{"id":"bgbl1-2015-55-9","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=77","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)","law_date":"2015-12-22T00:00:00Z","page":2565,"pdf_page":77,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2565\nGesetz\nzur Änderung des Aktiengesetzes\n(Aktienrechtsnovelle 2016)\nVom 22. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt wer-\nden.“\nArtikel 1                            6. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-\nAktiengesetzes                                  ter „unabhängig von einer Verbriefung“ einge-\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I                    fügt und werden die Wörter „des Inhabers“\nS. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom                durch die Wörter „des Aktionärs“ ersetzt.\n20. November 2015 (BGBI. I S. 2029) geändert worden               b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Inhaber“ durch\nist, wird wie folgt geändert:                                         die Wörter „Der Aktionär“ ersetzt.\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                             7. In § 90 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\n„(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können        8. In § 95 Satz 3 werden nach dem Wort „sein“ ein\nauf den Inhaber lauten, wenn                              Komma und die Wörter „wenn dies zur Erfüllung\n1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder                mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich\nist“ angefügt.\n2. der Anspruch auf Einzelverbriefung ausge-\nschlossen ist und die Sammelurkunde bei             9. § 121 wird wie folgt geändert:\neiner der folgenden Stellen hinterlegt wird:           a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe\na) einer Wertpapiersammelbank im Sinne des                 „Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4\n§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,                 Satz 2“ ersetzt.\nb) einem zugelassenen Zentralverwahrer                 b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\noder einem anerkannten Drittland-Zentral-          c) In Absatz 4a werden die Wörter „und die Einbe-\nverwahrer gemäß der Verordnung (EU)                    rufung“ durch die Wörter „oder welche die Ein-\nNr. 909/2014 des Europäischen Parla-                   berufung“ ersetzt und wird die Angabe „und 3“\nments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur              gestrichen.\nVerbesserung der Wertpapierlieferungen\n10. § 122 wird wie folgt geändert:\nund -abrechnungen in der Europäischen\nUnion und über Zentralverwahrer sowie              a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze\nzur Änderung der Richtlinien 98/26/EG                  ersetzt:\nund 2014/65/EU und der Verordnung (EU)                 „Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie\nNr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014,                seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des\nS. 1) oder                                             Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind\nc) einem sonstigen ausländischen Verwahrer,                und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des\nder die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4               Vorstands über den Antrag halten. § 121 Ab-\nSatz 1 des Depotgesetzes erfüllt.                      satz 7 ist entsprechend anzuwenden.“\nSolange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die                 b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nSammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 ent-             „Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie\nsprechend anzuwenden.“                                        die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sie müs-                halten.“\nsen“ durch die Wörter „Die Aktien müssen“ er-        11. § 123 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „des Sat-\n2. § 24 wird aufgehoben.                                            zes 2“ gestrichen.\n3. § 25 Satz 2 wird aufgehoben.                                 b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\n4. In § 33a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2                bis 5 ersetzt:\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 1a“ durch die Wörter „§ 2                    „(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die\nAbsatz 1 und 1a“ ersetzt.                                        Berechtigung zur Teilnahme an der Versamm-\n5. Dem § 58 Absatz 4 werden die folgenden Sätze                     lung oder zur Ausübung des Stimmrechts nach-\nangefügt:                                                        zuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall\n„Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptver-                   entsprechend.\nsammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.                   (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesell-\nIn dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der                    schaften reicht ein durch das depotführende In-","2566           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nstitut in Textform erstellter besonderer Nachweis              Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer\ndes Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich                 nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapi-\nbei börsennotierten Gesellschaften auf den Be-                 talmehrheit zu berücksichtigen.“\nginn des 21. Tages vor der Versammlung zu be-              b) In Absatz 3 werden die Wörter „daß der“ durch\nziehen und muss der Gesellschaft unter der in                  die Wörter „dass der nachzuzahlende“ ersetzt.\nder Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse\nmindestens sechs Tage vor der Versammlung              18. In § 142 Absatz 7 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\nzugehen. In der Satzung oder in der Einberufung            Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.\nauf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung         19. § 175 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist            „Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebil-\nvorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist                 ligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des\nnicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesell-              Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht\nschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung           des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands\noder für die Ausübung des Stimmrechts als Ak-              für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der\ntionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.                 Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesell-\n(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesell-            schaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen.“\nschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an       20. § 192 wird wie folgt geändert:\nder Versammlung oder zur Ausübung des\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesell-\nStimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus\nschaft“ die Wörter „hat oder“ eingefügt.\nder Eintragung im Aktienregister.“\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „an\n12. In § 124 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nGläubiger von“ durch die Wörter „auf Grund\n„zusammensetzt“ das Komma und die Wörter „und\nvon“ ersetzt.\nob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge\ngebunden ist“ durch ein Semikolon und die Wörter               c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\n„ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge ge-                    gefügt:\nbunden, so ist auch dies anzugeben“ ersetzt.                       „Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhö-\n13. In § 127 Satz 3 wird die Angabe „§ 124 Abs. 3                      hung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 3 Satz 4“                   Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen\nersetzt.                                                           Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den\nFall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder\n14. In § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach\nzum Zweck der Abwendung einer Überschul-\ndem Wort „Grundkapitals“ die Wörter „am eingetra-\ndung berechtigt ist. Ist die Gesellschaft ein Insti-\ngenen Grundkapital“ eingefügt.\ntut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesen-\n15. § 131 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      gesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine be-\n„Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen                   dingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Num-\nnach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des                   mer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird,\nHandelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Ak-                     der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung\ntionär verlangen, dass ihm in der Hauptversamm-                    bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der\nlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss                  Restrukturierung oder Abwicklung erlassener\nin der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Er-                  Anforderungen zu ermöglichen. Eine Anrech-\nleichterungen hätte.“                                              nung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder\nSatz 4 Anwendung findet, auf sonstiges beding-\n16. § 139 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntes Kapital erfolgt nicht.“\na) Das Wort „nachzuzahlenden“ wird gestrichen.\n21. § 194 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Als Sacheinlage gilt nicht der Umtausch von\n„Der Vorzug kann insbesondere in einem auf die             Schuldverschreibungen gegen Bezugsaktien.“\nAktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorab-\n22. In § 195 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“\ndividende) oder einem erhöhten Gewinnanteil\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\n(Mehrdividende) bestehen. Wenn die Satzung\nnichts anderes bestimmt, ist eine Vorabdivi-           23. § 201 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndende nachzuzahlen.“                                          „(1) Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugs-\n17. § 140 wird wie folgt geändert:                                 aktien zur Eintragung in das Handelsregister min-\ndestens einmal jährlich bis spätestens zum Ende\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden\n„(2) Ist der Vorzug nachzuzahlen und wird der           Kalendermonats an.“\nVorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht           24. In § 221 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nvollständig gezahlt und im nächsten Jahr nicht             „den Gläubigern“ die Wörter „oder der Gesell-\nneben dem vollen Vorzug für dieses Jahr nach-              schaft“ eingefügt.\ngezahlt, so haben die Aktionäre das Stimmrecht,\nbis die Rückstände gezahlt sind. Ist der Vorzug        25. In § 246 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und\nnicht nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag              den Termin zur mündlichen Verhandlung“ gestri-\nin einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt,        chen.\nso haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht,          26. In § 256 Absatz 7 Satz 2 und § 261a wird jeweils die\nbis der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt           Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2\nist. Solange das Stimmrecht besteht, sind die              Absatz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015              2567\n27. Dem § 394 wird folgender Satz angefügt:                   1. In § 13f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie\nden §§ 24 und 25 Satz 2“ gestrichen.\n„Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz,\nauf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform        2. Dem § 108 wird folgender Satz angefügt:\nmitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.“                        „Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Ge-\n28. In § 399 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem                    schäftsanschrift ändert.“\nWort „Gesellschaft“ die Wörter „oder eines Vertrags      3. In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“\nnach § 52 Absatz 1 Satz 1“ eingefügt und wird die            durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\nAngabe „§ 37a Abs. 2“ durch die Wörter „§ 37a\n4. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6\nSatz 3,“ ersetzt.                                            a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag\nArtikel 2                                    anzusetzen.“\nÄnderung des                               b) Satz 2 wird aufgehoben.