{"id":"bgbl1-2015-55-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":55,"date":"2015-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2490,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2490         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nGesetz\nzur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             aa) In Nummer 3 werden die Wörter „vom 25. Ok-\ntober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils\nArtikel 1                                     geltenden Fassung“ gestrichen.\nÄnderung des                                  bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nEnergiewirtschaftsgesetzes                              „5. Hochspannungsleitungen nach § 2 Ab-\nsatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplange-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\nsetzes,“.\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) ge-           b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       „Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbau-\n1. In § 21a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“              beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz blei-\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.                             ben unberührt.“\nc) Im neuen Satz 8 werden nach den Wörtern „aus-\n2. § 43 wird wie folgt geändert:\ngenommen Bahnstromfernleitungen,“ die Wörter\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             „sowie eines Erdkabels mit einer Nennspannung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015             2491\nvon 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von           der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nKraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndas Elektrizitätsversorgungsnetz“ eingefügt.           1. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\nArtikel 2\n(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der\nÄnderung des Gesetzes                           Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\nPilotvorhaben zu testen, können folgende der in\nDer Anlage 1 Nummer 19.10.4 des Gesetzes über die            der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen\nUmweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-            nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet\nkanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),              und betrieben oder geändert werden:\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. No-            1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung\nvember 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,                   Ganderkesee – Wehrendorf,\nwird folgende Nummer 19.11 angefügt:\n2. Leitung Diele – Niederrhein,\n„19.11 Errichtung und Betrieb eines Erdkabels X      “.        3. Leitung Wahle – Mecklar,\nnach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfs-                  4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauch-\nplangesetzes                                               städt – Redwitz,\n5. Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der\nArtikel 3                                    Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,\nÄnderung der                              6. Leitung Wehrendorf – Gütersloh.\nVerwaltungsgerichtsordnung                        Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erd-\n§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsge-             leitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolier-\nrichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung                 ter Rohrleitungen.\nvom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch               (2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für\nArtikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I            die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde\nS. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:           bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspan-\n„4. Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Ener-             nungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effi-\ngiewirtschaftsgesetzes und gemäß § 2 Absatz 1 in            zienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der             und zu betreiben oder zu ändern, wenn\nSeeanlagenverordnung, soweit nicht die Zuständig-           1. die Leitung in einem Abstand von weniger als\nkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Ab-                 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden\nsatz 1 Nummer 6 begründet ist,“.                                 soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungs-\nplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne\nArtikel 4                                    des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese\nGebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,\nÄnderung der\nAnreizregulierungsverordnung                       2. die Leitung in einem Abstand von weniger als\n200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober                  soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 313                Baugesetzbuchs liegen,\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Ab-\nsatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bun-\n1. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     desnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem\na) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 3“ durch die                 Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative\nAngabe „Satz 5“ ersetzt.                                       im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-\nnaturschutzgesetzes gegeben ist,\nb) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die\nAngabe „Absatz 5“ ersetzt und werden nach den             4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundes-\nWörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die                 naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit\nWörter „und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach                  dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alter-\n§ 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplange-                   native im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des\nsetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I              Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder\nS. 148) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-          5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne\nfügt.                                                          von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-\n2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie die An-                 straßengesetzes queren soll, deren zu querende\ngabe „§ 43 Satz 3“ durch die Angabe „§ 43 Satz 5“                 Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Be-\nersetzt.                                                          messung der Breite findet § 1 Absatz 4 des Bun-\ndeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.\nArtikel 5                               Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig,\nwenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf\nÄnderung des                              der gesamten Länge des jeweiligen technisch und\nEnergieleitungsausbaugesetzes                       wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen.\nDas Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August               Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung\n2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 317           des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des","2492         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nAbsatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald              sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digi-\n(Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom            tale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwick-\n27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen             lung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist,\nS. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine                  und legt dem Deutschen Bundestag hierüber in je-\nHöchstspannungsleitung auf einem technisch und               dem geraden Kalenderjahr einen Bericht, erstmalig\nwirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel        zum 1. Oktober 2016, vor.“\nzu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um          3. In der Anlage wird Nummer 24 aufgehoben.