{"id":"bgbl1-2015-55-7","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=69","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2557,"pdf_page":69,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015            2557\nGesetz\nzur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         5.  Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:\n„§ 32a\nArtikel 1\nZeitliche Zuordnung von Beiträgen\nÄnderung des\nBedarfe nach § 32 sind unabhängig von der\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\nFälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –              berücksichtigen, für den die Versicherung be-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I            steht. In Fällen des § 32 Absatz 1 bis 4 sind Bei-\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes          träge, sofern sie von dem zuständigen Träger an\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden               eine gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden,\nist, wird wie folgt geändert:                                     bis zum Ende des sich nach Satz 1 ergebenden\n1.  Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:             Monats zu zahlen.“\na) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An-            6.  In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7“\ngabe zu § 32a eingefügt:                                durch die Angabe „2 bis 6“ und wird die Angabe\n„Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.\n„§ 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen“.\n7.  Die Überschrift zum Vierten Abschnitt des Dritten\nb) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Dritten\nKapitels wird wie folgt gefasst:\nKapitels wird wie folgt gefasst:\n„Vierter Abschnitt\n„Vierter Abschnitt\nBedarfe für Unterkunft und Heizung“.\nBedarfe für Unterkunft und Heizung“.\n8.  § 35 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 35   Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.\n„§ 35\nd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:\nBedarfe für Unterkunft und Heizung“.\n„§ 42   Bedarfe“.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch\n„§ 44   Antragserfordernis, Erbringung von                      das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „er-\nGeldleistungen, Bewilligungszeitraum“.\nbracht“ durch das Wort „anerkannt“ er-\nf) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-                        setzt.\ngabe zu § 44a eingefügt:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Leistungen“ durch\n„§ 44a Erstattungsansprüche zwischen Trä-                       das Wort „Bedarfe“ ersetzt, werden nach\ngern“.                                                  dem Wort „Person“ die Wörter „durch Di-\ng) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:                      rektzahlung“ eingefügt und wird das Wort\n„zahlen“ durch das Wort „decken“ ersetzt.\n„§ 134 (weggefallen)“.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Sie sollen“\nh) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Direktzahlungen“ und\n„§ 137 (weggefallen)“.                                          werden die Wörter „gezahlt werden“ durch\ni) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:                      die Wörter „sollen erfolgen“ ersetzt.\n„§ 138 (weggefallen)“.                                     dd) In Satz 5 wird das Wort „Leistungen“ durch\ndas Wort „Bedarfe“ ersetzt, werden nach\n2.  In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)“\ndem Wort „Heizung“ die Wörter „durch Di-\ndurch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)“ ersetzt.\nrektzahlung“ eingefügt und wird das Wort\n3.  § 27a wird wie folgt geändert:                                      „gezahlt“ durch das Wort „gedeckt“ er-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zu ge-                     setzt.\nwähren“ durch die Wörter „als Bedarf anzuer-            c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Leistungen“\nkennen“ ersetzt.                                           durch das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zu zah-               „abgelten“ durch das Wort „festsetzen“ er-\nlen“ durch die Wörter „als Bedarf anzuerken-               setzt.\nnen“ ersetzt.                                           d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4.  In § 31 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1               aa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch\nnach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur De-                      das Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „er-\nckung von Bedarfen“ eingefügt.                                      bracht“ durch das Wort „anerkannt“ ersetzt.","2558         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Leistungen“ durch               § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für\ndas Wort „Bedarfe“ und wird das Wort „ab-               den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist,\ngegolten“ durch das Wort „festgesetzt“ er-              der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfä-\nsetzt.                                                  higkeit entspricht. Bei einer Minderung der Er-\n9.  In § 35a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Leis-              werbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht\ntungen“ durch die Wörter „die Höhe der anzuer-                  zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei\nkennenden Bedarfe“ ersetzt.                                     einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um\n10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente\n10.  § 38 wird folgt geändert:                                       nach dem Bundesversorgungsgesetz.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-                 sätze 4 und 5.\nchen.\nd) In dem neuen Absatz 5 Satz 4 wird das Wort\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1                   „Trägern“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2\nSatz 2 und 3“ ersetzt.                              e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                       „(6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“\n11.  § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                   14. § 44 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel                                      „§ 44\nsind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte\nPersonen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,                         Antragserfordernis, Erbringung\ndie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder                 von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum\nnicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen                   (1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf\nnach § 43 bestreiten können.“                               Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind\n12.  § 42 wird wie folgt geändert:                               Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42\nNummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Num-\n„§ 42 Bedarfe“.                         mer 3 und 5.