{"id":"bgbl1-2015-54-8","kind":"bgbl1","year":2015,"number":54,"date":"2015-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/54#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-54-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_54.pdf#page=102","order":8,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)","law_date":"2015-12-18T00:00:00Z","page":2478,"pdf_page":102,"num_pages":8,"content":["2478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes\n(GArchDVDV)\nVom 18. Dezember 2015\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2                                      Abschnitt 3\ndes Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1                                     Laufbahnprüfung\nNummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom\n§ 19  Prüfungsamt\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in\n§ 20  Prüfungskommission\nVerbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 der Bun-\n§ 21  Zweck und Ablauf der Laufbahnprüfung\ndeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1\n§ 22  Prüfungszeitpunkt, Prüfungsorte, Prüfungstermine\nNummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013\n(BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1         § 23  Schriftliche Prüfung\nNummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden              § 24  Archivarische Abschlussarbeit\nist, verordnet die Beauftragte der Bundesregierung für         § 25  Klausur\nKultur und Medien:                                             § 26  Mündliche Prüfung\n§ 27  Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nInhaltsübersicht                          § 28  Täuschung, Ordnungsverstoß\nAbschnitt 1                        § 29  Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung\nAllgemeines                         § 30  Abschlusszeugnis\n§ 31  Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§   1 Ziel des Vorbereitungsdienstes                           § 32  Wiederholung\n§   2 Einstellungsbehörden, Dienstaufsicht\n§   3 Einstellungsvoraussetzungen                                                         Abschnitt 4\n§   4 Auswahlverfahren                                                                Schlussvorschriften\n§   5 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\n§   6 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens                    § 33 Übergangsregelung\n§   7 Feststellung des Gesamtergebnisses des Auswahlver-       § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfahrens\n§   8 Auswahlkommission                                                                Abschnitt 1\n§   9 Dauer des Vorbereitungsdienstes                                                 Allgemeines\n§ 10  Bewertung von Leistungen\n§ 11  Nachteilsausgleich                                                                      §1\nZiel des Vorbereitungsdienstes\nAbschnitt 2\nAusbildung                            (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissen-\nschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Er-\n§ 12  Gliederung des Vorbereitungsdienstes                     füllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des\n§ 13  Fachstudien                                              Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und An-\n§ 14  Prüfungsleistungen während der Fachstudien               wärter werden insbesondere in den Bereichen der\n§ 15  Inhalt der Praktika                                      Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der\n§ 16  Lehrveranstaltungen während der Praktika                 Verwaltung ihrer Unterlagen, der Übernahme, Bewer-\n§ 17  Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während tung, Erschließung und Zugänglichmachung von Ar-\nder Praktika                                             chivgut, der Benutzerbetreuung sowie der Bestands-\n§ 18 Bewertung der Praktika                                    erhaltung ausgebildet. Die Anwärterinnen und Anwärter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015            2479\nsollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheit-        Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der ge-\nlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat be-          eignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber\nfähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur          das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann\nZusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.           die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden be-\nAllgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die          schränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so\nFähigkeiten zur Kommunikation und Teamarbeit, zum            viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlver-\nkritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum           fahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten\nselbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie           werden. Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen,\nsoziale Kompetenzen, sind zu fördern.                        wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre Fä-        unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevan-\nhigkeiten und Kompetenzen weiterentwickeln, um den           ten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeig-\nsich ständig wandelnden Herausforderungen des ge-            net erscheint. Zusätzlich werden nach Maßgabe des\nhobenen Archivdienstes gerecht zu werden.                    § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nbuch schwerbehinderte und diesen gleichgestellte be-\n(3) Die Inhalte der Ausbildung werden in praktischen      hinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der\nAusbildungsphasen (Praktika) und in theoretischen            Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.\nAusbildungsphasen (Fachstudien) vermittelt.\n(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird\n§2                                oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine\nschriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-\nEinstellungsbehörden, Dienstaufsicht                bungsunterlagen werden vernichtet.