{"id":"bgbl1-2015-8-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":8,"date":"2015-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_8.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung","law_date":"2015-03-03T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["188              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nVerordnung\nzur Änderung der Anlageverordnung\nund der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung\nVom 3. März 2015\nAuf Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsauf-                         Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches\nsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 7                        Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)                          Buchstabe c, eine multilaterale Ent-\ngeändert worden ist, und des § 115 Absatz 2 des Ver-                         wicklungsbank im Sinne der Nummer 18\nsicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Arti-                         Buchstabe d die volle Gewährleistung\nkel 20 Nummer 22 des Gesetzes vom 8. Dezember                                übernommen oder ein Versicherungs-\n2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, verordnet                        unternehmen im Sinne des Artikels 6\ndie Bundesregierung:                                                         der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 228\nvom 16.8.1973, S. 3) oder des Artikels 4\nArtikel 1                                           der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. L 345\nÄnderung der                                           vom 19.12.2002, S. 1) oder ein Rückver-\nAnlageverordnung                                          sicherungsunternehmen im Sinne des\nArtikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG\nDie Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001                                (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1) das\n(BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 21 des Ge-                      Ausfallrisiko versichert hat,\nsetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                              § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabi-\nlisierungsfondsgesetzes, soweit eine\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      unter Buchstabe a, b oder d genannte\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                  Stelle für diese Abwicklungsanstalt die\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 54                        Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a\nAbs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes“                         Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Num-\ndurch die Wörter „§ 200 Absatz 1 bis 3                       mer 1a des Finanzmarktstabilisierungs-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                       fondsgesetzes übernommen hat;“.\nbbb) In Buchstabe b wird das Semikolon                  cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndurch ein Komma ersetzt und folgender                 „4. Darlehen\nBuchstabe c angefügt:\n„c) die aus liquiden Abrechnungsforde-                    a) an Unternehmen mit Sitz in einem\nrungen des Erstversicherers gegen-                       Staat des EWR oder einem Vollmit-\nüber einem Rückversicherer, abzüg-                       gliedstaat der OECD mit Ausnahme\nlich etwaiger Abrechnungsverbind-                        von Kreditinstituten, sofern aufgrund\nlichkeiten aus Prämienforderungen                        der bisherigen und der zu erwartenden\ndes Rück- gegen den Erstversicherer,                     künftigen Entwicklung der Ertrags- und\nbestehen;“.                                              Vermögenslage des Unternehmens die\nvertraglich vereinbarte Verzinsung und\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                   Rückzahlung gewährleistet erscheinen\n„3. Darlehen                                                       und die Darlehen ausreichend\na) an die Bundesrepublik Deutschland,                          aa) durch erstrangige      Grundpfand-\nihre Länder, Gemeinden und Gemeinde-                             rechte,\nverbände,\nbb) durch verpfändete oder zur Siche-\nb) an einen anderen Staat des EWR oder                              rung übertragene Forderungen oder\neinen Vollmitgliedstaat der OECD,                                zum Handel zugelassene oder an\nc) an Regionalregierungen und örtliche                              einem anderen organisierten Markt\nGebietskörperschaften eines anderen                              nach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-\nStaates des EWR oder eines Vollmit-                              handelsgesetzes zugelassene oder\ngliedstaates der OECD,                                           in diesen einbezogene Wertpapiere\nd) an eine internationale Organisation, der                         oder\nauch die Bundesrepublik Deutschland                         cc) in vergleichbarer Weise gesichert\nals Vollmitglied angehört,                                       sind; eine Verpflichtungserklä-\ne) für deren Verzinsung und Rückzahlung                             rung des Darlehensnehmers ge-\neine der unter Buchstabe a, b oder d                             genüber dem Versicherungsunter-\ngenannten Stellen, ein geeignetes Kre-                           nehmen (Negativerklärung) kann\nditinstitut im Sinne der Nummer 18                               eine Sicherung des Darlehens nur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015                  189\nersetzen, wenn und solange