{"id":"bgbl1-2015-55-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=43","order":5,"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2531,"pdf_page":43,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015                      2531\nGesetz\nzum automatischen Austausch von Informationen\nüber Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze*\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                    § 12 Konten von hohem Wert\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                  § 13 Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen\n§ 14 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechts-\nInhaltsübersicht                                    trägern\n§ 15 Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für be-\nArtikel 1 Gesetz zum automatischen Austausch von Informa-                    stehende Konten von Rechtsträgern\ntionen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanz-\nkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG)           § 16 Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern\nArtikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                      § 17 Besondere Sorgfaltsvorschriften\nArtikel 3 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes              § 18 Zusammenfassung von Kontosalden und Währungen\nArtikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes                           § 19 Begriffsbestimmungen\nArtikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5            § 20 Sonstige Begriffsbestimmungen\nAbs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel 6 Änderung des Zerlegungsgesetzes                                                        Abschnitt 3\nArtikel 7 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs                                            Ergänzende Melde- und\nArtikel 8 Inkrafttreten                                                 Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten\n§ 21   Änderung der Gegebenheiten\nArtikel 1                              § 22   Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern\nGesetz                                 § 23   Ansässigkeit eines Finanzinstituts\nzum automatischen                             § 24   Geführte Konten\nAustausch von Informationen                           § 25   Trusts, die passive NFEs sind\n§ 26   Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers\nüber Finanzkonten in Steuersachen\n§ 27   Anwendungsbestimmung\n(Finanzkonten-\n§ 28   Bußgeldvorschriften\nInformationsaustauschgesetz – FKAustG)\nInhaltsübersicht                                                     Abschnitt 1\nAbschnitt 1                                        Allgemeine Bestimmungen\nAllgemeine Bestimmungen\n§1\n§   1   Anwendungsbereich\n§   2   Gemeinsamer Meldestandard                                                         Anwendungsbereich\n§   3   Pflichten der Finanzinstitute\n(1) Dieses Gesetz gilt für den automatischen Aus-\n§   4   Zuständige Behörde                                            tausch von Informationen über Finanzkonten in Steuer-\n§   5   Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern                    sachen mit\n§   6   Ansässigkeit; Zeitpunkt der Erstanwendung\n1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund\nAbschnitt 2                                 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar\nMelde- und Sorgfaltspflichten                        2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-\nfür Informationen über Finanzkonten                      hörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhe-\nbung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom\n§ 7 Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Fi-              11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung\nnanzkonten\nder Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom\n§ 8 Allgemeine Meldepflichten\n16.12.2014, S. 1) sowie\n§ 9 Allgemeine Sorgfaltspflichten\n§ 10 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Per-       2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bun-\nsonen                                                             desrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten\n§ 11 Konten von geringerem Wert                                           Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014\nzwischen den zuständigen Behörden über den auto-\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie            matischen Austausch von Informationen über Fi-\n2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammen-            nanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und\narbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur\nAufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1;\ndiese in ihr nationales Recht verpflichtend aufge-\nAmtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU          nommen haben sowie Vertragsparteien des Über-\n(ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) sowie der Umsetzung des Gesetzes      einkommens über die gegenseitige Amtshilfe in\nzu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen          Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und\nden zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von\nInformationen über Finanzkonten (CRS-MCAA) vom 21. Dezember             die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen\n2015 (BGBl. 2015 II S. 1630).                                           des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der","2532           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nMehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014                     weitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig\nzwischen den zuständigen Behörden über den auto-                   war;\nmatischen Austausch von Informationen über Fi-             6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zin-\nnanzkonten erfüllen.                                           sen, die während des Kalenderjahrs oder eines an-\n(2) Für die Durchführung der Melde- und Sorgfalts-              deren geeigneten Meldezeitraums auf das Konto\npflichten gelten die in § 19 angeführten Begriffsbestim-           eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,\nmungen und die sonstigen Begriffsbestimmungen nach                 und\n§ 20.                                                          7. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten\noder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag,\n§2                                   der in Bezug auf das Konto während des Kalender-\nGemeinsamer Meldestandard                           jahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit-\nraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutge-\nGemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltspflichten               schrieben wurde und für den das meldende Finanz-\nund ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften                   institut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe\ntauscht das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb                 aller Einlösungsbeträge, die während des Kalender-\nder festgelegten Frist nach § 5 Absatz 2 in Verbindung             jahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit-\nmit § 27 mit der zuständigen Behörde jedes anderen                 raums an den Kontoinhaber geleistet wurden.\nmeldepflichtigen Staates die ihm hierzu von den Fi-\nnanzinstituten nach diesem Gesetz übermittelten Daten                                       §3\naus; diese sind:\nPflichten der Finanzinstitute\n1. der Name, die Anschrift, die Steueridentifikations-\n(1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzin-\nnummer oder -nummern sowie bei natürlichen Per-\nstitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitung\nsonen das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder\nder Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Ge-\nmeldepflichtigen Person, die Inhaber eines melde-\nsetz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und er-\npflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger,\ngänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhal-\nder Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung\nten.\nvon Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten\ngemäß dem Gemeinsamen Meldestandard eine oder                 (2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzin-\nmehrere beherrschende Personen ermittelt wurden,           stitute haben die Daten und Informationen zu erheben,\ndie meldepflichtige Personen sind, der Name, die           zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfül-\nAnschrift und die Steueridentifikationsnummer oder         lung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.\n-nummern des Rechtsträgers sowie der Name, die                (3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die bei\nAnschrift, die Steueridentifikationsnummer oder            der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erstellten Un-\n-nummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort              terlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist zur Auf-\njeder meldepflichtigen Person;                             bewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres,\n2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung,              1. in dem die Finanzinstitute oder Dienstleister im\nwenn keine Kontonummer vorhanden ist;                          Sinne des § 9 Absatz 4 die Informationen nach Ab-\n3. der Name und gegebenenfalls die Identifikations-                satz 2 erhoben haben, oder\nnummer des meldenden Finanzinstituts;                      2. in dem das Konto aufgelöst wird, soweit die Unter-\nlagen nach Satz 1 für die weitere Erfüllung der\n4. der Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des\nBarwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen               Pflichten nach Absatz 1 benötigt werden.\nVersicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen\nzum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder ei-                                        §4\nnes anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn                               Zuständige Behörde\ndas Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise                 Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist\nZeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kon-          das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die\ntos;                                                       Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach\n5. bei Verwahrkonten                                           § 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgeset-\nzes gegeben ist.\na) der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamt-\nbruttobetrag der Dividenden und der Gesamt-\n§5\nbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der\nauf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte er-                                  Aufgaben des\nzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf                   Bundeszentralamts für Steuern\ndas Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder eines           (1) Dem Bundeszentralamt für Steuern sind als zu-\nanderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt           ständiger Behörde im Sinne des § 4 von den melden-\noder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie            den Finanzinstituten die Daten nach § 8 nach amtlich\nb) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung              vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der\noder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die              Datenfernübertragung erstmals zum 31. Juli 2017 zu\nwährend des Kalenderjahrs oder eines anderen           übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen gibt\ngeeigneten Meldezeitraums auf das Konto einge-         den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundes-\nzahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden             steuerblatt bekannt.\nund für die das meldende Finanzinstitut als Ver-          (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die\nwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder ander-       ihm von den Finanzinstituten nach Absatz 1 übermittel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2533\nten Daten an die zuständige Behörde des jeweils ande-         cke der Übermittlung an den Ansässigkeitsstaat des\nren Staates im Sinne des § 1 Absatz 1. Das Bundes-            Kontoinhabers übermittelt werden.\nzentralamt für Steuern speichert zudem die übermittel-           (3) Meldende Finanzinstitute haben die nach diesem\nten Daten.                                                    Gesetz zu erhebenden Daten erstmals für das Steuer-\n(3) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die von         jahr 2016 bis zum 31. Juli 2017 dem Bundeszentralamt\neiner anderen zuständigen Behörde eines Staates im            für Steuern und in den Folgejahren jeweils bis zum\nSinne des § 1 Absatz 1 übermittelten Daten entgegen,          31. Juli eines Folgejahres zu übermitteln.\nspeichert sie und leitet sie zur Durchführung des Be-\nsteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanz-                                Abschnitt 2\nbehörde weiter.                                                        Melde- und Sorgfaltspflichten\n(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,         für Informationen über Finanzkonten\neine Auswertung der ihm nach den Absätzen 1 und 3\nübermittelten Daten zur Erfüllung der dem Bundeszen-                                      §7\ntralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben                        Melde- und Sorgfaltspflichten\nvorzunehmen. Eine Auswertung der Daten durch die je-                    für Informationen über Finanzkonten\nweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon              Die §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und\nunberührt.                                                    Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschrif-\n(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 beim Bundeszen-          ten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften\ntralamt für Steuern gespeicherten Daten werden ab             fest, die von meldenden Finanzinstituten zu beachten\ndem Zeitpunkt der Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1           sind, damit das Bundeszentralamt für Steuern die Da-\n15 Jahre lang aufbewahrt. Mit Ablauf eines Jahres der         ten im Sinne des § 2 im Wege des automatischen In-\nAufbewahrung nach Satz 1 werden die Daten gelöscht.           formationsaustauschs an die jeweils zuständige Be-\nGeht vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine Än-           hörde des anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1\nderungsmeldung ein, so beginnt die Frist nach Satz 1          übermitteln kann.\nmit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung ein-\ngegangen ist.                                                                             §8\n(6) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prü-                      Allgemeine Meldepflichten\nfung der Einhaltung der den Finanzinstituten nach die-           (1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 muss jedes\nsem Gesetz auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten,         meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige\nbesonderen Sorgfaltspflichten sowie ergänzenden Mel-          Konto dieses meldenden Finanzinstituts dem Bundes-\nde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Fi-      zentralamt für Steuern folgende von ihnen nach diesem\nnanzkonten zuständig. Die §§ 193 bis 203 der Abga-            Gesetz erhobene Informationen gemäß § 5 Absatz 1\nbenordnung gelten entsprechend.                               melden:\n(7) Die aufgrund dieses Gesetzes vom Bundeszen-            1. den Namen, die Anschrift, den oder die Ansässig-\ntralamt für Steuern als zuständige Behörde erhobenen              keitsstaat oder -staaten im Sinne des § 1 Absatz 1,\nund gespeicherten Daten dürfen nur für die in den zu-             die Steueridentifikationsnummer oder -nummern so-\ngrunde liegenden Regelungen gemäß § 1 Absatz 1 fest-              wie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und\ngelegten Zwecke verwendet werden.                                 den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die\nInhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie\nbei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und\n§6\nfür den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung\nAnsässigkeit;                               der Sorgfaltspflichten nach den §§ 13, 14 bis 17 eine\nZeitpunkt der Erstanwendung                          oder mehrere beherrschende Personen ermittelt\nwurden, die meldepflichtige Personen sind, der Na-\n(1) Finanzinstitute haben zur Wahrung der Melde-\nme, die Anschrift, den oder die Ansässigkeitsstaat\nund Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz zu den\noder -staaten und die Steueridentifikationsnummer\nvon ihnen geführten Konten die steuerliche Ansässig-\ndes Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift,\nkeit des Konteninhabers zu erheben und seinem Konto\nden oder die Ansässigkeitsstaat oder -staaten und\nzuzuordnen, unabhängig davon, ob es sich bei dem\ndie Steueridentifikationsnummer oder -nummern,\nKontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine\ndas Geburtsdatum und den Geburtsort jeder melde-\nmeldepflichtige Person im Sinne der Melde- und Sorg-\npflichtigen Person;\nfaltspflichten nach diesem Gesetz handelt. Bei der Er-\nhebung der steuerlichen Ansässigkeit nach Satz 1 gel-         2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung,\nten die von den Finanzinstituten geführten Konten in-             wenn keine Kontonummer vorhanden ist;\nsoweit als Konten, für die die Melde- und Sorgfalts-          3. den Namen und gegebenenfalls die Identifikations-\npflichten nach diesem Gesetz einzuhalten sind; dies               nummer des meldenden Finanzinstituts;\nschließt auch die Erhebung der Steueridentifikations-\n4. den Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des\nnummer ein.\nBarwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen\n(2) Jedes meldende Finanzinstitut teilt vor einer erst-        Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen\nmaligen Übermittlung von Daten nach § 8 jeder be-                 zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder ei-\ntroffenen Person in allgemeiner Form mit oder macht               nes anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn\ndieser zugänglich, dass die nach diesem Gesetz ermit-             das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise\ntelten Daten, soweit aufgrund dieses Gesetzes erfor-              Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kon-\nderlich, an das Bundeszentralamt für Steuern für Zwe-             tos;","2534           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n5. bei Verwahrkonten:                                          2. er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des\na) den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, den Ge-                  meldenden Finanzinstituts verfügbar.\nsamtbruttobetrag der Dividenden und den Ge-                (5) Bei der Meldung der Daten gemäß Absatz 1 sind\nsamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels         geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zu-\nder auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte            gang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-\nerzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug         gabe nach Stand der Technik von den Finanzinstituten\nauf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder           zu gewährleisten.\neines anderen geeigneten Meldezeitraums einge-\nzahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,                                          §9\nsowie                                                                 Allgemeine Sorgfaltspflichten\nb) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung                 (1) Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges\noder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die               Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung\nwährend des Kalenderjahrs oder eines anderen            der Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 9 bis 18 als sol-\ngeeigneten Meldezeitraums auf das Konto einge-          ches identifiziert wird. Sofern nichts anderes vorgese-\nzahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden              hen ist, müssen die Daten in Bezug auf ein meldepflich-\nund für die das meldende Finanzinstitut als Ver-        tiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet wer-\nwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder ander-        den, das dem Jahr folgt, auf das sich die Daten bezie-\nweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig         hen.\nwar;\n(2) Der Saldo oder der Wert eines Kontos wird zum\n6. bei Einlagenkonten den Gesamtbruttobetrag der               letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen ge-\nZinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines           eigneten Meldezeitraums ermittelt.\nanderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto\n(3) Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag\neingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,\neines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betref-\nund\nfende Saldo oder der Wert zum letzten Tag des Melde-\n7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5          zeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalender-\noder Nummer 6 fallen, den Gesamtbruttobetrag, der          jahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.\nin Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs\n(4) Meldende Finanzinstitute können zur Erfüllung\noder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an\nder ihnen nach diesem Gesetz auferlegten Melde- und\nden Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben\nSorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen,\nwurde und für den das meldende Finanzinstitut\nwobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflich-\nSchuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller\nten weiterhin bei dem meldenden Finanzinstitut liegt.\nEinlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs\noder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an               (5) Meldende Finanzinstitute können die für Neukon-\nden Kontoinhaber geleistet wurden.                         ten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfalts-\npflichten auf bestehende Konten anwenden und die\nZu den nach Satz 1 Nummer 4 bis 7 gemeldeten Daten\nfür Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Er-\nmuss die Währung genannt werden, auf die die Beträge\nfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringe-\nlauten.\nrem Wert anwenden. Wendet ein meldendes Finanzin-\n(2) Die Steueridentifikationsnummer oder -nummern           stitut die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfül-\nund das Geburtsdatum müssen in Bezug auf melde-                lung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten an,\npflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht           finden die ansonsten geltenden Vorschriften für beste-\ngemeldet werden, wenn diese Steueridentifikations-             hende Konten weiterhin Anwendung.\nnummer oder -nummern beziehungsweise dieses Ge-\nburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden                                           § 10\nFinanzinstituts enthalten sind und nicht nach inner-\nSorgfaltspflichten bei\nstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten\nbestehenden Konten natürlicher Personen\nder Europäischen Union von diesem meldenden Fi-\nnanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzin-            (1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter\nstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengun-        den bestehenden Konten natürlicher Personen richtet\ngen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die              sich nach den §§ 11 und 12.\nSteueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum                  (2) Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das\nbis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr           nach den §§ 11 und 12 als meldepflichtiges Konto\nfolgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige            identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als melde-\nKonten identifiziert wurden, zu beschaffen.                    pflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist\n(3) Die Steueridentifikationsnummer ist nicht zu mel-       keine meldepflichtige Person mehr.\nden, wenn vom betreffenden Staat keine Steueridentifi-\nkationsnummer ausgegeben wird.                                                             § 11\n(4) Der Geburtsort ist nicht zu melden, es sei denn,                      Konten von geringerem Wert\n1. das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach            (1) Für Konten von geringerem Wert gilt:\ninnerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu mel-           1. Hausanschrift: liegt dem meldenden Finanzinstitut\nden oder das meldende Finanzinstitut hat oder hatte            anhand der erfassten Belege eine aktuelle Hausan-\nihn nach einem geltenden oder am 5. Januar 2015                schrift der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber\ngeltenden Rechtsinstrument der Europäischen                    ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche\nUnion zu beschaffen und zu melden und                          Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015              2535\ndiese Person, die Kontoinhaber ist, eine melde-            such, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen,\npflichtige Person ist, als in dem Staat steuerlich an-     erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut dem Bun-\nsässig behandeln, in dem die Anschrift liegt;              deszentralamt für Steuern das Konto als nicht doku-\n2. Suche in elektronischen Datensätzen: verlässt sich          mentiertes Konto melden.\ndas meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktu-          (3) Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach\nellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kon-       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss ein meldendes Fi-\ntoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Num-         nanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen\nmer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elek-        nicht als in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des\ntronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indi-           § 1 Absatz 1 ansässige Person betrachten:\nzien überprüfen und die Absätze 2 und 3 anwenden:          1. die Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuelle\na) die Identifizierung des Kontoinhabers als Ansäs-            Post- oder eine Hausanschrift in jenem meldepflich-\nsiger eines meldepflichtigen Staates im Sinne des          tigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1, eine oder\n§ 1 Absatz 1,                                              mehrere Telefonnummern in jenem meldepflichtigen\nb) die aktuelle Post- oder die Hausanschrift ein-              Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 und keine Telefon-\nschließlich einer Postfachanschrift in einem mel-          nummer in der Bundesrepublik Deutschland oder ei-\ndepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1,             nen Dauerauftrag, bei Finanzkonten mit Ausnahme\nvon Einlagenkonten, für Überweisungen auf ein in\nc) eine oder mehrere Telefonnummern in einem mel-              einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Ab-\ndepflichtigen Staat und keine Telefonnummer in             satz 1 geführtes Konto und das meldende Finanzin-\nder Bundesrepublik Deutschland,                            stitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder\nd) ein Dauerauftrag, ausgenommen bei Einlagen-                 hat diese bereits geprüft und erfasst:\nkonten, für Überweisungen auf ein in einem mel-            a) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über sei-\ndepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 ge-              nen Ansässigkeitsstaat oder seine Ansässigkeits-\nführtes Konto,                                                 staaten, die jenen meldepflichtigen Staat nicht\ne) eine aktuell gültige, an eine Person mit einer An-              umfassen, und\nschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne           b) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des\ndes § 1 Absatz 1 erteilte Vollmacht oder Zeich-                Kontoinhabers;\nnungsberechtigung oder\n2. die Daten des Kontoinhabers beinhalten eine aktuell\nf) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift            gültige, an eine Person mit Anschrift in jenem Staat\nin einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1           erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und\nAbsatz 1, sofern dem meldenden Finanzinstitut              das meldende Finanzinstitut beschafft die nachste-\nkeine andere Anschrift des Kontoinhabers vor-              henden Dokumente oder hat diese bereits geprüft\nliegt.                                                     und erfasst:\nWerden bei der elektronischen Suche keine Indizien im              a) eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über sei-\nSinne des Satzes 1 Nummer 2 festgestellt, sind keine                   nen Ansässigkeitsstaat oder seine Ansässigkeits-\nweiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung                     staaten, die nicht meldepflichtige Staaten umfas-\nder Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem                   sen, oder\nKonto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden\nb) Belege für den nicht meldepflichtigen Status des\nkönnen oder das Konto zu einem Konto von hohem\nKontoinhabers.\nWert wird. Werden bei der elektronischen Suche Indi-\nzien im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e             (4) Die Überprüfung von bestehenden Konten von\nfestgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten        geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum\nein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere           31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.\nIndizien zugeordnet werden können, muss das mel-\ndende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich                                       § 12\nansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat im                             Konten von hohem Wert\nSinne des § 1 Absatz 1, für den ein Indiz identifiziert\nwird, betrachten, es sei denn, das meldende Finanzin-             (1) Für Konten von hohem Wert gelten die folgenden\nstitut entscheidet sich für die Anwendung des Absat-           erweiterten Überprüfungsverfahren:\nzes 3 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf         1. Suche in elektronischen Datensätzen: das meldende\ndieses Konto zu.                                                   Finanzinstitut muss seine elektronisch durchsuchba-\n(2) Werden bei der elektronischen Suche nach Ab-                ren Daten auf die in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Postlagerungsauftrag oder               aufgeführten Indizien überprüfen;\neine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine        2. Suche in Papierunterlagen: enthalten die elektro-\nder in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e                  nisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden\naufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt,           Finanzinstituts Felder für alle in Nummer 3 genann-\nmuss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeig-             ten Daten und erfassen diese, ist keine weitere Su-\nnetsten Reihenfolge die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-               che in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den\nmer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwen-                elektronischen Datenbanken nicht alle diese Daten\nden oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbst-                  erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei\nauskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche             Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kunden-\nAnsässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des                  stammakte und, soweit die Informationen dort nicht\nKontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in                 enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom\nPapierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Ver-          meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf","2536           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nJahre beschafften Unterlagen auf die in § 11 Ab-           bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Indizien über-            der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto\nprüfen:                                                    ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss\na) die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,         das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden Staat,\nfür den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges\nb) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag bezie-              Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für\nhungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunter-           die Anwendung von § 11 Absatz 3 und eine der dort\nlagen,                                                  genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.\nc) die neuesten vom meldenden Finanzinstitut, auf-            (4) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei-\ngrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geld-            terten Überprüfung von Konten von hohem Wert ein\nwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC            Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festge-\n– Anti-Money Laundering/Know-your-Customer)             stellt und keine andere Anschrift und keine der in § 11\noder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke be-        Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e aufge-\nschafften Unterlagen,                                   führten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss\nd) eine derzeit gültige Vollmacht oder eine Zeich-         das meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine\nnungsberechtigung und                                   Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuer-\ne) einen derzeit gültigen Dauerauftrag für Überwei-        liche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten\nsungen, ausgenommen bei Einlagenkonten;                 des Kontoinhabers festzustellen. Kann das meldende\nFinanzinstitut keine Selbstauskunft oder Belege be-\n3. ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zu der in            schaffen, muss es das Konto dem Bundeszentralamt\nSatz 1 Nummer 2 beschriebenen Suche in Papier-             für Steuern als nicht dokumentiertes Konto melden.\nunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch\ndurchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:             (5) Bei einem bestehenden Konto natürlicher Perso-\nnen, das zum 31. Dezember 2015 kein Konto von ho-\na) den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers,\nhem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden\nb) die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinter-       Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist,\nlegte Haus- und Postanschrift des Kontoinha-            muss das meldende Finanzinstitut die in Absatz 1 be-\nbers,                                                   schriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für die-\nc) gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Fi-           ses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem\nnanzinstitut hinterlegte Telefonnummer oder hin-        das Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgenden\nterlegten Telefonnummern des Kontoinhabers,             Kalenderjahrs abschließen. Wird das Konto aufgrund\ndieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifi-\nd) im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht       ziert, so muss das meldende Finanzinstitut die erforder-\num Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob             lichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in\nDaueraufträge für Überweisungen von diesem              dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert\nKonto auf ein anderes Konto vorliegen – ein-            wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei\nschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweig-       denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Per-\nniederlassung des meldenden Finanzinstituts             son mehr.\noder einem anderen Finanzinstitut,\n(6) Führt ein meldendes Finanzinstitut die in Absatz 1\ne) Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell\nangeführten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein\nein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift\nKonto von hohem Wert durch, so ist es in den Folge-\nvorliegt, und\njahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem\nf) Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeich-             Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen\nnungsberechtigung für das Konto vorliegt.               von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Absatz 1\nZusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen             Satz 2, es sei denn, es handelt sich um ein nicht doku-\nund Papierunterlagen, wie in Satz 1 Nummer 1 und 2             mentiertes Konto, bei dem das meldende Finanzinstitut\nbeschrieben, muss ein meldendes Finanzinstitut das ei-         diese Verfahren jährlich erneut durchführen muss, bis\nnem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem                 das Konto nicht mehr undokumentiert ist.\nWert, einschließlich der mit diesem Konto von hohem               (7) Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Ände-\nWert zusammengefassten Finanzkonten, als melde-                rung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem\npflichtiges Konto betrachten, wenn dem Kundenbe-               Konto ein oder mehrere der in § 11 Absatz 1 Satz 1\ntreuer tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber          Nummer 2 beschriebenen Indizien zugeordnet werden,\neine meldepflichtige Person ist.                               so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für je-\n(2) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei-         den meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz festgestellt\nterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine             wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei\nder in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten              denn, es entscheidet sich für die Anwendung von\nIndizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Ab-        § 11 Absatz 3 und eine der in jenem Absatz genannten\nsatz 1 Satz 2 als Konto einer meldepflichtigen Person          Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.\nidentifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforder-            (8) Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren ein-\nlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die        richten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kunden-\ndazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien           betreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem\nzugeordnet werden.                                             Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispiels-\n(3) Werden bei der in Absatz 1 beschriebenen erwei-         weise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue\nterten Überprüfung von Konten von hohem Wert Indi-             Postanschrift in einem meldepflichtigen Staat im Sinne\nzien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a            des § 1 Absatz 1 hat, so muss das meldende Finanz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015               2537\ninstitut die neue Anschrift als eine Änderung der Gege-       det werden, bis der Gesamtkontosaldo oder der Ge-\nbenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die An-      samtkontowert zum letzten Tag eines darauffolgenden\nwendung von § 11 Absatz 3 entscheidet, dazu ver-              Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.\npflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Konto-              (3) Für überprüfungspflichtige Konten von Rechts-\ninhaber zu beschaffen.                                        trägern gilt:\n(9) Die Überprüfung bestehender Konten von hohem           Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem\nWert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember           Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von mehr\n2016 abgeschlossen sein.                                      als 250 000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 und\nein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Ge-\n§ 13                               samtkontosaldo oder Gesamtkontowert am 31. Dezem-\nSorgfaltspflichten bei                      ber 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten\nNeukonten natürlicher Personen                    Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen\n(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter      Betrag übersteigt, muss nach dem in Absatz 5 festge-\nden Neukonten natürlicher Personen richtet sich nach          legten Verfahren überprüft werden.\nden folgenden Absätzen.                                          (4) Für meldepflichtige Konten von Rechtsträgern\n(2) Bei Neukonten natürlicher Personen muss das            gilt:\nmeldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine               Von den in Absatz 3 beschriebenen bestehenden Kon-\nSelbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Konto-         ten von Rechtsträgern gelten nur diejenigen Konten als\neröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer               meldepflichtige Konten, die von einem oder von meh-\ndas meldende Finanzinstitut die steuerliche Ansässig-         reren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflich-\nkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoin-            tige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer\nhabers feststellen kann, sowie die Plausibilität die-         oder mehreren beherrschenden Personen, die melde-\nser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanz-           pflichtige Personen sind.\ninstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen,           (5) Bei den in Absatz 3 beschriebenen bestehenden\neinschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämp-         Konten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanz-\nfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten              institut die folgenden Überprüfungsverfahren durchfüh-\n(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Cus-               ren, um festzustellen, ob eine meldepflichtige Person\ntomer) erfassten Unterlagen, bestätigen.                      oder mehrere meldepflichtige Personen oder passive\n(3) Geht aus der Selbstauskunft nach Absatz 2 her-         NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Perso-\nvor, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen          nen, die meldepflichtige Personen sind, Inhaber des\nStaat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende           Kontos ist oder sind:\nFinanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto be-\n1. Zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine melde-\ntrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridenti-\npflichtige Person ist, ist zu beachten:\nfikationsnummer des Kontoinhabers in dem melde-\npflichtigen Staat vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 sowie            a) die Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwe-\ndas Geburtsdatum enthalten.                                           cken oder für die Kundenbetreuung verwahrten\nInformationen einschließlich der aufgrund von\n(4) Tritt bei einem Neukonto natürlicher Personen\nVerfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und\neine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer\nKundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Mo-\ndem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt\nney Laundering/Know-your-Customer) erhobe-\nsein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft\nnen Informationen auf Hinweise, dass der Konto-\nnicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich\ninhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig\nnicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen\nist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein\nund muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus\nSitz oder eine Anschrift in einem meldepflichtigen\nder die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen An-\nStaat als Hinweis, dass der Kontoinhaber in ei-\nsässigkeiten des Kontoinhabers hervorgeht oder her-\nnem meldepflichtigen Staat ansässig ist;\nvorgehen.\nb) weisen die Informationen darauf hin, dass der\n§ 14                                       Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat an-\nsässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut\nSorgfaltspflichten bei\ndas Konto als meldepflichtiges Konto betrachten,\nbestehenden Konten von Rechtsträgern\nes sei denn, das meldende Finanzinstitut be-\n(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter              schafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft\nden bestehenden Konten von Rechtsträgern richtet                      oder stellt anhand von in seinem Besitz befind-\nsich nach den folgenden Absätzen.                                     lichen oder öffentlich verfügbaren Informationen\n(2) Für nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder                in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem\nmeldepflichtige Konten von Rechtsträgern gilt:                        Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Per-\nSofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder                son handelt.\nfür alle bestehenden Konten von Rechtsträgern oder            2. Zur Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver\njeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser           NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Per-\nKonten anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes              sonen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Per-\nKonto von Rechtsträgern, das zum 31. Dezember 2015                sonen handelt, gilt: Bei einem Kontoinhaber eines\neinen Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von                   bestehenden Kontos von Rechtsträgern, einschließ-\nhöchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als mel-              lich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige\ndepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemel-          Person ist, muss das meldende Finanzinstitut fest-","2538          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nstellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit          kontowert zum 31. Dezember 2015 250 000 US-Dollar\neiner oder mehreren beherrschenden Personen ist,           nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres\nbei denen es sich um meldepflichtige Personen han-         jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des\ndelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Per-        Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkon-\nson eines passiven NFE um eine meldepflichtige             tosaldo oder Gesamtkontowert diesen Betrag über-\nPerson, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto        steigt, abgeschlossen sein.\nzu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das             (3) Tritt bei einem bestehenden Konto von Rechts-\nmeldende Finanzinstitut die unter den nachfolgen-          trägern eine Änderung der Gegebenheiten ein, auf-\nden Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in          grund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist\nder jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen:             oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft\na) zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passi-        oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutref-\nver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut           fend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status\neine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum               des Kontos nach dem in § 14 Absatz 5 festgelegten\nNachweis seines Status beschaffen, es sei denn,         Verfahren neu bestimmen.\ndas meldende Finanzinstitut kann anhand von in\nseinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfüg-                                  § 16\nbaren Informationen in vertretbarer Weise fest-\nSorgfaltspflichten bei\nstellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE\nNeukonten von Rechtsträgern\nist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter\n§ 19 Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes In-                (1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter\nvestmentunternehmen, bei dem es sich nicht um           den Neukonten von Rechtsträgern richtet sich nach\nein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates          den folgenden Absätzen.\nhandelt;                                                   (2) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein\nb) zur Feststellung der beherrschenden Person              meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungs-\neines Kontoinhabers kann sich ein meldendes             verfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto\nFinanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur       von einer meldepflichtigen Person oder mehreren mel-\nBekämpfung der Geldwäsche und Kundensorg-               depflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit\nfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Launde-            einer oder mehreren beherrschenden Personen, die\nring/Know-your-Customer) erhobenen und ver-             meldepflichtige Personen sind, gehalten wird:\nwahrten Informationen verlassen;                        1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflich-\nc) zur Feststellung, ob eine beherrschende Person              tige Person ist:\neines passiven NFE eine meldepflichtige Person              a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestand-\nist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf                teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann\nFolgendes verlassen:                                           und anhand derer das meldende Finanzinstitut\naa) bei einem bestehenden Konto von Rechtsträ-                 die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen\ngern, dessen Inhaber ein NFE oder mehrere                 Ansässigkeiten des Kontoinhabers ermitteln\nNFEs ist oder sind und dessen Gesamtkonto-                kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser\nsaldo oder Gesamtkontowert 1 000 000 US-                  Selbstauskunft anhand der vom meldenden\nDollar nicht übersteigt, auf die aufgrund von             Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften In-\nVerfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche                   formationen, einschließlich aufgrund von Verfah-\nund Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC –                   ren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kun-\nAnti-Money     Laundering/Know-your-Custo-                densorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money\nmer) erfassten und verwahrten Informationen               Laundering/Know-your-Customer) erfassten Un-\noder                                                      terlagen; erklärt der Rechtsträger, es liege keine\nsteuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das\nbb) auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers\nmeldende Finanzinstitut zur Bestimmung der An-\noder dieser beherrschenden Person aus dem\nsässigkeit des Kontoinhabers auf die Anschrift\nmeldepflichtigen Staat oder den meldepflich-\ndes Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen;\ntigen Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 oder\nanderen Staat oder Staaten, in dem oder in             b) enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass\ndenen die beherrschende Person steuerlich                 der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat\nansässig ist.                                             ansässig ist, so muss das meldende Finanzinsti-\ntut das Konto als meldepflichtiges Konto be-\n§ 15                                      trachten, es sei denn, das meldende Finanzinsti-\ntut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen\nÜberprüfungszeitraum                                oder öffentlich verfügbaren Informationen in ver-\nund zusätzliche Verfahren für                          tretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Konto-\nbestehende Konten von Rechtsträgern                          inhaber nicht um eine meldepflichtige Person in\n(1) Die Überprüfung bestehender Konten von                         Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt.\nRechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder Ge-                 Zur Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver\nsamtkontowert von mehr als 250 000 US-Dollar zum                  NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Per-\n31. Dezember 2015 muss bis zum 31. Dezember 2017                  sonen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Per-\nabgeschlossen sein.                                               sonen handelt, ist Folgendes zu beachten: Bei ei-\n(2) Die Überprüfung bestehender Konten von                      nem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechts-\nRechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder Gesamt-                trägern einschließlich eines Rechtsträgers, der eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015               2539\nmeldepflichtige Person ist, muss das meldende Fi-             Sinne des § 11 enthalten. Ist einem meldenden Fi-\nnanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein             nanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm\npassiver NFE mit einer oder mehreren beherrschen-             bekannt sein, dass der Begünstigte eine melde-\nden Personen ist, bei denen es sich um meldepflich-           pflichtige Person ist, so muss das meldende Finanz-\ntige Personen handelt. Handelt es sich bei einer be-          institut die Verfahren nach § 11 einhalten;\nherrschenden Person eines passiven NFE um eine            2. ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto,\nmeldepflichtige Person, so ist das Konto als melde-           das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufs-\npflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststel-         fähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem\nlungen soll das meldende Finanzinstitut die in Satz 1         Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu\nNummer 1 und 2 aufgeführten Leitlinien in der je-             dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an\nweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.                      den Arbeitnehmer oder den Inhaber des Versiche-\n2. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver             rungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein\nNFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf            nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das\neine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nach-               Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an ei-\nweis seines Status verlassen, es sei denn, das mel-           nem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag\ndende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Be-            oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag dar-\nsitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Infor-          stellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:\nmationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der          a) der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsver-\nKontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes                 trag oder der Gruppenrentenversicherungsver-\nFinanzinstitut als ein unter § 19 Nummer 6 Buch-                  trag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und er-\nstabe b beschriebenes Investmentunternehmen, bei                  streckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer oder\ndem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teil-               mindestens 25 Versicherungsscheininhaber,\nnehmenden Staates handelt.\nb) die Arbeitnehmer oder die Versicherungsschein-\n(3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen                   inhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil\neines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanz-                   entsprechenden Vertragswert und dürfen Be-\ninstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämp-                   günstigte benennen, an die die Leistungen im Fall\nfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten                      des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind,\n(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Cus-                       und\ntomer) erhobenen und verwahrten Informationen ver-\nlassen.                                                           c) der an einen Arbeitnehmer oder einen Versiche-\nrungsscheininhaber oder Begünstigten zu zah-\n(4) Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person                 lende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000\neines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist,                   US-Dollar.\nkann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbst-\nauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschen-              (3) Der Ausdruck rückkaufsfähiger Gruppenversi-\nden Person verlassen.                                         cherungsvertrag bezeichnet einen rückkaufsfähigen\nVersicherungsvertrag:\n§ 17                               1. der eine Deckung für natürliche Personen vorsieht,\nBesondere Sorgfaltsvorschriften                      die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband,\neine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Ver-\n(1) Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf           einigung oder Gruppe angeschlossen sind, und\neine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn\nihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die            2. der für jedes Mitglied der Gruppe oder Mitglied einer\nSelbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder              Kategorie innerhalb dieser Gruppe die Zahlung eines\nunglaubwürdig sind.                                               Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von\nden Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person\n(2) Für Finanzkonten begünstigter natürlicher Perso-           – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabak-\nnen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder             konsum des Mitglieds oder der Mitgliederkategorie\nRentenversicherungsvertrags und für rückkaufsfähige               der Gruppe – festgelegt wird.\nGruppenversicherungsverträge oder Gruppenrenten-\nversicherungsverträge gilt:                                      (4) Der Ausdruck Gruppenrentenversicherungsver-\ntrag bezeichnet einen Rentenversicherungsvertrag, bei\n1. ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen,          dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen\ndass eine begünstigte natürliche Person, mit Aus-         sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband,\nnahme des Eigentümers, eines rückkaufsfähigen             eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Verei-\nVersicherungsvertrags oder eines Rentenversiche-          nigung oder Gruppe angeschlossen sind.\nrungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält,\nkeine meldepflichtige Person ist und dieses Finanz-                                   § 18\nkonto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrach-\nten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut ist                             Zusammenfassung\nbekannt oder müsste bekannt sein, dass der Be-                         von Kontosalden und Währungen\ngünstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem             (1) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos\nmeldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass        oder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer natür-\nein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versiche-         lichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle\nrungsvertrags oder eines Rentenversicherungsver-          von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführ-\ntrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom       ten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur inso-\nmeldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Be-            weit, als die computergestützten Systeme des melden-\ngünstigten zugeordneten Informationen Indizien im         den Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf","2540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steuer-                die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit\nidentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine              zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zu-\nZusammenfassung der Kontosalden oder Kontowerte                    zurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers\nermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der                      mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des\nbeschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird                    Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:\njedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der                   a) während des dreijährigen Zeitraums, der am\ngesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanz-                       31. Dezember oder am letzten Tag eines nicht\nkontos zugerechnet.                                                   einem Kalenderjahr entsprechenden Abrech-\n(2) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos                     nungszeitraums vor dem Bestimmungsjahr en-\noder des Gesamtwerts von Finanzkonten von Rechts-                     det, oder\nträgern muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm             b) während des Zeitraums des Bestehens des\noder einem verbundenen Rechtsträger geführten Fi-                     Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum\nnanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als                  kürzer ist;\ndie computergestützten Systeme des meldenden Fi-\nnanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein            5. Einlageninstitut ein Rechtsträger, der im Rahmen\nDatenelement wie eine Kundennummer oder Steuer-                    gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen\nidentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine              Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt;\nZusammenfassung der Kontosalden oder Kontowerte                 6. Investmentunternehmen: ein Rechtsträger,\nermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der be-\na) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere\nschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird je-\nder folgenden Tätigkeiten für einen Kunden aus-\ndem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der ge-\nübt:\nsamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkon-\ntos zugerechnet.                                                      aa) den Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum\nBeispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifi-\n(3) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos\nkate, Derivate), Devisen, Wechselkursinstru-\noder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer Person\nmenten, Zinsinstrumenten und Indexinstru-\nzur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um\nmenten, übertragbaren Wertpapieren oder\nein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes\ndie Vornahme von Warentermingeschäften,\nFinanzinstitut im Fall von Finanzkonten, bei denen ei-\nnem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein                      bb) die individuelle und kollektive Vermögens-\nmüsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben                      verwaltung oder\nPerson gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder                 cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung\nsie von derselben Person außer in treuhänderischer Ei-                     von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag\ngenschaft eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese                   Dritter oder\nKonten zusammenzufassen.\nb) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage\n(4) Alle auf Euro lautenden Beträge umfassen den                   oder der Wiederanlage von oder dem Handel\nGegenwert in anderen Währungen nach innerstaatli-                     mit Finanzvermögen zuzurechnen sind, wenn\nchem Recht.                                                           der Rechtsträger von einem Einlageninstitut, ei-\nnem Verwahrinstitut, einer spezifizierten Versi-\n§ 19                                      cherungsgesellschaft oder einem Rechtsträger\nBegriffsbestimmungen                               im Sinne des Buchstaben a verwaltet wird.\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:                         Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine\noder mehrere der in Satz 1 Buchstabe a beschrie-\n1. meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut eines            benen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Brutto-\nteilnehmenden Staates, bei dem es sich nicht um               einkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der\nein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;                   Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen\n2. Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist                oder dem Handel damit im Sinne von Satz 1 Buch-\na) ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Fi-            stabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechen-\nnanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen           den Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte\ndieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses         des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Brut-\nteilnehmenden Staates befinden, oder                      toeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und\nzwar entweder\nb) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem\nteilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts,           a) während des dreijährigen Zeitraums, der am\nwenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat                31. Dezember des Jahres vor dem Bestim-\nbefindet;                                                    mungsjahr endet, oder\n3. Finanzinstitut: bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Ein-        b) während des Zeitraums des Bestehens des\nlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine               Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum\nspezifizierte Versicherungsgesellschaft;                         kürzer ist.\n4. Verwahrinstitut bedeutet einen Rechtsträger, des-             Der Ausdruck Investmentunternehmen umfasst\nsen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin be-              nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund\nsteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu                  der Erfüllung der Kriterien in Nummer 42 Buch-\nverwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträ-            stabe d bis g um einen aktiven NFE handelt.\ngers besteht im Wesentlichen darin, für fremde                Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, die\nRechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn                    mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von Fi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2541\nnanzinstituten in den Empfehlungen der Arbeits-                 d) einen ausgenommenen Organismus für gemein-\ngruppe finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche                       same Anlagen oder\n(Financial Action Task Force – FATF – on-Money                  e) einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein\nLaundering) vereinbar ist.                                          meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach\n7. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst Wertpa-                         § 8 zu meldenden Informationen zu sämtlichen\npiere zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer                   meldepflichtigen Konten des Trusts meldet;\nKapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaft-         10. staatlicher Rechtsträger: die Regierung eines Staa-\nliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in                tes, eine Gebietskörperschaft eines Staates, wobei\nStreubesitz befindlichen oder börsennotierten Per-              es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderem\nsonalgesellschaft oder einem Trust, sowie Obliga-               um einen Gliedstaat, einen Landkreis oder eine Ge-\ntionen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder                    meinde handeln kann, oder eine Behörde oder Ein-\nsonstige Schuldurkunden, Beteiligungen an Perso-                richtung, die sich im Alleineigentum eines melde-\nnengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps, zum                   pflichtigen Staates oder eines anderen Staates\nBeispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps,                  oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften\nZinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps,                  befindet, jeweils ein staatlicher Rechtsträger. Ein\nAktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen,                   staatlicher Rechtsträger besteht aus\nVersicherungs- oder Rentenversicherungsverträge\na) den wesentlichen Instanzen,\noder Beteiligungen, darunter börsengehandelte\nund nicht börsengehandelte Termingeschäfte und                  b) den beherrschten Rechtsträgern und\nOptionen an Wertpapieren, Beteiligungen an Perso-               c) den Gebietskörperschaften\nnengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps oder\neines Staates. Eine wesentliche Instanz eines mel-\nVersicherungs- oder Rentenversicherungsverträ-\ndepflichtigen Staates bedeutet unabhängig von ih-\ngen. Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine\nrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation,\nnicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilien-\neine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrich-\nbeteiligungen;\ntung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungs-\n8. spezifizierte Versicherungsgesellschaft: ein Rechts-            behörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte\nträger, bei dem es sich um eine Versicherungsge-                der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen\nsellschaft oder die Holdinggesellschaft einer Versi-            Konto oder sonstigen Konten des Staates gutge-\ncherungsgesellschaft handelt, die einen rückkaufs-              schrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer\nfähigen Versicherungsvertrag oder einen Renten-                 Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche In-\nversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung               stanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der\nvon Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag                es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privat-\nverpflichtet ist;                                               person handelnden Regierungsvertreter, Beamten\noder Verwalter handelt. Ein beherrschter Rechtsträ-\n9. nicht meldendes Finanzinstitut: ein Finanzinstitut,             ger bedeutet einen Rechtsträger, der formal von\nbei dem es sich handelt um                                      dem Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine\na) einen staatlichen Rechtsträger, eine internatio-             eigenständige juristische Person darstellt, sofern\nnale Organisation oder eine Zentralbank, außer              a) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über ei-\nbei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zu-               nen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im\nsammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitä-                     Alleineigentum und unter der Beherrschung ei-\nten stammen, die denen einer spezifizierten Ver-                nes oder mehrerer staatlicher Rechtsträger be-\nsicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder ei-                 findet,\nnes Einlageninstituts entsprechen,\nb) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem ei-\nb) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteili-                   genen Konto oder den Konten eines oder meh-\ngung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer                    rerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben\nBeteiligung, einen Pensionsfonds eines staat-                   werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer\nlichen Rechtsträgers, einer internationalen Orga-               Privatperson zugutekommt,\nnisation oder einer Zentralbank oder einen qua-             c) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei sei-\nlifizierten Kreditkartenanbieter,                               ner Auflösung einem oder mehreren staatlichen\nc) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein gerin-                 Rechtsträgern zufallen.\nges Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterzie-            Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute,\nhung missbraucht wird, der im Wesentlichen                  wenn es sich bei diesen Personen um die vorgese-\nähnliche Eigenschaften wie die in den Buchsta-              henen Begünstigten eines Regierungsprogramms\nben a und b genannten Rechtsträger aufweist                 handelt und die Programmaktivitäten für die Allge-\nund der in der Liste der nicht meldenden Finanz-            meinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt\ninstitute nach Artikel 8 Absatz 7a der Richtlinie           werden oder sich auf die Verwaltung eines Regie-\n2014/107/EU enthalten ist, sofern sein Status als           rungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorste-\nnicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck die-               henden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als\nses Gesetzes nicht entgegensteht, dies gilt auch            Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen,\nim Verhältnis zu Drittstaaten. Die Liste der Dritt-         wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger\nstaaten und Änderungen hierzu werden durch                  ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Bei-\ndas Bundesministerium der Finanzen in einem                 spiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei\ngesonderten Schreiben im Bundessteuerblatt                  denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen\nTeil I bekannt gegeben,                                     erbracht werden;","2542           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n11. internationale Organisation: eine internationale Or-                    gleichsbeiträge, werden durch das Erwerbs-\nganisation oder eine in ihrem Alleineigentum ste-                       einkommen des Arbeitnehmers begrenzt\nhende Behörde oder Einrichtung. Eine internatio-                        oder dürfen unter Anwendung der in § 18 ge-\nnale Organisation umfasst eine zwischenstaatliche                       nannten Vorschriften für die Zusammenfas-\nOrganisation, einschließlich einer übernationalen                       sung von Konten und die Währungsumrech-\nOrganisation, die                                                       nung jährlich einen Betrag von 50 000 US-\nDollar nicht übersteigen;\na) hauptsächlich aus Regierungen besteht,\n14. Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung: ein\nb) mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im We-\nFonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und In-\nsentlichen ähnliches Abkommen geschlossen\nvaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall\nhat und\nals Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Be-\nc) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugute-                günstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitneh-\nkommen;                                                    mer oder von ihnen bestimmte Personen eines Ar-\nbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern\n12. Zentralbank: ein Institut, das aufgrund eines Geset-\nzes oder staatlicher Genehmigung neben der Re-                 a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt\ngierung des Staates die oberste Behörde für die                   sind,\nAusgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungs-\nb) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds ein-\nmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der\nzahlen, bei denen es sich nicht um Investment-\nRegierung des Staats getrennte Einrichtung umfas-\nunternehmen oder passive NFEs handelt,\nsen, die ganz oder teilweise im Eigentum des\nStaats stehen kann;                                            c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an\nden Fonds, mit Ausnahme von Vermögensüber-\n13. Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung: ein\ntragungen von in Nummer 34 Buchstabe a ge-\nFonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und In-\nnannten Altersvorsorgekonten, durch das Er-\nvaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall\nwerbseinkommen beziehungsweise die Vergü-\noder einer Kombination dieser Leistungen als Ge-\ntung des Arbeitnehmers begrenzt werden,\ngenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstig-\nte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer oder            d) nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässige\nvon ihnen bestimmte Personen eines Arbeitgebers                   Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermö-\noder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds                  genswerte des Fonds Anspruch haben und\na) nicht einen einzigen Begünstigten hat, der An-              e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und\nspruch auf mehr als 5 Prozent der Vermögens-                  Informationen an die Steuerbehörden übermit-\nwerte des Fonds hat,                                          telt;\nb) staatlicher Regelung unterliegt und Informatio-         15. Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, ei-\nnen an die Steuerbehörden übermittelt und                  ner internationalen Organisation oder einer Zentral-\nbank: ein von einem staatlichen Rechtsträger, einer\nc) mindestens eine der folgenden Voraussetzungen\ninternationalen Organisation oder einer Zentralbank\nerfüllt:\nerrichteter Fonds zur Gewährung von Altersvorsor-\naa) der Fonds ist aufgrund seines Status als Al-           ge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im\ntersvorsorgeplan grundsätzlich von der Er-             Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen\ntragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder           es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer\ndie Besteuerung entsprechender Erträge er-             oder von ihnen bestimmte Personen oder um Per-\nfolgt nachgelagert beziehungsweise zu ei-              sonen handeln kann, die keine derzeitigen oder\nnem ermäßigten Satz,                                   ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen\ndiesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleis-\nbb) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent\ntung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der in-\nseiner Gesamtbeiträge mit Ausnahme von\nternationalen Organisation oder der Zentralbank\nVermögensübertragungen von anderen in\npersönlich geleisteten Dienste gewährt werden;\nden Nummern 13 bis 15 genannten Plänen\noder in Nummer 34 Buchstabe a genannten            16. qualifizierter Kreditkartenanbieter: ein Finanzinsti-\nAltersvorsorgekonten von den Arbeitgebern,             tut, das\ncc) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem                  a) nur als Finanzinstitut gilt, weil es ein Kreditkar-\nFonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereig-            tenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn\nnisse im Zusammenhang mit dem Ruhe-                       ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Be-\nstand, der Invalidität oder dem Tod vorge-                zug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und\nnommen werden, mit Ausnahme von aus ei-                   die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kun-\nnem Altersvorsorgeplan an andere in den                   den zurücküberwiesen wird;\nNummern 13 bis 15 genannte Altersvorsor-\nb) spätestens ab dem 1. Januar 2016 Maßnahmen\ngefonds oder in Nummer 34 Buchstabe a\nund Verfahren umsetzt, die entweder verhindern,\ngenannte Altersvorsorgekonten übertragene\ndass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von\nAusschüttungen, andernfalls finden Sanktio-\nmehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicher-\nnen Anwendung, oder\nstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden,\ndd) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds, mit                die über diesem Betrag liegt, dem Kunden inner-\nAusnahme bestimmter zugelassener Aus-                     halb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015                2543\nbeiden Fällen die Vorschriften für die Zusam-              b) im Fall eines nicht unter Buchstabe a beschrie-\nmenfassung von Konten und die Währungsum-                     benen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapital-\nrechnung nach § 18 gelten. Überzahlungen von                  beteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die\nKunden in diesem Sinne umfassen nicht Gutha-                  Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Mel-\nben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchun-                  depflicht nach § 8 eingeführt wurde, sowie\ngen, schließen jedoch Guthaben infolge der\nc) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder ver-\nRückgabe von Waren ein;\nwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge\n17. ausgenommener Organismus für gemeinsame An-                       und Rentenversicherungsverträge, mit Aus-\nlagen: ein Investmentunternehmen, das als Orga-                   nahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbun-\nnismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht unter-                 denen und nicht übertragbaren sofortigen Leib-\nsteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Orga-                renten, die auf natürliche Personen lauten und\nnismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen                     eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung\nPersonen oder Rechtsträgern, die keine melde-                     monetisieren, die aufgrund eines Kontos er-\npflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten               bracht wird, bei dem es sich um ein ausgenom-\nwerden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit be-                   menes Konto handelt.\nherrschenden Personen, die meldepflichtige Perso-\nDer Ausdruck Finanzkonto umfasst keine Konten,\nnen sind. Ein Investmentunternehmen, das als Or-               bei denen es sich um ausgenommene Konten han-\nganismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht un-               delt;\ntersteht, gilt auch dann als nach dieser Nummer\nausgenommener Organismus für gemeinsame An-                19. Einlagenkonten: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Ter-\nlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anla-                minkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifi-\ngen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern                   kate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel\noder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die\na) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach                  von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher\ndem 31. Dezember 2015 keine effektiven Inha-               Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstä-\nberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,                    tigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst\nb) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei                   auch Beträge, die von einer Versicherungsgesell-\nRückkauf alle nicht in Sammelverwahrung be-                schaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlage-\nfindlichen Anteilscheine einzieht,                         vertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zah-\nlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge\nc) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in                gehalten werden;\nden §§ 9 bis 18 aufgeführten Verfahren zur Erfül-\nlung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle        20. Verwahrkonto: ein Konto, nicht jedoch ein Versiche-\nmeldepflichtigen Informationen zu Inhaberanteil-           rungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag, in\nscheinen und dazugehörigen Gewinnanteilschei-              dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten ver-\nnen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu                wahrt wird;\nsonstiger Zahlung vorgelegt werden, und                21. Eigenkapitalbeteiligung: Eigenkapitalbeteiligung be-\nd) der Organismus für gemeinsame Anlagen über                  deutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein\nMaßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzu-              Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine\nstellen, dass nicht in Sammelverwahrung befind-            Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im\nliche Inhaberanteilscheine und zugehörige noch             Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine\nnicht fällige Gewinnanteilscheine so bald wie              Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehal-\nmöglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar               ten, die als Treugeber oder Begünstigter des ge-\n2017 in Sammelverwahrung gegeben werden                    samten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird,\noder als Wertpapiere nicht mehr verkehrsfähig              oder von einer sonstigen natürlichen Person, die\nsind;                                                      den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflich-\ntige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn\n18. Finanzkonto: ein von einem Finanzinstitut geführtes            sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar, zum\nKonto. Ein Finanzkonto umfasst ein Einlagenkonto,              Beispiel durch einen Bevollmächtigten, eine Pflicht-\nein Verwahrkonto und                                           ausschüttung aus dem Trust zu erhalten oder un-\na) im Fall eines Investmentunternehmens Eigen-                 mittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüt-\nund Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanz-               tung aus dem Trust erhalten kann;\ninstitut.                                              