{"id":"bgbl1-2015-55-6","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=65","order":6,"title":"Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2553,"pdf_page":65,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015              2553\nGesetz\nzur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie*\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 lung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderun-\ngen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben\nArtikel 1                               außer Betracht.\nÄnderung des                                   (2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausge-\nBetriebsrentengesetzes                             schiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert\nseiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber ver-\nDas Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974\ngleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern\n(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17\nnicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung\ndes Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-\ngilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. die Anwartschaft\n1. In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „25. Le-\nbensjahres“ durch die Angabe „21. Lebensjahres“                     a) als nominales Anrecht festgelegt ist,\nund das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.                  b) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausge-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                           schiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder\na) Absatz 5 wird aufgehoben.                                        c) über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse\noder eine Direktversicherung durchgeführt wird\nb) Absatz 5a wird Absatz 5.\nund die Erträge auch dem ausgeschiedenen\nc) Absatz 5b wird Absatz 6 und in dem neuen Ab-                        Arbeitnehmer zugutekommen, oder\nsatz 6 wird die Angabe „5a“ durch die Angabe\n2. die Anwartschaft angepasst wird\n„5“ ersetzt.\na) um 1 Prozent jährlich,\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nb) wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne\n„§ 2a                                     vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeit-\nBerechnung und                                    nehmer,\nWahrung des Teilanspruchs                             c) wie die laufenden Leistungen, die an die Ver-\n(1) Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines                     sorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht\nmit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen                        werden, oder\nArbeitnehmers nach § 2 sind die Versorgungsrege-                    d) entsprechend dem Verbraucherpreisindex für\nDeutschland.\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom              (3) Ist bei der Berechnung des Teilanspruchs\n16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu\nvon Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesse-\nrung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen        berücksichtigen, so kann bei einer unmittelbaren\n(ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).                                  oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten","2554          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nVersorgungszusage das bei der Berechnung von               6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfah-            a) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1,\nren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der aus-                2 Satz 2 und Abs. 5“ durch die Wörter „nach § 2\ngeschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetz-               Absatz 1 und 2 Satz 2“ und die Angabe „5a“\nlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Aus-                  durch die Angabe „5“ ersetzt.\nscheidens erreichten Entgeltpunkte nach. Bei einer\nVersorgungszusage, die über eine Pensionskasse                b) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 5b“ durch die\noder einen Pensionsfonds durchgeführt wird, sind                 Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nder aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan,             c) Folgender Satz wird angefügt:\nder Pensionsplan oder die sonstigen Geschäfts-                   „Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs\nunterlagen zugrunde zu legen.                                    sind Veränderungen der Versorgungsregelung\n(4) Versorgungsanwartschaften, die der Arbeit-                und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem\nnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen                   Eintritt des Sicherungsfalles eintreten, nicht zu\nnicht zu einer Kürzung des Teilanspruchs führen.“                berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine An-\nwendung.“\n4. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                    7. In § 16 Absatz 3 Nummer 2 wird das Komma durch\ndas Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und\n„Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zu-              zur Berechnung der garantierten Leistung der nach\nstimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach                  § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungs-\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Ar-             aufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur\nbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der            Berechnung der Deckungsrückstellung nicht über-\nEuropäischen Union begründet und dies innerhalb               schritten wird“ gestrichen.\nvon drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsver-\nhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.“        8. In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bis“ durch\ndie Wörter „, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Aus-\n5. § 4a wird wie folgt gefasst:                                  nahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4,“\n„§ 4a                                ersetzt.\nAuskunftspflichten                      9. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-\n(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger\nmer 3 nach der Angabe „2,“ die Wörter „2a Ab-\nhat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzu-\nsatz 1, 3 und 4 sowie die §§“ eingefügt.\nteilen,\nb) Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c wird wie\n1. ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche                 folgt gefasst:\nAltersversorgung erworben wird,\n„c) findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwen-\n2. wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersver-                  dung,“.\nsorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft\nist und bei Erreichen der in der Versorgungsrege-         c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nlung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich               aa) In Satz 1 wird das Wort „bis“ durch die Wör-\nsein wird,                                                         ter „und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2\nSatz 3, sowie die §§ 4,“ ersetzt.\n3. wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnis-\nses auf die Anwartschaft auswirkt und                        bb) Satz 3 wird aufgehoben.\n4. wie sich die Anwartschaft nach einer Beendi-           10. In § 30e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2\ngung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.            Abs. 5a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.\n11. Dem § 30f wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger\nhat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen                    „(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Alters-\nArbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie            versorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem\nhoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach              31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b\n§ 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue               Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\nArbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem                dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das\nArbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in             Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls,\nwelcher Höhe aus dem Übertragungswert ein An-                 jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres en-\nspruch auf Altersversorgung bestehen würde und                det und die Versorgungszusage zu diesem Zeit-\nob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-             punkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen\ngung bestehen würde.                                          bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zu-\nsage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden\n(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger\nhat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nhat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf des-\ndas 21. Lebensjahr vollendet ist.“\nsen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwart-\nschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und          12. § 30g wird wie folgt geändert:\nwie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird.            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Ver-\n„(1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäfti-\nsorgungsfall.\ngungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Be-\n(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform               schäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017\nund in angemessener Frist erteilt werden.“                       gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2555\nsystem vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitneh-                  a) erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zu-\nmer geschlossen war.“                                               gesagten Pensionsleistungen das 23. Le-\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es wird                    bensjahr vollendet,\njeweils die Angabe „§ 2 Abs. 5a“ durch die An-                   b) erstmals nach dem 31. Dezember 2008\ngabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.                                        und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                               Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr\nvollendet,\nArtikel 2\nc) erstmals nach dem 31. Dezember 2000\nÄnderung des                                         und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten\nEinkommensteuergesetzes                                      Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                         vollendet,\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                       d) erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesag-\n3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                         ten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr\n2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden                          vollendet\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                      oder bei nach dem 31. Dezember 2000 ver-\nändert:                                                              einbarten Entgeltumwandlungen im Sinne\nvon § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die\naa) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschrif-\n„Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer                     ten des Betriebsrentengesetzes unverfallbar\noder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunter-                  wird,“.\nnehmens, der von der Unterstützungskasse              b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 wird wie folgt\nschriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann           gefasst:\nund am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem\ndie Zuwendung erfolgt,                                   „Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollen-\ndung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgeben-\naa) bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017\nden Lebensjahres des Pensionsberechtigten be-\nzugesagten Leistungen das 23. Lebens-\nstanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjah-\njahr vollendet hat,\nres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensions-\nbb) bei erstmals nach dem 31. Dezember 2008              berechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maß-\nund vor dem 1. Januar 2018 zugesagten               gebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem\nLeistungen das 27. Lebensjahr vollendet             31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwand-\nhat oder                                            lungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebs-\ncc) bei erstmals vor dem 1. Januar 2009 zuge-            rentengesetzes gilt für davor liegende Wirt-\nsagten Leistungen das 28. Lebensjahr voll-          schaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß\nendet hat;                                          den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes un-\nverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am\nsoweit die Kasse nur Hinterbliebenenversor-\nSchluss des Wirtschaftsjahres;“.\ngung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder\nArbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer           3. In § 52 werden die Absätze 7 und 13 aufgehoben.\ndes Trägerunternehmens, der am Schluss des\nWirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung er-                                 Artikel 3\nfolgt, das nach dem ersten Halbsatz maßge-\nbende Lebensjahr vollendet hat und dessen                               Änderung des\nHinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung                     Gesetzes zur Modernisierung\nerhalten können.“                                         der Finanzaufsicht über Versicherungen\nbb) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter               Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht\n„das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-       über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),\nben“ durch die Wörter „das nach Buchstabe b        das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. No-\nSatz 2 jeweils maßgebende Lebensjahr noch          vember 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist,\nnicht vollendet haben“ ersetzt.                    wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 6 werden die Wörter „§ 176 Absatz 3 des        1. In Artikel 1 werden nach § 236 Absatz 2 die folgen-\nGesetzes über den Versicherungsvertrag berech-            den Absätze 2a und 2b eingefügt:\nnete Zeitwert“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 3\nund 4 des Versicherungsvertragsgesetzes be-                  „(2a) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2\nrechnete Wert“ ersetzt.                                   Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pen-\nsionsfonds lebenslange Zahlungen als Altersversor-\n2. § 6a wird wie folgt geändert:\ngungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1\na) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                 Nummer 4 erbringen, wenn\n„1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-\n1. die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,\nschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt\nwird, frühestens jedoch für das Wirtschafts-          2. der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung so-\njahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberech-            wie eine Mindesthöhe dieser lebenslangen Zah-\ntigte bei                                                lung (Mindesthöhe) zur Auszahlung des nach § 1","2556          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nAbsatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes               2. Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der\nzur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals                lebenslangen Zahlung sowie für die Ermittlung\nvorsieht,                                                      der Mindesthöhe,\n3. eine planmäßige Verwendung dieses Versor-                   3. Form und Inhalt der Zusage des Arbeitgebers,\ngungskapitals sowie der darauf entfallenden Zin-               selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzu-\nsen und Erträge für laufende Leistungen festge-                stehen, sowie des Nachweises dieser Zusage.\nlegt ist und                                               Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf\n4. der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers               die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt\nnachweist, selbst für die Erbringung der Mindest-          die Vorschriften im Benehmen mit den Versiche-\nhöhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarif-            rungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverord-\nvertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichts-              nungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der\nbehörde vorlegt.                                           Zustimmung des Bundesrates.“\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                          2. Artikel 2 Absatz 17 Nummer 4 wird aufgehoben.\n(2b) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Ab-                                   Artikel 4\nsatzes 2a nähere Bestimmungen zu erlassen zu                                       Inkrafttreten\n1. einer Auszahlungsbegrenzung des Pensions-                   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nfonds für den Fall, dass der Arbeitgeber die Min-       1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 3\ndesthöhe zu erbringen hat,                              treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}