{"id":"bgbl1-2015-54-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":54,"date":"2015-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/54#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_54.pdf#page=48","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz  PSG II)","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2424,"pdf_page":48,"num_pages":40,"content":["2424        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nZweites Gesetz\nzur Stärkung der pflegerischen Versorgung\nund zur Änderung weiterer Vorschriften\n(Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II)\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 § 92e Verfahren für die Umrechnung\nsen:                                                               § 92f Pflichten der Beteiligten“.\nArtikel 1                              i) Die Angabe zu § 113b wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                  „§ 113b Qualitätsausschuss“.\nElften Buches Sozialgesetzbuch                       j) Nach der Angabe zu § 113b wird die folgende\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-               Angabe zu § 113c eingefügt:\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                 „§ 113c Personalbemessung in Pflegeeinrich-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-                        tungen“.\nkel 1c des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I              k) Der Angabe zu § 115 wird ein Komma und das\nS. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             Wort „Qualitätsdarstellung“ angefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nl) Nach der Angabe zu § 115 wird die folgende\na) In der Angabe zu § 7 wird das Wort „Beratung“              Angabe zu § 115a eingefügt:\ndurch das Wort „Auskunft“ ersetzt.\n„§ 115a Übergangsregelung für Pflege-Trans-\nb) Nach der Angabe zu § 7b wird die folgende                            parenzvereinbarungen und Qualitäts-\nAngabe zu § 7c eingefügt:                                            prüfungs-Richtlinien“.\n„§ 7c Pflegestützpunkte“.                           2. § 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende An-            a) Absatz 5 wird aufgehoben.\ngabe zu § 8a eingefügt:\nb) Absatz 4a wird Absatz 5.\n„§ 8a Landespflegeausschüsse“.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nd) Nach der Angabe zu § 18b wird die folgende\nAngabe zu § 18c eingefügt:                              a) In der Überschrift wird das Wort „Beratung“\ndurch das Wort „Auskunft“ ersetzt.\n„§ 18c Fachliche und wissenschaftliche Be-\ngleitung der Umstellung des Verfahrens          b) In Absatz 1 wird das Wort „Beratung“ durch\nzur Feststellung der Pflegebedürftig-              das Wort „Auskunft“ ersetzt.\nkeit“.                                          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ne) Die Angabe zur Überschrift des Vierten Ab-                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nschnitts des Achten Kapitels wird wie folgt ge-                aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden\nfasst:                                                               die Wörter „zu unterrichten, zu bera-\n„Vierter Abschnitt                                   ten“ durch die Wörter „zu informieren“\nKostenerstattung, Pflegeheimvergleich“.                          ersetzt.\nf) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:                     bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Rehabi-\nlitationsempfehlung“ durch die Wörter\n„§ 92 (weggefallen)“.\n„Präventions- und Rehabilitations-\ng) Die Angabe zur Überschrift des Fünften Ab-                           empfehlung“ ersetzt.\nschnitts des Achten Kapitels wird wie folgt ge-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Beratung“ durch\nfasst:\ndie Wörter „Aufklärung und Auskunft“ er-\n„Fünfter Abschnitt                             setzt.\nIntegrierte Versorgung“.                       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nh) Nach der Angabe zu § 92b wird die folgende                     „Die zuständige Pflegekasse informiert die\nAngabe zum Sechsten Abschnitt des Achten                       Versicherten unverzüglich nach Eingang ei-\nKapitels eingefügt:                                            nes Antrags auf Leistungen nach diesem\n„Sechster Abschnitt                             Buch insbesondere über ihren Anspruch\nÜbergangsregelung für die stationäre Pflege                  auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach\n§ 7a, den nächstgelegenen Pflegestütz-\n§ 92c Neuverhandlung der Pflegesätze                           punkt nach § 7c sowie die Leistungs- und\n§ 92d Alternative Überleitung der Pflegesätze                  Preisvergleichsliste nach Absatz 3. Ebenso","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015            2425\ngibt die zuständige Pflegekasse Auskunft                sorge und Rehabilitation, zur Teilhabe am Ar-\nüber die in ihren Verträgen zur integrierten            beitsleben oder Leben in der Gemeinschaft,\nVersorgung nach § 92b Absatz 2 getrof-                  zur schulischen Ausbildung oder Erziehung\nfenen Festlegungen, insbesondere zu Art,                kranker oder behinderter Kinder, zur Alltagsun-\nInhalt und Umfang der zu erbringenden                   terstützung und zum Wohnen im Vordergrund\nLeistungen und der für die Versicherten                 stehen, können an Vereinbarungen nach Satz 1\nentstehenden Kosten, und veröffentlicht                 beteiligt werden, falls sie insbesondere die\ndiese Angaben auf einer eigenen Internet-               Angaben nach Satz 1 im Wege der von den\nseite.“                                                 Parteien nach Satz 1 vorgesehenen Form der\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             elektronischen Datenübertragung unentgeltlich\nbereitstellen. Dazu gehören auch Angebote der\n„(3) Zur Unterstützung der pflegebedürftigen              Träger von Leistungen der Eingliederungshilfe,\nPerson bei der Ausübung ihres Wahlrechts                     soweit diese in der vorgesehenen Form der\nnach § 2 Absatz 2 sowie zur Förderung des                    elektronischen Datenübermittlung kostenfrei\nWettbewerbs und der Überschaubarkeit des                     bereitgestellt werden. Der Spitzenverband\nvorhandenen Angebots hat die zuständige                      Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen für\nPflegekasse der antragstellenden Person auf                  einen bundesweit einheitlichen technischen\nAnforderung eine Vergleichsliste über die Leis-              Standard zur elektronischen Datenübermittlung\ntungen und Vergütungen der zugelassenen                      ab. Die Empfehlungen bedürfen der Zustim-\nPflegeeinrichtungen sowie der Angebote für                   mung der Länder.“\nniedrigschwellige Betreuung und Entlastung\nnach § 45c, in deren Einzugsbereich die pfle-          4. § 7a wird wie folgt geändert:\ngerische Versorgung und Betreuung gewähr-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nleistet werden soll (Leistungs- und Preisver-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Ja-\ngleichsliste), unverzüglich und in geeigneter                    nuar 2009“ gestrichen und wird vor dem\nForm zu übermitteln. Die Landesverbände der                      Punkt am Ende ein Semikolon und werden\nPflegekassen erstellen eine Leistungs- und                       die Wörter „Anspruchsberechtigten soll\nPreisvergleichsliste nach Satz 1, aktualisieren                  durch die Pflegekassen vor der erstmaligen\ndiese einmal im Quartal und veröffentlichen                      Beratung unverzüglich ein zuständiger\nsie auf einer eigenen Internetseite. Die Liste                   Pflegeberater, eine zuständige Pflegebera-\nhat zumindest die jeweils geltenden Festlegun-                   terin oder eine sonstige Beratungsstelle\ngen der Vergütungsvereinbarungen nach dem                        benannt werden“ eingefügt.\nAchten Kapitel sowie die im Rahmen der\nVereinbarungen nach Absatz 4 übermittelten                   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nAngaben zu Art, Inhalt und Umfang der An-                        „Für das Verfahren, die Durchführung und\ngebote sowie zu den Kosten in einer Form zu                      die Inhalte der Pflegeberatung sind die\nenthalten, die einen regionalen Vergleich von                    Richtlinien nach § 17 Absatz 1a maßgeb-\nAngeboten und Kosten und der regionalen                          lich.“\nVerfügbarkeit ermöglicht. Auf der Internetseite\ncc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geän-\nnach Satz 2 sind auch die nach § 115 Absatz 1a\ndert:\nveröffentlichten Ergebnisse der Qualitätsprü-\nfungen und die nach § 115 Absatz 1b ver-                         aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Feststel-\nöffentlichten Informationen zu berücksichtigen.                         lungen“ durch das Wort „Ergebnisse“\nDie Leistungs- und Preisvergleichsliste ist der                         ersetzt und werden nach dem Wort\nPflegekasse sowie dem Verband der privaten                              „Krankenversicherung“ die Wörter\nKrankenversicherung e. V. für die Wahrneh-                              „sowie, wenn die nach Satz 1 an-\nmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch und                                spruchsberechtigte Person zustimmt,\nzur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 4 und 5                         die Ergebnisse der Beratung in der ei-\nvom Landesverband der Pflegekassen durch                                genen Häuslichkeit nach § 37 Ab-\nelektronische Datenübertragung zur Verfügung                            satz 3“ eingefügt.\nzu stellen.“                                                     bbb) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                        durch ein Komma ersetzt.\n„(4) Im Einvernehmen mit den zuständigen                      ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende\nobersten Landesbehörden vereinbaren die Lan-                            durch das Wort „sowie“ ersetzt.\ndesverbände der Pflegekassen gemeinsam mit                       ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nden nach Landesrecht zuständigen Stellen für\ndie Anerkennung der Angebote für niedrig-                               „6. über Leistungen zur Entlastung\nschwellige Betreuung und Entlastung nach                                    der Pflegepersonen zu informie-\nden Vorschriften dieses Buches das Nähere                                   ren.“\nzur Übermittlung von Angaben im Wege elek-                   dd) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem\ntronischer Datenübertragung insbesondere zu                      Wort „Versorgungsplan“ die Wörter „wird\nArt, Inhalt und Umfang der Angebote, Kosten                      nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17\nund regionaler Verfügbarkeit dieser Angebote                     Absatz 1a erstellt und umgesetzt; er“ ein-\neinschließlich der Finanzierung des Verfahrens                   gefügt und wird die Angabe „Satz 2 Nr. 3“\nfür die Übermittlung. Träger weiterer Angebote,                  durch die Wörter „Satz 3 Nummer 3“ er-\nin denen Leistungen zur medizinischen Vor-                       setzt.","2426         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nee) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben.                        keit sowie die Fortentwicklung der Bera-\nff) In Satz 10 wird die Angabe „§ 92c“ durch                     tungsstrukturen nach § 37 Absatz 3 bis 8.\ndie Angabe „§ 7c“ ersetzt.                               Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 ein-\nsetzen.“\nb) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:                                               5. § 7b wird wie folgt geändert:\n„Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPerson nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pflege-               aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-\nberatung auch gegenüber ihren Angehörigen\nlung nach dem Wort „Buch“ die Wörter „so-\noder weiteren Personen oder unter deren Ein-\nwie weiterer Anträge auf Leistungen nach\nbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer an-                       § 18 Absatz 3, den §§ 36 bis 38, 41 bis 43,\nspruchsberechtigten Person nach Absatz 1\n44a, 45, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Ab-\nSatz 1 in der häuslichen Umgebung oder in\nsatz 4“ eingefügt.\nder Einrichtung, in der diese Person lebt.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ ersetzt.\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 7\n„Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-                  und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ ersetzt.\nsen gibt unter Beteiligung der in § 17 Ab-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 7\nsatz 1a Satz 2 genannten Parteien bis zum                und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ ersetzt.\n31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforder-\nlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung      6. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:\nvon Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern                                    „§ 7c\nab.“\nPflegestützpunkte\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\n(1) Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zum             und Betreuung der Versicherten richten die Pfle-\n31. Oktober 2008“ gestrichen.                             gekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte\ne) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                          ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde\ndies bestimmt. Die Einrichtung muss innerhalb\n„(7) Die Landesverbände der Pflegekassen\nvon sechs Monaten nach der Bestimmung durch\nvereinbaren gemeinsam und einheitlich mit                 die oberste Landesbehörde erfolgen. Kommen die\ndem Verband der privaten Krankenversiche-                 hierfür erforderlichen Verträge nicht innerhalb von\nrung e. V., den nach Landesrecht bestimmten               drei Monaten nach der Bestimmung durch die\nStellen für die wohnortnahe Betreuung im                  oberste Landesbehörde zustande, haben die Lan-\nRahmen der Altenhilfe und den zuständigen                 desverbände der Pflegekassen innerhalb eines\nTrägern der Sozialhilfe sowie mit den kommu-              weiteren Monats den Inhalt der Verträge festzule-\nnalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rah-               gen; hierbei haben sie auch die Interessen der\nmenverträge über die Zusammenarbeit in der                Ersatzkassen und der Landesverbände der Kran-\nBeratung. Zu den Verträgen nach Satz 1 sind               kenkassen wahrzunehmen. Hinsichtlich der Mehr-\ndie Verbände der Träger weiterer nicht gewerb-            heitsverhältnisse bei der Beschlussfassung ist\nlicher Beratungsstellen auf Landesebene anzu-             § 81 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nhören, die für die Beratung Pflegebedürftiger             Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nund ihrer Angehörigen von Bedeutung sind.“\nnahmen der Aufsichtsbehörden zur Einrichtung\nf) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-                von Pflegestützpunkten haben keine aufschie-\nfügt:                                                     bende Wirkung.\n„(8) Die Pflegekassen können sich zur Wahr-               (2) Aufgaben der Pflegestützpunkte sind\nnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach die-\n1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und\nsem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der\nBeratung zu den Rechten und Pflichten nach\nFinanzierung und arbeitsteiligen Organisation\ndem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und\nvon Beratungsaufgaben anderer Träger beteili-                 Inanspruchnahme der bundes- oder landes-\ngen; die Neutralität und Unabhängigkeit der\nrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und\nBeratung sind zu gewährleisten.\nsonstigen Hilfsangebote,\n(9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\n2. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versor-\nsen legt dem Bundesministerium für Gesund-\ngung und Betreuung in Betracht kommenden\nheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020,\ngesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,\neinen unter wissenschaftlicher Begleitung zu\nrehabilitativen und sonstigen medizinischen\nerstellenden Bericht vor über\nsowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und\n1. die Erfahrungen und Weiterentwicklung der                  Unterstützungsangebote einschließlich der Hil-\nPflegeberatung und Pflegeberatungsstruk-                  festellung bei der Inanspruchnahme der Leis-\nturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8,                 tungen,\n§ 7b Absatz 1 und 2 und § 7c und\n3. Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegeri-\n2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkun-                   scher und sozialer Versorgungs- und Betreu-\ngen der Beratung in der eigenen Häuslich-                 ungsangebote.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2427\nAuf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist              mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art,\nzurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jederzeit             Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme der Pfle-\ndarauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die                gestützpunkte durch privat Pflege-Pflichtver-\n1. nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für               sicherte sowie über die Vergütung der hierfür je\ndie wohnortnahe Betreuung im Rahmen der                   Fall entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen\nörtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der            zu treffen; dies gilt für private Versicherungsunter-\nHilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch,                  nehmen, die die private Krankenversicherung\ndurchführen, entsprechend.\n2. im Land zugelassenen und tätigen Pflegeein-\nrichtungen,                                                  (5) Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie\nsonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben\n3. im Land tätigen Unternehmen der privaten                   nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere\nKranken- und Pflegeversicherung\n1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu-\nan den Pflegestützpunkten beteiligen. Die Kran-                   ung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für\nkenkassen haben sich an den Pflegestützpunkten                    die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem\nzu beteiligen. Träger der Pflegestützpunkte sind                  Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,\ndie beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Die\nTräger                                                        2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-\ngeversicherung,\n1. sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der Pfle-\ngestützpunkte einbinden,                                  3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach\n§ 77,\n2. haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbst-\nhilfegruppen sowie ehrenamtliche und sonstige             4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamt-\nzum bürgerschaftlichen Engagement bereite                     liche und sonstige zum bürgerschaftlichen\nPersonen und Organisationen in die Tätigkeit                  Engagement bereite Personen und Organisa-\nder Pflegestützpunkte einzubinden,                            tionen sowie\n3. sollen interessierten kirchlichen sowie sonsti-            5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grund-\ngen religiösen und gesellschaftlichen Trägern                 sicherung für Arbeitsuchende,\nund Organisationen die Beteiligung an den                 dürfen Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und\nPflegestützpunkten ermöglichen,                           nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\n4. können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dritter           nach diesem Buch erforderlich oder durch\nStellen bedienen,                                         Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder\nRegelungen des Versicherungsvertrags- oder des\n5. sollen im Hinblick auf die Vermittlung und Qua-            Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder\nlifizierung von für die Pflege und Betreuung              erlaubt ist.\ngeeigneten Kräften eng mit dem Träger der\nArbeitsförderung nach dem Dritten Buch und                   (6) Die Landesverbände der Pflegekassen kön-\nden Trägern der Grundsicherung für Arbeit-                nen mit den Landesverbänden der Krankenkassen\nsuchende nach dem Zweiten Buch zusammen-                  sowie den Ersatzkassen und den nach Landes-\narbeiten.                                                 recht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe und\nder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Rah-\n(3) Die an den Pflegestützpunkten beteiligten              menverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der\nKostenträger und Leistungserbringer können für                Pflegestützpunkte vereinbaren. Die von der zu-\ndas Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Verträge              ständigen obersten Landesbehörde getroffene\nzur wohnortnahen integrierten Versorgung schlie-              Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunk-\nßen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe entspre-              ten sowie die Empfehlungen nach Absatz 7 sind\nchend anzuwenden, dass die Pflege- und Kran-                  hierbei zu berücksichtigen. Die Rahmenverträge\nkenkassen gemeinsam und einheitlich handeln.                  sind bei der Arbeit und der Finanzierung von Pfle-\n(4) Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land            gestützpunkten in der gemeinsamen Trägerschaft\nzugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung er-                der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und\nrichtet werden, wenn dies nicht zu einer unzuläs-             der nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen\nsigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwi-                   für die Altenhilfe und für die Hilfe zur Pflege nach\nschen den Pflegeeinrichtungen führt. Die für den              dem Zwölften Buch zu beachten.\nBetrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen                    (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen,\nAufwendungen werden von den Trägern der Pfle-                 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die\ngestützpunkte unter Berücksichtigung der anrech-              Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-\nnungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte                 ger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der\nPersonal auf der Grundlage einer vertraglichen                kommunalen Spitzenverbände können gemein-\nVereinbarung anteilig getragen. Die Verteilung der            sam und einheitlich Empfehlungen zur Arbeit und\nfür den Betrieb des Pflegestützpunktes erforder-              zur Finanzierung von Pflegestützpunkten in der\nlichen Aufwendungen wird mit der Maßgabe ver-                 gemeinsamen Trägerschaft der gesetzlichen Kran-\neinbart, dass der auf eine einzelne Pflegekasse               ken- und Pflegekassen sowie der nach Landes-\nentfallende Anteil nicht höher sein darf als der              recht zu bestimmenden Stellen der Alten- und\nvon der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist,              Sozialhilfe vereinbaren.“\nzu tragende Anteil. Soweit sich private Versiche-\nrungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht-          7. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nversicherung durchführen, nicht an der Finanzie-                 „(4) Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist ebenfalls\nrung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie              die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle","2428         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nnach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen                 auf Bundesebene zu beteiligen. Den Verbänden\nAufträge nach § 113b Absatz 4 sicherzustellen.                  der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängi-\nSofern der Verband der privaten Krankenversiche-                gen Sachverständigen sowie den maßgeb-\nrung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach              lichen Organisationen für die Wahrnehmung\n§ 113b vertreten ist, beteiligen sich die privaten              der Interessen und der Selbsthilfe der pflege-\nVersicherungsunternehmen, die die private Pfle-                 bedürftigen und behinderten Menschen sowie\nge-Pflichtversicherung durchführen, mit einem                   ihrer Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellung-\nAnteil von 10 Prozent an den Aufwendungen nach                  nahme zu geben.“\nSatz 1. Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist zudem              b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“\ndie Finanzierung der Aufgaben nach § 113c                       durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er-\nsicherzustellen. Die privaten Versicherungsunter-               setzt.\nnehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung\ndurchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von        12. § 17a Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgen-\n10 Prozent an diesen Aufwendungen. Der Finan-                den Sätze ersetzt:\nzierungsanteil nach den Sätzen 2 und 4, der auf              „Eine Genehmigung des Bundesministeriums für\ndie privaten Versicherungsunternehmen entfällt,              Gesundheit nach Absatz 1 wird frühestens am\nkann von dem Verband der privaten Krankenver-                1. Januar 2017 wirksam. Die Genehmigung gilt\nsicherung e. V. unmittelbar an das Bundesver-                als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb\nsicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds                  von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundes-\nder Pflegeversicherung nach § 65 geleistet wer-              ministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind,\nden.“                                                        beanstandet werden.“\n8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                  13. § 18 wird wie folgt geändert:\n„§ 8a                               a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nLandespflegeausschüsse                           gefügt:\nFür jedes Land oder für Teile des Landes wird                „Eine Prüfung, ob eine erheblich einge-\nzur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung                 schränkte Alltagskompetenz nach § 45a vor-\nein Landespflegeausschuss gebildet. Der Aus-                    liegt, erfolgt auch bei Versicherten, die in sta-\nschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversiche-                   tionären Pflegeeinrichtungen versorgt werden.“\nrung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die                b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-\nLandesregierungen werden ermächtigt, durch                      sätze 2a bis 2c eingefügt:\nRechtsverordnung das Nähere zu den Landespfle-\n„(2a) Bei pflegebedürftigen Versicherten\ngeausschüssen zu bestimmen; insbesondere\nwerden vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember\nkönnen sie die den Landespflegeausschüssen\n2016 keine Wiederholungsbegutachtungen\nangehörenden Organisationen unter Berücksichti-\nnach Absatz 2 Satz 5 durchgeführt, auch dann\ngung der Interessen aller an der Pflege im Land\nnicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung\nBeteiligten berufen.“\nvor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen\n9. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 92c“                 Dienst der Krankenversicherung oder anderen\ndurch die Angabe „§ 7c“ ersetzt.                                unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde.\n10. In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Punkt am                   Abweichend von Satz 1 können Wiederho-\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter „dies                  lungsbegutachtungen durchgeführt werden,\ngilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß               wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs, ins-\n§ 44a Absatz 3“ eingefügt.                                      besondere aufgrund von durchgeführten Ope-\nrationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                   erwarten ist.