\n(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und           (4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\ndie Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbe-      lichen und einem sich anschließenden mündlichen Teil.\nsondere folgende Aufgaben:\n1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen,                                         §5\n2. die Durchführung des Auswahlverfahrens,                           Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\n3. die Organisation und Durchführung der Praktika so-           (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-\nwie                                                      den drei Leistungstests durchgeführt. Jeweils in einem\n4. die Entscheidung über eine Verkürzung oder eine           gesonderten Leistungstest sollen nachgewiesen wer-\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes.                  den:\n(2) Während der Ausbildung an                             1. Kenntnisse in deutscher Geschichte, insbesondere\nin der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahr-\n1. der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rhein-\nhunderts, und über die Grundlagen des staatlichen\nland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) und\nund gesellschaftlichen Lebens, insbesondere der\n2. der Archivschule Marburg – Hochschule für Archiv-             Bundesrepublik Deutschland,\nwissenschaft (Archivschule Marburg)\n2. die Fähigkeit zum Erfassen von Inhalten, zur eigen-\nunterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der             ständigen Gedankenführung und zum korrekten\nDienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der                sprachlichen Ausdruck,\nDienstaufsicht der jeweiligen Hochschule.\n3. Konzentrationsfähigkeit und Präzision.\n§3                                   (2) Jeder Leistungstest wird mit Rangpunkten be-\nwertet.\nEinstellungsvoraussetzungen\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,                                   §6\nwer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Ein-\nstellungsvoraussetzungen folgende Kenntnisse besitzt:                Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens\n1. Englischkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemein-             (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-\nsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen          steht aus einem fünfminütigen Referat und einem\nund                                                      15- bis 20-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkom-\nmission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in\n2. Grundkenntnisse der lateinischen oder der französi-       Form eines teilstrukturierten Interviews. Referat und\nschen Sprache.                                           Einzelgespräch dienen auch der Feststellung der\npersönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewer-\n§4                                bers, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des\nAuswahlverfahren                         Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst          (2) Das Thema des Referates leitet sich aus den Auf-\nentscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage        gaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab\neines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt,        und wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der\nob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer            Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben.\nKenntnisse und Fähigkeiten für den Vorbereitungs-            Mit dem Referat soll die Qualität der Vorbereitung und\ndienst geeignet sind.                                        die Fähigkeit zur Präsentation bewiesen werden. Im An-\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer             schluss an das Referat können von der Auswahlkom-\nnach den eingereichten Unterlagen, insbesondere              mission hierzu Fragen gestellt werden.\nSchulzeugnissen, Studiennachweisen und Arbeits-                 (3) In dem Einzelgespräch stellt die Auswahlkom-\nzeugnissen, die in der Ausschreibung genannten               mission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Moti-","2480          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nvation, zum Fachwissen und zur sozialen Kompetenz                                        §9\nder Bewerberin oder des Bewerbers.                                       Dauer des Vorbereitungsdienstes\n(4) Das Referat, das Einzelgespräch mit der Aus-              Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\nwahlkommission und die persönliche Eignung werden\ngesondert mit Rangpunkten bewertet.                                                     § 10\n(5) Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegen-                        Bewertung von Leistungen\nheit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum                   (1) Leistungen werden wie folgt mit Rangpunkten\nFortgang des Bewerbungsverfahrens zu geben. Diese             bewertet:\nFragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.\nRangpunkte       Note           Notendefinition\n§7                                          1             2                  3\nFeststellung des                          1    15 bis 14  sehr gut      eine Leistung, die\nGesamtergebnisses des Auswahlverfahrens                                                 den Anforderungen\nin besonderem Maße\n(1) In der Abschlussbesprechung setzt die Auswahl-                                        entspricht\nkommission für jede Bewerberin und jeden Bewerber\ndas Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens fest.                 2    13 bis 11  gut           eine Leistung, die\nden Anforderungen\n(2) Das Gesamtergebnis ergibt sich durch Addition                                         voll entspricht\nder Rangpunkte der drei schriftlichen Leistungstests,\nder Rangpunkte des Referates und des Einzelge-                 3     10 bis 8  befriedigend  eine Leistung, die\nsprächs sowie der Rangpunkte, die für die persönliche                                        den Anforderungen\nEignung vergeben werden. Dabei werden die Be-                                                entspricht\nwertungen der drei schriftlichen Leistungstests und            4      7 bis 5  ausreichend   eine Leistung, die\ndes Referates einfach, die Bewertungen des Einzel-                                           zwar Mängel aufweist,\ngesprächs und der persönlichen Eignung zweifach ge-                                          aber im Ganzen den\nwichtet.                                                                                     