{"id":"bgbl1-2015-55-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=37","order":4,"title":"Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2525,"pdf_page":37,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015                  2525\nGesetz\nzur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren\n(3. Opferrechtsreformgesetz)*\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind\nArtikel 1                                 die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmun-\nÄnderung der Strafprozessordnung                             gen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets\nunter Berücksichtigung seiner besonderen Schutz-\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                      bedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                       prüfen,\n1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden                    1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegen-\nist, wird wie folgt geändert:                                             den Nachteils für das Wohl des Zeugen Maß-\nnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\n§§ 406g und 406h durch die folgenden Angaben                      2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des\nersetzt:                                                             Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach\n§ 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungs-\n„§ 406g Psychosoziale Prozessbegleitung                              gesetzes erfordern und\n§ 406h Beistand des                nebenklageberechtigten\n3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum\nVerletzten\npersönlichen Lebensbereich des Zeugen nach\n§ 406i     Unterrichtung des Verletzten über seine                   § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.\nBefugnisse im Strafverfahren\nDabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeu-\n§ 406j     Unterrichtung des Verletzten über seine                gen sowie Art und Umstände der Straftat zu be-\nBefugnisse außerhalb des Strafverfahrens               rücksichtigen.“\n§ 406k Weitere Informationen                                   3. In § 140 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe\n§ 406l     Befugnisse von Angehörigen und Erben                   „406g“ durch die Angabe „406h“ ersetzt.\nvon Verletzten“.                                    4. § 158 wird wie folgt geändert:\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU des\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über         gefügt:\nMindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz\nvon Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlus-       „Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang\nses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).                     seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Be-","2526          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nstätigung soll eine kurze Zusammenfassung der                  punkt der Hauptverhandlung in einer ihm ver-\nAngaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und                  ständlichen Sprache mitgeteilt.“\nangezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nversagt werden, soweit der Untersuchungs-\nzweck, auch in einem anderen Strafverfahren,                   aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\ngefährdet erscheint.“                                               eingefügt:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                   „3. der Beschuldigte oder Verurteilte sich\neiner freiheitsentziehenden Maßnahme\n„(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache                         durch Flucht entzogen hat und welche\nnicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei                       Maßnahmen zum Schutz des Verletzten\nder Verständigung, um die Anzeige in einer ihm                          deswegen gegebenenfalls getroffen wor-\nverständlichen Sprache anzubringen. Die schrift-                        den sind;“.\nliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3\nund 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf                  bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nAntrag in eine ihm verständliche Sprache zu                    cc) Folgender Satz wird angefügt:\nübersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.“\n„Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle,\n5. Dem § 161a wird folgender Absatz 5 angefügt:                           welche die Entscheidung gegenüber dem\nBeschuldigten oder Verurteilten getroffen\n„(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfas-\nhat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3\nsungsgesetzes gilt entsprechend.“\nerfolgt die Mitteilung durch die zuständige\n6. § 163 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Staatsanwaltschaft.“\na) In Satz 1 wird vor der Angabe „§ 52“ die Angabe            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\n„§ 48 Absatz 3,“ eingefügt.                                    fügt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                     „(3) Der Verletzte ist über die Informations-\nrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsver-\n„§ 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungs-                 kündung oder Einstellung des Verfahrens zu be-\ngesetzes gilt entsprechend.“                                   lehren. Über die Informationsrechte aus Absatz 2\n7. Dem § 171 wird folgender Satz angefügt:                           Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem\nbei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die\n„§ 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichts-\nAnordnung von Untersuchungshaft gegen den\nverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Ver-\nBeschuldigten zu erwarten ist.“\nletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung\nberechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit             d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nder Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen            12. Nach § 406f wird folgender § 406g eingefügt:\nAntrag auf Übersetzung stellen.“\n„§ 406g\n8. § 214 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nPsychosoziale Prozessbegleitung\n„Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2\n(1) Verletzte können sich des Beistands eines\nSatz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2\npsychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem\nerforderlichen Benachrichtigungen vom Termin;\npsychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet,\n§ 406d Absatz 4 gilt entsprechend.