{"id":"bgbl1-2015-54-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":54,"date":"2015-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/54#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_54.pdf#page=23","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen","law_date":"2015-12-21T00:00:00Z","page":2399,"pdf_page":23,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015              2399\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen\nVom 21. Dezember 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 spardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen\nangelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zins-\nArtikel 1                                    aufwands für Bauspareinlagen.\nDas Bausparkassengesetz in der Fassung der Be-                        (5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bau-\nkanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454),                   sparguthabens und des Bauspardarlehens aus\ndas zuletzt durch Artikel 6 Absatz 14 des Gesetzes vom                der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse\n28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist,                nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zu-\nwird wie folgt geändert:                                              teilungsvoraussetzungen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         (6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den\nBauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewäh-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              rung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind,\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 des                 und dem Fonds zur bauspartechnischen Ab-\nGesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)“             sicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich\ndurch die Wörter „Artikel 2 Absatz 8 des Ge-              der Summe der gewährten Bauspardarlehen.\nsetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)“                   (7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bau-\nersetzt.                                                  spareinlagen und dem Fonds zur bauspartech-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              nischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.\n„Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mit-                 (8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des\nglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollek-                Bausparvertrages bis zur Zuteilung.\ntiv).“                                                       (9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, wenn sie               des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.“\nim Zusammenhang mit dem Bau von Wohnun-                    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.\ngen oder in Gebieten durchgeführt werden, die\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\ndem Wohnen dienen, und wenn sie dazu be-\nstimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete bei-                                       „§ 2\nzutragen“ durch die Wörter „und der Erwerb ge-                                    Zulassung\nwerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt                          zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform\nsind, zur Versorgung von Wohngebieten beizu-\n(1) Wer das Bauspargeschäft betreiben will, be-\ntragen“ ersetzt.\ndarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis\nc) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4               der Aufsichtsbehörde. Zusätzlich zu den in § 32 des\nbis 9 eingefügt:                                           Kreditwesengesetzes genannten Voraussetzungen\n„(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der          setzt die Erteilung der Erlaubnis voraus, dass eine\nQuotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüber-             Bausparkasse\nschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an               1. über ein Kernkapital im Sinne des Artikels 25 der\nBauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zins-                  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen\nüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bau-                  Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013","2400          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nüber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute             den zugehörigen Aktiva und Passiva gemäß § 14\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-             Absatz 1 auf eine andere Bausparkasse zu über-\nordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom                  tragen. Soweit zu diesem Zweck erforderlich, sind\n27.6.2013, S. 1) von mindestens 20 Millionen Euro          sonstige Aktiva und Passiva mit zu übertragen,\nverfügt,                                                   etwa Forderungen aus einer Anlage nach § 4 Ab-\n2. geeignete Geschäftsleiter hat, die insbesondere             satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 4 Absatz 3,\nüber ausreichende Erfahrungen im Kredit- und               die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführ-\nBauspargeschäft verfügen und nicht gleichzeitig            ten Mittel sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften\nMitglied der Geschäftsleitung eines übergeord-             nach § 4 Absatz 1 Nummer 5.\nneten Unternehmens oder Schwesterunterneh-                    (6) Kommt die Bausparkasse einer Aufforderung\nmens sind,                                                 der Bundesanstalt zur Übertragung im Sinne des\n3. Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine               Absatzes 5 innerhalb einer angemessenen Zeit\nBedingungen für Bausparverträge formuliert hat,            nicht nach, kann die Bundesanstalt die Abwicklung\ndie jeweils den Anforderungen nach § 5 ent-                der Geschäfte anordnen. Für Bausparkassen, die\nsprechen,                                                  keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nsind, gilt § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kredit-\n4. geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne\nwesengesetzes entsprechend.