{"id":"bgbl1-2015-6-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":6,"date":"2015-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)","law_date":"2015-02-11T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015\nAllgemeine Gebührenverordnung\n(AGebV)\nVom 11. Februar 2015\nAuf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebühren-            1. durch die Leistungserbringung selbst verursacht\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verord-              werden oder\nnet die Bundesregierung:                                      2. durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht wer-\nden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in\nAbschnitt 1                                  einem ausreichend engen Sachzusammenhang\nAllgemeines                                   stehen.\n(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1\n§1                                Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:\nRegelungsgegenstand                          1. Kosten für die Leitung,\nGegenstand dieser Verordnung sind für individuell\n2. Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der\nzurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige\nallgemeinen Verwaltungsbereiche,\nLeistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebüh-\nrengesetzes:                                                  3. Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie\n1. Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Ge-            4. Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungs-\nbühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengeset-                erbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst\nzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,             unterstützen.\n2. die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.\n§4\nAbschnitt 2                                          Pauschalierung und Typisierung\nErmittlung der                                 Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit\nkostendeckenden Gebühr                             einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln,\nkönnen sie unter Anwendung pauschalierender und\n§2                                typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt wer-\nGrundsätze                             den.\n(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen                                           §5\ndurchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbrin-\ngung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die                          Berücksichtigung der Auslagen\n1. mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind                (1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren\nund                                                       einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden\nin:\n2. nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatz-\nfähig sind.                                               1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach An-\nlage 1,\n(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur\nKosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwal-            2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach An-\ntung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen               lage 2 oder\nder §§ 3 bis 8 gehen vor.                                     3. die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-\n(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostende-                 Rechnung ermittelt worden sind.\nckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelun-              (2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen\ngen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach               ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stun-\n§ 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.              den oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur\neinmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kosten-\n§3                                deckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen\nKosten der gebührenfähigen Leistung                  ergibt, hinzuzurechnen.\n(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden                 (3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind,\nsind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für         dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbe-\ndie Leistungserbringung notwendig sind und                    zogen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015              131\n§6                                                             §8\nGegenstand der Kostenermittlung                                   Verteilung der Gemeinkosten\n(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen          (1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sach-\nKosten ist ausschließlich die unter den Gebührentat-          gerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die\nbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere             gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal-\nsachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistun-             oder Sachaufwand anknüpfen sollen.\ngen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand             (2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder\nzusammengefasst werden.                                       nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand mög-\n(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalku-          lich, so werden sie mit einem angemessenen prozen-\nlation nicht berücksichtigt werden:                           tualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.\n1. Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu be-                                      §9\nrechnenden oder einer anderen gebührenfähigen\nLeistung enthalten sind,                                                           Festgebühr\n(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:\n2. Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leis-\ntung,                                                     1. nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der\ngebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforder-\n3. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch                  lich ist, auf der Grundlage\neine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entste-\nhen,                                                          a) der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach\nAnlage 1 oder\n4. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch\neine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung,         b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach\ninsbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass,               Anlage 2 oder\nentstehen.                                                2. auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kos-\nten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.\n§7                                   (2) Die Berechnungsmethoden können miteinander\nKalkulatorische Kosten                       kombiniert werden.\n(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich                                     § 10\ndie folgenden Kosten ansatzfähig:\nZeitgebühr\n1. kalkulatorische Versorgungszuschläge,\n(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für\n2. kalkulatorische Abschreibungen,                            die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzel-\n3. kalkulatorische Zinsen,                                    fall erforderlich ist, zu bestimmen.\n4. kalkulatorische Mieten,                                       (2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende\nStundensätze zugrunde zu legen:\n5. kalkulatorische Wagnisse.