{"id":"bgbl1-2015-54-6","kind":"bgbl1","year":2015,"number":54,"date":"2015-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/54#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_54.pdf#page=89","order":6,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung  SMVergV)","law_date":"2015-12-18T00:00:00Z","page":2465,"pdf_page":89,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015            2465\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten\n(Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung – SMVergV)\nVom 18. Dezember 2015\nAuf Grund des § 50 des Bundesbesoldungsgesetzes,          leistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche ange-\nder durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Mai        messen anzurechnen.\n2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium des Innern im Einvernehmen                                         §3\nmit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem              Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung\nBundesministerium der Finanzen:\nDie Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäf-\n§1                              tigte\nVoraussetzungen des Anspruchs                    1. in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 11,99 Euro,\n(1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen\n2. in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8       14,16 Euro,\nder Bundesbesoldungsordnung A kann eine Mehrar-\nbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit ge-         3. in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 19,44 Euro,\nleistet wird im Rahmen eines Dienstes\n1. im Truppendienst,                                         4. in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 26,77 Euro.\n2. auf Grund eines Dienstplanes oder\n§4\n3. zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse lie-\ngenden unaufschiebbaren und termingebundenen                Höhe des Anspruchs bei Teilzeitbeschäftigung\nErgebnisses.                                                (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde Mehrarbeit\n(2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit       bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von\nVollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf\n1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,\neine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung ent-\n2. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch           sprechender Vollzeitbeschäftigter.\nDienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgegli-\nchen werden kann und                                        (2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden\nanteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge\n3. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Ar-           entsprechender      Vollzeitbeschäftigter    durch   das\nbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf         4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-\nStunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl)            zeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung\nübersteigt.                                              nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes un-\n(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalender-        terliegen, bleiben unberücksichtigt.\nmonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststunden-\n(3) Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit\nzahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei\nvon Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 3\nTeilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der\nvergütet.\nbewilligten Teilzeitbeschäftigung.\n(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist                             §5\neine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen\nArbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat                         Ausschluss des Anspruchs\nbegonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzu-                 (1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben\nrechnen.\n1. Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwen-\n§2                                  dungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des\nBundesbesoldungsgesetzes,\nErmittlung des Anspruchs\n2. einer Vergütung nach der Soldatenvergütungsver-\n(1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstun-\nordnung,\nde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten\nwird aufgerundet, ansonsten abgerundet.                      3. einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergü-\ntungsverordnung.\n(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehr-\narbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der             (2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach\nbetreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden In-      Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der\nanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ab-        Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten","2466         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n1. Soldatinnen und Soldaten des Observations- und               (3) Ist die Gewährung einer Vergütung neben einer\nErmittlungsdienstes, die überwiegend im Außen-            Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt\ndienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,     dies auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage ge-\nwährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis\n2. andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungs-           zur Hälfte aufgezehrt ist.\ngruppen A 3 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als\nsie die Stellenzulage übersteigt,                                                    §6\n3. alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung                            Inkrafttreten\nnicht.                                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nBerlin, den 18. Dezember 2015\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}