Anforderungen noch\nentspricht\n(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen\nwerden, wer ein Gesamtergebnis von mindestens                  5      4 bis 2  mangelhaft    eine Leistung, die\n68 Punkten erreicht hat.                                                                     den Anforderungen\nnicht entspricht, jedoch\n§8                                                               erkennen lässt, dass\ndie notwendigen\nAuswahlkommission                                                          Grundkenntnisse vor-\n(1) Das Auswahlverfahren wird von einer bei der Ein-                                      handen sind und die\nMängel in absehbarer\nstellungsbehörde eingerichteten Auswahlkommission\nZeit behoben werden\ndurchgeführt. Teile des Auswahlverfahrens können aus-                                        können\ngegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt je-\ndoch bei der Auswahlkommission.                                6      1 bis 0  ungenügend    eine Leistung, die\nden Anforderungen\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus                                                     nicht entspricht und\n1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter                                        bei der selbst die\nder Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertre-                                      Grundkenntnisse so\ntung (§ 17 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder                                        lückenhaft sind, dass\nVorsitzendem sowie                                                                       die Mängel in abseh-\nbarer Zeit nicht be-\n2. je einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                                           hoben werden können\nund des gehobenen Archivdienstes des Bundes als\nBeisitzerin oder Beisitzer.                                  (2) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei\nNachkommastellen ohne Rundung berechnet.\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine\nausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von               (3) Für das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird zu-\nder Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstellungs-        sätzlich eine Gesamtnote vergeben.\nbehörde für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist\nzulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission                                       § 11\nwerden Frauen und Männer in einem ausgewogenen                                  Nachteilsausgleich\nVerhältnis berücksichtigt.                                       Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten\n(4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig      Menschen werden von der Einstellungsbehörde in den\nund nicht weisungsgebunden.                                   Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie beim Erbringen\nvon Leistungen angemessene Prüfungserleichterungen\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\ngewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbe-\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nhörde rechtzeitig hinzuweisen. Als Prüfungserleichte-\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse          rungen kommen insbesondere die Gewährung von\ndes mündlichen und des schriftlichen Teils. Sie legt eine     verlängerten Bearbeitungszeiten und Pausen bei\nRangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewer-             Klausuren in Betracht. Art und Umfang der Prüfungs-\nber fest, die für die Einstellung maßgebend ist.              erleichterungen sind mit den Betroffenen und der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015           2481\nSchwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.          benen Archivdienstes vom 24. Mai 2013 (Staatsanzei-\nDie inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlver-             ger für das Land Hessen S. 967).\nfahren, die Leistungen und Prüfungen dürfen nicht\nherabgesetzt werden.                                                                      § 14\nAbschnitt 2                                                 Prüfungsleistungen\nwährend der Fachstudien\nAusbildung\n(1) Während der Fachstudien sind Prüfungsleistun-\n§ 12                                gen zu erbringen.\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                    (2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fach-\nDer Vorbereitungsdienst besteht aus folgenden Aus-         studiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem\nbildungsphasen:                                               Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in\nLaufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in\nAusbildungsphase    Ausbildungsstelle   Dauer          der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung\n1                   2              3           der Hochschule Mayen.\n1 Praktikum I          Bundesarchiv oder    3 Monate           (3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als\nGeheimes Staats-                     Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu\narchiv – Preußi-                     erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 Aus-\nscher Kulturbesitz\nbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen\n2 Praktikum II         Bundesarchiv oder    2 Monate        Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011\nGeheimes Staats-                     (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622).