1                  Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme\n2.1.2.1.1                mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                           33 900\n2.1.2.1.2                ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                          25 200\n2.1.2.2                  Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme\n2.1.2.2.1                mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                           31 200\n2.1.2.2.2                ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                          22 500\n2.1.2.3                  Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme\n2.1.2.3.1                mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                           28 100\n2.1.2.3.2                ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                          19 400\n2.1.3                    Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren\n(weiteres MRP nach Abschluss eines MRP nach Gebührennummer 2.1 für\nzusätzliche EU-Mitgliedstaaten)\n2.1.3.1                  mit neuem Stoff\n2.1.3.1.1                mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                           27 600\n2.1.3.1.2                ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                          18 900\n2.1.3.2                  mit bekanntem Stoff\n2.1.3.2.1                mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                           23 100\n2.1.3.2.2                ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                          14 400\n2.1.4                    Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr\nfür die erste Zulassung, je Zulassung\n2.1.4.1                  Zulassung einer Serie                                                                                       9 700\n2.1.4.2                  Zulassung einer gleichartigen Serie                                                                         4 800\n2.2                      mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n2.2.1                    Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff\n2.2.1.1                  Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme\n2.2.1.1.1                mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                           21 400\n1\nVerfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung\neines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl.\nL 378 vom 27.12.2006, S. 1) geändert worden ist, oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABI. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015           199\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung            Gebühr in Euro\n2.2.1.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                  17 100\n2.2.1.2         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme\n2.2.1.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                   19 000\n2.2.1.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                  14 700\n2.2.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff\n2.2.2.1         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug-\nnahme\n2.2.2.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                   18 100\n2.2.2.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                  13 800\n2.2.2.2         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme\n2.2.2.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                   15 900\n2.2.2.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                  11 600\n2.2.3           Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr\nfür die erste Zulassung, je Zulassung\n2.2.3.1         Zulassung einer Serie                                                               5 700\n2.2.3.2         Zulassung einer gleichartigen Serie                                                 3 400\n3               Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren gemäß\n§ 25b Absatz 3 AMG\n3.1             mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n3.1.1           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff\n3.1.1.1         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme\n3.1.1.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                   98 000\n3.1.1.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                  89 300\n3.1.1.2         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme\n3.1.1.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                   73 800\n3.1.1.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                  65 100\n3.1.1.3         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme\n3.1.1.3.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                   53 600\n3.1.1.3.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                  44 900\n3.1.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff\n3.1.2.1         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme\n3.1.2.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                   51 200\n3.1.2.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                  42 500\n3.1.2.2         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme\n3.1.2.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                   46 600\n3.1.2.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                  37 900\n3.1.2.3         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme\n3.1.2.3.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                   40 500\n3.1.2.3.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                  31 800\n3.1.3           Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr\nfür die erste Zulassung, je Zulassung\n3.1.3.1         Zulassung einer Serie                                                             14 400\n3.1.3.2         Zulassung einer gleichartigen Serie                                                 7 000\n3.2             mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)","200          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung              Gebühr in Euro\n3.2.1           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff\n3.2.1.1         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme\n3.2.1.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     24 100\n3.2.1.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    19 500\n3.2.1.2         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme\n3.2.1.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     20 700\n3.2.1.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    16 100\n3.2.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff\n3.2.2.1         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug-\nnahme\n3.2.2.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     20 500\n3.2.2.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    15 900\n3.2.2.2         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme\n3.2.2.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     18 500\n3.2.2.