{"id":"bgbl1-2015-54-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":54,"date":"2015-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/54#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_54.pdf#page=32","order":3,"title":"Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2408,"pdf_page":32,"num_pages":16,"content":["2408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nGesetz\nfür sichere digitale Kommunikation und Anwendungen\nim Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze*\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                           bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu vertreten-\nden Umständen“ durch die Wörter „ver-\nArtikel 1                                              schuldeten Gründen“ und die Wörter „wird\nÄnderung des                                              eine Gebühr von 5 Euro erhoben“ durch die\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                        Wörter „kann eine Gebühr von 5 Euro er-\nhoben werden“ ersetzt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                                cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                               eingefügt:\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015                                   „Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte\n(BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt                                aus vom Versicherten verschuldeten Grün-\ngeändert:                                                                            den nicht ausgestellt werden kann und von\n0. Dem § 5 Absatz 5a werden die folgenden Sätze                                    der Krankenkasse eine zur Überbrückung\nangefügt:                                                                     von Übergangszeiten befristete Ersatzbe-\nscheinigung zum Nachweis der Berechti-\n„Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 ver-\ngung zur Inanspruchnahme von Leistungen\nsichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezem-\nausgestellt wird. Die wiederholte Ausstel-\nber 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt\nlung einer Bescheinigung nach Satz 4\nhaben, sind ab dem 1. Januar 2016 versiche-\nkommt nur in Betracht, wenn der Versi-\nrungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange\ncherte bei der Ausstellung der elektroni-\nsie diese Voraussetzungen erfüllen.“\nschen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf\n1. § 15 wird wie folgt geändert:                                                   ist der Versicherte bei der erstmaligen Aus-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                    stellung einer Ersatzbescheinigung hinzu-\n„§ 15                                          weisen.“\nÄrztliche Behandlung,                                 dd) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Kran-\nelektronische Gesundheitskarte“.                                 kenversichertenkarte“ durch die Wörter\n„elektronischen Gesundheitskarte“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1a. § 20i Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche\noder psychotherapeutische Behandlung in An-                      „Satz 1 gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines\nspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt                          erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Aus-\noder Psychotherapeuten vor Beginn der Be-                        landsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der\nhandlung ihre elektronische Gesundheitskarte                     Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder im Rah-\nzum Nachweis der Berechtigung zur Inan-                          men der Ausbildung vorgeschrieben ist oder wenn\nspruchnahme von Leistungen auszuhändigen.“                       zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein be-\nsonderes Interesse daran besteht, der Einschlep-\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Krankenversicher-\npung einer übertragbaren Krankheit in die Bun-\ntenkarte“ durch die Wörter „elektronische Ge-\ndesrepublik Deutschland vorzubeugen.“\nsundheitskarte“ ersetzt und werden die Wörter\n„Kranken- oder“ gestrichen.                                  2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 31a\naa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenversicher-                                      Medikationsplan\ntenkarte“ durch die Wörter „elektronische\n(1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei\nGesundheitskarte“ ersetzt.\nverordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\n1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aus-\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-         händigung eines Medikationsplans in Papierform\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der         durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204      teilnehmenden Arzt. Das Nähere zu den Voraus-\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und              setzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinba-\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).         ren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2409\nder Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis                  Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nzum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober                   geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach\n2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge.                 Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Ent-\nJeder an der vertragsärztlichen Versorgung teil-               scheidung der Vereinbarungspartner zustande, ent-\nnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung             scheidet die Schlichtungsstelle anstelle der Ver-\neines Arzneimittels den Versicherten, der einen                einbarungspartner innerhalb von zwei Wochen.\nAnspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch                 Auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle\nzu informieren.                                                findet § 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung.\n(2) In dem Medikationsplan sind mit Anwen-                 Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die\ndungshinweisen zu dokumentieren                                Vereinbarungspartner nach Satz 1 und für die\nLeistungserbringer und Krankenkassen sowie für\n1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verord-             ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich; sie\nnet worden sind,                                          kann nur durch eine alternative Entscheidung der\n2. Arzneimittel, die der Versicherte ohne Ver-                 Vereinbarungspartner nach Satz 1 in gleicher Sache\nschreibung anwendet, sowie                                ersetzt werden.\n3. Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für                   (5) Für die elektronische Verarbeitung und Nut-\ndie Medikation nach den Nummern 1 und 2                   zung der Daten des Medikationsplans ist die Ver-\nrelevant sind.                                            einbarung nach Absatz 4 Satz 1 erstmals bis zum\nDen besonderen Belangen der blinden und sehbe-                 30. April 2017 so fortzuschreiben, dass Daten\nhinderten Patienten ist bei der Erläuterung der In-            nach Absatz 2 Satz 1 in den von Vertragsärzten\nhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen.                 zur Verordnung genutzten elektronischen Pro-\ngrammen und in den elektronischen Programmen\n(3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medi-            der Apotheken einheitlich abgebildet und zur\nkationsplan zu aktualisieren, sobald er die Medi-              Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt\nkation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass             werden können. Bei der Fortschreibung nach\neine anderweitige Änderung der Medikation ein-                 Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegen-\ngetreten ist. Auf Wunsch des Versicherten hat die              heit zur Stellungnahme zu geben. Kommt die erst-\nApotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine in-               malige Fortschreibung nach Satz 1 nicht innerhalb\nsoweit erforderliche Aktualisierung des Medika-                der dort genannten Frist zustande, gilt Absatz 4\ntionsplans vorzunehmen. Ab dem 1. Januar 2019                  Satz 3 bis 8 entsprechend.\nbesteht der Anspruch auf Aktualisierung über den\nAnspruch nach Satz 1 hinaus gegenüber jedem an                    (6) Von den Regelungen dieser Vorschrift blei-\nder vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden                ben regionale Modellvorhaben nach § 63 unbe-\nArzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgeben-                  rührt.“\nden Apotheke, wenn der Versicherte gegenüber               3. § 63 Absatz 3a Satz 5 wird aufgehoben.\ndem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zu-              3a. In § 67 Absatz 1 werden nach dem Wort „Leis-\ngriff auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1                tungserbringern“ die Wörter „und mit den Kran-\nNummer 3 erlaubt. Die Aktualisierungen nach                    kenkassen“ eingefügt und werden die Wörter „und\nSatz 3 sind mittels der elektronischen Gesund-                 Behandlungsberichten“ durch ein Komma und die\nheitskarte zu speichern, sofern der Versicherte                Wörter „Behandlungsberichten und Unterlagen in\ndies wünscht.                                                  Genehmigungsverfahren“ ersetzt.\n(4) Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung       4. § 73 Absatz 8 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nund Aktualisierung des Medikationsplans sowie\n„Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arz-\nein Verfahren zu seiner Fortschreibung verein-\nneimitteln nur solche elektronischen Programme\nbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung,\nnutzen, die mindestens folgende Inhalte zum je-\ndie Bundesärztekammer und die für die Wahrneh-\nweils aktuellen Stand enthalten:\nmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete\nmaßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker                  1. die Informationen nach den Sätzen 2 und 3,\nauf Bundesebene bis zum 30. April 2016 im Be-                  2. die Informationen über das Vorliegen von Rabatt-\nnehmen mit dem Spitzenverband Bund der Kran-                       verträgen nach § 130a Absatz 8,\nkenkassen und der Deutschen Krankenhausge-\n3. die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2\nsellschaft. Den auf Bundesebene für die Wahr-\nsowie\nnehmung der Interessen der Patienten und der\nSelbsthilfe chronisch kranker und behinderter                  4. die zur Erstellung und Aktualisierung des Medi-\nMenschen maßgeblichen Organisationen ist Gele-                     kationsplans nach § 31a notwendigen Funktio-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt die                      nen und Informationen\nVereinbarung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1             und die von der Kassenärztlichen Bundesvereini-\nzustande, ist auf Antrag einer der Vereinbarungs-              gung für die vertragsärztliche Versorgung zugelas-\npartner nach Satz 1 oder des Bundesministeriums                sen sind.“\nfür Gesundheit ein Schlichtungsverfahren bei der           5. § 87 wird wie folgt geändert:\nSchlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzu-\nleiten. Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung              a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze\ndes Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungs-                   ersetzt:\nstelle einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen.                    „Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und\nVor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlich-                  der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ntungsstelle den in den Sätzen 1 und 2 genannten                    prüfen, inwieweit bislang papiergebundene Ver-","2410        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nfahren zur Organisation der vertragsärztlichen        6a. In § 89 Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort\nVersorgung durch elektronische Kommunika-                 „Frist“ die Wörter „oder nach Ablauf einer für das\ntionsverfahren ersetzt werden können. Das Er-             Zustandekommen des Vertrags gesetzlich vorge-\ngebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium              sehenen Frist“ eingefügt.