{"id":"bgbl1-2015-55-11","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=84","order":11,"title":"Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2015-12-22T00:00:00Z","page":2572,"pdf_page":84,"num_pages":3,"content":["2572            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nGesetz\nzur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze1\nVom 22. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        gründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen\nkann sich die zuständige Stelle sowohl an die\nArtikel 1                                        zuständige Stelle des Ausbildungs- oder An-\nÄnderung des                                        erkennungsstaats wenden als auch die Antrag-\nBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes                              stellerin oder den Antragsteller auffordern, be-\nglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Auffor-\nDas Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom                           derung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das durch Arti-                           Absatz 3 nicht.“\nkel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Num-                             „Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass eine\nmer 3 wird jeweils nach dem Wort „Befähigungs-                            Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem\nnachweise“ das Wort „oder“ durch ein Komma                                Verfahren nach diesem Kapitel gefälschte Nach-\nersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Berufs-                         weise über Berufsqualifikationen verwendet hat,\nerfahrung“ die Wörter „oder sonstige nachgewie-                           unterrichtet die zuständige Stelle spätestens drei\nsene einschlägige Qualifikationen“ eingefügt.                             Tage nach Rechtskraft dieser Feststellung die\n2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                 zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union oder weiteren Vertrags-\n„(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antrag-                     staaten des Abkommens über den Europäischen\nsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ent-                       Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informa-\nschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten                          tionssystem über die Identität der betreffenden\nabgelegt werden können. Legt auf Grund entspre-                           Person.“\nchender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des\nAbsatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eig-              4. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 6 und 7\nnungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese                        angefügt:\ninnerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser                         „(6) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über\nEntscheidung abgelegt werden können.“                                 eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                          Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.\na) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-                         (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nfügt:                                                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n„Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-                 rates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des\npäischen Union oder einem weiteren Vertrags-                      Europäischen Parlaments und des Rates vom\nstaat des Abkommens über den Europäischen                         7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\nWirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wur-                   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),\nden, können abweichend von Absatz 2 Satz 1                        die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.\nauch elektronisch übermittelt werden. Im Fall be-                 L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,\nRegelungen zur Ausstellung eines Europäischen\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des         Berufsausweises für die Niederlassung sowie zur\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013             damit verbundenen Durchführung des Verfahrens\nzur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von         zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Aus-\nBerufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über\ndie Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-        land erworbenen Berufsqualifikation zu erlassen.\ntionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).    Das Verfahren zur Feststellung der vorhandenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015              2573\nBerufsqualifikationen nach diesem Kapitel bleibt un-          b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „erteilt“\nberührt.“                                                        die Wörter „innerhalb eines Monats nach Eingang\n5. Dem § 17 wird folgender Absatz 7 angefügt:                       der Anzeige nach Absatz 1“ eingefügt.\n„(7) Zur kontinuierlichen Beobachtung der Verfah-          c) In Absatz 3 wird das Wort „Ausbildung“ durch das\nren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach die-              Wort „Berufsqualifikation“ ersetzt.\nsem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen                 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nGesetzen und Verordnungen sind die von den statis-               aa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter\ntischen Ämtern der Länder und dem Statistischen                        „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ er-\nBundesamt nach Absatz 2 und nach Rechtsverord-                         setzt.