\nden Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspan-\nnungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren                                   Artikel 6\nStrecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich\nein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Ab-                       Änderung des Netzausbau-\nschnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1             beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz\nNummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorha-             Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-\nbenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder      gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-\ngeändert werden.                                          letzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 31. August\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie\n(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergän-         folgt geändert:\nzend zu § 43 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirt-             1. § 5 wird wie folgt geändert:\nschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch\nfür die Errichtung und den Betrieb sowie die Ände-           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nrung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des                „Bei der Durchführung der Bundesfachplanung\nEnergiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.                  für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bun-\ndesbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alter-\n(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Plan-                nativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren,\nfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin                 die sich aus der Berücksichtigung von möglichen\ngeltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden               Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbe-\nnur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab                sondere zu einer Verkürzung des Trassenkorri-\ndem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses                   dors insgesamt führen können.“\nGesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorha-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nbens dies beantragt.\n„(2) Bei der Durchführung der Bundesfachpla-\n(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die               nung für ein Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5\nMehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die               des Bundesbedarfsplangesetzes prüft die Bun-\nÄnderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1,                  desnetzagentur insbesondere, inwieweit zwi-\ndie in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertra-              schen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vor-\ngungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen.              habens ein möglichst geradliniger Verlauf eines\nDie Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage                   Trassenkorridors zur späteren Errichtung und\nvon Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer                 zum Betrieb eines Erdkabels erreicht werden\nFreileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die               kann.“\nnach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten               c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wer-\naller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, so-              den die Wörter „in der Fassung der Bekanntma-\nweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen.              chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das\nDie so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind                zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni\nanteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechne-              2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist,“ ge-\nrisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten,                 strichen.\nder rechnerisch von dem einzelnen Übertragungs-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entspre-\nchend § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-           2. § 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:\nsetzes. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines            a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nÜbertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den               fügt:\nBetrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne\n„2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des\ndes Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den\nBundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeich-\nGesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finan-\nnung von Erdkabel- und Freileitungsabschnit-\nziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die\nten im Vorschlag und in den infrage kommen-\nÜbertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kos-\nden Alternativen sowie die Gründe, aus denen\nten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil\nin Teilabschnitten ausnahmsweise eine Frei-\nan den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der\nleitung in Betracht kommt,“.\nHöhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden\nAnteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungs-               b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November               Nummern 3 und 4.\neines Kalenderjahres.“                                    3. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach\n2. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndem Wort „bestehenden“ die Wörter „oder bereits\n„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                zugelassenen“ eingefügt.\nprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit               Wort „, oder“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015               2493\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                               Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe\n„4. nur verwirklicht werden kann, wenn der hier-               des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben\nfür durch die Bundesfachplanung bestimmte                 oder zu ändern.\nTrassenkorridor geringfügig geändert wird.“                  (6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F“ ge-\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                     kennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte\nnach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbetrieben oder geändert werden.“\naaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\nmer 3 eingefügt:                             2. § 3 wird durch folgende §§ 3 bis 5 ersetzt:\n„3. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Ab-                                      „§ 3\nsatz 5 des Bundesbedarfsplange-\nsetzes eine Kennzeichnung, inwie-                          Erdkabel für Leitungen zur\nweit sich der Trassenkorridor für die            Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung\nErrichtung und den Betrieb eines\n(1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-\nErdkabels eignet, und“.\nÜbertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“ ge-\nbbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.           kennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe die-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:             ser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu be-\n„Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des          treiben oder zu ändern.\nBundesbedarfsplangesetzes sind auch die                 (2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaft-\nGründe anzugeben, aus denen in Teilab-               lich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errich-\nschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in          tet und betrieben oder geändert werden, soweit\nBetracht kommt.“\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „verein-               1. ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1\nfachten Verfahrens“ die Wörter „nach § 11 Ab-                  auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundes-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ und werden nach                  naturschutzgesetzes verstieße und mit dem Ein-\ndem Wort „bestehenden“ die Wörter „oder bereits                satz einer Freileitung eine zumutbare Alternative\nzugelassenen“ eingefügt.                                       im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-\nnaturschutzgesetzes gegeben ist,\n5. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43e\nAbsatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die            2. ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundes-\nWörter „§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrens-                 naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem\ngesetzes“ ersetzt.                                                Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alterna-\n6. In § 34 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 2“               tive im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des\ndie Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ er-                 Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder\nsetzt.                                                        3. die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse\neiner bestehenden oder bereits zugelassenen\nArtikel 7                                  Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet\nÄnderung des                                   und betrieben oder geändert werden soll und der\nBundesbedarfsplangesetzes                             Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zu-\nDas Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013                     sätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat.\n(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das durch Arti-\nAuf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder\nkel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)\nZulassung des Vorhabens zuständigen Behörde\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmüssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errich-\na) Absatz 2 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.                     tet und betrieben oder geändert werden.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:              (3) Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Ge-\n„(3) Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ ge-              biet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen\nkennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitun-             wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netz-\ngen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken                ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz\nzu den Netzverknüpfungspunkten an Land im                  aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsat-\nSinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleu-             zes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des\nnigungsgesetzes Übertragungsnetz (Offshore-                Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilab-\nAnbindungsleitungen). Sie werden im Küsten-                schnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend\nmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den              von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben\nim Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüp-             oder geändert werden kann. Sofern die Prüfung er-\nfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel er-             gibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vor-\nrichtet und betrieben oder geändert.“                      habens dies bei der Vorlage der erforderlichen Un-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                      terlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungs-\ngesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Er-\nd) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:                  richtung und der Betrieb oder die Änderung einer\n„(5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E“ ge-              Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb\nkennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-               der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend","2494          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nvon Absatz 2 zulässig. Auf Verlangen der für die                    im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes-\nBundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens                      naturschutzgesetzes gegeben ist,\nzuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teil-\nabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben            4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundes-\noder geändert werden.                                               naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit\ndem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alter-\n(4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Ände-                native im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des\nrung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzuläs-               Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder\nsig, wenn die Leitung\n5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne\n1. in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu                   von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-\nWohngebäuden errichtet werden soll, die im Gel-                 straßengesetzes queren soll, deren zu querende\ntungsbereich eines Bebauungsplans oder im un-                   Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Be-\nbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des                    messung der Breite ist § 1 Absatz 4 des Bundes-\nBaugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vor-                 wasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.\nwiegend dem Wohnen dienen, oder\nDer Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig,\n2. in einem Abstand von weniger als 200 Metern                 wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf\nzu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im              der gesamten Länge der jeweiligen technisch und\nAußenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetz-              wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen.\nbuchs liegen.                                              Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder\nZulassung des Vorhabens zuständigen Behörde\n(5) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten          muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und\nalle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und               wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maß-\ngasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Ener-            gabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und be-\ngieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzu-               trieben oder geändert werden.\nwenden.\n(3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten\n(6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Dreh-                 alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und\nstrom-Übertragung, die der Anbindung von Strom-                gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Ener-\nrichteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfs-                 gieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzu-\nplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhabens dienen,                wenden.\nist § 4 entsprechend anzuwenden.\n(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Plan-\nfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin\n§4\ngeltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden\nErdkabel für Leitungen zur                      nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab\nHöchstspannungs-Drehstrom-Übertragung                    dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses\nGesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorha-\n(1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-              bens dies beantragt.\nÜbertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, kön-\nnen die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeich-                                         §5\nneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-\nÜbertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als                       Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber\nErdkabel errichtet und betrieben oder geändert wer-\nden.                                                               (1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2\nbis 6 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils ver-\n(2) Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspan-              antwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der\nnungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorha-               Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in\nbens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich            dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlich-\neffizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und         keit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben be-\nbetrieben oder geändert werden, wenn                           wertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr\nnach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilab-\n1. die Leitung in einem Abstand von weniger als                schnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.