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                   (2b) Die Frist nach Absatz 3 Satz 2 ist vom\nfügt:                                                       1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016\n„(1a) Der Spitzenverband Bund der Pflege-                unbeachtlich. Abweichend davon ist einem An-\nkassen erlässt unter Beteiligung des Medizini-              tragsteller, der ab dem 1. November 2016 einen\nschen Dienstes des Spitzenverbandes Bund                    Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung\nder Krankenkassen bis zum 31. Juli 2018                     stellt und bei dem ein besonders dringlicher\nRichtlinien zur einheitlichen Durchführung der              Entscheidungsbedarf       vorliegt,   spätestens\nPflegeberatung nach § 7a, die für die Pflegebe-             25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei\nrater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen,              der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung\nder Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1              der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Der\nNummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach                   Spitzenverband Bund der Pflegekassen ent-\n§ 7c unmittelbar verbindlich sind (Pflegebera-              wickelt bundesweit einheitliche Kriterien für\ntungs-Richtlinien). An den Richtlinien nach                 das Vorliegen, die Gewichtung und die Fest-\nSatz 1 sind die Länder, der Verband der priva-              stellung eines besonders dringlichen Entschei-\nten Krankenversicherung e. V., die Bundesar-                dungsbedarfs. Die Pflegekassen und die priva-\nbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der              ten Versicherungsunternehmen berichten in der\nSozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände                 nach Absatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden\nauf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemein-                   Statistik auch über die Anwendung der Krite-\nschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die                rien zum Vorliegen und zur Feststellung eines\nVerbände der Träger der Pflegeeinrichtungen                 besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015            2429\n(2c) Abweichend von Absatz 3a Satz 1                  tenden Fassung. Die Auftragserteilung erfolgt im\nNummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. Novem-               Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nber 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nur bei               und Soziales, soweit Auswirkungen auf andere\nVorliegen eines besonders dringlichen Ent-               Sozialleistungssysteme aus dem Zuständigkeits-\nscheidungsbedarfs gemäß Absatz 2b dazu ver-              bereich des Bundesministeriums für Arbeit und\npflichtet, dem Antragsteller mindestens drei             Soziales untersucht werden. Im Rahmen der Eva-\nunabhängige Gutachter zur Auswahl zu benen-              luation sind insbesondere Erfahrungen und Aus-\nnen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach             wirkungen hinsichtlich der folgenden Aspekte zu\nAntragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.“          untersuchen:\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „fünf                1. Leistungsentscheidungsverfahren und Leis-\nWochen“ durch die Angabe „25 Arbeitstage“                   tungsentscheidungen bei Pflegekassen und\nersetzt.                                                    Medizinischen Diensten, beispielsweise Be-\nd) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-                 arbeitungsfristen und Übermittlung von Ergeb-\nter „vier Wochen“ durch die Angabe „20 Ar-                  nissen;\nbeitstagen“ ersetzt.                                     2. Umsetzung der Übergangsregelungen im Be-\ne) In Absatz 3b Satz 1 werden die Wörter „fünf                  gutachtungsverfahren;\nWochen“ durch die Angabe „25 Arbeitstagen“               3. Leistungsentscheidungsverfahren und Leis-\nersetzt.                                                    tungsentscheidungen anderer Sozialleistungs-\nf) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort                      träger, soweit diese pflegebedürftige Personen\n„Gutachter“ die Wörter „auf der Grundlage ei-               betreffen;\nnes bundeseinheitlichen, strukturierten Verfah-          4. Umgang mit dem neuen Begutachtungsinstru-\nrens zu treffen und“ eingefügt.                             ment bei pflegebedürftigen Antragstellern, bei-\nspielsweise Antragsverhalten und Informati-\n14. In § 18a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2015“\nonsstand;\ndurch die Angabe „2018“ ersetzt und werden nach\ndem Wort „über“ die Wörter „die Anwendung ei-                5. Entwicklung der ambulanten Pflegevergütun-\nnes bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens              gen und der stationären Pflegesätze ein-\nzur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pfle-              schließlich der einrichtungseinheitlichen Eigen-\ngebegutachtung und“ eingefügt.                                  anteile;\n15. Nach § 18b wird folgender § 18c eingefügt:                   6. Entwicklungen in den vertraglichen Grundla-\ngen, in der Pflegeplanung, den pflegefach-\n„§ 18c\nlichen Konzeptionen und in der konkreten Ver-\nFachliche und wissenschaftliche                      sorgungssituation in der ambulanten und in der\nBegleitung der Umstellung des Verfahrens                   stationären Pflege unter Berücksichtigung un-\nzur Feststellung der Pflegebedürftigkeit                 terschiedlicher Gruppen von Pflegebedürftigen\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit                     und Versorgungskonstellationen einschließlich\nrichtet im Benehmen mit dem Bundesministerium                   derjenigen von pflegebedürftigen Personen,\nfür Arbeit und Soziales und dem Bundesministe-                  die im Rahmen der Eingliederungshilfe für be-\nrium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein               hinderte Menschen versorgt werden.\nBegleitgremium ein, das die Vorbereitung der                 Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist\nUmstellung des Verfahrens zur Feststellung der               bis zum 1. Januar 2020 zu veröffentlichen. Dem\nPflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 und 18 Ab-            Bundesministerium für Gesundheit sind auf Ver-\nsatz 5a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden               langen Zwischenberichte vorzulegen.“\nFassung mit pflegefachlicher und wissenschaft-\n16. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“\nlicher Kompetenz unterstützt. Aufgabe des Be-\ndurch die Angabe „2020“ ersetzt.\ngleitgremiums ist, das Bundesministerium für\nGesundheit bei der Klärung fachlicher Fragen zu          17. § 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nberaten und den Spitzenverband Bund der Pflege-              „Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Ver-\nkassen, den Medizinischen Dienst des Spitzen-                sicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antrag-\nverbandes Bund der Krankenkassen sowie die                   stellung mindestens zwei Jahre als Mitglied ver-\nVereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen             sichert oder nach § 25 familienversichert war.“\nauf Bundesebene bei der Vorbereitung der Um-             18. § 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nstellung zu unterstützen. Dem Begleitgremium\nwird ab dem 1. Januar 2017 zusätzlich die Auf-               „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes\ngabe übertragen, das Bundesministerium für                   wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für\nGesundheit bei der Klärung fachlicher Fragen zu              bis zu acht Wochen und während einer Verhinde-\nberaten, die nach der Umstellung im Zuge der                 rungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je\nUmsetzung auftreten.                                         Kalenderjahr fortgewährt.“\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit              19. § 38 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nbeauftragt eine begleitende wissenschaftliche                „Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurz-\nEvaluation insbesondere zu Maßnahmen und Er-                 zeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und\ngebnissen der Vorbereitung und der Umsetzung                 während einer Verhinderungspflege nach § 39 für\nder Umstellung des Verfahrens zur Feststellung               bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der\nder Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 und               Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinde-\n18 Absatz 5a in der ab dem 1. Januar 2017 gel-               rungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.“","2430        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n20. § 39 wird wie folgt geändert:                                   ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      Personen Schulungskurse unentgeltlich anbie-\nten“ durch die Wörter „Die Pflegekassen haben\n„Die Aufwendungen der Pflegekasse können                     für Angehörige und sonstige an einer ehren-\nsich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro be-               amtlichen Pflegetätigkeit interessierte Perso-\nlaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere                   nen unentgeltlich Schulungskurse durchzu-\nPflegepersonen sichergestellt wird als solche,               führen“ ersetzt.\ndie mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten\nGrade verwandt oder verschwägert sind oder                b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.“               „Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflege-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                 bedürftigen Person findet die Schulung auch in\nfügt:                                                        der häuslichen Umgebung des Pflegebedürfti-\ngen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend.“\n„(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1\nSatz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht        23a. Nach § 46 Absatz 2 Satz 5 wird folgender Satz\nin Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeit-              eingefügt:\npflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt            „In den Fällen des Satzes 4 kann auch ein gemein-\nbis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht wer-             samer Widerspruchsbescheid erlassen werden;\nden. Der für die Verhinderungspflege in An-               Satz 5 gilt entsprechend.“\nspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf\n24. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Achten\nden Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege\nKapitels wird wie folgt gefasst:\nnach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.“\n„Vierter Abschnitt\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nfolgt geändert:                                                Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich“.\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-        25. § 92 wird aufgehoben.\nsetzt:                                          26. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Ach-\n„Bei einer Ersatzpflege durch Pflegeperso-           ten Kapitels wird wie folgt gefasst:\nnen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum                            „Fünfter Abschnitt\nzweiten Grade verwandt oder verschwägert\nsind oder mit ihm in häuslicher Gemein-                            Integrierte Versorgung“.\nschaft leben, dürfen die Aufwendungen           27. § 92c wird durch folgenden Sechsten Abschnitt\nder Pflegekasse regelmäßig den Betrag                des Achten Kapitels ersetzt:\ndes Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3                           „Sechster Abschnitt\nfür bis zu sechs Wochen nicht überschrei-\nten. Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1            Übergangsregelung für die stationäre Pflege\ngenannten Personen erwerbsmäßig ausge-\nübt, können sich die Aufwendungen der                                        § 92c\nPflegekasse abweichend von Satz 1 auf                         Neuverhandlung der Pflegesätze\nden Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3                Die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Pflege-\nbelaufen; Absatz 2 findet Anwendung.“                satzvereinbarungen der zugelassenen Pflege-\nbb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:               heime gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter.\n„Die Aufwendungen der Pflegekasse nach               Gleiches gilt für Pflegesatzvereinbarungen, die\nden Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den               neu auf Grundlage des § 84 Absatz 2 in der am\nLeistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht           1. Januar 2016 geltenden Fassung abgeschlossen\nübersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.“             werden. Für den vorgesehenen Übergang ab dem\n1. Januar 2017 sind von den Vereinbarungspart-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.\nnern nach § 85 für die Pflegeheime neue Pflege-\n21. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       sätze im Hinblick auf die neuen fünf Pflegegrade\na) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort             zu vereinbaren. Davon ausgehend sind in der voll-\n„acht“ ersetzt.                                           stationären Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 ein-\nrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln.\nb) Satz 4 wird aufgehoben.\nDabei kann insbesondere die Pflegesatzkommis-\n22. § 44a Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:               sion nach § 86 das Nähere für ein vereinfachtes\na) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein                 Verfahren unter Einbezug eines angemessenen\nKomma ersetzt.                                            Zuschlags für die voraussichtlichen Kostensteige-\nrungsraten bestimmen. § 85 Absatz 3 bis 7 gilt\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\nentsprechend.\ndas Wort „und“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                                                  § 92d\n„8. Name und Anschrift der Krankenkasse oder                    Alternative Überleitung der Pflegesätze\ndes privaten Krankenversicherungsunter-\nnehmens.“                                                Sofern bis zu drei Monate vor dem 1. Januar\n2017 für das Pflegeheim keine neue Vereinbarung\n23. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       nach § 92c geschlossen wurde, werden die ver-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Die Pflegekassen             einbarten Pflegesätze durch übergeleitete Pflege-\nsollen für Angehörige und sonstige an einer               sätze abgelöst, die nach § 92e zu ermitteln sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015            2431\n§ 92e                               PSPG2 = der teilstationäre Pflegesatz in Pflege-\nVerfahren für die Umrechnung                     grad 2.\nEs gilt:\n(1) Grundlage für die Ermittlung der ab dem\n1. Januar 2017 zu zahlenden Pflegesätze nach                 1. der Pflegesatz in Pflegegrad 3 entspricht dem\n§ 92d ist der Gesamtbetrag der Pflegesätze, die                  1,2-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,\ndem Pflegeheim am 30. September 2016 zuste-                  2. der Pflegesatz in Pflegegrad 4 entspricht dem\nhen, hochgerechnet auf einen Kalendermonat für\n1,4-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,\nPflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie\nBewohner ohne Pflegestufe, aber mit erheblich                3. der Pflegesatz in Pflegegrad 5 entspricht dem\neingeschränkter Alltagskompetenz.                                1,5-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2.\n(2) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 ist in die                (4) Der Pflegesatz für den Pflegegrad 1 beträgt\nPflegegrade 2 bis 5 umzurechnen. Die übergelei-              bis zur Ablösung durch eine neue Pflegesatzver-\nteten Pflegesätze ergeben sich als Summe aus                 einbarung 78 Prozent des Pflegesatzes für den\ndem Leistungsbetrag nach § 43 und dem in allen               Pflegegrad 2.\nPflegegraden gleich hohen Eigenanteil (Zuzah-\nlungsbetrag). Der einheitliche Eigenanteil ermittelt                                  § 92f\nsich dann wie folgt:                                                       Pflichten der Beteiligten\nEA = (∑ PS – PBPG2 x LBPG2 – PBPG3 x LBPG3\n(1) Das Pflegeheim teilt den nach § 85 Absatz 2\n– PBPG4 x LBPG4 – PBPG5 x LBPG5)\nals Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteilig-\ndividiert durch PB (PG2 – PG5).\nten Kostenträgern bis spätestens zum 31. Oktober\nDabei sind:                                                  2016 die von ihm nach § 92e Absatz 2 bis 4 er-\n1. EA = der ab dem Tag der Umstellung geltende             mittelten Pflegesätze in den Pflegegraden 1 bis 5\neinheitliche Eigenanteil,                               zusammen mit folgenden Angaben mit:\n2. ∑ PS = Gesamtbetrag der Pflegesätze (PS)                1. die bisherigen Pflegesätze,\nnach Absatz 1,                                          2. die Aufteilung der maßgeblichen Heimbewoh-\n3. PBPG2 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-                 nerzahl entsprechend ihrer bisherigen Einstu-\ngegrad 2 entsprechend der Überleitungsvor-                  fung und der Angabe zum Vorliegen einer er-\nschrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017              heblich eingeschränkten Alltagskompetenz so-\ngeltenden Fassung am 30. September 2016,                    wie\n4. PBPG3 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-             3. den Stichtagsbetrag nach § 92e Absatz 1.\ngegrad 3 entsprechend der Überleitungsvor-              Diese Angaben sind durch geeignete Unterlagen\nschrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017          zu belegen. Es genügt die Mitteilung an eine als\ngeltenden Fassung am 30. September 2016,                Vertragspartei beteiligte Pflegekasse; diese stellt\n5. PBPG4 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-             die unverzügliche Weiterleitung der Mitteilung an\ngegrad 4 entsprechend der Überleitungsvor-              die übrigen als Vertragsparteien beteiligten Kos-\nschrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017          tenträger sowie an die Landesverbände der Pfle-\ngeltenden Fassung am 30. September 2016,                gekassen sicher.\n6. PBPG5 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-                (2) Über Beanstandungen der von dem Pflege-\ngegrad 5 entsprechend der Überleitungsvor-              heim nach Absatz 1 übermittelten Angaben befin-\nschrift des § 140 in der ab dem 1. Januar 2017          den die Parteien nach § 85 Absatz 2 unverzüglich\ngeltenden Fassung am 30. September 2016,                mit Mehrheit. Sofern an die Pflegekassen als Ver-\n7. PB (PG2 – PG5) = Zahl der Pflegebedürftigen             tragspartei keine Mitteilung innerhalb der Frist er-\nin Pflegegrad 2 bis 5 entsprechend der Über-            folgt, sind diese zu einer Schätzung berechtigt\nleitungsvorschrift des § 140 in der ab dem              und informieren darüber unverzüglich das Pflege-\n1. Januar 2017 geltenden Fassung am                     heim.\n30. September 2016,                                        (3) Abweichend von § 9 Absatz 2 des Wohn-\n8. LBPG2 = vollstationärer Leistungsbetrag in              und Betreuungsvertragsgesetzes sind die Heim-\nPflegegrad 2,                                           bewohner vom Pflegeheim spätestens bis zum\n30. November 2016 über die danach geltenden\n9. LBPG3 = vollstationärer Leistungsbetrag in              Pflegesätze nach § 92e, bei vollstationärer Pflege\nPflegegrad 3,                                           einschließlich des einrichtungseinheitlichen Eigen-\n10. LBPG4 = vollstationärer Leistungsbetrag in               anteils, schriftlich zu informieren. Auf den Besitz-\nPflegegrad 4 sowie                                      standsschutz nach § 141 in der ab dem 1. Januar\n11. LBPG5 = vollstationärer Leistungsbetrag in               2017 geltenden Fassung ist hinzuweisen.“\nPflegegrad 5.                                       28. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Für den teilstationären Bereich ergeben sich          a) In Nummer 7 wird das Wort „Beratung“ durch\nabweichend von Absatz 2 die übergeleiteten Pfle-                 die Wörter „Aufklärung und Auskunft“ ersetzt\ngesätze wie folgt:                                               und werden nach dem Wort „Pflege“ die Wörter\nPSPG2 = ∑ PS dividiert durch (PBPG2 + PBPG3 x                    „sowie über deren Erbringer“ eingefügt.\n1,2 + PBPG4 x 1,4 + PBPG5 x 1,5).                b) In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 92c)“ durch\nDabei ist:                                                       die Angabe „(§ 7c)“ ersetzt.","2432         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n29. Nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende                       auf der Grundlage einer strukturierten Datener-\nNummer 1a eingefügt:                                            hebung im Rahmen des internen Qualitätsma-\n„1a. die Information über die Erbringer von Leis-               nagements eine Qualitätsberichterstattung und\ntungen der Prävention, Teilhabe sowie von                 die externe Qualitätsprüfung ermöglicht, zu be-\nLeistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),“.                 schreiben. Insbesondere sind die Indikatoren,\ndas Datenerhebungsinstrument sowie die bun-\n30. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe                    desweiten Verfahren für die Übermittlung, Aus-\n„§§ 18,“ die Angabe „38a,“ eingefügt.                           wertung und Bewertung der Daten sowie die\n31. In § 108 Satz 1 werden die Wörter „im jeweils letz-             von Externen durchzuführende Prüfung der\nten Geschäftsjahr“ durch die Wörter „in einem                   Daten festzulegen. Die datenschutzrechtlichen\nZeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antrag-                  Bestimmungen sind zu beachten, insbeson-\nstellung“ ersetzt.                                              dere sind personenbezogene Daten von Ver-\nsicherten vor der Übermittlung an die fachlich\n32. § 113 wird wie folgt geändert:\nunabhängige Institution nach Absatz 1b zu\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            pseudonymisieren. Eine Wiederherstellung des\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesverei-                Personenbezugs durch die fachlich unabhän-\nnigung der“ gestrichen, werden nach den                 gige Institution nach Absatz 1b ist ausge-\nWörtern „kommunalen Spitzenverbänden“                   schlossen. Ein Datenschutzkonzept ist mit\ndie Wörter „auf Bundesebene“ eingefügt,                 den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehör-\nwerden die Wörter „bis zum 31. März 2009                den abzustimmen. Zur Sicherstellung der\ngemeinsam und einheitlich“ gestrichen,                  Wissenschaftlichkeit beschließen die Vertrags-\nwerden nach den Wörtern „behinderten                    parteien nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich die\nMenschen“ die Wörter „nach Maßgabe                      Vergabe der Aufträge nach § 113b Absatz 4\nvon § 118“ eingefügt und werden die Wör-                Satz 2 Nummer 1 und 2.\nter „Qualität und die Qualitätssicherung“                  (1b) Die Vertragsparteien nach Absatz 1\ndurch die Wörter „Qualität, Qualitätssiche-             Satz 1 beauftragen im Rahmen eines Vergabe-\nrung und Qualitätsdarstellung“ ersetzt.                 verfahrens eine fachlich unabhängige Institu-\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                   tion, die entsprechend den Festlegungen nach\neingefügt:                                              Absatz 1a erhobenen Daten zusammenzufüh-\nren sowie leistungserbringerbeziehbar und fall-\n„In den Vereinbarungen sind insbesondere\nbeziehbar nach Maßgabe von Absatz 1a aus-\nauch Anforderungen an eine praxistaug-\nzuwerten. Zum Zweck der Prüfung der von den\nliche, den Pflegeprozess unterstützende\nPflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und\nund die Pflegequalität fördernde Pflegedo-\nderen Qualität nach den §§ 114 und 114a so-\nkumentation zu regeln. Die Anforderungen\nwie zum Zweck der Qualitätsdarstellung nach\ndürfen über ein für die Pflegeeinrichtungen\n§ 115 Absatz 1a leitet die beauftragte Institu-\nvertretbares und wirtschaftliches Maß nicht\ntion die Ergebnisse der nach Absatz 1a ausge-\nhinausgehen und sollen den Aufwand für\nwerteten Daten an die Landesverbände der\nPflegedokumentation in ein angemessenes\nPflegekassen und die von ihnen beauftragten\nVerhältnis zu den Aufgaben der pflegeri-\nPrüfinstitutionen und Sachverständigen weiter;\nschen Versorgung setzen. Die Maßstäbe\ndiese dürfen die übermittelten Daten zu den\nund Grundsätze für die stationäre Pflege\ngenannten Zwecken verarbeiten und nutzen.\nsind bis zum 30. Juni 2017, die Maßstäbe\nDie Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1\nund Grundsätze für die ambulante Pflege\nvereinbaren      diesbezüglich  entsprechende\nbis zum 30. Juni 2018 zu vereinbaren. Sie\nVerfahren zur Weiterleitung der Daten. Die\nsind in regelmäßigen Abständen an den\ndatenschutzrechtlichen Bestimmungen sind\nmedizinisch-pflegefachlichen      Fortschritt\njeweils zu beachten.“\nanzupassen. Soweit sich in den Pflegeein-\nrichtungen zeitliche Einsparungen ergeben,           c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndie Ergebnis der Weiterentwicklung der\nPflegedokumentation auf Grundlage des                   „Die am 1. Januar 2016 bestehenden Maß-\npflegefachlichen Fortschritts durch neue,               stäbe und Grundsätze zur Sicherung und\nden Anforderungen nach Satz 3 entspre-                  Weiterentwicklung der Pflege gelten bis zum\nchende Pflegedokumentationsmodelle sind,                Abschluss der Vereinbarungen nach Absatz 1\nführen diese nicht zu einer Absenkung der               fort.“\nPflegevergütung, sondern wirken der Ar-              d) Absatz 3 wird aufgehoben.\nbeitsverdichtung entgegen.“\n33. § 113a wird wie folgt geändert:\ncc) Der neue Satz 9 wird aufgehoben.\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsätze 1a und 1b eingefügt:                                   aa) In Satz 4 wird das Komma und werden die\n„(1a) In den Maßstäben und Grundsätzen für                     Wörter „die maßgeblichen Organisationen\ndie stationäre Pflege nach Absatz 1 ist insbe-                    für die Wahrnehmung der Interessen und\nsondere das indikatorengestützte Verfahren zur                    der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und\nvergleichenden Messung und Darstellung von                        behinderten Menschen auf Bundesebene“\nErgebnisqualität im stationären Bereich, das                      gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2433\nbb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Sie“ die             tragspartei nach § 113, eines Mitglieds des Quali-\nWörter „und die nach § 118 zu beteiligen-            tätsausschusses oder des Bundesministeriums\nden Organisationen für die Wahrnehmung               für Gesundheit um einen unparteiischen Vorsit-\nder Interessen und der Selbsthilfe der pfle-         zenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder\ngebedürftigen und behinderten Menschen“              erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss). Sofern\neingefügt.                                           die Organisationen, die Mitglieder in den Quali-\ncc) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.                 tätsausschuss entsenden, nicht bis zum\n31. März 2016 die Mitglieder nach Maßgabe von\nb) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.                          Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der Quali-\n34. § 113b wird wie folgt gefasst:                               tätsausschuss durch die drei unparteiischen Mit-\nglieder gebildet. Der unparteiische Vorsitzende\n„§ 113b                               und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie\nQualitätsausschuss                          deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt.\nDer unparteiische Vorsitzende wird vom Bundes-\n(1) Die von den Vertragsparteien nach § 113 im\nministerium für Gesundheit benannt; der Stellver-\nJahr 2008 eingerichtete Schiedsstelle Qualitätssi-\ntreter des unparteiischen Vorsitzenden und die\ncherung entscheidet als Qualitätsausschuss nach\nweiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren\nMaßgabe der Absätze 2 bis 8. Die Vertragspar-\nStellvertreter werden von den Vertragsparteien\nteien nach § 113 treffen die Vereinbarungen und\nnach § 113 gemeinsam benannt. Mitglieder des\nerlassen die Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der\nQualitätsausschusses können nicht als Stellver-\nab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, den\ntreter des unparteiischen Vorsitzenden oder der\n§§ 113, 113a, 115 Absatz 1a und § 115a Absatz 1\nweiteren unparteiischen Mitglieder benannt wer-\nund 2 durch diesen Qualitätsausschuss.