22. Versicherungsvertrag: ein Vertrag, nicht jedoch ein\nUngeachtet der vorstehenden Bestimmung um-                 Rentenversicherungsvertrag, bei dem sich der Ver-\nfasst der Ausdruck Finanzkonto keine Eigen-                sicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines\nund Fremdkapitalbeteiligungen an einem                     konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit ei-\nRechtsträger, der nur als Investmentunterneh-              nem Todesfall-, einem Krankheits-, Unfall-, Haf-\nmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder            tungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu\ndie Verwaltung von Finanzvermögen, das bei ei-             zahlen;\nnem anderen Finanzinstitut als diesem Rechts-          23. Rentenversicherungsvertrag: ein Vertrag, bei dem\nträger im Namen eines Kunden eingezahlt wur-               sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen\nde, für oder im Auftrag dieses Kunden                      vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwar-\ntung einer oder mehrerer natürlicher Personen er-\naa) Anlageberatung erbringt oder\nmittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Aus-\nbb) Vermögenswerte verwaltet,                              druck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem","2544         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nRecht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des                aa) der Kontoinhaber auch Inhaber eines Fi-\nanderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als                    nanzkontos bei dem meldenden Finanzinsti-\nRentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich                     tut oder einem verbundenen Rechtsträger in\nder Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine be-                  demselben Staat wie das meldende Finanz-\nstimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;                      institut ist, das ein bestehendes Konto nach\n24. rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag: ein Versi-                    Buchstabe a ist;\ncherungsvertrag, nicht jedoch ein Rückversiche-                 bb) das meldende Finanzinstitut und gegebe-\nrungsvertrag, zwischen zwei Versicherungsgesell-                     nenfalls der verbundene Rechtsträger in\nschaften mit einem Barwert;                                          demselben Staat wie das meldende Finanz-\ninstitut diese beiden Finanzkonten und alle\n25. Barwert: als Barwert gilt\nweiteren Finanzkonten des Kontoinhabers,\na) der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungs-                   die als bestehende Konten nach Buchstabe b\nnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Ver-                      behandelt werden, für die Zwecke der Erfül-\ntrags berechtigt ist, der ohne Minderung wegen                    lung der in § 17 Absatz 1 genannten Anfor-\neiner Rückkaufgebühr oder eines Policendarle-                     derungen in Bezug auf den Kenntnisstand\nhens zu ermitteln ist, oder                                       und für die Zwecke der Ermittlung des Sal-\nb) der Betrag, den der Versicherungsnehmer im                        dos oder Werts eines der Finanzkonten bei\nRahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Ver-                    der Anwendung eines der kontospezifischen\ntrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem,                     Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto\nwelcher Betrag höher ist.                                         behandelt,\nUngeachtet des Satzes 1 umfasst der Ausdruck                    cc) das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein\nBarwert nicht einen aufgrund eines Versicherungs-                    Finanzkonto, das den Verfahren zur Be-\nvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:                                 kämpfung der Geldwäsche und Kunden-\nsorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money\na) ausschließlich aufgrund des Todes einer natür-                    Laundering/Know-your-Customer)         unter-\nlichen Person, die über einen Lebensversiche-                     liegt, die Anforderungen dieser Verfahren in\nrungsvertrag verfügt,                                             Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, in-\nb) in Form einer Leistung bei Personenschaden                        dem es sich auf die vorgenannten Verfahren\noder Krankheit oder einer sonstigen Leistung                      verlässt, die für das in Buchstabe a be-\nzur Entschädigung für einen bei Eintritt des Ver-                 schriebene bestehende Konto durchgeführt\nsicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Ver-                  wurden, und\nlust,                                                        dd) die Eröffnung des Finanzkontos außer für die\nc) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund ei-                   Zwecke dieses Gesetzes keine Bereitstel-\nnes Versicherungsvertrags, nicht jedoch eines                     lung neuer, zusätzlicher oder geänderter\nan Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder                         Kundeninformationen durch den Kontoinha-\nRentenversicherungsvertrags, bereits gezahlten                    ber erfordert;\nPrämie (abzüglich Versicherungsgebühren unab-         27. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut\nhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei              geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem\nVertragsaufhebung oder -kündigung, Verringe-              1. Januar 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als\nrung des Risikopotenzials während der Vertrags-           bestehendes Konto nach Nummer 26 Buchstabe b\nlaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung              behandelt wird;\noder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf        28. bestehendes Konto natürlicher Personen: ein be-\ndie Vertragsprämie,                                       stehendes Konto, dessen Inhaber eine natürliche\nd) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahl-            Person oder mehrere natürliche Personen ist oder\nbaren Dividende, nicht jedoch eines Schluss-              sind;\nüberschussanteils, sofern die Dividende aus ei-       29. Neukonto natürlicher Personen: ein Neukonto, des-\nnem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur              sen Inhaber eine natürliche Person oder mehrere\nLeistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind,               natürliche Personen ist oder sind;\noder\n30. bestehendes Konto von Rechtsträgern: ein beste-\ne) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvo-             hendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere\nrauszahlung oder eines Prämiendepots für einen            Rechtsträger ist oder sind;\nVersicherungsvertrag mit mindestens jährlich fäl-\n31. Konto von geringerem Wert: ein bestehendes Konto\nliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prä-\nnatürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder\nmienvorauszahlung oder des Prämiendepots die\nGesamtwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar\nnächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie\nzum 31. Dezember 2015;\nnicht übersteigt;\n32. Konto von hohem Wert: ein bestehendes Konto\n26. bestehendes Konto: ein bestehendes Konto ist\nnatürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder\na) ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015                Gesamtwert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum\nvon einem meldenden Finanzinstitut geführt                31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Fol-\nwird,                                                     gejahres;\nb) jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, unge-          33. Neukonto von Rechtsträgern: ein Neukonto, des-\nachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Fi-            sen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger ist oder\nnanzkontos, wenn                                          sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2545\n34. ausgenommenes Konto: eines der folgenden Kon-                        bar oder ausgenommen oder werden mit ei-\nten:                                                                 nem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder\ndie mit dem Konto erzielten Kapitalerträge\na) ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraus-\nwerden nachgelagert oder mit einem ermä-\nsetzungen erfüllt:\nßigten Steuersatz besteuert,\naa) das Konto untersteht als persönliches Al-\ntersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil            cc) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter\neines registrierten oder der Aufsicht unter-                 Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit\nstehenden Altersvorsorgeplans für die Ge-                    dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos\nwährung von Renten- und Pensionsleistun-                     (zum Beispiel die Gewährung von ausbil-\ngen einschließlich Invaliditätsleistungen und                dungsbezogenen oder medizinischen Leis-\nLeistungen im Todesfall,                                     tungen) stehen, oder es werden bei Entnah-\nmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vor-\nbb) das Konto ist steuerbegünstigt, das heißt,                    schusszinsen fällig,\nauf das Konto eingezahlte Beiträge, die an-\ndernfalls steuerpflichtig wären, sind von den           dd) die jährlichen Beiträge sind auf höchstens\nBruttoeinkünften des Kontoinhabers abzieh-                   50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vor-\nbar oder ausgenommen oder werden mit ei-                     schriften für die Zusammenfassung von\nnem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder                    Konten und die Währungsumrechnung nach\ndie mit dem Konto erzielten Kapitalerträge                   § 18 gelten.\nwerden nachgelagert oder mit einem ermä-                Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buch-\nßigten Steuersatz besteuert,                            stabe b Doppelbuchstabe dd genannte Voraus-\ncc) in Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht              setzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch\nzur Informationsübermittlung an die Steuer-             dann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermö-\nbehörden,                                               genswerte oder Geldbeträge von einem oder\nmehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun-\ndd) Entnahmen sind an das Erreichen eines be-                gen nach Nummer 34 Buchstabe a oder b erfül-\nstimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder             len, oder von einem oder mehreren Altersvorsor-\nden Todesfall geknüpft oder es werden bei               ge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzun-\nEntnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vor-           gen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, über-\nschusszinsen fällig,                                    tragen werden können;\nee) entweder                                              c) ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Versi-\naaa) die jährlichen Beiträge sind auf höchs-            cherungszeit, die vor Vollendung des 90. Le-\ntens 50 000 US-Dollar begrenzt oder               bensjahres der versicherten natürlichen Person\nendet, sofern der Vertrag folgende Vorausset-\nbbb) für das Konto gilt eine auf die gesamte            zungen erfüllt:\nLebenszeit bezogene Beitragsgrenze in\nHöhe von höchstens 1 000 000 US-                  aa) während der Vertragslaufzeit oder bis zur\nDollar, wobei in beiden Fällen die Vor-                Vollendung des 90. Lebensjahres des Versi-\nschriften für die Zusammenfassung von                  cherten, je nachdem, welcher Zeitraum kür-\nKonten und die Währungsumrechnung                      zer ist, sind mindestens jährlich regelmäßige\nnach § 18 gelten.                                      Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht\nsinken,\nEin Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buch-\nstabe a Doppelbuchstabe ee genannte Voraus-                  bb) der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf\nsetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch                    den eine Person ohne Kündigung des Ver-\ndann erfüllen, wenn auf das Finanzkonto Vermö-                    trags durch Entnahme, Beleihung oder auf\ngenswerte oder Geldbeträge von einem oder                         andere Weise zugreifen kann,\nmehreren Finanzkonten, die die Voraussetzun-                 cc) der bei Vertragsaufhebung oder Vertrags-\ngen nach Nummer 34 Buchstabe a oder b erfül-                      kündigung auszahlbare Betrag, mit Aus-\nlen, oder von einem oder mehreren Altersvorsor-                   nahme einer Leistung im Todesfall, kann die\nge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzun-                     Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten\ngen nach den Nummern 13 bis 15 erfüllen, über-                    Prämien abzüglich der Summe aus den Ge-\ntragen werden können;                                             bühren für das Todesfall- und das Krank-\nb) ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:                  heitsrisiko und Aufwendungen, unabhängig\nvon deren tatsächlicher Erhebung, für die\naa) das Konto untersteht als Anlageinstrument\nVertragslaufzeit oder Vertragslaufzeiten, so-\nfür andere Zwecke als die Altersvorsorge\nwie sämtlichen, vor der Vertragsaufhebung\nder Aufsicht und wird regelmäßig an einer\noder der Vertragskündigung ausgezahlter\nanerkannten Börse gehandelt oder das\nBeträge nicht übersteigen,\nKonto untersteht als Sparinstrument für an-\ndere Zwecke als die Altersvorsorge der Auf-             dd) der Inhaber des Vertrags ist kein entgelt-\nsicht,                                                       licher Erwerber;\nbb) das Konto ist steuerbegünstigt; auf das               d) ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein\nKonto eingezahlte Beiträge, die andernfalls             Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem\nsteuerpflichtig wären, sind somit von den               Konto eine Kopie des Testaments oder der Ster-\nBruttoeinkünften des Kontoinhabers abzieh-              beurkunde des Verstorbenen enthalten,","2546         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\ne) ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammen-                       zug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige\nhang mit                                                            revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo\naa) einer gerichtlichen Verfügung oder einem                        übersteigt, und die Überzahlung nicht unver-\nGerichtsurteil,                                                 züglich an den Kunden zurücküberwiesen\nwird,\nbb) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Ver-\nmietung eines unbeweglichen oder beweg-                    bb) spätestens ab dem 1. Januar 2016 setzt das\nlichen Vermögensgegenstands, sofern das                         Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren\nKonto folgende Voraussetzungen erfüllt:                         um, die entweder verhindern, dass ein\nKunde eine Überzahlung in Höhe von mehr\naaa) das Konto wird ausschließlich mit einer                    als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstel-\nAnzahlung, einer Einlage in einer zur                     len, dass jede Überzahlung eines Kunden,\nSicherung einer unmittelbar mit der                       die über diesem Betrag liegt, dem Kunden\nTransaktion verbundenen Verpflichtung                     innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird,\nangemessenen Höhe oder einer ähn-                         wobei in beiden Fällen die Vorschriften für\nlichen Zahlung finanziert oder mit Fi-                    die Währungsumrechnung nach § 18 gelten.\nnanzvermögen, das im Zusammenhang                         Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne\nmit dem Verkauf, dem Tausch oder                          umfassen nicht Guthaben im Zusammen-\nder Vermietung des Vermögensgegen-                        hang mit strittigen Abbuchungen, schließen\nstands auf das Konto eingezahlt wird,                     jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von\nbbb) das Konto wird nur zur Sicherung der                       Waren ein,\nVerpflichtung des Käufers zur Zahlung            g) ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko\ndes Kaufpreises für den Vermögensge-                 besteht, dass es zur Steuerhinterziehung miss-\ngenstand, der Verpflichtung des Ver-                 braucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Ei-\nkäufers zur Begleichung von Eventual-                genschaften wie die in den Buchstaben a bis f\nverbindlichkeiten beziehungsweise der                beschriebenen Konten aufweist und das in der\nVerpflichtung des Vermieters oder Mie-               Liste der ausgenommenen Konten nach Artikel 8\nters zur Begleichung von Schäden im                  Absatz 7a der Richtlinie 2014/107/EU enthalten\nZusammenhang mit dem Mietobjekt                      ist, sofern sein Status als ausgenommenes\nnach dem Mietvertrag eingerichtet und                Konto dem Zweck dieses Gesetzes nicht entge-\ngenutzt,                                             gensteht. Diese Liste gilt auch im Verhältnis zu\nccc) die Vermögenswerte des Kontos, ein-                   Drittstaaten. Die Liste der Drittstaaten und Ände-\nschließlich der daraus erzielten Ein-                rungen hierzu werden durch das Bundesministe-\nkünfte, werden bei Verkauf, Tausch                   rium der Finanzen in einem gesonderten Schrei-\noder Übertragung des Vermögensge-                    ben im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gege-\ngenstands beziehungsweise Ende des                   ben;\nMietvertrags zugunsten des Käufers,\n35. meldepflichtiges Konto: ein von einem meldenden\nVerkäufers, Vermieters oder Mieters\nFinanzinstitut eines Staates geführtes Finanzkonto,\nausgezahlt oder auf andere Weise ver-\ndessen Inhaber eine meldepflichtige Person oder\nteilt, auch zur Erfüllung einer Verpflich-\nmehrere meldepflichtige Personen oder ein passi-\ntung einer dieser Personen,\nver NFE, der von einer oder mehreren meldepflich-\nddd) das Konto ist nicht ein im Zusammen-              tigen Personen beherrscht wird, ist oder sind, so-\nhang mit einem Verkauf oder einem                fern es nach den in den §§ 9 bis 18 beschriebenen\nTausch von Finanzvermögen eingerich-             Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als\ntetes Margin-Konto oder ähnliches                solches identifiziert wurde;\nKonto,\n36. meldepflichtige Person: eine Person eines melde-\neee) das Konto steht nicht in Verbindung mit           pflichtigen Staates, jedoch nicht:\neinem Konto nach Nummer 34 Buch-\nstabe f,                                         a) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmä-\nßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpa-\ncc) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das             pierbörsen gehandelt werden,\nein durch Immobilien besichertes Darlehen\nverwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer          b) eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener\nZahlung ausschließlich zur Ermöglichung der                Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach\nEntrichtung von Steuern oder Versiche-                     Buchstabe a ist,\nrungsbeiträgen im Zusammenhang mit den                 c) ein staatlicher Rechtsträger,\nImmobilien zu einem späteren Zeitpunkt\noder                                                   d) eine internationale Organisation,\ndd) einer Verpflichtung eines Finanzinstituts aus-         e) eine Zentralbank oder\nschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung           f) ein Finanzinstitut;\nvon Steuern zu einem späteren Zeitpunkt,\n37. Person eines meldepflichtigen Staates in Bezug auf\nf) ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzun-              jeden meldepflichtigen Staat: eine natürliche Per-\ngen erfüllt:                                               son oder ein Rechtsträger, die oder der nach dem\naa) das Konto besteht ausschließlich, weil ein             Steuerrecht eines beliebigen anderen meldepflichti-\nKunde eine Zahlung leistet, die einen in Be-           gen Staates in diesem ansässig ist, oder ein Nach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2547\nlass eines Erblassers, der in einem beliebigen an-              rangegangenen Kalenderjahrs oder eines ande-\nderen meldepflichtigen Staat ansässig war. In die-              ren geeigneten Meldezeitraums im Besitz des\nsem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine                  NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen\nsteuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise               passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt wer-\neine Personengesellschaft, eine Limited Liability               den sollen,\nPartnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als\nb) die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer\nin dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner\nanerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder\ntatsächlichen Geschäftsleitung befindet;\nder NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines\n38. teilnehmender Staat: teilnehmender Staat umfasst:               Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an ei-\nner anerkannten Wertpapierbörse gehandelt\na) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nwerden,\nUnion,\nb) einen anderen Staat,                                      c) der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine in-\nternationale Organisation, eine Zentralbank oder\naa) mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein              ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer\nAbkommen oder eine Vereinbarung ge-                     oder mehrerer der vorgenannten Institutionen\nschlossen hat, wonach der andere Staat die              steht,\nin § 8 genannten Informationen übermittelt,\nund                                                  d) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE beste-\nhen im vollständigen oder teilweisen Besitzen\nbb) der in einer von der Bundesrepublik                     der ausgegebenen Aktien einer Tochtergesell-\nDeutschland veröffentlichten und der Euro-              schaft oder mehrerer Tochtergesellschaften, die\npäischen Kommission mitgeteilten Liste auf-             eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Fi-\ngeführt ist,                                            nanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung\ncc) einen anderen Staat,                                    und Erbringung von Dienstleistungen für diese\nTochtergesellschaften mit der Ausnahme, dass\naaa) mit dem die Europäische Union ein Ab-              ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen\nkommen geschlossen hat, wonach der                Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist\nandere Staat die in § 8 genannten In-             oder sich als solchen bezeichnet, wie zum Bei-\nformationen übermittelt, und                      spiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagnis-\nbbb) der in einer von der Europäischen                  kapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte\nKommission veröffentlichten Liste auf-            Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder\ngeführt ist;                                      ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin be-\nsteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finan-\n39. beherrschende Personen: die natürlichen Perso-                  zieren und anschließend Anteile an diesen Ge-\nnen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall                sellschaften als Anlagevermögen zu halten,\neines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder\ndie Treugeber, den oder die Treuhänder, gegebe-              e) der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat\nnenfalls den Protektor oder die Protektoren, den                auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrie-\noder die Begünstigten oder die Begünstigtenkate-                ben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an\ngorie oder den Begünstigtenkategorien sowie jede                mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das\nsonstige natürliche Person oder alle sonstigen na-              eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt\ntürlichen Personen, die den Trust tatsächlich be-               jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum\nherrscht oder beherrschen, und im Fall eines                    von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum\nRechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser             des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmerege-\nAusdruck Personen in gleichwertigen oder ähn-                   lung,\nlichen Positionen. Der Ausdruck beherrschende                f) der NFE war in den vergangenen fünf Jahren\nPersonen ist auf eine Weise auszulegen, die mit                 kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine\nden FATF-Empfehlungen, veröffentlicht auf der                   Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturie-\nWebseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-                rung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit\ntungen, vereinbar ist;                                          als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder\n40. NFE: ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist;             wieder aufzunehmen,\n41. passiver NFE: ein passiver NFE ist                           g) die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der\nFinanzierung und Absicherung von Transaktio-\na) ein NFE, der kein aktiver NFE ist, oder                      nen mit oder für verbundene Rechtsträger, die\nb) ein     Investmentunternehmen       nach    Num-             kein Finanzinstitut sind, und er erbringt keine Fi-\nmer 6 Satz 1 Buchstabe b, das kein Finanzinsti-             nanzierungs- oder Absicherungsleistungen für\ntut eines teilnehmenden Staates ist;                        Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträ-\nger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern\n42. aktiver NFE: ein NFE, der mindestens eins der fol-              dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend\ngenden Kriterien erfüllt:                                       eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Fi-\na) weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des               nanzinstituts ausübt,\nNFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder ei-\nh) der NFE erfüllt alle folgenden Anforderungen:\nnem anderen geeigneten Meldezeitraum sind\npassive Einkünfte und weniger als 50 Prozent                aa) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat aus-\nder Vermögenswerte, die sich während des vo-                    schließlich für religiöse, gemeinnützige, wis-","2548            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nsenschaftliche, künstlerische, kulturelle,            Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Konto-\nsportliche oder erzieherische Zwecke errich-          inhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer\ntet und betrieben, oder er wird in seinem An-         genannt ist, und jede Person, die nach den Vertrags-\nsässigkeitsstaat errichtet und betrieben und          bedingungen einen unverfallbaren Zahlungsan-\nist ein Berufsverband, eine Vereinigung von           spruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen\nGeschäftsleuten, eine Handelskammer, ein              Versicherungsvertrags oder eines Rentenversiche-\nArbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts-             rungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäß\noder Gartenbauverband, eine Bürgervereini-            einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als\ngung oder eine Organisation, die ausschließ-          Kontoinhaber;\nlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird,\n2. Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und\nbb) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der           Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money\nEinkommensteuer befreit,                              Laundering/Know-your-Customer): die Verfahren ei-\nnes meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der\ncc) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die\nSorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auf-\nEigentums- oder Nutzungsrechte an seinen\nlagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen\nEinkünften oder Vermögenswerten haben,\nVorschriften, denen dieses meldende Finanzinstitut\ndd) nach dem geltenden Recht des Ansässig-                unterliegt;\nkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen\n3. Rechtsträger: eine juristische Person oder ein\ndes NFE dürfen seine Einkünfte und Vermö-\nRechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesell-\ngenswerte nicht an eine Privatperson oder             schaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder\neinen nicht gemeinnützigen Rechtsträger               eine Stiftung;\nausgeschüttet oder zu deren Gunsten ver-\nwendet werden, außer in Übereinstimmung            4. ein Rechtsträger: ein verbundener Rechtsträger ei-\nmit der Ausübung der gemeinnützigen Tätig-            nes anderen Rechtsträgers, wenn\nkeit des NFE, als Zahlung einer angemesse-            a) einer der beiden Rechtsträger den anderen be-\nnen Vergütung für erbrachte Leistungen oder              herrscht,\nals Zahlung in Höhe des Marktwerts eines\nvom NFE erworbenen Vermögensgegen-                    b) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherr-\nstands,                                                  schung unterliegen oder\nee) nach dem geltenden Recht des Ansässig-                c) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen\nkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen                 im Sinne des § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b\ndes NFE müssen bei seiner Abwicklung oder                sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben\nAuflösung alle seine Vermögenswerte an ei-               und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten\nnen staatlichen Rechtsträger oder eine an-               solcher Investmentunternehmen einhält. Für die-\ndere gemeinnützige Organisation verteilt                 sen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares\nwerden oder fallen der Regierung des An-                 oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Pro-\nsässigkeitstaats des NFE oder einer seiner               zent der Stimmrechte und des Wertes eines\nGebietskörperschaften anheim;                            Rechtsträgers;\n43. Informationsaustausch im Sinne dieses Gesetzes              5. Steueridentifikationsnummer: die Identifikations-\nist die systematische Übermittlung zuvor festgeleg-           nummer eines Steuerpflichtigen oder die funktionale\nter Informationen über in anderen meldepflichtigen            Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-\nStaaten ansässige Personen an den entsprechen-                nummer vorhanden ist;\nden Ansässigkeitsstaat ohne dessen vorheriges Er-          6. Belege: umfassen folgende Dokumente:\nsuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Ab-\nständen.                                                      a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von\neiner autorisierten staatlichen Stelle, wie bei-\n§ 20                                     spielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be-\nhörden oder einer Gemeinde des Staates, in dem\nSonstige Begriffsbestimmungen                            der Zahlungsempfänger ansässig zu sein be-\nhauptet,\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:\nb) bei einer natürlichen Person einen von einer auto-\n1. Kontoinhaber: die Person, die vom kontoführenden\nrisierten staatlichen Stelle (zum Beispiel einer Re-\nFinanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt\ngierung oder einer ihrer Behörden oder einer Ge-\noder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanz-\nmeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den\ninstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmäch-\nNamen der natürlichen Person enthält und nor-\ntigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär\nmalerweise zur Feststellung der Identität verwen-\nzugunsten oder für Rechnung einer anderen Person\ndet wird,\nein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber\nim Sinne dieses Gesetzes, stattdessen gilt die an-             c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten\ndere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rück-                 staatlichen Stelle (zum Beispiel einer Regierung\nkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Ren-                oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde)\ntenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede                ausgestelltes amtliches Dokument, das den Na-\nPerson, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugrei-             men des Rechtsträgers enthält sowie entweder\nfen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern.                 die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in\nKann niemand auf den Barwert zugreifen oder den                   dem er ansässig zu sein behauptet, oder den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015                 2549\nStaat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder        kunft und neue Belege beschaffen, um die steuerliche\ngegründet wurde,                                       Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des\nKontoinhabers festzustellen. Kann das meldende Fi-\nd) ein geprüfter Jahresabschluss, eine Kreditaus-\nnanzinstitut bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft\nkunft eines Dritten, ein Insolvenzantrag oder ein\nund keine neuen Belege beschaffen, so muss es die in\nBericht der Börsenaufsichtsbehörde.\n§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2\nBei bestehenden Konten von Rechtsträgern kann             und 3 beschriebene Suche in elektronischen Datensät-\nein meldendes Finanzinstitut als Beleg jede Ein-          zen durchführen.\nstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den\nKontoinhaber verwenden, die auf der Grundlage\n§ 22\neines standardisierten Branchenkodierungssystems\nermittelt wurde, welches das meldende Finanzinsti-                            Selbstauskunft bei\ntut im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis                     Neukonten von Rechtsträgern\nfür die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfung\nder Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten                  Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein mel-\n(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-               dendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherr-\nCustomer) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken            schende Person eines passiven NFE eine meldepflich-\n(außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor             tige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder\ndem Datum eingeführt hat, an dem das Finanzkonto          des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person\nals bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern            verlassen.\ndem meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist oder\nnicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung                                      § 23\nnicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Aus-\ndruck standardisiertes Branchenkodierungssystem                       Ansässigkeit eines Finanzinstituts\nbedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung\nvon Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu         (1) Ein Finanzinstitut ist in einem meldepflichtigen\nanderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet            Staat ansässig, wenn es der Hoheitsgewalt dieses\nwird.                                                     Staates untersteht. Der Hoheitsgewalt untersteht ein\nFinanzinstitut in dem Staat, der die Meldepflichten des\nFinanzinstituts durchsetzen kann. Im Allgemeinen un-\nAbschnitt 3\ntersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem melde-\nErgänzende Melde-                             pflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsge-\nund Sorgfaltsvorschriften für                        walt dieses Staats und ist somit ein Finanzinstitut eines\nInformationen über Finanzkonten                         meldepflichtigen Staats.