\nfür Gesundheit spätestens am 31. Dezember\n6b. In § 129 Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „und 5“\n2016 vorzulegen.“                                         durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze\nangefügt:                                             6c. § 130b wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesministerium für Gesundheit kann                a) In Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „Satz 10“\nfür den Fall, dass Beschlüsse des Bewertungs-                durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.\nausschusses zu telemedizinischen Leistungen               b) In Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „und 5“\nnicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb              durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.\neiner vom Bundesministerium für Gesundheit\ngesetzten Frist zustande kommen, den erwei-               c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4                     aa) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-\nmit Wirkung für die Vertragspartner anrufen;                      setzt:\nAbsatz 6 gilt. Der Bewertungsausschuss legt\ndem Bundesministerium für Gesundheit im Ab-                       „Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht\nstand von zwei Jahren beginnend zum 31. Ok-                       zustande, setzen die unparteiischen Mit-\ntober 2016 einen Bericht über den Stand der                       glieder der Schiedsstelle die Rahmenver-\nBeratungen nach Satz 7 vor, in dem der Stand                      einbarung im Benehmen mit den Verbän-\nder Arbeiten der vom Bewertungsausschuss                          den auf Antrag einer Vertragspartei nach\nerfassten und bearbeiteten Leistungen darge-                      Satz 1 fest. Kommt eine Rahmenverein-\nstellt wird. Das Bundesministerium für Gesund-                    barung nicht innerhalb einer vom Bundes-\nheit leitet den Bericht an den Deutschen Bun-                     ministerium für Gesundheit gesetzten Frist\ndestag weiter. Der Bewertungsausschuss prüft                      zustande, gilt Satz 5 entsprechend. Eine\nKlage gegen Entscheidungen der Schieds-\nbis zum 30. Juni 2016, inwieweit durch den Ein-\nstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Ein\nsatz sicherer elektronischer Informations- und\nVorverfahren findet nicht statt.“\nKommunikationstechnologien konsiliarische Be-\nfundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen und                   bb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe\nbis zum 30. September 2016, inwieweit durch                       „Satz 10“ durch die Angabe „Satz 7“ er-\nden Einsatz sicherer elektronischer Informati-                    setzt.\nons- und Kommunikationstechnologien Video-\n6d. § 132a wird wie folgt geändert:\nsprechstunden telemedizinisch erbracht wer-\nden können. Auf der Grundlage dieser Prüfung              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbeschließt er bis zum 31. Dezember 2016 mit\naa) In Satz 4 Nummer 6 werden nach dem Wort\nWirkung zum 1. April 2017 für konsiliarische\n„Strukturen“ die Wörter „einschließlich der\nBefundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen\nTransparenzvorgaben für die Vergütungs-\nund bis zum 31. März 2017 mit Wirkung zum\nverhandlungen zum Nachweis der tatsäch-\n1. Juli 2017 für Videosprechstunden entspre-\nlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsent-\nchende Anpassungen des einheitlichen Bewer-                       gelte“ eingefügt.\ntungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. Die\nAnpassung erfolgt auf der Grundlage der Verein-              bb) In Satz 5 werden die Wörter „1. Juli 2013\nbarung nach § 291g. Sofern der Bewertungs-                        abzugeben“ durch die Wörter „1. Juni 2016\nausschuss für konsiliarische Befundbeurteilun-                    abzugeben oder anzupassen“ ersetzt.\ngen von Röntgenaufnahmen bis zum 31. De-                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzember 2016 und für Videosprechstunden bis\nzum 31. März 2017 auf der Grundlage der Ver-                 aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\neinbarung nach § 291g die erforderlichen Be-\n„Im Falle der Nichteinigung wird der Ver-\nschlüsse nicht getroffen hat, gilt § 291 Ab-                      tragsinhalt durch eine von den Vertragspart-\nsatz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für die Kas-                    nern zu bestimmende unabhängige Schieds-\nsenärztliche Bundesvereinigung und den Spit-                      person innerhalb von drei Monaten festge-\nzenverband Bund der Krankenkassen. Bis zum                        legt.“\n30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober\n2016 eine Regelung zu treffen, nach der ärzt-                bb) In Satz 7 werden nach dem Wort „Auf-\nliche Leistungen nach § 31a vergütet werden.                      sichtsbehörde“ die Wörter „innerhalb eines\nBis zum 30. September 2017 ist mit Wirkung                        Monats nach Vorliegen der für die Bestim-\nzum 1. Januar 2018 eine Regelung zu treffen,                      mung der Schiedsperson notwendigen In-\nnach der ärztliche Leistungen zur Erstellung und                  formationen“ eingefügt.\nAktualisierung von Datensätzen nach § 291a            6e. Dem § 140f Absatz 2 werden folgende Sätze an-\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet werden.“                gefügt:\n6. Dem § 87a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             „Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeits-\n„Besonders förderungswürdige Leistungen nach                 gruppe und die Bestellung von Sachverständigen\nSatz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen              durch einen Unterausschuss sind nur im Einver-\nsein, die telemedizinisch erbracht werden.“                  nehmen mit den benannten Personen zu treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015               2411\nDabei haben diese ihr Votum einheitlich abzuge-                   7. den Versichertenstatus, für die Personen-\nben.“                                                                gruppen nach § 264 Absatz 2 den Status\n7. § 264 wird wie folgt geändert:                                       der auftragsweisen Betreuung,\na) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        8. den Zuzahlungsstatus des Versicherten,\n„Sie erhalten eine elektronische Gesundheits-                  9. den Tag des Beginns des Versicherungs-\nkarte nach § 291.“                                                schutzes,\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Krankenver-                10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen\nsichertenkarte“ durch die Wörter „elektronische                   Gesundheitskarte das Datum des Fristab-\nGesundheitskarte“ ersetzt.                                        laufs.\n8. § 267 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         Über die Angaben nach Satz 1 hinaus kann die\nelektronische Gesundheitskarte auch Angaben\na) In Satz 1 wird das Wort „Krankenversicherten-                zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53, von\nkarte“ durch die Wörter „elektronischen Ge-                  zusätzlichen Vertragsverhältnissen und in den\nsundheitskarte“ ersetzt.                                     Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nb) In Satz 2 wird das Wort „Krankenversicherten-                bis 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des\nkarte“ durch die Wörter „elektronische Gesund-               Anspruchs auf Leistungen enthalten. Die Anga-\nheitskarte“ ersetzt.                                         ben nach den Sätzen 1 und 2 sind in einer Form\n9. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem                 zu speichern, die geeignet ist für eine maschi-\nWort „Berechtigungsscheines“ das Komma und                      nelle Übertragung auf die für die vertragsärzt-\nwerden die Wörter „der Krankenversichertenkarte“                liche Versorgung vorgesehenen Abrechnungs-\ngestrichen.                                                     unterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3\nNummer 1 und 2. Die elektronische Gesund-\n10. § 291 wird wie folgt geändert:                                  heitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicher-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      ten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung\n„§ 291                                 des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren\nMitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes\nElektronische                              nicht möglich ist, erhalten eine elektronische\nGesundheitskarte als Versicherungsnachweis“.                Gesundheitskarte ohne Lichtbild.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         d) Absatz 2a Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:\n„Die Krankenkasse stellt für jeden Ver-                 aa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze\nsicherten eine elektronische Gesundheits-                    eingefügt:\nkarte aus.“\n„Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hat\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-                    die Gesellschaft für Telematik bis zum\nden Sätze ersetzt:                                           30. Juni 2016 durchzuführen. Hält die Ge-\n„Sie dient dem Nachweis der Berechtigung                     sellschaft für Telematik die Frist nach Satz 6\nzur Inanspruchnahme von Leistungen im                        nicht ein, dürfen die Ausgaben in den\nRahmen der vertragsärztlichen Versorgung                     Haushalten des Spitzenverbands Bund der\n(Versicherungsnachweis) sowie der Abrech-                    Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen\nnung mit den Leistungserbringern. Neben                      Bundesvereinigungen ab 2017 die Ausga-\nder Verwendung nach Satz 2 hat die elek-                     ben des Jahres 2014 abzüglich 1 Prozent\ntronische Gesundheitskarte die Durchfüh-                     so lange nicht überschreiten, bis die Maß-\nrung der Anwendungen nach § 291a Ab-                         nahmen nach Satz 1 durchgeführt worden\nsatz 2 und 3 zu gewährleisten. Die elektro-                  sind. Die Ausgaben zur Finanzierung der\nnische Gesundheitskarte ist von dem Ver-                     Deutschen Verbindungsstelle Krankenver-\nsicherten zu unterschreiben.“                                sicherung – Ausland, des Medizinischen\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Dienstes des Spitzenverbands Bund der\nKrankenkassen und der Gesellschaft für\n„(2) Die elektronische Gesundheitskarte ent-                   Telematik, die Umlagen nach den §§ 65b\nhält vorbehaltlich des § 291a folgende Anga-                      und 303a Absatz 3 dieses Gesetzes in Ver-\nben:                                                              bindung mit § 6 der Datentransparenzver-\n1. die Bezeichnung der ausstellenden Kranken-                   ordnung, die Umlagen an die Bundeszen-\nkasse, einschließlich eines Kennzeichens für                 trale für gesundheitliche Aufklärung nach\ndie Kassenärztliche Vereinigung, in deren                    § 20a sowie der Sicherstellungszuschlag\nBezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,                  für Hebammen nach § 134a Absatz 1b zäh-\n2. den Familiennamen und Vornamen des Ver-                      len nicht zu den Ausgaben nach Satz 7. Das\nsicherten,                                                   Bundesministerium für Gesundheit kann\ndie Frist nach Satz 6 durch Rechtsverord-\n3. das Geburtsdatum des Versicherten,                           nung ohne Zustimmung des Bundesrates\n4. das Geschlecht des Versicherten,                             verlängern.