\nden. Kommt eine Einigung über die Benennung\n(2) Der Qualitätsausschuss besteht aus Vertre-            der unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer\ntern des Spitzenverbandes Bund der Pflegekas-                vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten\nsen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Ver-            Frist zustande, erfolgt die Benennung durch das\neinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf            Bundesministerium für Gesundheit. Der erweiterte\nBundesebene (Leistungserbringer) in gleicher                 Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner\nZahl; Leistungsträger und Leistungserbringer kön-            Mitglieder den Inhalt der Vereinbarungen oder der\nnen jeweils höchstens zehn Mitglieder entsenden.             Beschlüsse der Vertragsparteien nach § 113 fest.\nDem Qualitätsausschuss gehören auch ein Vertre-              Die Festsetzungen des erweiterten Qualitätsaus-\nter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-               schusses haben die Rechtswirkung einer vertrag-\nlichen Träger der Sozialhilfe und ein Vertreter der          lichen Vereinbarung oder Beschlussfassung im\nkommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene                   Sinne von § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar\nan; sie werden auf die Zahl der Leistungsträger              2017 geltenden Fassung, von den §§ 113, 113a\nangerechnet. Dem Qualitätsausschuss kann auch                und 115 Absatz 1a.\nein Vertreter des Verbandes der privaten Kranken-\n(4) Die Vertragsparteien nach § 113 beauftra-\nversicherung e. V. angehören; die Entscheidung\ngen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit\nhierüber obliegt dem Verband der privaten Kran-\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch den\nkenversicherung e. V. Sofern der Verband der\nQualitätsausschuss mit Unterstützung der quali-\nprivaten Krankenversicherung e. V. ein Mitglied\nfizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fachlich\nentsendet, wird dieses Mitglied auf die Zahl der\nunabhängige wissenschaftliche Einrichtungen\nLeistungsträger angerechnet. Dem Qualitätsaus-\noder Sachverständige. Diese wissenschaftlichen\nschuss soll auch ein Vertreter der Verbände der\nEinrichtungen oder Sachverständigen werden be-\nPflegeberufe angehören; er wird auf die Zahl der\nauftragt, insbesondere\nLeistungserbringer angerechnet. Eine Organisa-\ntion kann nicht gleichzeitig der Leistungsträger-            1. bis zum 31. März 2017 die Instrumente für die\nseite und der Leistungserbringerseite zugerechnet                 Prüfung der Qualität der Leistungen, die von\nwerden. Jedes Mitglied erhält eine Stimme; die                    den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht\nStimmen sind gleich zu gewichten. Der Medizini-                   werden, und für die Qualitätsberichterstattung\nsche Dienst des Spitzenverbandes Bund der                         in der stationären Pflege zu entwickeln, wobei\nKrankenkassen wirkt in den Sitzungen und an\na) insbesondere die 2011 vorgelegten Ergeb-\nden Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss,\nnisse des vom Bundesministerium für Ge-\nauch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3,\nsundheit und vom Bundesministerium für\nberatend mit. Die auf Bundesebene maßgeblichen\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend geför-\nOrganisationen für die Wahrnehmung der Interes-\nderten Projektes „Entwicklung und Erpro-\nsen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und be-\nbung von Instrumenten zur Beurteilung der\nhinderter Menschen wirken in den Sitzungen und\nErgebnisqualität in der stationären Altenhil-\nan den Beschlussfassungen im Qualitätsaus-\nfe“ und die Ergebnisse der dazu durchge-\nschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Ab-\nführten Umsetzungsprojekte einzubeziehen\nsatz 3, nach Maßgabe von § 118 beratend mit.\nsind und\n(3) Kommt im Qualitätsausschuss eine Verein-\nb) Aspekte der Prozess- und Strukturqualität\nbarung oder ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 2\nzu berücksichtigen sind;\nganz oder teilweise nicht durch einvernehmliche\nEinigung zustande, so wird der Qualitätsaus-                 2. bis zum 31. März 2017 auf der Grundlage der\nschuss auf Verlangen von mindestens einer Ver-                    Ergebnisse nach Nummer 1 unter Beachtung","2434         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\ndes Prinzips der Datensparsamkeit ein bundes-           privaten Krankenversicherung e. V., mit den Ver-\nweites Datenerhebungsinstrument, bundes-                bänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und\nweite Verfahren für die Übermittlung und                mit den auf Bundesebene maßgeblichen Organi-\nAuswertung der Daten einschließlich einer Be-           sationen für die Wahrnehmung der Interessen\nwertungssystematik sowie für die von Externen           und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behin-\ndurchzuführende Prüfung der Daten zu ent-               derter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise\nwickeln;                                                des Qualitätsausschusses, insbesondere\n3. bis zum 30. Juni 2017 die Instrumente für die               1. zur Benennung der Mitglieder und der unpar-\nPrüfung der Qualität der von den ambulanten                  teiischen Mitglieder,\nPflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen                 2. zur Amtsdauer, Amtsführung und Entschädi-\nund für die Qualitätsberichterstattung in der                gung für den Zeitaufwand der unparteiischen\nambulanten Pflege zu entwickeln, eine an-                    Mitglieder,\nschließende Pilotierung durchzuführen und ei-\nnen Abschlussbericht bis zum 31. März 2018                3. zum Vorsitz,\nvorzulegen;                                               4. zu den Beschlussverfahren,\n4. ergänzende Instrumente für die Ermittlung und               5. zur Errichtung einer qualifizierten Geschäfts-\nBewertung von Lebensqualität zu entwickeln;                  stelle auch mit der Aufgabe als wissenschaft-\nliche Beratungs- und Koordinierungsstelle\n5. die Umsetzung der nach den Nummern 1 bis 3\nnach Absatz 6,\nentwickelten Verfahren zur Qualitätsmessung\nund Qualitätsdarstellung wissenschaftlich zu              6. zur Sicherstellung der jeweiligen Auftrags-\nevaluieren und den Vertragsparteien nach                     erteilung nach Absatz 4,\n§ 113 Vorschläge zur Anpassung der Verfahren              7. zur Einbeziehung weiterer Sachverständiger\nan den neuesten Stand der wissenschaftlichen                 oder Gutachter,\nErkenntnisse zu unterbreiten sowie\n8. zur Bildung von Arbeitsgruppen,\n6. ein Konzept für eine Qualitätssicherung in\nneuen Wohnformen zu entwickeln.                           9. zur Gewährleistung der Beteiligungs- und Mit-\nberatungsrechte nach diesem Gesetz sowie\nDas Bundesministerium für Gesundheit sowie das\n10. zur Verteilung der Kosten für die Entschädi-\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\ngung der unparteiischen Mitglieder und der\nund Jugend in Abstimmung mit dem Bundes-\neinbezogenen weiteren Sachverständigen\nministerium für Gesundheit können den Vertrags-\nund Gutachter.\nparteien nach § 113 weitere Themen zur wissen-\nschaftlichen Bearbeitung vorschlagen.                        Die Geschäftsordnung und die Änderung der Ge-\nschäftsordnung sind durch das Bundesministe-\n(5) Die Finanzierung der Aufträge nach Absatz 4\nrium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bun-\nerfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pfle-\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\ngeversicherung nach § 8 Absatz 4. Bei der Bear-\nJugend zu genehmigen. Kommt die Geschäfts-\nbeitung der Aufträge nach Absatz 4 Satz 2 ist zu\nordnung nicht bis zum 29. Februar 2016 zustande,\ngewährleisten, dass die Arbeitsergebnisse um-\nwird ihr Inhalt durch das Bundesministerium für\nsetzbar sind. Der jeweilige Auftragnehmer hat dar-\nGesundheit im Benehmen mit dem Bundesminis-\nzulegen, zu welchen finanziellen Auswirkungen die\nterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUmsetzung der Arbeitsergebnisse führen wird.\nbestimmt.\nDen Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich eine\nPraktikabilitäts- und Kostenanalyse beizufügen.                 (8) Die durch den Qualitätsausschuss getroffe-\nDie Ergebnisse der Arbeiten nach Absatz 4 Satz 2             nen Entscheidungen sind dem Bundesministerium\nsind dem Bundesministerium für Gesundheit zur                für Gesundheit vorzulegen. Es kann die Entschei-\nKenntnisnahme vor der Veröffentlichung vorzu-                dungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden.\nlegen.                                                       Das Bundesministerium für Gesundheit kann im\nRahmen der Prüfung vom Qualitätsausschuss zu-\n(6) Die Vertragsparteien nach § 113 richten ge-          sätzliche Informationen und ergänzende Stellung-\nmeinsam bis zum 31. März 2016 eine unabhän-                  nahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der\ngige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitäts-            Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Bean-\nausschusses für die Dauer von fünf Jahren ein.               standungen des Bundesministeriums für Gesund-\nDie Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben                  heit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu\neiner wissenschaftlichen Beratungs- und Koordi-              beheben. Die Nichtbeanstandung von Entschei-\nnierungsstelle wahr. Sie soll insbesondere den               dungen kann vom Bundesministerium für Gesund-\nQualitätsausschuss und seine Mitglieder fachwis-             heit mit Auflagen verbunden werden. Kommen\nsenschaftlich beraten, die Auftragsverfahren nach            Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz\nAbsatz 4 koordinieren und die wissenschaftlichen             oder teilweise nicht fristgerecht zustande oder\nArbeitsergebnisse für die Entscheidungen im Qua-             werden die Beanstandungen des Bundesministe-\nlitätsausschuss aufbereiten. Näheres zur Zusam-              riums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm\nmensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten               gesetzten Frist behoben, kann das Bundesminis-\nGeschäftsstelle regeln die Vertragsparteien nach             terium für Gesundheit den Inhalt der Vereinbarun-\n§ 113 in der Geschäftsordnung nach Absatz 7.                 gen und der Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2\n(7) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren          festsetzen. Bei den Verfahren nach den Sätzen 1\nin einer Geschäftsordnung mit dem Verband der                bis 6 setzt sich das Bundesministerium für Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2435\nsundheit mit dem Bundesministerium für Familie,             nach § 113 sich bis zum 31. Dezember 2016 nicht\nSenioren, Frauen und Jugend ins Benehmen.“                  über die Beauftragung gemäß Absatz 1 Satz 2\n35. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt:                geeinigt, bestimmen das Bundesministerium für\nGesundheit und das Bundesministerium für Fami-\n„§ 113c                               lie, Senioren, Frauen und Jugend innerhalb von\nPersonalbemessung in Pflegeeinrichtungen                vier Monaten das Verfahren und die Inhalte der\n(1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen im           Beauftragung.“\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für              36. § 114 wird wie folgt geändert:\nGesundheit und dem Bundesministerium für Fa-                a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nmilie, Senioren, Frauen und Jugend die Entwick-\nlung und Erprobung eines wissenschaftlich fun-                  „Sie umfasst auch die Abrechnung der genann-\ndierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung                  ten Leistungen.“\ndes Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach             b) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das Komma\nqualitativen und quantitativen Maßstäben sicher.                und werden die Wörter „insbesondere hinsicht-\nDie Entwicklung und Erprobung ist bis zum                       lich der Ergebnis- und Lebensqualität,“ gestri-\n30. Juni 2020 abzuschließen. Es ist ein strukturier-            chen.\ntes, empirisch abgesichertes und valides Ver-               c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nfahren für die Personalbemessung in Pflegeein-\nd) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:\nrichtungen auf der Basis des durchschnittlichen\nVersorgungsaufwands für direkte und indirekte                   aa) In Satz 4 werden die Wörter „auf Kosten\npflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der                      der Pflegeeinrichtung“ gestrichen.\nHaushaltsführung unter Berücksichtigung der                     bb) Die Sätze 5 bis 7 werden aufgehoben.\nfachlichen Ziele und Konzeption des neuen Pfle-\n37. § 114a wird wie folgt geändert:\ngebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. Hierzu sind\neinheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbeson-           a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „sind“\ndere Qualifikationsanforderungen, quantitative                  das Wort „grundsätzlich“ eingefügt und wird\nBedarfe und die fachliche Angemessenheit der                    nach dem Wort „anzukündigen“ ein Semikolon\nMaßnahmen berücksichtigen. Die Vertragspar-                     und werden die Wörter „Anlassprüfungen sol-\nteien beauftragen zur Sicherstellung der Wissen-                len unangemeldet erfolgen“ eingefügt.\nschaftlichkeit des Verfahrens fachlich unabhän-             b) Dem Absatz 3a werden die folgenden Sätze\ngige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sach-                 angefügt:\nverständige. Hierbei sollen die Vertragsparteien                „Ist ein Berechtigter nicht am Ort einer unange-\nvon der unabhängigen qualifizierten Geschäfts-                  meldeten Prüfung anwesend und ist eine recht-\nstelle nach § 113b Absatz 6 unterstützt werden.                 zeitige Einholung der Einwilligung in Textform\n(2) Der Medizinische Dienst des Spitzenver-                  nicht möglich, so genügt ausnahmsweise eine\nbandes Bund der Krankenkassen, der Verband                      mündliche Einwilligung, wenn andernfalls die\nder privaten Krankenversicherung e. V., die Ver-                Durchführung der Prüfung erschwert würde.\nbände der Pflegeberufe auf Bundesebene und                      Die mündliche Einwilligung des Berechtigten\ndie auf Bundesebene maßgeblichen Organisatio-                   sowie die Gründe für ein ausnahmsweises Ab-\nnen für die Wahrnehmung der Interessen und der                  weichen von der erforderlichen Textform sind\nSelbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter                   schriftlich zu dokumentieren.“\nMenschen sind zu beteiligen. Für die Arbeitsweise           c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nder Vertragsparteien soll im Übrigen die Ge-\nschäftsordnung nach § 113b Absatz 7 entspre-                       „(7) Der Spitzenverband Bund der Pflege-\nchende Anwendung finden.                                        kassen beschließt unter Beteiligung des Medi-\nzinischen Dienstes des Spitzenverbandes\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit legt                Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                   des Verbandes der privaten Krankenversiche-\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend unter Betei-               rung e. V. zur verfahrensrechtlichen Konkreti-\nligung der Vertragsparteien nach § 113 unverzüg-                sierung Richtlinien über die Durchführung der\nlich in einem Zeitplan konkrete Zeitziele für die               Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten\nEntwicklung, Erprobung und die Auftragsvergabe                  Leistungen und deren Qualität nach § 114\nfest. Die Vertragsparteien nach § 113 sind ver-                 sowohl für den ambulanten als auch für den\npflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit                 stationären Bereich. In den Richtlinien sind die\nauf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Be-                Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und\narbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und                  Weiterentwicklung der Pflegequalität nach\nder Auftragsvergabe sowie über Problembereiche                  § 113 zu berücksichtigen. Die Richtlinien für\nund mögliche Lösungen zu geben.                                 den stationären Bereich sind bis zum 31. Okto-\n(4) Wird ein Zeitziel nach Absatz 3 nicht frist-             ber 2017, die Richtlinien für den ambulanten\ngerecht erreicht und ist deshalb die fristgerechte              Bereich bis zum 31. Oktober 2018 zu beschlie-\nEntwicklung, Erprobung oder Auftragsvergabe ge-                 ßen. Sie treten jeweils gleichzeitig mit der\nfährdet, kann das Bundesministerium für Gesund-                 entsprechenden Qualitätsdarstellungsverein-\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  barung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. Die maß-\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne               geblichen Organisationen für die Wahrneh-\nVerfahrensschritte im Wege der Ersatzvornahme                   mung der Interessen und der Selbsthilfe der\nselbst durchführen. Haben die Vertragsparteien                  pflegebedürftigen und behinderten Menschen","2436         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nwirken nach Maßgabe von § 118 mit. Der                         ren. Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen hat                       sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der Dar-\ndie Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-                stellung der Qualität ist die Art der Prüfung als\ntungen auf Bundesebene, die Verbände der                       Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung\nPflegeberufe auf Bundesebene, den Verband                      kenntlich zu machen. Das Datum der letzten\nder privaten Krankenversicherung e. V. sowie                   Prüfung durch den Medizinischen Dienst der\ndie Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-                     Krankenversicherung oder durch den Prüf-\nlichen Träger der Sozialhilfe und die kommuna-                 dienst des Verbandes der privaten Krankenver-\nlen Spitzenverbände auf Bundesebene zu be-                     sicherung e. V., eine Einordnung des Prüfer-\nteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür             gebnisses nach einer Bewertungssystematik\nerforderlichen Informationen innerhalb einer                   sowie eine Zusammenfassung der Prüfergeb-\nangemessenen Frist vor der Entscheidung                        nisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pfle-\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die                    geeinrichtung auszuhängen. Die Qualitätsdar-\nStellungnahmen sind in die Entscheidung ein-                   stellungsvereinbarungen für den stationären\nzubeziehen. Die Richtlinien sind in regelmäßi-                 Bereich sind bis zum 31. Dezember 2017 und\ngen Abständen an den medizinisch-pflegefach-                   für den ambulanten Bereich bis zum 31. Dezem-\nlichen Fortschritt anzupassen. Sie sind durch                  ber 2018 jeweils unter Beteiligung des Medizi-\ndas Bundesministerium für Gesundheit im                        nischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund\nBenehmen mit dem Bundesministerium für                         der Krankenkassen, des Verbandes der priva-\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend zu ge-                    ten Krankenversicherung e. V. und der Ver-\nnehmigen. Beanstandungen des Bundesminis-                      bände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu\nteriums für Gesundheit sind innerhalb der von                  schließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen\nihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien                Organisationen für die Wahrnehmung der Inte-\nüber die Durchführung der Qualitätsprüfung                     ressen und der Selbsthilfe der pflegebedürfti-\nsind für den Medizinischen Dienst der Kranken-                 gen und behinderten Menschen wirken nach\nversicherung und den Prüfdienst des Verban-                    Maßgabe von § 118 mit. Die Qualitätsdar-\ndes der privaten Krankenversicherung e. V. ver-                stellungsvereinbarungen sind an den medizi-\nbindlich.“                                                     nisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen.\n38. § 115 wird wie folgt geändert:                                    Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum\nAbschluss einer neuen Vereinbarung fort; dies\na) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort                    gilt entsprechend auch für die bestehenden\n„Qualitätsdarstellung“ angefügt.                               Vereinbarungen über die Kriterien der Ver-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              öffentlichung einschließlich der Bewertungs-\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                    systematik      (Pflege-Transparenzvereinbarun-\ngen).“\nbb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe\n„oder 2“ gestrichen.                                 d) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:\nc) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                              „Die Landesverbände der Pflegekassen über-\n„(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen                  mitteln die Informationen nach Satz 1 an den\nstellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen               Verband der privaten Krankenversicherung e. V.\nerbrachten Leistungen und deren Qualität für                   zum Zweck der einheitlichen Veröffentlichung.“\ndie Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen                 e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Betreuung“\nverständlich, übersichtlich und vergleichbar so-               durch das Wort „Versorgung“ ersetzt.\nwohl im Internet als auch in anderer geeigneter\n38a. Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:\nForm kostenfrei veröffentlicht werden. Die Ver-\ntragsparteien nach § 113 vereinbaren insbe-                                        „§ 115a\nsondere auf der Grundlage der Maßstäbe und\nÜbergangsregelung für\nGrundsätze nach § 113 und der Richtlinien zur\nPflege-Transparenzvereinbarungen\nDurchführung der Prüfung der in Pflegeeinrich-\nund Qualitätsprüfungs-Richtlinien\ntungen erbrachten Leistungen und deren Qua-\nlität nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse                 (1) Die Vertragsparteien nach § 113 passen un-\nbei der Darstellung der Qualität für den ambu-             ter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des\nlanten und den stationären Bereich zugrunde                Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des\nzu legen sind und inwieweit die Ergebnisse                 Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.\ndurch weitere Informationen ergänzt werden.                und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-\nIn den Vereinbarungen sind die Ergebnisse der              ebene die Pflege-Transparenzvereinbarungen an\nnach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4                 dieses Gesetz in der am 1. Januar 2017 geltenden\nvergebenen Aufträge zu berücksichtigen. Die                Fassung an (übergeleitete Pflege-Transparenzver-\nVereinbarungen umfassen auch die Form der                  einbarungen). Die auf Bundesebene maßgeblichen\nDarstellung einschließlich einer Bewertungs-               Organisationen für die Wahrnehmung der Interes-\nsystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarun-              sen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und\ngen). Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5              behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von\nbilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung             § 118 mit. Kommt bis zum 30. April 2016 keine\neinbezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage               einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet\nfür die Bewertung und Darstellung der Qualität.            der erweiterte Qualitätsausschuss nach § 113b\nPersonenbezogene Daten sind zu anonymisie-                 Absatz 3 bis zum 30. Juni 2016. Die übergeleite-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015              2437\nten Pflege-Transparenzvereinbarungen gelten ab               der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband\n1. Januar 2017 bis zum Inkrafttreten der in § 115            der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die\nAbsatz 1a vorgesehenen Qualitätsdarstellungsver-             Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen\neinbarungen.                                                 Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spit-\n(2) Schiedsstellenverfahren zu den Pflege-Trans-          zenverbände auf Bundesebene zu beteiligen.\nparenzvereinbarungen, die am 1. Januar 2016 an-              Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforder-\nhängig sind, werden nach Maßgabe des § 113b                  lichen Informationen innerhalb einer angemesse-\nAbsatz 2, 3 und 8 durch den Qualitätsausschuss               nen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur\nentschieden; die Verfahren sind bis zum 30. Juni             Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen\n2016 abzuschließen.                                          sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die ange-\npassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der\n(3) Die Richtlinien über die Prüfung der in Pfle-         Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-\ngeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren              sundheit und treten zum 1. Januar 2017 in Kraft.“\nQualität nach § 114 (Qualitätsprüfungs-Richtlinien)\nin der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung           39. § 117 wird wie folgt geändert:\ngelten nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 bis                  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 6“\nzum Inkrafttreten der Richtlinien über die Durch-                gestrichen.\nführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen er-\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und 2“\nbrachten Leistungen und deren Qualität nach                      gestrichen.\n§ 114a Absatz 7 fort und sind für den Medizini-\nschen Dienst der Krankenversicherung und den            40. § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie\nPrüfdienst des Verbandes der privaten Kranken-               folgt gefasst:\nversicherung e. V. verbindlich.                              „1. der in § 17 Absatz 1, den §§ 18b, 114a Ab-\n(4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen                   satz 7 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehe-\npasst unter Beteiligung des Medizinischen Diens-                  nen Richtlinien des Spitzenverbandes Bund\ntes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-                     der Pflegekassen sowie\nsen und des Prüfdienstes des Verbandes der                   2. der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37\nprivaten Krankenversicherung e. V. die Qualitäts-                 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 gelten-\nprüfungs-Richtlinien unverzüglich an dieses Ge-                   den Fassung, den §§ 113, 113a, 115 Absatz 1a\nsetz in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung                   sowie § 115a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2\nan. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisa-                    durch den Qualitätsausschuss nach § 113b\ntionen für die Wahrnehmung der Interessen und                     sowie der Vereinbarungen nach § 115a Ab-\nder Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-                  satz 1 Satz 1“.\nderten Menschen wirken nach Maßgabe von\n41. Dem § 135 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 118 mit. Der Spitzenverband Bund der Pflege-\nkassen hat die Vereinigungen der Träger der Pfle-            „Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird\ngeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände                der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde\nder Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband                gelegt.