\n§ 21                                  (2) Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt, unabhän-\ngig davon, ob er in einem meldepflichtigen Staat steu-\nÄnderung der Gegebenheiten                      erlich ansässig ist, als der Hoheitsgewalt eines melde-\n(1) Eine Änderung der Gegebenheiten umfasst jede           pflichtigen Staats unterstehend, wenn einer oder meh-\nÄnderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer         rere seiner Treuhänder in diesem Staat ansässig sind,\nPerson relevanter Informationen zur Folge hat oder in         es sei denn, der Trust meldet alle gemäß der Richtlinie\nanderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Per-           2014/107/EU oder gemäß dem CRS-MCAA melde-\nson steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gege-              pflichtigen Informationen über von dem Trust geführte\nbenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informa-            meldepflichtige Konten an einen anderen meldepflichti-\ntionen zum Konto des Kontoinhabers, einschließlich            gen Staat, weil er in diesem anderen Staat steuerlich\nder Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung           ansässig ist. Hat ein Finanzinstitut, mit Ausnahme von\neines Kontoinhabers, oder jede Änderung oder Auf-             Trusts, jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (zum Bei-\nnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen            spiel weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem\nKonto verbundenen Konto unter Anwendung der Vor-              Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer\nschriften für die Zusammenfassung von Konten nach             erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines melde-\n§ 18, wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von              pflichtigen Staats unterstehend und ist somit ein\nInformationen auf den Status des Kontoinhabers aus-           Finanzinstitut eines meldepflichtigen Staats, wenn fol-\nwirkt.                                                        gende Voraussetzungen erfüllt sind:\n(2) Hat sich ein meldendes Finanzinstitut auf die in       1. es ist nach dem Recht des meldepflichtigen Staats\n§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Überprü-               eingetragen,\nfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Ände-\n2. es hat den Ort seiner Geschäftsleitung einschließlich\nrung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem mel-\nder tatsächlichen Geschäftsleitung in dem melde-\ndenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein\npflichtigen Staat oder\nmüsste, dass die ursprünglichen Belege oder andere\ngleichwertige Dokumente nicht zutreffend oder un-             3. es unterliegt der Finanzaufsicht in dem meldepflich-\nglaubwürdig sind, so muss das meldende Finanzinstitut             tigen Staat.\nentweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalen-\nderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeit-               (3) Ist ein Finanzinstitut mit Ausnahme von Trusts in\nraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Fest-         zwei oder mehr meldepflichtigen Staaten ansässig, so\nstellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten, je         gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Staates, in\nnachdem, welches Datum später ist, eine Selbstaus-            dem es die Finanzkonten führt.","2550           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n§ 24                                                            § 27\nGeführte Konten                                           Anwendungsbestimmung\nIm Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten               (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zu-\nvon folgenden Finanzinstituten geführt werden:                 ständige Behörde die automatische Übermittlung von\n1. Verwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Ver-          Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2\nmögen auf dem Konto verwahrt, einschließlich Fi-           und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das\nnanzinstituten, die Vermögen als Makler für einen          vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum\nKontoinhaber bei diesem Institut verwahren,                30. September 2017 für 2016.\n2. Einlagenkonten von dem Finanzinstitut, das ver-                (2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt\npflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu         für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorge-\nleisten, mit Ausnahme von Vertretern von Finanzin-         schriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Da-\nstituten, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein        tenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für\nFinanzinstitut ist,                                        das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; begin-\nnend zum 31. Juli 2017 für 2016.\n3. Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Fi-\nnanzinstitut in Form eines Finanzkontos von diesem                                      § 28\nFinanzinstitut,\nBußgeldvorschriften\n4. rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Ren-\ntenversicherungsverträge von dem Finanzinstitut,              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndas verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Ver-      leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung\ntrag zu leisten.                                           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\ntig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\n§ 25\n(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nTrusts, die passive NFEs sind\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(1) Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft,        das Bundeszentralamt für Steuern.\neine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches\nRechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit                                    Artikel 2\nnach § 19 Nummer 37 vorliegt, gilt als in dem Staat\nansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Ge-                                Änderung des\nschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juris-                       Finanzverwaltungsgesetzes\ntische Personen oder Rechtsgebilde als einer Perso-               § 5 Absatz 4 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes\nnengesellschaft und einer Limited Liability Partnership        in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\nähnlich, wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nach         (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 des\ndessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechts-          Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) ge-\nträger behandelt werden.                                       ändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze er-\n(2) Um jedoch aufgrund des breiten Geltungsbe-              setzt:\nreichs des Begriffs beherrschende Personen bei Trusts          „Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteu-\nDoppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein          ergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Altersvor-\npassiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gel-       sorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes)\nten.                                                           werden nach den für die Verteilung des Aufkommens\nder Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften von\n§ 26                               den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen\nAnschrift des                          der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen\nHauptsitzes eines Rechtsträgers                    Wohnsitz hat; bei Gläubigern mit ausländischem Wohn-\nsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zu-\nGemäß § 20 Nummer 6 Buchstabe c müssen amt-\ngrunde gelegt. Die sich aus Satz 1 ergebenden Finan-\nliche Dokumente in Bezug auf einen Rechtsträger ent-\nzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz nicht\nweder die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers\nnach Satz 1 zugeordnet werden kann.“\nin dem Staat umfassen, in dem er ansässig zu sein be-\nhauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger ein-\ngetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des                                         Artikel 3\nHauptsitzes des Rechtsträgers ist im Allgemeinen der                            Weitere Änderung des\nOrt, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung                         Finanzverwaltungsgesetzes\nbefindet. Die Anschrift des Finanzinstituts, bei dem\nder Rechtsträger ein Konto führt, ein Postfach oder               Nach § 5 Absatz 1 Nummer 5a des Finanzverwal-\neine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des          tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nHauptsitzes des Rechtsträgers, es sei denn, diese An-          vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt\nschrift ist die einzige, die von dem Rechtsträger ver-         durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift          wird folgende Nummer 5b eingefügt:\ndes Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten.               „5b. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mel-\nFerner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung ange-               dungen und Auswertungen im Rahmen der nach\ngeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd                  § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch\nan diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des               von Informationen über Finanzkonten in Steuersa-\nHauptsitzes des Rechtsträgers.                                       chen auszutauschenden Informationen und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015              2551\nDurchführung von Bußgeldverfahren nach § 28                „(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der\ndes vorgenannten Gesetzes;“.                            Lohnsteuer für das Jahr 2015 und 2016 mit der Maß-\ngabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach\nArtikel 4                            den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt;\nsie sind ferner für die Zerlegung der Lohnsteuer für das\nÄnderung des                            Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zer-\nEU-Amtshilfegesetzes                        legung vorläufig nach den für das Jahr 2013 ermittelten\nDas EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I         Prozentsätzen erfolgt. Die endgültige Zerlegung der\nS. 1809) wird wie folgt geändert:                            Lohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 erfolgt,\nwenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen zur\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                              Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung der\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:       Lohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sind\n„(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt       die Prozentsätze nach den Verhältnissen im jeweiligen\nan andere Mitgliedstaaten systematisch auf elek-       Feststellungszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 3\ntronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die          festzusetzen; dabei dürfen die Prozentsätze für das\nInformationen über Finanzkonten gemäß § 2 des          Jahr 2013 vor den Prozentsätzen für das Jahr 2012\nGesetzes zum automatischen Austausch von In-           festgestellt werden.“\nformationen über Finanzkonten in Steuersachen.“\nArtikel 7\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nfolgt gefasst:                                                               Änderung des\nKapitalanlagegesetzbuchs\n„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ab-\nweichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abga-              Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\nbenordnung keine Anhörung erforderlich.“               (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Die automatische Übermittlung von Informationen\na) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe\ngemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017\neingefügt:\nvorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 be-\nstehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015                   „§ 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines\nneu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2                          Immobilien-Sondervermögens“.\nangeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und er-            b) Folgende Angabe wird angefügt:\ngänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erst-\n„§ 357    Übergangsvorschrift zu § 100a“.\nmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume\nab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.“                        2. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:\n„§ 100a\nArtikel 5                                          Grunderwerbsteuer bei Übergang\nÄnderung der                                         eines Immobilien-Sondervermögens\nVerordnung zur Durchführung von                           Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunder-\n§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes                    werbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang ei-\nnes Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahr-\n§ 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchfüh-\nstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 ergeben,\nrung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes\nsind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie\nvom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3405), die zuletzt\nfristgerecht und vollständig im Sinne der §§ 18 bis 20\ndurch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. Sep-\ndes Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt werden.\ntember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird\nFür Erwerbsvorgänge im Sinne des Satzes 1 findet\ndurch die folgenden Sätze ersetzt:\ndie Vorschrift des § 17 Absatz 3 des Grunderwerb-\n„Bei der Zuordnung nach Ländern ist bei Gläubigern              steuergesetzes entsprechende Anwendung. Satz 1\nder Steuervergütung mit inländischem Wohnsitz auf               gilt nur, wenn der Übergang des Immobilien-Sonder-\nden Wohnsitz abzustellen; bei Gläubigern mit ausländi-          vermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Ab-\nschem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische             satz 1 Nummer 1 erfolgt, weil das Recht der AIF-Ka-\nWohnsitz zugrunde gelegt. Die sich aus Satz 3 erge-             pitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Son-\nbenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der               dervermögen zu verwalten,\nWohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung nicht\n1. gemäß § 99 Absatz 1 aufgrund der Kündigung\nnach Satz 3 zugeordnet werden kann.“\ndes Verwaltungsrechts während einer Ausset-\nzung der Rücknahme gemäß § 257 oder\nArtikel 6\n2. gemäß § 257 Absatz 4\nÄnderung des\nerloschen ist, und das Immobilien-Sondervermögen\nZerlegungsgesetzes                            gemäß § 100 Absatz 2 abgewickelt und an die An-\n§ 7 Absatz 7a des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au-              leger verteilt wird. Die Befreiung von der Grunder-\ngust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 15       werbsteuer entfällt rückwirkend für die Grundstücke\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)            bzw. die Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                    Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Im-","2552         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nmobilien-Gesellschaften, die von der Verwahrstelle            Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das\nnicht innerhalb von drei Jahren durch einen der               Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,\nGrunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang               1. gemäß § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes\nveräußert oder übertragen werden. Die Verwahrstelle               aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts\nhat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist               während einer Aussetzung der Rücknahme ge-\nnach Satz 4 den Verbleib aller inländischen erhalte-              mäß § 81 des Investmentgesetzes oder\nnen Grundstücke sowie der Anteile an Immobilien-\nGesellschaften oder Beteiligungen am Gesell-                  2. gemäß § 81 Absatz 4 des Investmentgesetzes in\nschaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften                     der Fassung vom 5. April 2011\ndem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Wird                  erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen\ndie Nachweispflicht nach Satz 5 nicht erfüllt, entfällt       gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abge-\ndie Befreiung rückwirkend.“                                   wickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der\nÜbergang des Immobilien-Sondervermögens auf die\n3. Folgender § 357 wird angefügt:                                Verwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 er-\nfolgt ist.“\n„§ 357\nÜbergangsvorschrift zu § 100a                                            Artikel 8\nInkrafttreten\n§ 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015\nanzuwenden. § 100a ist auch in den Fällen an-                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-            am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nSondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39             (2) Die Artikel 2 und 5 treten mit Wirkung vom\nAbsatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das          15. April 2010 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}