{"id":"bgbl1-2015-54-7","kind":"bgbl1","year":2015,"number":54,"date":"2015-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/54#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-54-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_54.pdf#page=91","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung","law_date":"2015-12-18T00:00:00Z","page":2467,"pdf_page":91,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015          2467\nVerordnung\nzur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung\nVom 18. Dezember 2015\nEs verordnen auf Grund\n– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 2\nSatz 2 durch Artikel 2 Absatz 59 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert und\nAbsatz 3 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I\nS. 2258) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie\n– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 13a sowie Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\ndes Aufenthaltsgesetzes und des § 40 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 des AZR-Gesetzes, der durch Artikel 5\nNummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, das\nBundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nÄnderung der\nAufenthaltsverordnung\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 5 des\nGesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 6 werden die folgenden Sätze angefügt:\n„Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Auf-\nenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumut-\nbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur\ndauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23\nAbsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.“\n2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG)\nNr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten“ durch die Wörter „Personen nach Artikel 1\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem\nSchengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt“ er-\nsetzt.\n3. § 21 wird wie folgt gefasst:\n„§ 21\nInhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte\nbezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.“\n4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine\nsonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde,\nwenn\n1. das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2\nBuchstabe c unterliegt,\n2. das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbe-\nhörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,\n3. die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und\n4. die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.“\nb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familien-\nangehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Num-\nmer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.“\n5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.\n6. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.\n7. In § 52 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Asylberechtigte“ ein Komma und die Wörter „Resettlement-\nFlüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.","2468            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n8. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe j wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 7“ ersetzt.\nb) In Buchstabe r wird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.\nc) In Buchstabe u wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nd) In Buchstabe v wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.\n9. In Anlage A Nummer 1 wird die Angabe „Kroatien BGBl. 1998 II S. 1388“ gestrichen.\n10. In Anlage C wird das Wort „Myanmar“ durch das Wort „Mali“ ersetzt und wird nach dem Wort „Sudan“ das\nWort „Südsudan“ eingefügt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nAZRG-Durchführungsverordnung\nDie AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 4\ndes Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaus-\ntauschformat „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt\ngemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat\n„XAusländer“ durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport\ndurch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungs-\nprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein ent-\nsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die\nMöglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.“\n2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden ent-\nsprechend.“\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I Nummer 10 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Buchstaben a werden die Doppelbuchstaben ii bis kk angefügt:\n„ii) § 17a Absatz 1                                     (2)*\nAufenthG\n(Durchführung einer Bildungs-\nmaßnahme)\nerteilt am\nbefristet bis\njj)   § 17a Absatz 4                                    (2)*\nAufenthG\n(Arbeitsplatzsuche nach\nAnerkennung ausländischer\nBerufsqualifikationen)\nerteilt am\nbefristet bis\nkk) § 17a Absatz 5                                     (2)*“.\nAufenthG\n(Ablegung einer Prüfung)\nerteilt am\nbefristet bis\nbb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\naaa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:\n„ee) § 23 Absatz 4                              (2)*“.\nAufenthG\n(Resettlement)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015 2469\nbbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ee bis pp werden die Buchstaben ff bis qq.