der                                  einem Staat des EWR oder einem\nDarlehensnehmer bereits aufgrund                                Vollmitgliedstaat der OECD, die\nseines Status die Gewähr für die                                zum Schutz der Anleger einer\nVerzinsung und Rückzahlung des                                  öffentlichen Aufsicht unterliegt\nDarlehens bietet;                                               und über eine Erlaubnis oder\nb) an Unternehmen im Sinne von Num-                                    eine Registrierung verfügt, die\nmer 14 Buchstabe a, an denen das                                    mit der Erlaubnis nach § 20 Ab-\nVersicherungsunternehmen als Gesell-                                satz 1 des Kapitalanlagegesetz-\nschafter beteiligt ist (Gesellschafter-                             buchs oder der Registrierung\nDarlehen), wenn die Darlehen die Erfor-                             nach § 44 des Kapitalanlage-\ndernisse des § 240 Absatz 1 und Ab-                                 gesetzbuchs vergleichbar ist,\nsatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlage-                             sowie Anteilen und Aktien an ge-\ngesetzbuchs erfüllen;                                          schlossenen ausländischen Invest-\nc) an andere Unternehmen mit Sitz in                              mentvermögen, die dem Recht eines\neinem Staat des EWR oder einem Voll-                           Staates des EWR oder eines Vollmit-\nmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme                            gliedstaates der OECD unterliegen, die\nvon Kreditinstituten, sofern diese Dar-                        Anforderung nach Doppelbuchstabe aa\nlehen ausreichend dinglich oder schuld-                        in vergleichbarer Weise erfüllen und\nrechtlich gesichert sind;“.                                    von einer Gesellschaft im Sinne von\nDoppelbuchstabe bb verwaltet wer-\ndd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nden;“.\n„13. Beteiligungen in Form von\nee) Nummer 14 Buchstabe c wird wie folgt ge-\na) anderen voll eingezahlten Aktien,                    fasst:\nGeschäftsanteilen an einer Gesell-\nschaft mit beschränkter Haftung,                     „c) Anteilen und Aktien an inländischen\nKommanditanteilen und Beteiligun-                        Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6\ngen als stiller Gesellschafter im Sinne                  des Kapitalanlagegesetzbuchs oder An-\ndes Handelsgesetzbuchs, wenn das                         teilen und Aktien an inländischen ge-\nUnternehmen über ein Geschäfts-                          schlossenen Publikums-AIF im Sinne des\nmodell verfügt und unternehmerische                      § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6\nRisiken eingeht und                                      des Kapitalanlagegesetzbuchs,\naa) seinen Sitz in einem Staat des                       aa) die direkt oder indirekt in Vermögens-\nEWR oder einem Vollmitgliedstaat                          gegenstände nach § 231 Absatz 1\nder OECD hat,                                             Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs inves-\nbb) dem Versicherungsunternehmen\ntieren und\nden letzten Jahresabschluss zur\nVerfügung stellt, der in entspre-                    bb) die von einer Kapitalverwaltungs-\nchender Anwendung der für Kapi-                           gesellschaft verwaltet werden, die\ntalgesellschaften geltenden Vor-                          über eine Erlaubnis nach § 20 Ab-\nschriften aufgestellt und geprüft                         satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs\nist, und                                                  verfügt, oder von einer Verwaltungs-\ncc) sich verpflichtet, auch künftig zu                        gesellschaft mit Sitz in einem Staat\njedem Bilanzstichtag einen der-                           des EWR, die zum Schutz der Anleger\nartigen Jahresabschluss vorzule-                          einer öffentlichen Aufsicht unterliegt\ngen;                                                      und über eine Erlaubnis verfügt, die\nmit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1\nb) Anteilen und Aktien an inländischen                           des Kapitalanlagegesetzbuchs ver-\ngeschlossenen Alternativen Invest-                            gleichbar ist,\nmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,                     sowie Anteilen und Aktien an EU-Invest-\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8\naa) die direkt oder indirekt in Ver-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von\nmögensgegenstände nach § 261\nSpezial-AIF und geschlossenen Publi-\nAbsatz 1 Nummer 4 des Kapital-\nkums-AIF, die die Anforderung nach Dop-\nanlagegesetzbuchs, eigenkapital-\npelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise\nähnliche Instrumente sowie an-\nerfüllen und von einer Gesellschaft im\ndere Instrumente der Unterneh-\nSinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet\nmensfinanzierung investieren und\nwerden;“.\nbb) die von einer Kapitalverwaltungs-\ngesellschaft verwaltet werden, die           ff) Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt ge-\nüber eine Erlaubnis nach § 20 Ab-                fasst:\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetz-                  „15. Anteilen und Anlageaktien an inländi-\nbuchs verfügt oder nach § 44                          schen offenen Publikumsinvestment-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs re-                      vermögen im Sinne des § 1 Absatz 2\ngistriert ist, oder von einer Ver-                    des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW)\nwaltungsgesellschaft mit Sitz in                      sowie Anteilen und Aktien an vergleich-","190       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nbaren EU-Investmentvermögen im Sinne                         Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c\ndes § 1 Absatz 8 des Kapitalanlage-                          verwaltet werden;“.