{"id":"bgbl1-2015-55-13","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=88","order":13,"title":"Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung  BausparkV)","law_date":"2015-12-29T00:00:00Z","page":2576,"pdf_page":88,"num_pages":6,"content":["2576         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nVerordnung\nzum Gesetz über Bausparkassen\n(Bausparkassen-Verordnung – BausparkV)\nVom 29. Dezember 2015\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über Bauspar-            2. die Simulationsparameter mit geeigneten Methoden\nkassen, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des               und hinreichender Genauigkeit unter Berücksichti-\nGesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399)                gung möglicher Verhaltensweisen der Bausparer so-\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verord-          wie der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingun-\nnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass                gen plausibel und nachvollziehbar bestimmt wurden,\nvon Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Ge-\n3. die internen Rechenperioden des Simulations-\nsetzes über Bausparkassen auf die Bundesanstalt für\nmodells drei Monate nicht übersteigen,\nFinanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Ab-\nsatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 13. Dezem-               4. bei Annahme der Konstanz aller Simulationspara-\nber 2002 (BGBl. 2003 I S. 2) geändert worden ist, ver-          meter die Simulation zu einem Beharrungszustand\nordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-             im Sinne von konstanten Umsatz- und Bestands-\naufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank                 größen führt und bei Einstellung eines Tarifs bei aus-\nund der Spitzenverbände der Bausparkassen:                      reichend langer Simulationsdauer die Bestands-\nzahlen im Wesentlichen auf null geführt werden,\n§1\n5. bei der Verwendung einer Stichprobe oder einer an-\nBauspartechnische Simulationsmodelle                    deren geeigneten Methode zur Komprimierung des\n(1) Ein bauspartechnisches Simulationsmodell ist             Datenbestandes der Vertragsbestand hinreichend\njeweils nur dann als geeignet anzusehen für die in              genau abgebildet wird,\n§ 8 Absatz 4 des Gesetzes über Bausparkassen und            6. der Aufbau des Modells und der Ablauf des Verfah-\ndie in § 2 genannten Zwecke sowie zur Beurteilung,              rens einschließlich der Prämissen- und Parameter-\nob nach § 4 Absatz 3 eine nachhaltig gesicherte kollek-         festlegung schriftlich dokumentiert wird und sicher-\ntive Liquidität sichergestellt ist und die Bausparkasse         gestellt ist, dass diese Dokumentation regelmäßig\naufgrund einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liqui-        aktualisiert wird, und\ndität jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszah-\nlung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu             7. die Ergebnisse des Validierungsberichts nach Ab-\nbefriedigen, wenn damit eine hinreichend genaue Fort-           satz 2 den Anforderungen nach Absatz 1 nicht ent-\nschreibung der Entwicklung des Bauspargeschäfts                 gegenstehen.\nim Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Bau-            Der Prüfungsbericht nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes\nsparkassen sowie der zugehörigen Zinsaufwendungen           über Bausparkassen muss zweifelsfrei ergeben, ob die\nund -erträge über einen Zeitraum von in der Regel           in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen an ein\n20 Jahren (Simulationszeitraum) möglich ist.                bauspartechnisches Simulationsmodell erfüllt sind.\n(2) Zur Überprüfung der Güte des bauspartechni-          Der Prüfer hat den Prüfungsbericht und den Bestäti-\nschen Simulationsmodells hat jede Bausparkasse min-         gungsvermerk nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über\ndestens einmal jährlich einen Rückvergleich durchzu-        Bausparkassen unverzüglich nach Beendigung der\nführen. Zur Beurteilung der Güte der Simulations-           Prüfung der Bundesanstalt vorzulegen.