\nccc) Die folgenden Doppelbuchstaben rr bis vv werden angefügt:\n„rr) § 25a Absatz 2                              (2)*\nSatz 3 AufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\ngut integrierten Jugend-\nlichen und Heranwachsen-\nden: Ehegatte/Lebenspart-\nner)\nerteilt am\nbefristet bis\nss)   § 25a Absatz 2                             (2)*\nSatz 5 AufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\ngut integrierten Jugend-\nlichen und Heranwachsen-\nden: minderjährige ledige\nKinder)\nerteilt am\nbefristet bis\ntt)   § 25b Absatz 1                             (2)*\nSatz 1 AufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\nnachhaltiger Integration:\nintegrierter Ausländer)\nerteilt am\nbefristet bis\nuu) § 25b Absatz 4                               (2)*\nSatz 1 AufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\nnachhaltiger Integration:\nEhegatte/Lebenspartner)\nerteilt am\nbefristet bis\nvv)   § 25b Absatz 4 Satz 1                     (2)*“.\nAufenthG\n(Aufenthaltsgewährung bei\nnachhaltiger Integration:\nminderjähriges Kind)\nerteilt am\nbefristet bis\nb) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Buchstabe j werden die Buchstaben k bis m eingefügt:\n„k)  § 23 Absatz 4 AufenthG                            (2)*\n(Resettlement)\nerteilt am\nl)   § 26 Absatz 3 Satz 1                              (2)*\nAufenthG\n(Asyl/GFK nach 3 Jahren)\nerteilt am\nm)   § 26 Absatz 3 Satz 2                             (2)*“.\nAufenthG\n(Resettlement nach 3 Jahren)\nerteilt am","2470         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nbb) Die bisherigen Buchstaben l bis s werden die Buchstaben n bis u.\nc) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\n„A               A1*)      B**)                         C                           D\n13                            Perso-  Zeitpunkt\nÜbermittlung\nBezeichnung der Daten                                      durch folgende         Übermittlung/Weitergabe\nnen-   der Über-\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)                                   öffentliche Stellen         an folgende Stellen\nkreis   mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7                                                         §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\nin Verbindung mit § 2 Ab-                                                         des AZR-Gesetzes\nsatz 2 Nummer 3 und § 3\nSatz 1 Nummer 8\nAusweisung und Hinweis                              – Ausländerbehörden und       I) – Ausländerbehörden\nauf Begründungstext                                    mit der Durchführung           – Aufnahmeeinrichtun-\nausländerrechtlicher Vor-        gen oder Stellen nach\na)   Ausweisungsverfügung                (3)           schriften betraute öffent-\nerlassen am                                                                        § 88 Absatz 3 des\nliche Stellen zu Spalte A\nBuchstabe a bis r                Asylgesetzes\nWirkung befristet bis\nfür die Dauer von …                            – Zuspeicherung durch die         – Bundesamt für Migra-\nJahren/… Monaten ab                               Registerbehörde zu               tion und Flüchtlinge\nAusreise/Abschiebung                              Spalte A Buchstabe s           – Bundespolizei\nsofort vollziehbar seit                                                          – andere mit der polizei-\nlichen Kontrolle des\nb)   Ausweisungsverfügung                (3)                                            grenzüberschreiten-\nerlassen am\nden Verkehrs beauf-\nWirkung unbefristet                                                                tragte Behörden\nsofort vollziehbar seit                                                          – oberste Bundes- und\nc)   Ausweisungsverfügung                (3)                                            Landesbehörden, die\nerlassen am                                                                        mit der Durchführung\nausländer-, asyl- und\nWirkung befristet bis\npassrechtlicher Vor-\nfür die Dauer von …                                                                schriften als eigener\nJahren/… Monaten ab                                                                Aufgabe betraut sind\nAusreise/Abschiebung       (1)\n– sonstige Polizeivoll-\nnoch nicht vollziehbar\nzugsbehörden\nd)   Ausweisungsverfügung                (3)                                          – Bundesagentur für\nerlassen am                                                                        Arbeit\nWirkung unbefristet                                                              – deutsche Auslands-\nnoch nicht vollziehbar                                                             vertretungen und an-\ndere öffentliche Stellen\ne)   Ausweisungsverfügung                (3)                                            im Visaverfahren\nerlassen am\n– Statistisches Bundes-\nWirkung befristet bis\namt zu Spalte A\nfür die Dauer von …                                                                Buchstabe a bis r\nJahren/… Monaten ab\nAusreise/Abschiebung                                                         II) – für die Zuverlässig-\nkeitsüberprüfung nach\nunanfechtbar seit\n§ 7 des Luftsicher-\nf)   Ausweisungsverfügung                (3)                                            heitsgesetzes zustän-\nerlassen am                                                                        dige Luftsicherheits-\nWirkung unbefristet                                                                behörden und für die\nZuverlässigkeitsüber-\nunanfechtbar seit\nprüfung nach § 12b\ng)   § 2 Absatz 7 FreizügG/              (3)                                            des Atomgesetzes zu-\nEU                                                                                 ständige atomrecht-\n(Nichtbestehen des                                                                 liche Genehmigungs-\nRechts auf Einreise und                                                            und Aufsichtsbehör-\nAufenthalt)                                                                        den\nfestgestellt am                                                                  – Bundeskriminalamt\nsofort vollziehbar seit                                                          – Landeskriminalämter\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015           2471\nA               A1*)      B**)                       C                        D\n13                           Perso-  Zeitpunkt\nÜbermittlung\nBezeichnung der Daten                                    durch folgende       Übermittlung/Weitergabe\nnen-   der Über-\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)                                 öffentliche Stellen      an folgende Stellen\nkreis   mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nh)  § 2 Absatz 7 FreizügG/              (3)                                      – Behörden der Zollver-\nEU                                                                             waltung\n(Nichtbestehen des                                                           – Träger der Sozialhilfe,\nRechts auf Einreise und                                                        Träger der Grund-\nAufenthalt)                                                                    sicherung für Arbeit-\nfestgestellt am                                                                suchende und für die\nDurchführung des\nnoch nicht vollziehbar                                                         Asylbewerberleis-\ntungsgesetzes zu-\ni)  § 2 Absatz 7 FreizügG/              (3)                                        ständige Stellen\nEU\n(Nichtbestehen des\nRechts auf Einreise und\nAufenthalt)\nfestgestellt am\nunanfechtbar seit\nj)  § 2 Absatz 7 FreizügG/              (3)\nEU\n(Nichtbestehen des\nRechts auf Einreise und\nAufenthalt/Wiederein-\nreiseverbot)\nfestgestellt am\nWirkung befristet bis\nfür die Dauer von …\nJahren/… Monaten ab\nAusreise/Abschiebung\nsofort vollziehbar seit\nk)  § 2 Absatz 7 FreizügG/              (3)\nEU\n(Nichtbestehen des\nRechts auf Einreise und\nAufenthalt/Wiederein-\nreiseverbot)\nfestgestellt am\nWirkung befristet bis\nfür die Dauer von …\nJahren/… Monaten ab\nAusreise/Abschiebung\nnoch nicht vollziehbar\nl)  § 2 Absatz 7 FreizügG/              (3)\nEU\n(Nichtbestehen des\nRechts auf Einreise und\nAufenthalt/Wiederein-\nreiseverbot)\nfestgestellt am\nWirkung befristet bis\nfür die Dauer von …\nJahren/… Monaten ab\nAusreise/Abschiebung\nunanfechtbar seit","2472       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nA               A1*)      B**)                       C                        D\n13                           Perso-  Zeitpunkt\nÜbermittlung\nBezeichnung der Daten                                    durch folgende       Übermittlung/Weitergabe\nnen-   der Über-\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)                                 öffentliche Stellen      an folgende Stellen\nkreis   mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nm) § 5 Absatz 4 FreizügG/               (3)\nEU\n(Verlust des Rechts auf\nEinreise und Aufenthalt)\nfestgestellt am\nunanfechtbar seit\nn)  § 5 Absatz 4 FreizügG/              (3)\nEU\n(Verlust des Rechts auf\nEinreise und Aufenthalt)\nfestgestellt am\nsofort vollziehbar seit\no)  § 5 Absatz 4 FreizügG/              (3)\nEU\n(Verlust des Rechts auf\nEinreise und Aufenthalt)\nfestgestellt am\nnoch nicht vollziehbar\np)  § 6 Absatz 1 FreizügG/              (3)\nEU\n(Verlust des Rechts auf\nEinreise und Aufenthalt)\nfestgestellt am\nWirkung befristet bis\nfür die Dauer von …\nJahren/… Monaten ab\nAusreise/Abschiebung\nnoch nicht vollziehbar\nq)  § 6 Absatz 1 FreizügG/              (3)\nEU\n(Verlust des Rechts auf\nEinreise und Aufenthalt)\nfestgestellt am\nWirkung befristet bis\nfür die Dauer von …\nJahren/… Monaten ab\nAusreise/Abschiebung\nsofort vollziehbar seit\nr)  § 6 Absatz 1 FreizügG/              (3)\nEU\n(Verlust des Rechts auf\nEinreise und Aufenthalt)\nfestgestellt am\nWirkung befristet bis\nfür die Dauer von …\nJahren/… Monaten ab\nAusreise/Abschiebung\nunanfechtbar seit\ns)  Begründungstext liegt\nvor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015                2473\nA                 A1*)       B**)                      C                           D\n13                               Perso-   Zeitpunkt\nÜbermittlung\nBezeichnung der Daten                                      durch folgende         Übermittlung/Weitergabe\nnen-    der Über-\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)                                   öffentliche Stellen         