“\n5. die Anschrift des Versicherten,                         bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n6. die Krankenversichertennummer des Ver-                       „Den an der vertragsärztlichen Versorgung\nsicherten,                                                   teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und","2412        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nZahnärzten, die die Prüfung nach Satz 3 ab                   sonsten ist der Zugriff auf Daten nach Ab-\ndem 1. Juli 2018 nicht durchführen, ist die                  satz 3 Satz 1 Nummer 1 zulässig, soweit\nVergütung vertragsärztlicher Leistungen                      er zur Versorgung der Versicherten erfor-\npauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen,                    derlich ist und wenn nachprüfbar protokol-\nbis sie die Prüfung nach Satz 3 durchfüh-                    liert wird, dass der Zugriff mit Einverständ-\nren. Das Bundesministerium für Gesundheit                    nis der Versicherten erfolgt. Bei Daten nach\nkann die Frist nach Satz 14 durch Rechts-                    Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 können die Ver-\nverordnung mit Zustimmung des Bundes-                        sicherten auf das Erfordernis der Zugriffs-\nrates verlängern.“                                           autorisierung nach Satz 2 verzichten.“\nf) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem\n„(3) Das Nähere zur bundesweiten Verwen-                       Wort „verfügen“ das Semikolon und die\ndung der elektronischen Gesundheitskarte als                      Wörter „im Falle des Absatzes 3 Satz 1\nVersicherungsnachweis vereinbaren die Ver-                        Nr. 5 können die Versicherten auch mittels\ntragspartner im Rahmen der Verträge nach                          einer eigenen Signaturkarte, die über eine\n§ 87 Absatz 1.“                                                   qualifizierte elektronische Signatur verfügt,\nzugreifen“ gestrichen.\ng) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenversicher-               dd) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter\ntenkarte“ durch die Wörter „elektronische                    „von den Sätzen 3 und 4“ durch die Wör-\nGesundheitskarte“ ersetzt und werden vor                     ter „von den Sätzen 5 und 6“ ersetzt.\ndem Punkt am Ende die Wörter „oder zu                   ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nsperren, sobald die Dienste nach Absatz 2b\n„Abweichend von Satz 5 können die Ver-\nzur Verfügung stehen“ eingefügt.\nsicherten auf Daten nach Absatz 3 Satz 1\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1,                  Nummer 5 auch zugreifen, wenn sie sich\n6, 7, 9 und 10“ durch die Wörter „Absatz 2                   für den Zugriff durch ein geeignetes\nSatz 1 Nummer 1, 6, 7, 9 und 10“ ersetzt.                    technisches Verfahren authentifizieren. Auf\ncc) In Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ die                      Wunsch des Versicherten haben Zugriffs-\nWörter „der oder“ eingefügt.                                 berechtigte nach Absatz 4 bei Erhebung,\nVerarbeitung oder Nutzung der mittels\n11. § 291a wird wie folgt geändert:\nder elektronischen Gesundheitskarte ge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           speicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1\n„§ 291a                                   sowie der Daten nach § 291f diese dem\nVersicherten als Daten nach Absatz 3\nElektronische\nSatz 1 Nummer 5 zur Verfügung zu stellen;\nGesundheitskarte und Telematikinfrastruktur“.\ndie Zugriffsberechtigten haben die Ver-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  sicherten über diese Möglichkeit zu infor-\n„(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient                 mieren.“\nmit den in den Absätzen 2 und 3 genannten               g) In Absatz 5a Satz 1 werden im Satzteil nach\nAnwendungen der Verbesserung von Wirt-                      der Aufzählung die Wörter „Absatz 5 Satz 1\nschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der                und 4“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1\nBehandlung.“                                                und 6“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „hat die\ng1) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c ein-\nAngaben nach § 291 Abs. 2 zu enthalten und“\ngefügt:\ngestrichen.\nd) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-                     „(5c) Die Gesellschaft für Telematik hat bis\nfasst:                                                      zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen\nVoraussetzungen dafür zu schaffen, dass Da-\n„3. Daten des Medikationsplans nach § 31a                   ten über den Patienten in einer elektronischen\neinschließlich Daten zur Prüfung der Arznei-           Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4\nmitteltherapiesicherheit,“.                            bereitgestellt werden können. Die technischen\ne) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e                      und organisatorischen Verfahren hierfür müs-\nwerden die Wörter „in Notfällen“ durch ein                  sen geeignet sein, Daten nach Absatz 3 Satz 1\nKomma und die Wörter „beschränkt auf den                    Nummer 1 bis 3 sowie Daten nach § 291f für\nlesenden Zugriff,“ ersetzt.                                 eine fall- und einrichtungsübergreifende Doku-\nf)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           mentation verfügbar zu machen. Sie sollen ge-\neignet sein, weitere medizinische Daten des\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der                  Versicherten verfügbar zu machen.“\nZugriff“ die Wörter „vorbehaltlich Satz 4“\neingefügt.                                         g2) Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5d.\nbb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze              g3) Nach Absatz 5d Satz 2 wird folgender Satz\neingefügt:                                             eingefügt:\n„Soweit es zur Notfallversorgung erforder-             „Die nach Satz 1 Nummer 2 oder nach Satz 2\nlich ist, ist der Zugriff auf Daten nach Ab-           jeweils zuständige Stelle hat der nach Satz 1\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 ohne eine Auto-                 Nummer 1 zuständigen Stelle die für die Aus-\nrisierung der Versicherten zulässig; an-               gabe elektronischer Heilberufs- und Berufs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015           2413\nausweise erforderlichen Daten auf Anforde-                aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\nrung zu übermitteln.“                                          Wörter „Absatz 7 Satz 4“ durch die Wörter\n„Absatz 7 Satz 5“ ersetzt.\nh) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Bis zum 30. September 2017 vereinbaren\n„Der Spitzenverband Bund der Kranken-                      die Vertragspartner nach Satz 2 mit Wir-\nkassen, die Kassenärztliche Bundesvereini-                 kung ab dem 1. Januar 2018 nutzungs-\ngung, die Kassenzahnärztliche Bundesver-                   bezogene Zuschläge für die Nutzung von\neinigung, die Bundesärztekammer, die Bun-                  Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\ndeszahnärztekammer, die Deutsche Kran-                     und für die Nutzung von Daten nach Ab-\nkenhausgesellschaft sowie die für die Wahr-                satz 3 Satz 1 Nummer 3.“\nnehmung der wirtschaftlichen Interessen\ngebildete maßgebliche Spitzenorganisation             cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Ab-\nder Apotheker auf Bundesebene schaffen                     satz 7 Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7\ndie insbesondere für die Nutzung der                       Satz 5“ ersetzt und wird vor dem Punkt am\nelektronischen Gesundheitskarte und ihrer                  Ende ein Semikolon und werden die Wör-\nAnwendungen erforderliche interoperable                    ter „die nutzungsbezogenen Zuschläge für\nund kompatible Informations-, Kommuni-                     die Nutzung von Daten nach Absatz 3\nkations- und Sicherheitsinfrastruktur (Tele-               Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 30. Sep-\nmatikinfrastruktur).“                                      tember 2017 mit Wirkung ab dem 1. Januar\n2018 zu vereinbaren“ eingefügt.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ndd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Über Anwendungen der elektronischen\n„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2\nGesundheitskarte hinaus kann die Tele-\nnicht innerhalb einer vom Bundesminis-\nmatikinfrastruktur für weitere elektronische\nterium für Gesundheit gesetzten Frist zu-\nAnwendungen des Gesundheitswesens so-\nstande oder kommt eine Vereinbarung\nwie für die Gesundheitsforschung verwen-\nnach Satz 3 nicht bis zum 30. September\ndet werden, wenn\n2017 zustande, legt das jeweils zustän-\n1. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur                       dige Schiedsamt nach § 89 Absatz 4 auf\nGewährleistung von Datenschutz und                      Antrag einer Vertragspartei oder des Bun-\nDatensicherheit sowie die Verfügbarkeit                 desministeriums für Gesundheit mit Wir-\nund Nutzbarkeit der Telematikinfrastruk-                kung für die Vertragsparteien innerhalb\ntur nicht beeinträchtigt werden,                        einer Frist von zwei Monaten den Verein-\n2. im Falle des Erhebens, Verarbeitens und                 barungsinhalt fest.“\nNutzens personenbezogener Daten die                ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:\ndafür geltenden Vorschriften zum Daten-                 „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4\nschutz eingehalten und die erforder-                    erster Halbsatz nicht innerhalb einer vom\nlichen technischen Maßnahmen getrof-                    Bundesministerium für Gesundheit gesetz-\nfen werden, um die Anforderungen an                     ten Frist zustande oder kommt eine Ver-\ndie Sicherheit der Anwendung im Hin-                    einbarung nach Satz 4 zweiter Halbsatz\nblick auf die Schutzbedürftigkeit der                   nicht bis zum 30. September 2017 zu-\nDaten zu gewährleisten, und                             stande, legt die Schiedsstelle nach § 129\n3. bei den dafür erforderlichen technischen                Absatz 8 auf Antrag einer Vertragspartei\nSystemen und Verfahren Barrierefreiheit                 oder des Bundesministeriums für Gesund-\nfür den Versicherten gewährleistet ist.“                heit innerhalb einer Frist von zwei Mona-\nten den Vereinbarungsinhalt fest.“\ncc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter\n„für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis                ff) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter\nzum 31. Dezember 2008“ sowie die Wörter                    „Sätze 4 und 5“ durch die Wörter „Sätze 5\n„einen Betrag in Höhe von 0,50 Euro je                     und 6“ ersetzt.\nMitglied der gesetzlichen Krankenversiche-         k) In Absatz 7d Satz 1 werden jeweils die Wörter\nrung und ab dem Jahr 2009“ gestrichen.                „Absatz 7 Satz 4 Nr. 1“ durch die Wörter „Ab-\ndd) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter                 satz 7 Satz 5 Nummer 1“ und werden die Wör-\n„Sätze 4 und 5“ durch die Wörter „Sätze 5             ter „Absatz 7b Satz 2 und 3“ durch die Wörter\nund 6“ ersetzt.                                       „Absatz 7b Satz 2 bis 4“ ersetzt.\ni) Absatz 7a wird wie folgt geändert:                     l) Absatz 7e wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7\nSatz 4 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 7\nSatz 4 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „Ab-\nSatz 5 Nummer 2“ und werden die Wörter\nsatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2“ ersetzt.\n„Absatz 7b Satz 2 und 3“ durch die Wörter\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 7                      „Absatz 7b Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nSatz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 5“\nbb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 7\nersetzt.