“\nder privaten Krankenversicherung e. V. sowie die\nBundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen                                      Artikel 2\nTräger der Sozialhilfe und die kommunalen Spit-                         Weitere Änderungen des\nzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen.                          Elften Buches Sozialgesetzbuch\nIhnen ist unter Übermittlung der hierfür erforder-\nlichen Informationen innerhalb einer angemesse-            Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nnen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur          versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nStellungnahme zu geben; die Stellungnahmen              1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1\nsind in die Entscheidung einzubeziehen. Die ange-       dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\npassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen          ändert:\nder Genehmigung des Bundesministeriums für               1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nGesundheit.                                                  a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\n(5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\n„§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebe-\npasst unter Beteiligung des Medizinischen Diens-\ndürftigkeit, Begutachtungsinstrument“.\ntes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-\nsen und des Prüfdienstes des Verbandes der pri-              b) Die Angabe zu § 17a wird gestrichen.\nvaten Krankenversicherung e. V. die nach Absatz 4            c) Nach der Angabe zu § 28 wird die folgende\nangepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bis                     Angabe zu § 28a eingefügt:\nzum 30. September 2016 an die nach Absatz 1\n„§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1“.\nübergeleiteten und gegebenenfalls nach Absatz 2\ngeänderten      Pflege-Transparenzvereinbarungen             d) Nach der Angabe zu § 43a wird die folgende\nan. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisa-                    Angabe zum Fünften Titel des Dritten Ab-\ntionen für die Wahrnehmung der Interessen und                     schnitts des Vierten Kapitels eingefügt:\nder Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-                                    „Fünfter Titel\nderten Menschen wirken nach Maßgabe von\n§ 118 mit. Der Spitzenverband Bund der Pflege-                              Zusätzliche Betreuung und\nkassen hat die Vereinigungen der Träger der Pfle-                 Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen\ngeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände                     § 43b Inhalt der Leistung“.","2438      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\ne) Die Angabe zur Überschrift des Fünften Ab-                   § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allge-\nschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt ge-                    meinen Versicherungsbedingungen und\nfasst:                                                              die technischen Berechnungsgrund-\n„Fünfter Abschnitt                                 lagen privater Pflegeversicherungsver-\nträge\nAngebote\nzur Unterstützung im Alltag,                                     Zweiter Abschnitt\nEntlastungsbetrag, Förderung der Weiter-\nentwicklung der Versorgungsstrukturen                                 Sonstige Überleitungs-\nund des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe“.                            und Übergangsregelungen\nf) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:                  § 144 Überleitungs- und Übergangsregelun-\ngen, Verordnungsermächtigung“.\n„§ 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag,\nUmwandlung des ambulanten Sach-               p) Die folgende Angabe zu den Anlagen 1 und 2\nleistungsbetrags    (Umwandlungsan-                wird angefügt:\nspruch), Verordnungsermächtigung“.                 „Anlage 1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1\ng) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:                             bis 6; Bildung der Summe der Ein-\nzelpunkte in jedem Modul\n„§ 45b Entlastungsbetrag“.\nAnlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik\nh) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:                             (Summe der Punkte und gewich-\n„§ 45c Förderung der Weiterentwicklung der                              tete Punkte)“.\nVersorgungsstrukturen und des Eh-         2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Pfle-\nrenamts, Verordnungsermächtigung“.            gebedürftigen“ ein Komma und werden die Wörter\ni) Die Angabe zu § 45d wird wie folgt gefasst:             „auch in Form der aktivierenden Pflege,“ einge-\nfügt.\n„§ 45d Förderung der Selbsthilfe, Verord-\nnungsermächtigung“.                       3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grund-\npflege und hauswirtschaftlicher Versorgung“\nj) Nach der Angabe zu § 53b wird die folgende\ndurch die Wörter „körperbezogenen Pflegemaß-\nAngabe zu § 53c eingefügt:\nnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen\n„§ 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu             und Hilfen bei der Haushaltsführung“ ersetzt.\nden Aufgaben zusätzlicher Betreu-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nungskräfte“.\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für nied-\nk) Die Angabe zu § 87b wird gestrichen.\nrigschwellige Betreuung und Entlastung nach\nl) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:                 § 45c“ durch die Wörter „zur Unterstützung im\n„§ 122 (weggefallen)“.                                      Alltag nach § 45a“ ersetzt.\nm) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:             b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für nied-\nrigschwellige Betreuung und Entlastung“ durch\n„§ 123 (weggefallen)“.\ndie Wörter „zur Unterstützung im Alltag“ er-\nn) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:                 setzt.\n„§ 124 (weggefallen)“.                              5. In § 8 Absatz 3 Satz 12 wird die Angabe „§ 45c\no) Folgende Angabe zum Fünfzehnten Kapitel                 Abs. 4 Satz 6“ durch die Wörter „§ 45c Absatz 5\nwird angefügt:                                          Satz 6“ ersetzt.\n„Fünfzehntes Kapitel                5a. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Grundpfle-\nge“ durch die Wörter „häusliche Pflegehilfe“ er-\nÜberleitungs- und Übergangsrecht                 setzt und werden die Wörter „sowie hauswirt-\nschaftliche Versorgung“ gestrichen.\nErster Abschnitt\n6. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nRegelungen zur\nRechtsanwendung im                          „(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch\nÜbergangszeitraum, zur Über-                  einschließlich der Leistungen der häuslichen Kran-\nleitung in die Pflegegrade, zum                kenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben\nBesitzstandsschutz für Leistungen                unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische\nder Pflegeversicherung sowie Über-                 Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der\ngangsregelungen im Begutachtungs-                  häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften\nverfahren im Rahmen der Einführung                 Buches zu leisten sind.“\ndes neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs          7. Die §§ 14 bis 16 werden wie folgt gefasst:\n§ 140 Anzuwendendes Recht und Überlei-                                           „§ 14\ntung in die Pflegegrade                                     Begriff der Pflegebedürftigkeit\n§ 141 Besitzstandsschutz und Übergangs-                    (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches\nrecht zur sozialen Sicherung von Pfle-          sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beein-\ngepersonen                                      trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähig-\n§ 142 Übergangsregelungen          im Begutach-         keiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch an-\ntungsverfahren                                  dere bedürfen. Es muss sich um Personen han-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2439\ndeln, die körperliche, kognitive oder psychische                     Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung\nBeeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte                      und Deutung von Körperzuständen, körper-\nBelastungen oder Anforderungen nicht selbstän-                       nahe Hilfsmittel,\ndig kompensieren oder bewältigen können. Die                      b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wund-\nPflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussicht-                     versorgung, Versorgung mit Stoma, regel-\nlich für mindestens sechs Monate, und mit min-                       mäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung\ndestens der in § 15 festgelegten Schwere beste-                      von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen\nhen.                                                                 in häuslicher Umgebung,\n(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesund-                   c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maß-\nheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selb-                      nahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesu-\nständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den                     che, Besuche anderer medizinischer oder\nfolgenden sechs Bereichen genannten pflegefach-                      therapeutischer Einrichtungen, zeitlich aus-\nlich begründeten Kriterien:                                          gedehnte Besuche medizinischer oder the-\n1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten ei-                   rapeutischer Einrichtungen, Besuch von Ein-\nner stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbe-                     richtungen zur Frühförderung bei Kindern\nwegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppen-                       sowie\nsteigen;                                                      d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder\n2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Er-                      anderer krankheits- oder therapiebedingter\nkennen von Personen aus dem näheren Um-                          Verhaltensvorschriften;\nfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientie-          6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kon-\nrung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder                 takte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpas-\nBeobachtungen, Steuern von mehrschrittigen                    sung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen,\nAlltagshandlungen, Treffen von Entscheidun-                   Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zu-\ngen im Alltagsleben, Verstehen von Sachver-                   kunft gerichteten Planungen, Interaktion mit\nhalten und Informationen, Erkennen von Risi-                  Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege\nken und Gefahren, Mitteilen von elementaren                   zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.\nBedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen,\nBeteiligen an einem Gespräch;                                (3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit\noder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die\n3. Verhaltensweisen und psychische Problemla-                 Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt\ngen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkei-           werden kann, werden bei den Kriterien der in Ab-\nten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes                satz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.\nund autoaggressives Verhalten, Beschädigen\nvon Gegenständen, physisch aggressives Ver-                                        § 15\nhalten gegenüber anderen Personen, verbale\nAggression, andere pflegerelevante vokale Auf-                         Ermittlung des Grades der\nfälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer              Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument\nunterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellun-                   (1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere\ngen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver            der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder\nStimmungslage, sozial inadäquate Verhaltens-              der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit\nweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate               (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines\nHandlungen;                                               pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstru-\n4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen                     ments ermittelt.\nOberkörpers, Körperpflege im Bereich des                     (2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs\nKopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen                Module gegliedert, die den sechs Bereichen in\nund Baden einschließlich Waschen der Haare,               § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind\nAn- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und               für die in den Bereichen genannten Kriterien die in\nAuskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes                Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen.\nZubereiten der Nahrung und Eingießen von                  Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck\nGetränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toi-            kommenden verschiedenen Schweregrade der\nlette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der          Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der\nFolgen einer Harninkontinenz und Umgang mit               Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug\nDauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der                auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte\nFolgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang                  Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 er-\nmit Stoma, Ernährung parenteral oder über                 sichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils\nSonde, Bestehen gravierender Probleme bei                 erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach\nder Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18                den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen ge-\nMonaten, die einen außergewöhnlich pflegein-              gliedert. Die Summen der Punkte werden nach\ntensiven Hilfebedarf auslösen;                            den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schwe-\n5. Bewältigung von und selbständiger Umgang                   regraden der Beeinträchtigungen der Selbständig-\nmit krankheits- oder therapiebedingten Anfor-             keit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:\nderungen und Belastungen:                                 1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der\na) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Ver-                 Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,\nsorgung intravenöser Zugänge, Absaugen                2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der\nund Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie                    Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,","2440        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen            Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenver-\nder Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,               band Bund der Pflegekassen konkretisiert in den\n4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen               Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich\nder Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und            begründeten Voraussetzungen für solche beson-\nderen Bedarfskonstellationen.\n5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen\nder Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.                   (5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kri-\nterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf\nJedem Punktbereich in einem Modul werden unter              führen, für den Leistungen des Fünften Buches\nBerücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kom-               vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspe-\nmenden Schwere der Beeinträchtigungen der                   zifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische\nSelbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der              Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behand-\nfolgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2             lungspflege, bei denen der behandlungspflegeri-\nfestgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die            sche Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen\nModule des Begutachtungsinstruments werden                  Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer\nwie folgt gewichtet:                                        Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den\n1. Mobilität mit 10 Prozent,                                in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist\noder mit einer solchen notwendig in einem unmit-\n2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten so-\ntelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammen-\nwie Verhaltensweisen und psychische Problem-\nhang steht.\nlagen zusammen mit 15 Prozent,\n(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pfle-\n3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,\ngegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigun-\n4. Bewältigung von und selbständiger Umgang                 gen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit\nmit krankheits- oder therapiebedingten Anfor-           altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.\nderungen und Belastungen mit 20 Prozent,                Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-\n5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kon-           chend.\ntakte mit 15 Prozent.                                       (7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18\n(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei         Monaten werden abweichend von den Absät-\nder Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in             zen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:\njedem Modul zu addieren und dem in Anlage 1                 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den\nfestgelegten Punktbereich sowie den sich daraus                  Pflegegrad 2,\nergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen.                  2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den\nDen Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer ge-                      Pflegegrad 3,\nwichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchs-\nten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2               3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den\noder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten                   Pflegegrad 4,\nPunkten aller Module sind durch Addition die Ge-            4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflege-\nsamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten               grad 5.\nGesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in\neinen der nachfolgenden Pflegegrade einzuord-                                       § 16\nnen:                                                                      Verordnungsermächtigung\n1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den                    Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nPflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der            mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nSelbständigkeit oder der Fähigkeiten,                   nisterium für Familien, Senioren, Frauen und Ju-\n2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den                gend und dem Bundesministerium für Arbeit und\nPflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen             Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nder Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,               mung des Bundesrates Vorschriften zur pflege-\nfachlichen Konkretisierung der Inhalte des\n3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den\nBegutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum\nPflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der\nVerfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit\nSelbständigkeit oder der Fähigkeiten,\nnach § 18 zu erlassen. Es kann sich dabei von\n4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pfle-            unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.“\ngegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der           8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSelbständigkeit oder der Fähigkeiten,\n„(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\n5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflege-               sen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechts-\ngrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der                anwendung zu fördern, unter Beteiligung des Me-\nSelbständigkeit oder der Fähigkeiten mit be-            dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund\nsonderen Anforderungen an die pflegerische              der Krankenkassen Richtlinien zur pflegefachli-\nVersorgung.                                             chen Konkretisierung der Inhalte des Begutach-\n(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfs-             tungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren\nkonstellationen, die einen spezifischen, außerge-           der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18\nwöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anfor-            (Begutachtungs-Richtlinien). Er hat dabei die\nderungen an die pflegerische Versorgung aufwei-             Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen\nsen, können aus pflegefachlichen Gründen dem                auf Bundesebene, den Verband der privaten Kran-\nPflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre              kenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2441\nschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nkommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene                            „Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. Januar\nund die Verbände der Pflegeberufe auf Bundes-                         2017 bis 31. Dezember 2017 keine Anwen-\nebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung                     dung.“\nder hierfür erforderlichen Informationen innerhalb\neiner angemessenen Frist vor der Entscheidung                d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die                     fügt:\nStellungnahmen sind in die Entscheidung einzu-                     „(5a) Bei der Begutachtung sind darüber hin-\nbeziehen. Die maßgeblichen Organisationen für                   aus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit\ndie Wahrnehmung der Interessen und der Selbst-                  oder der Fähigkeiten in den Bereichen außer-\nhilfe der pflegebedürftigen und behinderten Men-                häusliche Aktivitäten und Haushaltsführung\nschen wirken nach Maßgabe der nach § 118 Ab-                    festzustellen. Mit diesen Informationen sollen\nsatz 2 erlassenen Verordnung beratend mit. § 118                eine umfassende Beratung und das Erstellen\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“                       eines individuellen Versorgungsplans nach\n9. § 17a wird aufgehoben.                                          § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11\nAbsatz 4 des Fünften Buches und eine indivi-\n10. § 18 wird wie folgt geändert:                                   duelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte\nErbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            ermöglicht werden. Hierbei ist im Einzelnen auf\naa) In Satz 1 werden die Wörter „welche Stufe               die nachfolgenden Kriterien abzustellen:\nder Pflegebedürftigkeit“ durch die Wörter               1. außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen des\n„welcher Pflegegrad“ ersetzt.                               Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung,\nFortbewegen außerhalb der Wohnung oder\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Ver-\n„Im Rahmen dieser Prüfungen haben der                       kehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in ei-\nMedizinische Dienst oder die von der Pfle-                  nem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen,\ngekasse beauftragten Gutachter durch eine                   religiösen oder sportlichen Veranstaltungen,\nUntersuchung des Antragstellers die Be-                     Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeits-\neinträchtigungen der Selbständigkeit oder                   platz, einer Werkstatt für behinderte Men-\nder Fähigkeiten bei den in § 14 Absatz 2                    schen oder Besuch einer Einrichtung der\ngenannten Kriterien nach Maßgabe des                        Tages- oder Nachtpflege oder eines Tages-\n§ 15 sowie die voraussichtliche Dauer der                   betreuungsangebotes, Teilnahme an sonsti-\nPflegebedürftigkeit zu ermitteln.“                          gen Aktivitäten mit anderen Menschen;\n2. Haushaltsführung: Einkaufen für den täg-\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                                     lichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahl-\nb) Absatz 3 Satz 8 und 9 wird durch die folgenden                   zeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsar-\nSätze ersetzt:                                                  beiten, aufwändige Aufräum- und Reini-\ngungsarbeiten einschließlich Wäschepflege,\n„Der Antragsteller ist bei der Begutachtung auf                 Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit\ndie maßgebliche Bedeutung des Gutachtens                        finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit\ninsbesondere für eine umfassende Beratung,                      Behördenangelegenheiten.\ndas Erstellen eines individuellen Versorgungs-\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement\nwird ermächtigt, in den Richtlinien nach § 17\nnach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und für\nAbsatz 1 die in Satz 3 genannten Kriterien pfle-\ndie Pflegeplanung hinzuweisen. Das Gutachten\ngefachlich unter Berücksichtigung der Ziele\nwird dem Antragsteller durch die Pflegekasse\nnach Satz 2 zu konkretisieren.“\nübersandt, sofern er der Übersendung nicht\nwiderspricht. Das Ergebnis des Gutachtens ist            e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\ntransparent darzustellen und dem Antragsteller              fügt:\nverständlich zu erläutern. Der Spitzenverband                  „(6a) Der Medizinische Dienst der Kranken-\nBund der Pflegekassen konkretisiert in den                  versicherung oder die von der Pflegekasse be-\nRichtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderun-              auftragten Gutachter haben gegenüber der\ngen an eine transparente Darstellungsweise                  Pflegekasse in ihrem Gutachten zur Feststel-\nund verständliche Erläuterung des Gutach-                   lung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfeh-\ntens.“                                                      lungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelver-\nc) Absatz 3b wird wie folgt geändert:                           sorgung abzugeben. Die Empfehlungen gelten\nhinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln,\naa) In Satz 2 wird das Wort „stationärer“ durch             die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als\ndas Wort „vollstationärer“ ersetzt und wer-             Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der\nden die Wörter „als mindestens erheblich                Versicherte zustimmt. Die Zustimmung erfolgt\npflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I)              gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Be-\nanerkannt“ durch die Wörter „bei ihm min-               gutachtung und wird im Begutachtungsformu-\ndestens erhebliche Beeinträchtigungen der               lar schriftlich dokumentiert. Bezüglich der emp-\nSelbständigkeit oder der Fähigkeiten (min-              fohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendig-\ndestens Pflegegrad 2) festgestellt“ ersetzt.            keit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2","2442          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nvermutet. Bis zum 31. Dezember 2020 wird                  7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche\nauch die Erforderlichkeit der empfohlenen                     Pflegepersonen gemäß § 45.