an folgende Stellen\nkreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7\nin Verbindung mit § 2 Ab-\nsatz 3 Nummer 3 und § 3\nSatz 2 Nummer 8\nAusweisung und Hinweis             (2)  – wie vor-   – wie vorstehend –            – wie vorstehend –\nauf Begründungstext                       stehend –\n– wie vorstehend Spalte A\nBuchstabe g, i, j, l bis n\nund q bis s –\n§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7                                                          § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-\nin Verbindung mit § 2 Ab-                                                          mer 1 und 6, § 18 Absatz 1,\nsatz 3 Nummer 3 und § 3                                                            §§ 21, 23 des AZR-Geset-\nSatz 2 Nummer 8                                                                    zes\nAusweisung und Hinweis             (3)  – wie vor-   – wie vorstehend –            zur Durchführung ausländer-\nauf Begründungstext                       stehend –                                oder asylrechtlicher Aufga-\n– wie vorstehend Spalte A                                                          ben:\nBuchstabe h, k, o, p                                                            – nur die zu Personen-\nund s –                                                                            kreis (1) in Spalte D\nNummer I genannten\nStellen“.\nd) Nummer 14 Spalte A Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\n„g) Abschiebung\nvollzogen am\nWirkung befristet bis\nfür die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“.\ne) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:\n„A                 A1*)       B**)                      C                           D\n14a                              Perso-   Zeitpunkt\nÜbermittlung\nBezeichnung der Daten                                      durch folgende         Übermittlung/Weitergabe\nnen-    der Über-\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)                                   öffentliche Stellen         an folgende Stellen\nkreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7                                                          §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\nin Verbindung mit § 2 Ab-                                                          des AZR-Gesetzes\nsatz 2 Nummer 3 und § 3\nSatz 1 Nummer 8\nEinreise- und Aufenthalts-                           – Ausländerbehörden und       I)   – Ausländerbehörden\nverbot und Hinweis auf                                  mit der Durchführung            – Aufnahmeeinrichtun-\nBegründungstext                                         ausländerrechtlicher Vor-         gen oder Stellen nach\nschriften betraute öffent-        § 88 Absatz 3 des\na)    nach § 11 Absatz 6                     (2)        liche Stellen zu Spalte A         Asylgesetzes\nAufenthG wegen er-                                Buchstabe a bis c\nheblicher und schuld-                                                             – Bundesamt für Migra-\n– Bundesamt für Migration            tion und Flüchtlinge\nhafter Überschreitung        (1)                  und Flüchtlinge zu\nder Frist zur freiwilligen                                                        – Bundespolizei\nSpalte A Buchstabe b\nAusreise                                                                          – andere mit der polizei-\nund c\nangeordnet am                                                                       lichen Kontrolle des\n– Zuspeicherung durch die\nWirkung befristet bis                             Registerbehörde zu                grenzüberschreiten-\nSpalte A Buchstabe d              den Verkehrs betraute\nfür die Dauer von …\nBehörden\nJahren/… Monaten ab\nAusreise/Abschiebung                                                              – oberste Bundes- und\nLandesbehörden, die\nmit der Durchführung\nausländer-, asyl- und\npassrechtlicher Vor-\nschriften als eigener\nAufgabe betraut sind","2474          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nA                A1*)      B**)                       C                         D\n14a                            Perso-  Zeitpunkt\nÜbermittlung\nBezeichnung der Daten                                     durch folgende        Übermittlung/Weitergabe\nnen-   der Über-\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)                                  öffentliche Stellen       an folgende Stellen\nkreis   mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nb)   nach § 11 Absatz 7                    (2)                                      – sonstige Polizeivoll-\nSatz 1 Nummer 1                                                                  zugsbehörden\nAufenthG bei be-                                                               – Bundesagentur für\nstandskräftig als offen-                                                         Arbeit\nsichtlich unbegründet\nabgelehntem Asylan-                                                            – deutsche Auslands-\ntrag nach § 29a Ab-                                                              vertretungen und an-\nsatz 1 AsylG                                                                     dere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\nangeordnet am\nII) – für die Zuverlässig-\nWirkung befristet bis                                                            