{"id":"bgbl1-2015-55-8","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=75","order":8,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes","law_date":"2015-12-22T00:00:00Z","page":2563,"pdf_page":75,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015           2563\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Parteiengesetzes\nVom 22. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  aa) In Nummer 5 werden die Wörter „und Be-\nsen:                                                                     teiligungen“ gestrichen.\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\nArtikel 1                                        eingefügt:\nÄnderung des                                        „5a. Einnahmen aus Beteiligungen,“.\nParteiengesetzes\nb) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nDas Parteiengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das                   aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buch-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August                      stabe f eingefügt:\n2011 (BGBl. I S. 1748, 3141) geändert worden ist, wird                   „f) Ausgaben im Rahmen einer Unterneh-\nwie folgt geändert:                                                           menstätigkeit,“.\n1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  bb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.\n„Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre         5. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nlang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechen-           „Spenden“ ein Komma und das Wort „Mitgliedsbei-\nschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschafts-               träge“ eingefügt und werden das Wort „Spenders“\nbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt          durch das Wort „Zuwenders“ und das Wort „Spen-\nentsprechend.“                                               de“ durch das Wort „Zuwendung“ ersetzt.\n2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    6. In § 26 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           Mitglieder“ durch das Wort „Parteien“ und wird\ndas Wort „stellen“ durch die Wörter „gestellt wer-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,70 Euro“\nden“ ersetzt.\ndurch die Angabe „0,83 Euro“ ersetzt.\n7. In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „von\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,70 Euro“\nMitgliedern“ durch das Wort „Parteien“ und wird\ndurch die Angabe „0,83 Euro“ ersetzt.\nder Punkt am Ende durch die Wörter „oder eine\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „0,38 Euro“               hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei\ndurch die Angabe „0,45 Euro“ ersetzt.                 zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung ver-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „0,85 Euro“ durch die           zichtet wird.“ ersetzt.\nAngabe „1 Euro“ ersetzt.                               8. § 31c wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Satz wird angefügt:                             a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ngenannten Beträge erhöhen sich ab dem Jahr\n2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5.“              9. § 38 wird wie folgt geändert:\n3. § 19a Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bun-\ndeswahlleiters“ gestrichen.\na) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort\n„Absatz“ und die Angabe „Nr.“ wird durch das              b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nWort „Nummer“ ersetzt.                                    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                   „(2) Der Präsident des Deutschen Bundes-\n„Dabei sind Einnahmen aus Unternehmenstätig-                 tages kann den Vorstand der Partei zur Ein-\nkeit (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des                reichung eines Rechenschaftsberichts, der den\nnach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Num-                  Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht,\nmer 2 Buchstabe f) verbleibenden Betrages zu                 durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften\nberücksichtigen.“                                            des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten\nsinngemäß; der Präsident des Deutschen Bun-\n4. § 24 wird wie folgt geändert:                                   destages handelt insoweit als Vollstreckungs-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            und Vollzugsbehörde. Die Höhe des Zwangs-","2564         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\ngeldes beträgt mindestens 500 Euro und höchs-             rechnung des Gesamtwertes der Zuwendungen\ntens 10 000 Euro.“                                        nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sind für das Rechen-\n10. Dem § 39 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   schaftsjahr 2015 Zuwendungen gemäß § 25 Ab-\nsatz 3 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezem-\n„(5) § 2 Absatz 2 Satz 2 findet auf in der Frist          ber 2015 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“\ndes § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2 einzureichende\nRechenschaftsberichte ab dem Rechenschaftsjahr                                   Artikel 2\n2016 Anwendung. § 19a Absatz 4 Satz 2 findet\nauf in der Frist des § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2                               Inkrafttreten\neinzureichende Rechenschaftsberichte ab dem                 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016\nRechenschaftsjahr 2015 Anwendung. Für die Be-            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}