{"id":"bgbl1-2015-6-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":6,"date":"2015-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/6#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_6.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen","law_date":"2015-02-17T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015\nVerordnung\nzur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus\nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen\nVom 17. Februar 2015\nAuf Grund                                                                           §2\nVermarktung\n– der §§ 91 und 96 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-\ndurch die Übertragungsnetzbetreiber\nEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)\nverordnet die Bundesregierung unter Wahrung der              Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19\nRechte des Bundestages und                                Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strom-\n– der §§ 93 und 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener-            börse nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismus-\ngien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)         Ausführungsverordnung vermarkten. Sie müssen zur\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und        bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt\nEnergie:                                                  eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns\nanwenden.\nArtikel 1\n§3\nVerordnung                                           Ermittlung der EEG-Umlage\nzum EEG-Ausgleichsmechanismus                          (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die\n(Ausgleichsmechanismusverordnung –                    EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuer-\nAusglMechV)                             bare-Energien-Gesetzes transparent aus\n1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnah-\n§1                                     men nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7 sowie\nAbsatz 5 für das folgende Kalenderjahr und den\nAnwendungsbereich                               prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das\nfolgende Kalenderjahr und\nDiese Verordnung regelt\n2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen\n1. die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2               Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten                  Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Ermitt-\nStroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach               lung.\n§ 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,                   Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage\n2. die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage\ngezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde\nnach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-\nzu ermitteln. Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des\nGesetzes und\nErneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzu-\n3. die Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrau-             wenden.\nchern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuer-             (2) Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem\nbare-Energien-Gesetzes.                                   Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015              147\ndie Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1            Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monats-\nist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise         durchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes\nfür das Produkt Phelix Baseload Year Future an der           für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten\nStrombörse European Energy Exchange AG in Leipzig            Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen\nfür das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maß-        Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem\ngeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis       Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz\nzum 15. September des laufenden Kalenderjahres.              nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen\n(3) Einnahmen sind                                        als Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 4 anzusehen.\n1. Erlöse aus der Vermarktung nach § 2,                         (6) Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rah-\nmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4\n2. Zahlungen der EEG-Umlage,\nAbsatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer\n3. Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-             späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichti-\nEnergien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach            gung gefunden haben, sind bei der Ermittlung nach Ab-\n§ 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes          satz 1 nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind\nfür den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven        Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund dieser\nSaldo ergeben hat,                                       Verordnung zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnah-\n4. positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,       men und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegen-\nüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.\n5. Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entspre-\nchend den Vorgaben nach § 57 Absatz 5 oder auf              (7) Entstehen infolge von Abweichungen zwischen\nGrund von nachträglichen Korrekturen nach § 62           den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Ab-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes und aus Zah-           satz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und\nlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber            der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuer-\nnach Absatz 7,                                           bare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche zugunsten\n6. Erlöse aus Versteigerungen von Anbindungskapazi-          oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber, müssen\ntäten für Windenergieanlagen auf See nach § 17d          diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung\nAbsatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes,          folgenden Jahres ausgeglichen werden.\n7. Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie              (8) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der\nfür den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetz-         Ermittlung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose\nzugangsverordnung,                                       der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen.\n8. Erlöse auf Grund einer Verordnung nach § 88 des           Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Ab-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Ein-         satz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.\nnahmen im Sinne dieses Absatzes benannt werden,\nund                                                                                  §4\n9. positive Differenzbeträge und Zinsen nach § 6 Ab-\nBeweislast\nsatz 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungs-\nverordnung.                                                 Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendun-\ngen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertra-\n(4) Ausgaben sind\ngungsnetzbetreiber.