{"id":"bgbl1-2015-55-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=29","order":3,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2517,"pdf_page":29,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2517\nGesetz\nzur Neuordnung des Rechts\nder Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird\nsen:                                                            durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.\n(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskam-\nArtikel 1                            mern haben diese einzutragen:\nÄnderung der                            1. den Familiennamen und die Vornamen des\nBundesrechtsanwaltsordnung                            Rechtsanwalts;\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-             2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-           keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\n3. den Namen und die Anschrift bestehender Zweig-\nkel 139 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nstellen;\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommuni-\n1. Die §§ 31 bis 31b werden durch die folgenden §§ 31               kationsdaten und Internetadressen der Kanzlei\nbis 31c ersetzt:                                                und bestehender Zweigstellen;\n„§ 31                             5. die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeich-\nVerzeichnisse                             nungen;\nder Rechtsanwaltskammern und Gesamt-                  6. den Zeitpunkt der Zulassung;\nverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer\n7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Ver-\n(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektroni-               tretungsverbote;\nsche Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelasse-\n8. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers\nnen Rechtsanwälte. Sie geben die in diesen Ver-\nsowie die Benennung eines Zustellungsbevoll-\nzeichnissen gespeicherten Daten im automatisierten\nmächtigten unter Angabe von Familienname, Vor-\nVerfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskam-\nnamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers\nmer geführtes Gesamtverzeichnis ein. Die Rechtsan-\noder Zustellungsbevollmächtigten;\nwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach\nDurchführung eines Identifizierungsverfahrens vor.          9. in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a\nSie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung              Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.\nfür die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre              (4) In das Gesamtverzeichnis hat die Bundes-\nRichtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.          rechtsanwaltskammer zusätzlich einzutragen:\n(2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern           1. die Bezeichnung des besonderen elektronischen\nund das Gesamtverzeichnis dienen der Information                Anwaltspostfachs;\nder Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden\nsowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Ein-        2. die Kammerzugehörigkeit;\nsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeich-          3. Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte,\nnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den              soweit der Rechtsanwalt solche mitteilt.","2518         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nDie Bundesrechtsanwaltskammer trägt die daten-                                          § 31b\nschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in                     Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis\ndas Gesamtverzeichnis eingetragenen Daten.\nDie Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über\n(5) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in              die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über\nden Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern                   das auf den Internetseiten der Europäischen Kom-\nund im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald              mission bestehende elektronische Suchsystem (Euro-\ndessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führen-          päisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf der-\nden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen               jenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Anga-\nwerden anschließend nach angemessener Zeit ge-                ben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsan-\nlöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der            waltsverzeichnisses sind.\nRechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis\nstatt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung                                       § 31c\nvorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt                            Verordnungsermächtigung\nkeine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist\naufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Been-                Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\ndigung der Abwicklung.                                        braucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates die Einzelheiten\n§ 31a                                1. der Datenerhebung für die elektronischen Ver-\nzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Füh-\nBesonderes elektronisches Anwaltspostfach                    rung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme\nin sie,\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für\njedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied              2. der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis,\neiner Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektro-                 der Führung des Gesamtverzeichnisses und der\nnisches Anwaltspostfach ein. Nach Einrichtung eines               Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,\nbesonderen elektronischen Anwaltspostfachs über-              3. der besonderen elektronischen Anwaltspost-\nmittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Be-                  fächer, insbesondere Einzelheiten\nzeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer                   a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen\nzur Speicherung in deren Verzeichnis.                                Datenübermittlung,\n(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen                   b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich\nelektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die                      ihrer Barrierefreiheit,\nRechtsanwaltskammer den Familiennamen und die                     c) ihrer Führung,\nVornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Per-\nsonen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechts-               d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,\nanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechts-                e) des Löschens von Nachrichten und\nanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zu-                 f) ihrer Löschung,\nsätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen\nmehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittel-         4. des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das\nten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zu-                  Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.“\nrückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsan-            2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.                       a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „ist“\n(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicher-                  ein Komma und die Wörter „sofern nicht eine Zu-\nzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen                      ständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer\nelektronischen Anwaltspostfach nur durch ein siche-               nach Nummer 1 gegeben ist,“ eingefügt.\nres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen               b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3“\nSicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertre-               ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4\ntern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten                  Satz 3“ eingefügt.\ndie Nutzung des besonderen elektronischen Anwalts-         3. § 46 wird durch die folgenden §§ 46 bis 46c ersetzt:\npostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß.\nDie Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschied-                                         „§ 46\nlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kam-                                Angestellte Rechts-\nmermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie                           anwälte; Syndikusrechtsanwälte\nist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen             (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Ange-\nAnwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach                stellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechts-\nangemessener Zeit zu löschen. Das besondere elek-             anwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentan-\ntronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausge-            waltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.