\nb) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                  (2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ers-\n„Leistungen der Grundsicherung im Alter und              ten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt\nbei Erwerbsminderung“ durch die Wörter „Be-              wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 inner-\ndarfe nach diesem Kapitel“ ersetzt.                      halb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leis-\nc) In Nummer 4 wird das Wort „Aufwendungen“                 tungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 wer-\ndurch das Wort „Bedarfe“ und das Wort „Kos-              den vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten\nten“ durch das Wort „Bedarfe“ ersetzt.                   vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalender-\n13.  § 43 wird wie folgt geändert:                               monat erbracht.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           (3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach\n§ 42 werden in der Regel für einen Bewilligungs-\naa) Dem Wortlaut wird folgender Satz voran-\nzeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt.\ngestellt:\nBei einer Bewilligung nach dem Bezug von Ar-\n„Für den Einsatz des Einkommens sind die            beitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zwei-\n§§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Ver-           ten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach\nmögens die §§ 90 und 91 anzuwenden,                 § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts             Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des\nAbweichendes geregelt ist.“                         Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten\nbb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter                Buches ergebenden Monat folgt.\n„; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden“ gestri-           (4) Leistungen zur Deckung von wiederkehren-\nchen.                                               den Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 wer-\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2             den monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen\nund 3 eingefügt:                                         zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3\n„(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2             sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.“\nvom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind            15. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:\nEinnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen,\n„§ 44a\nsoweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalen-\nderjahr nicht übersteigen.                                     Erstattungsansprüche zwischen Trägern\n(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten                 Im Verhältnis der für die Ausführung des Geset-\nBuch ist teilweise nicht als Einkommen zu be-            zes nach diesem Kapitel zuständigen Träger un-\nrücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in               tereinander sind die Vorschriften über die Erstat-\nAusübung der Wehrpflicht bei der Nationalen              tung nach\nVolksarmee der ehemaligen Deutschen Demo-\n1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapi-\nkratischen Republik erlittenen Gesundheits-\ntels sowie\nschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich\ndie Höhe des nicht zu berücksichtigenden Be-             2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels\ntrages nach der Höhe der Grundrente nach                     des Zehnten Buches","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2559\nfür Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht an-                 2. Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab\nzuwenden.“                                                          dem Kalenderjahr 2016\n16. § 46a wird wie folgt geändert:                                   bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              tabellarischer Form zu belegen (Jahresnach-\nweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich\n„(3) Der Abruf der Erstattungen durch die\nfür die für die Ausführung nach diesem Kapitel\nLänder erfolgt quartalsweise. Die Abrufe sind\nzuständigen Träger zu differenzieren.“\n1. vom 15. März bis 14. Mai,\n17.  § 82 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. vom 15. Juni bis 14. August,\n„(4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den\n3. vom 15. September bis 14. November und                 Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Be-\n4. vom 15. Dezember des jeweiligen Jahres                 rücksichtigung der Einnahme erbracht worden\nbis 14. Februar des Folgejahres                       sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Ent-\nzulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen              fiele der Leistungsanspruch durch die Berück-\nfür Leistungszeiträume im folgenden Haus-                 sichtigung in einem Monat, ist die einmalige Ein-\nhaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den            nahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten\nLeistungsberechtigten bereits im laufenden                gleichmäßig zu verteilen und mit einem entspre-\nHaushaltsjahr erbracht, sind die entsprechen-             chenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begrün-\nden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März               deten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum\nbis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. Der Ab-            angemessen zu verkürzen.“\nruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die         18.  § 85 wird wie folgt geändert:\nbereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den\ndarauf folgenden Jahren nach Maßgabe des                  a) In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1\nAbsatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. Au-               Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Kosten\ngust zulässig.“                                               der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hier-\nfür“ durch die Wörter „Aufwendungen für die\nb) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:                 Unterkunft, soweit diese“ ersetzt.\n„(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung,             b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „maßgeben-\ndass die Ausgaben für Geldleistungen der für                  de“ gestrichen.\ndie Ausführung des Gesetzes nach diesem Ka-\npitel zuständigen Träger begründet und belegt        19.  § 94 Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.\nsind und den Grundsätzen für Wirtschaftlich-         20.  § 122 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben\ndies dem Bundesministerium für Arbeit und                 a) In Buchstabe a werden die Wörter „Stellung\nSoziales für das jeweils abgeschlossene Quar-                 zum Haushaltsvorstand“ durch das Wort\ntal in tabellarischer Form zu belegen (Quartals-              „Regelbedarfsstufe“ und wird das Wort „Mehr-\nnachweis). In den Quartalsnachweisen sind                     bedarfszuschläge“ durch das Wort „Mehrbe-\ndarfe“ ersetzt.\n1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach\n§ 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallen-            b) In Buchstabe c werden die Wörter „34 Absatz 2\nden Einnahmen,                                            bis 7,“ gestrichen.