“\nbei Vernehmungen des Verletzten und während\n9. Dem § 397 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletz-\nten anwesend zu sein.\n„(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache\nnicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe                 (2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozess-\ndes § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungs-                   begleitung sowie die Anforderungen an die Qualifi-\ngesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen,           kation und die Vergütung des psychosozialen Pro-\nsoweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen             zessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über\nRechte erforderlich ist.“                                     die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafver-\nfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525,\n10. In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe\n2529) in der jeweils geltenden Fassung.\n„176a,“ gestrichen.\n(3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5\n11. § 406d wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbe-\ngleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1\n„(1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft,\nNummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen\nauf Antrag mitzuteilen:\nkann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psycho-\n1. die Einstellung des Verfahrens,                         sozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden,\nwenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Ver-\n2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nletzten dies erfordert. Die Beiordnung ist für den\nsowie die gegen den Angeklagten erhobenen\nVerletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142\nBeschuldigungen,\nAbsatz 1 entsprechend. Im Vorverfahren entschei-\n3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.               det das nach § 162 zuständige Gericht.\nIst der Verletzte der deutschen Sprache nicht                 (4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen\nmächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeit-            Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015              2527\nVernehmung des Verletzten untersagt werden,                    wendung dieser Vorschriften in Betracht kommt,\nwenn dies den Untersuchungszweck gefährden                     sowie auf § 241a.\nkönnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung\nleitende Person; die Entscheidung ist nicht anfecht-                                     § 406j\nbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig                           Unterrichtung des Verletzten über\nzu machen.“                                                       seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens\n13. Der bisherige § 406g wird § 406h und Absatz 1                      Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig\nSatz 4 wird aufgehoben.                                        schriftlich und soweit möglich in einer für sie ver-\n14. Der bisherige § 406h wird durch die folgenden                  ständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu\n§§ 406i bis 406l ersetzt:                                      unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens\nhaben:\n„§ 406i\n1. sie können einen aus der Straftat erwachsenen\nUnterrichtung des Verletzten                         vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht\nüber seine Befugnisse im Strafverfahren\nnach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81\n(1) Verletzte sind möglichst frühzeitig, regel-                 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren\nmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für                   geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg\nsie verständlichen Sprache über ihre aus den                        geltend machen und dabei beantragen, dass\n§§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Straf-                     ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen\nverfahren zu unterrichten und insbesondere auch                     Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;\nauf Folgendes hinzuweisen:                                     2. sie können nach Maßgabe des Gewaltschutz-\n1. sie können nach Maßgabe des § 158 eine Straf-                    gesetzes den Erlass von Anordnungen gegen\ntat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag                 den Beschuldigten beantragen;\nstellen;                                                  3. sie können nach Maßgabe des Opferentschädi-\n2. sie können sich unter den Voraussetzungen der                    gungsgesetzes einen Versorgungsanspruch gel-\n§§ 395 und 396 oder des § 80 Absatz 3 des                      tend machen;\nJugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffent-              4. sie können nach Maßgabe von Verwaltungs-\nlichen Klage mit der Nebenklage anschließen                    vorschriften des Bundes oder der Länder gege-\nund dabei                                                      benenfalls Entschädigungsansprüche geltend\na) nach § 397a beantragen, dass ihnen ein an-                  machen;\nwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen          5. sie können Unterstützung und Hilfe durch Opfer-\nHinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt                  hilfeeinrichtungen erhalten, etwa\nwird,\na) in Form einer Beratung,\nb) nach Maßgabe des § 397 Absatz 3 und der                     b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer\n§§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungs-                        Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder\ngesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung\nund Übersetzung im Strafverfahren geltend                  c) durch Vermittlung von therapeutischen Ange-\nmachen;                                                        boten wie medizinischer oder psychologi-\nscher Hilfe oder weiteren verfügbaren Unter-\n3. sie können einen aus der Straftat erwachsenen                        stützungsangeboten im psychosozialen Be-\nvermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe                         reich.\nder §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugend-\ngerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend ma-                                      § 406k\nchen;\nWeitere Informationen\n4. sie können, soweit sie als Zeugen von der\n(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j\nStaatsanwaltschaft oder dem Gericht vernom-\nsollen jeweils Angaben dazu enthalten,\nmen werden, einen Anspruch auf Entschädigung\nnach Maßgabe des Justizvergütungs- und -ent-              1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden\nschädigungsgesetzes geltend machen;                            können, um die beschriebenen Möglichkeiten\nwahrzunehmen, und\n5. sie können nach Maßgabe des § 155a eine\nWiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-               2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls\nAusgleichs erreichen.                                          