{"id":"bgbl1-2015-55-10","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=81","order":10,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes","law_date":"2015-12-22T00:00:00Z","page":2569,"pdf_page":81,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015              2569\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Seearbeitsgesetzes\nVom 22. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.\nArtikel 1                               b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nDas Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I                  „5. wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im\nS. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 8 des                  Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3).“\nGesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095)\n7. § 75 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) Die Angabe zu Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird\nwie folgt gefasst:                                               „(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied\nim Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend\n„Unterabschnitt 7                            von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung\nHeimschaffung und Imstichlassen“.                      ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmit-\nglieds.“\nb) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe\neingefügt:                                             8. In § 76 Absatz 8 werden nach dem Wort „Heim-\nschaffung“ die Wörter „nach § 73 Nummer 1 bis 4“\n„§ 76a    Pflicht zur finanziellen Absicherung für\neingefügt.\nFälle des Imstichlassens“.\n9. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:\nc) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                                    „§ 76a\n„§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeits-                            Pflicht zur finanziellen\nunfällen und Berufskrankheiten“.                       Absicherung für Fälle des Imstichlassens\nd) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:                  (1) Der Reeder eines Schiffes, das kein Fischerei-\nfahrzeug ist, hat nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\n„§ 154    Übergangsregelung für Seearbeitszeug-           für Fälle des Imstichlassens eines Besatzungsmit-\nnisse und Seearbeits-Konformitätserklä-         glieds eine Versicherung oder eine sonstige finan-\nrungen“.                                        zielle Sicherheit aufrechtzuerhalten. Die Versiche-\n2. In § 2 Nummer 4 werden die Wörter „die Berufsge-             rung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der\nnossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“           Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzu-\ndurch die Wörter „die Berufsgenossenschaft Ver-              weisen. Ein Besatzungsmitglied ist insbesondere\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“             im Stich gelassen, wenn der Reeder\nersetzt.                                                     1. die Kosten für die Heimschaffung nach § 76 Ab-\n3. § 42 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           satz 2 Satz 2 nicht übernimmt,\na) In Satz 3 werden                                          2. den Anspruch des Besatzungsmitglieds auf medi-\nzinische Betreuung nach den §§ 99 bis 103 nicht\naa) die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 3 und 4                  erfüllt,\nauch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3“\ndurch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 3              3. mit der Heuerzahlung nach § 37 mindestens zwei\noder 4, jeweils auch in Verbindung mit Ab-                Monate in Verzug ist,\nsatz 2 oder 3“ und                                    4. gesundheitsschädliche Unterkunftsräume bereit-\nbb) die Wörter „§ 47 Absatz 1 und 2“ durch die                hält,\nWörter „§ 47 Absatz 1 oder 2“                         5. verdorbene oder für die Schiffsbesatzung unge-\nnügende Verpflegungs- oder Trinkwasservorräte\nersetzt.\nzur Verfügung stellt oder\nb) In Satz 4 wird nach den Wörtern „§ 49 Absatz 1\n6. keinen ausreichenden Kraftstoff für das Über-\nNummer 2“ die Angabe „oder 4“ eingefügt.\nleben an Bord des Schiffes zur Verfügung stellt.\n4. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern\n(2) Die Versicherung oder die sonstige finanzielle\n„Personen an Bord“ ein Komma eingefügt.\nSicherheit muss die gesetzlichen Ansprüche der\n5. In Abschnitt 3 wird die Überschrift des Unterab-             Besatzungsmitglieder und solche Leistungen, die\nschnitts 7 wie folgt gefasst:                                nach dem Heuervertrag mit dem in § 28 vorge-\n„Unterabschnitt 7                         schriebenen Inhalt, nach dem Berufsausbildungs-\nvertrag mit dem in § 82 vorgeschriebenen Inhalt\nHeimschaffung und Imstichlassen“.                   