\n400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden\nsoll, die im Geltungsbereich eines Bebauungs-                  (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netz-\nplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne            entwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des\ndes § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese            Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen\nGebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,                      Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes verbunden werden.\n2. die Leitung in einem Abstand von weniger als\n200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden                    (3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Über-\nsoll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des            tragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirt-\nBaugesetzbuchs liegen,                                     schaft und Energie über den Sachstand bei den Vor-\nhaben nach § 2 Absatz 2 bis 6 und die gewonnenen\n3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Ab-             Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach\nsatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bun-            den §§ 3 und 4 zu berichten.“\ndesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem\nEinsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative        3. Der bisherige § 4 wird § 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015         2495\n4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Absatz 1)\nBundesbedarfsplan\nVorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:\nNr.                                           Vorhaben                                        Kennzeichnung\n1    Höchstspannungsleitung Emden Ost – Osterath; Gleichstrom                                A1, B, E\n2    Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom                             A1, B\n3    Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Großgartach; Gleichstrom                           A1, B, E\n4    Höchstspannungsleitung Wilster – Grafenrheinfeld; Gleichstrom                           A1, B, E\n5    Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Isar; Gleichstrom                                  A1, B, E\n6    Höchstspannungsleitung Conneforde – Cloppenburg Ost – Merzen; Drehstrom Nenn- F\nspannung 380 kV\n7    Höchstspannungsleitung Stade – Sottrum – Wechold – Landesbergen; Drehstrom Nenn- F\nspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Stade – Sottrum\n– Maßnahme Sottrum – Wechold\n– Maßnahme Wechold – Landesbergen\n8    Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Barlt – Heide – Husum – Niebüll – Bundes- –\ngrenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Barlt – Heide\n– Maßnahme Brunsbüttel – Barlt\n– Maßnahme Heide – Husum\n– Maßnahme Husum – Niebüll\n– Maßnahme Niebüll – Grenze DK\n9    Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop – Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV            –\n10    Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; Drehstrom Nennspannung A1\n380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle\n– Maßnahme Wolmirstedt – Wahle\n11    Höchstspannungsleitung Bertikow – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV               A1\n12    Höchstspannungsleitung Vieselbach – Pumpspeicherwerk Talsperre Schmalwasser A1\n(Punkt Sonneborn) – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV\n13    Höchstspannungsleitung Pulgar – Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV               A1\n14    Höchstspannungsleitung Röhrsdorf – Weida – Remptendorf; Drehstrom Nennspannung A1\n380 kV\n15    Höchstspannungsleitung Punkt Metternich – Niederstedem; Drehstrom Nennspannung –\n380 kV\n16    (aufgehoben)\n17    Höchstspannungsleitung Mecklar – Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV         A1\n18    Höchstspannungsleitung Redwitz – Mechlenreuth – Etzenricht – Schwandorf; Drehstrom –\nNennspannung 380 kV","2496      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015\nNr.                                         Vorhaben                                       Kennzeichnung\n19  Höchstspannungsleitung Urberach – Pfungstadt – Weinheim – G380 – Altlußheim – A1\nDaxlanden; Drehstrom Nennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Urberach – Pfungstadt – Weinheim\n– Maßnahme Weinheim – Daxlanden\n– Maßnahme Weinheim – G380\n– Maßnahme G380 – Altlußheim\n– Maßnahme Altlußheim – Daxlanden\n20  Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld – Kupferzell – Großgartach; Drehstrom Nenn- A1\nspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Grafenrheinfeld – Kupferzell\n– Maßnahme Großgartach – Kupferzell\n21  Höchstspannungsleitung Daxlanden – Kuppenheim – Bühl – Eichstetten; Drehstrom D\nNennspannung 380 kV\n22  (aufgehoben)\n23  (aufgehoben)\n24  Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach – Herbertingen; Drehstrom Nenn- –\nspannung 380 kV\n25  Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten – Punkt Niederwangen; Drehstrom Nenn- A1\nspannung 380 kV\n26  Höchstspannungsleitung Bärwalde – Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV              –\n27  Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben – Förderstedt; Drehstrom Nennspannung –\n380 kV\n28  Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd – Neuburg; Drehstrom Nennspannung –\n380 kV\n29  Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbin- B\ndung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) – Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined\nGrid Solution); Gleichstrom, Drehstrom\n30  Höchstspannungsleitung Oberzier – Bundesgrenze (BE); Gleichstrom                       B, E\n31  Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F\n32  Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) – Altheim mit Abzweig Matzenhof – Simbach –\nund Abzweig Simhar – Pirach, Bundesgrenze (AT) – Pleinting; Drehstrom Nennspannung\n380 kV\n– Maßnahme Abzweig Simbach\n– Maßnahme Abzweig Pirach\n– Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Altheim\n– Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting\n33  Höchstspannungsleitung     Schleswig-Holstein     –  Südnorwegen   (NO)  (NORD.LINK); B\nGleichstrom\n34  Höchstspannungsleitung Emden Ost – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV           F\n35  Höchstspannungsleitung Birkenfeld – Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV           –\n36  (aufgehoben)\n37  Höchstspannungsleitung Emden Ost – Halbemond; Drehstrom Nennspannung 380 kV            –\n38  Höchstspannungsleitung Dollern – Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV          –\n39  Höchstspannungsleitung Güstrow – Parchim Süd – Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt; A1\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Güstrow – Parchim Süd\n– Maßnahme Parchim Süd – Perleberg\n– Maßnahme Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015                    2497\nNr.                                                 Vorhaben                                            Kennzeichnung\n40   Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg – Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nenn- A2\nspannung 380 kV\n41   Höchstspannungsleitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim; Drehstrom Nenn- –\nspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Raitersaich – Ludersheim\n– Maßnahme Ludersheim – Sittling – Altheim\n42   Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg – Lübeck – Siems – Göhl; Drehstrom Nenn- F\nspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Kreis Segeberg – Lübeck\n– Maßnahme Lübeck – Siems\n– Maßnahme Lübeck – Göhl\n43   Höchstspannungsleitung Borken – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV                             –\n44   Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Wolkramshausen – Vieselbach; Drehstrom Nenn- A1\nspannung 380 kV\n45   Höchstspannungsleitung Borken – Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV                           –\n46   Höchstspannungsleitung Redwitz – Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn); –\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n47   Höchstspannungsleitung Oberbachern – Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV –\nKennzeichnung\nA1 =  Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1\nA2 =  Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2\nB  =  Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2\nC  =  Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 3\nD  =  Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 4\nE  =  Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 5\nF  =  Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 6“.\nArtikel 8\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}