{"id":"bgbl1-2015-7-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":7,"date":"2015-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_7.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2015-02-24T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":6,"num_pages":14,"content":["166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015\nVerordnung\nzum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem\nund zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften\nVom 24. Februar 2015\nEs verordnen auf Grund                                      mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit,\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t sowie\n– des § 9 Absatz 1 und 2 des InVeKoS-Daten-Geset-\nNummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbin-\nzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931)\ndung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie auch in Verbin-\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\ndung mit § 6 Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in\nschaft:\nVerbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3, des § 31\nAbsatz 3 und des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Markt-\norganisationsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 1\nmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von                              Verordnung\ndenen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, § 8 Ab-                           über die Durch-\nsatz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1                führung von Stützungs-\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314),              regelungen und des Integrierten\ngeändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2\nVerwaltungs- und Kontrollsystems\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-          (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV)\nerlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das\nBundesministerium für Ernährung und Landwirt-                                   Abschnitt 1\nschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien                  Anwendungsbereich, Zuständigkeiten,\nder Finanzen und für Wirtschaft und Energie,                   Begriffsbestimmungen und Kommunikation\n– des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4\n§1\nSatz 1 und Absatz 5, des Marktorganisationsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                   Anwendungsbereich\n24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a              (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nSatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli         Durchführung\n2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Ver-\n1. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europä-\nbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-\nischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-\ndas Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik\nzember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministe-\nund zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)\nrium für Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-\nNr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG)\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem\nNr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie und\n485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nS. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der\nBau und Reaktorsicherheit,\nzu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der\n– des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 5 Nummer 1              Europäischen Union hinsichtlich\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom                 a) des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys-\n9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium              tems, soweit es nicht im Hinblick auf die Ver-\nfür Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen                 ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015                 167\nParlaments und des Rates vom 17. Dezember                                           §2\n2013 über die Förderung der ländlichen Entwick-                               Zuständigkeit\nlung durch den Europäischen Landwirtschafts-\nfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums             (1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Ab-\n(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)           satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts\nNr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,              anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser\nS. 487) in der jeweils geltenden Fassung Anwen-        Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vor-\ndung findet,                                           schriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen\ndes Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem\nb) der in Artikel 93 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit     der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.\nAnhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\nbezeichneten Verpflichtungen (grundlegende An-             (2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landes-\nforderungen),                                          stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer\nZuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der\n2. der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013         im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom             die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebs-\n17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzah-        inhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personen-\nlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im        vereinigungen und Vermögensmassen ist die Landes-\nRahmen von Stützungsregelungen der Gemein-                stelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäfts-\nsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord-          leitung befindet.\nnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord-\nnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom               (3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte\n20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung      und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land\nund der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-          als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren\nakte der Europäischen Union hinsichtlich                  Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit\nder nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle\na) der Basisprämienregelung,\nund mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zu-\nb) der Umverteilungsprämie,                               ständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung\nc) der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz            übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebs-\nförderliche Landbewirtschaftungsmethoden,              stätte.\nd) der Zahlung für Junglandwirte,                             (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nrung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung\ne) der Kleinerzeugerregelung,                             dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf\n3. der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013         1. die\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt-                  a) Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des\norganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse                  Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2\nund zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)                          Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung,\nNr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001               b) in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durch-\nund (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,                führungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kom-\nS. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu               mission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungs-\nihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-                bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\npäischen Union hinsichtlich                                       des Europäischen Parlaments und des Rates hin-\na) der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeuger-                  sichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kon-\norganisationen im Hopfensektor,                                trollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung\ndes ländlichen Raums und der Cross-Compliance\nb) des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsys-                 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils\ntems sowie der Durchführung und Kontrolle                      geltenden Fassung vorgesehene Unterrichtung\ngrundlegender Anforderungen nach Artikel 93 in                 der Europäischen Kommission,\nVerbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)\nNr. 1306/2013 hinsichtlich der flächenbezogenen             c) Bekanntmachung der in Artikel 45 Absatz 3 Un-\nMaßnahmen des Weinsektors nach Artikel 46 der                  terabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)\nVerordnung (EU) Nr. 1308/2013,                                 Nr. 809/2014 bezeichneten Hanfsorten,\nc) der finanziellen Unterstützung durch die Europä-       2. die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genann-\nische Union, die den Erzeugerorganisationen im              ten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisatio-\nSektor Obst und Gemüse gewährt werden kann,                 nen im Hopfensektor,\nd) der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor,             3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte\nMitteilung von Angaben im Tabaksektor.\n4. des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes und\nder Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,                                           §3\n5. des InVeKoS-Daten-Gesetzes,                                                  Referenzflächensysteme\n6. des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes und                 (1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-\nder Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.             verordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung\n(2) Auf die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c               mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes,\nbezeichnete Stützungsregelung ist nur § 17 Absatz 2           auf welche der nachfolgend genannten Referenzpar-\nanzuwenden.                                                   zellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1","168                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015\ngenannten Rechtsakt zu errichtende System zur Identi-              (3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesre-\nfizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:                gierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung\n1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebe-              mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes\nne zusammenhängende landwirtschaft-           durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammen-\nliche Fläche eines oder mehrerer Be-          hängende\ntriebsinhaber,                                1. landwirtschaftliche Flächen,\n2. Schlag:        eine zusammenhängende landwirt-               2. nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32\nschaftliche Fläche, die von einem Be-             Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)\ntriebsinhaber mit einem von der Lan-              Nr. 1307/2013 anzuwenden ist,\ndesstelle vor der Antragstellung für die\nZwecke der Antragsbearbeitung festge-         mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kul-\nlegten Nutzungscode im Sammelantrag           turgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der\nangegeben wird,                               Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müs-\nsen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.\n3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirt-\nschaftliche Fläche eines Betriebsinha-                                    §5\nbers,\nMuster, Vordrucke und Formulare\n4. Flurstück:     eine im Kataster abgegrenzte Fläche.\nSoweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für\nAckerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind\nAnträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster\ngeografisch getrennt zu erfassen durch Bildung geson-\nbekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch\nderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenz-\nelektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.\nparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzpar-\nzellen.\n§6\n(2) Zu den Referenzparzellen nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 bis 4 gehören auch die in Artikel 32 Absatz 2                       Elektronische Kommunikation\nBuchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 be-                  (1) Eine nach dieser Verordnung angeordnete\nzeichneten Flächen, soweit sie nicht bereits nach               Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt\nAbsatz 1 erfasst werden. Diese Flächen sind getrennt            werden. Der elektronischen Form genügt ein elektroni-\ngeografisch zu erfassen durch Bildung gesonderter               sches Dokument, bei dem ein von der Landesstelle\nReferenzparzellen oder durch Polygone innerhalb be-             oder der Bundesanstalt zugelassenes Authentifizie-\nstehender Referenzparzellen.                                    rungsverfahren verwendet wird. Die zuständigen Behör-\n(3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Unterab-            den können\nsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014             1. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen\nder Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung                      Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signatur-\nder Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen                  gesetzes,\nParlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte\nVerwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen             2. die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem\nfür die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen so-                  elektronischen Formular, das von der Behörde in ei-\nwie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direkt-                 nem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche\nzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen                 Netze zur Verfügung gestellt wird,\nRaum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom                   3. die Versendung eines elektronischen Dokuments an\n20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung                  die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5\ngehören zu den Referenzflächen auch die Landschafts-                des De-Mail-Gesetzes oder\nelemente nach § 19. Zur Durchführung des Flächen-\ndatenabgleichs ist der in der Anlage bezeichnete                4. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anfor-\nFlächenidentifikator zu verwenden.                                  derungen an die elektronische Übermittlung von\nDaten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Durch-\nführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genügen,\n§4\nzulassen. § 3a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfah-\nBegriff der landwirtschaftlichen Parzelle\nrensgesetzes ist bei der Verwendung qualifizierter elek-\n(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag.            tronischer Signaturen entsprechend anzuwenden. § 3a\n(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge,                 Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist\nim Falle des Satzes 3 Nummer 2 entsprechend anzu-\n1. die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen            wenden.\nim Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29\nder Direktzahlungen-Durchführungsverordnung be-               (2) Ist ein der Landesstelle oder der Bundesanstalt\nstehen, zusammen mit einem angrenzenden Acker-             übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbei-\nschlag desselben Betriebsinhabers,                         tung nicht geeignet, teilt die Landesstelle oder die Bun-\ndesanstalt dies dem Absender unter Angabe der für sie\n2. die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrün-              geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüg-\nlandflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-         lich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das\nDurchführungsverordnung bestehen, zusammen mit             von der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermit-\neinem angrenzenden Ackerschlag desselben Be-               telte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie\ntriebsinhabers                                             es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als\neine landwirtschaftliche Parzelle.                              Schriftstück zu übermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015                169\n(3) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente          4. Anschrift,\nsowie für die Übermittlung der einem elektronisch über-       5. Betriebsnummer,\nmittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die\nnicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elek-        6. Bankverbindung des Betriebsinhabers,\ntronisch übermittelt werden können, sind die geltenden        7. das zuständige Finanzamt,\nFristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer\n8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und\nÜbermittlung zu beachten.\ndie nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen\nRegistriernummern dieser Betriebsteile.\nAbschnitt 2\n(2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem An-\nGemeinsame Vorschriften                        trag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-\nAdresse angeben.\nUnterabschnitt 1\nSammelantrag                                                          §9\nAktiver Betriebsinhaber\n§7\n(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzu-\nForm und Frist                           geben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der\n(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direkt-         Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direkt-\nzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist           zahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unter-\nals Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Ver-         nehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte\nordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landes-          Leistungen erbringt, und hat diese zu bezeichnen. Be-\nstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten           treibt er solche Unternehmungen oder Anlagen oder er-\nVerordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jah-         bringt er solche Leistungen, kann der Betriebsinhaber\nres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu über-         durch Nachweise nach Maßgabe jedes der folgenden\nmitteln.                                                      Absätze belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber\ngilt.\n(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbe-\nschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 ge-                (2) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des\nnannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den            Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Ver-\nnachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu            ordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, hat der Betriebs-\nmachen.                                                       inhaber für das jüngste Steuerjahr, für das ihm\n(3) Landwirtschaftliche Parzellen sind nach Lage und       1. ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körper-\nGröße in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen                schaftsteuer vorliegt oder,\nkaufmännisch gerundet anzugeben. Satz 1 gilt für              2. soweit er eine Personenvereinigung ist, die weder\nLandschaftselemente im Sinne des § 19 sowie für im                der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer unter-\nUmweltinteresse genutzte Flächen nach § 27 Absatz 2,              liegt, ein Bescheid über die gesonderte und einheit-\n§ 28 oder § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsver-              liche Feststellung von Grundlagen für die Einkom-\nordnung mit der Maßgabe, dass deren Größe mit vier                mensbesteuerung vorliegt,\nDezimalstellen anzugeben ist. Der Betriebsinhaber hat\nim Sammelantrag den Bruttobetrag seiner Einkünfte,\nden Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die\ngegliedert nach Maßgabe des Artikels 11 der Delegier-\nLandesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu\nten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom\nberichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort\n11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\nenthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten\nNr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des\nsind.\nRates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber\n(4) Unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Num-          landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt-\nmer 1 genannten Rechtsakten festgelegten Vorgaben             zungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und\nkönnen die zuständigen Landesstellen die Antragstel-          zur Änderung des Anhangs X der genannten Verord-\nlung über ein geografisches Beihilfeantragsformular im        nung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils\nSinne des Artikels 17 der Durchführungsverordnung             geltenden Fassung nach Einkünften aus landwirtschaft-\n(EU) Nr. 809/2014 verlangen.                                  lichen Tätigkeiten und sonstigen Einkünften, anzuge-\n(5) Die Landesstellen können weitere Angaben for-          ben und nach Maßgabe des Satzes 2 zu belegen. Der\ndern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben          Betriebsinhaber hat die Gesamteinkünfte zu belegen\nerforderlich ist.                                             durch Beifügen\n1. einer Kopie des jeweiligen in Satz 1 Nummer 1 oder 2\n§8                                     genannten Bescheids,\nBetriebsbezogene Angaben                        2. einer Kopie der dem in Nummer 1 genannten Be-\n(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen                scheid zugrunde liegenden Erklärung, wenn eine\nBetrieb im Antrag anzugeben:                                      solche abgegeben wurde,\n1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform,                 3. geeigneter Unterlagen zum Nachweis des Brutto-\nbetrags der Einkünfte vor Abzug von Kosten und\n2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller             Steuern, die für den in Nummer 1 genannten\num eine natürliche Person handelt,                            Bescheid zugrunde gelegt wurden, insbesondere\n3. Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als                  Gewinn- und Verlustrechnungen und andere geeig-\nnatürlichen Personen,                                         nete Buchführungsunterlagen und Dokumente, und","170                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015\n4. einer Erklärung über den Bruttobetrag der Einkünfte                    Betriebsinhaber zugrunde liegt und in der die\nvor Abzug von Kosten und Steuern für Einkunfts-                       Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit\narten, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid                     als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäfts-\nnicht zugrunde gelegt werden müssen.                                  zweck benannt ist, oder\n(3) Wenn                                                           cc) einer Kopie des Bescheids über die Feststel-\n1. der Betriebsinhaber weder einkommen- oder körper-                      lung der Versicherungspflicht zur Alterssiche-\nschaftsteuerpflichtig noch Gegenstand einer geson-                    rung der Landwirte und einer Kopie des aktu-\nderten und einheitlichen Feststellung von Grund-                      ellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung\nlagen für die Einkommensbesteuerung ist oder                          für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers\nin Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des\n2. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über                    Betriebsinhabers sowie einen Beleg hierfür,\ndie Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vor-\nliegt oder                                                 2. als natürliche Person\n3. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über             a) eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister\ndie gesonderte und einheitliche Feststellung von                  über die Eintragung als Kaufmann, in dem die\nGrundlagen für die Einkommensbesteuerung vor-                     Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als\nliegt,                                                            Gegenstand des Unternehmens eingetragen ist,\noder\ngilt zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Ar-\ntikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Ver-               b) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, Absatz 2 ent-                   der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der\nsprechend für das jüngste Jahr, für das ein Jahres-                   Landwirte und einer Kopie des aktuellen Konto-\nabschluss vorliegt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben,                 auszugs über die Beitragszahlung\nist ein geprüfter oder ein geprüfter und festgestellter        führen, die mit dem Sammelantrag zu erfolgen hat.\nJahresabschluss vorzulegen.\n(6) Ein Nachweis nach den Absätzen 2 bis 5 ist nicht\n(4) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des              erforderlich, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr\nArtikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Ver-         lediglich Direktzahlungen erhalten hat, die den in § 6\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen,                          der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festge-\n1. genügt im Fall des § 7 Absatz 1 der Direktzahlun-           setzten Betrag nicht überschreiten.\ngen-Durchführungsverordnung der Sammelantrag,\n2. hat der Betriebsinhaber im Fall des § 7 Absatz 2 der                                   § 10\nDirektzahlungen-Durchführungsverordnung im Sam-                           Flächenbezogene Angaben\nmelantrag seine im Zeitraum von Januar bis April              (1) In Bezug auf die im Antrag anzugebenden Flä-\ndes Antragsjahres im Durchschnitt gehaltenen land-         chen hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nut-\nwirtschaftlichen Nutztiere für jede der in Anlage 2        zung unter Angabe des von der zuständigen Landes-\nder Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ge-            stelle vorgesehenen Nutzungscodes\nnannten Tierarten in der dort genannten Aufschlüs-\nselung anzugeben.                                          1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes\ndie Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des\n(5) Den Nachweis, dass eine Haupttätigkeit oder                 Antragsjahres,\nein Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2\nUnterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU)                  2. sämtliche nichtlandwirtschaftliche Flächen im Sinne\nNr. 1307/2013 in der Ausübung einer landwirtschaft-                des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verord-\nlichen Tätigkeit besteht, kann der Betriebsinhaber                 nung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes\ndurch Vorlage                                                  anzugeben. Dabei sind\n1. soweit er keine natürliche Person ist,                      1. Hopfenflächen,\na) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetz-           2. Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt wer-\nlicher Grundlage errichteten amtlichen Unterneh-           den,\nmensregister oder einem anderen auf gesetz-\n3. Tabakflächen,\nlicher Grundlage errichteten amtlichen Register,\nsoweit dieses im Rahmen einer verpflichtenden          4. Dauergrünlandflächen,\nEintragung eine Angabe zum Zweck oder Gegen-           5. nicht unter Nummer 4 erfasste Flächen, die für den\nstand des Betriebsinhabers enthalten muss,                 Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im\nb) soweit eine in Buchstabe a genannte Eintragung              Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Ver-\nnicht vorgeschrieben ist                                   ordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden, unter\naa) eines aktuellen Auszugs aus einem auf ge-              Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nutzung\nsetzlicher Grundlage errichteten amtlichen             ununterbrochen im Sammelantrag angegeben wurde,\nUnternehmensregister oder einem anderen            6. landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine land-\nauf gesetzlicher Grundlage errichteten amt-            wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4\nlichen Register, soweit dieses eine Angabe             Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verord-\nzum Zweck oder Gegenstand des Betriebs-                nung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und die\ninhabers enthält,                                      nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen\nbb) einer Kopie eines in schriftlicher Form erfolg-        werden,\nten Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder      7. Flächen, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt\neiner diesen vergleichbaren Urkunde, die dem           wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015               171\n8. Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buch-            (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gelten-\nstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013                 den Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebs-\ninhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in\nbesonders zu bezeichnen.\nVerbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten\n(2) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag ge-         Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusster-\ntrennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzuge-            min für die Einreichung des Sammelantrags eine Kopie\nben.                                                          der gültigen Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1\n(3) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen        der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen. Umfasst\nFläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird,     die Gültigkeitsdauer der vorgenannten Bescheinigung\nauch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor     nicht das gesamte Antragsjahr, so hat der Betriebsin-\ndem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder statt-         haber auch die Bescheinigungen für die nicht umfass-\ngefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag         ten Zeiträume in Kopie vorzulegen. Solche Bescheini-\ngungen sind bis zu dem in Satz 2 genannten Termin\n1. die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und        oder unverzüglich nach deren Ausstellung vorzulegen.\n2. den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaft-           Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle\nlichen Tätigkeit                                          verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kennt-\nnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheini-\nanzugeben. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe\ngungen erlangt hat.\nnach Satz 1 ist die Nutzung\n1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,             (3) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verord-\nnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter\n2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz         Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein\naußerhalb der Vegetationsperiode.                             Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Arti-\nkel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für\n§ 11                              die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder\nfür einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben,\nBesondere                             wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11\nAngaben für die Zwecke                        der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch\nder Überprüfung der Zahlung                     machen will, und in diesem Fall die Angaben nach\nfür dem Klima- und Umweltschutz                    Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach\nförderliche Landbewirtschaftungsmethoden                Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU)\n(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinte-         Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels\nresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU)            befreit sein will, hat dies anzugeben.\nNr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umwelt-            (4) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderun-\ninteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, anzu-             gen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur\ngeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse               einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Pro-\ngenutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art            duktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu\nder Flächen sowie                                             nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag\n1. die Flächengröße, für Terrassen und einzeln ste-           als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.\nhende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlun-\ngen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge                                      § 12\nder Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume\nje landwirtschaftlicher Parzelle,                                    Angaben bei Anbau von Nutzhanf\n2. für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie              Soweit der Betriebsinhaber Hanf anbaut, hat er die\nfür Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die          amtlichen Etiketten des Saatguts bis zu dem in § 7 Ab-\nauf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau              satz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der\nvorgesehenen Arten,                                       Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen\n3. für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Grün-             Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags\ndecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung        vorzulegen. Bezieht sich das vorzulegende amtliche\noder die Untersaat von Gras in eine Hauptkultur er-       Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern\nfolgt,                                                    verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der be-\ntroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzule-\n4. für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2       gen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine\nBuchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so-        Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.\nweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener\nUfervegetationsstreifen\n§ 13\nanzugeben.\nAngaben beim Anbau von Hopfen\n(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen\nBetrieb im Antrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr           Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat\ndie Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft          er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,\nnach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.              1. ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorgani-\n834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die öko-                sation er angehört und\nlogische/biologische Produktion und die Kennzeich-\nnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen               2. getrennt nach Fläche, welche Hopfensorten er an-\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91                baut.","172               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015\n§ 14                               3. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger oder sonstige\norganische oder organisch-mineralische Düngemit-\nErklärung bei\ntel aufgenommen worden sind,\nBeantragung der Umverteilungsprämie\n4. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren\nSoweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie\nvor der Antragstellung Prämienzahlungen für die\nbeantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er\nUmstrukturierung und Umstellung von Rebflächen\nseinen Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 aufgespal-\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt\nten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung\nworden sind,\nhervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese\nAufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in         5. die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewäs-\nden Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen.                     serung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit\ndiese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalen-\n§ 15                                   derjahres stattfinden wird,\nAngaben bei                             6. die Tatsache, ob Hoftankstellen oder Lagerstätten\nBeantragung der Zahlung für Junglandwirte                   für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden\nsind.\n(1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person\nist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für             (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nJunglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzuge-           ordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6\nben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne      Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes fest-\ndes Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung           legen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den An-\n(EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen hat.                        gaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Anga-\nben zu machen hat, soweit dies auf Grund der beson-\n(2) Ein Betriebsinhaber, der nicht unter Absatz 1 fällt,   deren Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den\nhat bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im          grundlegenden Anforderungen erforderlich ist, um die\nSammelantrag                                                  Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.\n1. für jede natürliche Person, für die die Voraussetzun-\ngen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in                             Unterabschnitt 2\nVerbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der              S o n s t i g e g e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen,\na) das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben,                                        § 17\nzu dem die Person die Kontrolle im Sinne des Ar-                            Betriebsnummer\ntikels 49 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten\nVerordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat,             (1) Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu\nund                                                   Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a\nb) die Angabe nach Absatz 1 zu machen,                    und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer).\n2. unter Beifügen geeigneter Nachweise, insbesondere             (2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied\neiner Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung        einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Ge-\noder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem         müse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebs-\nBetriebsinhaber zugrunde liegt, sonstiger Be-             nummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c\nschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern,            genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Er-\ndie rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse dar-       zeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer\nzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Vorausset-       verfügt.\nzungen für die Gewährung der Zahlung für Jung-\nlandwirte vorliegen.                                                                    § 18\n§ 16                                 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle\nAngaben hinsichtlich                          (1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Par-\nder Einhaltung grundlegender Anforderungen               zelle im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 Unterabsatz 2\nder Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, für die ein Antrag\n(1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen         gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.\nverpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Fol-\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesre-\ngendes anzugeben:\ngierungen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1\n1. die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutz-        Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des\ntiere und die voraussichtliche durchschnittliche          Marktorganisationsgesetzes eine kleinere Mindest-\nAnzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antrags-     größe festlegen, soweit dies erforderlich ist, um beson-\njahr,                                                     deren regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.\n2. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob\nLandschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1                                           § 19\nund 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverord-                               Landschaftselemente\nnung Bestandteil dieser Parzelle sind, soweit die\n(1) Es gelten\nLandschaftselemente nicht bereits in den dem\nBetriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle          1. Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4\nvorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,            der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015                173\n2. Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2                                  Abschnitt 3\nund 4,\nVerfahren bei Zahlungsansprüchen\n3. Bäume nach Maßgabe des Absatzes 3,\n§ 21\nüber die der Betriebsinhaber verfügt, als Teil der\nAntrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche\nGesamtfläche derjenigen seiner landwirtschaftlichen\nParzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittel-          (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die\nbaren räumlichen Zusammenhang stehen.                        Basisprämie ist\n1. bis zum 15. Mai 2015 oder,\n(2) Über die nach Absatz 1 Nummer 1 erfassten\nFeldraine hinaus, gelten Feldraine als Teil der beihilfe-    2. soweit ein Antrag in einem späteren Jahr gestellt\nfähigen Fläche im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Unter-           werden kann, bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres\nabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014,       nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften schrift-\nsoweit sie innerhalb von oder zwischen landwirtschaft-       lich bei der Landesstelle zu beantragen.\nlichen Parzellen liegen oder an diese angrenzen und\neine Gesamtbreite von zwei Metern nicht überschrei-             (2) Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprü-\nten. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend        chen ist gemeinsam mit dem Sammelantrag zu stellen.\nmit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene,              Die Beihilfefähigkeit der Fläche ist auch bei der Bean-\nschmale, lang gestreckte Flächen, die nicht der land-        tragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus\nwirtschaftlichen Erzeugung dienen.                           der nationalen Reserve mittels Geltendmachung der\nFläche als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie im\n(3) Die Bestandsdichte im Sinne des Artikels 9 Ab-        Sammelantrag in dem betreffenden Jahr nachzuweisen.\nsatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung          (3) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsan-\n(EU) Nr. 640/2014 beträgt höchstens 100 Bäume je             sprüchen hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeig-\nHektar.                                                      neter Nachweise anzugeben, auf welche Grundlage er\nseinen Anspruch stützt.\n(4) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregie-\nrungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 Unter-              (4) Für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsan-\nabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014        sprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU)\ndurch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2            Nr. 1307/2013 an einen Junglandwirt gilt zusätzlich § 15\nin Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisa-         entsprechend.\ntionsgesetzes weitere Landschaftselemente als Teil der          (5) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsan-\ngenutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich        sprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU)\nist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech-            Nr. 1307/2013 an einen Betriebsinhaber, der eine land-\nnung zu tragen.                                              wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, hat dieser zusätzlich\nzu erklären, dass die jeweils einschlägigen Vorausset-\n(5) Grenzen beihilfefähige Landschaftselemente im\nzungen des Artikels 30 Absatz 11 Buchstabe b der Ver-\nSinne des Absatzes 1, 2 oder 4, über die ein Betriebs-\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen.\ninhaber verfügt, oder Teile davon sowohl an eine Dauer-\ngrünlandfläche oder Dauerkulturfläche als auch an eine          (6) Sollen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhn-\nAckerfläche desselben Betriebsinhabers an, so hat die-       liche Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der\nser bei der erstmaligen Angabe im Sammelantrag diese         Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in anderen Fällen als\nLandschaftselemente oder Teile der Landschafts-              denen des § 22 bei der Zuweisung von Zahlungs-\nelemente dauerhaft der Dauergrünlandfläche, der              ansprüchen berücksichtigt werden, ist dies unter Beifü-\nDauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen.           gen geeigneter Nachweise in dem Antrag auf Zuwei-\nEine Änderung der Zuordnung nach Satz 1 ist durch            sung von Zahlungsansprüchen anzugeben. Die Zuwei-\ndiesen Betriebsinhaber in den Folgejahren nicht mög-         sung von Zahlungsansprüchen ist bis zum 15. Mai des\nlich, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten der erst-         Jahres, in dem wegen des Fortfalls der höheren Gewalt\nmaligen Zuordnung unverändert bestehen. Die Sätze 1          oder der außergewöhnlichen Umstände erstmals die\nund 2 gelten entsprechend für Landschaftselemente,           Gewährung der Basisprämie in Betracht kommt, zu\ndie zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland            beantragen.\nliegen.                                                         (7) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem\nFall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchfüh-\n§ 20                              rungsverordnung kommt des Weiteren nur für Flächen\nin Betracht, die der Betriebsinhaber der Landesstelle\nGewährung von                            bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte\nZahlungen bei Übertragung des Betriebes                Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe\ngemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt.\nWird ein Betrieb nach dem Einreichen eines Antrags\nauf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller             (8) § 7 Absatz 5 und § 9 gelten entsprechend.\nVoraussetzungen für die Gewährung vollständig von ei-           (9) Für die Überprüfung, ob ein Betriebsinhaber, der\nnem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber         das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach\nübertragen, werden die Zahlungen abweichend von              Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013\nArtikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)          überträgt, nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung\nNr. 809/2014 dem Übertragenden gewährt, soweit alle          (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015 zum Bezug von\nVoraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen              Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag\nerfüllt sind.                                                dieses Betriebsinhabers für das Jahr 2015 zugrunde","174               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015\ngelegt. Soweit er für das Jahr 2015 keinen Sammel-            nach § 9 Absatz 1 Satz 1 schriftlich mitzuteilen und,\nantrag stellt, hat er bis zum 15. Mai 2015 Angaben zu         wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach\nArtikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013          Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu er-\nsowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Lan-           bringen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. Soweit\ndesstelle schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des      in der Meldung Angaben über die beihilfefähige land-\n§ 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9            wirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfe-\nAbsatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er im          fähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der\nJahr 2015 als aktiver Betriebsinhaber gilt. In der Mittei-    Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und\nlung sind der oder die Betriebsinhaber zu nennen, auf         im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der\nden oder die das Anrecht zum Erhalt von Zahlungs-             vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren\nansprüchen übertragen wurde. Ist die Übergabe des             Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei\nverkauften oder verpachteten Betriebs oder Teils davon        entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.