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    13 900\n3.2.3           Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr\nfür die erste Zulassung, je Zulassung\n3.2.3.1         Zulassung einer Serie                                                                 5 500\n3.2.3.2         Zulassung einer gleichartigen Serie                                                   3 100\n4               Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes gemäß § 25\nAbsatz 5a AMG, soweit nicht bereits von den Gebührennummern 2 oder\n3 erfasst\n4.1             Erstellung eines Beurteilungsberichtes\n4.1.1           zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff                                               22 400\n4.1.2           zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff                                           14 000\n4.2             Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes\n4.2.1           zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff                                                 8 700\n4.2.2           zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff                                             5 800\n4.3             Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes zu einer Serie\noder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zu den Gebührennummern 4.1\nund 4.2                                                                               4 500\n5               Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Absatz 3 AMG\n5.1             chemisch definiertes Arzneimittel\n5.1.1           Grundgebühr                                                                         12 600\n5.1.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je\nZulassung                                                                             2 700\n5.2             phytotherapeutisches Arzneimittel\n5.2.1           Grundgebühr                                                                           9 600\n5.2.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je\nZulassung                                                                             2 700\n5.3             homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel mit Kommissions-\nbeteiligung nach § 25 Absatz 7 AMG\n5.3.1           Grundgebühr                                                                           7 700\n5.3.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je\nZulassung                                                                             6 100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015                                       201\nGebührennummer           Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung                                   Gebühr in Euro\n5.4                      homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel ohne Kommissi-\nonsbeteiligung nach § 25 Absatz 7 AMG\n5.4.1                    Grundgebühr                                                                                                 6 900\n5.4.2                    Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je\nZulassung                                                                                                   5 400\n5.5                      Arzneimittel nach § 109a AMG\n5.5.1                    Grundgebühr                                                                                                 5 700\n5.5.2                    Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je\nZulassung                                                                                                   1 600\n6                        Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Absatz 3 AMG\n6.1                      Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff\n6.1.1                    Grundgebühr\n6.1.1.1                  mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                                       13 300\n6.1.1.2                  ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                            6 200\n6.1.2                    Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge-\nrung, je Verlängerung                                                                                       3 100\n6.2                      Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen Bun-\ndesoberbehörde bekannt gemachten Musters\n6.2.1                    Grundgebühr                                                                                                 2 300\n6.2.2                    Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge-\nrung, je Verlängerung                                                                                       1 500\n6.3                      Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels\n6.3.1                    Grundgebühr                                                                                                 2 100\n6.3.2                    mit Wechsel der Bezugszulassung im Rahmen des Verlängerungsverfahrens                                       2 600\n7                        Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Aner-\nkennung (MRP)2 oder im dezentralisierten Verfahren (DCP)\n7.1                      mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n7.1.1                    Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr\n7.1.1.1                  mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                                       18 300\n7.1.1.2                  ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                            9 600\n7.1.2                    Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge-\nrung, je Verlängerung                                                                                       4 200\n7.2                      mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n7.2.1                    Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr\n7.2.1.1                  mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                                         8 400\n7.2.1.2                  ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                                            4 000\n7.2.2                    Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge-\nrung, je Verlängerung                                                                                       2 000\n2\nVerfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung\neines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl.\nL 378 vom 27.12.2006, S. 1) geändert worden ist, oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABI. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist.","202          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung                Gebühr in Euro\n8               Prüfung von Anzeigen nach § 29 AMG und Entscheidung über die Zu-\nstimmung zu Anzeigen nach § 29 AMG\n8.1             Änderungen nach § 29 Absatz 2a Nummer 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der\nin Gebührennummer 8.11 genannten Änderungen                                             2 000\n8.2             Änderungen nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2b sowie Absatz 2a Nummer 5\nAMG mit Ausnahme der in den Gebührennummern 8.6 und 8.7 genannten\nÄnderungen, sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelim-\nport, sofern die Zulassungen sowohl für das Importarzneimittel im Her-\nkunftsland als auch für die Bezugszulassung im Rahmen eines Verfahrens\ngemäß Gebührennummer 2 (Verfahren der gegenseitigen Anerkennung)\noder Gebührennummer 3 (dezentralisiertes Verfahren) erteilt worden sind                   300\n8.3             Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport, wenn die Zulas-\nsung für die Bezugszulassung im Rahmen eines Verfahrens gemäß\nGebührennummer 1 (nationale Zulassung) erteilt worden ist                                 350\n8.4             Wechsel der Bezugszulassung bei parallelimportierten Arzneimitteln oder\nAnzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Ge-\nsamtbewertung der Zulassung führt                                                         560\n8.5             Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige\neines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimportier-\nten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile                       