\narchiv – Preußi-\nscher Kulturbesitz                                               § 15\n3 Fachstudium I        Hochschule           3 Monate                            Inhalt der Praktika\nMayen\n(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle\n4 Praktikum III        Bundesarchiv oder    4 Monate        vermittelt:\nGeheimes Staats-\narchiv – Preußi-                     1. die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,\nscher Kulturbesitz\n2. die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archiv-\n5 Fachstudium II       Archivschule        18 Monate            dienstes des Bundes,\neinschließlich     Marburg\nZwischenprüfung                                         3. die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,\n6 Praktikum IV         Bundesarchiv oder    6 Monate        4. die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie\neinschließlich     Geheimes Staats-\n5. die archivarischen Arbeitstechniken.\nLaufbahnprüfung    archiv – Preußi-\nscher Kulturbesitz                      (2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organi-\nsatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen\nFür die Fachstudien werden die Anwärterinnen und              und Anwärter\nAnwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet.\n1. typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbei-\n§ 13                                    ten,\nFachstudien                             2. an dienstlichen Veranstaltungen und internen\n(1) Ziel des Fachstudiums I ist es, den Anwärterin-            Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung\nnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen                 förderlich sind, teilnehmen und\nKenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwal-             3. Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der\ntungshandelns zu vermitteln. Die Einzelheiten ergeben             Verhandlungsführung zu üben.\nsich aus dem Modulhandbuch für das Verwaltungs-\ngrundstudium in Laufbahnen des gehobenen techni-                 (3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine\nschen Dienstes in der Landesverwaltung und der                Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbil-\nKommunalverwaltung der Hochschule Mayen vom                   dungsziel entsprechen.\n1. Februar 2015 in der jeweils geltenden Fassung, das\nauf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht ist.                                  § 16\n(2) Ziel des Fachstudiums II ist es, den Anwärterin-                          Lehrveranstaltungen\nnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen                               während der Praktika\nKenntnisse aus den Bereichen Archivwissenschaft,\nArchivrecht und Geschichtswissenschaft sowie die                 Während der Praktika werden Lehrveranstaltungen\nKenntnisse über die historischen Hilfswissenschaften          durchgeführt, welche auf die Fachstudien vorbereiten\nzu vermitteln, die zur Erfüllung archivfachlicher Quer-       und der Vertiefung der in den Fachstudien und in den\nschnittsaufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten          Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten\nergeben sich aus der Studienordnung für das Studium           dienen. Die Einstellungsbehörde stimmt die Lehrveran-\nan der Archivschule Marburg – Hochschule für Archiv-          staltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz\nwissenschaft – im Rahmen der Ausbildung des geho-             aufeinander ab.","2482           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n§ 17                                  (2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes\nkönnen jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen\nund Ausbilder während der Praktika\n§ 20\n(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin                            Prüfungskommission\noder einen Beamten des höheren Archivdienstes zur\nAusbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie              (1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für\neine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese sind für die      Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde\nordnungsgemäße Durchführung der Praktika verant-               eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommis-\nwortlich.                                                      sion führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet sie.\n(2) Die Prüfungskommission besteht aus\n(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-\nleiter                                                         1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nArchivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\n1. weist den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärte-\nrinnen und Anwärter zur Ausbildung zu, jedoch nicht       2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Archiv-\nmehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorg-          dienstes als Beisitzenden und\nfalt ausbilden können,                                    3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\n2. lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterin-              Archivdienstes als weiteren Beisitzenden.\nnen und Anwärter,                                            (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden\nfür fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.\n3. stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher,\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an\n4. führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärte-             der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und\nrinnen und Anwärtern durch und                            Anwärter mitgewirkt haben.\n5. berät die Anwärterinnen und Anwärter in Fragen der             (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nAusbildung.                                               ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-\n(3) Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Beam-          gebunden.\ntinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren                     (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,\nDienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in        wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei\ndenen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet wer-              weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit\nden. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die          Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die\nAnwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz, leiten sie         Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\nan und informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig           Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nüber den erreichten Ausbildungsstand.\n§ 21\n(4) Soweit erforderlich werden Ausbildungsleitung\nsowie Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen                                         Zweck und\nDienstgeschäften entlastet.                                                  Ablauf der Laufbahnprüfung\n(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterin-\n§ 18                               nen und Anwärter nach, dass sie\nBewertung der Praktika                       1. gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\n(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die          2. fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissen-\nLeistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterin-                schaftlicher Grundlage zu arbeiten.\nnen und Anwärter während der Praktika schriftlich für             (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schrift-\njede Ausbildungsphase.                                         lichen und einer mündlichen Prüfung.\n(2) Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und\nAnwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. Die An-                                       § 22\nwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung                                Prüfungszeitpunkt,\nder Bewertung.                                                              Prüfungsorte, Prüfungstermine\n(3) Im Praktikum IV erstellt die Einstellungsbehörde          (1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte\nvor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes                  des Praktikums IV absolviert.\nZeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Prak-              (2) Die Einstellungsbehörde setzt Orte und Termine\ntika und die hieraus errechnete Durchschnittsrang-             der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Sie\npunktzahl aufführt. Die Anwärterinnen und Anwärter             informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie\nerhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.                     die Anwärterinnen und Anwärter.\nAbschnitt 3                                                          § 23\nLaufbahnprüfung                                                Schriftliche Prüfung\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus\n§ 19                               1. einer archivarischen Abschlussarbeit und\nPrüfungsamt                             2. einer Klausur.\n(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für          (2) Die Klausur soll zwei Wochen vor dem Termin der\nKultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.                 mündlichen Prüfung stattfinden. Die Prüfungsaufgaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015              2483\nfür die Klausur und die Aufgabenstellung für die archi-       1. die Zeitpunkte des Beginns der Bearbeitung und der\nvarische Abschlussarbeit werden von der Prüfungs-                 Abgabe der Klausur,\nkommission gestellt. Die Prüfungsaufgaben für die             2. Unterbrechungszeiten,\nKlausur und die Aufgabenstellung für die archivarische\nAbschlussarbeit werden dem Prüfungsamt mitgeteilt.            3. in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen\nIm Übrigen sind sie geheim zu halten.                             sowie\n(3) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klau-        4. besondere Vorkommnisse.\nsur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern,         Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden\ndie Mitglieder der Prüfungskommission sind, unabhän-          zu unterschreiben.\ngig voneinander mit Rangpunkten bewertet. Die Zweit-\nprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der              (5) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspä-\nBewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.        tet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 27 vor, gilt die\nWeichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet           versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\ndie Prüfungskommission.\n§ 26\n§ 24                                                    Mündliche Prüfung\nArchivarische Abschlussarbeit                       (1) Die Prüfungskommission stellt die Aufgaben für\n(1) Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit           die mündliche Prüfung zu vier der in § 25 Absatz 1\nsoll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der              genannten Fachgebiete. Den Anwärterinnen und An-\nEinstellungsbehörde stehen. Mögliche Aufgabenstel-            wärtern eines Jahrgangs werden dieselben Aufgaben\nlungen können sein:                                           gestellt. Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu\nhalten.\n1. eine Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder\n(2) Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt\n2. eine Bestandsanalyse und eine Bewertungskonzep-\nwerden. Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern.\ntion.\nDie Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die von der Prü-\n(2) Die Einstellungsbehörde stellt das Thema zwölf         fungskommission gewählten Fachgebiete aufzuteilen.\nWochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. Die\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nBearbeitungszeit umfasst acht Wochen. Eine nicht oder\nsion leitet die Prüfung. Die Prüfung ist nicht öffentlich.\nnicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als\nDie Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres\nmit null Rangpunkten bewertet.\nHauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen\n(3) Bei der Abgabe der archivarischen Abschluss-           und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des\narbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter zu ver-           Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der münd-\nsichern, dass sie bei der Anfertigung der Arbeit keine        lichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.\nfremde Hilfe in Anspruch genommen haben.                      § 19 Absatz 3 bleibt unberührt.\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-\n§ 25\ngen in den einzelnen Fachgebieten mit Rangpunkten.\nKlausur                               Aus den Bewertungen der einzelnen Fachgebiete wird\n(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können            als Ergebnis für die mündliche Prüfung eine Durch-\nfolgende Fachgebiete betreffen:                               schnittsrangpunktzahl errechnet.\n1. Archivwissenschaft,                                           (5) Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, das\n2. allgemeine deutsche und preußische Geschichte,             die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.\nhistorische Landeskunde und neuere Verwaltungs-\ngeschichte,                                                                          § 27\n3. Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und                          Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\njüngere Schriftenentwicklung,                                (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht\n4. ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre,             zu vertretende Umstände gehindert ist, die Laufbahn-\nSiegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie           prüfung oder Teile der Laufbahnprüfung abzulegen, hat\nZeitrechnung,                                             dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen.\nEine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen\n5. Archivtechnik,\nAttests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungs-\n6. archivarische Rechtskunde,                                 behörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest\n7. Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der            einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der\nArchive des Bundes.                                       von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.\n(2) Für die Bearbeitung der Klausur werden vier               (2) Liegt ein wichtiger Grund vor, können Anwärte-\nZeitstunden angesetzt. Eine nicht oder nicht rechtzeitig      rinnen und Anwärter mit Genehmigung der Einstel-\nabgegebene Klausur gilt als mit null Rangpunkten be-          lungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.\nwertet.                                                          (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1\n(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die          oder Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betref-\nverwendet werden dürfen, angegeben.                           fende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die\n(4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder      Einstellungsbehörde\nder Aufsichtführende ein Protokoll, in dem sie oder er        1. bestimmt, wann die Laufbahnprüfung oder der be-\nFolgendes vermerkt:                                               treffende Teil der Laufbahnprüfung nachgeholt wird,","2484          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n2. entscheidet, inwieweit die bereits abgelieferten Teile     1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Prüfungsleis-\nder Laufbahnprüfung gewertet werden.                          tungen während des Fachstudiums I nach § 14 Ab-\nsatz 2 mit 5 Prozent,\n(4) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter die\nLaufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne ausrei-              2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung nach § 14\nchende Entschuldigung, entscheidet die Einstellungs-              Absatz 3 mit 40 Prozent,\nbehörde, ob\n3. die Durchschnittsrangpunktzahl der Bewertungen\n1. der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung nach-             der vier Praktika nach § 18 Absatz 3 mit 20 Prozent,\ngeholt werden kann,                                       4. die Rangpunktzahl der archivarischen Abschluss-\n2. der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung mit null          arbeit nach § 24 mit 20 Prozent,\nRangpunkten bewertet wird oder                            5. die Rangpunktzahl der Klausur nach § 25 mit 5 Pro-\n3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden                zent und\nerklärt wird.                                             6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung             Prüfung nach § 26 mit 10 Prozent.\nzu versehen.                                                     (2) Den Bewertungen der Hochschule Mayen und\nder Archivschule Marburg sind für die Berechnung der\n§ 28                               abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die\nTäuschung, Ordnungsverstoß                      entsprechenden Rangpunkte nach § 10 zuzuweisen.\n(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Lauf-            (3) Ist die abschließende Rangpunktzahl höher als 5,\nbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an            wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\neiner Täuschung oder einem Täuschungsversuch mit-                (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der\nwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll           Gesamtnote mindestens die Rangpunktzahl 5 erreicht\ndie Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer         worden ist.\nabweichenden Entscheidung der Prüfungskommission\ngestattet werden. Bei einem erheblichen Ordnungsver-             (5) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamt-\nstoß können Anwärterinnen und Anwärter von der                note teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-\nLaufbahnprüfung ausgeschlossen werden.                        