\ngesetzbuchs, sofern diese von einer                 gg) Nummer 18 wird wie folgt geändert:\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz\nin einem Staat des EWR verwaltet wer-                   aaa) In Buchstabe b wird die Angabe\nden;                                                          „2006/48/EG“      durch    die    Wörter\n„2013/36/EU des Europäischen Parla-\n16. Anteilen und Anlageaktien an inländi-                         ments und des Rates vom 26. Juni 2013\nschen offenen Spezial-AIF im Sinne des                        über den Zugang zur Tätigkeit von\n§ 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetz-                         Kreditinstituten und die Beaufsichtigung\nbuchs,                                                        von Kreditinstituten und Wertpapier-\na) die die Anforderungen nach § 284                           firmen, zur Änderung der Richtlinie\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs erfül-                        2002/87/EG und zur Aufhebung der\nlen und nicht von Nummer 14 Buch-                          Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG\nstabe c erfasst werden und                                 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)“\nersetzt.\nb) die von einer Kapitalverwaltungs-\ngesellschaft verwaltet werden, die                   bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Abs. 3“\nüber eine Erlaubnis nach § 20 Ab-                          durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs                  ccc) In Buchstabe d werden die Wörter\nverfügt, oder von einer Verwaltungs-                       „Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der\ngesellschaft mit Sitz in einem Staat                       unter Buchstabe b genannten Richtlinie“\ndes EWR, die zum Schutz der Anleger                        durch die Wörter „Artikel 117 Absatz 2\neiner öffentlichen Aufsicht unterliegt                     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des\nund über eine Erlaubnis verfügt, die                       Europäischen Parlaments und des Ra-\nmit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1                       tes vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs ver-                          anforderungen an Kreditinstitute und\ngleichbar ist,                                             Wertpapierfirmen und zur Änderung\nsowie Anteilen und Aktien an EU-Invest-                       der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl.\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8                        L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs in Form             b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nvon offenen Spezial-AIF, die die Anforde-           „3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen\nrung nach Buchstabe a in vergleichbarer                 des Versicherungsunternehmens im Sinne\nWeise erfüllen und von einer Gesell-                    des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme\nschaft im Sinne von Buchstabe b verwal-                 von Unternehmen, an denen das Versiche-\ntet werden;                                             rungsunternehmen nur passiv beteiligt ist,\n17. Anteilen und Aktien an inländischen In-                 ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu\nvestmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-                   nehmen oder laufende Projektentwicklung zu\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,                    betreiben,“.\na) die nicht Publikumsinvestmentvermö-        2. § 3 wird wie folgt geändert:\ngen in Form von Immobilien-Sonder-            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvermögen nach den §§ 230 bis 260\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs sind,\n„2. direkte und indirekte Anlagen nach § 2\nb) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b,\nAbsatz 1 Nummer 17, Vermögensgegen-\nNummer 14 Buchstabe c, Nummer 15\nstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16\nund 16 erfasst werden und\ngehalten werden und nicht den Nummern\nc) die von einer Kapitalverwaltungs-                        des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zu-\ngesellschaft verwaltet werden, die                       geordnet werden können, sowie andere\nüber eine Erlaubnis nach § 20 Ab-                        direkte und indirekte Anlagen nach § 2\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs                      Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung\nverfügt, oder von einer Verwaltungs-                     an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken ge-\ngesellschaft mit Sitz in einem Staat                     bunden ist, dürfen jeweils 7,5 Prozent des\ndes EWR, die zum Schutz der Anleger                      Sicherungsvermögens und des sonstigen\neiner öffentlichen Aufsicht unterliegt                   gebundenen Vermögens nicht überstei-\nund über eine Erlaubnis verfügt, die                     gen;“.