\nparameter sind mindestens einmal jährlich Soll-Ist-            (4) Die Bundesanstalt kann der Bausparkasse die\nVergleiche durchzuführen. Die Ergebnisse des Rück-          Verwendung des bauspartechnischen Simulations-\nvergleichs und der Soll-Ist-Vergleiche hat die jeweilige    modells für sämtliche oder einzelne der in Absatz 1 ge-\nBausparkasse in einem Validierungsbericht zusammen-         nannten Zwecke untersagen, wenn es die Anforderun-\nzufassen. Der Validierungsbericht ist vorzulegen bei        gen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllt. Zur Beur-\n1. einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer          teilung, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3\nunabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein-       vorliegen, zieht die Bundesanstalt in der Regel den in\nmalig im Rahmen einer Prüfung nach § 8 Ab-              Absatz 3 genannten Prüfungsbericht und den Bestäti-\nsatz 5 des Gesetzes über Bausparkassen und              gungsvermerk mit heran.\n2. der Bundesanstalt jährlich im Rahmen des kollek-\ntiven Lageberichts gemäß § 3.                                                       §2\n(3) Der Prüfer nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über                      Simulationen und Prognosen\nBausparkassen hat zur Beurteilung, ob das bauspar-             (1) Bei den nach den Regelungen des § 8 Absatz 4\ntechnische Simulationsmodell im Sinne des Absatzes 1        des Gesetzes über Bausparkassen sowie dieser Ver-\ngeeignet ist, insbesondere zu prüfen, ob                    ordnung zu erstellenden Simulationen und Prognosen\n1. die der Simulation zugrunde liegenden Annahmen           hat die Bausparkasse jeweils ein Basisszenario und ge-\nplausibel erscheinen und nachvollziehbar dargelegt      eignete Stressszenarien zu simulieren. Ein Basisszena-\nsowie begründet wurden,                                 rio stellt insbesondere die von der Bausparkasse erwar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015           2577\ntete Entwicklung der Ertrags- und Liquiditätslage unter       10. die Höhe des Teilbetriebsergebnisses im Sinne des\nBerücksichtigung des erwarteten Marktzinsniveaus                   Satzes 5,\nüber einen bestimmten Zeitraum dar. Ein Stressszena-          11. die kollektive Zinsspanne im Sinne des Satzes 6,\nrio liegt vor, wenn gegenüber dem Basisszenario ab-\nweichende und aus Sicht der Bausparkasse ungünstige           12. die kollektiv bedingte Zinsspanne im Sinne des § 1\nEntwicklungen bestimmter Parameter, beispielsweise                 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen,\ndes Marktzinsniveaus oder der Neugeschäftsentwick-            13. der kollektiv bedingte Zinsüberschuss im Sinne des\nlung, angenommen werden.                                           § 1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Bauspar-\nkassen und\n(2) Die Ergebnisse einer gemäß § 8 Absatz 4 des\nGesetzes über Bausparkassen mit einem bauspartech-            14. der gesamte Zinsüberschuss.\nnischen Simulationsmodell durchgeführten Simulation           Das Teilbetriebsergebnis im Sinne des Satzes 4 Num-\n(Simulationsergebnisse) sind von der Bausparkasse             mer 10 ist die Summe aus Zinsüberschuss und Provi-\nnachvollziehbar zu dokumentieren. Hierzu hat die Bau-         sionsüberschuss abzüglich des Verwaltungsaufwands.\nsparkasse einen Bericht zu erstellen. In dem Bericht          Die kollektive Zinsspanne im Sinne des Satzes 4 Num-\nsind nachvollziehbar darzulegen und zu begründen:             mer 11 ist die Differenz von durchschnittlicher Verzin-\n1. die den Simulationsergebnissen zugrunde liegenden          sung der Bauspardarlehen und durchschnittlicher Ver-\nAnnahmen und                                              zinsung der Bauspareinlagen. Die durchschnittliche\nVerzinsung der Bauspardarlehen im Sinne des Satzes 6\n2. die Simulationsparameter und die Abhängigkeiten,           ist das Verhältnis Zinsertrag zu Jahresdurchschnitts-\ndie zu den jeweiligen Simulationsergebnissen füh-         bestand an Bauspardarlehen. Die durchschnittliche\nren.                                                      Verzinsung der Bauspareinlagen im Sinne des Satzes 6\n(3) Die Bundesanstalt kann die Gestaltung der Sze-         ist das Verhältnis Zinsaufwand zu Jahresdurchschnitts-\nnarien vorgeben und bei Bedarf weitere Szenarien              bestand an Bauspareinlagen. Die Annahmen, die der\nanfordern, sofern dies für den jeweiligen Zweck erfor-        Prognose über die Entwicklung der in Satz 4 Nummer 1\nderlich erscheint.                                            bis 9 genannten Größen zugrunde liegen, sind nach-\nvollziehbar darzulegen und zu begründen.