\nSatz 4 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 7\nj) Absatz 7b wird wie folgt geändert:                             Satz 5 Nummer 2“ ersetzt.","2414         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n12. § 291b wird wie folgt geändert:                                 zen 9 und 10 jeweils mit der Maßgabe entspre-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             chend, dass die Ausgaben ab dem Jahr 2018\ndie Ausgaben des Jahres 2014 abzüglich 1 Pro-\n„(1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 291a                   zent nicht überschreiten dürfen. Bis zum 31. De-\nAbsatz 7 Satz 2 hat die Gesellschaft für Tele-               zember 2018 hat die Gesellschaft für Telematik\nmatik                                                        die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich\n1. die funktionalen und technischen Vorgaben                 sind, damit nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Num-\neinschließlich eines Sicherheitskonzepts zu              mer 5 Versicherte selbst Daten zur Verfügung\nerstellen,                                               stellen oder Daten für sie zur Verfügung gestellt\n2. Inhalt und Struktur der Datensätze für deren              werden können. Bis zum 31. Dezember 2016\nBereitstellung und Nutzung festzulegen,                  hat die Gesellschaft für Telematik zu prüfen, in-\nwieweit mobile und stationäre Endgeräte der\n3. Vorgaben für den sicheren Betrieb der Tele-               Versicherten zur Wahrnehmung ihrer Rechte,\nmatikinfrastruktur zu erstellen und ihre Um-             insbesondere der Zugriffsrechte gemäß § 291a\nsetzung zu überwachen,                                   Absatz 4 Satz 2, und für die Kommunikation im\n4. die notwendigen Test- und Zertifizierungs-                Gesundheitswesen einbezogen werden können.\nmaßnahmen sicherzustellen und                            Über das Ergebnis der Prüfung nach Satz 13\n5. Verfahren einschließlich der dafür erforder-              legt die Gesellschaft für Telematik dem Deut-\nlichen Authentisierungsverfahren festzulegen             schen Bundestag über das Bundesministerium\nzur Verwaltung                                           für Gesundheit spätestens bis zum 31. März\n2017 einen Bericht vor.“\na) der in § 291a Absatz 4 und 5a geregelten\nZugriffsberechtigungen und                        b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nb) der Steuerung der Zugriffe auf Daten                  aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\nnach § 291a Absatz 2 und 3.                               setzt:\nBei der Gestaltung der Verfahren nach Satz 1                      „Die Zulassung wird auf Antrag des An-\nNummer 5 berücksichtigt die Gesellschaft für                      bieters einer Komponente oder des Anbie-\nTelematik, dass die Telematikinfrastruktur schritt-               ters eines Dienstes erteilt, wenn die Kom-\nweise ausgebaut wird und die Zugriffsberechti-                    ponente oder der Dienst funktionsfähig, in-\ngungen künftig auf weitere Leistungserbringer-                    teroperabel und sicher ist. Die Zulassung\ngruppen ausgedehnt werden können. Soweit                          kann mit Nebenbestimmungen versehen\nbei den Festlegungen und Maßnahmen nach                           werden.“\nSatz 1 Fragen der Datensicherheit berührt sind,              bb) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter\nsind diese im Einvernehmen mit dem Bundes-                        „Satz 4 und 5“ durch die Wörter „den\namt für Sicherheit in der Informationstechnik zu                  Sätzen 5, 6 und 12“ ersetzt.\ntreffen. Die Gesellschaft für Telematik hat die\nInteressen von Patienten zu wahren und die                   cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nEinhaltung der Vorschriften zum Schutz perso-                     „Die Gesellschaft für Telematik kann eine\nnenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit                     befristete Genehmigung zur Verwendung\nsicherzustellen. Die Gesellschaft für Telematik                   von nicht zugelassenen Komponenten und\nhat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als                       Diensten in der Telematikinfrastruktur ertei-\ndies zur Schaffung einer interoperablen, kom-                     len, wenn dies zur Aufrechterhaltung der\npatiblen und sicheren Telematikinfrastruktur er-                  Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Tele-\nforderlich ist. Mit Teilaufgaben der Gesellschaft                 matikinfrastruktur erforderlich ist. Hinsicht-\nfür Telematik können einzelne Gesellschafter                      lich der Sicherheit ist die Genehmigung im\noder Dritte beauftragt werden; hierbei sind                       Einvernehmen mit dem Bundesamt für Si-\ndurch die Gesellschaft für Telematik Interopera-                  cherheit in der Informationstechnik zu er-\nbilität, Kompatibilität und das notwendige Si-                    teilen.“\ncherheitsniveau der Telematikinfrastruktur zu\ngewährleisten. Im Auftrag des Bundesministe-              c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\nriums für Gesundheit nimmt die Gesellschaft                  gefügt:\nfür Telematik auf europäischer Ebene Aufgaben                   „(1b) Die Gesellschaft für Telematik hat eine\nwahr, soweit die Telematikinfrastruktur berührt              diskriminierungsfreie Nutzung der Telematik-\nist oder künftig berührt werden kann. Das Bun-               infrastruktur für Anwendungen nach § 291a\ndesministerium für Gesundheit kann ihr dabei                 Absatz 7 Satz 3 zu gewährleisten. Dabei sind\nWeisungen erteilen. Bis zum 31. Dezember                     elektronische Anwendungen, die der Erfüllung\n2017 hat die Gesellschaft für Telematik die                  von gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und\nMaßnahmen durchzuführen, die erforderlich                    Pflegeversicherung dienen, vorrangig zu be-\nsind, damit zugriffsberechtigte Ärzte auf die                rücksichtigen. Für die Nutzung der Telematik-\nDaten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                   infrastruktur für Anwendungen nach § 291a Ab-\nzugreifen können. Bis zum 31. Dezember 2017                  satz 7 Satz 3 legt die Gesellschaft für Telematik\nhat die Gesellschaft für Telematik die Maßnah-               in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicher-\nmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit              heit in der Informationstechnik und der oder\ndie Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Num-                   dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nmer 3 genutzt werden können. § 291 Absatz 2b                 und die Informationsfreiheit die erforderlichen\nSatz 7 bis 9 gilt für die Fristen nach den Sät-              Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2016 fest","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015              2415\nund veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite.                 2. der Anbieter den Nachweis erbringt,\nDie Erfüllung dieser Voraussetzungen muss der                        dass die Verfügbarkeit und Sicherheit\nAnbieter einer Anwendung gegenüber der Ge-                           der Betriebsleistung gewährleistet sind,\nsellschaft für Telematik in einem Bestätigungs-                      und\nverfahren nachweisen. Die Einzelheiten des Be-                    3. der Anbieter sich vertraglich verpflichtet,\nstätigungsverfahrens sowie die dazu erforder-                        die Rahmenbedingungen für Betriebs-\nlichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für                       leistungen der Gesellschaft für Telematik\nTelematik in Abstimmung mit dem Bundesamt                            einzuhalten.“\nfür Sicherheit in der Informationstechnik bis\nzum 30. September 2016 fest und veröffent-                   ee) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\nlicht sie auf ihrer Internetseite. Das Bestäti-                   „Die Zulassung kann mit Nebenbestim-\ngungsverfahren wird auf Antrag eines Anbieters                    mungen versehen werden.“\neiner Anwendung durchgeführt. Die Bestäti-                e) Der bisherige Absatz 1c wird Absatz 1d und\ngung kann mit Nebenbestimmungen versehen                     wie folgt gefasst:\nwerden. Die Gesellschaft für Telematik veröf-\nfentlicht eine Liste mit den erteilten Bestätigun-              „(1d) Die Gesellschaft für Telematik kann für\ngen auf ihrer Internetseite. Für Leistungserbrin-            die Zulassungen und Bestätigungen der Ab-\nger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-              sätze 1a bis 1c und 1e Gebühren und Auslagen\nsicherung, die die Telematikinfrastruktur für An-            erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemes-\nwendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 nut-                   sen, dass sie den auf die Leistungen entfallen-\nzen wollen und für die noch keine sicheren                   den durchschnittlichen Personal- und Sach-\nAuthentisierungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1               aufwand nicht übersteigen. Das Bundesminis-\nNummer 5 festgelegt sind, legt die Gesellschaft              terium für Gesundheit wird ermächtigt, durch\nfür Telematik diese Verfahren in Abstimmung                  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nmit dem Bundesamt für Sicherheit in der In-                  desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände\nformationstechnik fest. Die nach diesem Ab-                  zu bestimmen und dabei feste Sätze oder\nsatz beim Bundesamt für Sicherheit in der In-                Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen\nformationstechnik sowie bei der oder dem Bun-                über die Gebührenentstehung, die Gebühren-\ndesbeauftragten für den Datenschutz und die                  erhebung, die Erstattung von Auslagen, den\nInformationsfreiheit entstehenden Kosten sind                Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die\ndurch die Gesellschaft für Telematik zu erstat-              Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung,\nten. Die Gesellschaft für Telematik legt die Ein-            den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung\nzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich                und die Erstattung zu treffen. Für die Nutzung\njeweils mit dem Bundesamt für Sicherheit in                  der Telematikinfrastruktur für Anwendungen\nder Informationstechnik sowie der oder dem                   nach § 291a Absatz 7 Satz 3, die nicht in die-\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und                   sem Buch oder im Elften Buch Sozialgesetz-\ndie Informationsfreiheit fest.“                              buch geregelt sind, kann die Gesellschaft für\nTelematik Entgelte verlangen. Der Entgeltkata-\nd) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c und                   log bedarf der Genehmigung des Bundesminis-\nwie folgt geändert:                                          teriums für Gesundheit.“\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        f) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e ein-\n„Zur Durchführung des operativen Betriebs               gefügt:\nder Telematikinfrastruktur vergibt die Ge-                 „(1e) Die Gesellschaft für Telematik legt bis\nsellschaft für Telematik Aufträge oder erteilt          zum 31. Dezember 2016 sichere Verfahren zur\nin einem transparenten und diskriminie-                 Übermittlung medizinischer Dokumente über\nrungsfreien Verfahren Zulassungen; sind                 die Telematikinfrastruktur in Abstimmung mit\nnach Absatz 1 Satz 6 erster Halbsatz ein-               dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\nzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt             tionstechnik und mit der oder dem Bundes-\nworden, so sind die Beauftragten für die                beauftragten für den Datenschutz und die Infor-\nVergabe und für die Erteilung der Zulas-                mationsfreiheit fest und veröffentlicht diese\nsung zuständig.“                                        Festlegungen auf ihrer Internetseite. Die Er-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Bei der Ver-                füllung dieser Festlegungen muss der Anbieter\ngabe dieser Aufträge“ durch die Wörter                  eines Dienstes für ein Übermittlungsverfahren\n„Bei der Vergabe von Aufträgen“ ersetzt.                gegenüber der Gesellschaft für Telematik in\neinem Zulassungsverfahren nachweisen. Für\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „gemäß § 3                   das Zulassungsverfahren gilt Absatz 1a. Die\nNr. 4 Buchstabe p“ durch die Wörter „ge-                für das Zulassungsverfahren erforderlichen Fest-\nmäß § 3 Absatz 5 Buchstabe i“ ersetzt.                  