\nmit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs ver-\ngleichbar ist,                                       „3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2\nAbsatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen\nsowie Anteilen und Aktien an EU-Invest-                     jeweils 5 Prozent des Sicherungsvermö-\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8                      gens und des sonstigen gebundenen Ver-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs, die die                       mögens nicht übersteigen;“.\nAnforderung nach Buchstabe a in ver-\ngleichbarer Weise erfüllen, nicht von            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nden in Buchstabe b genannten Anlage-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anteilen an\nformen erfasst werden und von einer                     Sondervermögen, in Anlageaktien von Invest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015                  191\nmentaktiengesellschaften und in Anteilen von             neu nach dem 7. März 2015 abzuschließenden\nInvestmentgesellschaften, die durch den Ein-             Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorherge-\nsatz von Derivaten nach § 51 Absatz 2 des                henden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte\nInvestmentgesetzes“ durch die Wörter „An-                Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, die die\nteilen und Aktien an Investmentvermögen                  geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die                  bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und\ndurch den Einsatz von Derivaten nach § 197               sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und\nAbsatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-               Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buch-\nsetzt.                                                   stabe b zugeordnet werden.“\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Immobilien,\nÄnderung der\ndie über Sondervermögen und Investment-\nPensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung\ngesellschaften gehalten werden“ durch die Wör-\nter „Immobilien, die über Investmentvermögen               Die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden             21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch\nund die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Num-             Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I\nmer 14 Buchstabe c erfüllen“ ersetzt.                   S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                               1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 54\n„Auf diese Quote und die Quoten nach den                           Absatz 1 bis 3 des Investmentgesetzes“\nAbsätzen 2, 3 und 4 sind die Anlagen der                           durch die Wörter „§ 200 Absatz 1 bis 3\nzehn größten Aussteller (Schuldner) in einem                       des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\noffenen Investmentvermögen nach § 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 15, 16 und 17 anzurechnen.“                    bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                      „c) die aus liquiden Abrechnungsforde-\nrungen des Pensionsfonds gegen-\n„Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem of-                           über einem Rückversicherer, abzüg-\nfenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1                              lich etwaiger Abrechnungsverbind-\nNummer 15, 16 und 17 gelten nicht als                                   lichkeiten aus Prämienforderungen\nAnlagen bei ein und demselben Aussteller                                des Rückversicherers gegen den\n(Schuldner), wenn das Investmentvermögen                                Pensionsfonds, bestehen;“.\nin sich ausreichend gestreut ist.“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-\naaa) In Buchstabe b werden die Wörter\nternehmen“ die Wörter „sowie Anteile und Aktien\n„seine Regionalregierungen oder örtli-\nan einem geschlossenen Investmentvermögen\nchen Gebietskörperschaften, für die die\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 17“ eingefügt.\nzuständigen Behörden nach Artikel 86\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-                            Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie\nternehmen“ die Wörter „angelegt werden“ ge-                             2006/48/EG des Europäischen Parla-\nstrichen und am Satzende die Wörter „, oder in                          ments und des Rates vom 14. Juni 2006\nAnteilen oder Aktien an einem Investmentvermö-                          über die Aufnahme und Ausübung der\ngen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c                             Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177\nangelegt werden“ angefügt.                                              vom 30.6.2006, S. 1), die zuletzt durch\ndie Richtlinie 2010/16/EU (ABl. L 60 vom\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                               10.3.2010, S. 15) geändert worden ist,\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                             eine Gewichtung von Null festgelegt\nhaben, der Mitgliedstaat die Kommis-\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                               sion der Europäischen Gemeinschaften\n„(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen                          hierüber unterrichtet und diese die Ge-\nin Form von Immobilien-Sondervermögen nach                              wichtung bekannt gemacht hat,“ ge-\nden §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetz-                             strichen.\nbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben wor-                    bbb) In Buchstabe c werden das Wort „sons-\nden sind, sowie Anteile an vergleichbaren auslän-                       tige“ und die Wörter „die nach Artikel 86\ndischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April                        Abs. 3 Buchstabe a der unter Buch-\n2011 erworben worden sind, können im Siche-                             stabe b genannten Richtlinie wie Forde-\nrungsvermögen und sonstigen gebundenen Ver-                             rungen an Zentralstaaten mit einem\nmögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1                          Risikogewicht von 20 vom Hundert be-\nNummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.                                handelt werden,“ gestrichen.\n(3) Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Num-                    ccc) In Buchstabe e wird das Semikolon\nmer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verord-                           durch ein Komma ersetzt und folgender\nnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) sind bei                         Buchstabe f angefügt:","192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\n„f) an Abwicklungsanstalten im Sinne                            schäftsmodell verfügt und unterneh-\ndes § 8a Absatz 1 des Finanzmarkt-                         merische Risiken eingeht und\nstabilisierungsfondsgesetzes, soweit\naa) seinen Sitz in einem Staat des\neine unter Buchstabe a, b oder d\nEWR oder einem Vollmitgliedstaat\ngenannte Stelle für diese Abwick-\nder OECD hat,\nlungsanstalt die Verlustausgleichs-\npflicht gemäß § 8a Absatz 4                                bb) dem Pensionsfonds den letzten\nNummer 1 Satz 1 und Nummer 1a                                  Jahresabschluss zur Verfügung\ndes Finanzmarktstabilisierungsfonds-                           stellt, der in entsprechender An-\ngesetzes übernommen hat;“.                                     wendung der für Kapitalgesell-\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                          schaften geltenden Vorschriften\naufgestellt und geprüft ist, und\n„4. Darlehen\ncc) sich verpflichtet, auch künftig zu\na) an Unternehmen mit Sitz in einem\njedem Bilanzstichtag einen der-\nStaat des EWR oder einem Vollmit-\nartigen Jahresabschluss vorzule-\ngliedstaat der OECD mit Ausnahme\ngen;\nvon Kreditinstituten, sofern aufgrund\nder bisherigen und der zu erwartenden                     b) Anteilen und Aktien an inländischen\nkünftigen Entwicklung der Ertrags- und                        geschlossenen Alternativen Invest-\nVermögenslage des Unternehmens die                            mentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Ab-\nvertraglich vereinbarte Verzinsung und                        satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\nRückzahlung gewährleistet erscheinen\naa) die direkt oder indirekt in Ver-\nund die Darlehen ausreichend\nmögensgegenstände nach § 261\naa) durch erstrangige       Grundpfand-                           Absatz 1 Nummer 4 des Kapital-\nrechte,                                                      anlagegesetzbuchs, eigenkapital-\nbb) durch verpfändete oder zur Siche-                             ähnliche Instrumente sowie an-\nrung übertragene Forderungen oder                            dere Instrumente der Unterneh-\nzum Handel zugelassene oder an                               mensfinanzierung investieren und\neinem anderen organisierten Markt                        bb) die von einer Kapitalverwaltungs-\nnach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-                            gesellschaft verwaltet werden, die\nhandelsgesetzes zugelassene oder                             über eine Erlaubnis nach § 20 Ab-\nin diesen einbezogene Wertpapiere                            satz 1 des Kapitalanlagegesetz-\noder                                                         buchs verfügt oder nach § 44\ncc) in vergleichbarer Weise gesichert                             des Kapitalanlagegesetzbuchs re-\nsind; eine Verpflichtungserklärung                           gistriert ist, oder von einer Ver-\ndes Darlehensnehmers gegenüber                               waltungsgesellschaft mit Sitz in\ndem Pensionsfonds (Negativerklä-                             einem Staat des EWR oder einem\nrung) kann eine Sicherung des Dar-                           Vollmitgliedstaat der OECD, die\nlehens nur ersetzen, wenn und so-                            zum Schutz der Anleger einer öf-\nlange der Darlehensnehmer bereits                            fentlichen Aufsicht unterliegt und\naufgrund seines Status die Gewähr                            über eine Erlaubnis oder Regis-\nfür die Verzinsung und Rückzah-                              trierung verfügt, die mit der Er-\nlung des Darlehens bietet;                                   laubnis nach § 20 Absatz 1 des Ka-\nb) an Unternehmen im Sinne von Num-                                   pitalanlagegesetzbuchs oder der\nmer 14 Buchstabe a, an denen der Pen-                             Registrierung nach § 44 des Kapi-\nsionsfonds als Gesellschafter beteiligt                           talanlagegesetzbuchs vergleichbar\nist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die                           ist,\nDarlehen die Erfordernisse des § 240                          sowie Anteilen und Aktien an ge-\nAbsatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des                            schlossenen ausländischen Invest-\nKapitalanlagegesetzbuchs erfüllen;                            mentvermögen, die dem Recht eines\nc) an andere Unternehmen mit Sitz in                              Staates des EWR oder eines Vollmit-\neinem Staat des EWR oder einem Voll-                          gliedstaates der OECD unterliegen, die\nmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme                           Anforderung nach Doppelbuchstabe aa\nvon Kreditinstituten, sofern diese Dar-                       in vergleichbarer Weise erfüllen und\nlehen ausreichend dinglich oder schuld-                       von einer Gesellschaft im Sinne von\nrechtlich gesichert sind;“.                                   