\n1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach An-\n(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Be-               lage 1,\namte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versor-         2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach An-\ngungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die                lage 2 oder\nDurchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten\nanzusetzen, und zwar in folgender Höhe:                       3. die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leis-\ntungs-Rechnung ermittelt worden sind.\n1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren\nDienst,                                                      (3) Die Berechnungsmethoden können miteinander\nkombiniert werden.\n2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,\n(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede\n3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst.                       angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensat-\n(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschrei-          zes anzusetzen.\nbungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten\noder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu                                          § 11\nlegen.                                                                               Rahmengebühr\n(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung           Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr\ndes gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium            ergeben sich\nder Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministe-          1. durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leis-\nrium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.                tung ermittelten\n(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen             a) niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten\nbezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatori-                   Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebüh-\nschen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen                   renfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich\nund keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt                    ist, und\nwerden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Un-            b) höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeit-\nternehmergewinn enthalten.\naufwand, der für die Erbringung der gebührenfä-\n(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist              higen Leistung durchschnittlich erforderlich ist,\nder Ausfall von Gebührenforderungen.                                  oder","132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015\n2. aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rech-                  b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,\nnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.         2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende\nFür die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Num-              Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst\nmer 1 gilt § 9 entsprechend.                                      hergestellt hat,\n3. Unterschriften und Handzeichen.\nAbschnitt 3\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bun-\nEinheitliche Gebühren                           des im Ausland.\n§ 12                                                     Abschnitt 4\nGebühren für Beglaubigungen                                           Inkrafttreten\n(1) Die Gebühr beträgt 9,60 Euro je Beglaubigungs-\nvermerk für die Beglaubigung von                                                         § 13\n1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestell-                                Inkrafttreten\nten                                                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\na) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,        in Kraft.\nBerlin, den 11. Februar 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015           133\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)\nTeil A\nAllgemeine pauschale Stundensätze\n(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)\nStundensatz\nKostenblock                                                              in Euro\nAbschnitt 1\nPersonaleinzel- und Sacheinzelkosten\n1. mit Gemeinkostenzuschlag                                 einfacher Dienst                      44,17\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der    mittlerer Dienst                      51,03\nStundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind,          gehobener Dienst                      61,48\nmuss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.           höherer Dienst                        83,59\n2. ohne Gemeinkostenzuschlag                                einfacher Dienst                      33,97\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der    mittlerer Dienst                      39,25\nStundensatz um 0,53 Euro gekürzt werden.\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind,          gehobener Dienst                      47,29\nmuss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.           höherer Dienst                        64,29\nAbschnitt 2\nPersonaleinzelkosten\n1. mit Gemeinkostenzuschlag                                 einfacher Dienst                      33,53\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst                         40,39\nStundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.\ngehobener Dienst                      50,84\nhöherer Dienst                        72,95\n2. ohne Gemeinkostenzuschlag                                einfacher Dienst                      25,79\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst                         31,07\nStundensatz um 0,17 Euro gekürzt werden.\ngehobener Dienst                      39,11\nhöherer Dienst                        56,11\nAbschnitt 3\nSacheinzelkosten\n1. mit Gemeinkostenzuschlag                                                                       10,64\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,47 Euro gekürzt werden.\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind,\nmuss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.\n2. ohne Gemeinkostenzuschlag                                                                       8,18\nWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der\nStundensatz um 0,36 Euro gekürzt werden.\nWenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind,\nmuss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.","134           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015\nTeil B\nHerleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze\nKosten für den Bund\nKostenblock                                 Zweckbestimmung                         pro Jahr in Euro\n1. Personaleinzelkosten\n1.1 Beamtinnen und Beamte\n1.1.1 Bruttobezüge               A 2                                                               22 926\nA 3                                                               26 047\nA 4                                                               30 734\nA 5                                                               31 257\nA 6                                                               32 118\neinfacher Dienst A 2 bis A 6                                      31 353\nA 6                                                               28 378\nA 7                                                               32 694\nA 8                                                               37 077\nA 9                                                               41 177\nA 9 + Zulage                                                      44 584\nmittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage                             38 135\nA 9                                                               36 028\nA 10                                                              43 982\nA 11                                                              49 133\nA 12                                                              53 778\nA 13                                                              60 213\nA 13 + Zulage                                                     64 429\ngehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage                            