\nnungen gemäß Absatz 6 erhobenen Angaben nach\nAbschluss der Datenprüfungen als Summendaten-                    bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nsätze an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu                       „Die Unterlagen können elektronisch übermit-\nübermitteln. Das umfasst diejenigen Angaben, die                       telt werden. Die zuständige Stelle kann den\nseit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wur-                    Dienstleistungserbringer im Fall begründeter\nden. Für die Übermittlung findet § 88 Absatz 4 Satz 2                  Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Un-\nbis 6 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend An-                      terlagen auffordern, beglaubigte Kopien vor-\nwendung.“                                                              zulegen. Eine solche Aufforderung hemmt\n6. In § 19 werden die Wörter „7, 10 und den §§ 12, 13                     den Lauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 3\nAbsatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15“ durch die Wörter                     und 5 nicht.“\n„7 und 10, in § 12 Absatz 1, 2, 4 und 6, in § 13              e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-\nAbsatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15“ ersetzt.               strichen.\n4. § 13c wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\nÄnderung der                                rufspraxis“ die Wörter „oder durch sonstige nach-\nGewerbeordnung                                gewiesene einschlägige Qualifikationen“ und\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                   nach dem Wort „Kenntnisse“ die Wörter „Fähig-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die                  keiten und Kompetenzen“ eingefügt.\nzuletzt durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung                b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                 fügt:\nden ist, wird wie folgt geändert:\n„(3a) Die Entscheidung der zuständigen Stelle,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6b wie              die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der\nfolgt gefasst:                                                   erfolgreichen Teilnahme an einer spezifischen\n„§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle, Euro-             Sachkundeprüfung oder einer ergänzenden Un-\npäischer Berufsausweis, Verordnungsermäch-               terrichtung nach Absatz 2 Satz 1 abhängig zu\ntigung“.                                                 machen, ist gegenüber der den Antrag stellenden\n2. § 6b wird wie folgt geändert:                                    Person zu begründen und mit einer Rechtsbe-\nhelfsbelehrung zu versehen. In der Begründung\na) Der Überschrift werden die Wörter „Europäischer               ist insbesondere anzugeben,\nBerufsausweis; Verordnungsermächtigung“ an-\ngefügt.                                                       1. welche wesentlichen Unterschiede im Sinne\ndes Absatzes 2 Satz 1 festgestellt wurden,\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n2. die Gründe, weshalb die Unterschiede im\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                 Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nicht durch die\n„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                     von der den Antrag stellenden Person im Rah-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                         men ihrer bisherigen Berufspraxis oder durch\nBundesrates zur Umsetzung der Richtlinie                          sonstige Befähigungsnachweise erworbenen\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und                        und nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten\ndes Rates vom 7. September 2005 über die An-                      und Kompetenzen ausgeglichen werden, und\nerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255               3. das Niveau der im Geltungsbereich dieses Ge-\nvom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richt-               setzes erforderlichen Berufsqualifikation ge-\nlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,                      mäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richt-\nS. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Aus-                  linie 2005/36/EG.\nstellung eines Europäischen Berufsausweises\nund zur Durchführung des Verfahrens zur Aner-                 Die zuständige Stelle muss der den Antrag stel-\nkennung einer beruflichen Qualifikation auf der               lenden Person die Möglichkeit geben, die spezi-\nGrundlage eines Europäischen Berufsausweises                  fische Sachkundeprüfung oder die ergänzende\nzu erlassen.“                                                 Unterrichtung innerhalb von sechs Monaten ab\ndem Zugang der Entscheidung nach Absatz 2\n3. § 13a wird wie folgt geändert:                                   Satz 1 zu absolvieren.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „vorher“ wird das Wort                      aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:\n„schriftlich“ gestrichen.\n„Der Antrag auf Anerkennung sowie die ge-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                   mäß Satz 2 beizufügenden Unterlagen kön-\n„Die Anzeige kann elektronisch erfolgen.“                     nen elektronisch übermittelt werden.“","2574         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nbb) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „auf                „a) § 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2,“.\nAnerkennung“ gestrichen.\nb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                              Buchstaben b und c.\n„Werden Unterlagen nach Satz 1 elektronisch\nübermittelt, kann die zuständige Behörde bei                                Artikel 3\nbegründeten Zweifeln an der Echtheit der Un-\nterlagen die den Antrag stellende Person auf-                             Inkrafttreten\nfordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine           (1) Artikel 1 Nummer 4 Absatz 7 und Nummer 5 und\nsolche Aufforderung hemmt den Lauf der              Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c treten am Tag nach\nFristen nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 nicht.“          der Verkündung in Kraft.\n5. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:              (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. Januar\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                     2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}