Doppelbuchstabe bb verwaltet wer-\ndd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                                     den;“.\n„13. Beteiligungen in Form von                           ee) Nummer 14 Buchstabe c wird wie folgt ge-\nfasst:\na) anderen Aktien, Geschäftsanteilen an\neiner Gesellschaft mit beschränkter                 „c) Anteilen und Aktien an inländischen\nHaftung, Kommanditanteilen und Be-                      Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6\nteiligungen als stiller Gesellschafter                  des Kapitalanlagegesetzbuchs oder An-\nim Sinne des Handelsgesetzbuchs,                        teilen und Aktien an inländischen ge-\nwenn das Unternehmen über ein Ge-                       schlossenen Publikums-AIF im Sinne des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015                 193\n§ 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6                       des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs,                                 von Spezial-AIF, die die Anforderung\naa) die direkt oder indirekt in Vermögens-                    nach Buchstabe a in vergleichbarer\ngegenstände nach § 231 Absatz 1                           Weise erfüllen und von einer Gesell-\nNummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1                       schaft im Sinne von Buchstabe b verwal-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs inves-                       tet werden;\ntieren und                                           17. Anteilen und Aktien an inländischen In-\nbb) die von einer Kapitalverwaltungs-                         vestmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-\ngesellschaft verwaltet werden, die                        satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\nüber eine Erlaubnis nach § 20 Ab-                         a) die nicht Publikumsinvestmentvermö-\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs                           gen in Form von Immobilien-Sonder-\nverfügt, oder von einer Verwaltungs-                          vermögen nach den §§ 230 bis 260\ngesellschaft mit Sitz in einem Staat                          des Kapitalanlagegesetzbuchs sind,\ndes EWR, die zum Schutz der Anleger\neiner öffentlichen Aufsicht unterliegt                    b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b,\nund über eine Erlaubnis verfügt, die                          Nummer 14 Buchstabe c, Nummer 15\nmit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1                          und 16 erfasst werden und\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs ver-                         c) die von einer Kapitalverwaltungs-\ngleichbar ist,                                                gesellschaft verwaltet werden, die\nsowie Anteilen und Aktien an EU-Invest-                           über eine Erlaubnis nach § 20 Ab-\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8                            satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs in Form                              verfügt, oder von einer Verwaltungs-\nvon Spezial-AIF und geschlossenen Publi-                          gesellschaft mit Sitz in einem Staat\nkums-AIF, die die Anforderung nach Dop-                           des EWR, die zum Schutz der Anleger\npelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise                           einer öffentlichen Aufsicht unterliegt\nerfüllen und von einer Gesellschaft im                            und über eine Erlaubnis verfügt, die\nSinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet                            mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1\nwerden;“.                                                         des Kapitalanlagegesetzbuchs ver-\ngleichbar ist,\nff) Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt ge-\nfasst:                                                            sowie Anteilen und Aktien an EU-Invest-\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8\n„15. Anteilen und Anlageaktien an inländi-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs, die die\nschen offenen Publikumsinvestmentver-\nAnforderung nach Buchstabe a in ver-\nmögen im Sinne des § 1 Absatz 2 des\ngleichbarer Weise erfüllen, nicht von\nKapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) so-\nden in Buchstabe b genannten Anlage-\nwie Anteilen und Aktien an vergleich-\nformen erfasst werden und von einer\nbaren EU-Investmentvermögen im Sinne\nGesellschaft im Sinne von Buchstabe c\ndes § 1 Absatz 8 des Kapitalanlage-\nverwaltet werden;“.\ngesetzbuchs, sofern diese von einer\nOGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz               gg) Nummer 18 wird wie folgt geändert:\nin einem Staat des EWR verwaltet wer-\naaa) In Buchstabe b wird die Angabe\nden;\n„2006/48/EG“       durch   die    Wörter\n16. Anteilen und Anlageaktien an inländi-                          „2013/36/EU des Europäischen Parla-\nschen offenen Spezial-AIF im Sinne des                        ments und des Rates vom 26. Juni 2013\n§ 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetz-                         über den Zugang zur Tätigkeit von\nbuchs,                                                        Kreditinstituten und die Beaufsichtigung\na) die die Anforderungen nach § 284                           von Kreditinstituten und Wertpapier-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs erfül-                        firmen, zur Änderung der Richtlinie\nlen und nicht von Nummer 14 Buch-                          2002/87/EG und zur Aufhebung der\nstabe c erfasst werden und                                 Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG\n(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)“\nb) die von einer Kapitalverwaltungs-                          ersetzt.