240\n8.6             Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-\nAdresse des Zulassungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder örtlichen\nVertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, je Zulassung                          140\n8.7             Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-\nAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungsinha-\nbers oder ihrer Rechtsform, sofern diese Änderung alle Zulassungen des\nZulassungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt von anderen Ände-\nrungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbeschadet der Anzahl\nder Zulassungen                                                                           140\n8.8             Änderung der Bezeichnung                                                                  500\n8.9             Änderungsmitteilungen nach § 29 Absatz 1b und 1c AMG                                      100\n8.10            Anzeigen nach § 29 Absatz 1e AMG                                                          100\n8.11            Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Absatz 2a Nummer 1 und\nNummer 6 AMG\n8.11.1          Änderungen nach § 29 Absatz 2a Nummer 1 AMG, wenn es sich um die\nZufügung einer oder Veränderung in eine Indikation in demselben Therapie-\ngebiet handelt sowie Änderungen nach § 29 Absatz 2a Nummer 6 AMG\n8.11.1.1        mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                         8 500\n8.11.1.2        ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                        2 400\n8.11.2          Änderung nach § 29 Absatz 2a AMG, die zur Feststellung der Neuzulas-\nsungspflicht nach § 29 Absatz 3 AMG führt                                               2 400\n8.12            Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation in Anpassung an\neinen von der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen\nKommission bekannt gemachten Text, je Zulassung                                           430\n8.13            Änderungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG, die nach\nder Verfahrensanweisung der CMDh für Verfahren nach Artikel 61 Absatz 3\nder Richtlinie 2001/83/EG bearbeitet werden („P“-Verfahren)\n8.13.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)                                           560\n8.13.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)                                       300\n8.14            bei mehreren gleichzeitig in einer Anzeige eingereichten Änderungen (mit       50 Prozent der\nAusnahme von Änderungen nach den Gebührennummern 8.7 bis 8.10, 8.13              Gebühr nach\nsowie der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten) für ein    den Gebühren-\nArzneimittel, zusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Ge-       nummern 8.1\nbührensatz (Grundgebühr), für jede weitere Änderung                              bis 8.6, 8.11\nDie Gebühr nach Gebührennummer 8.14 darf insgesamt die Gebühr nach                   und 8.12\nGebührennummer 1.2.3.2 nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015           203\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung            Gebühr in Euro\n8.15            Erfolgt die Änderung in Anpassung der Packungsbeilage an Ergebnisse der\nKonsultation mit Patienten-Zielgruppen nach § 22 Absatz 7 Satz 2 AMG,\nkann die Gebühr um 25 Prozent ermäßigt werden.\n9               Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu\nÄnderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommis-\nsion vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der\nZulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom\n12.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 712/2012 (ABl.\nL 209 vom 4.8.2012, S. 4) geändert worden ist\n9.1             mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) oder Referenzbehörde ge-\nmäß Artikel 7 oder Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008\n9.1.1           Typ I A\n9.1.1.1         bei Einzeleinreichung\nÄnderung je Zulassung pro Mitteilung/Antrag                                           370\n9.1.1.2         bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1234/2008\n9.1.1.2.1       für die erste Änderung pro Mitteilung                                                 370\n9.1.1.2.2       für jede weitere Änderung pro Mitteilung                                              300\n9.1.1.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mit-\nteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung                    200\n9.1.1.4         Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-\nAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungsinha-\nbers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmako-\nvigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen\nAnzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung                                          140\n9.1.2           Typ I B\n9.1.2.1         jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung\n9.1.2.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     6 100\n9.1.2.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    1 800\n9.1.2.2         für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008\n9.1.2.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     5 700\n9.1.2.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    1 400\n9.1.2.3         Serie oder gleichartige Serie zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,\nje Änderung                                                                           900\n9.1.3           Typ II/einfache Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2008\n9.1.3.1         jeweils für die erste Änderung pro Antrag                                           4 300\n9.1.3.2         für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008                                                                       3 500\n9.1.3.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mit-\nteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung                  1 900\n9.1.4           Typ II/komplexe Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2008\n9.1.4.1         jeweils für die erste Änderung pro Antrag\n9.1.4.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                   15 600\n9.1.4.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    7 500\n9.1.4.2         für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008\n9.1.4.2.1       mit Bewertung möglicher Risiken durch das Umweltbundesamt                         10 300","204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung             Gebühr in Euro\n9.1.4.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     6 000\n9.1.4.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mit-\nteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung                   2 900\n9.1.5           Die Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008 eingereicht werden oder im Verfahren nach Artikel 20 der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet werden, darf je Zusammenfas-\nsung von Änderungen bzw. je Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008 insgesamt die Gebühr nach Gebührennummer 2.1.2.3.2 nicht\nüberschreiten.\n9.2             mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) oder als betroffener\nMitgliedstaat nach Artikel 7 oder Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.\n1234/2008\n9.2.1           Typ I A\n9.2.1.1         bei Einzeleinreichung\nÄnderung, je Zulassung pro Mitteilung/Antrag                                           190\n9.2.1.2         bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1234/2008\n9.2.1.2.1       für die erste Änderung, pro Mitteilung                                                 190\n9.2.1.2.2       für jede weitere Änderung, pro Mitteilung                                              150\n9.2.1.