legungen sind bis zum 31. März 2017 zu treffen\ndd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                           und auf der Internetseite der Gesellschaft für\nTelematik zu veröffentlichen. Die nach diesem\n„Bei Zulassungsverfahren nach Satz 2 ha-                Absatz bei dem Bundesamt für Sicherheit in\nben Anbieter von operativen Betriebsleis-               der Informationstechnik und bei der oder dem\ntungen einen Anspruch auf Zulassung, wenn               Bundesbeauftragten für den Datenschutz und\n1. die zu verwendenden Komponenten und                  die Informationsfreiheit entstehenden Kosten\nDienste nach den Absätzen 1a und 1e                  sind durch die Gesellschaft für Telematik zu er-\nzugelassen sind,                                     statten. Die Gesellschaft für Telematik legt die","2416        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nEinzelheiten der Kostenerstattung einvernehm-            i) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 291a\nlich mit der oder dem Bundesbeauftragten für                Abs. 7 Satz 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 291a\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit                Absatz 7 Satz 6 bis 8“ ersetzt.\nfest.“\nj) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ng) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.                          „Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht\ninnerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-\nh) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               sundheit gesetzten Frist zustande oder werden\nfügt:                                                       die Beanstandungen des Bundesministeriums\n„(2a) Die Gesellschaft für Telematik hat einen           für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm ge-\nBeirat einzurichten, der sie in fachlichen Be-              setzten Frist behoben, so kann das Bundes-\nlangen berät. Er kann Angelegenheiten von                   ministerium für Gesundheit den Inhalt der Be-\ngrundsätzlicher Bedeutung der Gesellschafter-               schlüsse im Benehmen mit den zuständigen\nversammlung der Gesellschaft für Telematik zur              obersten Landesbehörden durch Rechtsverord-\nBefassung vorlegen und ist vor der Beschluss-               nung ohne Zustimmung des Bundesrates fest-\nfassung zu Angelegenheiten von grundsätzli-                 legen oder die Schlichtungsstelle nach § 291c\ncher Bedeutung zu hören. Zu Angelegenheiten                 anrufen.“\nvon grundsätzlicher Bedeutung gehören insbe-             k) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6\nsondere:                                                    und 7 ersetzt:\n1. Fachkonzepte zu Anwendungen der elektro-                    „(6) Soweit von Komponenten und Diensten\nnischen Gesundheitskarte,                               eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder\nSicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht,\n2. Planungen und Konzepte für Erprobung und                 ist die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung\nBetrieb der Telematikinfrastruktur sowie                mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-\nmationstechnik befugt, die erforderlichen tech-\n3. Konzepte zur Evaluation von Erprobungs-                  nischen und organisatorischen Maßnahmen zur\nphasen und Anwendungen.                                 Abwehr dieser Gefahr zu treffen. Betreiber von\nnach den Absätzen 1a und 1e zugelassenen\nHierzu sind dem Beirat die entsprechenden In-\nDiensten und Betreiber von Diensten für nach\nformationen in verständlicher Form so recht-\nAbsatz 1b bestätigte Anwendungen haben er-\nzeitig zur Verfügung zu stellen, dass er sich\nhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität,\nmit ihnen inhaltlich befassen kann. Die Gesell-\nAuthentizität und Vertraulichkeit dieser Dienste\nschaft für Telematik hat sich mit den Stellung-\nunverzüglich an die Gesellschaft für Telematik\nnahmen des Beirats zu befassen und dem Bei-\nzu melden. Erheblich sind Störungen, die zum\nrat mitzuteilen, inwieweit sie die Empfehlungen\nAusfall oder zur Beeinträchtigung der Sicher-\ndes Beirats berücksichtigt. Der Vorsitzende des\nheit oder Funktionsfähigkeit der in Satz 2 ge-\nBeirats kann an den Gesellschafterversamm-\nnannten Dienste oder zum Ausfall oder zur Be-\nlungen der Gesellschaft für Telematik teilneh-\neinträchtigung der Sicherheit oder Funktions-\nmen. Der Beirat besteht aus vier Vertretern der\nfähigkeit der Telematikinfrastruktur führen kön-\nLänder, drei Vertretern der für die Wahrneh-\nnen oder bereits geführt haben. Die Gesell-\nmung der Interessen der Patienten und der\nschaft für Telematik hat die ihr nach Satz 2\nSelbsthilfe chronisch Kranker und behinderter\ngemeldeten Störungen sowie darüber hinaus-\nMenschen maßgeblichen Organisationen, drei\ngehende bedeutende Störungen, die zu be-\nVertretern der Wissenschaft, drei Vertretern\nträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit\nder für die Wahrnehmung der Interessen der\noder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruk-\nIndustrie maßgeblichen Bundesverbände aus\ntur führen können oder bereits geführt haben,\ndem Bereich der Informationstechnologie im\nunverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit\nGesundheitswesen, einem Vertreter der für die\nin der Informationstechnik zu melden. Die Ge-\nWahrnehmung der Interessen der an der haus-\nsellschaft für Telematik kann zur Gefahrenab-\narztzentrierten Versorgung teilnehmenden Ver-\nwehr im Einzelfall insbesondere Komponenten\ntragsärzte maßgeblichen Spitzenorganisation\nund Dienste für den Zugang zur Telematikinfra-\nsowie der oder dem Bundesbeauftragten für\nstruktur sperren oder den weiteren Zugang zur\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit\nTelematikinfrastruktur nur unter der Bedingung\nund der oder dem Beauftragten der Bundes-\ngestatten, dass die von der Gesellschaft für\nregierung für die Belange der Patientinnen und\nTelematik angeordneten Maßnahmen zur Be-\nPatienten. Vertreter weiterer Gruppen und Bun-\nseitigung der Gefahr umgesetzt werden.\ndesbehörden können berufen werden. Die Mit-\nglieder des Beirats werden von der Gesell-                     (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für\nschafterversammlung der Gesellschaft für Tele-              Komponenten und Dienste, die die Telematik-\nmatik im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                  infrastruktur nutzen, aber außerhalb der Tele-\nterium für Gesundheit berufen; die Vertreter der            matikinfrastruktur betrieben werden, in Abstim-\nLänder werden von den Ländern benannt. Die                  mung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der\nGesellschafter, der Geschäftsführer der Gesell-             Informationstechnik solche Maßnahmen zur\nschaft für Telematik sowie das Bundesministe-               Überwachung des Betriebs treffen, die erfor-\nrium für Gesundheit können an den Sitzungen                 derlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit\ndes Beirats teilnehmen.“                                    und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2417\ngewährleisten. Die Gesellschaft für Telematik           die erforderliche Mehrheit, entscheidet die Schlich-\nlegt hierzu fest, welche näheren Angaben ihr            tungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach der\ndie Betreiber der Komponenten und Dienste               Gesellschafterversammlung. Jedes Mitglied der\noffenzulegen haben, damit die Überwachung               Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Die Schlich-\ndurchgeführt werden kann. Für die Erstattung            tungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmen-\nder Kosten des Bundesamtes für Sicherheit in            mehrheit. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die\nder Informationstechnik gilt Absatz 1a Satz 9           Stimme des unparteiischen Vorsitzenden den Aus-\nund 10 entsprechend.“                                   schlag.\n13. Nach § 291b werden die folgenden §§ 291c                       (8) Die Gesellschaft für Telematik oder die von\nbis 291g eingefügt:                                         ihr beauftragten Organisationen sind verpflichtet,\n„§ 291c                              der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben un-\nverzüglich zuzuarbeiten. Der unparteiische Vorsit-\nSchlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik          zende kann an den Gesellschafterversammlungen\n(1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine          der Gesellschaft für Telematik teilnehmen.\nSchlichtungsstelle einzurichten.                               (9) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist\n(2) Die Schlichtungsstelle hat einen unpar-              dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prü-\nteiischen Vorsitzenden. Über den unparteiischen             fung vorzulegen. Bei der Prüfung der Entschei-\nVorsitzenden sollen sich die Gesellschafter der             dung hat das Bundesministerium für Gesundheit\nGesellschaft für Telematik einigen. Kommt nach              der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-\nFristsetzung durch das Bundesministerium für                schutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit\nGesundheit keine Einigung zustande, benennt                 zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesminis-\ndas Bundesministerium für Gesundheit den Vor-               terium für Gesundheit kann die Entscheidung, so-\nsitzenden.                                                  weit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht ver-\n(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-              stößt, innerhalb von einem Monat beanstanden.\nsen kann einen Vertreter als Mitglied der Schlich-          Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer\ntungsstelle benennen, die übrigen in § 291a Ab-             vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten\nsatz 7 Satz 1 genannten Gesellschafter der Ge-              Frist behoben, so kann das Bundesministerium für\nsellschaft für Telematik können einen gemein-               Gesundheit anstelle der Schlichtungsstelle ent-\nsamen Vertreter als Mitglied der Schlichtungs-              scheiden. Die Gesellschaft für Telematik ist ver-\nstelle benennen. Die Amtsdauer der Mitglieder der           pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit\nSchlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. Wieder-              zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüg-\nbenennung ist zulässig.                                     lich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Die\nEntscheidungen nach den Sätzen 1 und 4 sind\n(4) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Ge-            für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer\nschäftsordnung, die der Genehmigung durch das               und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach\nBundesministerium für Gesundheit bedarf.                    diesem Buch verbindlich; sie können nur durch\n(5) Die Selbstverwaltungsorganisationen tragen           eine alternative Entscheidung der Gesellschafter-\ndie Kosten für die von ihnen benannten Vertreter            versammlung der Gesellschaft für Telematik in\njeweils selbst. Die Kosten für den unparteiischen           gleicher Sache ersetzt werden.\nVorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der\nSchlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln                                     § 291d\nder Gesellschaft für Telematik finanziert.\nIntegration offener Schnittstellen\n(6) Erhält ein Beschlussvorschlag zu den Rege-                    in informationstechnische Systeme\nlungen, zum Aufbau und zum Betrieb der Tele-\n(1) In informationstechnische Systeme, die zum\nmatikinfrastruktur nach § 291b Absatz 4 Satz 1\nErheben, Verarbeiten und Nutzen von personen-\nin der Gesellschafterversammlung oder in anderen\nbezogenen Patientendaten eingesetzt werden in\nBeschlussgremien der Gesellschafter der Gesell-\nschaft für Telematik nicht die für eine Beschluss-          1. der vertragsärztlichen Versorgung,\nfassung erforderliche Mehrheit, so wird ein Schlich-        2. der vertragszahnärztlichen Versorgung und\ntungsverfahren zu den Inhalten des Beschlussvor-\nschlags eingeleitet, wenn mindestens 50 Prozent             3. Krankenhäusern,\nder Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik           sollen so bald wie möglich offene und standardi-\noder das Bundesministerium für Gesundheit ein               sierte Schnittstellen zur systemneutralen Archivie-\nsolches beantragen. Bei Beschlussvorschlägen                rung von Patientendaten sowie zur Übertragung\nzu § 291 Absatz 2b Satz 6 und zu § 291b Absatz 1            von Patientendaten bei einem Systemwechsel in-\nSatz 9 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jede der           tegriert werden.