erbringt.\n(2) Liegen Anhaltspunkte für eine besondere                    (2) Liegen die Voraussetzungen einer bestimm-\nSchutzbedürftigkeit des Verletzten vor, soll der Ver-          ten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor,\nletzte im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf          kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben.\ndie Vorschriften hingewiesen werden, die seinem                Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige\nSchutze dienen, insbesondere auf § 68a Absatz 1,               Anschrift angegeben haben, besteht keine schrift-\ndie §§ 247 und 247a sowie die §§ 171b und 172                  liche Hinweispflicht.\nNummer 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes.\n§ 406l\n(3) Minderjährige Verletzte und ihre Vertreter\nsollten darüber hinaus im weiteren Verfahren an ge-                                 Befugnisse von\neigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen                         Angehörigen und Erben von Verletzten\nwerden, die ihrem Schutze dienen, insbesondere                     § 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gel-\nauf die §§ 58a und 255a Absatz 2, wenn die An-                 ten auch für Angehörige und Erben von Verletzten,","2528          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nsoweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zu-                              Falle der Beiordnung des psychosozialen\nstehen.“                                                                    Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren er-\nhöhen würden.“\n15. Dem § 464b wird folgender Satz angefügt:\nbb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Hier-\n„Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kos-\nvon“ durch die Wörter „Von der Auferlegung\ntenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollstän-\nder notwendigen Auslagen“ ersetzt.\ndigen Anschrift unterbleiben.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „406g“ durch\n16. Dem § 465 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndie Angabe „406h“ ersetzt.\n„Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung\n18. In § 473 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „406g“\nder Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung\ndurch die Angabe „406h“ ersetzt.\neines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder\nteilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den\nAngeklagten damit zu belasten.“                                                                   Artikel 2\n17. § 472 wird wie folgt geändert:                                                             Änderung des\nGerichtsverfassungsgesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIn § 171b Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungs-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„Die notwendigen Auslagen für einen psy-                9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti-\nchosozialen Prozessbegleiter des Neben-                 kel 131 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nklägers können dem Angeklagten nur bis zu               S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 3“\nder Höhe auferlegt werden, in der sich im               durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nDie Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 folgende Angabe eingefügt:\n„Abschnitt 5       Psychosoziale Prozessbegleitung“.\n2. Nach Nummer 3141 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:\nGebühr oder Satz der\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.                                       Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist\n„ Abschnitt 5\nPsychosoziale Prozessbegleitung\nVorbemerkung 3.1.5:\nEine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4\nStPO).\nDem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet\n3150      – für das Vorverfahren:\nDie Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     520,00 €\n3151      – für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug:\nDie Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     370,00 €\n(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu\nerheben ist.\n(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander ein-\ntreten.\n3152      Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbe-\ngleiter beigeordnet:\nDie Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        210,00 €“.\nDie Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maß-\nregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu\nerheben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015              2529\nArtikel 4                               (4) Für die interdisziplinäre Qualifikation ist insbe-\nsondere ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in\nGesetz\nMedizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie und\nüber die psychosoziale                        Recht erforderlich. Der psychosoziale Prozessbegleiter\nProzessbegleitung im Strafverfahren                  stellt in eigener Verantwortung sicher, dass er Kenntnis\n(PsychPbG)                             vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte hat.\n(5) Der psychosoziale Prozessbegleiter stellt in eige-\n§1                                ner Verantwortung seine regelmäßige Fortbildung sicher.\nRegelungsgegenstand\nDieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozess-                                     §4\nbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung                       Anerkennung und weitere Anforderungen\n1. die Grundsätze der psychosozialen Prozessbeglei-              Die Länder bestimmen, welche Personen und Stellen\ntung (§ 2),                                               für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt\nwerden, welche weiteren Anforderungen hierfür an Be-\n2. die Anforderungen an die Qualifikation des psycho-\nrufsausbildung, praktische Berufserfahrung, speziali-\nsozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4) sowie\nsierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen zu\n3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters         stellen sind.\n(§§ 5 bis 10).