keitsüberprüfung zu-\nfür die Dauer von …                                                              ständige Luftsicher-\nJahren/… Monaten ab                                                              heitsbehörden nach\nAusreise/Abschiebung                                                             § 7 des Luftsicher-\nheitsgesetzes und für\nc)   nach § 11 Absatz 7                    (2)                                        die Zuverlässigkeits-\nSatz 1 Nummer 2                                                                  überprüfung nach\nAufenthG nach wieder-                                                            § 12b des Atomgeset-\nholt abgelehntem Asyl-                                                           zes zuständige atom-\nfolge- oder -zweitantrag                                                         rechtliche Genehmi-\nangeordnet am                                                                    gungs- und Aufsichts-\nWirkung befristet                                                                behörden\nfür die Dauer von …                                                            – Bundeskriminalamt\nJahren/… Monaten ab                                                            – Landeskriminalämter\nAusreise/Abschiebung\n– Staatsanwaltschaften\nd)   Begründungstext liegt\nvor                                                                            – Gerichte\n– Behörden der Zollver-\nwaltung\n– Träger der Sozialhilfe,\nTräger der Grund-\nsicherung für Arbeit-\nsuchende und für die\nDurchführung des\nAsylbewerberleis-\ntungsgesetzes zu-\nständige Stellen\n– Statistisches Bundes-\namt zu Spalte A\nBuchstabe a bis c“.\nf) Nummer 16 wird wie folgt geändert:\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a und in den Buchstaben a bis c wird in Spalte A jeweils die Angabe „§ 54a“\ndurch die Angabe „§ 56“ ersetzt.\nbb) Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:\n„d)  Kontaktverbot                    (2)\nhinsichtlich\nPersonen nach\n§ 56 Absatz 4\nAufenthG\nangeordnet am\ne)   Nutzungsverbot                  (2)“.\nhinsichtlich Kom-\nmunikationsmittel\nnach § 56 Absatz 4\nAufenthG\nangeordnet am","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015                2475\ncc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.\ng) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\n„A               A1*)      B**)                         C                           D\n17                            Perso-  Zeitpunkt\nÜbermittlung\nBezeichnung der Daten                                      durch folgende         Übermittlung/Weitergabe\nnen-   der Über-\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)                                   öffentliche Stellen         an folgende Stellen\nkreis   mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7                                                         §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\nin Verbindung mit § 2 Ab-                                                         des AZR-Gesetzes\nsatz 2 Nummer 3\nDuldung                                             – Ausländerbehörden und       ohne Angabe der einzelnen,\nmit der Durchführung       in Spalte A Buchstabe b\na)   Bescheinigung über die              (2)           ausländerrechtlicher Vor-  Doppelbuchstabe aa bis dd\nAussetzung der Ab-                                schriften betraute öffent- genannten Duldungsgründe\nschiebung (Duldung)                               liche Stellen zu Spalte A\nnach § 60a Absatz 1                               Buchstabe a bis d, f und g\nAufenthG                                                                     I) – Ausländerbehörden\n– mit grenzpolizeilichen\nerteilt am                                        Aufgaben betraute Be-          – Aufnahmeeinrichtun-\nbefristet bis                                     hörde zu Spalte A Buch-          gen oder Stellen nach\nstabe e und g                    § 88 Absatz 3 des\nwiderrufen am\nAsylgesetzes\nb)   Bescheinigung über die              (2)                                          – Bundesamt für Migra-\nAussetzung der Ab-                                                                 tion und Flüchtlinge\nschiebung (Duldung)                                                              – Bundespolizei\nnach § 60a Absatz 2\nSatz 1 AufenthG                                                                  – andere mit der polizei-\naa) wegen fehlender                                                                lichen Kontrolle des\nReisedokumente                                                                grenzüberschreiten-\nden Verkehrs beauf-\nbb) aus medizinischen\ntragte Behörden\nGründen\ncc) aufgrund familiärer                                                          – oberste Bundes- und\nBindungen zu                                                                  Landesbehörden, die\neinem Duldungs-                                                               mit der Durchführung\ninhaber nach Dop-                                                             ausländer-, asyl- und\npelbuchstabe aa       (1)                                                     passrechtlicher Vor-\noder bb                                                                       schriften als eigener\ndd) aus