\nin § 291 Absatz 2b Satz 7 genannten Organisatio-               (2) Für die in der vertragsärztlichen Versorgung\nnen das Schlichtungsverfahren einleiten kann.               eingesetzten informationstechnischen Systeme trifft\n(7) Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung            die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Beneh-\ndes Schlichtungsverfahrens hat die Geschäftsfüh-            men mit der Gesellschaft für Telematik sowie den\nrung der Gesellschaft für Telematik eine Gesell-            für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie\nschafterversammlung einzuberufen. Die Schlich-              maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich\ntungsstelle hat zur Gesellschafterversammlung               der Informationstechnologie im Gesundheitswesen\neinen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Erhält             die erforderlichen Festlegungen zu den offenen\nbei der Gesellschafterversammlung kein Vorschlag            und standardisierten Schnittstellen. Die Kassen-","2418         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\närztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag             setzes vorzulegen. Die Geschäfts- und Verfahrens-\neines Anbieters eines informationstechnischen                ordnung regelt das Nähere\nSystems, dass das System die Festlegungen nach               1. zum Aufbau, zur Pflege und zum Betrieb sowie\nSatz 1 erfüllt. Sie veröffentlicht eine Liste mit den             zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnis-\nbestätigten informationstechnischen Systemen.                     ses,\n(3) Für die in der vertragszahnärztlichen Versor-        2. zur Benennung der Experten und zu deren\ngung eingesetzten informationstechnischen Sys-                    Kostenerstattung nach Absatz 5,\nteme trifft die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-\ngung im Benehmen mit der Gesellschaft für Tele-              3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen\nmatik sowie den für die Wahrnehmung der Interes-                  nach den Absätzen 7 bis 9 in das Interopera-\nsen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden                    bilitätsverzeichnis sowie\naus dem Bereich der Informationstechnologie im               4. zum Verfahren der Aufnahme von Informatio-\nGesundheitswesen die erforderlichen Festlegun-                    nen in das Informationsportal nach Absatz 11.\ngen zu den offenen und standardisierten Schnitt-                 (4) Für die Aufnahme von Informationen nach\nstellen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-              Absatz 8 in das Interoperabilitätsverzeichnis kann\ngung bestätigt auf Antrag eines Anbieters eines              die Gesellschaft für Telematik Entgelte verlangen.\ninformationstechnischen Systems, dass das Sys-               Der Entgeltkatalog bedarf der Genehmigung durch\ntem die Festlegungen nach Satz 1 erfüllt. Sie ver-           das Bundesministerium für Gesundheit.\nöffentlicht eine Liste mit den bestätigten informa-\ntionstechnischen Systemen.                                       (5) Die Gesellschaft für Telematik benennt mit\nZustimmung des Bundesministeriums für Gesund-\n(4) Für die in den Krankenhäusern eingesetzten           heit Experten, die über Fachwissen im Bereich der\ninformationstechnischen Systeme trifft die Deut-             Gesundheitsversorgung und im Bereich der Infor-\nsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit                 mationstechnik und Standardisierung im Gesund-\nder Gesellschaft für Telematik sowie den für die             heitswesen verfügen. Die Experten sind aus fol-\nWahrnehmung der Interessen der Industrie maß-                genden Gruppen auszuwählen:\ngeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der\nInformationstechnologie im Gesundheitswesen die              1. Anwendern informationstechnischer Systeme,\nerforderlichen Festlegungen zu den offenen und               2. für die Wahrnehmung der Interessen der Indus-\nstandardisierten Schnittstellen. Die Deutsche Kran-               trie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem\nkenhausgesellschaft bestätigt auf Antrag eines An-                Bereich der Informationstechnologie im Ge-\nbieters eines informationstechnischen Systems,                    sundheitswesen,\ndass das System die Festlegungen nach Satz 1                 3. Ländern,\nerfüllt. Sie veröffentlicht eine Liste mit den be-\nstätigten informationstechnischen Systemen.                  4. fachlich betroffenen Bundesbehörden,\n(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 für die Fest-          5. fachlich betroffenen nationalen und internatio-\nlegung zuständigen Organisationen stimmen sich                    nalen Standardisierungs- und Normungsorga-\nmit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten                 nisationen sowie\nder Schnittstellen sektorübergreifende einheitliche          6. Vertretern wissenschaftlicher Einrichtungen.\nVorgaben zu treffen.                                         Die Experten können der Gesellschaft für Tele-\n(6) Die nach den Absätzen 2 bis 4 getroffenen            matik für den Aufbau, die Pflege und die Weiter-\nFestlegungen sind in das Interoperabilitätsver-              entwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses\nzeichnis nach § 291e aufzunehmen.                            Empfehlungen geben. Die Gesellschaft für Tele-\nmatik erstattet den Experten die ihnen durch die\n§ 291e                              Mitarbeit entstehenden Kosten.\nInteroperabilitätsverzeichnis                       (6) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fach-\nöffentlichkeit über den Stand des Aufbaus, der\n(1) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum           Pflege und der Weiterentwicklung des Interopera-\n30. Juni 2017 ein elektronisches Interoperabilitäts-         bilitätsverzeichnisses auf der Internetseite des In-\nverzeichnis für technische und semantische Stan-             teroperabilitätsverzeichnisses zu informieren. Die\ndards, Profile und Leitfäden für informations-               Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlich-\ntechnische Systeme im Gesundheitswesen aufzu-                keit über elektronische Informationstechnologien\nbauen und dieses Interoperabilitätsverzeichnis zu            zu beteiligen bei\npflegen und zu betreiben. Das Interoperabilitäts-\nverzeichnis dient der Förderung der Interopera-              1. Festlegungen nach Absatz 7 Satz 2,\nbilität zwischen informationstechnischen Systemen.           2. Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 sowie\n(2) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die        3. Empfehlungen nach Absatz 9 Satz 1.\nNutzung öffentlich zur Verfügung zu stellen.                 Hierzu hat die Gesellschaft für Telematik die Ent-\n(3) Die Gesellschaft für Telematik erstellt hin-         würfe der Festlegungen nach Absatz 7 Satz 2, der\nsichtlich des Interoperabilitätsverzeichnisses eine          Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 und der Emp-\nGeschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts-             fehlungen nach Absatz 9 Satz 1 auf der Internet-\nund Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung                 seite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu ver-\ndurch das Bundesministerium für Gesundheit. Sie              öffentlichen. Die Entwürfe sind mit dem Hinweis\nist dem Bundesministerium für Gesundheit spätes-             zu veröffentlichen, dass Stellungnahmen während\ntens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Ge-              der Veröffentlichung abgegeben werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2419\nDie eingegangenen Stellungnahmen hat die Ge-                 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-\nsellschaft für Telematik auf der Internetseite des           onstechnik sowie dem oder der Bundesbeauftrag-\nInteroperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen          ten für den Datenschutz und die Informationsfrei-\nund in die weitere Prüfung der Entwürfe einzube-             heit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die\nziehen.                                                      Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen\nund Vorschläge in ihre Entscheidung einzube-\n(7) Technische und semantische Standards,\nziehen. Die Stellungnahmen und Vorschläge der\nProfile und Leitfäden, die die Gesellschaft für\nExperten sowie die Empfehlungen der Gesell-\nTelematik zur Nutzung in Anwendungen nach den\nschaft für Telematik sind auf der Internetseite des\n§§ 291 und 291a Absatz 2 und 3 festgelegt hat\nInteroperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.\n(Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmög-\nlich, jedoch spätestens dann in das Interoperabili-             (10) Elektronische Anwendungen im Gesund-\ntätsverzeichnis aufzunehmen, wenn sie für den                heitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen\nflächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfra-             Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finan-\nstruktur freigegeben sind. Vor Festlegungen nach             ziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen\nSatz 1, die die Gesellschaft für Telematik nach              Anwendungen die Festlegungen nach Absatz 7\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes trifft, hat sie            Satz 1 sowie die Empfehlungen nach Absatz 9\nden Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur Stel-             Satz 1 beachten. Anbieter einer elektronischen\nlungnahme zu geben. In ihren Stellungnahmen                  Anwendung im Gesundheitswesen nach § 291a\nkönnen die Experten weitere Empfehlungen zur                 Absatz 7 Satz 3 oder einer elektronischen Anwen-\nUmsetzung und Nutzung der in das Interoperabi-               dung, die aus Mitteln der gesetzlichen Kranken-\nlitätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie zu             versicherung ganz oder teilweise finanziert wird,\nanwendungsspezifischen Konkretisierungen und                 haben einen Antrag nach Absatz 8 Satz 1 zu\nErgänzungen abgeben. Die Gesellschaft für Tele-              stellen.\nmatik hat die Stellungnahmen in ihre Entschei-\n(11) Als Bestandteil des Interoperabilitätsver-\ndung einzubeziehen. Die Stellungnahmen sind auf\nzeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik ein\nder Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnis-\nInformationsportal aufzubauen. In das Informa-\nses zu veröffentlichen.\ntionsportal aufgenommen werden auf Antrag In-\n(8) Technische und semantische Standards,                formationen insbesondere über den Inhalt, den\nProfile und Leitfäden, deren Aufnahme nicht nach             Verwendungszweck und die Finanzierung von\ndem in Absatz 7 geregelten Verfahren erfolgt,                elektronischen Anwendungen im Gesundheits-\nnimmt die Gesellschaft für Telematik auf Antrag              wesen, insbesondere von telemedizinischen An-\nin das Interoperabilitätsverzeichnis auf. Antrags-           wendungen. Antragsberechtigt sind Projektträger\nberechtigt sind die Anwender der informations-               und Anbieter einer elektronischen Anwendung.\ntechnischen Systeme und deren Interessenver-                 Projektträger und Anbieter einer elektronischen\ntretungen, die Anbieter informationstechnischer              Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen\nSysteme, wissenschaftliche Einrichtungen sowie               Krankenversicherung ganz oder teilweise finan-\nStandardisierungs- und Normungsorganisationen.               ziert wird, haben einen Antrag zu stellen. Das\nVor Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis            Nähere zu den Inhalten des Informationsportals\nbewertet die Gesellschaft für Telematik, inwieweit           und zu den Mindestinhalten des Antrages nach\ndie technischen und semantischen Standards,                  Satz 2 legt die Gesellschaft für Telematik in der\nProfile und Leitfäden den Interoperabilitätsfest-            Geschäfts- und Verfahrensordnung nach Absatz 3\nlegungen nach Absatz 7 Satz 1 entsprechen. Vor               fest.\nihrer Bewertung hat die Gesellschaft für Telematik\n(12) Die Gesellschaft für Telematik legt dem\nden Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur\nBundesministerium für Gesundheit zwei Jahre nach\nStellungnahme zu geben. In ihren Stellungnahmen\nInkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor.\nkönnen die Experten weitere Empfehlungen zur\nDas Bundesministerium für Gesundheit leitet den\nUmsetzung und Nutzung der in das Interoperabi-\nBericht an den Deutschen Bundestag weiter. Der\nlitätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie zu\nBericht enthält Informationen über den Aufbau\nanwendungsspezifischen Konkretisierungen und\ndes Interoperabilitätsverzeichnisses, Anwendungs-\nErgänzungen abgeben. Die Gesellschaft für Tele-\nerfahrungen und Vorschläge zur Weiterentwick-\nmatik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung\nlung des Interoperabilitätsverzeichnisses. Außer-\neinzubeziehen. Die Stellungnahmen der Experten\ndem enthält er eine Einschätzung zur Standardi-\nsowie die Bewertung der Gesellschaft für Telema-\nsierung im Gesundheitswesen sowie Empfehlun-\ntik sind auf der Internetseite des Interoperabilitäts-\ngen zur Harmonisierung der Standards. Das Bun-\nverzeichnisses zu veröffentlichen.\ndesministerium für Gesundheit kann weitere In-\n(9) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zu-          halte für den Bericht bestimmen. Im Abstand von\nsammenarbeit der Standardisierungs- und Nor-                 zwei Jahren ist ein neuer Bericht zu erstellen und\nmungsorganisationen unterstützen und im Inter-               vorzulegen.\noperabilitätsverzeichnis enthaltene technische und\nsemantische Standards, Profile und Leitfäden nach                                    § 291f\nAbsatz 8 als Referenz für informationstechnische\nÜbermittlung elektronischer\nSysteme im Gesundheitswesen empfehlen. Vor\nBriefe in der vertragsärztlichen Versorgung\nihrer Empfehlung hat die Gesellschaft für Telema-\ntik den Experten nach Absatz 5 sowie bei Empfeh-                (1) Der Zuschlag nach § 291a Absatz 7b Satz 1\nlungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz               erhöht sich im Jahr 2017 um eine Pauschale von","2420         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\n55 Cent pro Übermittlung eines elektronischen                   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Ver-\nBriefs zwischen den an der vertragsärztlichen Ver-           tragszahnärzte.\nsorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen,\nwenn die Übermittlung durch sichere elektro-\n§ 291g\nnische Verfahren erfolgt und dadurch der Versand\ndurch Post-, Boten- oder Kurierdienste entfällt.                              Vereinbarung über\nDer Wegfall des Versands durch Post-, Boten-                       technische Verfahren zur konsiliarischen\noder Kurierdienste ist bei der Anpassung des Be-               Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde\nhandlungsbedarfes nach § 87a Absatz 4 zu be-\nrücksichtigen. § 73 Absatz 1b Satz 1 bis 3 gilt ent-            (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ver-\nsprechend. Ein sicheres elektronisches Verfahren             einbart bis zum 30. Juni 2016 mit dem Spitzen-\nsetzt voraus, dass der elektronische Brief durch             verband Bund der Krankenkassen im Benehmen\ngeeignete technische Maßnahmen entsprechend                  mit der Gesellschaft für Telematik die Anforderun-\ndem aktuellen Stand der Technik gegen unberech-              gen an die technischen Verfahren zur telemedizi-\ntigte Zugriffe geschützt wird.                               nischen Erbringung der konsiliarischen Befund-\nbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der ver-\n(2) Das Nähere, insbesondere über Inhalt und             tragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzel-\nStruktur des elektronischen Briefs, zur Abrech-              heiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit,\nnung, zu Regelungen, die eine nicht bedarfsge-               und die Anforderungen an die technische Umset-\nrechte Mengenausweitung vermeiden, und Einzel-               zung. Die Vereinbarung ist dem Bundesminis-\nheiten zu den Sicherheitsmaßnahmen, regelt die               terium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen.\nKassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen                Bei der Prüfung der Vereinbarung ist der oder\nmit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen                dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nund der Gesellschaft für Telematik in einer Richt-           und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt\nlinie. In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die       für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegen-\nÜbermittlung des elektronischen Briefs zugelas-              heit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundes-\nsene Dienste nach § 291b Absatz 1e genutzt                   ministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung\nwerden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die               innerhalb von einem Monat beanstanden.\nRichtlinie ist dem Bundesministerium für Gesund-\nheit zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung der                (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1\nRichtlinie ist der oder dem Bundesbeauftragten für           nicht bis zum 31. März 2016 zustande, so ist auf\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit und             Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Ab-\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-                 satz 1 ein Schlichtungsverfahren bei der Schlich-\ntionstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu                tungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzuleiten. Inner-\ngeben. Das Bundesministerium für Gesundheit                  halb von vier Wochen nach Einleitung des Schlich-\nkann die Richtlinie innerhalb von einem Monat be-            tungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen\nanstanden.                                                   Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Vor ihrem Ent-\nscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle\n(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung be-            den Vereinbarungspartnern nach Absatz 1 und\nstätigt auf Antrag eines Anbieters eines informa-            der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur\ntionstechnischen Systems für an der vertragsärzt-            Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von\nlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Ein-                zwei Wochen nach Vorlage des Entscheidungsvor-\nrichtungen, dass sein System die in der Richtlinie           schlags keine Entscheidung der Vereinbarungs-\nenthaltenen Vorgaben erfüllt. Die Kassenärztliche            partner nach Absatz 1 zustande, entscheidet die\nBundesvereinigung veröffentlicht eine Liste mit den          Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspart-\nbestätigten informationstechnischen Systemen.                ner nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen. Auf\ndie Entscheidungen der Schlichtungsstelle findet\n§ 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die Ent-\n(4) Die Abrechnung des Zuschlags nach Ab-\nscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Ver-\nsatz 1 ist zulässig, wenn für das verwendete in-\neinbarungspartner nach Absatz 1 und für die Leis-\nformationstechnische System eine Bestätigung\ntungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre\nnach Absatz 3 gegenüber der zuständigen Ab-\nVerbände nach diesem Buch verbindlich; sie kann\nrechnungsstelle nachgewiesen wird. Die Abrech-\nnur durch eine alternative Entscheidung der Ver-\nnung eines Zuschlags nach Absatz 1 ist über die\neinbarungspartner nach Absatz 1 in gleicher Sache\nVoraussetzungen des Satzes 1 hinaus nur zu-\nersetzt werden.\nlässig, wenn der elektronische Brief mit einer\nqualifizierten elektronischen Signatur nach dem                 (3) Sofern die Vereinbarung nach Absatz 1\nSignaturgesetz versehen ist, die mit einem elek-             nicht bis zum 30. Juni 2016 getroffen wird, gilt\ntronischen Heilberufsausweis nach § 291a Ab-                 § 291 Absatz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für\nsatz 5 Satz 5 erzeugt wurde.                                 die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen.\n(5) Für den Zeitraum ab 2018 wird die Höhe\ndes Zuschlags durch die Vertragspartner nach                    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Vereinba-\n§ 291a Absatz 7b Satz 2 vereinbart. Der Zuschlag             rung über technische Verfahren zu Videosprech-\ndarf nur vereinbart werden, wenn für die Übermitt-           stunden entsprechend mit der Maßgabe, dass\nlung des elektronischen Briefs zugelassene Dienste           die Vereinbarung nach Absatz 1 bis zum 30. Sep-\nnach § 291b Absatz 1e genutzt werden.                        tember 2016 zu treffen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2421\nArtikel 1a                           7. Nach § 237 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\nWeitere Änderung des                            gefügt:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                        „Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Ab-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt           satz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,             Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alters-\nwird wie folgt geändert:                                         sicherung der Landwirte.“\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                              8. Nach § 249a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) Nach Absatz 1 Nummer 11a wird folgende Num-                „Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach\nmer 11b eingefügt:                                         § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48\ndes Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger\n„11b. Personen, die die Voraussetzungen für den\nder Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser\nAnspruch\nRente zu bemessenden Beiträge nach dem allge-\na) auf eine Waisenrente nach § 48 des                meinen Beitragssatz, wie er sie ohne die Beitrags-\nSechsten Buches oder                             freiheit zu tragen hätte.“\nb) auf eine entsprechende Leistung einer be-\nrufsständischen Versorgungseinrichtung,                               Artikel 1b\nwenn der verstorbene Elternteil zuletzt                             Änderung des\nals Beschäftigter von der Versicherungs-                  Ersten Buches Sozialgesetzbuch\npflicht in der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung wegen einer Pflichtmitglied-          In § 36a Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz des Ersten\nschaft in einer berufsständischen Ver-       Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1\nsorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1        des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015),\nSatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches          das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. No-\nbefreit war,                                 vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,\nwird die Angabe „Satz 4“ gestrichen.\nerfüllen und diese beantragt haben; dies\ngilt nicht für Personen, die zuletzt vor der\nArtikel 1c\nStellung des Rentenantrags privat kranken-\nversichert waren, es sei denn, sie erfüllen                             Änderung des\ndie Voraussetzungen für eine Familienversi-                   Elften Buches Sozialgesetzbuch\ncherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1              In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 des Elften Buches\nSatz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzun-           Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1\ngen der Nummer 11,“.                             des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „11 oder 12“        das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezem-\ndurch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt und werden        ber 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert worden ist, werden\nvor dem Punkt am Ende die Wörter „oder die Ver-        nach der Angabe „11a“ ein Komma und die Angabe\nsicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b be-         „11b“ eingefügt.\nsteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2\nNummer 3 hinaus“ eingefügt.                                                     Artikel 1d\nc) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „11 oder 12“                     Änderung des Zweiten Gesetzes\ndurch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.                        