\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nArtikel 4\nVor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes\nzum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I                                     Änderung des\nS. 1185), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes                           Vermögensanlagengesetzes\nvom 17. Juli 2015 (BGBI. I S. 1245) geändert worden              § 32 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezem-\nist, wird folgender § 26h eingefügt:                          ber 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 20\ndes Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)\n„§ 26h                              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschrift                        1. In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „wei-\nzur Aktienrechtsnovelle 2016                       ter öffentlich angeboten werden, ist“ die Wörter „vor-\nbehaltlich der Absätze 11 und 13“ eingefügt.\n(1) § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der seit\ndem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist nicht             2. Absatz 10 (in der Fassung des Artikels 8 Absatz 10\nauf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor                  Nummer 5 des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes\ndem 31. Dezember 2015 durch notarielle Beurkundung                vom 17. Juli 2015) wird Absatz 13 und wie folgt ge-\nfestgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten.           fasst:\nFür diese Gesellschaften ist § 10 Absatz 1 des Aktien-               „(13) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des\ngesetzes in der am 30. Dezember 2015 geltenden Fas-               Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli\nsung weiter anzuwenden.                                           2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresab-\nschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezem-\n(2) Sieht die Satzung einer Gesellschaft einen Um-\nber 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.\nwandlungsanspruch gemäß § 24 des Aktiengesetzes\nAuf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor\nin der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung\ndem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre\nvor, so bleibt diese Satzungsbestimmung wirksam.\nbleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 9. Juli\n(3) Bezeichnet die Satzung gemäß § 25 Satz 2 des               2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf Jahresab-\nAktiengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2015 gel-              schlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezem-\ntenden Fassung neben dem Bundesanzeiger andere                    ber 2014 und vor dem 1. Januar 2016 beginnende\nInformationsmedien als Gesellschaftsblätter, so bleibt            Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der\ndiese Satzungsbestimmung auch ab dem 31. Dezem-                   bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in\nber 2015 wirksam. Für einen Fristbeginn oder das sons-            der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung an-\ntige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem 1. Februar             wendbar.“\n2016 ausschließlich die Bekanntmachung im Bundes-\nanzeiger maßgeblich.                                                                    Artikel 5\n(4) § 122 des Aktiengesetzes in der Fassung der Ak-                              Änderung des\ntienrechtsnovelle 2016 vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I                           Gesetzes betreffend die\nS. 2565) ist erstmals auf Einberufungs- und Ergän-                   Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nzungsverlangen anzuwenden, die der Gesellschaft am               In § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-\n1. Juni 2016 zugehen. Auf Ergänzungsverlangen, die            schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-\nder Gesellschaft vor dem 1. Juni 2016 zugehen, ist            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröf-\n§ 122 in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden              fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nFassung weiter anzuwenden.“                                   kel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)\ngeändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 170,\nArtikel 3                            171“ ein Komma und die Angabe „394 und 395“ einge-\nÄnderung des                           fügt.\nHandelsgesetzbuchs\nArtikel 6\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten                                Änderung des\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des                        GmbHG-Einführungsgesetzes\nGesetzes vom 20. November 2015 (BGBI. I S. 2029)                 § 5 des GmbHG-Einführungsgesetzes vom 23. Okto-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 ber 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Ar-","2568         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\ntikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)          satz 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     S. 3395) geändert worden ist, werden die Wörter „Ab-\n1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1              satz 3 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ er-\nund 3“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1, 2              setzt und werden nach dem Wort „muss“ die Wörter\nund 4“ ersetzt.                                               „bei Inhaberaktien“ eingefügt.\n2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 3“\ndurch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.                                           Artikel 9\nÄnderung des\nArtikel 7                                        Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes\nÄnderung des                                     In § 18 Absatz 2 Satz 3 des Kreditinstitute-Reorga-\nPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes                      nisationsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nIn § 4 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesell-               S. 1900), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. I S. 1744),              vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli             den ist, werden die Wörter „Absatz 2 und 3“ durch die\n2013 (BGBI. I S. 2386) geändert worden ist, wird nach             Wörter „Absatz 2 bis 5“ ersetzt.\nder Angabe „§ 108“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nArtikel 10\nArtikel 8\nInkrafttreten\nÄnderung des\nFinanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes                    (1) Artikel 1 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in\nKraft.\nIn § 7 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisie-\nrungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008                    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\n(BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-          Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}