{"id":"bgbl1-2015-54-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":54,"date":"2015-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/54#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_54.pdf#page=88","order":5,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2464,"pdf_page":88,"num_pages":1,"content":["2464         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nd) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\nDas Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschafts-\ngesetz vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), das zuletzt               bb) Nach dem neuen Satz 1 wird folgender Satz\ndurch Artikel 465 der Verordnung vom 31. August 2015                        eingefügt:\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt                       „Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 ge-\ngeändert:                                                                   deckte Ausgaben sind spätestens im über-\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20. Januar                       nächsten Haushaltsjahr einzusparen.“\n2003 (BGBl. I S. 98)“ durch die Angabe „6. Januar              e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n2006 (BGBl. I S. 49)“ ersetzt.\n„(4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nhaushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n„1. dem Gebührenaufkommen nach dem Bun-                         Infrastruktur abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2\ndesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011                  und Absatz 2 Satz 2 der Verkehrsinfrastruktur-\n(BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fas-             finanzierungsgesellschaft\nsung,“.                                                     1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur An-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                    nahme oder Leistung von Zahlungen nach\n„(2) Darüber hinaus verteilt die Gesellschaft                    § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen,\ndie von den Bundeskassen ausgeführt werden,\n1. die im Bundeshaushalt veranschlagten Mittel                      und\nfür Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und\nUnterhaltung der in der Baulast des Bundes                   2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die\nstehenden Bundesfernstraßen,                                     Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der\nfür Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.\n2. weitere im Bundeshaushalt veranschlagte Mit-\ntel für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und               Die notwendigen Bestimmungen der Bundes-\nUnterhaltung von Bundesfernstraßen, soweit                   haushaltsordnung und die dazu erlassenen Aus-\ndiese nicht in Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 1                 führungsbestimmungen sind entsprechend anzu-\nbezeichnet sind,                                             wenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.“\ndie ihr vom Bund zur Verfügung gestellt werden,\nnach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze\nund nach den Weisungen des Bundesministe-                                          Artikel 2\nriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.“              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt"]}