\n2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach                  c) In Buchstabe d wird nach dem Wort „Leistun-\nNummer 1, differenziert nach Leistungen                   gen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nfür Leistungsberechtigte außerhalb und in\nd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e\nEinrichtungen,\neingefügt:\n3. erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoaus-\ngaben und Einnahmen nach Nummer 1, dif-                   „e) für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für\nferenziert nach Leistungen für Leistungs-                      Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2\nberechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3                           bis 7:\nzu belegen. Die Quartalsnachweise sind dem                         aa) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr,\nBundesministerium für Arbeit und Soziales                              Wohngemeinde und Gemeindeteil,\ndurch die Länder jeweils zwischen dem 15.                              Staatsangehörigkeit, bei Ausländern\nund dem 20. der Monate Mai, August, Novem-                             auch aufenthaltsrechtlicher Status,\nber und Februar für das jeweils abgeschlos-                        bb) die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten\nsene Quartal vorzulegen. Die Länder können                             Bedarfe je Monat getrennt nach Schul-\ndie Quartalsnachweise auch vor den sich nach                           ausflügen, mehrtägigen Klassenfahr-\nSatz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein wei-                          ten, Ausstattung mit persönlichem\nterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal                           Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lern-\nnach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum                           förderung, Teilnahme an einer gemein-\nist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht                          samen Mittagsverpflegung sowie Teil-\nzulässig.                                                              habe am sozialen und kulturellen Le-\n(5) Die Länder haben dem Bundesministe-                             ben in der Gemeinschaft und“.\nrium für Arbeit und Soziales die Angaben nach        20a. In § 123 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den\n1. Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entspre-                Wörtern „§ 122 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter\nchend ab dem Kalenderjahr 2015 und                    „und Absatz 3“ eingefügt.","2560            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n21.   § 124 wird wie folgt geändert:                                    gung nur mit Genehmigung der Bundesagentur\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                   ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt\nfügt:                                                         werden, wenn sie eine solche Genehmigung be-\nsitzen.“\n„(2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1\nNummer 1 Buchstabe e wird für jedes abge-                  b) In Absatz 3 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.\nlaufene Quartal eines Kalenderjahres durchge-              c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nführt. Dabei sind die Merkmale für jeden Monat\neines Quartals zu erheben.“                                   „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Ab-\nsatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Fami-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                  lienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder ge-\nsätze 3 und 4.                                                wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und\n22.   In § 125 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern                    eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufneh-\n„§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und“ die                     men wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur\nAngabe „e sowie“ eingefügt.                                       erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaat-\n23.   In § 126 Absatz 2 wird das Wort „Leistungsemp-                    liche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer\nfänger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“                    Rechtsverordnung zulässig ist.“\nersetzt.                                                       d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n24.   § 128c Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt ge-                        „(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU\nfasst:                                                            bestimmt sich nach der aufgrund des § 288\n„c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitrags-                  erlassenen Rechtsverordnung.“\nsatzes nach dem Fünften Buch gezahlt wer-                e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden,“.\n„Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des\n25.   Die §§ 134, 137 und 138 werden aufgehoben.                        § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-\nverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht\nArtikel 2                                     eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsver-\nÄnderung des                                     ordnung günstigere Regelungen enthält.“\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                          f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\n„Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Be-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Bei-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des\ntrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Euro-\nGesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) ge-\npäischen Union, der Übergangsregelungen hin-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht,\n1.  Dem § 78 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ge-\n„§ 59 Absatz 2 gilt für ausbildungsbegleitende                      treten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-\nHilfen entsprechend; das gilt auch für außerhalb                    EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels\neiner betrieblichen Berufsausbildung liegende, in                   hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung\n§ 75 Absatz 2 genannte Phasen.“                                     bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaub-\nnis-EU bestehen.“\n1a. In § 104 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“\ndurch das Wort „zwölf“ ersetzt.\nArtikel 3\n1b. § 109 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\ndie gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur\nDauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn                  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\naußergewöhnliche Verhältnisse auf dem ge-              vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nsamten Arbeitsmarkt vorliegen.“                        durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\n1c. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach\ngeändert:\nNummer 2 die Angabe „2015“ durch die Angabe\n„2016“ ersetzt.                                             