\n1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19 und 52 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den För-                                      §5\nderregelungen, die nach den §§ 100 bis 102 des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fort-                    Veröffentlichung der EEG-Umlage\ngelten,                                                     (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum\n2. Ausgaben auf Grund einer Verordnung nach § 88             15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als          Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Inter-\nAusgaben im Sinne dieses Absatzes benannt werden,        netseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind\nin nicht personenbezogener Form auch anzugeben:\n3. Kostenerstattungen nach § 57 Absatz 2 des Erneu-\nerbare-Energien-Gesetzes,                                1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Be-\nrechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung\n4. negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,           nach § 3 eingeflossen sind,\n5. Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach\n2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3\nAbsatz 7,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu\n6. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber               in Betrieb genommene Anlagen verteilt und\nfür den untertägigen Ausgleich,\n3. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3\n7. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Grup-\naus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den             pen von Letztverbrauchern verteilt.\nEEG-Bilanzkreis,\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sach-\n8. notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen        kundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere\nfür die Vermarktung nach § 2 und                         Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollstän-\n9. Ausgaben nach § 6 der Ausgleichsmechanismus-              dig nachzuvollziehen.\nAusführungsverordnung.                                      (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die An-\n(5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Aus-          gaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Ka-\ngaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den        lenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4","148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015\nAbsatz 4 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungs-               1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertra-\nverordnung mitteilen.                                             gungsnetz angeschlossen sind,\n§6                               2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen,\nan denen die EEG-Umlage nach der Besonderen\nVeröffentlichung der EEG-Vorausschau\nAusgleichsregelung nach den §§ 63 bis 69 oder\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum               nach § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes be-\n15. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau                 grenzt ist,\nfür die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren\nEnergien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen       3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil\nund veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindes-               unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die\ntens die folgenden Angaben enthalten:                             nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage\n1. eine Prognose der Entwicklung                                  personenidentisch sind, oder\na) der installierten Leistung der Anlagen,                4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-\nb) der Volllaststunden,                                       Energien-Gesetzes.\nc) der erzeugten Jahresarbeit,\nZuständig für die Erhebung der EEG-Umlage ist der\nd) der an die Anlagenbetreiber zu zahlenden finan-        Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der\nziellen Förderungen,                                   Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber\ne) der Aufteilung der eingespeisten Strommengen           können untereinander eine von Satz 2 abweichende\nauf die Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1          örtliche Zuständigkeit vertraglich vereinbaren. Satz 1\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes und                  Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbezie-\nhung weiter anzuwenden. In diesem Fall muss der Be-\nf) der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach             treiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber,\n§ 18 der Stromnetzentgeltverordnung sowie              an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage ange-\n2. eine Prognose des Letztverbrauchs, aufgegliedert           schlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses\nnach                                                      mitteilen.\na) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in voller\nHöhe gezahlt werden muss,                                 (2) Im Übrigen muss der Netzbetreiber die EEG-Um-\nlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nb) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in ver-         erheben, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage\nringerter Höhe gezahlt werden muss, und                angeschlossen ist. Der Netzbetreiber nach Satz 1 und\nc) Letztverbrauch, für den keine EEG-Umlage ge-           der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können\nzahlt werden muss.                                     untereinander eine abweichende Zuständigkeit für die\nErhebung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuer-\nDie Strommengen, die voraussichtlich direkt vermarktet\nbare-Energien-Gesetzes vertraglich vereinbaren, sofern\nwerden, sind zu berücksichtigen.\ndies volkswirtschaftlich angemessen ist.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nmüssen für die folgenden Energieträger getrennt veröf-           (3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage nach den\nfentlicht werden:                                             Absätzen 1 und 2 kann der zuständige Netzbetreiber\n1. Wasserkraft,                                              monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vor-\nmonat Abschläge in angemessenem Umfang verlan-\n2. Windenergie an Land,                                      gen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist\n3. Windenergie auf See,                                      insbesondere nicht angemessen\n4. solare Strahlungsenergie aus Freiflächenanlagen,\n1. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer\n5. solare Strahlungsenergie aus sonstigen Anlagen,               Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung\n6. Geothermie,                                                   von höchstens 30 Kilowatt und\n7. Energie aus Biomasse,\n2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer in-\n8. Deponiegas,                                                   stallierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.\n9. Klärgas und\nBei der Ermittlung der installierten Leistung nach Satz 2\n10. Grubengas.                                                ist § 32 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\n(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem               setzes entsprechend anzuwenden.