47 946\nA 13                                                              55 483\nA 14                                                              63 114\nA 15                                                              72 255\nA 16                                                              81 188\nhöherer Dienst A 13 bis A 16                                      65 705\n1.1.2 Versorgung                 einfacher Dienst                             27,9                  8 747\n% von 1.1.1\nmittlerer Dienst                             27,9                 10 640\ngehobener Dienst                             29,3                 14 048\nhöherer Dienst                               36,9                 24 245\n1.1.3 Personalnebenkosten\nBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften                        1 900\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In-             100\nanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften\nTrennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskos-                   300\ntenvergütungen\n1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n1.2.1 Bruttobezüge               E 2                                                               28 250\nE 2 (übertarifliche Bezahlung)                                    29 003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015             135\nKosten für den Bund\nKostenblock                                 Zweckbestimmung                         pro Jahr in Euro\nE 3                                                               30 600\nE 4                                                               32 299\neinfacher Dienst E 2 bis E 4                                      30 299\nE 5                                                               33 624\nE 6                                                               35 904\nE 7                                                               40 453\nE 8                                                               38 843\nE 9                                                               42 907\nmittlerer Dienst E 5 bis E 9                                      36 700\nE 9                                                               44 436\nE 10                                                              48 807\nE 11                                                              54 634\nE 12                                                              62 625\ngehobener Dienst E 9 bis E 12                                     50 696\nE 13                                                              51 009\nE 14                                                              64 443\nE 15                                                              73 928\nE 15 (übertarifliche Bezahlung)                                   87 465\nhöherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)           58 805\n1.2.2 Arbeitgeberanteil Sozial-  E 2                                                                8 063\nversicherung\nE 2 (übertarifliche Bezahlung)                                     8 684\nE 3                                                                8 847\nE 4                                                                9 898\neinfacher Dienst E 2 bis E 4                                       8 773\nE 5                                                                9 463\nE 6                                                               10 189\nE 7                                                               12 038\nE 8                                                               10 628\nE 9                                                               12 487\nmittlerer Dienst E 5 bis E 9                                      10 382\nE 9                                                               12 194\nE 10                                                              12 559\nE 11                                                              13 608\nE 12                                                              14 348\ngehobener Dienst E 9 bis E 12                                     12 973\nE 13                                                              12 838\nE 14                                                              14 861\nE 15                                                              16 352\nE 15 (übertarifliche Bezahlung)                                   19 451\nhöherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)           14 022","136            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015\nKosten für den Bund\nKostenblock                                  Zweckbestimmung                         pro Jahr in Euro\n1.2.3 Personalnebenkosten\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In-             100\nanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften\nUnfallkasse des Bundes                                                250\nTrennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskos-                   300\ntenvergütungen\n2. Sacheinzelkosten\n2.1 sächliche Verwaltungsausgaben                                                                     4 730\nGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Aus-\nstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Ge-\nbrauchsgegenstände, Software, Wartung\nVerbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen\nMieten und Pachten\nAus- und Fortbildung\nDienstreisen\nSachverständige\n2.2 Investitionen                                                                                    2 430\nkleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als\n2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)\nErwerb von Fahrzeugen\nErlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen\nErwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-\ntungsgegenständen sowie Software im Bereich Informati-\nonstechnik\nErwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-\ntungsgegenständen für Verwaltungszwecke\n2.3 Büroräume                                                                                        6 850\nBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume\nMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitli-\nchen Liegenschaftsmanagement\nUnterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen\n2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3                                                              –4%\n3. Gemeinkosten\nZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten                                               30 %\n4. Personalzahl\nBundesbedienstete                                                         Köpfe                    165 742\n5. Arbeitsleistung\nArbeitsstunden                                                            pro Jahr                   1 644","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015                137\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)\nBesondere pauschale Stundensätze\n(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)\nFesttitel\nFesttitel gemäß     Festtitel gemäß\nKostenblock                           Zweckbestimmung                          Haushalts-           Haushalts-\nsystematik des      systematik des\nBundes – neu        Bundes – alt\n1. Personaleinzelkosten\n1.1 Beamtinnen und Beamte\n1.1.1 Brutto-        A 2\nbezüge\nA 3\nA 4\nA 5\nA 6\neinfacher Dienst A 2 bis A 6\nA 6\nA 7\nA 8\nA 9\nA 9 + Zulage\nmittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage\nA 9\nA 10\nA 11\nA 12\nA 13\nA 13 + Zulage\ngehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage\nA 13\nA 14\nA 15\nA 16\nhöherer Dienst A 13 bis A 16\n1.1.2 Versorgung     einfacher Dienst                              27,9\n% von 1.1.1\nmittlerer Dienst                              27,9\ngehobener Dienst                              29,3\nhöherer Dienst                                36,9\n1.1.3 Personalnebenkosten\nBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften                Z 441 .1           441 .1\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In- Z 443 .1            443 .1\nanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften                            443 .2","138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015\nFesttitel\nFesttitel gemäß     Festtitel gemäß\nKostenblock                            Zweckbestimmung                          Haushalts-           Haushalts-\nsystematik des      systematik des\nBundes – neu        Bundes – alt\nTrennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskosten- 453 .1                  453 .1\nvergütungen\nwenn bei Dienstreisen\nTrennungsgeld als Auslage\nabgerechnet wird:\n5 % dieses Titels\nvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der 459 .9                 459 .9\ngebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\n1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\n1.2.1 Brutto-        E 2\nbezüge\nE 2 (übertarifliche Bezahlung)\nE 3\nE 4\neinfacher Dienst E 2 bis E 4\nE 5\nE 6\nE 7\nE 8\nE 9\nmittlerer Dienst E 5 bis E 9\nE 9\nE 10\nE 11\nE 12\ngehobener Dienst E 9 bis E 12\nE 13\nE 14\nE 15\nE 15 (übertarifliche Bezahlung)\nhöherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)\n1.2.2 Arbeitgeber- E 2\nanteil Sozial-\nversicherung         E 2 (übertarifliche Bezahlung)\nE 3\nE 4\neinfacher Dienst E 2 bis E 4\nE 5\nE 6\nE 7\nE 8\nE 9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015                139\nFesttitel\nFesttitel gemäß     Festtitel gemäß\nKostenblock                           Zweckbestimmung                          Haushalts-           Haushalts-\nsystematik des      systematik des\nBundes – neu        Bundes – alt\nmittlerer Dienst E 5 bis E 9\nE 9\nE 10\nE 11\nE 12\ngehobener Dienst E 9 bis E 12\nE 13\nE 14\nE 15\nE 15 (übertarifliche Bezahlung)\nhöherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)\n1.2.3 Personalnebenkosten\nFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In- Z 443 .1             443 .1\nanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften                             443 .2\nUnfallkasse des Bundes                                      Z 452 02           452 02\nTrennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskosten- 453 .1                  453 .1\nvergütungen\nwenn bei Dienstreisen\nTrennungsgeld als Auslage\nabgerechnet wird:\n5 % dieses Titels\nvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der 459 .9                 459 .9\ngebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\n2. Sacheinzelkosten\n2.1 sächliche Verwaltungsausgaben\nGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Aus- 511 .1                    511 .1\nstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Ge-                            511 55\nbrauchsgegenstände, Software, Wartung                                          511 56\nVerbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen 514 .1                514 .1\nMieten und Pachten                                          518 .1             518 .1\n518 55\n518 56\nAus- und Fortbildung                                        525 .1             525 .1\n525 55\n525 56\nDienstreisen                                                527 .1             527 .1\n527 09\nwenn Dienstreisen als Auslage\nabgerechnet werden:\nAnsatz dieses Titels:\n0 Euro\naußergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung Z 529 .1               529 .1\nin besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebühren-\nfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)","140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015\nFesttitel\nFesttitel gemäß     Festtitel gemäß\nKostenblock                            Zweckbestimmung                          Haushalts-           Haushalts-\nsystematik des      systematik des\nBundes – neu        Bundes – alt\nAufträge und Dienstleistungen im Bereich Informations- 532 .1                   532 55\ntechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leis-                       532 56\ntung verbunden sind (§ 3)\nsonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kos- 532 .3\nten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) wenn sonstige Dienstleistungs-\naufträge an Dritte als Auslage\nabgerechnet werden:\nAnsatz dieses Titels:\n0 Euro\nvermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit 539 .9                   539 .9\nder gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)                               539 55\n546 88\nnicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit 547 .1                 547 .1\ndie Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden\nsind (§ 3)\nSachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeirä- Z 526 .2                526 .2\nten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit                           526 .3\nder gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nwenn Sachverständige als\nAuslage abgerechnet werden:\n60 % dieses Titels\nÖffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebühren- Z 542 .1            542 .1\nfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nVeröffentlichungen, Fachinformationen – soweit die Kosten Z 543 .1              543 .1\nmit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\nKonferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – so- Z 545 .1                  545 .1\nweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-\nden sind (§ 3)\nForschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die 544 .1                     544 .1\nKosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind\n(§ 3)\nbehördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben 532 .2\n(ohne Informationstechnik) – soweit die Kosten mit der ge-\nbührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)\n2.2 Investitionen\nkleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 711 .1                     711 .1\n2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)\nErwerb von Fahrzeugen                                        811 .1             811 .1\nErlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen            132 .1             132 .1\nErwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs- 812 .2                   812 55\ntungsgegenständen sowie Software im Bereich Informa-                            812 56\ntionstechnik\nErwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs- 812 .1                  Extraktion aus\ntungsgegenständen für Verwaltungszwecke                                         Festtitel 812\nder Haushalts-\nsystematik des\nBundes – alt\nBaumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzelfall – 712 .1                    712 .1\nsoweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung ver-\nbunden sind (§ 3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015                141\nFesttitel\nFesttitel gemäß     Festtitel gemäß\nKostenblock                            Zweckbestimmung                          Haushalts-           Haushalts-\nsystematik des      systematik des\nBundes – neu        Bundes – alt\n2.3 Büroräume\nBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume        517 .1             517 .1\nMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheit- 518 .2                   518 .2\nlichen Liegenschaftsmanagement\nUnterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen        519 .1             519 .1\n2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3                                          –4%\n3. Gemeinkosten\nZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent\n3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen\nLeitung\nStabstellen\ninterne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)\nControlling\ninterne Revision\nBereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)\nLiegenschaftsverwaltung\nInformationstechnik\nArbeitsschutz\nJustiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)\nInnerer Dienst\nSprachendienst\nBibliothek\nDruckerei\nBeihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)\nStelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld\nBezügestelle\nPersonalvertretung\n3.2 Rechts- und Fachaufsicht\n4. Personalzahl\nBundesbedienstete                                              Köpfe\n5. Arbeitsleistung\nArbeitsstunden                                                 pro Jahr"]}