\n(4) Die Bundesanstalt kann die Simulationsergeb-\nnisse zur Beurteilung mit heranziehen, ob die in § 10            (5) Die Bundesanstalt kann weitere zu prognostizie-\nNummer 10 Buchstaben a bis k des Gesetzes über                rende Größen benennen, sofern dies erforderlich er-\nBausparkassen genannten Voraussetzungen vorliegen.            scheint, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen\nZur Beurteilung nach Satz 1 kann die Bundesanstalt            nach § 10 Nummer 10 Buchstabe a bis k des Gesetzes\nferner weitere im Zusammenhang mit dem Bauspar-               über Bausparkassen vorliegen.\ngeschäft stehende betriebswirtschaftliche Größen mit             (6) Die Ergebnisse einer nach den Absätzen 4 und 5\nheranziehen. Die Bausparkasse hat die Entwicklung             erstellten Prognose (Prognoseergebnisse) sind von der\ndieser betriebswirtschaftlichen Größen über einen Zeit-       Bausparkasse nachvollziehbar zu dokumentieren. Ab-\nraum von in der Regel 20 Jahren (Prognosezeitraum)            satz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die\nzu prognostizieren. Zu den betriebswirtschaftlichen           den Prognoseergebnissen zugrunde liegenden Annah-\nGrößen im Sinne des Satzes 2 zählen insbesondere              men, die Prognoseparameter und die Abhängigkeiten,\ndie zu den jeweiligen Prognoseergebnissen führen, so-\n1. die Höhe der Vorfinanzierungskredite oder der\nwie die Zusammenhänge mit den Simulationsergebnis-\nZwischenfinanzierungskredite nach § 4 Absatz 1\nsen nach Absatz 2 sind von der Bausparkasse nach-\nNummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen,\nvollziehbar darzulegen und zu begründen.\n2. die Höhe der sonstigen Baudarlehen nach § 4                 (7) Die Bundesanstalt kann die Form vorgeben, in\nAbsatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bauspar-             der Simulations- und Prognoseergebnissen darzulegen\nkassen,                                                  und zu begründen sind, insbesondere auch deren Ver-\n3. die Höhe der Geldanlagen nach § 4 Absatz 3 des           bindung in einem gemeinsamen Bericht.\nGesetzes über Bausparkassen,                                (8) Bei Anträgen auf eine Genehmigung nach § 6 Ab-\n4. die Höhe der zur Gewährung von Bauspardarlehen           satz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 4, nach § 9\nund von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1              Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 14 Absatz 1 und 3\nund 2 des Gesetzes über Bausparkassen sowie zur          des Gesetzes über Bausparkassen hat die Bauspar-\nBeschaffung der darüber hinaus für den Geschäfts-        kasse ihrem jeweiligen Antrag in der Regel beizufügen:\nbetrieb erforderlichen Mittel nach den Regelungen        1. aktuelle Simulations- und Prognoseergebnisse so-\ndes § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über                  wie\nBausparkassen eingegangenen Verbindlichkeiten,           2. einen Bericht zu den Simulations- und Prognose-\n5. die Höhe des Fonds zur bauspartechnischen Ab-                ergebnissen.\nsicherung nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über            Diese müssen den Anforderungen nach den Absätzen 1\nBausparkassen,                                           bis 7 entsprechen.\n6. die Höhe der jeweiligen Aufwendungen und Erträ-\nge, die jeweils den in Nummer 1 bis 5 genannten                                     §3\nGrößen zuzuordnen sind,                                                   Kollektiver Lagebericht\n7. die Höhe der unverzinslichen Passiva,                       (1) Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt bis spä-\ntestens zum Ende eines Kalenderjahres einen kollek-\n8. die Höhe des Verwaltungsaufwands,\ntiven Lagebericht nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes über\n9. die Höhe des Provisionsüberschusses,                     Bausparkassen einzureichen. Dieser hat unter Be-","2578          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nschreibung des Istzustands des Bausparkollektivs und          sichtigung der Umstände des Einzelfalls den Mindest-\nder aktuellen gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedin-             wert für das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsver-\ngungen die in § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf-         hältnis abweichend von Satz 3 bestimmen, sofern für\ngeführten Informationen und Unterlagen zu enthalten.          