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mittei-\nlung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung                        120\n9.2.1.4         Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-\nAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungsinha-\nbers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmako-\nvigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen\nAnzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung                                           140\n9.2.2           Typ I B\n9.2.2.1         jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung\n9.2.2.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      4 700\n9.2.2.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       400\n9.2.2.2         für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008\n9.2.2.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      4 620\n9.2.2.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       320\n9.2.2.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, pro Mit-\nteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung                     220\n9.2.3           Typ II/einfache Änderungen oder Deutschland als betroffener Mitgliedstaat\n(CMS) im Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008\n9.2.3.1         jeweils für die erste Änderung pro Antrag                                            1 700\n9.2.3.2         für jede weitere Änderung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008                                                                        1 400\n9.2.3.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, pro Mit-\nteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung                   1 100\n9.2.4           Typ II/komplexe Änderungen oder Deutschland als betroffener Mitgliedstaat\n(CMS) im Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008\n9.2.4.1         jeweils für die erste Änderung pro Antrag\n9.2.4.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      7 800\n9.2.4.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     2 800\n9.2.4.2         für jede weitere Änderung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015           205\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung            Gebühr in Euro\n9.2.4.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     6 500\n9.2.4.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    2 200\n9.2.4.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung im Verfah-\nren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, zusätzlich zur Ge-\nbühr für die erste Änderung, je Änderung                                            1 500\n9.2.5           Die Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008 eingereicht werden oder im Verfahren nach Artikel 20 der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet werden, darf je Zusammenfas-\nsung von Änderungen bzw. je Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008 insgesamt die Gebühr nach Gebührennummer 2.2.2.2.2 nicht\nüberschreiten.\n9.3             Änderungen rein nationaler Zulassungen\n9.3.1           Typ IA\n9.3.1.1         bei Einzeleinreichung\nÄnderung, je Zulassung pro Mitteilung/Antrag                                          250\n9.3.1.2         bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 13d Absatz 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2008\n9.3.1.2.1       für die erste Änderung, pro Mitteilung                                                250\n9.3.1.2.2       für jede weitere Änderung                                                             200\n9.3.1.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mit-\nteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung                    150\n9.3.1.4         Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-\nAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungsinha-\nbers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmako-\nvigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen\nAnzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung                                     140\n9.3.2           Typ IB\n9.3.2.1         jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung\n9.3.2.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     5 060\n9.3.2.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      760\n9.3.2.2         für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008\n9.3.2.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     4 860\n9.3.2.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      560\n9.3.2.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, pro Mit-\nteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung                    360\n9.3.3           Typ II/einfache Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2008\n9.3.3.1         jeweils für die erste Änderung pro Antrag                                           1 600\n9.3.3.2         für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008                                                                       1 300\n9.3.3.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, pro Mit-\nteilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung                    810\n9.3.4           Typ II/komplexe Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2008\n9.3.4.1         jeweils für die erste Änderung pro Antrag\n9.3.4.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     8 750\n9.3.4.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    3 750\n9.3.4.2         für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008","206          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung              Gebühr in Euro\n9.3.4.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       7 300\n9.3.4.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      3 000\n9.3.4.3         Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, pro Mit-\nteilung, zusätzlich zur Gebühr für die die erste Änderung, je Änderung                1 900\n9.3.5           Die Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 1234/2008 eingereicht werden oder im Verfahren nach Artikel 20 der\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet werden, darf je Zusammenfas-\nsung von Änderungen bzw. je Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2008 insgesamt die Gebühr nach Gebührennummer 1.2.3.2 nicht\nüberschreiten.\n10              Registrierung homöopathischer Arzneimittel\n10.1            Nationales Registrierungsverfahren\n10.1.1          Registrierung/Grundgebühr                                                             6 400\n10.1.2          Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje Registrierung                                                                      2 100\n10.1.3          Registrierung einer Dublette oder gleichartigen Serie                                 1 600\n10.1.4          Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels                               1 600\n10.2            Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerken-\nnung (MRP)\n10.2.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebüh-\nren gemäß Gebührennummern 10.1.1 bis 10.1.4\n10.2.1.1        Registrierung/Grundgebühr                                                           11 800\n10.2.1.2        Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje Registrierung                                                                      5 900\n10.2.1.3        Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je Registrierung                                                       2 900\n10.2.