\nStand von Wissenschaft und Technik erstellt werden.\nDie Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prog-               (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Erneuer-\nnose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.              bare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n§7                                  (5) Abweichend von § 33 Absatz 1 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes können Netzbetreiber Ansprüche\nErhebung der EEG-Umlage                        auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuer-\nvon Letztverbrauchern und Eigenversorgern               bare-Energien-Gesetzes gegen Letztverbraucher, die\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die EEG-          zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses\nUmlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes            Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung nach dem\nnur erheben                                                   Erneuerbare-Energien-Gesetz aufrechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015               149\n§8                                  (5) Die Absätze 3 und 4 sind auf § 73 Absatz 1 und\n§ 75 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-\nPflichten der\nchend anzuwenden. Absatz 3 Nummer 2 ist auf § 73\nNetzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage\nAbsatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der\n(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der         Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Höhe\nEEG-Umlage nach § 7 die Sorgfalt eines ordentlichen          der nach § 7 Absatz 1 und 3 erhaltenen Zahlungen\nund gewissenhaften Kaufmanns anwenden.                       maßgeblich ist. In Anpassung von § 73 des Erneuerba-\n(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei-      re-Energien-Gesetzes müssen Übertragungsnetzbetrei-\nber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 7 Ab-          ber auf Anfrage einem Netzbetreiber, der nach § 7\nsatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertra-            Absatz 2 für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig\ngungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleiten-     ist, die Angaben nach § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1\nden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge          und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die\nin angemessenem Umfang zu entrichten.                        betreffende Stromerzeugungsanlage übermitteln, wenn\ndiese den Übertragungsnetzbetreibern vorliegen. § 61\n(3) Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 2         Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-\ngelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach          zes ist auf den Netzbetreiber, der nach Satz 3 aus-\n§ 7 Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber           kunftsberechtigt ist, entsprechend anzuwenden.\ngeleistete finanzielle Förderung im Sinne des § 57 Ab-\n(6) Die Absätze 2 bis 4 sind auf § 76 des Erneuer-\nsatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch\nbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.\nForderungen eines Anlagenbetreibers auf finanzielle\nFörderung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5\n§ 10\nerloschen sind.\nVerordnungsermächtigung\n§9                                  Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nMitteilungs- und Veröffentlichungspflichten\nministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln:\n(1) In Anpassung von § 70 des Erneuerbare-Ener-           1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strom-\ngien-Gesetzes müssen auch Letztverbraucher, die                  mengen nach § 2, insbesondere den Handelsplatz,\n§ 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes un-              die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Aus-\nterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, die Angaben,          gleichsenergie, die Mitteilungs- und Veröffentli-\ndie für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlich          chungspflichten,\nsind, unverzüglich zur Verfügung stellen.\n2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen\n(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3            oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwen-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Be-                 denden Zinssatzes,\ntreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetrei-\nber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen         3. Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms,\nkann, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres alle An-      4. die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf\ngaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung           Dritte in einem transparenten und diskriminierungs-\nder EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-               freien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der\nGesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erfor-              Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Drit-\nderlich sind.                                                    ten zu den Übertragungsnetzbetreibern,\n(3) Nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des           5. die Voraussetzungen, unter denen die Übertra-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes sind auch anzugeben:               gungsnetzbetreiber berechtigt werden können,\n1. die Strommengen nach § 61 Absatz 1 des Erneuer-               a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarun-\nbare-Energien-Gesetzes, für die der Netzbetreiber                gen zu treffen, die unter angemessener Berück-\nnach § 7 Absatz 2 die EEG-Umlage erheben muss,                   sichtigung des Einspeisevorrangs der Optimie-\nund                                                              rung der Vermarktung des Stroms dienen; dies\nschließt die Berücksichtigung der durch solche\n2. die Höhe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen                   Vereinbarungen entstehenden Kosten als Aus-\nZahlungen; § 8 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend                  gaben nach § 3 Absatz 4 ein, sofern sie volkswirt-\nanzuwenden.                                                      schaftlich angemessen sind,\n(4) In Anpassung von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des               b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                                        Betrieb genommen werden und deren Strom\n1. müssen die Endabrechnungen für Anlagen auch die                   nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-\nAngaben nach Absatz 3 enthalten,                                 Energien-Gesetzes vergütet wird, abzuregeln,\nwenn der Wert der Stundenkontrakte für die\n2. ist die Pflicht zur Vorlage von Endabrechnungen                   Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt\nnach § 72 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des                  der Strombörse EPEX Spot SE in Paris andauernd\nErneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend auch                  negativ ist, und\nfür den Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-\n6. nähere Bestimmungen zur Zahlung der EEG-Umlage\nEnergien-Gesetzes aus anderen Stromerzeugungs-\nnach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\nanlagen anzuwenden und\nauch unter Einbeziehung der Netzbetreiber, die nicht\n3. ist § 72 Absatz 1 Nummer 2 letzter Halbsatz des               Übertragungsnetzbetreiber sind, und die notwendi-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes auch für Endab-                gen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröf-\nrechnungen nach Nummer 2 anzuwenden.                         