{"id":"bgbl1-2015-55-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2498,"pdf_page":10,"num_pages":19,"content":["2498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nGesetz\nzur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            § 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung\nsen:                                                          § 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt\nArtikel 1                                                   Abschnitt 4\nZuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze\nGesetz\nfür die Erhaltung, die Modernisierung                § 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen\n§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von\nund den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung                         Wärmenetzen\n(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG)                    § 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen,\nInhaltsübersicht                               Vorbescheid\n§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze\nAbschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen                                              Abschnitt 5\n§  1   Anwendungsbereich                                                          Zuschlagzahlungen für\n§  2   Begriffsbestimmungen                                                  Wärmespeicher und Kältespeicher\n§  3   Anschluss- und Abnahmepflicht                          § 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern\n§  4   Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht  § 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern\ndirekt vermarktete KWK-Anlagen\n§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbe-\n§ 5 Zuständigkeit                                                   scheid\n§ 25 Kältespeicher\nAbschnitt 2\nZuschlagzahlungen für KWK-Strom                                          Abschnitt 6\n§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüs-                 Regelungen zur Umlage der Kosten\ntete KWK-Anlagen\n§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, moderni-      § 26 Umlage der Kosten\nsierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen                § 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netz-\n§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder          entgelte\nnachgerüstete KWK-Anlagen                              § 28 Belastungsausgleich\n§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung      § 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zu-\nvon bis zu 2 Kilowatt                                        schlagzahlungen\n§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten\nKWK-Anlagen                                                                      Abschnitt 7\n§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung                             Sonstige Vorschriften\n§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen\n§ 30 Vorschriften für Prüfungen\n§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des\n§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-\nZuschlags und Dauer der Zahlung\nWärme-Kopplung\n§ 32 Gebühren und Auslagen\nAbschnitt 3\n§ 33 Verordnungsermächtigungen\nVorschriften zum Nachweis\nder Menge des eingespeisten KWK-Stroms und\nAbschnitt 8\nzur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt\nEvaluierungen und Übergangsbestimmungen\n§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme\n§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer   § 34 Evaluierungen\nKWK-Anlage                                             § 35 Übergangsbestimmungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015              2499\nAbschnitt 1                                  Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich\nAllgemeine Bestimmungen                                auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsge-\nlände befinden und über einen oder mehrere Ent-\n§1                                    nahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers ver-\nbunden sind,\nAnwendungsbereich\n2. „Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Kompo-\n(1) Dieses Gesetz dient der Erhöhung der Netto-                nenten einer Anlage,\nstromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen\n3. „Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient\nauf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie\naus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-\nauf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 im Inte-\nNettostromerzeugung und der maximalen KWK-\nresse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und\nNettostromerzeugung im Auslegungszustand wäh-\nKlimaschutzes.\nrend einer Betriebsstunde unter normalen Einsatz-\n(2) Dieses Gesetz regelt                                       bedingungen,\n1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen,                  4. „Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines\nder auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall,             bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher\nAbwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen                 nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender\nBrennstoffen gewonnen wird,                                   durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile\n2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber             mit allen Komponenten, die zur Übertragung von\nsowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, mo-              Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Ver-\ndernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der              braucherabgang erforderlich sind,\nauf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmi-         5. „Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar\ngen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,                der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweili-\n3. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber             gen Baugrundstück dient,\nfür KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der             6. „Betreiber von KWK-Anlagen“ diejenigen, die den\nauf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen               KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche\nwird,                                                         Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,\n4. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertra-               7. „elektrische Leistung“ die höchste an den Genera-\ngungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von                torklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage\nWärmenetzen sowie für den Neubau von Wärme-                   abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigen-\nspeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen einge-                verbrauchsleistung, elektrische KWK-Leistung ist\nspeist wird,                                                  dabei die elektrische Leistung, die unmittelbar mit\n5. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertra-                  der im KWK-Prozess ausgekoppelten Nutzwärme\ngungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von                im Zusammenhang steht,\nKältenetzen sowie für den Neubau von Kältespei-            8. eine KWK-Anlage „hocheffizient“, sofern sie den\nchern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopp-               Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europä-\nlungsanlagen eingespeist wird,                                ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober\n6. die Umlage der Kosten.                                         2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richt-\nlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhe-\n(3) KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-                  bung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG\nEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),            (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils gel-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni             tenden Fassung entspricht,\n2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, finanziell\ngefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich           9. „industrielle Abwärme“ nicht genutzte Wärme aus\ndieses Gesetzes.                                                  industriellen Produktionsanlagen oder -prozessen\nin Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes,\n(4) Die Zahlung von Zuschlägen im Sinne von Ab-\n10. „Kältenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen\nsatz 2 kann nach Maßgabe von § 29 Absatz 1 Satz 2\nVersorgung mit Kälte,\nauch an Betreiber im europäischen Ausland erfolgen,\nwenn                                                              a) die eine horizontale Ausdehnung über die\nGrundstücksgrenze des Standorts der einspei-\n1. der physikalische Import des KWK-Stroms aus\nsenden KWKK-Anlage hinaus haben,\nhocheffizienten KWK-Anlagen nachgewiesen wer-\nden kann,                                                     b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte\nAnzahl von Abnehmenden angeschlossen wer-\n2. die KWK-Anlagen, Netze und Speicher an Wärme-\nden kann und\nversorgungssysteme angeschlossen sind, welche\nauch Kunden in Deutschland versorgen, und                     c) an die mindestens ein Abnehmender ange-\nschlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betrei-\n3. die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit\nber der in das Wärmenetz einspeisenden KWKK-\nerfolgt.\nAnlage ist,\n§2                                11. „Kältespeicher“ Anlagen zur Speicherung von Käl-\nte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer\nBegriffsbestimmungen                             KWKK-Anlage verbunden sind,\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind                     12. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“ (KWKK) die Um-\n1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und                  wandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte\nphysikalisch zusammenhängenden elektrischen                  durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,","2500          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n13. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige                gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),\nUmwandlung von eingesetzter Energie in elektri-               das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom\nsche Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten             31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden\ntechnischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung                ist, in der jeweils geltenden Fassung,\neiner höheren Auslastung für eine abwechselnde            22. „Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im\nNutzung an zwei Standorten betrieben werden,                  Sinne des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschafts-\ngelten als ortsfest,                                          gesetzes in der jeweils geltenden Fassung über\n14. „KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und                     eine oder mehrere Spannungsebenen,\nNutzwärme erzeugt werden; dazu gehören:\n23. der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige\na) Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen,                Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller\nbeispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme-                Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort\noder Anzapfkondensationsanlagen,                           der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbrau-\nb) Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren,                         cherabgang erforderlich sind, und zwar in einem\nc) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel,                     Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärme-\nnetze versorgt wurde,\nd) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und\nDampfturbinen-Anlage,                                  24. „Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Er-\nrichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen\ne) Verbrennungsmotoren-Anlagen,                               Teilen,\nf) Stirling-Motoren,\n25. „neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen An-\ng) Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und                          lagenteilen,\nh) Brennstoffzellen-Anlagen,                              26. „Nutzwärme“ die aus einem KWK-Prozess ausge-\n15. „KWKK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die durch eine                    koppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für\nthermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt                  die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die\nsind,                                                         Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet\n16. „KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutz-                wird,\nwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei               27. „Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Netto-\nAnlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Ab-                 stromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in\nwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostrom-             einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostrom-\nerzeugung KWK-Strom,                                          erzeugung entspricht dabei dem Teil der Netto-\n17. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische           stromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit\nPerson, die Strom verbraucht,                                 der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,\n18. „modernisierte KWK-Anlagen“ Anlagen, bei denen            28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unterneh-\na) wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagen-             men oder selbständige Unternehmensteile, für die\nteile erneuert worden sind,                                das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nabnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für\nb) die Modernisierung eine Effizienzsteigerung be-            Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Num-\nwirkt und                                                  mer 1 in Verbindung mit den §§ 64, 103 Absatz 3\nc) die Kosten der Modernisierung mindestens                   und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n25 Prozent der Kosten betragen, welche die                 für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,\nNeuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher\n29. „Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertra-\nLeistung nach aktuellem Stand der Technik ge-\ngung von Wärme vom Standort der einspeisenden\nkostet hätte,\nKWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwen-\n19. „nachgerüstete KWK-Anlagen“ Anlagen der un-                   dig sind,\ngekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei\n30. „Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10\ndenen\nAbsatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedin-\na) fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärme-             gungen für die Versorgung mit Fernwärme vom\nauskopplung nachgerüstet worden sind und                   20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch\nb) die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Pro-              Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I\nzent der Kosten betragen, welche die Neuerrich-            S. 2722) geändert worden ist,\ntung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung            31. „Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Kondensati-\nnach aktuellem Stand der Technik gekostet                  ons-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen\nhätte,                                                     die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt\n20. „Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklem-               werden kann,\nmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage ab-\n32. „Wärmenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebunde-\nzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigen-\nnen Versorgung mit Wärme,\nverbrauchs im Sinne von § 61 Absatz 2 Nummer 1\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils              a) die eine horizontale Ausdehnung über die\ngeltenden Fassung,                                                Grundstücksgrenze des Standorts der einspei-\n21. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller               senden KWK-Anlage hinaus haben,\nSpannungsebenen für die allgemeine Versorgung                 b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte\nmit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen                Anzahl von Abnehmenden angeschlossen wer-\nVerteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschafts-                den kann und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2501\nc) an die mindestens ein Abnehmender ange-               Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach\nschlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentü-      den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können\nmer oder Betreiber der in das Wärmenetz ein-          den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom ver-\nspeisenden KWK-Anlage ist,                            kaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs\n33. „Wärmespeicher“ eine technische Vorrichtung zur            verwenden.\nzeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme              (3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-\ngemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen         Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlag-\nVorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärme-           zahlungen nach den §§ 6 bis 13 der Preis zu entrichten,\nspeichers,                                               den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetrei-\n34. „Wasseräquivalent“ die Wärmekapazität eines                ber vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zu-\nSpeichermediums, die der eines Kubikmeters Was-          stande, wird vermutet, dass der übliche Preis vereinbart\nsers im flüssigen Zustand bei Normaldruck ent-           wurde. Der übliche Preis nach Satz 2 ist der durch-\nspricht.                                                 schnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strom-\nbörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im\n§3                                 jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber\nder KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach,\nAnschluss- und Abnahmepflicht\nder bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen,\n(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht         so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom\nzur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13                vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten\n1. hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüg-            angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist\nlich vorrangig anschließen und                             verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Ange-\n2. den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom un-               botes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netz-\nverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, über-          betreiber abzunehmen.\ntragen und verteilen.\n§5\n§ 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils\ngeltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzan-                                     Zuständigkeit\nschluss anzuwenden. Die §§ 9 und 12 Absatz 4 sowie                (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist\ndie §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes             das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,\nin der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorran-          soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-\ngigen Netzzugang entsprechend anzuwenden. Bei                  zes nichts Abweichendes bestimmt ist.\nNeuanschlüssen und Anschlussveränderungen von\nKWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung                   (2) Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaft-\nvon weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen               lichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Ver-\nnach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung                gleichs im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung\nvom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der             mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung\nSpannungsebene entsprechend anzuwenden.                        vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch Artikel 2\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Ver-            S. 2498) geändert worden ist, ist das Bundesamt für\npflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur            Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.\nAbnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und\naus Grubengas sind gleichrangig.\nAbschnitt 2\n§4                                     Zuschlagzahlungen für KWK-Strom\nDirektvermarktung des\nKWK-Stroms, Vergütung für                                                   §6\nnicht direkt vermarktete KWK-Anlagen                                  Zuschlagberechtigte neue,\n(1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektri-              modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen\nschen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müs-                 (1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nach-\nsen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder             gerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netz-\nselbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor,          betreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittel-\nwenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter        bar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf\nim Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher             Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maß-\nsein.                                                          gabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 7 bis 11, wenn\n(2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektri-            1. die Anlagen bis zum 31. Dezember 2022 in Dauer-\nschen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können                  betrieb genommen wurden,\nden erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst\nverbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmänni-              2. die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme,\nsche Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlan-                    Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen\ngen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt                  gewinnen,\nwerden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage an-               3. die Anlagen hocheffizient sind,\ngeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-\nbilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der        4. die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversor-\nAnspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-                        gung aus KWK-Anlagen verdrängen,\nStroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-             5. die Anlagen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1\nLeistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der               des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen, soweit","2502           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nes sich um Anlagen mit einer installierten Leistung                                   §7\nim Sinne von § 5 Nummer 22 des Erneuerbare-Ener-                              Höhe des Zuschlags\ngien-Gesetzes von mehr als 100 Kilowatt handelt,                          für KWK-Strom aus neuen,\nund                                                        modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen\n6. eine Zulassung von der zuständigen Stelle gemäß                (1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der\n§ 5 erteilt wurde.                                         allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt\n(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung                1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt:\nnach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn                       8 Cent je Kilowattstunde,\n1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-An-                 2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilo-\nlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1               watt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstun-\nNummer 2 entspricht oder                                       de,\n2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber             3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilo-\noder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder                watt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,\nmehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die           4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilo-\nbestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden                 watt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde\nmuss.                                                          und\nDie zuständige Stelle gemäß § 5 kann den Betreiber         5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Mega-\nder bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme                   watt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.\nüber das Einvernehmen auffordern. Geht der zustän-            (2) Der Zuschlag für KWK-Strom nach Absatz 1 er-\ndigen Stelle gemäß § 5 innerhalb von einem Monat           höht sich insgesamt um weitere 0,6 Cent je Kilowatt-\nnach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme           stunde für den KWK-Leistungsanteil, der die elektrische\nzu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage,        KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,\nfür die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde,           die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle ge-\nsteht einer bestehenden Fernwärmeversorgung                winnt. Ein Ersatz im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn\nnicht gleich.\n1. die bestehende KWK-Anlage innerhalb von zwölf\n(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht                Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauer-\nfür KWK-Strom aus                                                  betriebs der neuen, modernisierten oder nachge-\nrüsteten KWK-Anlagen frühestens aber nach dem\n1. neuen KWK-Anlagen,\n1. Januar 2016 endgültig stillgelegt wird und\n2. modernisierten KWK-Anlagen oder                             2. die bestehende KWK-Anlage mehrheitlich im Eigen-\n3. nachgerüsteten KWK-Anlagen.                                     tum des selben Unternehmens steht, das die neue,\nmodernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage\n(4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-\nbetreibt oder die neue, modernisierte oder nach-\nStrom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung\ngerüstete KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz ein-\neingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen,\nspeist, in das die bestehende KWK-Anlage einge-\n1. die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu               speist hat.\n100 Kilowatt verfügen,                                     Die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-An-\n2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kun-             lage, welche die elektrische KWK-Leistung einer beste-\ndenanlage oder in einem geschlossenen Verteiler-           henden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht am selben\nnetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle        Standort errichtet werden.\nEEG-Umlage entrichtet wird,                                   (3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein\n3. die in stromkostenintensiven Unternehmen einge-             Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, be-\nsetzt werden und deren KWK-Strom von diesen                trägt\nUnternehmen selbst verbraucht wird oder                    1. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 1\n4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Bran-            a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilo-\nche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-                    watt: 4 Cent je Kilowattstunde,\nsetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach             b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und\n§ 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.                            bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,\nFür den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkosteninten-           2. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 2\nsiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeb-                 a) für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt:\nlich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle                      4 Cent je Kilowattstunde,\ngehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und\nb) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und\nAusfuhrkontrolle die EEG-Umlage für Strom, der selbst\nbis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,\nverbraucht wird, begrenzt hat.\nc) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100\n(5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätz-               und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,\nlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach\n§ 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005              d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Ki-\n(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4               lowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowatt-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)                  stunde und\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung              e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Me-\nan den Betreiber der KWK-Anlage.                                      gawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015           2503\n3. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 3                    (3) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zu-\nschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt\na) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilo-\nfür\nwatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,\n1. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Moderni-\nb) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und\nsierung frühestens fünf Jahre\nbis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,\na) nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbe-\nc) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Ki-\ntriebs der Anlage oder\nlowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowatt-\nstunde und                                                 b) nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der\nd) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Me-                bereits modernisierten Anlage\ngawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.                        erfolgt,\n(4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein           2. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn\nNetz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und\nder aus KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 4                    a) die Kosten der Modernisierung mindestens\nstammt und von den betreffenden Unternehmen selbst                   50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuer-\nverbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33                  richtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung\nAbsatz 2 Nummer 1 geregelt werden,                                   nach dem Stand der Technik betragen und\n1. darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungs-                b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach\nkosten der Anlagen über dem Marktpreis liegen, und               der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs\nder Anlage oder nach der Wiederaufnahme des\n2. darf die Differenz zwischen den Gesamtgestehungs-                 Dauerbetriebs einer bereits modernisierten An-\nkosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem                    lage erfolgt.\nMarktpreis nicht überschreiten.\n(4) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zu-\n(5) Der Zuschlag für KWK-Strom nach den Ab-                schlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt\nsätzen 1 bis 4 aus KWK-Anlagen im Anwendungs-                 für\nbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nvom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch        1. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der\nArtikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom 31. August                Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erhöht sich           als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuer-\ninsgesamt um 0,3 Cent je Kilowattstunde.                          richtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung\nnach aktuellem Stand der Technik betragen,\n(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist\nnur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die         2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der\nDifferenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der                 Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger\nStromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Markt-                     als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuer-\npreis nicht überschreitet.                                        richtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung\nnach aktuellem Stand der Technik betragen,\n(7) Mehrere unmittelbar miteinander verbundene\nKWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf             3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der\ndie in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsgren-              Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten\nzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von                 einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage\nzwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dau-                mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der\nerbetrieb genommen worden sind.                                   Technik betragen.\n(8) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stunden-             (5) Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2 wird ab dem\nkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am         Zeitpunkt gezahlt, zu dem die bestehende KWK-Anlage\nSpotmarkt der europäischen Strombörse European                die Erzeugung vollständig eingestellt hat.\nPower Exchange (EPEX Spot SE) in Paris Null oder\nnegativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von                                       §9\nZuschlägen. Der während eines solchen Zeitraumes\nerzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der                             Neue KWK-Anlagen mit einer\nZahlung nach § 8 angerechnet.                                   elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt\n(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer\n§8                                 elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt kön-\nnen sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pau-\nDauer der Zuschlagzahlung für neue,\nschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in\nmodernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen\nHöhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von\n(1) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen            60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7\nKWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt wird der Zuschlag         Absatz 8 findet keine Anwendung. Der Netzbetreiber\nfür 60 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des              ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende\nDauerbetriebs der Anlage gezahlt.                             Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstel-\nlung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.\n(2) Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen\nKWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt wird der Zu-               (2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des\nschlag für 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme           Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strom-\ndes Dauerbetriebs der Anlage gezahlt.                         menge.","2504            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n§ 10                                darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch\ndie Europäische Kommission erteilt werden.\nZulassung von neuen,\nmodernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen                     (6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für\nKWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung\n(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des\nvon bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung\nZuschlags ist die Zulassung der KWK-Anlage durch die\ngemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nzuständige Stelle. Die Zulassung ist bei der zuständi-\nvon Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach\ngen Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle erteilt\nSatz 1 kann mit Auflagen verbunden werden. Für An-\ndie Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraus-\nlagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zu-\nsetzungen nach § 6 Absatz 1 bis 3 sowie im Fall des\ngelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend\nErsatzes einer kohlebefeuerten KWK-Anlage durch eine\nanzuwenden.\ngasbefeuerte KWK-Anlage die Voraussetzungen nach\n§ 7 Absatz 2 erfüllt.\n§ 11\n(2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:\nÜberprüfung,\n1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,                             Wirkung und Erlöschen der Zulassung\n2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der                    (1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvo-\nAufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sons-            raussetzungen erforderlich ist, sind die von der zustän-\ntigen Voraussetzungen für eine Zulassung,                  digen Stelle beauftragten Personen berechtigt,\n3. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemei-              1. während der üblichen Geschäftszeiten Betriebs-\nnen Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein               grundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen\nNetz im Sinne von § 110 Absatz 1 des Energiewirt-              des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten,\nschaftsgesetzes,                                           2. dort Prüfungen vorzunehmen und\n4. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der                3. die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der\nTechnik erstelltes Sachverständigengutachten über              KWK-Anlage einzusehen.\ndie Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Fest-\nstellung des Vergütungsanspruchs relevant sind,               (2) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der\nKWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und in die ent-\n5. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der                sprechenden Antragsunterlagen verlangen, wenn dies\nTechnik erstelltes Sachverständigengutachten über          für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der\ndie elektrische KWK-Leistung, den genutzten Brenn-         KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich\nstoff, den Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung der       ist.\nbestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante\nEigenschaften nach § 7 Absatz 2, soweit erforder-             (3) Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt\nlich, und                                                  der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt,\nwenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalender-\n6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9             jahres gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauer-\nAbsatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so-            betriebs der Anlage folgt. Wird der Antrag später ge-\nweit es sich um Anlagen mit einer elektrischen             stellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar\nLeistung von mehr als 100 Kilowatt handelt.                des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt\n(3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln         worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs\nder Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet,               der Anlage nach Modernisierung oder Nachrüstung\nwenn das Sachverständigengutachten                              sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\n1. nach den Grundlagen und Rechenmethoden der                      (4) Bei Änderung von Eigenschaften der KWK-An-\nNummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308          lage im Sinne des § 10 Absatz 2 Nummer 4 erlischt\n„Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des           die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Ände-\nKWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für             rung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber der KWK-\nWärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger            Anlage eine Änderung der Zulassung bis zum Ablauf\nvom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutio-     des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei\nnelle Veröffentlichungen) erstellt wurde und               der zuständigen Stelle beantragt. Der Netzbetreiber,\nan dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar an-\n2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie         geschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu\ndie dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils gelten-      setzen.\nden Fassung beachtet.\n(4) Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit                                       § 12\neiner elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt                     Vorbescheid für neue KWK-Anlagen\nkönnen anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeig-\nnete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, wel-             (1) Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle vor\nche die folgenden Angaben enthalten müssen:                     Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen mit einer\nelektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt\n1. die thermische und die elektrische KWK-Leistung,             über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schrift-\n2. die Stromkennzahl und                                        lichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungs-\nwirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer\n3. die Brennstoffart und den Brennstoffeinsatz.\nder Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs\n(5) Die Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elek-           der Anlage gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des\ntrischen KWK-Leistung von mehr als 300 Megawatt                 Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015               2505\nGesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Ab-             renz zwischen den Gesamtgestehungskosten der\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Zulassung                 Stromerzeugung der KWK-Anlage und dem Marktpreis\nbestätigt werden.                                             