\nHilfsmittel, die den Zielen von § 40 dienen,                 (2) Zudem gewährt die Pflegeversicherung den\nnach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermu-              Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1\ntet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verord-         in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser kann ge-\nnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Bu-                 mäß § 45b im Wege der Erstattung von Kosten\nches. Welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel            eingesetzt werden, die dem Versicherten im Zu-\nim Sinne von Satz 2 den Zielen von § 40 die-              sammenhang mit der Inanspruchnahme von Leis-\nnen, wird in den Begutachtungs-Richtlinien                tungen der Tages- und Nachtpflege sowie der\nnach § 17 konkretisiert. Dabei ist auch die               Kurzzeitpflege, von Leistungen der ambulanten\nRichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschus-                Pflegedienste im Sinne des § 36 sowie von Leis-\nses nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches                 tungen der nach Landesrecht anerkannten Ange-\nüber die Verordnung von Hilfsmitteln zu be-               bote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des\nrücksichtigen. Die Pflegekasse übermittelt                § 45a Absatz 1 und 2 entstehen.\ndem Antragsteller unverzüglich die Entschei-\ndung über die empfohlenen Hilfsmittel und                    (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1\nPflegehilfsmittel.“                                       vollstationäre Pflege, gewährt die Pflegeversiche-\nrung gemäß § 43 Absatz 3 einen Zuschuss in\n11. In § 19 Satz 2 werden die Wörter „14 Stunden                  Höhe von 125 Euro monatlich.“\nwöchentlich“ durch die Wörter „zehn Stunden\nwöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens           15. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzwei Tage in der Woche,“ ersetzt.                             a) In Satz 4 werden die Wörter „einer Pflegestufe,\n12. In § 23 Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter                       die Anerkennung als Härtefall sowie“ durch die\n„einer Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pfle-                 Wörter „einem Pflegegrad und“ ersetzt.\ngegrad“ ersetzt.                                              b) In Satz 5 werden die Wörter „des Hilfebedarfs“\n13. § 28 wird wie folgt geändert:                                     durch die Wörter „der Beeinträchtigungen der\nSelbständigkeit oder der Fähigkeiten“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 6 werden die Wörter „einer Pflegestufe,\naa) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a\nbei der Anerkennung als Härtefall sowie“ durch\neingefügt:\ndie Wörter „einem Pflegegrad und“ ersetzt.\n„9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivie-\nd) In Satz 8 werden die Wörter „welcher Pflege-\nrung in stationären Pflegeeinrichtun-\ngen (§ 43b),“.                                      stufe“ durch die Wörter „welchem Pflegegrad“\nersetzt.\nbb) Nach Nummer 12 wird folgende Num-\nmer 12a eingefügt:                               16. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„12a. Umwandlung des ambulanten Sach-                a) In Satz 1 werden die Wörter „Grundpflege und\nleistungsbetrags (§ 45a),“.                       hauswirtschaftliche Versorgung besteht“ durch\ndie Wörter „Leistungen besteht, deren Inhalt\ncc) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                         den Leistungen nach § 36 entspricht“ ersetzt.\n„13. Entlastungsbetrag (§ 45b),“.                    b) In Satz 2 werden die Wörter „Grundpflege und\nb) Absatz 1b Satz 2 wird aufgehoben.                              hauswirtschaftliche Versorgung“ durch die\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                      Wörter „Leistungen, deren Inhalt den Leistun-\ngen nach § 36 entspricht,“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird Absatz 4.\n17. § 36 wird wie folgt gefasst:\n14. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\n„§ 36\n„§ 28a\nPflegesachleistung\nLeistungen bei Pflegegrad 1\n(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5\n(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 und 1a\nhaben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körper-\ngewährt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1\nbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische\nfolgende Leistungen:\nBetreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der\n1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,                     Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche\n2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß                 Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische\n§ 37 Absatz 3,                                            Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten\n3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in             Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative\nambulant betreuten Wohngruppen gemäß                      Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische\n§ 38a,                                                    Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung\nvon und selbständiger Umgang mit krankheits-\n4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40               oder therapiebedingten Anforderungen und Belas-\nAbsatz 1 bis 3 und 5,                                     tungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und\n5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Ver-               sozialer Kontakte.\nbesserung des individuellen oder gemeinsa-                   (2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um\nmen Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4,                      Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der\n6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in sta-              Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie\ntionären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,                 möglich durch pflegerische Maßnahmen zu besei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2443\ntigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung                  3. 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-\nder Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil                 grades 4,\nder häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefach-\n4. 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-\nliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflege-\ngrades 5.“\npersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen\numfassen Unterstützungsleistungen zur Bewälti-               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nhäuslichen Umfeld, insbesondere\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Pfle-\n1. bei der Bewältigung psychosozialer Problem-                             gestufe I und II“ durch die Wörter\nlagen oder von Gefährdungen,                                           „Pflegegrad 2 und 3“ ersetzt.\n2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturie-                   bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Pfle-\nrung, bei der Kommunikation, bei der Aufrecht-                         gestufe III“ durch die Wörter „Pflege-\nerhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnis-                         grad 4 und 5“ ersetzt.\ngerechten Beschäftigungen im Alltag sowie\nbb) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:\n3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.\n„Sie beträgt in den Pflegegraden 2 und 3\n(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe um-                   bis zu 23 Euro und in den Pflegegraden 4\nfasst je Kalendermonat                                              und 5 bis zu 33 Euro. Pflegebedürftige des\n1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leis-                    Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjähr-\ntungen bis zu einem Gesamtwert von 689 Euro,                    lich einmal einen Beratungsbesuch abzu-\nrufen; die Vergütung für die Beratung ent-\n2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leis-                    spricht der für die Pflegegrade 2 und 3\ntungen bis zu einem Gesamtwert von                              nach Satz 4. Beziehen Pflegebedürftige\n1 298 Euro,                                                     von einem ambulanten Pflegedienst Pfle-\n3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leis-                    gesachleistungen, können sie ebenfalls\ntungen bis zu einem Gesamtwert von                              halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch\n1 612 Euro,                                                     in Anspruch nehmen; für die Vergütung der\nBeratung gelten die Sätze 3 bis 5.“\n4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leis-\ntungen bis zu einem Gesamtwert von                          cc) Satz 7 wird aufgehoben.\n1 995 Euro.                                              c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig,                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen\nHaushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig,                   „Die Vertragsparteien nach § 113 beschlie-\nwenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflege-                  ßen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018\neinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des                  unter Beachtung der in Absatz 4 festgeleg-\n§ 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflege-                    ten Anforderungen Empfehlungen zur Qua-\nhilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht,                   litätssicherung der Beratungsbesuche nach\ndie entweder von der Pflegekasse oder bei ambu-                     Absatz 3.“\nlanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege-               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nkasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen\nhat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen,                    „Fordert das Bundesministerium für Ge-\nmit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach                        sundheit oder eine Vertragspartei nach\n§ 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche                     § 113 im Einvernehmen mit dem Bundes-\nPflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.                       ministerium für Gesundheit die Vertrags-\nMehrere Pflegebedürftige können häusliche Pfle-                     parteien schriftlich zum Beschluss neuer\ngehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.“                              Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese\ninnerhalb von sechs Monaten nach Ein-\n18. § 37 wird wie folgt geändert:                                       gang der Aufforderung neu zu beschlie-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 ßen.“\n„(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5         d) Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.\nkönnen anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein       19. In § 38 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“\nPflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt                durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nvoraus, dass der Pflegebedürftige mit dem\nPflegegeld dessen Umfang entsprechend die            20. § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerforderlichen körperbezogenen Pflegemaß-                a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt\nnahmen und pflegerischen Betreuungsmaß-                     geändert:\nnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung\naa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die An-\nin geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das\ngabe „205 Euro“ durch die Angabe\nPflegegeld beträgt je Kalendermonat\n„214 Euro“ ersetzt.\n1. 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine\ngrades 2,\nerhebliche Einschränkung der Alltagskom-\n2. 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-                    petenz nach § 45a bei ihnen festgestellt\ngrades 3,                                                    wurde“ gestrichen.","2444        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „45b oder                   4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 ei-\n§ 123“ durch die Angabe „45a oder § 45b“                   nen Gesamtwert bis zu 1 995 Euro.“\nersetzt.                                            c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Pflegebe-\ndd) In Nummer 3 werden die Wörter „von den                  dürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5“\nMitgliedern“ durch die Wörter „durch die               eingefügt.\nMitglieder“ ersetzt.                            23. § 42 wird wie folgt geändert:\nee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be-\n„4. keine Versorgungsform einschließlich               steht“ die Wörter „für Pflegebedürftige der\nteilstationärer Pflege vorliegt, in der ein        Pflegegrade 2 bis 5“ eingefügt.\nAnbieter der Wohngruppe oder ein Drit-          b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nter den Pflegebedürftigen Leistungen\nanbietet oder gewährleistet, die dem               „Die Pflegekasse übernimmt die pflegebeding-\nim jeweiligen Rahmenvertrag nach                   ten Aufwendungen einschließlich der Aufwen-\n§ 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege            dungen für Betreuung sowie die Aufwendun-\nvereinbarten Leistungsumfang weitge-               gen für Leistungen der medizinischen Behand-\nhend entsprechen; der Anbieter einer               lungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von\nambulant betreuten Wohngruppe hat                  1 612 Euro im Kalenderjahr.“\ndie Pflegebedürftigen vor deren Einzug      24. § 43 wird wie folgt geändert:\nin die Wohngruppe in geeigneter Weise\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflegebe-\ndarauf hinzuweisen, dass dieser Leis-\ndürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5“\ntungsumfang von ihm oder einem Drit-\neingefügt.\nten nicht erbracht wird, sondern die\nVersorgung in der Wohngruppe auch               b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen-\ndurch die aktive Einbindung ihrer eige-            den Absätze 2 und 3 ersetzt:\nnen Ressourcen und ihres sozialen Um-                 „(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären\nfelds sichergestellt werden kann.“                 Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im\nb) Folgender Satz wird angefügt:                               Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge\nnach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendun-\n„Leistungen der Tages- und Nachtpflege ge-\ngen einschließlich der Aufwendungen für Be-\nmäß § 41 können neben den Leistungen nach\ntreuung und die Aufwendungen für Leistungen\ndieser Vorschrift nur in Anspruch genommen\nder medizinischen Behandlungspflege. Der An-\nwerden, wenn gegenüber der zuständigen Pfle-\nspruch beträgt je Kalendermonat\ngekasse durch eine Prüfung des Medizinischen\nDienstes der Krankenversicherung nachgewie-                 1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-\nsen ist, dass die Pflege in der ambulant betreu-                grades 2,\nten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege                   2. 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-\nnicht in ausreichendem Umfang sichergestellt                    grades 3,\nist; dies gilt entsprechend für die Versicherten\n3. 1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-\nder privaten Pflege-Pflichtversicherung.“\ngrades 4,\n21. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am\n4. 2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-\nEnde die Wörter „und der Pflegebedürftige zum\ngrades 5.\nZeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflege-\ngrad 2 eingestuft ist“ eingefügt.                                 (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegra-\ndes 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die\n22. § 41 wird wie folgt geändert:\nin Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                     einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monat-\n„Pflegebedürftige“ die Wörter „der Pflegegrade              lich.“\n2 bis 5“ eingefügt.\nc) Absatz 5 wird Absatz 4.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n25. In § 43a Satz 1 werden nach dem Wort „Pflegebe-\n„(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen              dürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5“ ein-\nder Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebe-           gefügt.\ndingten Aufwendungen der teilstationären\n26. Nach § 43a wird folgender Fünfter Titel des Dritten\nPflege einschließlich der Aufwendungen für Be-\nAbschnitts des Vierten Kapitels eingefügt:\ntreuung und die Aufwendungen für die in der\nEinrichtung notwendigen Leistungen der medi-                                 „Fünfter Titel\nzinischen Behandlungspflege. Der Anspruch                            Zusätzliche Betreuung und\nauf teilstationäre Pflege umfasst je Kalender-             Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen\nmonat\n1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 ei-                                   § 43b\nnen Gesamtwert bis zu 689 Euro,                                       Inhalt der Leistung\n2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 ei-              Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrich-\nnen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro,                    tungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8\n3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 ei-           und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Be-\nnen Gesamtwert bis zu 1 612 Euro,                    treuung und Aktivierung, die über die nach Art und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015           2445\nSchwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Ver-                ten für die Pflegepersonen Beiträge an die\nsorgung hinausgeht.“                                           Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Bei-\n27. § 44 wird wie folgt geändert:                                  trägen und zum Verfahren regeln die §§ 345,\n347 und 349 des Dritten Buches.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(1) Zur Verbesserung der sozialen Siche-\nrung der Pflegepersonen im Sinne des § 19,                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unfall-\ndie einen Pflegebedürftigen mit mindestens                       versicherung“ die Wörter „sowie nach dem\nPflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekas-                  Dritten Buch“ und nach dem Wort „Unfall-\nsen und die privaten Versicherungsunterneh-                      versicherungsträgern“ die Wörter „sowie\nmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtver-                   der Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.\nsicherung durchgeführt wird, sowie die sonsti-              bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten                      aaa) In Nummer 7 werden die Wörter „die\nBuches genannten Stellen Beiträge nach Maß-                            Pflegestufe“ durch die Wörter „den\ngabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches                            Pflegegrad“ ersetzt.\nan den zuständigen Träger der gesetzlichen\nRentenversicherung, wenn die Pflegeperson                        bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „un-\nregelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wö-                               ter Berücksichtigung des Umfangs\nchentlich erwerbstätig ist. Der Medizinische                           der Pflegetätigkeit“ gestrichen und\nDienst der Krankenversicherung oder ein ande-                          wird nach der Angabe „§ 166“ die An-\nrer von der Pflegekasse beauftragter unabhän-                          gabe „Absatz 2“ eingefügt.\ngiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die             cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unfall-\nPflegeperson eine oder mehrere pflegebedürf-                     versicherung“ die Wörter „sowie mit der\ntige Personen wenigstens zehn Stunden wö-                        Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.\nchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens            e) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nzwei Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege\neines Pflegebedürftigen von mehreren Pflege-                „Die Pflegekasse und das private Versiche-\npersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zu-                rungsunternehmen haben in den Fällen, in de-\ndem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit               nen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeper-\nje Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der                son einen Pflegebedürftigen mit mindestens\nvon den Pflegepersonen zu leistenden Pflege-                Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfe-\ntätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) er-               leistungen oder Leistungen der Heilfürsorge\nmittelt. Dabei werden die Angaben der beteilig-             hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche\nten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden                  Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Num-\nkeine oder keine übereinstimmenden Angaben                  mer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder\ngemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen                an die Bundesagentur für Arbeit nach § 347\nTeilen. Die Feststellungen zu den Pflegezeiten              Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches\nund zum Pflegeaufwand der Pflegeperson so-                  anteilig getragen werden, im Antragsverfahren\nwie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Ge-                  auf Leistungen der Pflegeversicherung von\nsamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleis-            dem Pflegebedürftigen die zuständige Festset-\ntungen nach diesem Buch zuständige Stelle.                  zungsstelle für die Beihilfe oder den Dienst-\nDiese Feststellungen sind der Pflegeperson                  herrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Wei-\nauf Wunsch zu übermitteln.“                                 terleitung der in Satz 2 genannten Angaben an\ndiese Stelle zu erfragen. Der angegebenen\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Satz 1 und 2“                Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem\ngestrichen.                                                 Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitrags-\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze                  pflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnis-\n2a und 2b eingefügt:                                        sen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeper-\n„(2a) Während der pflegerischen Tätigkeit                son, insbesondere bei einer Änderung des Pfle-\nsind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die ei-              gegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätig-\nnen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflege-                keit oder einem Wechsel der Pflegeperson, die\ngrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1               in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzu-\nNummer 17 des Siebten Buches in den Ver-                    teilen.“\nsicherungsschutz der gesetzlichen Unfallver-             f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nsicherung einbezogen.                                          „(6) Für Pflegepersonen, bei denen die Min-\n(2b) Während der pflegerischen Tätigkeit                 deststundenzahl von zehn Stunden wöchent-\nsind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die                  licher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindes-\neinen Pflegebedürftigen mit mindestens Pfle-                tens zwei Tage in der Woche, nur durch die\ngegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Ab-                 Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird,\nsatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht                   haben der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\nder Arbeitsförderung versichert. Die Pflege-                sen, der Verband der privaten Krankenversi-\nkassen und die privaten Versicherungsunter-                 cherung e. V., die Deutsche Rentenversiche-\nnehmen, bei denen eine private Pflege-Pflicht-              rung Bund und die Bundesagentur für Arbeit\nversicherung durchgeführt wird, sowie die                   das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwi-\nsonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c                    schen den an einer Addition von Pflegezeiten\ndes Dritten Buches genannten Stellen entrich-               und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen","2446         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nund Versicherungsunternehmen durch Verein-               ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können\nbarung zu regeln. Die Pflegekassen und Versi-            auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 ge-\ncherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3               nannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht\nSatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies             kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag\nfür eine sichere Identifikation der Pflegeperson         insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz\nerforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5             erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helfer-\ngenannten Daten sowie die Angabe des zeit-               kreise zur stundenweisen Entlastung pflegender\nlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflege-           Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbe-\nperson an andere Pflegekassen und Versiche-              treuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung\nrungsunternehmen, die an einer Addition von              durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agentu-\nPflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt               ren zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlas-\nsind, zur Überprüfung der Voraussetzungen                tungsleistungen für Pflegebedürftige und pfle-\nder Rentenversicherungspflicht oder der Versi-           gende Angehörige sowie vergleichbar naheste-\ncherungspflicht nach dem Dritten Buch der                hende       Pflegepersonen,    Familienentlastende\nPflegeperson übermitteln und ihnen übermit-              Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Ser-\ntelte Daten verarbeiten und nutzen.“                     viceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.\n28. § 44a Absatz 2 wird aufgehoben.                                  (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag bein-\n29. Der Fünfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie           halten die Übernahme von Betreuung und allge-\nfolgt gefasst:                                               meiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen\nRessourcen und Fähigkeiten stärkende oder sta-\n„Fünfter Abschnitt\nbilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleis-\nAngebote zur                            tungen für Angehörige und vergleichbar Nahe-\nUnterstützung im Alltag,                      stehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur\nEntlastungsbetrag, Förderung der Weiter-               besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Er-\nentwicklung der Versorgungsstrukturen                 bringung von Dienstleistungen, organisatorische\nund des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe                Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnah-\nmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept,\n§ 45a                               das Angaben zur Qualitätssicherung des Ange-\nAngebote zur                            bots sowie eine Übersicht über die Leistungen,\nUnterstützung im Alltag,                      die angeboten werden sollen, und die Höhe der\nUmwandlung des ambulanten                        den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestell-\nSachleistungsbetrags (Umwandlungs-                   ten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner\nanspruch), Verordnungsermächtigung                   Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten\nQualifikation der Helfenden und zu dem Vorhan-\n(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tra-\ndensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang\ngen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und\nmit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine ange-\nhelfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer\nmessene Schulung und Fortbildung der Helfenden\nhäuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kon-\nsowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung\ntakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin\nund Unterstützung insbesondere von ehrenamt-\nmöglichst selbständig bewältigen zu können. An-\nlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden.\ngebote zur Unterstützung im Alltag sind\nBei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der an-\n1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamt-                 gebotenen Leistungen ist das Konzept entspre-\nliche Helferinnen und Helfer unter pflegefach-           chend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür\nlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebe-             in Rechnung gestellten Kosten sind die entspre-\ndürftigen mit allgemeinem oder mit besonde-              chenden Angaben zu aktualisieren.\nrem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nhäuslichen Bereich übernehmen (Betreuungs-\ndurch Rechtsverordnung das Nähere über die\nangebote),\nAnerkennung der Angebote zur Unterstützung im\n2. Angebote, die der gezielten Entlastung und                Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich\nberatenden Unterstützung von pflegenden An-              der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssiche-\ngehörigen und vergleichbar nahestehenden                 rung der Angebote und zur regelmäßigen Über-\nPflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pfle-            mittlung einer Übersicht über die aktuell angebo-\ngende dienen (Angebote zur Entlastung von                tenen Leistungen und die Höhe der hierfür erho-\nPflegenden),                                             benen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der\n3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürfti-            Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Ab-\ngen bei der Bewältigung von allgemeinen oder             satz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksich-\npflegebedingten Anforderungen des Alltags                tigen.\noder im Haushalt, insbesondere bei der Haus-                 (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit\nhaltsführung, oder bei der eigenverantwort-              mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostener-\nlichen Organisation individuell benötigter Hilfe-        stattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leis-\nleistungen zu unterstützen (Angebote zur Ent-            tungen der nach Landesrecht anerkannten Ange-\nlastung im Alltag).                                      bote zur Unterstützung im Alltag unter Anrech-\nDie Angebote benötigen eine Anerkennung durch                nung auf ihren Anspruch auf ambulante\ndie zuständige Behörde nach Maßgabe des ge-                  Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit\nmäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch                  für den entsprechenden Leistungsbetrag nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015            2447\n§ 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine am-              Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß\nbulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden.               § 39 eingesetzt werden.\nDer hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermo-              (2) Die Pflegebedürftigen erhalten die Kosten-\nnat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen             erstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach\nPflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags              Absatz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflege-\nnicht überschreiten. Die Anspruchsberechtigten              kasse oder dem zuständigen privaten Versiche-\nerhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 auf An-           rungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfebe-\ntrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem               rechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungs-\nzuständigen privaten Versicherungsunternehmen               stelle gegen Vorlage entsprechender Belege über\nsowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig             entstandene Eigenbelastungen im Zusammen-\nvon der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage            hang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1\nentsprechender Belege über Eigenbelastungen,                Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach\ndie ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruch-               Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Ka-\nnahme der in Satz 1 genannten Leistungen ent-               lenderjahres in Anspruch genommen werden; wird\nstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pfle-           die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausge-\ngesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzu-             schöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in\nrechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung                 das folgende Kalenderhalbjahr übertragen wer-\nnach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen              den.\nnach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem An-\nspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zuste-\n§ 45c\nhenden Sachleistung. Beziehen Anspruchsbe-\nrechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Ab-                             Förderung der\nsatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6                              Weiterentwicklung der\nfindet mit der Maßgabe entsprechende Anwen-                              Versorgungsstrukturen und\ndung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Be-                   des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung\nzug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt.              (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungs-\nDas Bundesministerium für Gesundheit evaluiert              strukturen und Versorgungskonzepte und zur\ndie Möglichkeit zur anteiligen Verwendung der in            Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der\n§ 36 für den Bezug ambulanter Pflegesachleistun-            Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege\ngen vorgesehenen Leistungsbeträge auch für                  der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Aus-\nLeistungen nach Landesrecht anerkannter Ange-               gleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr\nbote zur Unterstützung im Alltag nach den Sät-\nzen 1 bis 6 spätestens bis zum 31. Dezember                 1. den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Un-\n2018. Die Inanspruchnahme der Umwandlung                        terstützung im Alltag im Sinne des § 45a,\ndes ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1             2. den Auf- und Ausbau und die Unterstützung\nund die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags                  von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sons-\nnach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.                     tiger zum bürgerschaftlichen Engagement be-\nreiter Personen und entsprechender ehrenamt-\n§ 45b                                    licher Strukturen sowie\nEntlastungsbetrag                          3. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versor-\ngungskonzepte und Versorgungsstrukturen\n(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben\ninsbesondere für an Demenz erkrankte Pflege-\nAnspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe\nbedürftige sowie andere Gruppen von Pflege-\nvon bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist\nbedürftigen, deren Versorgung in besonderem\nzweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesi-\nMaße der strukturellen Weiterentwicklung be-\ncherte Leistungen zur Entlastung pflegender An-\ndarf.\ngehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer\nEigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung               Die privaten Versicherungsunternehmen, die die\nder Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der              private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,\nPflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.         beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt\nEr dient der Erstattung von Aufwendungen, die               10 Prozent des in Satz 1 genannten Fördervolu-\nden Versicherten entstehen im Zusammenhang                  mens.\nmit der Inanspruchnahme von                                    (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und\n1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,                  privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förde-\nrung der in Absatz 1 genannten Zwecke durch\n2. Leistungen der Kurzzeitpflege,                           das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale\n3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im               Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird jeweils in\nSinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5             gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom\njedoch nicht von Leistungen im Bereich der              Land oder von der kommunalen Gebietskörper-\nSelbstversorgung,                                       schaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet\nwird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von\n4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten\n50 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird.\nAngebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne\nSoweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Pro-\ndes § 45a.\njekt eingesetzt werden, sind diese einem vom\nDie Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch,               Land oder von der Kommune geleisteten Zu-\nwenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten           schuss gleichgestellt.","2448        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n(3) Die Förderung des Auf- und Ausbaus von               prüfen ist, ob im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1\nAngeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne              genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der\ndes § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt             Arbeitsförderung genutzt werden können. Die\nals Projektförderung und dient insbesondere dazu,           Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des\nAufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich                Bundesministeriums für Gesundheit und der Län-\ntätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwen-              der. Soweit Belange des Ehrenamts betroffen\ndige Personal- und Sachkosten, die mit der Koor-            sind, erteilt das Bundesministerium für Gesund-\ndination und Organisation der Hilfen und der fach-          heit seine Zustimmung im Benehmen mit dem\nlichen Anleitung und Schulung der Helfenden                 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\ndurch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag                 und Jugend. Die Landesregierungen werden er-\nauf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssiche-           mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere\nrung des Angebots beizufügen. Aus dem Konzept               über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestim-\nmuss sich ergeben, dass eine angemessene                    men.\nSchulung und Fortbildung der Helfenden sowie                   (8) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten\neine kontinuierliche fachliche Begleitung und Un-           Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem\nterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Ar-         Verband der privaten Krankenversicherung e. V.\nbeit gesichert sind.                                        unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zu-\n(4) Die Förderung des Auf- und Ausbaus und               gunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversiche-\nder Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich täti-            rung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über das\nger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Enga-            Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die\ngement bereiter Personen und entsprechender                 aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, so-\nehrenamtlicher Strukturen nach Absatz 1 Satz 1              wie über die Zahlung und Abrechnung des Finan-\nNummer 2 erfolgt zur Förderung von Initiativen,             zierungsanteils der privaten Versicherungsunter-\ndie sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung            nehmen regeln das Bundesversicherungsamt, der\nund Entlastung von Pflegebedürftigen und deren              Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der\nAngehörigen sowie vergleichbar nahestehenden                Verband der privaten Krankenversicherung e. V.\nPflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.                      durch Vereinbarung.\n(5) Im Rahmen der Modellförderung nach Ab-                  (9) Zur Verbesserung der Versorgung und Un-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen insbesondere mo-              terstützung von Pflegebedürftigen und deren An-\ndellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernet-              gehörigen sowie vergleichbar nahestehenden\nzung der erforderlichen Hilfen für an Demenz er-            Pflegepersonen können die in Absatz 1 genannten\nkrankte Pflegebedürftige und andere Gruppen von             Mittel auch für die Beteiligung von Pflegekassen\nPflegebedürftigen, deren Versorgung in besonde-             an regionalen Netzwerken verwendet werden, die\nrem Maße der strukturellen Weiterentwicklung be-            der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren\ndarf, in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei           dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger\nkönnen auch stationäre Versorgungsangebote be-              beteiligt sind und die sich im Rahmen einer frei-\nrücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf            willigen Vereinbarung vernetzen. Die Förderung\nlängstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Verein-          der strukturierten regionalen Zusammenarbeit er-\nbarung und Durchführung von Modellvorhaben                  folgt, indem sich die Pflegekassen einzeln oder\nkann im Einzelfall von den Regelungen des Sieb-             gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an\nten Kapitels abgewichen werden. Für die Modell-             den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Je\nvorhaben sind eine wissenschaftliche Begleitung             Kreis oder kreisfreier Stadt darf der Förderbetrag\nund Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen                 dabei 20 000 Euro je Kalenderjahr nicht über-\nder Modellvorhaben personenbezogene Daten                   schreiten. Den Kreisen und kreisfreien Städten,\nbenötigt werden, können diese nur mit Einwilli-             Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontakt-\ngung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet             stellen im Sinne des § 45d sowie organisierten\nund genutzt werden.                                         Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger\n(6) Um eine gerechte Verteilung der Fördermit-           zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Per-\ntel der Pflegeversicherung auf die Länder zu ge-            sonen im Sinne des Absatzes 4 ist in ihrem jewei-\nwährleisten, werden die Fördermittel der sozialen           ligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförder-\nund privaten Pflegeversicherung nach dem König-             ten strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu\nsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem          ermöglichen. Für private Versicherungsunterneh-\nLand im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in An-               men, die die private Pflege-Pflichtversicherung\nspruch genommen werden, können in das Folge-                durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-\njahr übertragen werden.                                     chend. Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 finden\nentsprechende Anwendung. Die Absätze 2 und 6\n(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen             finden keine Anwendung.\nbeschließt mit dem Verband der privaten Kranken-\nversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände                                      § 45d\nder Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bun-\ndesebene Empfehlungen über die Voraussetzun-                             Förderung der Selbsthilfe,\ngen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der                          Verordnungsermächtigung\nFörderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe                   Je Versichertem werden 0,10 Euro je Kalender-\nder Fördermittel für die in Absatz 1 genannten              jahr verwendet zur Förderung und zum Auf- und\nZwecke. In den Empfehlungen ist unter anderem               Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen\nauch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu             und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2449\nvon Pflegebedürftigen sowie von deren Angehöri-         33a. In § 71 Absatz 1 werden die Wörter „pflegen und\ngen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel ge-              hauswirtschaftlich“ durch die Wörter „mit Leistun-\nsetzt haben. Dabei werden die Vorgaben des                   gen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36“\n§ 45c und das dortige Verfahren entsprechend an-             ersetzt.\ngewendet. Selbsthilfegruppen sind freiwillige,          34. § 75 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nneutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte\nZusammenschlüsse von Personen, die entweder                  a) In Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Pflegestu-\naufgrund eigener Betroffenheit oder als Angehö-                 fen“ durch das Wort „Pflegegrad“ ersetzt.\nrige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wech-            b) Satz 5 wird aufgehoben.\nselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme\n34a. § 77 wird wie folgt geändert:\nvon Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum\nbürgerschaftlichen Engagement bereiter Perso-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „häuslichen\nsowie von deren Angehörigen und vergleichbar                         Pflege und Betreuung sowie der hauswirt-\nNahestehenden zu verbessern. Selbsthilfeorgani-                      schaftlichen Versorgung“ durch die Wörter\nsationen sind die Zusammenschlüsse von Selbst-                       „körperbezogenen Pflege, der pflegeri-\nhilfegruppen in Verbänden. Selbsthilfekontaktstel-                   schen Betreuung sowie der Haushaltsfüh-\nlen sind örtlich oder regional arbeitende professio-                 rung im Sinne des § 36“ ersetzt.\nnelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem\nPersonal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssitua-              bb) In Satz 3 werden die Wörter „Grundpflege\ntion von Pflegebedürftigen sowie von deren Ange-                     und der hauswirtschaftlichen Versorgung\nhörigen und vergleichbar Nahestehenden zu ver-                       sowie für Betreuungsleistungen“ durch die\nbessern. Eine Förderung der Selbsthilfe nach die-                    Wörter „häuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.\nser Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit für die-              cc) In Satz 4 werden die Wörter „Pflege und\nselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach                            der    hauswirtschaftlichen    Versorgung“\n§ 20h des Fünften Buches erfolgt. § 45c Absatz 7                     durch das Wort „Pflegehilfe“ ersetzt.\nSatz 5 gilt entsprechend.“                                   b) In Absatz 2 werden die Wörter „häuslichen\n30. In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „3,5                  Pflege“ durch die Wörter „körperbezogenen\nvom Hundert“ durch die Angabe „3,2 Prozent“ er-                 Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der\nsetzt.                                                          Haushaltsführung im Sinne des § 36“ ersetzt.\n31. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt:              35. § 82 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei\n„§ 53c\nstationärer Pflege kein Anspruch auf Kranken-\nRichtlinien zur Qualifikation und                  pflege nach § 37 des Fünften Buches besteht,\nzu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte              die medizinische Behandlungspflege.“\nDer Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat         36. § 84 wird wie folgt geändert:\nfür die zusätzlich einzusetzenden Betreuungs-                a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „soziale“ ge-\nkräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien                strichen.\nzur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationä-\nb) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nren Pflegeeinrichtungen zu beschließen. Er hat\nhierzu die Bundesvereinigungen der Träger statio-               „Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den\nnärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der                  der Pflegebedürftige nach Art und Schwere sei-\nPflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und                      ner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend\nden allgemein anerkannten Stand medizinisch-                    den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon aus-\npflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die                     gehend sind in der vollstationären Pflege für die\nRichtlinien werden für alle Pflegekassen und deren              Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche\nVerbände sowie für die stationären Pflegeeinrich-               Eigenanteile zu ermitteln; dieses gilt auch bei\ntungen erst nach Genehmigung durch das Bun-                     Änderungen der Leistungsbeträge nach § 43\ndesministerium für Gesundheit wirksam. § 17 Ab-                 Absatz 2.“\nsatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“                      c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n32. In § 55 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2,35                      „(8) Vergütungszuschläge sind abweichend\nProzent“ durch die Angabe „2,55 Prozent“ ersetzt.               von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie\nunter entsprechender Anwendung des Absat-\n33. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des\n„(4) Die dem Bundesversicherungsamt bei der                  § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung\nVerwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden                     für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungs-\nKosten werden durch die Mittel des Ausgleichs-                  zuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und\nfonds gedeckt. Das Bundesministerium für Ge-                    von dem privaten Versicherungsunternehmen\nsundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit                   im Rahmen des vereinbarten Versicherungs-\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem                      schutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist ent-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales durch                 sprechend anzuwenden. Mit den Vergütungs-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                       zuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen\ndesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu               der Betreuung und Aktivierung in stationären\nder Erstattung der Verwaltungskosten regeln.“                   Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürf-","2450         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\ntige dürfen mit den Vergütungszuschlägen we-                       Pflegekasse zusätzlich den Betrag von\nder ganz noch teilweise belastet werden.“                          2 952 Euro, wenn der Pflegebedürftige\n37. § 85 wird wie folgt geändert:                                         nach der Durchführung aktivierender oder\nrehabilitativer Maßnahmen in einen niedri-\na) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                   geren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder\n„(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen                          festgestellt wurde, dass er nicht mehr\nVeränderungen der Annahmen, die der Verein-                        pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15\nbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zu-                        ist.“\ngrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlan-                bb) In Satz 3 werden die Wörter „eine höhere\ngen einer Vertragspartei für den laufenden                         Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu\nPflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Dies gilt                    erheblicher Pflegebedürftigkeit“ durch die\ninsbesondere bei einer erheblichen Abwei-                          Wörter „einen höheren Pflegegrad oder\nchung der tatsächlichen Bewohnerstruktur.                          wieder als pflegebedürftig im Sinne der\nDie Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Im                        §§ 14 und 15“ ersetzt.\nFall von Satz 2 kann eine Festsetzung der Pfle-\ngesätze durch die Schiedsstelle abweichend            39. § 87b wird aufgehoben.\nvon Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1          40. § 89 wird wie folgt geändert:\nbereits nach einem Monat beantragt werden.“                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Pflege-\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                             leistungen und der hauswirtschaftlichen Ver-\n„(8) Die Vereinbarung des Vergütungszu-                    sorgung“ durch die Wörter „Leistungen der\nschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der                    häuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.\nGrundlage, dass                                            b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\n1. die stationäre Pflegeeinrichtung für die zu-       41. § 90 wird wie folgt geändert:\nsätzliche Betreuung und Aktivierung der                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Pflege-\nPflegebedürftigen über zusätzliches Betreu-               leistungen und der hauswirtschaftlichen Ver-\nungspersonal, in vollstationären Pflegeein-               sorgung der Pflegebedürftigen“ durch die Wör-\nrichtungen in sozialversicherungspflichtiger              ter „Leistungen der häuslichen Pflegehilfe“ er-\nBeschäftigung verfügt und die Aufwendun-                  setzt.\ngen für dieses Personal weder bei der Be-\nmessung der Pflegesätze noch bei den                   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Pflege-\nZusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt                 leistungen und der hauswirtschaftlichen Ver-\nwerden,                                                   sorgung“ durch die Wörter „Leistungen der\nhäuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.\n2. in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5\nProzent der Personalaufwendungen für eine         42. In § 94 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 4\nzusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und          und 28)“ durch die Angabe „(§§ 4, 28 und 28a)“\nersetzt.\n3. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt\nhaben, dass der vereinbarte Vergütungszu-         43. § 109 wird wie folgt geändert:\nschlag nicht berechnet werden darf, soweit             a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-\ndie zusätzliche Betreuung und Aktivierung                 ter „und Personen mit erheblich eingeschränk-\nfür Pflegebedürftige nicht erbracht wird.                 ter Alltagskompetenz“ gestrichen.\nPflegebedürftige und ihre Angehörigen sind                 b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem\nvon der stationären Pflegeeinrichtung im Rah-                 Wort „Helfer“ die Wörter „sowie Angebote zur\nmen der Verhandlung und des Abschlusses des                   Unterstützung im Alltag“ eingefügt.\nstationären Pflegevertrages nachprüfbar und           44. In § 112 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „soziale“\ndeutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätz-              gestrichen.\nliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen\ngelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.“             45. In § 114 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „sozialen“\ngestrichen und wird die Angabe „§ 87b“ durch die\n38. § 87a wird wie folgt geändert:                                Angabe „§ 43b“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     45a. § 120 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einer höheren             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-\nPflegestufe“ durch die Wörter „einem hö-                 gen, zu pflegen und hauswirtschaftlich“ durch\nheren Pflegegrad“ ersetzt.                               die Wörter „Leistungen der häuslichen Pflege-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der nächst-                  hilfe im Sinne des § 36“ ersetzt.\nhöheren Pflegeklasse“ durch die Wörter                b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „pflege-\n„dem nächsthöheren Pflegegrad“ ersetzt.                  rischen und hauswirtschaftlichen Leistungen“\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „eine höhere                  durch die Wörter „Leistungen der häuslichen\nPflegestufe“ durch die Wörter „einen höhe-               Pflegehilfe im Sinne des § 36“ ersetzt.\nren Pflegegrad“ ersetzt.                         46. Die §§ 122 bis 124 werden aufgehoben.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     47. In § 125 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         § 124“ gestrichen.\n„Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im          48. In § 126 Satz 2 werden die Wörter „Leistungen\nSinne des § 43 erbringen, erhalten von der            nach § 123 oder“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2451\n49. § 127 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:               cherten schriftlich mitzuteilen. Für die Zuordnung\ngelten die folgenden Kriterien:\na) In Nummer 4 werden die Wörter „für jede der in\n§ 15 aufgeführten Pflegestufen, dabei in Höhe            1. Versicherte, bei denen eine Pflegestufe nach\nvon mindestens 600 Euro für die in § 15 Absatz 1             den §§ 14 und 15 in der am 31. Dezember 2016\nSatz 1 Nummer 3 aufgeführte Pflegestufe III,                 geltenden Fassung, aber nicht zusätzlich eine\nsowie bei Vorliegen von erheblich einge-                     erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz\nschränkter Alltagskompetenz im Sinne des                     nach § 45a in der am 31. Dezember 2016 gel-\n§ 45a einen Anspruch auf Auszahlung von                      tenden Fassung festgestellt wurde, werden\nGeldleistungen vorsieht“ durch die Wörter „für               übergeleitet\njeden der in § 15 Absatz 3 und 7 aufgeführten                a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,\nPflegegrade, dabei in Höhe von mindestens\n600 Euro für Pflegegrad 5, vorsieht“ ersetzt.                b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „der Pflegestu-                 c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 oder\nfe“ durch die Wörter „des Pflegegrades“ ersetzt              d) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 5, so-\nund werden die Wörter „sowie den Feststel-                      weit die Voraussetzungen für Leistungen\nlungen über das Vorliegen von erheblich ein-                    nach § 36 Absatz 4 oder § 43 Absatz 3 in\ngeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a“                       der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-\ngestrichen.                                                     sung festgestellt wurden;\n50. Folgendes Fünfzehntes Kapitel wird angefügt:                 2. Versicherte, bei denen eine erheblich einge-\n„Fünfzehntes Kapitel                            schränkte Alltagskompetenz nach § 45a in der\nam 31. Dezember 2016 geltenden Fassung\nÜberleitungs- und Übergangsrecht                       festgestellt wurde, werden übergeleitet\na) bei nicht gleichzeitigem Vorliegen einer Pfle-\nErster Abschnitt\ngestufe nach den §§ 14 und 15 in der am\nRegelungen zur                                  31. Dezember 2016 geltenden Fassung in\nRechtsanwendung im                                 den Pflegegrad 2,\nÜbergangszeitraum, zur Über-\nb) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I\nleitung in die Pflegegrade, zum Besitz-\nnach den §§ 14 und 15 in der am 31. Dezem-\nstandsschutz für Leistungen der Pflege-\nber 2016 geltenden Fassung in den Pflege-\nversicherung sowie Übergangsregelungen\ngrad 3,\nim Begutachtungsverfahren im Rahmen der\nEinführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs                c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflege-\nstufe II nach den §§ 14 und 15 in der am\n§ 140                                      31. Dezember 2016 geltenden Fassung in\nden Pflegegrad 4,\nAnzuwendendes Recht und\nÜberleitung in die Pflegegrade                       d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflege-\nstufe III nach den §§ 14 und 15 in der am\n(1) Die Feststellung des Vorliegens von Pflege-                  31. Dezember 2016 geltenden Fassung,\nbedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten                  auch soweit zusätzlich die Voraussetzungen\nAlltagskompetenz nach § 45a in der am 31. De-                       für Leistungen nach § 36 Absatz 4 oder § 43\nzember 2016 geltenden Fassung erfolgt jeweils                       Absatz 3 in der am 31. Dezember 2016 gel-\nauf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antrag-                     tenden Fassung festgestellt wurden, in den\nstellung geltenden Rechts. Der Erwerb einer An-                     Pflegegrad 5.\nspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflege-\nversicherung richtet sich ebenfalls nach dem                    (3) Die Zuordnung zu dem Pflegegrad, in den\nzum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden                   der Versicherte gemäß Absatz 2 übergeleitet wor-\nRecht.                                                       den ist, bleibt auch bei einer Begutachtung nach\ndem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht\n(2) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung           erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu\nund der privaten Pflege-Pflichtversicherung,                 einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der\n1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe im              Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit im\nSinne der §§ 14 und 15 in der am 31. Dezember            Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem 1. Januar\n2016 geltenden Fassung oder einer erheblich              2017 geltenden Fassung mehr vorliegt. Satz 1 gilt\neingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a              auch bei einem Erlöschen der Mitgliedschaft im\nin der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-               Sinne von § 35 ab dem 1. Januar 2017, wenn die\nsung festgestellt worden ist und                         neue Mitgliedschaft unmittelbar im Anschluss\nbegründet wird. Die Pflegekasse, bei der die\n2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016\nMitgliedschaft beendet wird, ist verpflichtet, der\nalle Voraussetzungen für einen Anspruch auf\nPflegekasse, bei der die neue Mitgliedschaft\neine regelmäßig wiederkehrende Leistung der\nbegründet wird, die bisherige Einstufung des\nPflegeversicherung vorliegen,\nVersicherten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.\nwerden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ohne                Entsprechendes gilt bei einem Wechsel zwischen\nerneute Antragstellung und ohne erneute Begut-               privaten Krankenversicherungsunternehmen und\nachtung nach Maßgabe von Satz 3 einem Pflege-                einem Wechsel von sozialer zu privater sowie\ngrad zugeordnet. Die Zuordnung ist dem Versi-                von privater zu sozialer Pflegeversicherung.","2452         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n(4) Stellt ein Versicherter, bei dem das Vorliegen        spruchs auf diesen Zuschlag ist den Versicherten\neiner Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich ein-          schriftlich mitzuteilen und zu erläutern.\ngeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a in der\nam 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fest-                     (3) Ist bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2\ngestellt wurde, ab dem 1. Januar 2017 einen er-              bis 5 in der vollstationären Pflege der einrich-\nneuten Antrag auf Feststellung von Pflegebedürf-             tungseinheitliche Eigenanteil nach § 92e oder\ntigkeit und lagen die tatsächlichen Voraussetzun-            nach § 84 Absatz 2 Satz 3 im ersten Monat nach\ngen für einen höheren als durch die Überleitung              der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-\nerreichten Pflegegrad bereits vor dem 1. Januar              griffs höher als der jeweilige individuelle Eigenan-\n2017 vor, richten sich die ab dem Zeitpunkt der              teil im Vormonat, so ist zum Leistungsbetrag nach\nÄnderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erbrin-           § 43 von Amts wegen ein Zuschlag in Höhe der\ngenden Leistungen im Zeitraum vom 1. November                Differenz von der Pflegekasse an die Pflegeein-\n2016 bis 31. Dezember 2016 nach dem ab 1. Ja-                richtung zu zahlen. In der Vergleichsberechnung\nnuar 2017 geltenden Recht. Entsprechendes gilt               nach Satz 1 sind für beide Monate jeweils die vol-\nfür Versicherte bei einem privaten Pflegeversiche-           len Pflegesätze und Leistungsbeträge zugrunde\nrungsunternehmen.                                            zu legen. Verringert sich die Differenz zwischen\nPflegesatz und Leistungsbetrag in der Folgezeit,\nist der Zuschlag entsprechend zu kürzen. Dies gilt\n§ 141                               entsprechend für Versicherte der privaten Pflege-\nBesitzstandsschutz und                        Pflichtversicherung.\nÜbergangsrecht zur sozialen\n(4) Für Personen, die am 31. Dezember 2016\nSicherung von Pflegepersonen\nwegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversi-\n(1) Versicherte der sozialen Pflegeversicherung           cherungspflichtig waren und Anspruch auf die\nund der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie            Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-\nPflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 An-                 versicherung nach § 44 in der am 31. Dezember\nspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung                 2016 geltenden Fassung hatten, besteht die Ver-\nhaben, erhalten Besitzstandsschutz auf die ihnen             sicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätig-\nunmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zustehenden,              keit fort. Die beitragspflichtigen Einnahmen ab\nregelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach den               dem 1. Januar 2017 bestimmen sich in den Fällen\n§§ 36, 37, 38, 38a, 40 Absatz 2, den §§ 41, 44a,             des Satzes 1 nach Maßgabe des § 166 Absatz 2\n45b, 123 und 124 in der am 31. Dezember 2016                 und 3 des Sechsten Buches in der am 31. Dezem-\ngeltenden Fassung. Hinsichtlich eines Anspruchs              ber 2016 geltenden Fassung, wenn sie höher sind\nauf den erhöhten Betrag nach § 45b in der am                 als die beitragspflichtigen Einnahmen, die sich\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung richtet                  aus dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht\nsich die Gewährung von Besitzstandsschutz ab-                ergeben.\nweichend von Satz 1 nach Absatz 2. Für Versi-\ncherte, die am 31. Dezember 2016 Leistungen                      (4a) In den Fällen des § 140 Absatz 4 richten\nnach § 43 bezogen haben, richtet sich der Besitz-            sich die Versicherungspflicht als Pflegeperson in\nstandsschutz nach Absatz 3. Kurzfristige Unter-              der Rentenversicherung und die Bestimmung der\nbrechungen im Leistungsbezug lassen den Be-                  beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten vor dem\nsitzstandsschutz jeweils unberührt.                          1. Januar 2017 nach den §§ 3 und 166 des Sechs-\nten Buches in der bis zum 31. Dezember 2016\n(2) Versicherte,                                          geltenden Fassung. Die dabei anzusetzende Pfle-\ngestufe erhöht sich entsprechend dem Anstieg\n1. die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf\ndes Pflegegrades gegenüber dem durch die Über-\nden erhöhten Betrag nach § 45b Absatz 1 in\nleitung erreichten Pflegegrad.\nder am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung\nhaben und                                                    (5) Absatz 4 ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr\n2. deren Höchstleistungsansprüche, die ihnen                 anwendbar, zu dem nach dem ab dem 1. Januar\nnach den §§ 36, 37 und 41 unter Berücksichti-            2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass\ngung des § 140 Absatz 2 und 3 ab dem 1. Ja-              1. bei der versorgten Person keine Pflegebedürf-\nnuar 2017 zustehen, nicht um jeweils mindes-                  tigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem\ntens 83 Euro monatlich höher sind als die                     1. Januar 2017 geltenden Fassung vorliegt\nentsprechenden       Höchstleistungsansprüche,                oder\ndie ihnen nach den §§ 36, 37 und 41 unter Be-\nrücksichtigung des § 123 in der am 31. Dezem-            2. die pflegende Person keine Pflegeperson im\nber 2016 geltenden Fassung am 31. Dezember                    Sinne des § 19 in der ab dem 1. Januar 2017\n2016 zustanden,                                               geltenden Fassung ist.\nhaben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf einen               Absatz 4 ist auch nicht mehr anwendbar, wenn\nZuschlag auf den Entlastungsbetrag nach § 45b in             sich nach dem 31. Dezember 2016 eine Änderung\nder ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fas-             in den Pflegeverhältnissen ergibt, die zu einer Än-\nsung. Die Höhe des monatlichen Zuschlags ergibt              derung der beitragspflichtigen Einnahmen nach\nsich aus der Differenz zwischen 208 Euro und dem             § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches in der ab\nLeistungsbetrag, der in § 45b Absatz 1 Satz 1 in             dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung führt oder\nder ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fas-             ein Ausschlussgrund nach § 3 Satz 2 oder 3 des\nsung festgelegt ist. Das Bestehen eines An-                  Sechsten Buches eintritt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015          2453\n(6) Für Pflegepersonen im Sinne des § 44 Ab-                                    § 143\nsatz 2 gelten die Absätze 4, 4a und 5 entspre-\nchend.                                                                    Sonderanpassungsrecht\nfür die Allgemeinen Versicherungs-\n(7) Für Personen, die am 31. Dezember 2016                bedingungen und die technischen Berechnungs-\nwegen nicht erwerbsmäßiger Pflege in der gesetz-             grundlagen privater Pflegeversicherungsverträge\nlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig\nwaren, besteht die Versicherungspflicht für die                (1) Bei einer Pflegeversicherung, bei der die\nDauer dieser Pflegetätigkeit fort. Satz 1 gilt, so-         Prämie nach Art der Lebensversicherung berech-\nweit und solange sich aus dem ab dem 1. Januar              net wird und bei der das ordentliche Kündigungs-\n2017 geltenden Recht keine günstigeren Ansprü-              recht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich\nche ergeben. Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt nicht              ausgeschlossen ist, kann der Versicherer seine\nmehr anwendbar, zu dem nach dem ab dem 1. Ja-               Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für\nnuar 2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass           bestehende Versicherungsverhältnisse entspre-\nbei der versorgten Person keine Pflegebedürftig-            chend den Vorgaben nach § 140 ändern, soweit\nkeit im Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem                der Versicherungsfall durch den Pflegebedürftig-\n1. Januar 2017 geltenden Fassung vorliegt.                  keitsbegriff nach den §§ 14 und 15 bestimmt\nwird.\n§ 142                                   (2) Der Versicherer ist zudem berechtigt, auch\nfür bestehende Versicherungsverhältnisse die\nÜbergangsregelungen                          technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu\nim Begutachtungsverfahren                       ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade\n(1) Bei Versicherten, die nach § 140 von einer           nach § 140 Absatz 2 und die Prämien daran ange-\nPflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wur-           passt werden. § 12b Absatz 1 und 1a des Versi-\nden, werden bis zum 1. Januar 2019 keine Wieder-            cherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.\nholungsbegutachtungen nach § 18 Absatz 2                       (3) Dem Versicherungsnehmer sind die geän-\nSatz 5 durchgeführt; auch dann nicht, wenn die              derten Versicherungsbedingungen nach Absatz 1\nWiederholungsbegutachtung vor diesem Zeit-                  und die Neufestsetzung der Prämie nach Absatz 2\npunkt vom Medizinischen Dienst der Krankenver-              unter Kenntlichmachung der Unterschiede sowie\nsicherung oder anderen unabhängigen Gutachtern              unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen\nempfohlen wurde. Abweichend von Satz 1 können               Gründe in Textform mitzuteilen. Anpassungen\nWiederholungsbegutachtungen durchgeführt wer-               nach den Absätzen 1 und 2 werden zu Beginn\nden, wenn eine Verbesserung der gesundheitlich              des zweiten Monats wirksam, der auf die Benach-\nbedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit            richtigung des Versicherungsnehmers folgt.\noder der Fähigkeiten, insbesondere aufgrund von\ndurchgeführten Operationen oder Rehabilitations-               (4) Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene\nmaßnahmen, zu erwarten ist.                                 Sonderkündigungsrechte des Versicherungsneh-\nmers bleiben hiervon unberührt.\n(2) Die Frist nach § 18 Absatz 3 Satz 2 ist vom\n1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 unbe-\nachtlich. Abweichend davon ist denjenigen, die ab                            Zweiter Abschnitt\ndem 1. Januar 2017 einen Antrag auf Leistungen                                    Sonstige\nder Pflegeversicherung stellen und bei denen ein                 Überleitungs- und Übergangsregelungen\nbesonders dringlicher Entscheidungsbedarf vor-\nliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang\ndes Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die                                    § 144\nEntscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzutei-                           Überleitungs- und\nlen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen               Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung\nentwickelt bundesweit einheitliche Kriterien für\ndas Vorliegen, die Gewichtung und die Feststel-                (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014\nlung eines besonders dringlichen Entscheidungs-             einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag\nbedarfs. Die Pflegekassen und die privaten Versi-           nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 gelten-\ncherungsunternehmen berichten in der nach § 18              den Fassung haben, wird diese Leistung weiter\nAbsatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden Statistik            erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhält-\nauch über die Anwendung der Kriterien zum Vor-              nissen nichts geändert hat.\nliegen und zur Feststellung eines besonders\ndringlichen Entscheidungsbedarfs.                              (2) Am 31. Dezember 2016 nach Landesrecht\nanerkannte niedrigschwellige Betreuungsange-\n(3) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1                 bote und niedrigschwellige Entlastungsangebote\nNummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. Januar 2017             im Sinne der §§ 45b und 45c in der zu diesem\nbis zum 31. Dezember 2017 nur bei Vorliegen ei-             Zeitpunkt geltenden Fassung gelten auch ohne\nnes besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs              neues Anerkennungsverfahren als nach Landes-\ngemäß Absatz 2 dazu verpflichtet, dem Antrag-               recht anerkannte Angebote zur Unterstützung im\nsteller mindestens drei unabhängige Gutachter               Alltag im Sinne des § 45a in der ab dem 1. Januar\nzur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von                 2017 geltenden Fassung. Die Landesregierungen\n20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begut-            werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung hier-\nachtung erfolgt ist.                                        von abweichende Regelungen zu treffen.“","2454         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n51. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 15)\nEinzelpunkte der Module 1 bis 6;\nBildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul\nModul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität\nDas Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden\nEinzelpunkten gewertet werden:\nüberwiegend     überwiegend\nZiffer                   Kriterien                  selbständig                                 unselbständig\nselbständig    unselbständig\n1.1     Positionswechsel im Bett                           0             1                2            3\n1.2     Halten einer stabilen Sitzposition                 0             1                2            3\n1.3     Umsetzen                                           0             1                2            3\n1.4     Fortbewegen innerhalb des\nWohnbereichs                                       0             1                2            3\n1.5     Treppensteigen                                     0             1                2            3\nModul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten\nDas Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden\nEinzelpunkten gewertet werden:\nFähigkeit                       Fähigkeit\nFähigkeit                     Fähigkeit\nvorhanden/                     in geringem\nZiffer                   Kriterien                                 größtenteils                     nicht\nunbeein-                          Maße\nvorhanden                     vorhanden\nträchtigt                     vorhanden\n2.1     Erkennen von Personen aus dem näheren\nUmfeld                                             0             1                2            3\n2.2     Örtliche Orientierung                              0             1                2            3\n2.3     Zeitliche Orientierung                             0             1                2            3\n2.4     Erinnern an wesentliche Ereignisse oder\nBeobachtungen                                      0             1                2            3\n2.5     Steuern von mehrschrittigen\nAlltagshandlungen                                  0             1                2            3\n2.6     Treffen von Entscheidungen im Alltag               0             1                2            3\n2.7     Verstehen von Sachverhalten und\nInformationen                                      0             1                2            3\n2.8     Erkennen von Risiken und Gefahren                  0             1                2            3\n2.9     Mitteilen von elementaren Bedürfnissen             0             1                2            3\n2.10    Verstehen von Aufforderungen                       0             1                2            3\n2.11    Beteiligen an einem Gespräch                       0             1                2            3\nModul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen\nDas Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den\nnachstehenden Einzelpunkten gewertet wird:\nhäufig\nselten         (zweimal\nnie oder  (ein- bis dreimal bis mehrmals\nZiffer                   Kriterien                                                                 täglich\nsehr selten  innerhalb von     wöchentlich,\nzwei Wochen)       aber nicht\ntäglich)\n3.1     Motorisch geprägte\nVerhaltensauffälligkeiten                          0             1                3            5\n3.2     Nächtliche Unruhe                                  0             1                3            5\n3.3     Selbstschädigendes und\nautoaggressives Verhalten                          0             1                3            5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2455\nhäufig\nselten         (zweimal\nnie oder   (ein- bis dreimal bis mehrmals\nZiffer                   Kriterien                                                                  täglich\nsehr selten  innerhalb von     wöchentlich,\nzwei Wochen)       aber nicht\ntäglich)\n3.4    Beschädigen von Gegenständen                       0              1                3            5\n3.5    Physisch aggressives Verhalten\ngegenüber anderen Personen                         0              1                3            5\n3.6    Verbale Aggression                                 0              1                3            5\n3.7    Andere pflegerelevante vokale\nAuffälligkeiten                                    0              1                3            5\n3.8    Abwehr pflegerischer und anderer\nunterstützender Maßnahmen                          0              1                3            5\n3.9    Wahnvorstellungen                                  0              1                3            5\n3.10   Ängste                                             0              1                3            5\n3.11   Antriebslosigkeit bei depressiver\nStimmungslage                                      0              1                3            5\n3.12   Sozial inadäquate Verhaltensweisen                 0              1                3            5\n3.13   Sonstige pflegerelevante inadäquate\nHandlungen                                         0              1                3            5\nModul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung\nDas Modul umfasst dreizehn Kriterien:\nEinzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12\nDie Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden\nPunkten gewertet:\nüberwiegend     überwiegend\nZiffer                   Kriterien                   selbständig                                 unselbständig\nselbständig    unselbständig\n4.1    Waschen des vorderen Oberkörpers                   0              1                2            3\n4.2    Körperpflege im Bereich des Kopfes\n(Kämmen, Zahnpflege/Prothesen-                     0              1                2            3\nreinigung, Rasieren)\n4.3    Waschen des Intimbereichs                          0              1                2            3\n4.4    Duschen und Baden einschließlich\nWaschen der Haare                                  0              1                2            3\n4.5    An- und Auskleiden des Oberkörpers                 0              1                2            3\n4.6    An- und Auskleiden des Unterkörpers                0              1                2            3\n4.7    Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung\nund Eingießen von Getränken                        0              1                2            3\n4.8    Essen                                              0              3                6            9\n4.9    Trinken                                            0              2                4            6\n4.10   Benutzen einer Toilette oder eines\nToilettenstuhls                                    0              2                4            6\n4.11   Bewältigen der Folgen einer\nHarninkontinenz und Umgang mit                     0              1                2            3\nDauerkatheter und Urostoma\n4.12   Bewältigen der Folgen einer\nStuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma              0              1                2            3","2456         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nDie Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die Ausprägung der Kriterien der Ziffern 4.9 und 4.10\nwerden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet.\nDie Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein, wenn bei der\nBegutachtung beim Versicherten darüber hinaus die Feststellung „überwiegend inkontinent“ oder „vollständig\ninkontinent“ getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt.\nEinzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13\nDie Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden\nEinzelpunkten gewertet:\nZiffer                            Kriterium                         entfällt        teilweise     vollständig\n4.13    Ernährung parental oder über Sonde                             0                 6              3\nDas Kriterium ist mit „entfällt“ (0 Punkte) zu bewerten, wenn eine regelmäßige und tägliche parenterale Er-\nnährung oder Sondenernährung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht erforderlich\nist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernährung ohne Hilfe durch andere selbständig durchgeführt\nwerden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben.\nDas Kriterium ist mit „teilweise“ (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder Sonden-\nernährung zur Vermeidung von Mangelernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von\nNahrung oder Flüssigkeit erfolgt.\nDas Kriterium ist mit „vollständig“ (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit\nausschließlich oder nahezu ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.\nBei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte vergeben als\nbei einer teilweisen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe Aufwand zur Unterstüt-\nzung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall ausschließlich parenteraler oder Sondenernährung weitge-\nhend entfällt.\nEinzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K\nBei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Kriterium 4.K\nersetzt und wie folgt gewertet:\nZiffer                                         Kriterium                                        Einzelpunkte\n4.K     Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu                     20\n18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen\nModul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krank-\nheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen\nDas Modul umfasst sechzehn Kriterien.\nEinzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7\nDie durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 wird in den\nfolgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:\nentfällt oder           Anzahl der Maßnahmen\nZiffer            Kriterien in Bezug auf\nselbständig   pro Tag        pro Woche       pro Monat\n5.1     Medikation                                          0\n5.2     Injektionen (subcutan oder intramuskulär)           0\n5.3     Versorgung intravenöser Zugänge (Port)              0\n5.4     Absaugen und Sauerstoffgabe                         0\n5.5     Einreibungen oder Kälte- und\nWärmeanwendungen                                    0\n5.6     Messung und Deutung von\nKörperzuständen                                     0\n5.7     Körpernahe Hilfsmittel                              0\nSumme der Maßnahmen aus 5.1 bis 5.7                         0\nUmrechnung in Maßnahmen pro Tag                             0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015                       2457\nEinzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7\nmindestens         mehr als\nkeine oder         einmal bis      dreimal bis      mehr als\nMaßnahme pro Tag                         seltener als         maximal          maximal        achtmal\neinmal täglich         dreimal         achtmal         täglich\ntäglich          täglich\nEinzelpunkte                                                   0                  1                2              3\nFür jedes der Kriterien 5.1 bis 5.7 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen,\ndie täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag,\ndie Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen,\nin der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens\nsechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom\nVersicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.\nDie Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für\ndie Kriterien 5.1 bis 5.7 summiert (erfolgt zum Beispiel täglich dreimal eine Medikamentengabe – Krite-\nrium 5.1 – und einmal Blutzuckermessen – Kriterium 5.6 –, entspricht dies vier Maßnahmen pro Tag). Diese\nHäufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro\nMonat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrech-\nnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7\ngeteilt.\nEinzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11\nDie durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11 wird in den\nfolgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:\nentfällt oder                  Anzahl der Maßnahmen\nZiffer           Kriterien in Bezug auf\nselbständig          pro Tag        pro Woche       pro Monat\n5.8     Verbandswechsel und Wundversorgung                     0\n5.9     Versorgung mit Stoma                                   0\n5.10    Regelmäßige Einmalkatheterisierung\nund Nutzung von Abführmethoden                         0\n5.11    Therapiemaßnahmen in häuslicher\nUmgebung                                               0\nSumme der Maßnahmen aus 5.8 bis 5.11                           0\nUmrechnung in Maßnahmen pro Tag                                0\nEinzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11\nkeine oder\nein- bis          ein- bis    mindestens\nseltener als\nMaßnahme pro Tag                                             mehrmals          zweimal        dreimal\neinmal\nwöchentlich         täglich        täglich\nwöchentlich\nEinzelpunkte                                                   0                  1                2              3\nFür jedes der Kriterien 5.8 bis 5.11 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnah-\nmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro\nTag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkom-\nmen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindes-\ntens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die\nvom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.\nDie Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für\ndie Kriterien 5.8 bis 5.11 summiert. Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag.\nFür die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro\nMonat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die\nSumme der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.","2458         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nEinzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K\nDie durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in\nhäuslicher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den\nfolgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:\nwöchentliche       monatliche\nZiffer                                              entfällt oder\nKriterium in Bezug auf                            täglich      Häufigkeit        Häufigkeit\nselbständig\nmultipliziert mit multipliziert mit\n5.12   Zeit- und technikintensive Maßnahmen\nin häuslicher Umgebung                             0            60             8,6                 2\nFür das Kriterium der Ziffer 5.12 wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufig-\nkeit durchgeführten Maßnahmen, die wöchentlich vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durch-\nschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die monatlich vorkommen, erfasst. Kommen Maßnah-\nmen regelmäßig täglich vor, werden 60 Punkte vergeben.\nJede regelmäßige wöchentliche Maßnahme wird mit 8,6 Punkten gewertet. Jede regelmäßige monatliche\nMaßnahme wird mit zwei Punkten gewertet.\nDie durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird wie\nfolgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet:\nwöchentliche       monatliche\nentfällt oder\nZiffer                               Kriterien                                    Häufigkeit        Häufigkeit\nselbständig\nmultipliziert mit multipliziert mit\n5.13   Arztbesuche                                                      0             4,3                1\n5.14   Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer\nEinrichtungen (bis zu drei Stunden)                              0             4,3                1\n5.15   Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer\noder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei              0             8,6                2\nStunden)\n5.K    Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei\nKindern                                                          0             4,3                1\nFür jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnitt-\nlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens\nsechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchge-\nführten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen,\nerfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchent-\nliche Besuch wird mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder\nBesuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen, werden sie doppelt gewertet.\nDie Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden addiert. Die Kriterien der Ziffern 5.12\nbis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden anhand der Summe der so erreichten Punkte mit den nachstehenden\nEinzelpunkten gewertet:\nSumme                                                                                              Einzelpunkte\n0                bis unter          4,3                                                                  0\n4,3              bis unter          8,6                                                                  1\n8,6              bis unter          12,9                                                                 2\n12,9             bis unter          60                                                                   3\n60 und           mehr                                                                                    6\nEinzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16\nDie Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 5.16 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden\nEinzelpunkten gewertet:\nZiffer                     Kriterien                entfällt oder überwiegend    überwiegend\nunselbständig\nselbständig    selbständig  unselbständig\n5.16   Einhaltung einer Diät und anderer\nkrankheits- oder therapiebedingter                 0             1               2                 3\nVerhaltensvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015        2459\nModul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte\nDas Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehen-\nden Punkten gewertet werden:\nüberwiegend   überwiegend\nZiffer                  Kriterien                   selbständig                             unselbständig\nselbständig unselbständig\n6.1    Gestaltung des Tagesablaufs und\nAnpassung an Veränderungen                        0             1            2             3\n6.2    Ruhen und Schlafen                                0             1            2             3\n6.3    Sichbeschäftigen                                  0             1            2             3\n6.4    Vornehmen von in die Zukunft gerichteten\nPlanungen                                         0             1            2             3\n6.5    Interaktion mit Personen im direkten\nKontakt                                           0             1            2             3\n6.6    Kontaktpflege zu Personen außerhalb\ndes direkten Umfelds                              0             1            2             3","2460        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nAnlage 2\n(zu § 15)\nBewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)\nSchweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul\nGewich-       0            1          2           3         4\nModule\ntung      Keine       Geringe   Erhebliche   Schwere  Schwerste\n0–1          2–3        4–5          6–9       10 – 15    Summe der\nEinzelpunkte\nim Modul 1\n1 Mobilität              10 %\n0            2,5        5            7,5       10         Gewichtete\nPunkte im\nModul 1\n2 Kognitive und                    0–1          2–5        6 – 10      11 – 16    17 – 33    Summe der\nkommunikative                                                                             Einzelpunkte\nFähigkeiten                                                                               im Modul 2\n3 Verhaltensweisen                 0            1–2        3–4          5–6       7 – 65     Summe der\nund psychische                                                                            Einzelpunkte\nProblemlagen          15 %                                                                im Modul 3\nHöchster Wert             0            3,75       7,5          11,25     15         Gewichtete\naus Modul 2                                                                         Punkte für die\noder Modul 3                                                                        Module 2 und\n3\n0–2          3–7        8 – 18      19 – 36    37 – 54    Summe der\nEinzelpunkte\nim Modul 4\n4 Selbstversorgung       40 %\n0            10         20           30        40         Gewichtete\nPunkte im\nModul 4\n5 Bewältigung von                  0            1          2–3          4–5       6 – 15     Summe der\nund selbständiger                                                                         Einzelpunkte\nUmgang mit                                                                                im Modul 5\nkrankheits- oder      20 %\ntherapiebedingten               0            5          10           15        20         Gewichtete\nAnforderungen                                                                             Punkte im\nund Belastungen                                                                           Modul 5\n6 Gestaltung des                   0            1–3        4–6          7 – 11    12 – 18    Summe der\nAlltagslebens und                                                                         Einzelpunkte\nsozialer Kontakte                                                                         im Modul 6\n15 %\n0            3,75       7,5          11,25     15         Gewichtete\nPunkte im\nModul 6\n7 Außerhäusliche                   Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich,\nAktivitäten                     da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den\neinzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für\neine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu kön-\n8 Haushaltsführung\nnen.\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2461\nArtikel 3                           10. In § 347 Nummer 10 werden die Wörter „Pflegende\nÄnderung des                               während einer Pflegezeit“ durch das Wort „Pflege-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       personen“ ersetzt.\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-            11. § 349 wird wie folgt geändert:\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                 a) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Pfle-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 des                 gende während einer Pflegezeit“ durch das Wort\nGesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge-                    „Pflegepersonen“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Pflegezeit“\n1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe zu                   durch die Wörter „Pflegetätigkeit geleistet“ er-\n§ 446 angefügt:                                                    setzt.\n„§ 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflege-            12. Folgender § 446 wird angefügt:\nrischen Versorgung und zur Änderung                                           „§ 446\nweiterer Vorschriften“.\nZweites Gesetz zur Stärkung\n2. In § 8 Absatz 1 wird das Wort „Angehörige“ durch                           der pflegerischen Versorgung\ndas Wort „Personen“ ersetzt.                                          und zur Änderung weiterer Vorschriften\n3. In § 18 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ange-                    (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2016\nhöriger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.                   nach § 26 Absatz 2b in der am 31. Dezember 2016\n4. In § 20 Nummer 1 wird das Wort „Angehöriger“                  geltenden Fassung versicherungspflichtig waren,\ndurch das Wort „Personen“ ersetzt.                            besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der\nPflegezeit fort. Für diese Zeit sind § 345 Nummer 8,\n5. § 26 Absatz 2b wird wie folgt gefasst:                        § 347 Nummer 10, § 349 Absatz 4a Satz 1 und Ab-\n„(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der          satz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2016 gelten-\nZeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürf-         den Fassung anzuwenden.\ntigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des                    (2) Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember\nElften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversi-            2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in\ncherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege            der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ver-\nnach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistun-             sicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. Januar\ngen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht er-              2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26\nwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchent-                   Absatz 2b fortgesetzt. § 26 Absatz 3 Satz 5 und 6\nlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage            bleibt unberührt.“\nin der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pfle-\ngen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetä-                                  Artikel 4\ntigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch\nauf eine laufende Entgeltersatzleistung nach die-                                Änderung des\nsem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht                         Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nauch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege              Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nmehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.“               Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n6. § 28a wird wie folgt geändert:                            20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Dezember 2015\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt\naa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.                  geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 1            1. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer\nbis“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2               Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pflegegrad“\nund“ ersetzt.                                        ersetzt und werden die Wörter „oder dauerhaft er-\nheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nElften Buches eingeschränkt sind“ gestrichen.\naa) Satz 2 wird aufgehoben.\n2. § 33 wird wie folgt geändert:\nbb) In dem neuen Satz 2 wird das Semikolon               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nund werden die Wörter „im Falle einer voran-\ngegangenen Pflegezeit nach § 3 Absatz 1                  „§ 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beach-\nSatz 1 des Pflegezeitgesetzes jedoch frü-                ten.“\nhestens mit dem Ende dieser Pflegezeit“ ge-          b) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:\nstrichen.\n„§ 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beach-\n7. In § 81 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines                 ten.“\nAngehörigen der Pflegestufe I bis III“ durch die          3. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „einer pflegebedürftigen Person mit mindes-\ntens Pflegegrad 2“ ersetzt.                                  a) In Satz 1 wird das Semikolon und werden die\nWörter „der Anspruch umfasst verrichtungsbezo-\n8. In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „Pflegende                   gene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen\nwährend einer Pflegezeit“ durch das Wort „Pflege-                auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf\npersonen“ ersetzt und wird die Angabe „10“ durch                 bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach\ndie Angabe „50“ ersetzt.                                         den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berück-\n9. § 345b Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.                          sichtigen ist“ gestrichen.","2462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Pflegebedürf-                    a) 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\ntigkeit“ die Wörter „mit mindestens Pflegegrad 2“                  die pflegebedürftige Person ausschließlich\neingefügt.                                                         Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-\nc) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.                                    zieht,\nb) 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\n4. In § 87 Absatz 2i Satz 1 werden die Wörter „einer\ndie pflegebedürftige Person Kombinations-\nPflegestufe“ durch die Wörter „einem Pflegegrad“\nleistungen nach § 38 des Elften Buches be-\nersetzt und werden die Wörter „oder dauerhaft er-\nzieht,\nheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des\nElften Buches eingeschränkt sind“ gestrichen.                       c) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\ndie pflegebedürftige Person ausschließlich\n5. Dem § 252 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\nPflegesachleistungen nach § 36 des Elften\n„Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des                     Buches bezieht,\nVierten Buches entsprechend.“\n2. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4\nnach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elf-\nArtikel 5                                   ten Buches\nÄnderung des                                   a) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                                die pflegebedürftige Person ausschließlich\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                        Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                        zieht,\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                      b) 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\n3384), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Geset-                   die pflegebedürftige Person Kombinations-\nzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert                       leistungen nach § 38 des Elften Buches be-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      zieht,\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                        c) 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\na) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:                            die pflegebedürftige Person ausschließlich\nPflegesachleistungen nach § 36 des Elften\n„1a. in der sie eine oder mehrere pflegebedürf-\nBuches bezieht,\ntige Personen mit mindestens Pflegegrad 2\nwenigstens zehn Stunden wöchentlich, ver-              3. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3\nteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in              nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elf-\nder Woche, in ihrer häuslichen Umgebung                   ten Buches\nnicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbs-                a) 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\nmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der                       die pflegebedürftige Person ausschließlich\nPflegebedürftige Anspruch auf Leistungen                     Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-\naus der sozialen Pflegeversicherung oder                     zieht,\neiner privaten Pflege-Pflichtversicherung\nhat,“.                                                    b) 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\ndie pflegebedürftige Person Kombinations-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 37 und 123“                     leistungen nach § 38 des Elften Buches be-\ndurch die Angabe „des § 37“ ersetzt.                               zieht,\n2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               c) 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                      die pflegebedürftige Person ausschließlich\nPflegesachleistungen nach § 36 des Elften\n„Versicherungsfrei sind Personen, die eine                         Buches bezieht,\n1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2                  4. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2\noder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-                nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elf-\nmer 2 des Vierten Buches oder                                ten Buches\n2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8                 a) 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\nAbsatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder                    die pflegebedürftige Person ausschließlich\nnach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a                   Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches be-\nund 8 Absatz 1 des Vierten Buches                               zieht,\nausüben, in dieser Beschäftigung oder selbstän-                 b) 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\ndigen Tätigkeit.“                                                  die pflegebedürftige Person Kombinations-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                             leistungen nach § 38 des Elften Buches be-\nzieht,\n3. § 166 wird wie folgt geändert:\nc) 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie pflegebedürftige Person ausschließlich\n„(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei                      Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften\nnicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei                      Buches bezieht.\nPflege einer                                                 Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflege-\n1. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5               personen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfach-\nnach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elf-               pflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen\nten Buches                                                nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2463\nsatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten                                   Artikel 7\nprozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätig-\nkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je                                  Änderung des\npflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden                                Pflegezeitgesetzes\nmehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich            In § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Pflegezeitgesetzes\ndie beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach          vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das durch\nden Sätzen 1 und 2.“                                    Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                               S. 2462) geändert worden ist, werden die Wörter\n„Schwägerinnen und Schwäger“ durch die Wörter\nArtikel 6                             „Ehegatten der Geschwister und Geschwister der\nÄnderung des                              Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Ge-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                     schwister der Lebenspartner“ ersetzt.\n§ 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches Sozi-\nalgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti-                                 Artikel 8\nkel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nS. 1254), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes\nvom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                           und 3 am 1. Januar 2016 in Kraft.\n„17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2\ndes Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebe-            (2) Die Artikel 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 4 sowie Arti-\ndürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne           kel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.\nder §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches;                (3) Artikel 2 Nummer 30 tritt am 1. Januar 2018 in\ndie versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische           Kraft.\nMaßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften\nBuches genannten Bereichen sowie Hilfen bei                 (4) Der Sechste Abschnitt des Achten Kapitels des\nder Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3          Elften Buches Sozialgesetzbuch tritt am 30. Juni 2017\nNummer 2 des Elften Buches.“                             außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}