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n10.2.2.1        Registrierung/Grundgebühr                                                             7 100\n10.2.2.2        Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje Registrierung                                                                      3 500\n10.2.2.3        Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je Registrierung                                                       2 100\n10.3            Registrierung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren (DCP)\n10.3.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n10.3.1.1        Registrierung/Grundgebühr                                                           18 200\n10.3.1.2        Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje Registrierung                                                                      8 000\n10.3.1.3        Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je Registrierung                                                       4 500\n10.3.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n10.3.2.1        Registrierung/Grundgebühr                                                           10 200\n10.3.2.2        Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje Registrierung                                                                      4 000\n10.3.2.3        Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je Registrierung                                                       2 200\n10.4            Verlängerung einer Registrierung nach § 39 Absatz 2c AMG\n10.4.1          Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr                                          2 700\n10.4.2          Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge-\nrung, je Verlängerung oder Parallelimport                                             1 400","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015              207\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung               Gebühr in Euro\n10.5            Verlängerung einer Registrierung im Verfahren der gegenseitigen Anerken-\nnung (MRP) oder im dezentralisierten Verfahren (DCP)\n10.5.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n10.5.1.1        Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr                                           3 300\n10.5.1.2        Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge-\nrung                                                                                   1 700\n10.5.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n10.5.2.1        Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr                                           1 500\n10.5.2.2        Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge-\nrung                                                                                     800\n10.6            Prüfung von Änderungen einer Registrierung nach § 39 Absatz 2b AMG und\nEntscheidung über die Zustimmung zu Änderungen einer Registrierung\nnach § 39 Absatz 2b AMG\n10.6.1          Änderungen nach § 39 Absatz 2b AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a\nNummer 1 bis 4 AMG                                                                     2 000\n10.6.2          Änderungen nach § 39 Absatz 2b Satz 1 AMG sowie nach § 39 Absatz 2b\nAMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Nummer 5 AMG mit Ausnahme der\nin den Gebührennummern 10.6.5 und 10.6.6 genannten Änderungen, in Ver-\nbindung mit § 29 Absatz 2b AMG sowie die Anzeige jedes weiteren Import-\nlandes bei Parallelimport                                                                300\n10.6.3          Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Ge-\nsamtbewertung der Registrierung führt                                                    560\n10.6.4          Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige\neines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimportier-\nten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile                      240\n10.6.5          Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-\nAdresse des Registrierungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder örtli-\nchen Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, je Registrierung                140\n10.6.6          Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-\nAdresse des Registrierungsinhabers, Änderung der Firma des Registrie-\nrungsinhabers oder ihrer Rechtsform, sofern diese Änderung alle Registrie-\nrungen des Registrierungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt von an-\nderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbeschadet\nder Anzahl der Registrierungen                                                           140\n10.6.7          Änderung der Bezeichnung                                                                 500\n10.6.8          Anzeigen nach § 39 Absatz 2b in Verbindung mit § 29 Absatz 1e AMG                        100\n10.6.9          Änderung nach § 39 Absatz 2b AMG, die zur Feststellung der Neuregistrie-\nrungspflicht nach § 39 Absatz 2b Satz 4 AMG führt                                      2 400\n10.6.10         bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen (mit Ausnahme von Än- 50 Prozent der\nderungen nach den Gebührennummern 10.6.6 und 10.6.7 sowie der An-               Gebühr nach\nzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten) für ein Arzneimittel, den Gebühren-\nzusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz nummern 10.6.1\n(Grundgebühr), für jede weitere Änderung                                           bis 10.6.5\nDie Gebühr nach Gebührennummer 10.6.10 darf insgesamt die Gebühr                  und 10.6.8\nnach Gebührennummer 10.1.1 nicht überschreiten.\n10.7            Anordnung des befristeten Ruhens der Registrierung nach § 39 Absatz 2d\nAMG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 AMG,\nsofern die Anordnung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unter-\nnehmers beruht, je nach Personal- und Sachaufwand                               30 bis 5 000\n10.8            Gestattung einer Ausnahme gemäß § 39 Absatz 2c Satz 2 AMG in Verbin-\ndung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Registrierung                                      200","208          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung              Gebühr in Euro\n10.9            Die nach den Gebührennummern 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.1 bis 10.3.2.3 so-\nwie 10.4.1 bis 10.5.2.2 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Grund-\ngebühren erhöhen sich bei homöopathischen Arzneimitteln mit mehr als\neinem Wirkstoff um 10 Prozent der Grundgebühr für jeden arzneilich wirk-\nsamen Bestandteil, höchstens jedoch auf das Doppelte der Grundgebühr.\n11              Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel gemäß §§ 39a ff.\nAMG\n11.1            nationales Registrierungsverfahren\n11.1.1          Verfahren ohne Listen/Monographien\n11.1.1.1        Registrierung/Grundgebühr                                                           15 600\n11.1.1.2        Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                              6 000\n11.1.1.3        Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten             2 800\n11.1.2          Verfahren mit Listen/Monographien\n11.1.2.1        Registrierung/Grundgebühr                                                             9 900\n11.1.2.2        Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                              5 000\n11.1.2.3        Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten             2 800\n11.1.3          Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels                               2 200\n11.2            Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerken-\nnung\n11.2.