oder nach dem anwendbaren Tarifvertag geschul-\n6. § 73 wird wie folgt geändert:                                det sind, finanziell absichern. Der Versicherungs-","2570         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nvertrag oder der Vertrag über die sonstige finan-             § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die\nzielle Sicherheit kann die finanzielle Absicherung            Bundesagentur für Arbeit übergehen.“\nvon ausstehenden Leistungen aus dem Heuerver-\n10. § 77 wird wie folgt geändert:\nhältnis auf vier Monate beschränken. Das gilt nicht\nfür Ansprüche, bei deren Nichterfüllung durch den             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die\nReeder ein Besatzungsmitglied nach Absatz 1 Satz 3                Wörter „und befriedigt im Falle eines Imstich-\nNummer 1, 2, 4, 5 oder 6 im Stich gelassen ist.                   lassens im Sinne des § 76a Absatz 1 auch der\nVersicherer oder der Sicherungsgeber das Be-\n(3) Der Versicherungsvertrag oder der Vertrag\nsatzungsmitglied nicht“ eingefügt.\nüber die sonstige finanzielle Sicherheit muss vor-\nsehen, dass                                                   b) Folgender Satz wird angefügt:\n1. Besatzungsmitglieder ihre Ansprüche unmittel-                  „Die Ansprüche des Besatzungsmitglieds im\nbar gegen den Versicherer oder den Sicherungs-                Falle eines Imstichlassens im Sinne des § 76a\ngeber geltend machen können,                                  Absatz 1 gegen den Versicherer oder den Siche-\n2. der Versicherungsschutz oder der Schutz durch                  rungsgeber gehen insoweit auf sie über.“\ndie sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ab-     11. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:\nlauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei\ndenn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber                                     „§ 106a\ninformiert die Berufsgenossenschaft mindestens                         Pflicht zur Entschädigung bei\n30 Tage zuvor.                                                    Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten\n(4) Der Versicherer oder der Sicherungsgeber                  (1) Der Reeder eines Schiffes, das kein Fische-\nübermittelt nach Maßgabe des Absatzes 5 dem                   reifahrzeug ist, hat nach Maßgabe des Absatzes 2\nReeder eines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1             eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle\noder 8 eine Bescheinigung über die Versicherung               Sicherheit aufrechtzuerhalten, die bei Berufsunfähig-\noder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher         keit oder Tod von Besatzungsmitgliedern infolge von\nSprache, begleitet von einer englischen Überset-              Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten diese oder\nzung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord                ihre Hinterbliebenen entschädigt. Die Versicherung\nmitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an              oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der\ngeeigneter Stelle an Bord in einer für die Besat-             Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzu-\nzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.               weisen.\n(5) Die Bescheinigung hat mindestens den folgen-              (2) Die Versicherung oder der Vertrag über die\nden Inhalt:                                                   sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass\n1. Name des Schiffes,                                         1. die Ansprüche der Besatzungsmitglieder unmit-\n2. Heimathafen des Schiffes,                                      telbar gegen den Versicherer oder den Siche-\n3. Rufzeichen des Schiffes,                                       rungsgeber geltend gemacht werden können,\n4. IMO-Schiffsidentifikationsnummer,                          2. Zwischenzahlungen geleistet werden, soweit das\nzur Vermeidung einer besonderen Härte für das\n5. Name und Anschrift des Versicherers oder des\nBesatzungsmitglied erforderlich ist und\nSicherungsgebers,\n6. Kontaktinformationen der Personen oder der                 3. der Versicherungsschutz oder der Schutz durch\nStelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen              die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ab-\nder Seeleute zuständig sind,                                  lauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei\ndenn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber\n7. Name des Reeders,                                              informiert die Berufsgenossenschaft mindestens\n8. Gültigkeitsdauer der Versicherung oder der sons-               30 Tage zuvor.