kommission den Anwärterinnen und Anwärtern die\nerreichten Rangpunkte und Noten mit und erläutert die\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord-           Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.\nnungsverstoßes während der Laufbahnprüfung ent-\nscheidet die Prüfungskommission.                                                         § 30\n(3) Wird der Ordnungsverstoß erst nach Abgabe der                              Abschlusszeugnis\nschriftlichen Arbeiten festgestellt, entscheidet die Prü-\nfungskommission je nach der Schwere der Verfehlung,              (1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahn-\nob                                                            prüfung bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt\nein Abschlusszeugnis. Dieses enthält mindestens die\n1. Prüfungsleistungen zu wiederholen sind,                    Gesamtnote sowie die nach § 29 Absatz 1 Satz 2 er-\n2. die schriftliche Prüfung mit null Rangpunkten bewer-       rechnete abschließende Rangpunktzahl.\ntet wird oder                                                (2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt\n3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden            das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nerklärt wird.                                             schriftlich bekannt.\nDie oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in-              (3) Das Abschlusszeugnis nach Absatz 1 und die\nformiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und            Mitteilung nach Absatz 2 werden mit einer Rechts-\nüber die getroffenen Entscheidungen.                          behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift\ndes Abschlusszeugnisses wird zur Personalakte ge-\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der            nommen.\nmündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach\nAbschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen                    (4) Das Beamtenverhältnis endet an dem Tag, an\nwerden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ein-           dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung schriftlich\nstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von            bekannt gegeben wird.\nfünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für              (5) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nnicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer          erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                           über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine\n(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach       Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und die\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.                               Ausbildungsdauer.\n(6) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\n§ 29                               Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse\nwerden wie folgt berichtigt:\nGesamtnote,\nBestehen der Laufbahnprüfung                     1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch das Prü-\nfungsamt,\n(1) Die Gesamtnote entspricht der abschließenden\nRangpunktzahl. Für die Berechnung der abschließen-            2. im Fall des Absatzes 5 durch die Einstellungsbe-\nden Rangpunktzahl werden berücksichtigt:                          hörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2485\nUnrichtige Prüfungszeugnisse haben die Anwärterinnen         Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung\nund Anwärter zurückzugeben. Dies gilt entsprechend           nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wieder-\nfür Fälle des § 28 Absatz 4 Satz 1.                          holen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens\ndrei und höchstens zwölf Monate betragen.\n§ 31\n(2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                     Wiederholungsfrist verlängert.\n(1) Zu den Prüfungsakten ist zu nehmen:\n1. eine Ausfertigung der Bescheinigung über die wäh-                              Abschnitt 4\nrend des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleis-                       Schlussvorschriften\ntungen,\n2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwi-                                      § 33\nschenprüfung,\nÜbergangsregelung\n3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkraft-\n4. das Protokoll über die Klausur und die mündliche          treten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst\nPrüfung sowie                                            begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn,\n5. eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sowie die        Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archiv-\nKlausur und die schriftliche Abschlussarbeit.            dienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I\n(2) Die Prüfungsakten werden bei der Einstellungs-        S. 3187), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 der\nbehörde mindestens fünf und höchstens zehn Jahre             Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\naufbewahrt.                                                  geändert worden ist, weiter anzuwenden.\n(3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder\ndes Bescheides über die nicht bestandene Laufbahn-                                     § 34\nprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in\nder Akte zu vermerken.                                          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\n2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\n§ 32                              Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nArchivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I\nWiederholung                            S. 3187), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 der\n(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen          Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\nmit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist          geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 2015\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nMonika Grütters"]}