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebüh-\nren gemäß Gebührennummer 11.1.2\n11.2.1.1        Registrierung/Grundgebühr                                                           19 400\n11.2.1.2        Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                              9 700\n11.2.1.3        Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung                                               4 800\n11.2.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n11.2.2.1        Registrierung/Grundgebühr                                                           11 600\n11.2.2.2        Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                              5 700\n11.2.2.3        Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung                                               3 400\n11.3            Registrierung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren\n11.3.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n11.3.1.1        Registrierung/Grundgebühr                                                           31 800\n11.3.1.2        Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                            14 400\n11.3.1.3        Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung                                               7 000\n11.3.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n11.3.2.1        Registrierung/Grundgebühr                                                           13 900\n11.3.2.2        Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                              5 500\n11.3.2.3        Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung                                               3 100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015                 209\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung                  Gebühr in Euro\n11.4            Registrierung im Falle der Durchführung eines Verfahrens nach § 39d\nAbsatz 3 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß Gebührennum-\nmer 11.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand                                  6 000 bis 25 000\n11.5            Registrierung im Falle der Durchführung eines Verfahrens nach § 39d\nAbsatz 4 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß Gebührennum-\nmer 11.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand                                  6 000 bis 25 000\n11.6            Verlängerung einer Registrierung nach § 39c Absatz 3 in Verbindung mit\n§ 31 Absatz 3 AMG\n11.6.1          Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr                                              6 200\n11.6.2          Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge-\nrung, je Verlängerung oder Parallelimport                                                 3 100\n11.7            Verlängerung einer Registrierung im Verfahren der gegenseitigen Anerken-\nnung (MRP) oder im dezentralisierten Verfahren (DCP)\n11.7.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n11.7.1.1        Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr                                              7 600\n11.7.1.2        Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge-\nrung, je Verlängerung                                                                     3 700\n11.7.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n11.7.2.1        Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr                                              3 400\n11.7.2.2        Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge-\nrung, je Verlängerung                                                                     1 700\n11.8            Prüfung von Änderungen einer Registrierung nach § 39d Absatz 7 AMG und\nEntscheidung über die Zustimmung zu Änderungen einer Registrierung\nnach § 39d Absatz 7 AMG\n11.8.1          Änderungen nach § 39d Absatz 7 AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a\nNummer 1 bis 4 AMG                                                                        2 000\n11.8.2          Änderungen nach § 39d Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Num-\nmer 5 AMG mit Ausnahme der in Gebührennummer 11.8.5 genannten Än-\nderungen sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport                   300\n11.8.3          Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Ge-\nsamtbewertung der Registrierung führt                                                       560\n11.8.4          Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige\neines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimportier-\nten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile                         240\n11.8.5          Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-\nAdresse des Registrierungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder örtli-\nchen Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, je Registrierung                   140\n11.8.6          Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-\nAdresse des Registrierungsinhabers, Änderung der Firma des Registrie-\nrungsinhabers oder ihrer Rechtsform, sofern diese Änderung alle Registrie-\nrungen des Registrierungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt von an-\nderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbeschadet\nder Anzahl der Registrierungen                                                              140\n11.8.7          Änderung der Bezeichnung                                                                    500\n11.8.8          Anzeigen nach § 39d Absatz 7 AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 1e AMG                       100\n11.8.9          Änderung nach § 39d Absatz 7 AMG, die zur Feststellung der Neuregistrie-\nrungspflicht nach § 39d Absatz 7 Satz 3 AMG führt                                         2 400\n11.8.10         Änderungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG, die nach\nder Verfahrensanweisung der CMDh für Verfahren nach Artikel 61 Absatz 3\nder Richtlinie 2001/83/EG bearbeitet werden („P“-Verfahren)\n11.8.10.1       mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)                                             560\n11.8.10.2       mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)                                         300","210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung                Gebühr in Euro\n11.8.11         Änderungen nach § 39d Absatz 7 AMG, auch in Verbindung mit § 29 Ab-\nsatz 2b AMG, mit Ausnahme der Gebührennummern 11.8.1 bis 11.8.10                          300\n11.8.12         bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen (mit Ausnahme von Än- 50 Prozent der\nderungen nach Gebührennummern 11.8.6 und 11.8.7 sowie der Anzeige                Gebühr nach\njedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten) für ein Arzneimittel, zu- den Gebühren-\nsätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz nummern 11.8.1\n(Grundgebühr), für jede weitere Änderung                                            bis 11.8.5\nDie Gebühr nach Gebührennummer 11.8.12 darf insgesamt die Gebühr                   und 11.8.8\nnach Gebührennummer 11.1.2.1 nicht überschreiten.                                   bis 11.8.9\n11.8.13         Erfolgt die Änderung in Anpassung der Packungsbeilage an Ergebnisse der\nKonsultation mit Patienten-Zielgruppen nach § 22 Absatz 7 Satz 2 AMG,\nkann die Gebühr um 25 Prozent ermäßigt werden.