\nstaltet sein.\n(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 ge-\n(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsan-           nannten Personen oder Gesellschaften üben ihren\nwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel               Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen\nder Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundes-            ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber an-\nrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu                waltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syn-\ndem besonderen elektronischen Anwaltspostfach                 dikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätig-\nauf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt         keit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwalt-\nwird.                                                         schaft nach § 46a.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015            2519\n(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absat-        sicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht\nzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis           auch dem Träger der Rentenversicherung gegen\ndurch folgende fachlich unabhängig und eigenver-             die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß\nantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch              § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Renten-\nfolgende Merkmale geprägt ist:                               versicherung ist bei seiner Entscheidung über die\n1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der          Befreiung von der Versicherungspflicht in der ge-\nAufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbei-          setzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1\nten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,               Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Bu-\nches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Ent-\n2. die Erteilung von Rechtsrat,                              scheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1\n3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung          gebunden.\nvon Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das\n(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausferti-\nselbständige Führen von Verhandlungen, oder auf\ngung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des\ndie Verwirklichung von Rechten und\nArbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen.\n4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutre-         Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer\nten.                                                     Nachweise verlangen.\n(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne             (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach\ndes Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisun-            den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass\ngen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse\nder Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechts-        1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des\nberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängig-                 Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung\nkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts                oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszu-\nist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.                sage nicht erforderlich ist und\n(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur            2. die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 unter\nBeratung und Vertretung beschränkt sich auf die                  der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndi-\nRechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese                    kusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndi-\numfassen auch                                                    kusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.\n1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener\n§ 46b\nUnternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-\nzes,                                                                    Erlöschen und Änderung\n2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers                 der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt\ngegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei            (1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt er-\ndem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Ge-             lischt nach Maßgabe des § 13.\nwerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungs-\n(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zu-\ngesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des\nlassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14\nRechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und\nund 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9.\n3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-             Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner\nbers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem           ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeits-\nArbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a            vertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses\ngenannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine           oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr\nBerufsausübungsgesellschaft solcher Berufe han-          den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 ent-\ndelt.                                                    spricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend.\n§ 46a                                  (3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a wei-\ntere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt\nZulassung als Syndikusrechtsanwalt                 aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehen-\n(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als              der Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung\nSyndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen,             der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach\nwenn                                                         Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Vor-\n1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen                 aussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse\nzum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt            oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.\nsind,                                                       (4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56\n2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vor-              Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner An-\nliegt und                                                zeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch\njede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen\n3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Ab-              des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:\nsatz 2 bis 5 entspricht.\n1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeits-\nDie Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeits-\nvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines\nverhältnisse erteilt werden.\nneuen Arbeitsverhältnisses,\n(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt\n2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit inner-\nentscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwalts-\nhalb des Arbeitsverhältnisses.\nkammer nach Anhörung des Trägers der Rentenver-\nsicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und             Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine\ndem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenver-            Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Ab-","2520          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen.             steht erst ab dem 1. Januar 2017. § 31a ist, soweit\n§ 57 gilt entsprechend.                                        das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als Syndi-\nkusrechtsanwalt nach § 46a eingetragen ist, erst ab\n§ 46c                                dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.“\nBesondere Vorschriften\nfür Syndikusrechtsanwälte                                             Artikel 2\n(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,                            Änderung des\ngelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften                         Gesetzes über die Tätigkeit\nüber Rechtsanwälte.                                              