{"id":"bgbl1-2015-7-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/7#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_7.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung","law_date":"2015-02-26T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015               181\nVerordnung\nzur Änderung der Derivateverordnung\nVom 26. Februar 2015\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht             um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente han-\nverordnet auf Grund                                                delt, die begeben oder garantiert werden vom\n– des § 106, des § 120 Absatz 8 und des § 135 Ab-                  Bund, von einem Land, von einem anderen Mit-\nsatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in                gliedstaat der Europäischen Union oder dessen\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-                 Gebietskörperschaften, von einem anderen Ver-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                 tragsstaat des Abkommens über den Euro-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-                päischen Wirtschaftsraum oder von den Gebiets-\nzember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit               körperschaften dieses Vertragsstaats, von einem\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-               Drittstaat oder von einer internationalen Organi-\ncherschutz sowie                                                sation, der der Bund, ein anderer Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder ein anderer Ver-\n– des § 197 Absatz 3 und des § 204 Absatz 3 des                    tragsstaat des Abkommens über den Euro-\nKapitalanlagegesetzbuches jeweils in Verbindung                 päischen Wirtschaftsraum angehört. Die nach\nmit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung                Satz 4 gestellten Sicherheiten müssen Wert-\nvon Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnun-                 papiere oder Geldmarktinstrumente umfassen,\ngen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-            die im Rahmen von mindestens sechs verschie-\naufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3),             denen Emissionen begeben worden sind, wobei\nder durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013            der Wert der im Rahmen derselben Emission be-\n(BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist:                         gebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente\n30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens\nArtikel 1                                  nicht überschreiten darf.“\nDie Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I            b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3“\nS. 2463) wird wie folgt geändert:                                  durch die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.\n1. In § 16 Absatz 9 Nummer 1 wird nach dem Wort             4. Dem § 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Vermögensgegenstandes“ die Angabe „)“ einge-\nfügt.                                                       „Sofern die Sicherheitenstrategie eine erhöhte Emit-\ntentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 vor-\n2. In § 26 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Liquidiäts-           sieht, muss der Verkaufsprospekt gesonderte Dar-\nrisikomanagementprozesses“ durch das Wort „Liquidi-         legungen hierzu enthalten und dabei die Emittenten\ntätsrisikomanagementprozesses“ ersetzt.                     oder Garanten derjenigen Sicherheiten benennen,\n3. § 27 Absatz 7 wird wie folgt geändert:                       deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des\nInvestmentvermögens ausmachen kann.“\na) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-\nfügt:                                               5. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 liegt eine              „(6) Weisen die zugunsten des Investmentver-\nangemessene Diversifizierung im Hinblick auf die        mögens gestellten Sicherheiten im Berichtszeitraum\nEmittentenkonzentration auch dann vor, wenn es          eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Ab-\nsich bei den zugunsten eines Investmentver-             satz 7 Satz 4 auf, so sind im Jahresbericht die\nmögens gestellten Sicherheiten ausschließlich           Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten","182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015\nzu benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des                    „(2) Auf Verkaufsprospekte von Investmentver-\nWertes des Investmentvermögens ausgemacht haben.               mögen, die vor dem 1. Oktober 2014 aufgelegt\nDabei ist anzugeben, ob sämtliche Sicherheiten in              wurden, ist § 35 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden,\nForm von Wertpapieren gestellt wurden, die der                 wenn die Verkaufsprospekte nach dem 4. März\nBund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen               2015 aus einem anderen Grund geändert oder er-\nUnion oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-                setzt werden, spätestens aber ab dem 1. Oktober\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum be-                 2015.“\ngeben oder garantiert hat.“\n6. § 40 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 2\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                     in Kraft.\nBonn, den 26. Februar 2015\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}