sonstigen                                                                  Aufgabe betraut sind\nGründen                                                                     – sonstige Polizeivoll-\nerteilt am                                                                         zugsbehörden\nbefristet bis                                                                    – Bundesagentur für Ar-\nwiderrufen am                                                                      beit\n– deutsche Auslands-\nc)   Bescheinigung über die              (2)                                            vertretungen und an-\nAussetzung der Ab-                                                                 dere öffentliche Stellen\nschiebung (Duldung)                                                                im Visaverfahren\nnach § 60a Absatz 2\nSatz 2 AufenthG                                                              II) – für die Zuverlässig-\nerteilt am                                                                         keitsüberprüfung nach\n§ 7 des Luftsicher-\nbefristet bis                                                                      heitsgesetzes zustän-\nwiderrufen am                                                                      dige Luftsicherheits-\nbehörden und für die\nd)   Bescheinigung über die              (2)                                            Zuverlässigkeitsüber-\nAussetzung der Ab-\nprüfung nach § 12b\nschiebung (Duldung)\nnach § 60a Absatz 2                                                                des Atomgesetzes zu-\nSatz 3 AufenthG                                                                    ständige atomrecht-\nliche Genehmigungs-\nerteilt am\nund Aufsichtsbehör-\nbefristet bis                                                                      den\nwiderrufen am                                                                    – Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte","2476          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nA               A1*)       B**)                      C                        D\n17                             Perso-   Zeitpunkt\nÜbermittlung\nBezeichnung der Daten                                    durch folgende       Übermittlung/Weitergabe\nnen-    der Über-\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)                                  öffentliche Stellen      an folgende Stellen\nkreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\ne)    Bescheinigung über die               (2)                                     – Behörden der Zollver-\nAussetzung der Ab-                                                             waltung\nschiebung (Duldung)                                                          – Träger der Sozialhilfe,\nnach § 60a Absatz 2a                                                           Träger der Grund-\nAufenthG                                                                       sicherung für Arbeit-\nerteilt am                                                                     suchende und für die\nbefristet bis                                                                  Durchführung des\nAsylbewerberleis-\nwiderrufen am                                                                  tungsgesetzes zu-\nständige Stellen\nf)    Bescheinigung über die               (2)\nmit Angabe der einzel-\nAussetzung der Ab-\nnen, in Spalte A Buch-\nschiebung (Duldung)\nstabe b Doppelbuch-\nnach § 60a Absatz 2b\nstabe aa bis dd ge-\nAufenthG\nnannten Duldungs-\nerteilt am                                                                   gründe\nbefristet bis                                                                – Statistisches Bundes-\nwiderrufen am                                                                  amt zu Spalte A\nBuchstabe a bis d\ng)    Nummer der Bescheini-                (2)\ngung\n§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7\nin Verbindung mit § 2 Ab-\nsatz 3 Nummer 3\nDuldung                          (2)  – wie vor-     – wie vorstehend –         – wie vorstehend –“.\nstehend –\n– wie vorstehend –\nh) Nummer 20 Spalte A wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe zu Buchstabe d wird folgt gefasst:\n„d) zurückgeschoben am\nWirkung befristet bis\nfür die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung“.\nbb) Die Angabe zu Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n„f) abgeschoben am\nWirkung befristet bis\nfür die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung“.\ni) In Nummer 29 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „§ 54 Nummer 6 AufenthG“ durch die Wörter „§ 54\nAbsatz 2 Nummer 7 AufenthG“ ersetzt.\nj) Nummer 37 Spalte A wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „Buchstabe a bis e“ ersetzt.\nbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:\n„c) Einreise- und Aufenthaltsverbot\nsiehe Nummer 14a\nSpalte A Buch-\nstabe a bis c“.\ncc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015  2477\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b sowie Artikel 2 Nummer 3 Buch-\nstabe c, d, g und h treten am 1. Januar 2016 in Kraft.\n(2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 und 3 Buchstabe a, b, e, f, i und j tritt am 1. Mai\n2016 in Kraft.\n(3) Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Dezember 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}