europäischer Rechtsanwälte in Deutschland\n(2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitge-           Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-\nber nicht vertreten                                        anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I\n1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und          S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 141 der Verord-\ndem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfah-      nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert\nren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,    worden ist, wird wie folgt geändert:\nsofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch    1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\neinen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder\n„Handelt es sich bei der Aufnahme um die eines\nvorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem\nSyndikusrechtsanwalts, gelten die §§ 46a bis 46c\nRechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und\nmit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n2. vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsge-              und Absatz 4 Nummer 2 sowie mit Ausnahme des\nrichtsgesetzes genannten Gerichten, es sei denn,           § 46c Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nder Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Be-            sinngemäß.“\nvollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2\n2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes.\nIn Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den            „Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt,\nArbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen            der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 als Syndikusrechtsan-\nSyndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger              walt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen\noder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegen-            wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen\nstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unter-             1 und 2 die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustel-\nnehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug                 len.“\nauf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.      3. In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern „gelten\n(3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten            die“ die Wörter „§§ 31 bis 31c sowie die“ eingefügt.\nfinden die §§ 44, 48 bis 49a, 51 und 52 keine An-          4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „den\nwendung.                                                       Vorschriften der §§ 6 bis 36“ ein Komma und werden\n(4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der           die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Aus-\nMaßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeits-               nahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ einge-\nstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt          fügt.\nzugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen             5. In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern „den Vor-\noder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse             schriften der §§ 6 bis 36“ ein Komma und werden\nals Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit         die Wörter „46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Aus-\neine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unter-             nahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ einge-\nhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwalts-            fügt.\nkammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.\nWill der Rechtsanwalt in den in Satz 2 genannten                                    Artikel 3\nFällen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Be-\nzirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen,                                 Änderung der\nhat er nach Maßgabe des § 27 Absatz 3 die Auf-                              Finanzgerichtsordnung\nnahme in diese Kammer zu beantragen; der Antrag               § 38 Absatz 2a Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in\nkann mit einem Antrag auf Erteilung einer weiteren         der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001\nZulassung oder auf Erstreckung der Zulassung ge-           (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch\nmäß § 46b Absatz 3 verbunden werden.                       Artikel 172 der Verordnung vom 31. August 2015\n(5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend        (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nzu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzu-\nnehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft                                   Artikel 4\nals Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndi-                             Änderung der\nkusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß                              Strafprozessordnung\n§ 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer\nArbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig,           In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozess-\nhat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkei-      ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nten zu erfolgen.“                                          7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I\n4. Dem § 215 wird folgender Absatz 4 angefügt:                S. 2218) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n„(4) Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer          „Rechtsanwälte“ die Wörter „und sonstige Mitglieder\nnach § 31 Absatz 3 Nummer 2 und 3, den Namen               einer Rechtsanwaltskammer“ eingefügt und werden\nder Kanzlei und der Zweigstellen einzutragen, be-          nach den Wörtern „bekanntgeworden ist“ das Komma","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015            2521\nund die Wörter „Rechtsanwälten stehen dabei sonstige            3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung\nMitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich“ durch                  von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das\nein Semikolon und die Wörter „für Syndikusrechtsan-                 selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf\nwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung)                die Verwirklichung von Rechten und\nund Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Pa-               4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutre-\ntentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a               ten.\nnicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigen-\nschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist“                 (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne\nersetzt.                                                        des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisun-\ngen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse\nder Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechts-\nArtikel 5\nberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängig-\nÄnderung des                               keit der Berufsausübung des Syndikuspatentanwalts\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                       ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.\n§ 1 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes                (5) Die Befugnis des Syndikuspatentanwalts zur\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch        Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die\nArtikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I           Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese\nS. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          umfassen auch\n1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:              1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener\n„Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syn-            Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-\ndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechts-               zes,\nanwaltsordnung).“                                            2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-\nbers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es\n2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Dieses Ge-\nsich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung\nsetz gilt“ durch die Wörter „Es gilt ferner“ ersetzt.