die in einer Zuteilungsmasse geführten Bauspartarife\n§ 2 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus         eine nachhaltig gesicherte kollektive Liquidität gewähr-\nhat die Bausparkasse insbesondere darzulegen                  leistet erscheint.\n1. die Risiken derjenigen Tarife, deren Verzinsung vom           (3) Zur Beurteilung, ob eine nachhaltig gesicherte\njeweiligen Marktzinsniveau erheblich abweicht,            kollektive Liquidität sichergestellt ist, kann die Bundes-\n2. den Anteil der Tarife, absolut und relativ gemessen        anstalt insbesondere die Simulationsergebnisse gemäß\nam gesamten Bausparsummenbestand, getrennt                § 2 Absatz 2 mit heranziehen. Der Nachweis einer\nnach der Spar- und der Darlehensphase, deren indi-        nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität ist zudem\nviduelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis größer        durch ein langfristig angemessenes kollektives Sparer-\nals 1,000 ist, einschließlich einer Erläuterung der       Kassen-Leistungsverhältnis und gegebenenfalls weite-\nAuswirkungen dieser Tarife auf den Zinsertrag und         re, von der Bundesanstalt zu benennende Größen zu\ndie kollektive Liquidität sowie einer Beurteilung der     führen. Das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhält-\ndiesbezüglichen Risiken und auch der Risikobegren-        nis ist der Quotient aus der Summe der Sparerleistun-\nzungsmaßnahmen,                                           gen der Bausparverträge, deren Bausparguthaben an\ndie Bausparer innerhalb eines Kalenderjahres ausge-\n3. die Maßnahmen zur Absicherung der Risiken aus              zahlt wurden, und der Summe der Kassenleistungen\nlängerfristigen Verbindlichkeiten und                     derjenigen Bausparverträge, bei denen im Kalenderjahr\n4. eine Beurteilung, ob die Erfüllung der übernomme-          die erste Darlehensauszahlung erfolgte. Bei der Be-\nnen Verpflichtungen im Sinne des § 3 Absatz 5 Satz 1      rechnung der Kassenleistung kann die Bundesanstalt\nNummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen im               neben der Berücksichtigung der tariflichen Tilgungs-\nSimulationszeitraum gewährleistet ist.                    beiträge auch zusätzliche Berechnungen mit höheren\nTilgungsbeiträgen (Sondertilgungen) verlangen. Die\n(2) Den kollektiven Lagebericht hat die Bauspar-\nWerte des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhält-\nkasse um Schwellenwerte für ausgewählte, geeignete\nnisses für das abgelaufene Kalenderjahr sind der\nGrößen der Simulations- und Prognoseergebnisse ge-\nBundesanstalt jährlich vorzulegen.\nmäß § 2 Absatz 2 und 6 zu ergänzen, deren Über- oder\nUnterschreitung Gegensteuerungsmaßnahmen erfor-                  (4) Führen die Zuteilungsvoraussetzungen nicht zu\nderlich machen würde. Sind die Schwellenwerte im              einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität\nSimulationszeitrum über- oder unterschritten, hat die         oder ergeben sich für das kollektive Sparer-Kassen-\nBausparkasse geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen               Leistungsverhältnis nicht nur vorübergehend unange-\naufzuzeigen. Sind die Schwellenwerte in den ersten            messen hohe Werte, hat die Bausparkasse die Zu-\nfünf Jahren des Simulationszeitraums über- oder unter-        teilungsvoraussetzungen unverzüglich in geeigneter\nschritten, so sind die Wirkungen geeigneter Gegen-            Weise anzupassen.\nsteuerungsmaßnahmen qualitativ und quantitativ zu                (5) In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-\nbeschreiben.                                                  träge ist die Differenz zwischen nominalem Darlehens-\n(3) Die Bundesanstalt kann den Bausparkassen ab-           zins und dem Guthabenzins in einem Bauspartarif\nweichend von Absatz 1 Satz 1 vorgeben, zu welchen             (tarifliche Zinsspanne) so festzulegen, dass die Erfüll-\nZeitpunkten und in welcher Häufigkeit innerhalb eines         barkeit der von der Bausparkasse übernommenen Ver-\nKalenderjahres die Bausparkasse der Bundesanstalt             pflichtungen dauerhaft gewährleistet erscheint. Bei der\neinen kollektiven Lagebericht einzureichen hat.               Festlegung der tariflichen Zinsspanne ist die Höhe der\nindividuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse an-\n§4                               gemessen zu berücksichtigen.