über die Krankenversicherung der Landwirte\n2. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „11                 Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\noder 12“ durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.            der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe          2557), das zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung\n„11 oder 12“ durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.        vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\n4. In § 189 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5\nAbs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2“ durch die Wörter         1. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „11\n„§ 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2“ er-              und 12“ durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.\nsetzt.                                                    2. In § 29 Absatz 4 wird die Angabe „11 und 12“ durch\n5. In § 202 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern              die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.\n„Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers“ die          3. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nWörter „und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Num-\nmer 11b“ und nach den Wörtern „Ende der Versor-               „Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des\ngungsbezüge“ die Wörter „und in den Fällen des § 5            Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in § 5\nAbsatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung“               Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften\neingefügt.                                                    Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende\nLeistung einer berufsständischen Versorgungsein-\n6. § 225 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 richtung oder eine Waisenrente nach § 15 des Ge-\n„2. als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1           setzes über die Alterssicherung der Landwirte be-\nNummer 11b erfüllt und die dort genannten Leis-           ziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen\ntungen vor Vollendung des achtzehnten Lebens-             der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 des Fünften\njahres beantragt oder“.                                   Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei.“","2422          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nArtikel 1e                                                    Artikel 3a\nÄnderung der                                            Änderung des Gesetzes\nSchiedsstellenverordnung                               über die Ausübung der Zahnheilkunde\nIn § 6 Absatz 3 Satz 1 der Schiedsstellenverordnung           Nach § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\nvom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt         heilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndurch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Juli 2015               16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch\n(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird die Angabe        Artikel 59 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\n„§ 129 Abs. 7 oder § 300 Abs. 4“ durch die Wörter             S. 1474) geändert worden ist, wird folgender § 3a ein-\n„§ 129 Absatz 7, § 130b Absatz 9 Satz 6 oder § 300            gefügt:\nAbsatz 4“ ersetzt.\n„§ 3a\nArtikel 2\n(1) Zur Anpassung des Studiums der Zahnmedizin\nÄnderung des                            an die fachliche Weiterentwicklung der Zahnmedizin\nNutzungszuschlags-Gesetzes                      kann eine Hochschule bei der nach Landesrecht zu-\nIn § 2 Absatz 2 Satz 1 des Nutzungszuschlags-              ständigen Stelle die Zulassung eines Modellstudien-\nGesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724),           gangs beantragen.\ndas durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2009              (2) Im Rahmen des Modellstudiengangs kann von\n(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, werden die             den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte\nWörter „§ 291a Abs. 7 Satz 4 Nummer 1 und 2“ durch            dahingehend abgewichen werden, dass\ndie Wörter „§ 291a Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2“\nersetzt.                                                      1. als staatliche Prüfung nach § 2 Satz 1 Nummer 2 der\nApprobationsordnung für Zahnärzte lediglich die\nzahnärztliche Prüfung abzulegen ist und diese Prü-\nArtikel 3\nfung frühestens nach einem Studium der Zahnheil-\nÄnderung des BSI-Gesetzes                          kunde von zehn Semestern erfolgt,\n§ 8c des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I         2. in das in § 26 Absatz 4 Buchstabe b, § 28 Absatz 1\nS. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom            und 5 und § 61 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3\n17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird         Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte ge-\nwie folgt geändert:                                               nannte Fach Zahnersatzkunde neben prothetischen\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Inhalten auch Inhalte der gesamten Zahnheilkunde\naufgenommen werden und\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nfügt:                                                  3. der Nachweis nach § 36 Absatz 1 Buchstabe c der\nApprobationsordnung für Zahnärzte, dass der Kan-\n„3. die Gesellschaft für Telematik nach § 291a             didat je zwei Semester als Praktikant den Kursus\nAbsatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-             und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den\ngesetzbuch und § 291b des Fünften Buches               Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde regel-\nSozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der           mäßig und mit Erfolg besucht hat, durch den Nach-\nTelematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach        weis ersetzt wird, dass der Kandidat vier Semester\n§ 291b Absatz 1a und 1e des Fünften Buches             Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde integrierende\nSozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und              Behandlungskurse regelmäßig und mit Erfolg be-\nBetreiber von Diensten, soweit sie die Tele-           sucht hat.\nmatikinfrastruktur für nach § 291b Absatz 1b\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestä-            (3) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus,\ntigte Anwendungen nutzen,“.                        dass\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die              1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen\nNummern 4 und 5.                                           lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die\nzahnmedizinische Ausbildung vom Modellstudien-\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              gang erwartet werden,\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-            2. eine von der Hochschule zu erlassende besondere\nfügt:                                                      Studien- und Prüfungsordnung besteht,\n„3. die Gesellschaft für Telematik nach § 291a\n3. sichergestellt ist, dass die Kenntnisse, Fähigkeiten\nAbsatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-\nund Fertigkeiten, die in der naturwissenschaftlichen\ngesetzbuch und § 291b des Fünften Buches\nund in der zahnärztlichen Vorprüfung nach § 2 Satz 1\nSozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der\nNummer 2 Buchstabe a und b der Approbationsord-\nTelematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach\nnung für Zahnärzte nachzuweisen sind, im Modell-\n§ 291b Absatz 1a und 1e des Fünften Buches\nstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleich-\nSozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und\nwertigen Weise geprüft werden und diese Prüfung\nBetreiber von Diensten, soweit sie die Tele-\nspätestens vor der Teilnahme an dem Operations-\nmatikinfrastruktur für nach § 291b Absatz 1b\nkursus und dem Kursus der kieferorthopädischen\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestä-\nBehandlung nach § 36 Absatz 1 Buchstabe b der\ntigte Anwendungen nutzen,“.\nApprobationsordnung für Zahnärzte und vor dem\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die                  Besuch der in Absatz 2 Nummer 3 genannten Lehr-\nNummern 4 und 5.                                           veranstaltungen erfolgt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015               2423\n4. eine sachgerechte begleitende und abschließende              und § 30 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahn-\nEvaluation des Modellstudiengangs in Bezug auf             ärzte entsprechend. Hat der Studierende in einem Regel-\ndie qualitativen Verbesserungen für die zahnmedizi-        studiengang die naturwissenschaftliche oder die zahn-\nnische Ausbildung gewährleistet ist,                       ärztliche Vorprüfung nach § 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-\n5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modell-            stabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte\nstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsan-          endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der entspre-\nträge anhand von Evaluationsergebnissen zu be-             chenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang\ngründen sind,                                              nicht zulässig. Hat der Studierende die entsprechenden\nPrüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang endgültig\n6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regel-          nicht bestanden, ist das Ablegen der naturwissen-\nstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zu-          schaftlichen oder der zahnärztlichen Vorprüfung nach\ngang zum Modellstudiengang gewährleistet sind,             § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Appro-\n7. die Voraussetzungen, unter denen die Hochschule              bationsordnung für Zahnärzte nicht zulässig.\nden Modellstudiengang abbrechen kann, benannt\n(6) Studierende des Modellstudiengangs haben dem\nsind,\nGesuch um Zulassung zur Abschlussprüfung die in\n8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudien-           § 19 Absatz 2 und 3 und § 26 Absatz 2 bis 4 der Appro-\ngang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Wei-         bationsordnung für Zahnärzte genannten Nachweise\nterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und          beizufügen.\nPrüfungen und anderen Studienleistungen verfahren\n(7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle informiert\nwird,\ndas Bundesministerium für Gesundheit nach Erteilung\n9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den            der Zulassung eines Modellstudiengangs hierüber ein-\n§§ 14, 19 Absatz 3, § 21 Absatz 1 und 2, § 24              schließlich der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Num-\nAbsatz 1, § 26 Absatz 4 und den §§ 28 und 31 Ab-           mer 1, 2, 3, 5 und 9 sowie über die Evaluationsergeb-\nsatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte be-           nisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, sobald diese\nschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.       vorliegen.“\nLiegt bei einem Modellstudiengang eine Abweichung\nnach Absatz 2 Nummer 2 vor, so müssen im Fach                                             Artikel 4\nZahnersatzkunde die Prüfungen nach Satz 1 Nummer 3\nInkrafttreten\nund 9 neben den prothetischen Inhalten auch die in der\nLehre vermittelten Inhalte der gesamten Zahnheilkunde              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\numfassen.                                                       und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(4) Die Zulassung als Modellstudiengang kann be-               (2) Artikel 1 Nummer 0 tritt am 1. Januar 2016 in\nfristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.               Kraft.\n(5) Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach                (3) Die Artikel 1a, 1c und 1d treten am 1. Januar 2017\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 9 gelten § 22 Absatz 5             in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}