\n11.9            Anordnung des befristeten Ruhens der Registrierung nach § 39d Absatz 8\nAMG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 AMG,\nsofern die Anordnung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unter-\nnehmers beruht, je nach Personal- und Sachaufwand                               30 bis 10 000\n11.10           Gestattung einer Ausnahme gemäß § 39c Absatz 3 Satz 2 AMG in Verbin-\ndung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Registrierung                                       200\n12              Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Absatz 5 AMG,\nje nach Personal- und Sachaufwand                                            5 000 bis 25 000\n13              Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen klinischer\nPrüfungen\n13.1            Genehmigungserteilung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 AMG, § 42 Absatz 2\nAMG\n13.1.1          erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder\nIII\n13.1.1.1        Grundgebühr                                                                             3 800\n13.1.1.2        bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil-\nstudien nach Gebührennummer 13.1.1 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätz-\nlich zur Grundgebühr                                                                      900\n13.1.2          Nachfolgestudie eines nach Gebührennummer 13.1.1 bewerteten Prüfprä-\nparats in Phase I, II oder III\n13.1.2.1        Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen                                        1 500\n13.1.2.2        Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase I\n13.1.2.2.1      Grundgebühr                                                                             1 900\n13.1.2.2.2      bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil-\nstudien nach Gebührennummer 13.1.2.2 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätz-\nlich zur Grundgebühr                                                                      800\n13.1.2.3        Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase II oder III\n13.1.2.3.1      Grundgebühr                                                                             2 100\n13.1.2.3.2      bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil-\nstudien nach Gebührennummer 13.1.2.3 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätz-\nlich zur Grundgebühr                                                                      900\n13.1.3          Genehmigung einer klinischen Prüfung mit einem Prüfpräparat, das zum\nZeitpunkt der Antragstellung eine Marktzulassung in einem EU-Mitglied-\nstaat hat; die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt innerhalb oder außer-\nhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwen-\ndungsbedingungen\n13.1.3.1        Grundgebühr                                                                             1 700\n13.1.3.2        bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil-\nstudien nach Gebührennummer 13.1.3 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätz-\nlich zur Grundgebühr                                                                      900\n13.1.4          Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz                                                  2 100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015             211\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung              Gebühr in Euro\n13.1.5          Genehmigung nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 9 Absatz 2\nSatz 2 und 3 GCP-V bei Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissen-\nschaftliche Bearbeitung erfordern                                                       740\n13.1.6          Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem\ngentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gen-\ntechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten                       9 500\n13.1.7          Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach\n§ 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 10 GCP-V\n13.1.7.1        genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bearbei-\ntung erfordern\n13.1.7.1.1      Grundgebühr                                                                           1 100\n13.1.7.1.2      genehmigungspflichtige Änderungen, die mehrere genehmigungspflichtige\nÄnderungen nach Gebührennummer 13.1.7.1 enthalten, pro zusätzlicher\nÄnderung                                                                                700\n13.1.7.2        sonstige Änderungen                                                                     730\n13.2            Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach\n§ 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 13 Absatz 6 GCP-V\n13.2.1          Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen                                  500\n13.2.2          Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen                               1 000\n13.2.3          Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit\ndem gleichen Prüfpräparat                                                             2 500\n13.3            Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Absatz 3 AMG\nin Verbindung mit § 9 Absatz 5 GCP-V (GCP-Inspektionen), je nach Perso-\nnal- und Sachaufwand                                                       5 000 bis 50 000\n13.4            Prüfung, Abgleich und Übermittlung der für die EudraCT-Datenbank be-\nstimmten Angaben nach § 14 Absatz 3 GCP-V, soweit nicht durch die Ge-\nbührennummer 13.1 erfasst                                                               250\n14              Bewertung von Berichten nach § 63d und § 63h Absatz 5 AMG und\nÜberprüfungen nach § 62 Absatz 6, § 63c Absatz 4 AMG in Verbindung\nmit § 62 Absatz 6 AMG und § 63h Absatz 6 AMG in Verbindung mit\n§ 62 Absatz 6 AMG\n14.1            Berichtsbewertung im nationalen Verfahren\n14.1.1          innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                           1 400\n14.1.2          später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                             700\n14.2            Berichtsbewertung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)\noder im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Absatz 3 AMG\n14.2.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n14.2.1.1        innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                           4 800\n14.2.1.2        später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                           1 400\n14.2.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n14.2.2.1        innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                           1 400\n14.2.2.2        später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                             700\n14.3            werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach den Gebühren-\nnummern 14.1 und 14.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach\nden Gebührennummern 14.1 oder 14.2 nur einmal. Für jeden weiteren iden-\ntischen periodischen Bericht reduziert sich die Gebühr auf                              300","212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung                  Gebühr in Euro\n14.4            Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und\ndie Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 62 Absatz 6 AMG,\nje nach Personal- und Sachaufwand                                              1 000 bis 27 500\n15              Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von nicht-\ninterventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen\n15.1            auf eigene Veranlassung durchgeführte nichtinterventionelle Unbedenklich-\nkeitsprüfungen\n15.1.1          Prüfung von Anzeigen nach § 63f Absatz 1 AMG                                                260\n15.1.2          Prüfung von angeforderten Unterlagen im Falle des § 63f Absatz 1 Satz 2\nAMG, je nach Personal- und Sachaufwand                                            500 bis 4 200\n15.1.3          Prüfung des Abschlussberichtes                                                    300 bis 4 