\noder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienst-\nleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Num-\nArtikel 6                                   mer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes han-\nÄnderung der                                   delt, und\nPatentanwaltsordnung                           3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge-\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966                   bers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem\n(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 212 der Ver-            Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 52a\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                           Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe\nhandelt.\n1. § 41a wird durch die folgenden §§ 41a bis 41d er-\nsetzt:\n§ 41b\n„§ 41a\nZulassung als Syndikuspatentanwalt\nAngestellte Patent-                            (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syn-\nanwälte; Syndikuspatentanwälte                    dikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn\n(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Ange-            1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen\nstellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patent-             zum Beruf des Patentanwalts gemäß den §§ 5\nanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder pa-                 bis 8 erfüllt sind,\ntentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tä-\ntig sind.                                                    2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vor-\nliegt und\n(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 ge-\n3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 41a Ab-\nnannten Personen oder Gesellschaften üben ihren\nsatz 2 bis 5 entspricht.\nBeruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen\nihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber pa-         Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeits-\ntentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben              verhältnisse erteilt werden.\ngemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie                  (2) Über die Zulassung als Syndikuspatentanwalt\n§ 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syn-           entscheidet die Patentanwaltskammer nach Anhö-\ndikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt be-            rung des Trägers der Rentenversicherung. Die Ent-\ndarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der           scheidung ist zu begründen und dem Antragsteller\nZulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b.                 sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustel-\n(3) Eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des         len. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger\nAbsatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhält-        der Rentenversicherung gegen die Entscheidung\nnis durch folgende fachlich unabhängig und eigen-            nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 94a Absatz 1\nverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch           und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei\nfolgende Merkmale geprägt ist:                               seiner Entscheidung über die Befreiung von der Ver-\nsicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-\n1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der          cherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und\nAufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbei-          Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an\nten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,               die bestandskräftige Entscheidung der Patentan-\n2. die Erteilung von Rechtsrat,                              waltskammer nach Satz 1 gebunden.","2522         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausferti-            ren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen\ngung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des           Mitarbeiter richten, dürfen Syndikuspatentanwälte\nArbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen.          nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig wer-\nDie Patentanwaltskammer kann die Vorlage weiterer             den; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder\nNachweise verlangen.                                          Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tat-\n(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach              vorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Pa-\nden §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass                        tentanwalt im Sinne des § 5 oder als Rechtsanwalt.\n1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des                 (3) Auf die Tätigkeit von Syndikuspatentanwälten\nAbschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung           finden die §§ 40, 43, 45 und 45b keine Anwendung.\noder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszu-               (4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der\nsage nicht erforderlich ist und                           Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Ar-\n2. die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4 unter           beitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikuspatentan-\nder Berufsbezeichnung „Patentanwältin (Syndi-             walt zugleich als Patentanwalt gemäß § 5 zugelas-\nkuspatentanwältin)“ oder „Patentanwalt (Syndi-            sen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhält-\nkuspatentanwalt)“ auszuüben ist.                          nisse als Syndikuspatentanwalt tätig, ist für jede Tä-\ntigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu\n§ 41c                                unterhalten.\nErlöschen und Änderung                            (5) In die Verzeichnisse nach § 29 ist ergänzend\nder Zulassung als Syndikuspatentanwalt                 zu den in § 29 Absatz 3 genannten Angaben aufzu-\nnehmen, dass die Zulassung zur Patentanwaltschaft\n(1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt er-\nals Syndikuspatentanwalt erfolgt ist. Ist der\nlischt nach Maßgabe des § 20.\nSyndikuspatentanwalt zugleich als Patentanwalt ge-\n(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zu-             mäß § 5 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer\nlassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21             Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt tätig,\nund 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10.              hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkei-\nDie Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner             ten zu erfolgen.\nganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die ar-\n(6) Die Kosten und Auslagen für die Hinzuziehung\nbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnis-\neines Syndikuspatentanwalts sind durch das in des-\nses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht\nsen Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegol-\nmehr den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5\nten.“\nentspricht. § 41b Absatz 2 gilt entsprechend.\n2. § 155 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(3) Werden nach einer Zulassung nach § 41b wei-\ntere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt                „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Syndi-\naufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehen-            kuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2).“\nder Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung          3. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:\nder Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach\n„§ 155a\nMaßgabe des § 41b unter den dort genannten Vo-\nraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse                                Tätigkeitsverbote\noder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.                            bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt\n(4) Der Syndikuspatentanwalt hat der nach § 49                (1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber,\nAbsatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner An-            dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähn-\nzeige- und Vorlagepflichten nach § 49 Absatz 3 auch           lichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit\njede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen             und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen\ndes Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:             muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behör-\nden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tä-\n1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsver-\ntig werden.\ntrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines\nneuen Arbeitsverhältnisses,                                  (2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden\n2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit inner-             1. wenn er als Patentassessor, der in einem ständi-\nhalb des Arbeitsverhältnisses.                                