\n§5\n§2\nVergütung\nGrundsätze\n(1) Die Vergütung des nach § 406g Absatz 3 der\n(1) Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine beson-        Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen\ndere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafver-       Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10.\nfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor,             (2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Ange-\nwährend und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst            höriger oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle\ndie Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Be-       tätig, steht die Vergütung (§ 6) der Stelle zu.\ntreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren\nmit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten          (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Vergütung\nzu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu ver-         1. der Angehörigen oder Mitarbeiter einer Behörde\nmeiden.                                                           oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, wenn sie\n(2) Psychosoziale Prozessbegleitung ist geprägt von            die psychosoziale Prozessbegleitung in Erfüllung\nNeutralität gegenüber dem Strafverfahren und der Tren-            ihrer Dienstaufgabe wahrnehmen,\nnung von Beratung und Begleitung. Sie umfasst weder           2. der Angehörigen oder Mitarbeiter einer nicht öffent-\ndie rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sach-             lichen Stelle, wenn sie die psychosoziale Prozess-\nverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeu-           begleitung in Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen\ngen oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage                 und die Stelle für die Durchführung der psychosozia-\nführen. Der Verletzte ist darüber sowie über das feh-             len Prozessbegleitung stellenbezogene Förderungen\nlende Zeugnisverweigerungsrecht des psychosozialen                erhält.\nProzessbegleiters von diesem zu Beginn der Prozess-\nbegleitung zu informieren.                                                                 §6\nHöhe der Vergütung\n§3\nDer beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter er-\nAnforderungen an die Qualifikation                  hält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der\n(1) Psychosoziale Prozessbegleiter müssen fachlich,        Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung\npersönlich und interdisziplinär qualifiziert sein.            eine Vergütung\n(2) Für die fachliche Qualifikation ist erforderlich:      1. im Vorverfahren in Höhe von 520 Euro,\n1. ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädago-            2. im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in\ngik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder              Höhe von 370 Euro,\neine abgeschlossene Berufsausbildung in einem             3. nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in\ndieser Bereiche sowie                                         Höhe von 210 Euro.\n2. der Abschluss einer von einem Land anerkannten             Mit der Vergütung nach Satz 1 sind auch Ansprüche auf\nAus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Pro-           Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen\nzessbegleiter.                                            Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und\nDer psychosoziale Prozessbegleiter muss praktische            Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Ver-\nBerufserfahrung in einem der unter Satz 1 Nummer 1            gütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.\ngenannten Bereiche haben.\n§7\n(3) Der psychosoziale Prozessbegleiter stellt in eige-\nner Verantwortung sicher, dass er über die notwendige                        Entstehung des Anspruchs\npersönliche Qualifikation verfügt. Dazu gehören insbe-           Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Ver-\nsondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und               fahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert. Das\nKooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit       gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Haupt-\nsowie organisatorische Kompetenz.                             verhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des","2530         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nHauptverfahrens nach § 203 der Strafprozessordnung               sem Gesetz genannten Bestimmungen über den Vergü-\nbeschließt.                                                      tungsanspruch des psychosozialen Prozessbegleiters\nkeine Anwendung finden, wenn die Landesregierungen\n§8                                     die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters\nAnwendung des                                 anderweitig geregelt haben.\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                           (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nAuf den Umfang und die Fälligkeit des Vergütungs-             nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Lan-\nanspruchs sowie auf die Festsetzung der Vergütungen              desjustizverwaltungen übertragen.\nund Vorschüsse einschließlich der Rechtsbehelfe sind\n§ 8 Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 1, die                                          § 11\n§§ 54, 55 Absatz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nÜbergangsregelung\ndes Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend\nanzuwenden.                                                         Die Länder können abweichend von den Voraus-\nsetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis\n§9                                     zum 31. Juli 2017 bestimmen, dass Personen, die be-\nErlöschen des Anspruchs                            reits eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiter-\nbildung im Sinne dieses Gesetzes begonnen, aber noch\nDer Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht bin-           nicht beendet haben, psychosoziale Prozessbegleitung\nnen 15 Monaten nach Einstellung oder rechtskräftigem             vornehmen können.\nAbschluss des Verfahrens bei dem für die Festsetzung\nder Vergütung zuständigen Gericht geltend gemacht\nwird.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n§ 10\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nÖffnungsklausel; Verordnungsermächtigung                    nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 12, 16\n(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich            und 17 Buchstabe a sowie Artikel 3 und 4 treten am\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in die-               1. Januar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}