\ngesellschaft verwaltet werden, die\nüber eine Erlaubnis nach § 20 Ab-                    bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs                        „Artikel 2“ die Angabe „Absatz 5“ einge-\nverfügt, oder von einer Verwaltungs-                       fügt.\ngesellschaft mit Sitz in einem Staat                 ccc) In Buchstabe d werden die Wörter\ndes EWR, die zum Schutz der Anleger                        „Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der\neiner öffentlichen Aufsicht unterliegt                     unter Buchstabe b genannten Richtlinie“\nund über eine Erlaubnis verfügt, die                       durch die Wörter „Artikel 117 Absatz 2\nmit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1                       der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs ver-                          Europäischen Parlaments und des Ra-\ngleichbar ist,                                             tes vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-\nsowie Anteilen und Aktien an EU-Invest-                       anforderungen an Kreditinstitute und\nmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8                        Wertpapierfirmen und zur Änderung","194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2015\nder Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl.                 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben\nL 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.                   Aussteller (Schuldner), wenn das Investment-\nb) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        vermögen in sich ausreichend gestreut ist.“\n„3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen                  b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „von“\ndes Pensionsfonds im Sinne des § 18 des                      die Wörter „höchstens drei“ gestrichen.\nAktiengesetzes mit Ausnahme von Anlagen               4. § 6 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 Nummer 5 sowie Unterneh-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nmen, an denen der Pensionsfonds nur passiv\nbeteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft            b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nEinfluss zu nehmen oder laufende Projekt-                       „(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen\nentwicklung zu betreiben,“.                                  in Form von Immobilien-Sondervermögen nach\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                        den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetz-\na) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze                buchs, die vor dem 8. April 2011 erworben wor-\nersetzt:                                                         den sind, sowie Anteile an vergleichbaren auslän-\ndischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April\n„Anlagen nach § 2 Absatz 2 sind auf jeweils                      2011 erworben worden sind, können im Siche-\n10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt.                   rungsvermögen und sonstigen gebundenen Ver-\nDirekte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1                  mögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1\nNummer 17 sind auf ein vorsichtiges Maß zu be-                   Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.\nschränken.“\n(3) Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Num-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          mer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verord-\n„Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde                 nung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) sind bei\nzu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach                neu nach dem 7. März 2015 abzuschließenden\n§ 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 sowie andere                   Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorherge-\ndirekte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1,                 henden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte\nderen Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds-                     Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, die die\noder Rohstoffrisiken gebunden ist.“                              geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                        bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und\nsonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nAnlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buch-\n„Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensions-                      stabe b zugeordnet werden.“\nfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Ge-\nwährleistung übernommen, so ist auch diese                                           Artikel 3\nGewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote\nnach Satz 1 anzurechnen. Anlagen in Anteilen                                      Inkrafttreten\noder Aktien an einem offenen Investmentvermö-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17                in Kraft.\nBerlin, den 3. März 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}