\nMindestanforderungen an Bauspartarife\n§5\n(1) In die Allgemeinen Bedingungen für Bauspar-\nverträge sind Mindestbewertungszahlen oder andere                        Gewährung von Vorfinanzierungs-\ngeeignete Zuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen,                      oder Zwischenfinanzierungskrediten und\ndie eine nachhaltig gesicherte kollektive Liquidität              sonstigen Baudarlehen aus Zuteilungsmitteln\nsicherstellen sollen.                                            (1) Beantragt eine Bausparkasse eine Genehmigung\n(2) Die Leistungen der Bausparer im Sinne des              nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über\n§ 5 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bauspar-              Bausparkassen, so hat sie insbesondere mittels Simu-\nkassen sind das Verhältnis Guthabenzinsen, die in der         lationsergebnissen darzulegen, dass sie aufgrund einer\nSparphase angefallenen sind, zu Guthabenzinssatz              nachhaltig gesicherten kollektiven Liquidität jederzeit\n(Sparerleistungen). Die Leistungen der Bausparkasse           in der Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der Bau-\nim Sinne des § 5 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes               spardarlehen und Bausparguthaben zu befriedigen.\nüber Bausparkassen sind das Verhältnis Darlehens-             Die Bundesanstalt kann zusätzlich weitere relevante\nzinsen, die in der Tilgungsphase angefallenen sind, zu        Informationen, insbesondere aus dem kollektiven Lage-\nDarlehenszinssatz (Kassenleistungen). Das niedrigste          bericht (§ 3) mit heranziehen, die zur Beurteilung, ob die\nindividuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis eines          Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Ge-\nBauspartarifs im Sinne des § 5 Absatz 4 Nummer 1              setzes über Bausparkassen vorliegen, erforderlich sind.\ndes Gesetzes über Bausparkassen muss vorbehaltlich               (2) Die Laufzeit der Darlehen nach § 4 Absatz 1\ndes Satzes 4 zum Zeitpunkt der Zuteilung mindestens           Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen,\n0,400 betragen. Die Bundesanstalt kann unter Berück-          die aus Mitteln der Zuteilungsmasse refinanziert wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2579\nden, darf einen Zeitraum von zwölf Jahren nicht über-                                      §6\nschreiten. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum ver-                 Tarifgenehmigungsanträge und Anträge\nkürzen, wenn anderenfalls die Belange der Bausparer               auf Genehmigung von Bestandsübertragungen\nnicht ausreichend gewahrt wären. Dies kann insbeson-\ndere dann der Fall sein, wenn die Zuteilung zur                   (1) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Geneh-\nMindestbewertungszahl nicht gewährleistet ist oder es          migung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14\nnicht gewährleistet erscheint, dass die Bausparkasse           Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen insbeson-\naufgrund einer nachhaltig gesicherten kollektiven Liqui-       dere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizu-\ndität jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszah-         fügen:\nlung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu be-            1. die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemei-\nfriedigen. Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von                    nen Bedingungen für Bausparverträge, die Gegen-\nSatz 1 in besonderen Fällen auf Antrag zulassen.                   stand des Antrags sind, sowie\n(3) Bausparkassen, die eine Genehmigung nach § 6           2. Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach\nAbsatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen                  § 4 eingehalten worden sind.\nbeantragt oder erhalten haben, haben nachfolgende\nDie Unterlagen können auch in elektronischer Form bei\nAnforderungen einzuhalten:\nder Bundesanstalt vorgelegt werden.