\nim Jahr 2015 erfolgt, ist, soweit in der Meldung Anga-           (4) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende An-\nben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche        gaben enthalten:\nerforderlich sind, die beihilfefähige landwirtschaftliche\nFläche des Betriebsinhabers im Jahr 2015 vor der              1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertrage-\nÜbergabe und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der                nen Zahlungsansprüche,\nZeitraum der vier Kalendermonate vor der Übergabe             2. Name und Anschrift von Übertragendem und Über-\nzugrunde zu legen. Flächenbezogene Angaben sind                   nehmer,\ndabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.\n3. Betriebsnummer von Übertragendem und Überneh-\nmer,\n§ 22\n4. Zeitpunkt der Übertragung,\nHöhere Gewalt und\naußergewöhnliche Umstände                       5. Art des der Übertragung zugrunde             liegenden\nRechtsverhältnisses sowie\nSofern der Betriebsinhaber auf Grund höherer Ge-\nwalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der             6. bei befristeter Übertragung den Beginn und das\nLage ist, den Antrag auf Zuweisung von Zahlungs-                  Ende der Übertragung.\nansprüchen fristgerecht zu stellen oder die Mitteilung           (5) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 er-\nnach § 21 Absatz 7 oder Absatz 9 fristgerecht zu              folgte Registrierung der Übertragung der Zahlungs-\nmachen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügen           ansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der\ngeeigneter Nachweise innerhalb von 15 Arbeitstagen            Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist keine Ent-\nnach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist,         scheidung der Landesstelle über die Wirksamkeit der\nunter Nachholung des Antrags oder der Mitteilung              Übertragung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.\nschriftlich mitzuteilen.\nAbschnitt 4\n§ 23\nVerfahren bei der Kleinerzeugerregelung\nÜbertragung von Zahlungsansprüchen\n(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben                                    § 24\nder Übertragende sowie der Übernehmer der Landes-                    Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung\nstelle innerhalb eines Monats nach der Übertragung\nnach Maßgabe des Absatzes 4 zu melden. Wird die                  (1) Der Betriebsinhaber hat die Teilnahme an der\nÜbertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem             Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU)\nin § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13      Nr. 1307/2013 bis zum 15. Mai 2015 gemeinsam mit\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorge-           dem Sammelantrag schriftlich bei der Landesstelle zu\nsehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammel-         beantragen.\nantrags eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksich-            (2) Der Betriebsinhaber hat im Antrag zusätzlich zu\ntigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der         erklären, dass er nicht nach dem 18. Oktober 2011 die\nEntscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stüt-           Bedingungen künstlich geschaffen hat, die es ihm er-\nzungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2            möglichen, Vorteile aus der Teilnahme an der Klein-\nfür dieses Jahr nicht.                                        erzeugerregelung zu ziehen.\n(2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will,              (3) Ein an der Kleinerzeugerregelung teilnehmender\nist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im         Betriebsinhaber, der beschließt aus der Kleinerzeuger-\nSinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Über-      regelung auszuscheiden, unterrichtet die Landesstelle\ntragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle regis-       hierüber gemeinsam mit dem Sammelantrag für das\ntrieren zu lassen.                                            Jahr, in dem dies erstmals gelten soll, schriftlich.\n(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach              (4) Ein Betriebsinhaber, der im Erbfall oder durch\nMaßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr.                vorweggenommene Erbfolge alle Zahlungsansprüche\n1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt            von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden\nist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das            Betriebsinhaber erhält, hat die Teilnahme an der Klein-\nJahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Über-          erzeugerregelung unter Beifügen geeigneter Nachweise\nnehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag           bei der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Ver-\ngestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats       bindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Ver-\nnach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1            ordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben           für die Einreichung des Sammelantrags in dem Jahr, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015                 175\ndem er erstmals so erhaltene Zahlungsansprüche akti-                                  Abschnitt 6\nviert, schriftlich zu beantragen.\nZahlungen an anerkannte\nAbschnitt 5                                  Erzeugerorganisationen im Hopfensektor\nVerfahren bei der\n§ 26\nGenehmigung der Umwandlung\nvon Dauergrünland im Rahmen der                                                Antrag\nZahlung für dem Klima- und Umweltschutz                     (1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3\nförderliche Landbewirtschaftungsmethoden                 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisatio-\nnen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.\n§ 25\n(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. Septem-\nAntrag auf Genehmigung                        ber eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.\nder Umwandlung von Dauergrünland\n(1) Der Betriebsinhaber hat eine Genehmigung für                                       § 27\ndie Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes schriftlich                       Meldung über Hopfenflächen\nbei der Landesstelle zu beantragen.                               Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Er-\n(2) In dem Antrag ist anzugeben:                            zeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem in\n1. Lage und Größe der Fläche, für die die Genehmi-             § 26 Absatz 2 genannten Termin die nach § 10 Absatz 1\ngung zur Umwandlung beantragt wird,                        Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer\njeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8\n2. Lage und Größe der anderen Fläche, die als Dauer-           Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Mitglieder zu\ngrünland angelegt wird, soweit dies Voraussetzung          den Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisa-\nfür eine Genehmigung ist,                                  tionen im Hopfensektor verwenden diese Daten aus-\n3. soweit der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche        schließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen\nim Sinne der Nummer 2 ist, der Eigentümer dieser           Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach den Arti-\nFläche,                                                    keln 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der\n4. soweit die Fläche im Sinne der Nummer 2 nicht zum           Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungs-\nBetrieb des Antragstellers gehört, der Betriebsinha-       bestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeuger-\nber, zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für       organisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom\ndie Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direkt-            17.8.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hin-\nzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen           sichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 58\nAngaben,                                                   der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.\n5. gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die Ge-\nnehmigung ohne Anlegung einer anderen Fläche als                                  Abschnitt 7\nDauergrünland beantragt wird.\nHanf\nSoweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die\nBereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Er-                                    § 28\nklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-\nDurchführungsverordnung erforderlich ist, hat der An-                           Erntetermin, Kontrollen\ntragsteller sie seinem Antrag beizufügen.\n(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2\n(3) Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers             festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch\nberücksichtigt die Landesstelle eine Fläche, die               vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geern-\n1. erstmals in einem Antrag auf Direktzahlungen für das        tet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf ge-\nJahr 2015 oder ein darauffolgendes Jahr von einem          richtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat.\nBetriebsinhaber als als Dauergrünland genutzte Flä-        Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den\nche angemeldet wurde und                                   Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile\nfestgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach\n2. von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzah-\ndem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU)\nlungen für das Jahr 2014 als andere landwirtschaft-\nNr. 809/2014 genannten Verfahren bis zehn Tage nach\nliche Fläche als Dauergrünland angemeldet wurde\nEnde der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.