fentlichungspflichten.","150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015\n§ 11                                   seln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über\nÜbergangsbestimmungen                             die der Strom vermarktet wurde. Ferner ist die Liqui-\nditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Ausgleichsme-\n(1) Forderungen nach § 61 des Erneuerbare-Ener-               chanismusverordnung gesondert auszuweisen.\ngien-Gesetzes für den Zeitraum vom 1. August 2014\nbis zum 31. Mai 2015 werden nicht vor dem 1. Juli 2015              (2) Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen\nfällig und sind von dem nach § 7 zuständigen Netzbe-             Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsäch-\ntreiber einzuziehen.                                             lichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letz-\nten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden\n(2) Für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014             Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werk-\nmüssen                                                           tags des Folgemonats zu veröffentlichen. Eine Ver-\n1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen abwei-               öffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer\nchend von § 9 Absatz 2 und von § 71 Nummer 1                 Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem nach § 7\n(3) Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenposi-\nzuständigen Netzbetreiber die erforderlichen Anga-\ntionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu\nben für das Kalenderjahr 2014 erst bis zum 28. Feb-\nerläutern. Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die\nruar 2016 zur Verfügung stellen,\neinen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder\n2. die Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei-          Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern.“\nber sind, abweichend von § 72 Absatz 1 Nummer 2\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Endabrech-         3. § 4 wird wie folgt geändert:\nnung für die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuer-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbare-Energien-Gesetzes für die Stromerzeugungs-\nanlagen, von denen sie nach § 7 die EEG-Umlage                      „(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen\nfür das Kalenderjahr 2014 verlangen können, erst                 der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Aus-\nbis zum 31. Mai 2016 vorlegen.                                   gaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach\nden einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanis-\nSatz 1 Nummer 2 ist im Kalenderjahr 2015 entspre-                    musverordnung und in § 6 aufgeführten Einnah-\nchend anzuwenden auf                                                 men- und Ausgabenpositionen übermitteln.“\n1. § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nin Verbindung mit § 9 Absatz 5 und\n2. § 76 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-             c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Absätzen 2\ndung mit § 9 Absatz 6.                                           und 3 und die nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichs-\nmechanismusverordnung“ durch die Wörter „den\n(3) Zahlungen der EEG-Umlage nach § 61 des Er-                    Absätzen 1 und 3“ ersetzt.\nneuerbare-Energien-Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2015\nan die Übertragungsnetzbetreiber geleistet wurden,           4. § 6 wird wie folgt geändert:\ngelten als an den nach § 7 zuständigen Netzbetreiber             a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ngeleistet. § 8 Absatz 2 und 3 ist in diesen Fällen nicht\nanzuwenden.                                                          „4. notwendige Kosten für die Ermittlung der\nEEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Aus-\nArtikel 2                                        gleichsmechanismusverordnung, für die Er-\nstellung der Prognosen nach § 5 der Aus-\nÄnderung der                                        gleichsmechanismusverordnung und für die\nAusgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung                             Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6\nDie Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung                       der Ausgleichsmechanismusverordnung,“.\nvom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch         b) Die Absätze 1a und 4 werden aufgehoben.\nArtikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I\nS. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         5. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 4“\ndurch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.\n1. In der Überschrift werden die Wörter „zur Weiterent-\nwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanis-\nmus“ durch die Wörter „zum EEG-Ausgleichsme-                                       Artikel 3\nchanismus“ ersetzt.                                                            Änderung der\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                               Anlagenregisterverordnung\n„§ 3                                Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014\nTransparenz der Einnahmen und Ausgaben              (BGBl. I S. 1320), die durch Artikel 4 der Verordnung\nvom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die\nist, wird wie folgt geändert:\nkalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnah-\nmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach            1. § 3 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nden einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismus-\n„7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom\nverordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführ-\nvollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber\nten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer\ngemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format                 a) selbst im unmittelbaren räumlichen Zusam-\nund in nicht personenbezogener Form veröffentli-                     menhang mit der Anlage verbraucht werden\nchen. Einnahmen und Ausgaben, die aus der Ver-                       soll, ohne dass der Strom durch das Netz\nmarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüs-                   durchgeleitet wird, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015               151\nb) an Letztverbraucher geliefert werden soll,“.                                Artikel 4\n2. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAbsatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausfüh-            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsmechanismus-\nrungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der            verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die\nAusgleichsmechanismusverordnung in der am             zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014\n19. Februar 2015 geltenden Fassung,“.                 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 17. Februar 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}