\n1. insbesondere die fortgeschriebenen Werte der Bau-\n(2) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Geneh-\nspareinlagen und Bauspardarlehen mindestens jähr-\nmigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bau-\nlich mit den Ist-Werten zu vergleichen und am Ende\nsparkassen insbesondere die folgenden Unterlagen\neines Kalenderjahres die fortgeschriebenen Werte\nbeizufügen:\nden Ist-Werten gegenüberzustellen sowie das Er-\ngebnis der Bundesanstalt einzureichen;                    1. den Vertrag, durch den der Bestand an Bausparver-\nträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva auf\n2. bei gravierenden Abweichungen der Ist-Werte von                 eine andere oder auf mehrere andere Bauspar-\nden Soll-Werten im Sinne der Nummer 1 eine Abwei-             kassen ganz oder teilweise übertragen werden soll,\nchungsanalyse durchzuführen, die Ergebnisse der               sowie\nAnalyse der Bundesanstalt anzuzeigen, die Abwei-\nchungsursachen zu begründen und Maßnahmen                 2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anfor-\naufzuzeigen, die geeignet sind, derartige Abwei-              derungen nach § 4 eingehalten werden.\nchungen künftig zu verhindern.                               (3) § 2 Absatz 8 bleibt von den Absätzen 1 und 2\n(4) Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt un-             unberührt.\nverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn ihr aufgrund\nder Simulationsergebnisse, Prognoseergebnisse oder                                         §7\nsonstiger Größen Erkenntnisse vorliegen, nach denen                             Zuführung zum Fonds\nes nicht gewährleistet erscheint, dass die Bauspar-                     zur bauspartechnischen Absicherung\nkasse aufgrund einer nachhaltig gesicherten kollektiven\n(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechni-\nLiquidität jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Aus-\nschen Absicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Ge-\nzahlung der Bauspardarlehen und Bausparguthaben zu\nsetzes über Bausparkassen erfolgt jährlich zum Ende\nbefriedigen.\ndes Geschäftsjahres. Für den Fall, dass der Unter-\n(5) Die Bundesanstalt kann eine Genehmigung nach           schiedsbetrag zwischen dem Ist-Zinsertrag im Sinne\n§ 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bauspar-               des Absatzes 2 und dem Soll-Zinsertrag im Sinne des\nkassen insbesondere auch versagen, bei Bekanntgabe             Absatzes 3 positiv ist, sind dem Fonds sechs Zehntel\noder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen               des Unterschiedsbetrags zuzuführen.\noder widerrufen, wenn\n(2) Der Ist-Zinsertrag ist das Produkt aus dem außer-\n1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Ab-             kollektiven Zinssatz und der Summe aus den nicht\nsatz 2 nicht eingehalten werden oder                      in Bauspardarlehen angelegten Bausparguthaben und\n2. gravierende Abweichungen im Sinne des Absatzes 2            dem Fonds zuzüglich des Produkts aus den Bau-\nNummer 2 nicht nur einmalig auftreten und die Ab-         spardarlehen und dem bauspardarlehensgewichteten\nweichungen nicht nachweislich auf von der Bauspar-        Durchschnitt der tariflichen Bauspardarlehenszinssät-\nkasse nicht prognostizierbare externe Faktoren zu-        ze. Der außerkollektive Zinssatz ist der Quotient aus\nrückzuführen sind.                                        dem außerkollektiven Zinsertrag und dem Volumen der\naußerkollektiven Geldanlagen und der außerkollektiven\nBei ihrer Entscheidung über eine Versagung, einen              Kredite der Bausparkasse.\nWiderruf oder eine Nebenbestimmung zu der Genehmi-\ngung berücksichtigt die Bundesanstalt die Belange der             (3) Der Soll-Zinsertrag ist das Produkt aus dem kol-\nBausparer. Liegen die Voraussetzungen vor, eine                lektiven Zinssatz und den Kollektivmitteln im Sinne des\nGenehmigung zu widerrufen, kann die Bundesanstalt              § 1 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen. Der\nanstelle eines sofortigen Widerrufs insbesondere die           kollektive Zinssatz ist der bauspareinlagengewichtete\nGenehmigung nachträglich befristen und mit Auflagen            Durchschnitt der tariflichen Bauspardarlehenszins-\nversehen, wenn dies geeignet und erforderlich er-              sätze.\nscheint, um der Bausparkasse zu ermöglichen, ihre                 (4) Bei Tarifen oder Tarifvarianten, bei denen das\nKollektivsteuerung innerhalb eines angemessenen                individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis größer\nZeitraums an den Umstand anzupassen, dass sie die              als 1,000 ist, kann statt des Zinssatzes für Bauspardar-\nZuteilungsmasse nicht mehr gemäß der ursprünglichen            lehen wahlweise der Guthabenzins für Bauspareinlagen\nGenehmigung verwenden darf.                                    zuzüglich 2 Prozent zum Ansatz gebracht werden.","2580          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\n§8                                bestand der Bausparverträge einer Bausparkasse darf\nEinsatz des Fonds                          nicht höher als 15 Prozent sein.