\nund dies von der Landesstelle im Rahmen der Kon-\ntrolle für das Antragsjahr 2014 nicht beanstandet             (2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 32\nwurde,                                                     Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anbauen,\nfür die Zwecke des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-          haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unver-\nDurchführungsgesetzes als Dauergrünland, das ab dem            züglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen.\nJahr 2015 neu entstanden ist.                                     (3) Die Hanfflächen können bei dem zu kontrollieren-\n(4) Soweit die Landesstellen für die Zustimmung             den Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, so-\nnach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung             bald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die\nnach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Ab-            Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs\nsatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsver-            genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebs-\nordnung Muster bekannt geben oder Vordrucke oder               inhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydro-\nFormulare bereithalten, sind diese zu verwenden.               cannabinolgehaltes mit.","176               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015\n§ 29                               1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und\nNicht beihilfefähige                       2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaft-\nHanfsorten, Bekanntmachung                           lichen Tätigkeit.\nDie Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die            Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1\nnach Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der             ist die Nutzung\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 keine Di-\nrektzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar        1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,\ndes Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direkt-\nzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger            2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz\nbekannt. Abweichend davon macht die Bundesanstalt\ndiejenigen Hanfsorten, für die nach Artikel 40 Absatz 3       außerhalb der Vegetationsperiode.\nUnterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der\n(4) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kultur-\nKommission vom 30. November 2009 mit Durchfüh-\npflanzenmischungen, die bei den im Sammelantrag für\nrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009\ndie Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förder-\ndes Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger\nliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umwelt-\nVerpflichtungen, der Modulation und des integrierten\ninteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau\nVerwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stüt-\noder Gründecke ausgewiesene Flächen verwendet wer-\nzungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe\nden, die amtlichen Saatgutetiketten und die Rechnun-\ngemäß der genannten Verordnung und mit Durchfüh-\ngen über dieses Saatgut aufzubewahren. Im Fall des\nrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007\nFehlens amtlicher Saatgutetiketten, insbesondere bei\nhinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen\nder Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat\nim Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor\nder Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflan-\n(ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils gelten-\nzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere\nden Fassung und Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2\nRückstellproben, vorzuhalten.\nSatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014\nim Antragsjahr 2015 keine Direktzahlungen gewährt                (5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Verän-\nwerden, bis zum 15. Februar 2015 im Bundesanzeiger            derung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder\nbekannt.                                                      rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben\noder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Lan-\nAbschnitt 8                            desstelle nach Maßgabe des Satzes 2 zu melden. Die\nVeränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzei-\nDuldungs-, Mitwirkungs-,                       gen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für\nNachweis- und Meldepflichten                      die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist\nvorgeschrieben ist.\n§ 30                                  (6) Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf\numweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden\nNachweis- und Melde-\nsoll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Be-\npflichten des Betriebsinhabers\nginn der Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist\n(1) Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorge-        die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben.\nlegte Unterlagen im Original vorzuhalten. Bei Anwen-          Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Strie-\ndung des § 9 Absatz 2 hat er die den dort genannten           geln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung\nBescheiden, Erklärungen und Unterlagen zugrunde               mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme\nliegenden Unterlagen und Belege vorzuhalten. Bei An-          der Bodenbearbeitung.\nwendung des § 9 Absatz 4 Nummer 2 hat er für den\nZeitraum von Januar bis April des Jahres geeignete                                       § 31\nUnterlagen über die gehaltenen Tiere der in der Anlage 2\nder Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genann-                     Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nten Tierarten vorzuhalten.\n(1) Zum Zwecke der Überwachung haben\n(2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im\nSinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlun-         1. der Betriebsinhaber,\ngen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5\nAbsatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-           2. im Falle von Zahlungen nach Artikel 58 der Verord-\nverordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der               nung (EU) Nr. 1308/2013 auch die anerkannte Erzeu-\nBetriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei             gerorganisation im Hopfensektor\nTage vorher schriftlich anzuzeigen.\nden Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen\n(3) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine      ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in\nlandwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Basis-     Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen\nprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres        Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und La-\nder Antragstellung nach der Antragstellung auch für           gerräume sowie der Betriebsflächen während der Ge-\neine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden        schäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen\nsoll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei           die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,\nTage vorher schriftlich zu melden unter Angabe                Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonsti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015                  177\ngen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,            (4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abwei-\nAuskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen         chungen von den Angaben nach Absatz 3 Nummer 1\nund die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei          bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.\nautomatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in               (5) Die Bundesanstalt teilt dem Bundessortenamt\nSatz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf       jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Tetra-\nihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen,        hydrocannabinolgehalts mit.\nsoweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies\nverlangen.                                                       (6) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt\nzur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die\n(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine           anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor\nlängeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der An-           die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Num-\ntragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Be-        mer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit\nwilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der         Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Num-\nZahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach           mer 1 und 5 identifizierten Hopfenerzeuger. Die Bun-\ndieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1,           desanstalt und die Landesstellen unterrichten sich\nNummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a genannten                   gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse\nRechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-             der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten\ngen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und           Kontrollen.