gen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine                hältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-\nAusfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Ab-                 lichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben An-\nschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen.                gelegenheit bereits tätig geworden ist oder in ei-\n§ 50 gilt entsprechend.                                           ner Angelegenheit, die eine technische oder na-\nturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Ar-\n§ 41d                                    beitsgebiet ergibt, mit dem er als Patentassessor\nbefasst ist; es sei denn, es besteht ein gemein-\nBesondere Vorschriften                            sames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist\nfür Syndikuspatentanwälte                           beendet;\n(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,         2. als Patentassessor, der in einem ständigen Dienst-\ngelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften                 oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tä-\nüber Patentanwälte.                                               tigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\n(2) § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend mit der              schutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt mit\nMaßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren                 derselben Angelegenheit bereits befasst gewe-\nArbeitgeber auftreten. In Straf- oder Bußgeldverfah-              sen ist oder mit einer solchen, die eine technische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2523\noder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für            2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig ab-\ndas Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für         gelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befrei-\nden er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es        ung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ab-\nbesteht ein gemeinsames Interesse.                        lauf des 1. April 2016 gestellt werden.\n(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die            (4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Ge-\nmit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger            setz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in\nWeise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-              einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im\nbundenen oder verbunden gewesenen Patentan-                   Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als\nwälte und Angehörige anderer Berufe und auch in-              gegeben für Personen, die\nsoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1\nund 2 befasst ist.“                                           1. nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patent-\nanwaltschaft verzichtet haben und\nArtikel 7\n2. bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung\nÄnderung des                                   als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatent-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                           anwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in\nder ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                    oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                    1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom               Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikus-\n21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden               rechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen\nist, wird wie folgt geändert:                                     sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versor-\ngungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 in-\n§ 286e folgende Angabe eingefügt:                             folge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit\neine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen\n„§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbei-\nberufsständischen Versorgungswerk wegen Über-\nträge an die berufsständische Versorgungs-\nschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet\neinrichtung“.\nwerden konnte.\n2. Nach § 231 Absatz 4 werden die folgenden Absätze\n(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungs-\n4a bis 4d eingefügt:\neinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Alters-\n„(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwalts-              grenze für die Begründung einer Pflichtmitglied-\nordnung und der Patentanwaltsordnung durch Arti-              schaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze\nkel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neu-            bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft,\nordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur                wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. De-                bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine\nzember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Än-            Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständi-\nderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder           schen Versorgungseinrichtung bisher nicht begrün-\neiner berufsständischen Kammer im Sinne des § 6               den konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder\nAbsatz 1 Satz 3 erweitert wird.                               entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Ka-\nlendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der\n(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht           Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen\nals Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentan-               Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis\nwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter             zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkraft-\nBerücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung               treten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt wer-\nin der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung                den.“\noder der Patentanwaltsordnung in der ab dem\n3. Nach § 286e wird folgender § 286f eingefügt:\n1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde,\nwirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäfti-                                      „§ 286f\ngung an, für die die Befreiung von der Versiche-\nrungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn                                  Erstattung\ndavor liegender Beschäftigungen an, wenn während                       zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge\ndieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in            an die berufsständische Versorgungseinrichtung\neinem berufsständischen Versorgungswerk bestand.\nDie Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühes-              Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung\ntens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt je-            nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet\ndoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn              wurden, werden abweichend von § 211 und abwei-\nfür diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbei-               chend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von\nträge an ein berufsständisches Versorgungswerk ge-            dem zuständigen Träger der Rentenversicherung be-\nzahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Be-          anstandet und unmittelbar an die zuständige berufs-\nschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versi-          ständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen\ncherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syn-            nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu\ndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April            zahlen.“","2524        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nArtikel 8                                 schluss der Untersuchung dem Deutschen Bundestag\nüber die Ergebnisse der Untersuchung.\nEvaluierung\nDie Bundesregierung untersucht bis zum 31. Dezem-                                           Artikel 9\nber 2018 unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwalts-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nkammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nder Rentenversicherung die Auswirkungen des Arti-                am 1. Januar 2016 in Kraft.\nkels 1 Nummer 3 und des Artikels 6 auf die Zulassungs-\npraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentan-                  (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in\nwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der ge-            Kraft.\nsetzlichen Rentenversicherung und berichtet nach Ab-               (3) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}