1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie\n1d. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach                  folgt gefasst:\ndem Wort „Buches“ die Wörter „zuzüglich des                    „§ 92a     (weggefallen)“.\ndurchschnittlichen      Zusatzbeitragssatzes      nach      2. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 6 oder“\n§ 242a des Fünften Buches“ eingefügt.                          gestrichen.\n2.  § 284 wird wie folgt geändert:\n3. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 6 wird aufgehoben.\n„(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsver-\ntrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen              b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nUnion abweichende Regelungen als Übergangs-                    „Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch\nregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit                   dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert\nanzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige die-                  des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens\nses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsbe-                 das Einfache der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5\nrechtigten Familienangehörigen eine Beschäfti-                 nicht erreicht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2561\nc) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt\n„Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich,          gefasst:\nwenn der Unternehmer nicht an der Unterneh-\nmensführung beteiligt ist und er keine Vertre-                                     „§ 13\ntungsmacht für das Unternehmen hat.“                              Staatsangehörige der Beitrittsstaaten\nd) Absatz 9 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.                    Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                              Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende\na) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz\nAnwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bun-\n„Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil         desagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten\nzu leistenden Erwerbsminderungsrente wird er-          Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.“\nmittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den\nBetrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller                                  Artikel 7\nHöhe zu leisten wäre.“\nÄnderung des\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nFünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung\n„(7) Für jeden Kalendermonat, für den eine                des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nVersichertenrente nach Erreichen der Regelalters-\nArtikel 6 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Än-\ngrenze nicht in Anspruch genommen wird oder\nderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nfür den ein Anspruch auf Regelaltersrente nur\nvom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) wird wie folgt\ndeshalb nicht besteht, weil das Unternehmen\ngeändert:\nder Landwirtschaft nicht abgegeben ist, erhöht\nsich der allgemeine Rentenwert bei einer Regel-        1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\naltersrente um 0,5 vom Hundert (Zuschlag). Bei                „(4) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c, Num-\nHinterbliebenenrenten wird ein Zuschlag auch               mer 27 Buchstabe c und Artikel 3 Nummer 4 Buch-\ndann berücksichtigt, wenn der Versicherte die Vo-          stabe b treten am 1. Januar 2016 in Kraft.“\nraussetzungen nach Satz 1 erfüllt hat und noch\nkeine Versichertenrente bezogen hat. Für Zeiten        2. In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 5 Buch-\nnach § 92 werden keine Zuschläge nach Satz 1               stabe b und c“ und die Wörter „, Nummer 4 Buch-\nberücksichtigt.“                                           stabe b“ gestrichen.\nc) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „bleibt“ durch\nArtikel 8\ndie Wörter „oder ein Zuschlag zum allgemeinen\nRentenwert bleiben“ ersetzt.                                                  Änderung der\n5. § 92a wird aufgehoben.                                                   Verordnung zur Durchführung\ndes § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 4                                Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des\nÄnderung des                            Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundes-\nZweiten Gesetzes über                        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, ver-\ndie Krankenversicherung der Landwirte                 öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-\ntikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten           S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte\nvom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das            1. § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz\nzuletzt durch Artikel 1d des Gesetzes vom 21. Dezem-              ersetzt:\nber 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden            „Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichar-\nnach dem Wort „unterschreitet“ die Wörter „und sie                tige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monat-\nnicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind“ ein-             lichen Zeitabständen gewährt werden, sind wie ein-\ngefügt.                                                           malige Einnahmen zu behandeln.“\n2. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2\nArtikel 5\nund 3“ gestrichen.\nÄnderung des\nAufenthaltsgesetzes                                                  Artikel 9\n§ 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-                                 Aufhebung der\nsung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008                              Arbeitsgenehmigungsverordnung\n(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert              Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-\nworden ist, wird aufgehoben.                                  tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Arti-\nkel 14 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015\nArtikel 6                             (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung des\nArtikel 10\nFreizügigkeitsgesetzes/EU\n§ 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli                                    Inkrafttreten\n2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Arti-            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nkel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015             bis 5 am 1. Januar 2016 in Kraft.","2562         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n(2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Num-                 (4) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5, 6 und 9 treten\nmer 20a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.       mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nummer 20, 21 und 22 tritt am 1. Januar        (5) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli\n2017 in Kraft.                                               2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}