\ntigen finanziellen Sicherheit sowie                          (3) Der Versicherer oder der Sicherungsgeber\n9. eine Erklärung des Versicherers oder des Siche-            übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 4 dem\nrungsgebers, dass die Versicherung oder die               Reeder eine Bescheinigung über die Versicherung\nsonstige finanzielle Sicherheit den Anforderun-           oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher\ngen der Norm A2.5.2 des Seearbeitsüberein-                Sprache, begleitet von einer englischen Überset-\nkommens genügt.                                           zung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord\n(6) Soweit der Versicherer oder der Sicherungs-            mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an\ngeber das Besatzungsmitglied oder im Falle des                geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besat-\n§ 77 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 die Berufsge-            zungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen.\nnossenschaft befriedigt, geht der Anspruch des Be-               (4) Die Bescheinigung hat mindestens den folgen-\nsatzungsmitglieds gegen den Reeder auf ihn über.              den Inhalt:\nDer Reeder hat den Anspruch in Geld zu erfüllen.\n1. Name des Schiffes,\nSteht dem Reeder ein Ersatzanspruch zu, geht die-\nser Anspruch auf den Versicherer oder den Siche-              2. Heimathafen des Schiffes,\nrungsgeber über, soweit er die Leistung erbringt.\n3. Rufzeichen des Schiffes,\n(7) Der Anspruch eines Besatzungsmitglieds ge-\n4. IMO-Schiffsidentifikationsnummer,\ngen den Versicherer oder den Sicherungsgeber auf\nZahlung der vom Reeder geschuldeten Heuer min-                5. Name und Anschrift des Versicherers oder des\ndert sich insoweit, als diese Heueransprüche nach                 Sicherungsgebers,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015              2571\n6. Kontaktinformationen der Personen oder der               14. § 145 wird wie folgt geändert:\nStelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 9 folgende Num-\nder Seeleute zuständig sind,\nmer 9a eingefügt:\n7. Name des Reeders,\n„9a. entgegen § 76a Absatz 1 Satz 2 oder § 106a\n8. Gültigkeitsdauer der Versicherung,                                    Absatz 1 Satz 2 einen Nachweis nicht oder\n9. eine Erklärung des Versicherers oder des Siche-                       nicht rechtzeitig erbringt,“.\nrungsgebers, dass die Versicherung oder die\nsonstige finanzielle Sicherheit den Anforderun-             b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Nummer 4,\ngen der Norm A4.2.1 des Seearbeitsüberein-                      7, 8,“ die Angabe „9a,“ eingefügt.\nkommens genügt.                                         15. In § 150 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den\n(5) Steht ein Ende des Versicherungsschutzes                 §§ 78 und 130 Absatz 7“ durch die Wörter „, § 76a\noder des Schutzes durch die sonstige finanzielle                Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3\nSicherheit bevor, informiert                                    und § 130 Absatz 7“ ersetzt.\n1. der Reeder die Besatzungsmitglieder,                     16. § 154 wird wie folgt gefasst:\n2. der Versicherer oder der Sicherungsgeber die                                          „§ 154\nBerufsgenossenschaft.“\nÜbergangsregelung\n12. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nfür Seearbeitszeugnisse\n„(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die                      und Seearbeits-Konformitätserklärungen\nSozialeinrichtungen in inländischen Häfen im Rah-\nmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel                    Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformi-\nim Wege der institutionellen Förderung einen jähr-              tätserklärungen, die vor dem 18. Januar 2017 erteilt\nlichen Finanzierungszuschuss des Bundes zu den                  wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur jeweils\nlaufenden Aufwendungen und Investitionen. Zustän-               nächsten nach § 129 Absatz 2 Nummer 1 anste-\ndige Behörde für die Bewilligung der Förderung ist              henden Überprüfung, soweit der Reeder Bescheini-\ndie Berufsgenossenschaft.“                                      gungen über die Versicherung oder die sonstige\nfinanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2\n13. § 129 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord mitführt.“\na) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ruhe-\nzeiten“ die Wörter „sowie finanzielle Absiche-                                    Artikel 2\nrung für Fälle des Imstichlassens“ eingefügt.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nb) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Betreu-\nam 18. Januar 2017 in Kraft.\nung“ die Wörter „einschließlich Entschädigung\nbei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ ein-           (2) Artikel 1 Nummer 2 und 12 tritt am Tag nach der\ngefügt.                                                 Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}