\nzur bauspartechnischen Absicherung                      (3) Der Anteil der Großbausparverträge, die inner-\n(1) Die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Ab-        halb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an\nsicherung sind im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Num-          der gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von\nmer 1 des Gesetzes über Bausparkassen einzusetzen,            der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge\nsoweit die Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die        darf nicht höher als 30 Prozent sein.\nfür Regelsparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-            (4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen\nLeistungsverhältnis von 1,000 führt, ohne Zuführung           Anteile von Großbausparverträgen sind diejenigen Bau-\naußerkollektiver Mittel zur Zuteilungsmasse nicht auf-        sparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer die\nrechterhalten werden kann (obere Einsatzbewertungs-           für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme\nzahl). Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt      innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluss\neine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu               eingezahlt hat.\nnennende einheitliche obere Einsatzbewertungszahl,\ndie nach den Allgemeinen Bedingungen für Bauspar-                                        § 10\nverträge derjenigen Bauspartarifvariante zu ermitteln                       Gewerbliche Finanzierungen\nist, die im nicht zugeteilten Vertragsbestand summen-\nmäßig den größten Anteil hat und deren niedrigstes               Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von\nindividuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis gleich-       Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf\nzeitig weniger als 0,800 beträgt.                             drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen\naus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.\n(2) Die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Ab-\nsicherung können im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1                                        § 11\nNummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen einge-\nsetzt werden, soweit die Zuteilung mit einer Zielbewer-               Darlehen an Beteiligungsunternehmen\ntungszahl in Höhe der unteren Einsatzbewertungszahl              (1) Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Ge-\nnicht aufrechterhalten werden kann. Für alle Bauspar-         setzes über Bausparkassen dürfen einer Bausparkasse\ntarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemei-       insgesamt in Höhe von bis zu 60 Prozent ihrer Eigen-\nnen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche             mittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nuntere Einsatzbewertungszahl, die das 1,4fache der            des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nnach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-              26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kredit-\nträge höchsten Mindestbewertungszahl aller Tarife             institute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der\nnicht übersteigen darf.                                       Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom\n(3) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds zur bau-           27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321\nspartechnischen Absicherung in den Fällen der Ab-             vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166),\nsätze 1 und 2 den Betrag entnehmen, der sich ergibt,          die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62\nwenn auf die außerkollektiven Mittel, die der Zutei-          (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist,\nlungsmasse zugeführt werden, ein Zinssatz ange-               gewährt werden.\nwendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem                  (2) Einem einzelnen Unternehmen, an dem die Bau-\neffektiven Jahreszins für die zugeführten Mittel und          sparkasse beteiligt ist, dürfen Darlehen nach Absatz 1\ndem kollektiven Zinssatz entspricht.                          