nicht überschreitet.\n(2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1            (4) Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag\nbis 4 und § 10 Absatz 2 erforderlichen Angaben auf            für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes\nGrundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum                abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017\nZeitpunkt der Antragstellung enthalten.                       verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die\n(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage ge-           tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden\nstellt werden.                                                der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenut-\nzungsstunden. § 7 Absatz 8 ist entsprechend anzu-\n(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller       wenden.\n1. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unan-          (5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätz-\nfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der            lich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach\nAnlage beginnt und                                        § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\n2. nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die           (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4\nAnlage in Dauerbetrieb genommen hat. Die Frist            des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)\nzur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei         geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nder zuständigen Stelle innerhalb der ab Baubeginn         an den Betreiber der KWK-Anlage.\nlaufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu\n(6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entspre-\neinem Jahr verlängert werden.\nchend anzuwenden.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen-\nden für                                                                            Abschnitt 3\n1. die geplante Modernisierung von KWK-Anlagen mit\nVo r s c h r i f t e n z u m\neiner elektrischen KWK-Leistung von mehr als\nNachweis der Menge des\n10 Megawatt und\neingespeisten KWK-Stroms\n2. für die geplante Nachrüstung von KWK-Anlagen mit                  und zur Übermittlung von Daten\neiner elektrischen KWK-Leistung von mehr als                     an das Statistische Bundesamt\n10 Megawatt.\n§ 14\n§ 13\nMessung von\nZuschlagberechtigte                                       KWK-Strom und Nutzwärme\nbestehende KWK-Anlagen, Höhe\ndes Zuschlags und Dauer der Zahlung                      (1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den\nNachweis des in der KWK-Anlage erzeugten und des\n(1) Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit ei-\nin das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten\nner elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Mega-\nKWK-Stroms relevanten Messstellen auf Kosten des\nwatt haben gegenüber dem Netzbetreiber einen An-\nBetreibers der KWK-Anlage zu betreiben, soweit nicht\nspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom\neine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen\nnach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4, wenn\nworden ist. Auf Wunsch des betroffenen Betreibers der\n1. die Anlagen der Lieferung von Strom an Dritte              KWK-Anlage kann anstelle des nach Satz 1 verpflichte-\ndienen und von ihrer Dimensionierung nicht von            ten Netzbetreibers von diesem selbst oder von einem\nvornherein nur auf die Versorgung bestimmter,             Dritten der Messstellenbetrieb durchgeführt werden.\nschon bei der Errichtung der Anlage feststehender         Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften der\noder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind,        §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und\nsondern grundsätzlich für die Versorgung jedes            der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgeset-\nLetztverbrauchers bestimmt sind,                          zes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils\n2. die Anlagen hocheffizient sind,                            geltenden Fassung anzuwenden. § 22 der Niederspan-\nnungsanschlussverordnung vom 1. November 2006\n3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen                (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-\nBrennstoffen erzeugen,                                    nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-\n4. die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien-          dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist in\nGesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-          Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung ent-\nWärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und                sprechend anzuwenden. Wer den Messstellenbetrieb\nnach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist ver-\n5. eine Zulassung erteilt wurde.                              pflichtet, die abrechnungsrelevanten Messdaten an\n(2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht           den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber zu\nfür KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der                übermitteln.\nab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember\n(2) Anschlussnehmer, in deren Kundenanlage nach\n2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung einge-\n§ 3 Nummer 24a oder Nummer 24b des Energiewirt-\nspeist wird.\nschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung\n(3) Der Zuschlag beträgt 1,5 Cent je Kilowattstunde.       Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben\nEine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur           Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt\nsoweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Diffe-      gegenüber demjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz","2506          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nihre Kundenanlage angeschlossen ist. Wird dabei               Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der\nStrom an Letztverbraucher durch Dritte geliefert, findet      Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach\neine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler durch         den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern\nden Netzbetreiber statt; für die Unterzähler gilt Absatz 1    4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizie-\nSatz 3 entsprechend. Eine Verrechnung von Leistungs-          rung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stro-\nwerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12       mes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte\nAbsatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung in der                und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober\njeweils geltenden Fassung ermittelt werden, mit               2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichun-\nLeistungswerten aus einer registrierenden Lastgang-           gen) erstellt wurde.\nmessung ist hierbei zulässig.                                    (3) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektri-\n(3) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärme-            schen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt oder ein\nmenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein               von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der\nvon ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Mess-           Zuschlagzahlung der zuständigen Stelle und dem Netz-\nstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-An-            betreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres\nlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Mess-               Angaben vor\neinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen              1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Men-\nVorschriften entspricht. Betreiber von KWK-Anlagen                gen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versor-\nmit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2                  gung eingespeist wurden,\nMegawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärme-\n2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,\nabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der\nabgegebenen Nutzwärme befreit.                                3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,\n(4) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten           4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,\ndes Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf          5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten\nVerlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewäh-              Anzahl an Vollbenutzungsstunden,\nren.                                                          6. in den Fällen des § 6 Absatz 4 Nummer 2 ein Nach-\nweis über die entrichtete EEG-Umlage.\n§ 15\n(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzun-\nMitteilungs- und                          gen nach § 7 Absatz 8 Satz 1 mindestens einmal erfüllt\nVorlagepflichten des                        sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der\nBetreibers einer KWK-Anlage                     Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur\n(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm        Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt\nbeauftragter Dritter informiert die zuständige Stelle und     haben, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbre-\nden Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlag-             chung negativ gewesen sind. Andernfalls verringert\nzahlung monatlich über die Menge des erzeugten                sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Pro-\nKWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die             zent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder\nnicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einge-           teilweise liegt.\nspeist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit                (5) Betreiber von KWK-Anlagen nach Absatz 3, die\neiner elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Mega-            nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen,\nwatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr          sind von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-\nverfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht           Nutzwärmeerzeugung und zur Messung der abgegebe-\nbefreit.                                                      nen Menge der KWK-Nutzwärme befreit. Betreiber von\nKWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von\n(2) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektri-\nbis zu 50 Kilowatt sind gegenüber der zuständigen\nschen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein\nStelle von den in Absatz 3 genannten Mitteilungspflich-\nvon ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der\nten befreit.\nZuschlagzahlung der zuständigen Stelle und dem Netz-\nbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres            (6) Betreiber von KWK-Anlagen können monatliche\neine nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-          Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber vor der Vorlage\nnik erstellte Abrechnung für das vorangegangene               der Mitteilung nach Absatz 1, der Abrechnung nach Ab-\nKalenderjahr vor mit Angaben                                  satz 2 oder der Angaben nach Absatz 3 verlangen,\nwenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf\n1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der                   Zulassung gestellt worden ist.\nMengen, die nicht in das Netz der allgemeinen\nVersorgung eingespeist wurden,                                                       § 16\n2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,                                         Maßnahmen der\n3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,                               zuständigen Stelle zur Überprüfung\n4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,                       (1) Die zuständige Stelle kann Maßnahmen zur Über-\nprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an\n5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten          der Richtigkeit\nAnzahl an Vollbenutzungsstunden und in Fällen des\n1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,\n§ 13 zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten An-\nzahl Vollbenutzungsstunden,                               2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder\n6. in den Fällen des § 6 Absatz 4 Nummer 2 ein Nach-          3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.\nweis über die entrichtete EEG-Umlage.                        (2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2507\n§ 17                               1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhö-\nÜbermittlung von Daten                           hung der transportierbaren Wärmemenge von min-\nan das Statistische Bundesamt                        destens 50 Prozent im betreffenden Trassenab-\nschnitt führen,\n(1) Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die\nfolgenden Daten an das Statistische Bundesamt:                2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,\n1. die nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 anfallenden          3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehen-\nDaten der KWK-Anlagen,                                        des Wärmenetz,\n2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,                   4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die\nUmstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern\n3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,                        dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wär-\n4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,                      memenge um mindestens 50 Prozent im betreffen-\nden Trassenabschnitt führt.\n5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.\n(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1                                      § 19\nsind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16\nHöhe des Zuschlags für den\ndes Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987\nNeu- und Ausbau von Wärmenetzen\n(BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des\nGesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert            (1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den\nworden ist, anzuwenden.                                       Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung\nfest. Der Zuschlag beträgt\nAbschnitt 4                              1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren\nZuschlagzahlungen                                Nenndurchmesser von bis zu 100 Millimetern\nfür Wärmenetze und Kältenetze                             100 Euro je laufenden Meter der neu verlegten\nWärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der an-\n§ 18                                   satzfähigen Investitionskosten,\nZuschlagberechtigter                        2. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren\nNeu- und Ausbau von Wärmenetzen                        Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimetern\n30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten\n(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärme-              des Neu- oder Ausbaus.\nnetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbe-\ntreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach             Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1\nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn                oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage\nder Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. Der\n1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten              Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt\nWärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember               nicht überschreiten.\n2022 erfolgt,\n(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten,\n2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue            die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des\noder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind,             Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich an-\ninnerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des            gefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere\nneuen oder ausgebauten Wärmenetzes mindestens\nzu 60 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt           1. Gebühren,\nund                                                       2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,\n3. eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 er-            3. kalkulatorische Kosten sowie\nteilt wurde.\n4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungs-\n(2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen                kosten.\nBrennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme\nGewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse\naus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-\nmüssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich\nAnlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich,\nzusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt wer-\nsolange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen\nden.\n25 Prozent der erzeugten und transportierten Wärme-\nmenge nicht unterschreitet.                                      (3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung\ndes Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang ent-\n(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist\nfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die\nderjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regel-\nAnschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzu-\nzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in\nziehen.\ndas neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mit-\ntelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Erstreckt\nsich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das                                         § 20\nGebiet mehrerer Übertragungsnetzbetreiber, so ist der                        Zulassung für den Neu- und\nÜbertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Re-                     Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid\ngelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit               (1) Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von\nder größten elektrischen Leistung angeschlossen ist.          Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber von der\n(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärme-           zuständigen Stelle auf Antrag zu erteilen, wenn der\nnetzes gleichgestellt sind                                    Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzun-","2508          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\ngen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Der            Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2\nAntrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten:                bis 4 und des § 23, wenn\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                     1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers bis\n2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes ein-              zum 31. Dezember 2022 erfolgt,\nschließlich Angaben über die Länge der neuen oder         2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus\nausgebauten Trasse sowie eine Auflistung der Inves-           KWK-Anlagen stammt, die an das Netz der allge-\ntitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,               meinen Versorgung angeschlossen sind und die in\n3. einen Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-               dieses Netz einspeisen können,\nzungen nach § 18 Absatz 1 sowie über die Angaben          3. die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer\nnach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge                nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nnach § 19 Absatz 3,                                           erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Qua-\n4. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbe-                    dratmeter Behälteroberfläche betragen und\ntreiber.\n4. eine Zulassung gemäß § 24 erteilt wurde.\n(2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind\nanhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen                (2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen\nim Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemesse-           Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme\nnen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte           aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-\nWerte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 36 Mona-           Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich,\nten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.           solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen\n25 Prozent der erzeugten Wärmemenge nicht unter-\n(3) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetrieb-       schreitet.\nnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis\nzum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die           (3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist\nInbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeit-        derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regel-\npunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften              zone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in\nVersorgung mit Wärme maßgebend.                               den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder\nunmittelbar angeschlossen ist.\n(4) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Ab-\nsatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.                            (4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht\n(5) Die Zulassung für Zuschlagzahlungen nach § 18,         für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazi-\ndie einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen         tät von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent\nüberschreiten, darf von der zuständigen Stelle erst           oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der\nnach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Euro-          installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-An-\npäische Kommission erteilt werden.                            lage. Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung\nbestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in\n(6) Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle vor       einen Wärmespeicher.\nder Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines\nWärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen In-\n§ 23\nvestitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die\nFrage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen                               Höhe des Zuschlags\noder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung                   für den Neubau von Wärmespeichern\ndes Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags                 (1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den\nund die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab          Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest.\nInbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärme-               Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasser-\nnetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des               äquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Spei-\nAntrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung                 chern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern\ndieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach              Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchs-\n§ 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1              tens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.\nim Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übri-            Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen\ngen ist § 12 entsprechend anzuwenden.                         Euro je Projekt nicht überschreiten. Mehrere unmittel-\nbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem\n§ 21                                Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zu-\nZuschlagzahlungen für Kältenetze                   schlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit\nDie §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau          sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender-\nvon Kältenetzen entsprechend anzuwenden.                      monaten in Betrieb genommen worden sind.\n(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten,\nAbschnitt 5                              die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des\nZuschlagzahlungen für                           Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen\nWärmespeicher und Kältespeicher                          sind. Nicht dazu gehören insbesondere\n1. Gebühren,\n§ 22\n2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,\nZuschlagberechtigter\nNeubau von Wärmespeichern                       3. kalkulatorische Kosten,\n(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber           4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungs-\ndem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf                  kosten sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015           2509\n5. bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten           Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektro-\nfür bestehende Komponenten.                               nischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbe-\nscheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die\nGewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse\nHöhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbe-\nmüssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich\ntriebnahme des Neubaus des Wärmespeichers gemäß\nzusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt wer-\nder zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den\nden.\nVorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes,\nsoweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Num-\n§ 24                               mer 1 und 2, nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der\nZulassung für den                         Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 ent-\nNeubau von Wärmespeichern, Vorbescheid                  sprechend anzuwenden.\n(1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespei-\nchern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf An-                                        § 25\ntrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers                                 Kältespeicher\ndie Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1\nbis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärme-                Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von\nspeichers muss enthalten:                                      Kältespeichern entsprechend anzuwenden.\n1. die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie\nName und Anschrift,                                                            Abschnitt 6\n2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes ein-                                Regelungen\nschließlich der Angaben über das Wärmespeicher-                        zur Umlage der Kosten\nvolumen, einer Auflistung der Investitionskosten\nund des Datums der Inbetriebnahme,                                                   § 26\n3. eine nach den allgemein anerkannten Regeln der                                 Umlage der Kosten\nTechnik erstellte Berechnung der Wärmeverluste,\n(1) Netzbetreiber sind berechtigt, die KWKG-Umlage\n4. einen Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-            nach § 27 Absatz 3 bei der Berechnung der Netzent-\nzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie            gelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen. Netzbetreiber\nüber die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2 und             müssen für die Zuschlagzahlungen getrennte Konten\n5. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbe-                 führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes\ntreiber.                                                  ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln            (2) Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an\nder Technik bei der Berechnung der Wärmeverluste               einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde be-\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn              trägt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte\ndie Berechnung nach den Grundlagen und Rechenme-               Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen,\nthoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der               an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je\nthermischen Verluste von thermischen Speichern“ des            Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unter-\nEnergieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK             nehmen des produzierenden Gewerbes, deren Strom-\ne. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015,              kosten für selbstverbrauchten Strom im letzten ab-\nnichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen)       geschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes\nerstellt wurde. Für serienmäßig hergestellte Speicher          im Sinnes von § 277 des Handelsgesetzbuches in der\nkönnen geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus              jeweils geltenden Fassung übersteigen, so darf sich\ndenen die Berechnung der mittleren Wärmeverluste               das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde\nhervorgeht.                                                    hinausgehenden Lieferungen höchstens um 0,03 Cent\nje Kilowattstunde erhöhen. Letztverbraucher, die die\n(3) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Ab-         Begünstigung der Sätze 1 und 2 in Anspruch nehmen\nsatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.                          wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis\n(4) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetrieb-       zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jah-\nnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum                  res den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem\n1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbe-       Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie\ntriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt         im Fall des Satzes 2 das Verhältnis der Stromkosten\nder ersten Beladung nach Abschluss des Probebetriebs           zum handelsrechtlichen Umsatz melden.\nmaßgebend.                                                         (3) Absatz 2 ist entsprechend für Schienenbahnen\n(5) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für             nach § 5 Nummer 28 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nSpeicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmetern            zes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für\nWasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung ge-            die Definition der Abnahmestelle im Sinne dieses\nmäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes              Absatzes ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuer-\nvon Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach           bare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden\nSatz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.                     Fassung entsprechend anzuwenden.\n(6) Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle vor           (4) Werden Netzentgelte nicht gesondert in Rech-\nder Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespei-                nung gestellt, können die Zahlungen nach Absatz 1\nchers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitions-         Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug ent-\nkosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der        sprechend in Ansatz gebracht werden.","2510          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n§ 27                               die dem Durchschnittswert für jede Letztverbraucher-\nBestimmung der Höhe des                        gruppe entspricht.\nKWK-Aufschlags auf die Netzentgelte                     (4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziel-\n(1) Netzbetreiber melden den Übertragungsnetzbe-           len Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen\ntreibern bis zum 31. August eines jeden Jahres elektro-       unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbe-\nnisch die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden        treiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach\nKWK-Strommengen für die Anlagenkategorien nach                Absatz 3 tragen.\nden §§ 6, 9, 13 und 35 sowie die erwarteten Stromab-\ngaben an Letztverbraucher nach § 26 Absatz 2, 3 und 4            (5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach\nsowie an andere Letztverbraucher. Die Angaben stellen         den Absätzen 1 bis 4 sind auf Grundlage der von den\neine verbindliche Grundlage für die Bestimmung des            Netzbetreibern gemeldeten Prognosedaten monatliche\nKWK-Aufschlags auf die Netzentgelte für das folgende          Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. Ein\nKalenderjahr dar.                                             Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der\nPrognose und Abschläge besteht nicht.\n(2) Die zuständige Stelle meldet den Übertragungs-\nnetzbetreibern bis zum 15. September eines jeden                 (6) Die Jahresabrechnung des Belastungsausgleichs\nJahres die zur Auszahlung für das folgende Kalender-          für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netz-\njahr erwartete Fördersumme für Wärme- und Kältenetze          betreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie\nsowie für Wärme- und Kältespeicher differenziert nach         unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum\nRegelzonen. Anträge, die auf Grund der Begrenzung             30. November eines jeden Jahres mit Wertstellung zum\nder Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berück-            30. Juni des darauf folgenden Jahres. Jeder Netzbe-\nsichtigt wurden, gehen in die Berechnung der erwarte-         treiber muss den Übertragungsnetzbetreibern die\nten Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalender-           Daten, die für die Jahresabrechnung des Belastungs-\njahr ein.                                                     ausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erfor-\nderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines jeden\n(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen\nJahres zur Verfügung stellen. Die Daten umfassen\nbis zum 25. Oktober eines jeden Kalenderjahres auf\nGrundlage der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2             1. die Letztverbrauchsmengen des vorangegangenen\nund unter Berücksichtigung der Jahresabrechnung                   Kalenderjahres,\nvorangegangener Kalenderjahre den KWK-Aufschlag\nauf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr.           2. die KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien\nnach den §§ 6, 13 und 35 sowie\n§ 28\n3. die Beträge für die Förderung von Wärme- und Käl-\nBelastungsausgleich                             tenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach\n(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu            den §§ 18 bis 25 und 35.\nleisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem\nDie Daten können auch Kalenderjahre vor dem voran-\nvorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese\ngegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem\nZahlungen verlangen.\nFall gesondert auszuweisen.\n(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den\nunterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagzahlungen\n§ 29\nund ihrer Ausgleichszahlungen über eine finanzielle\nVerrechnung untereinander auszugleichen. Dieser                               Begrenzung der Höhe der\nBelastungsausgleich erfolgt nach Maßgabe der Strom-                 KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen\nmengen, die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im\nBereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher             (1) Die Summe der Zuschlagzahlungen für KWK-\ngeliefert wurden. Die Übertragungsnetzbetreiber er-           Strom aus neuen und bestehenden KWK-Anlagen nach\nmitteln hierfür die Belastungen, die sie zu tragen hätten,    den §§ 6 bis 13 und 35 und für Wärme- und Kältenetze\ngemessen an                                                   sowie für Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18\nbis 25 und 35 darf einen Betrag von 1,5 Milliarden Euro\n1. den im Bereich ihres Netzes an Letztverbraucher\nje Kalenderjahr nicht überschreiten. Hiervon dürfen\nausgespeisten Strommengen und\nhöchstens 10 Millionen Euro pro Jahr auf Zahlungen\n2. den Belastungsgrenzen nach § 26 Absatz 2, 3 und 4.         nach § 1 Absatz 4 entfallen.\n(3) Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziel-\n(2) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme-\nlen Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie\nund Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach\n1. bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher            den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr\nim Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten       nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der\nhatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungs-       Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung\nnetzbetreiber entspricht, oder                            der gemeldeten Prognosedaten nach § 27 Absatz 1\n2. größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne           für Zuschlagzahlungen für KWK-Strom und einer höhe-\ndes § 26 Absatz 2, 3 und 4 abgegeben haben, als es        ren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme-\ndem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber          und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Die\nentspricht.                                               zuständige Stelle erteilt die Zulassungsbescheide\nDer Belastungsausgleich muss so bemessen sein, dass           1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen\nalle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen,             Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015           2511\n2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkun-        5. der Nachweis der Unternehmen zu ihrer Eigenschaft\ngen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag            als Unternehmen des produzierenden Gewerbes\nsowie                                                         sowie zum Verhältnis der Stromkosten zu den Um-\nsatzerlösen nach § 26 Absatz 2 Satz 2,\n3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unter-\njährigen Zahlungswirkung.                                 6. die Abrechnung unter den Übertragungsnetzbe-\ntreibern nach § 28 Absatz 6 Satz 1,\nDarüber hinausgehende Beträge werden in der Reihen-\nfolge der Antragstellung zur Auszahlung in den Folge-         7. die Abrechnung der Netzbetreiber nach § 28 Ab-\njahren beschieden. Die Auszahlung der Zuschlag-                   satz 6 Satz 2, sofern die Übertragungsnetzbetreiber\nzahlungen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt             auf Grund der nicht unerheblichen Bedeutung für\nin dem im Zulassungsbescheid ausgewiesenen Kalen-                 den Belastungsausgleich die Prüfung verlangen.\nderjahr und Kalendermonat.                                       (2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils\nein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt\n(3) Droht auf Grundlage der gemeldeten Prognose-\nwerden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1\ndaten nach § 27 Absatz 1 und 2 im folgenden Kalender-\nNummer 1, 5 und 6, die Anträge im Hinblick auf die\njahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1,\nAngaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder der\nso werden die Zuschlagzahlungen für alle KWK-An-\nNachweis nach Absatz 1 Nummer 4 nach Erteilung\nlagen nach den §§ 6 und 13 mit einer elektrischen\ndes Prüfungsvermerks geändert, so hat der Prüfer, der\nKWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend\ndie ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese\nfür das folgende Kalenderjahr gekürzt.\nUnterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung\n(4) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der          erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das\nzuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung der         Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.\nZuschlagzahlungen nach Absatz 3 erforderlichen Daten             (3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2\nauf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach               sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320\n§ 27 Absatz 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden         Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der\nJahres, und zwar in nicht personenbezogener Form.             jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.\nDie zuständige Stelle ermittelt die entsprechenden Kür-\nzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober                                  § 31\neines jeden Jahres im Bundesanzeiger.\nHerkunftsnachweis für Strom\n(5) Die gekürzten Zuschlagzahlungen für den ge-                  aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung\nförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in\n(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen kön-\nder Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden\nnen für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt\nAnlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen er-\nwurde, bei der zuständigen Stelle elektronisch oder\nfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung\nschriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.\nvorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der\nKWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.                                (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die\nfolgenden Angaben enthalten:\nAbschnitt 7                              1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetrei-\nbers,\nS o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n\n2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der\n§ 30                                 Anlage,\n3. die elektrische und die thermische Leistung der\nVorschriften für Prüfungen                          Anlage,\n(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nach-                4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,\nweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten              5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der\nBuchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft ge-                 Anlage,\nprüft sein:                                                     6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und\nden Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,\n1. die Angaben der Betreiber von KWK-Anlagen nach\n§ 7 Absatz 2 Nummer 2 zu den Eigentumsverhält-              7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den\nnissen im Hinblick auf die bestehende KWK-Anlage,              Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die\ngleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,\n2. die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit\neiner Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15            8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie\nAbsatz 2,                                                      dessen oder deren unteren Heizwert,\n9. die Verwendung der Nutzwärme,\n3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kälte-\nnetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19            10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land\nAbsatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und                  sowie eine eindeutige Kennnummer,\nAbsatz 6,                                                 11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand\n4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kälte-                von Investitionsförderung war,\nspeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Ku-          12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energie-\nbikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1                  einheit Gegenstand einer nationalen Förderrege-\nNummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1,                       lung war, und Art der Förderregelung und","2512          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang II der            3. Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen\nRichtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden               einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von\nFassung.                                                     Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um\neinen wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlagen zu\nDie Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar\nermöglichen. Dabei bleiben Kostensteigerungen auf\nsein. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben ver-\nGrund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im\nlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen\nEmissionshandel unberücksichtigt. Grundlage der\nVorgaben erforderlich ist.\nBewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2.\n(3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen              Mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet\nStelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffi-              im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.\nzient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen.\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nDer Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Ab-\ngie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\nsatz 2 enthalten.\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten\n1. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-\nsind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit\nbührenhöhe zu bestimmen, wobei auch für die\nsie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben\nEinlegung eines unbegründeten Widerspruchs die\nwidersprechen.\nErhebung von Gebühren vorgesehen werden kann,\nund\n§ 32\n2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12,\nGebühren und Auslagen                             20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische\nFür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen            Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit\nnach diesem Gesetz kann die zuständige Stelle Ge-                 die juristische Person geeignet ist, die Aufgaben\nbühren erheben und die Erstattung von Auslagen ver-               ordnungsgemäß zu erfüllen.\nlangen.\nAbschnitt 8\n§ 33                                                Evaluierungen und\nVerordnungsermächtigungen                                  Übergangsbestimmungen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n§ 34\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf,                                                                    Evaluierungen\n1. Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Be-                  (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nstimmung des Vergütungsanspruchs für vom Netz-            gie überprüft jährlich die Angemessenheit der Höhe der\nbetreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK-                 Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewähr-\nStrom nach § 4 Absatz 2 und 3 näher zu bestimmen          leisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen\nund                                                       den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung\nder KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht über-\n2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus beste-             schreiten. Im Fall einer drohenden Überschreitung der\nhenden KWK-Anlagen nach § 13 anzupassen, wenn             Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium\ndies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen          für Wirtschaft und Energie den Deutschen Bundestag\nBetrieb zu ermöglichen; eine Anpassung darf frühes-       bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres\ntens zum 1. Januar 2018 erfolgen.                         und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpas-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             sung vor.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-              (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ndesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages               gie führt im Jahr 2017 sowie im Jahr 2021 eine umfas-\n1. Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein          sende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromer-\nNetz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,         zeugung in Deutschland durch, insbesondere mit Blick\nnach § 7 Absatz 4 für alle oder bestimmte Arten           auf\nvon KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 4                1. die Erreichung der energie- und klimapolitischen\nfestzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele               Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,\nnach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig\nist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuan-         2. die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen\nlagen zu ermöglichen,                                         Betrieb von geförderten und nicht geförderten\nKWK-Anlagen und\n2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in\nein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist           3. die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen.\nwird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6        Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von\nAbsatz 4 und § 7 Absatz 3 und 4 genannten Leis-           Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirt-\ntungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen,             schaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener\nsoweit dieser Strom durch die EEG-Umlage für              und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-\nLetztverbraucher und Eigenversorger nach § 61             Stromerzeugung. Im Hinblick auf die Erreichung der\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird           klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die\nund die Anpassung oder Ausdehnung erforderlich            Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundes-\nist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu      ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nermöglichen, und                                          sicherheit. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2513\n§ 1 gefährdet ist, wird die Bundesregierung dem Deut-          die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezem-\nschen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vor-              ber 2017 erfolgt sind.\nschlagen.                                                         (5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von\nKWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen, die KWK-Strom\n§ 35                               auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche\nÜbergangsbestimmungen                          nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\ngesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestim-\n(1) Für Ansprüche der Betreiber auf Vermarktung des\nmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I\nKWK-Stroms durch den Netzbetreiber\nS. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung\n1. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer                 vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert\nelektrischen KWK-Leistung von bis zu 250 Kilowatt          worden ist, geltend machen, wenn der Baubeginn des\nist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungs-          Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.\ngesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das\n(6) Abweichend von § 8 Absatz 3 Nummer 1 finden\nzuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Au-\nfür eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, an-\nKWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2\nzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2016\nNummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie\nin Dauerbetrieb genommen wurden,\ndie diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fas-\n2. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer                 sung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt\nelektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt          durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015\nist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungs-          (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung,\ngesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das          wenn die Modernisierung in Teilprojekten bereits vor\nzuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Au-       dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, an-\n(7) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und\nzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember\nKältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a,\n2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.\n6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie\n(2) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen             die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fas-\noder KWKK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags sind             sung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt\ndie §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffs-          durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015\nbestimmungen in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopp-              (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden,\nlungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),             wenn der vollständige Antrag nach § 6a bis zum 31. De-\ndas zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom               zember 2015 bei der zuständigen Stelle eingegangen\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,         ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und\nanzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember              Kältenetze, für die nach dem 31. Dezember 2015\n2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.                          Zulassungsbescheide erteilt worden sind, erfolgt durch\n(3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von            den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.\nKWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche                      (8) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und\nnach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-              Kältespeichern auf Zahlung eines Zuschlags sind die\ngesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestim-             §§ 5b, 6b und 7b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I               sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in\nS. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung         der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert                 das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom\nworden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des              31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nDauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist,           anzuwenden, wenn der vollständige Antrag nach § 6b\nund                                                            bis zum 31. Dezember 2015 bei der zuständigen Stelle\n1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine             eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für\nGenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutz-              Wärme- und Kältespeicher, für die nach dem 31. De-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom               zember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind,\n17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch          erfolgt durch den zuständigen Übertragungsnetzbetrei-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014               ber.\n(BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, vorgelegen             (9) Für die Ansprüche der Betreiber von KWK-Anla-\nhat oder                                                   gen oder KWKK-Anlagen auf Anbringung der Messein-\n2. bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Be-             richtungen ist § 8 Absatz 1 Satz 4 des Kraft-Wärme-\nstellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage erfolgt           Kopplungsgesetzes in der Fassung vom 19. März 2002\nist.                                                       (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Ver-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\n(4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von            dert worden ist, bis zum 30. Juni 2016 anzuwenden.\nKWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen nach § 2 Num-\nmer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4,                 (10) Für den Aufschlag auf die Netzentgelte für das\n5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie                Jahr 2016 ist der von den Übertragungsnetzbetreibern\ndie diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fas-           am 23. Oktober 2015 auf Grundlage der parlamentari-\nsung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt          schen Beratungen veröffentlichte indikative Wert maß-\ndurch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015           gebend. § 27 Absatz 2 findet hierbei Anwendung.\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen,            (11) Im Fall der Kürzung der Zuschlagzahlung nach\nwenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage               § 29 Absatz 3 sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen\noder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und                 KWK-Leistung von 2 bis 10 Megawatt von der Kürzung","2514          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nausgenommen, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezem-                  b) In Absatz 4b Satz 6 werden nach den Wörtern\nber 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.                            „ein Belastungsausgleich erfolgt dabei“ die Wör-\n(12) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach beihilfe-                ter „entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopp-\nrechtlicher Genehmigung dieses Gesetzes durch die                    lungsgesetzes“ durch die Wörter „entsprechend\nEuropäische Kommission und nach Maßgabe der Ge-                      den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopp-\nnehmigung ergriffen werden:                                          lungsgesetzes“ und werden nach den Wörtern\n„dass die Belastungsgrenzen in“ die Wörter\n1. die Zulassung neuer, modernisierter oder nachge-                  „Absatz 7 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 26\nrüsteter KWK-Anlagen nach § 10,                                  Absatz 2 und 3“ ersetzt.\n2. die Erteilung eines Vorbescheides nach den §§ 12,\n2. In § 17d Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden\n20 Absatz 6 und § 24 Absatz 6,\ndie Wörter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopp-\n3. die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme-               lungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2\nund Kältenetzen nach den §§ 20 und 21,                        und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-\n4. die Zulassung für den Neubau von Wärme- und Käl-               setzt.\ntespeichern nach den §§ 24 und 25,                        3. In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 9 des\n5. die Zulassung für bestehende KWK-Anlagen nach                  Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend\n§ 13.                                                         anzuwenden,“ durch die Wörter „Die §§ 26, 28 und\n30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind ent-\nArtikel 2                                 sprechend anzuwenden,“ ersetzt.\nFolgeänderungen                            4. In § 117a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im\nSinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\n(1) § 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verord-\ngesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 2 Num-\nnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) wird wie folgt\nmer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-\ngeändert:\nsetzt.\n1. In Nummer 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-\nKopplung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wär-         5. In § 118a Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wör-\nme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „Kraft-                ter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\nWärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13                     zes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 des\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.                   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.\n2. In Nummer 4 werden die Wörter „Wärmenetz im                   (4) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli\nSinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-Wärme-Kopp-             2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 312\nlungsgesetzes“ durch die Wörter „Wärmenetz im             der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nSinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopp-             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nlungsgesetzes“ ersetzt.\n1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wör-\n3. In Nummer 5 werden die Wörter „Kältenetz im Sinne              ter „nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopp-\ndes § 3 Absatz 14a des Kraft-Wärme-Kopplungsge-               lungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 5\nsetzes“ durch die Wörter „Kältenetz im Sinne des § 2          des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Ab-\nNummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“                  satz 5“ ersetzt.\nersetzt.\n2. In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „§ 9 des\n4. In Nummer 6 werden die Wörter „Trasse im Sinne\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März\ndes § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\n2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1\nsetzes“ durch die Wörter „Trasse im Sinne des § 2\ndes Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494)\nNummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“\ngeändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fas-\nersetzt.\nsung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,\n(2) In § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen-            dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7\nGesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826),                Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von\ndas zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom                  mindestens 1 000 000 Kilowattstunden und nur auf\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,            Strombezüge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstun-\nwerden die Wörter „§ 5 des Kraft-Wärme-Kopplungs-                 den anzuwenden sind“ durch die Wörter „die §§ 26,\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 6 bis 13 sowie 35 des               28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.                           sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend\n(3) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005              anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netz-\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des          entgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über\nGesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) ge-              1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahme-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       stelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und\nfür Unternehmen des produzierenden Gewerbes,\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                  deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom\na) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern                im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des\n„des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter             Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Han-\n„und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Kraft-             delsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Giga-\nWärme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter                  wattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten\n„und nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopp-               Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowatt-\nlungsgesetzes“ ersetzt.                                    stunde erhöhen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2515\n3. In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „nach         2. In § 5 Nummer 30 werden die Wörter „Strom im\n§ 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“                Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopp-\ndurch die Wörter „nach den §§ 26, 28 und 30 des              lungsgesetzes“ durch die Wörter „Strom im Sinne\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.                      von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\nsetzes“ ersetzt.\n(5) In § 2 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c der\nStromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober              3. In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie\n2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der          folgt gefasst:\nVerordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631)                „; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „des                Fall ihren Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den\nErneuerbare-Energien-Gesetzes,“ die Wörter „§ 9 Ab-              §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nsatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch                  gesetzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, ih-\ndie Wörter „§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“              ren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 3\nersetzt.                                                         des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.“\n(6) In § 11 Absatz 2 Nummer 8 der Anreizregulie-          4. In § 11 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie die\nrungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I                    Pflichten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4\nS. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom           Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch\n21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden              die Wörter „sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1\nist, werden die Wörter „und § 4 Absatz 3 des Kraft-Wär-          des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.\nme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „und § 6 Ab-\nsatz 5 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungs-          5. In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „Die Pflichten\ngesetzes“ ersetzt.                                               nach § 4 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\nsetzes“ durch die Wörter „Die Pflichten nach § 3 Ab-\n(7) In § 18 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der Ver-         satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-\nordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember                 setzt.\n2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2356)           6. In § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „erfolgt            ter „die Daten über die Eigenversorger nach § 8 Ab-\ndabei entsprechend“ die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme-             satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch\nKopplungsgesetzes“ durch die Wörter „den §§ 26, 28               die Wörter „die Daten über die Eigenversorger nach\nund 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt                § 15 Absatz 1, 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nund werden nach den Wörtern „dass die Belastungs-                gesetzes“ ersetzt.\ngrenzen in dessen“ die Wörter „Absatz 7 Satz 2 und 3“           (11) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August\ndurch die Wörter „§ 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-             2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 107\nWärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.                            der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\n(8) In § 2 Absatz 4 Satz 5 des Energieleitungsaus-        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870),           1. In § 12 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kraft-\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. De-             Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2\nzember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist,               des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die\nwerden nach den Wörtern „bestimmt sich entspre-                  Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne\nchend“ die Wörter „§ 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopp-              von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\nlungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3             setzes“ ersetzt.\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.\n2. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-\n(9) In § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Herkunftsnach-               Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des\nweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012                Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter\n(BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 335 der Ver-        „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-              Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“\ndert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 3             ersetzt.\nAbsatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch\n3. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Ab-\ndie Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-\nrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Kraft-Wärme-\nWärme-Kopplungsgesetzes“ und nach den Wörtern\nKopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I\n„von der zuständigen Stelle noch kein“ die Wörter „Her-\nS. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung\nkunftsnachweis gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopp-\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\nlungsgesetzes“ durch die Wörter „Herkunftsnachweis\nworden ist“ durch die Wörter „die Abrechnung nach\ngemäß § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ er-\n§ 15 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\nsetzt.\nzes“ ersetzt.\n(10) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli\n(12) In § 5 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung\n2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des\n2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt\nGesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert\ndurch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 22. De-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nzember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,\n1. In § 5 Nummer 23 werden die Wörter „KWK-Anlage            werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen\nim Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-          im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\nlungsgesetzes“ durch die Wörter „KWK-Anlage im           gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt\nSinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopp-            geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Septem-\nlungsgesetzes“ ersetzt.                                  ber 2005 (BGBl. I S. 2826)“ durch die Wörter „Kraft-","2516        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nWärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Num-                    (2) Artikel 1 §§ 32 und 33 Absatz 2 Nummer 1 tritt\nmer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.           zum 14. August 2018 außer Kraft.\n(3) Zum 1. Januar 2016 tritt das Kraft-Wärme-Kopp-\nArtikel 3                             lungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das\nzuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Au-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}