200\n15.2            Angeordnete nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen bei Durch-\nführung der Prüfung nur im Inland\n15.2.1          Genehmigung des Entwurfs des Prüfungsprotokolls nach § 63g Absatz 2\nAMG, je nach Personal- und Sachaufwand                                            500 bis 4 200\n15.2.2          Genehmigung wesentlicher Änderungen des Protokolls nach § 63g Absatz 3\nAMG, je Änderung                                                                            250\n15.2.3          Prüfung des Abschlussberichtes                                                    300 bis 4 200\n16              Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 5 AMG                                                 100\n17              Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 6 AMG                                                 260\n18              Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Absatz 2a, § 39 Absatz 1 Satz 4\nbis 6, § 39 Absatz 2d AMG in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 39c\nAbsatz 1 Satz 4 bis 6, § 39d Absatz 8 AMG in Verbindung mit § 30 Ab-\nsatz 2a, § 105 Absatz 5 AMG oder eines Warnhinweises nach § 110\nAMG oder einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG, je nach Personal-\nund Sachaufwand                                                                   30 bis 10 000\n19              Maßnahmen nach § 25c AMG, je nach Personal- und Sachaufwand                       30 bis 10 000\n20              Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2\nSatz 2, Absatz 2a Satz 1, § 31 Absatz 4 Satz 2, § 42a Absatz 1 Satz 2,\nAbsatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 AMG\n20.1            Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nach § 30 Absatz 1\nSatz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AMG sowie Maßnahmen nach\n§ 30 Absatz 2a Satz 1 AMG, mit Ausnahme der in Gebührennummer 18\ngenannten, und Maßnahmen nach § 31 Absatz 4 Satz 2 AMG, je nach Per-\nsonal- und Sachaufwand                                                            30 bis 10 000\n20.2            Maßnahmen nach § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3\nund Absatz 5 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand                                30 bis 3 700\n21              Entscheidungen nach § 21 Absatz 4 AMG\n21.1            Entscheidung über die Zulassungspflicht, je nach Personal- und Sachauf-\nwand                                                                              900 bis 6 000\n21.2            Entscheidung über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung, je\nnach Personal- und Sachaufwand                                                    900 bis 3 700\n22              Gestattung einer Ausnahme gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Zu-\nlassung                                                                                     200\n23              Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Absatz 2 Satz 2\nAMG\n23.1            für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht der Einstufung nach Artikel 14\nAbsatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ent-\nspricht                                                                                   4 300\n23.2            für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der der Einstufung nach Artikel 14 Ab-\nsatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 entspricht                  1 800","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015                      213\nGebührennummer  Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung                       Gebühr in Euro\n24              Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\n24.1            wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeu-\ntischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines Arznei-\nmittels                                                                                 100 bis 500\n24.2            Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand nach § 32 VwVfG                                                                260\n24.3            Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des\nVerfahrens nach § 51 VwVfG                                                                       260\n24.4            nicht einfache schriftliche Auskünfte                                                     50 bis 500\n24.5            Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines an-\nhängigen Verwaltungsverfahrens nach den Gebührennum-\nmern 1 bis 12, 24.2 oder 24.3                                                             30 bis 260\n24.6            Beratung des Antragstellers                                                          200 bis 10 000\n24.7            Ausstellung eines Zertifikates gemäß § 73a Absatz 2 AMG                                          100\n24.8            Bescheinigungen, mit Ausnahme der in Gebührennummer\n24.7 genannten, und Beglaubigungen                                                        10 bis 150\n25              Widerspruchsverfahren\n25.1            Widersprüche gegen Sachentscheidungen\n25.1.1          Zurückweisung als unzulässig                                     160; soweit für die nachzuprü-\nfende Sachentscheidung eine\ngeringere Gebühr vorgesehen ist,\ndiese; soweit Rahmengebühren\nvorgesehen sind und deren Mit-\ntelwert geringer ist, dieser\n25.1.2          teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegrün-          höchstens die für die im Wider-\ndet, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Er-         spruchsverfahren nachzuprüfende\nfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-       Sachentscheidung in dieser Ver-\nvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist                      ordnung vorgesehene Gebühr; so-\nweit eine Rahmengebühr vorgese-\nhen ist, höchstens deren oberer\nWert;\njedoch mindestens 160; soweit für\ndie nachzuprüfende Sachent-\nscheidung eine geringere Gebühr\nvorgesehen ist, diese\n25.1.3          bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der höchstens 75 Prozent der für die\nsachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung              im Widerspruchsverfahren nach-\nzuprüfende Sachentscheidung in\ndieser Verordnung vorgesehenen\nGebühr; soweit eine Rahmen-\ngebühr vorgesehen ist, höchstens\n75 Prozent deren oberen Wertes;\njedoch mindestens 160; soweit für\ndie nachzuprüfende Sachent-\nscheidung eine geringere Gebühr\nals 160 vorgesehen ist, diese\n25.2            Widersprüche gegen Gebühren- und Auslagenfestsetzungen\n25.2.1          Zurückweisung als unzulässig                                     160; soweit der streitige Betrag\ngeringer ist, dieser\n25.2.2          teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegrün-          höchstens 10 Prozent des streiti-\ndet, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Er-         gen Betrages;\nfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-       jedoch mindestens 160; soweit\nvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist                      der streitige Betrag geringer als\n160 ist, dieser\n25.2.3          bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der höchstens 75 Prozent des streiti-\nsachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung              gen Betrages;\njedoch mindestens 160; soweit\nder streitige Betrag geringer als\n160 ist, dieser“.","214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nArtikel 2\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch\ndas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 2 Absatz 25\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer\nKraft.\nBonn, den 3. März 2015\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}