insgesamt in Höhe von bis zu 20 Prozent ihrer Eigen-\n(4) Zur Sicherung einer kollektiv bedingten Zins-          mittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nspanne im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2              gewährt werden.\ndes Gesetzes über Bausparkassen kann die Bauspar-\nkasse für den Fall, dass der Unterschiedsbetrag                                          § 12\nzwischen dem Ist-Zinsertrag (§ 7 Absatz 2) und dem                                Darlehen gegen\nSoll-Zinsertrag (§ 7 Absatz 3), negativ ist, bis zu acht             Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen\nZehntel dieses negativen Unterschiedsbetrags dem\n(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungser-\nFonds zur bauspartechnischen Absicherung zum Ende\nklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes\ndes Geschäftsjahres entnehmen.\nüber Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7\n(5) § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Gesetzes über Bau-       Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen\nsparkassen sowie die Absätze 1 bis 4 gelten auch für          dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von\nMittel, die dem Fonds über die Anforderungen nach § 7         30 000 Euro gewährt werden.\nAbsatz 1 hinaus zugeführt wurden.                                (2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf\ninsgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der\n§9                                Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht\nGroßbausparverträge                         übersteigen.\n(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei\ndenen die Bausparsumme den Betrag von 350 000                                            § 13\nEuro übersteigt. Alle innerhalb von zwölf Monaten ab-                       Begrenzung der nicht durch\ngeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gel-                  Grundpfandrechte gesicherten Darlehen\nten dabei als ein Vertrag.                                       Der Anteil der Darlehen, für die Ersatzsicherheiten\n(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparver-       nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen\nträge am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummen-            gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 12 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015          2581\ndarf insgesamt 45 Prozent des Gesamtbestandes der           satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen in\nForderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht           der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden Fassung,\nübersteigen.                                                Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend\nnicht für die Zuteilung verwendet werden können,\n§ 14                               zwischenzeitlich zur Gewährung von Darlehen nach\nÜberleitungsbestimmung                        § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bauspar-\nkassen in der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden\nEine nach den Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1         Fassung, verwenden zu dürfen.\nin Verbindung mit § 10 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes\nüber Bausparkassen in der bis zum 28. Dezember 2015                                   § 15\ngeltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 4 der\nBausparkassen-Verordnung in der bis zum 30. Dezem-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nber 2015 geltenden Fassung von der Bundesanstalt zu-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngelassene Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 der Bau-          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bausparkassen-Ver-\nsparkassen-Verordnung in der bis zum 30. Dezember           ordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2947),\n2015 geltenden Fassung gilt für einen Übergangszeit-        die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nraum vom 29. Dezember 2015 bis zum 29. August 2017          24. April 2009 (BGBl. I S. 999) geändert worden ist,\nals eine Genehmigung der Bundesanstalt nach § 6 Ab-         außer Kraft.\nBonn, den 29. Dezember 2015\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nF. H u f e l d"]}