\nsonstigen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren\nab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rück-               (7) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt\nstellproben im Sinne des § 30 Absatz 4 endet die Auf-         zur Wahrnehmung der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\nbewahrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember des auf           stabe d genannten Aufgabe hinsichtlich der Mitteilung\ndas Jahr der Antragstellung folgenden Jahres. Nach            von Angaben im Tabaksektor die im Sammelantrag\nhandelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Auf-          nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erhobenen An-\nzeichnungen und Buchführungen können anstelle der             gaben.\nnach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum\nZwecke der Überwachung nach dieser Verordnung ver-                                    Abschnitt 9\nwendet werden.                                                                 Ordnungswidrigkeiten\n(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während\neines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen,                                       § 33\nso gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch                            Ordnungswidrigkeiten\nfür den Rechtsnachfolger.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Num-\nmer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer\n§ 32                               vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 16 Absatz 1\nMitteilungspflichten der                     Nummer 2 eine Angabe nicht oder nicht vollständig\nLänder und der Bundesstellen                     macht.\n(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Er-                                     § 34\nnährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen                         Zuständige Verwaltungsbehörde\nder Europäischen Union nach den in § 1 Absatz 1 Num-             Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisa-\nmer 1 bis 3 genannten Rechtsakten obliegenden Mittei-         tionsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des\nlungspflichten erforderlichen Angaben mit.                    Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungs-\n(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem         regelungen nach\nanderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das           1. § 1 Absatz 1 Nummer 2,\nLand, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem ande-        2. § 1 Absatz 1 Nummer 3,\nren Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Anga-\nben mit.                                                      soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1\nNummer 1 bis 6 genannten Rechtsakte, das Marktorga-\n(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis         nisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern\nzum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach       durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung\n§ 7 erfolgt,                                                  nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsge-\n1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine          setzes die zuständige oberste Landesbehörde.\nZahlung beantragt wurde,\nAbschnitt 10\n2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf an-\ngebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erfor-                         Schlussbestimmungen\nderlich sind,\n§ 35\n3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die da-\nrauf ausgesäten Hanfsorten sowie                                             Übergangsvorschrift\nAuf Anträge für Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr\n4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vor-\n2015 ist die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember\nlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanf-\n2004 (BGBl. I S. 3194), die durch Artikel 5 Satz 2 der\nsaatgut\nVerordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) auf-\nmit.                                                          gehoben worden ist, weiter anzuwenden.","178               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 3 Satz 2)\nFlächenidentifikator (16 Stellen)\nLändercode           Code Bundesland           Landwirtschaft/InVeKoS         länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen)\nDE                    BB, BW, BY, HB, HE,     LI\nMV, NI, NW, RP, SH,\nSL, SN, ST, TH\nArtikel 2                                    Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 be-\nginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen be-\nÄnderung\nfinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf\nder Direktzahlungen-                                   der Fläche ab dem Tag nach\nDurchführungsverordnung\n1. der Ernte der Früchte oder Körner oder\nDie Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom\n3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt ge-                2. dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des\nändert:                                                                  Aufwuchses oder\n1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                         3. einer mechanischen Bodenbearbeitung oder\n„§ 16a                                       einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu\neiner Zerstörung des Aufwuchses der stick-\nZuweisung von Zahlungsansprüchen                            stoffbindenden Pflanzen führen.\n(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von               Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor\nZahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.                    dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Kör-\n(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im                    ner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem\nSinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU)                15. August geerntet werden, soweit der Betriebs-\nNr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht             inhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren\nmehr als einmal.“                                                 Beginn der Landesstelle angezeigt hat.\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                                        (3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2\nSatz 1 genannten im Antragsjahr mindestens\n„(2) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 der              während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten               auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes\nSchläge im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-                 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Sie befinden\nmer 2 der InVeKoS-Verordnung, die aus im Um-                  sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der\nweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne                 Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bo-\ndes § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 beste-              denbearbeitung oder einer Behandlung mit einem\nhen, für die Zwecke des Artikels 44 der Verord-               Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses\nnung (EU) Nr. 1307/2013 als brachliegendes                    der stickstoffbindenden Pflanzen führt.“\nLand.“\n3. § 28 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 3\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „höchstens\nÄnderung\nzwanzig Meter“ die Wörter „gemessen ab der\nBöschungsoberkante des Gewässers“ eingefügt.\nder Obst-Gemüse-\nErzeugerorganisationen-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndurchführungsverordnung\n„(4) Gewässer, an deren Rand andere Puffer-\nstreifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können,        In § 13 Absatz 3 Satz 1 der Obst-Gemüse-Erzeuger-\nsind ständig oder zeitweilig in Betten fließende       organisationendurchführungsverordnung vom 25. Sep-\noder stehende oder aus Quellen wild abfließende        tember 2014 (BGBl. I S. 1561) wird die Angabe „§ 6a“\nOberflächengewässer, ausgenommen nur ge-               gestrichen.\nlegentlich wasserführende, aber einschließlich\nperiodisch wasserführende.“                                                    Artikel 4\n4. § 32 wird wie folgt geändert:                                                     Änderung\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          d e s I n Ve K o S - D a t e n - G e s e t z e s\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                  Die Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. De-\n„(2) Werden auf einer Fläche im Sinne des Ab-       zember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) wird wie folgt\nsatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine      geändert:\nmax, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angusti-        1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nfolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum\na) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:\nsativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich\ndiese im Antragsjahr mindestens während der                   „l) Aufnahme von Wirtschaftsdünger oder sons-\nZeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der                        tigen organischen Düngemitteln,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015                179\nb) In Buchstabe p wird der Schlusspunkt durch ein         2. In Nummer 3 Buchstabe e und g wird jeweils das\nKomma ersetzt und folgende Buchstaben q und r             Wort „Einhaltung“ durch das Wort „Erhaltung“ er-\nwerden angefügt:                                          setzt.\n„q) Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflan-\nzenschutzmittel auf dem Betrieb des Be-                                   Artikel 5\ntriebsinhabers,                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nr)  Teilnahme an einem in Artikel 69 Absatz 1             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nUnterabsatz 2 der Durchführungsverordnung          in Kraft. Gleichzeitig tritt die InVeKoS-Verordnung vom\n(EU) Nr. 809/2014 bezeichneten Betriebs-           3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch\nberatungssystem oder Zertifizierungssys-           Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2014\ntem.“                                              (BGBl. I S. 1561) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Februar 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}