\ndes § 8 Absatz 1 zur Steuerung, Überwachung\nund Kontrolle der Risiken aus dem Bauspar-                    (7) Die Regelungen des Sanierungs- und Ab-\ngeschäft besitzt,                                          wicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisa-\ntionsgesetzes und § 48t des Kreditwesengesetzes\n5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nbleiben jeweils unberührt.“\nsicht (Bundesanstalt) einen Geschäftsplan vor-\nlegt, in dem sie darlegt, wie sie das Bausparge-        3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird,                                    „§ 2a\n6. über den für den regelmäßigen und nachhaltigen                            Unwirksamkeit von Verträgen\nBetrieb des Bauspargeschäfts erforderlichen orga-             oder Absprachen mit beherrschender Wirkung\nnisatorischen Aufbau verfügt und\nVerträge und Absprachen, durch die die Leitung\n7. eine nachhaltige Vertriebstätigkeit sowie deren\neiner Bausparkasse ganz oder teilweise einer ande-\nKontrolle und Steuerung dauerhaft gewährleistet\nren Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern\nerscheinen lässt, um durch den ausreichenden\nes sich bei der anderen Person nicht um eine Bau-\nAbschluss neuer Bausparverträge (Neugeschäft)\nsparkasse handelt.“\neine gleichmäßige und möglichst kurze Warte-\nzeit sicherstellen zu können.                           4. § 3 wird wie folgt geändert:\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Er-                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nlaubnisantrag darzulegen.                                          anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-\n(2) Private Bausparkassen dürfen nur in der                     anstalt)“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ und\nRechtsform der Aktiengesellschaft betrieben wer-                   die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nden. Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bau-                des Europäischen Parlaments und des Rates\nsparkassen wird von den Ländern bestimmt.                          vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen\nan Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur\n(3) Abweichend von § 33 Absatz 3 des Kredit-                    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012\nwesengesetzes ist die erforderliche Erlaubnis auch                 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ durch die\ndann zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach                    Wörter „der in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-\nden Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen. Die Bundes-                  wesengesetzes genannten Gesetze und Verord-\nanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn der                 nungen“ ersetzt.\nAntrag entgegen Absatz 1 Satz 3 keine ausreichen-\nden Angaben oder Unterlagen enthält.                           b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer\nin den Fällen des § 35 Absatz 2 des Kreditwesen-               c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\ngesetzes auch dann aufheben, wenn die Vorausset-                      „(4) Die Bausparkasse hat die Genehmigun-\nzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6                      gen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz\nund 7 sowie nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.                    schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie\nIst die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde,                  hat dem Antrag jeweils sämtliche Unterlagen\nkann die Bundesanstalt ihr nach Maßgabe von                        und Informationen beizufügen, die zur Beurtei-\nSatz 1 und § 35 Absatz 2 und 2a des Kreditwesen-                   lung des Antrags erforderlich sind. Die Bundes-\ngesetzes Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Ab-                     anstalt kann die Genehmigung versagen, wenn\nsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates                 der Antrag keine ausreichenden Unterlagen oder\nvom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer                    Informationen enthält.\nAufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über\n(5) Bausparkassen haben der Bundesanstalt\nKreditinstitute auf die Europäische Zentralbank\nlaufend, mindestens einmal jährlich, über\n(ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) vorlegen.\n(5) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis für                 1. die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse\ndas Bauspargeschäft auf oder erlischt die Erlaubnis                    übernommenen Verpflichtungen,\nnach § 35 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, so                     2. den Bestand an Bausparverträgen mit den\nist der gesamte Bestand an Bausparverträgen mit                        zugehörigen Aktiva und Passiva,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2401\n3. Zuführungen zur Zuteilungsmasse,                                11. sonstige Geschäfte betreiben, die mit\n4. Zwischenanlagen der Mittel der Zuteilungs-                           dem Bauspargeschäft oder mit den\nmasse,                                                             nach den Nummern 1 bis 10 zulässigen\nGeschäften in einem unmittelbaren Zu-\n5. Entnahmen aus der Zuteilungsmasse und                                sammenhang stehen, diesem nützlich\n6. die aktuellen Forderungen aus Bauspardarle-                          und allenfalls mit einem geringen Risiko\nhen samt ihrer Besicherung                                         verbunden sind sowie keine neuen Ge-\nschäftskreise eröffnen.“\nzu berichten (kollektiver Lagebericht). Die Bau-\nsparkasse hat im Rahmen des kollektiven Lage-              b) In Absatz 2 werden die Wörter „75 vom Hundert\nberichts gesondert zur Erfüllbarkeit von länger-              des Gesamtbetrages der Bauspardarlehen“ durch\nfristigen Verbindlichkeiten Stellung zu nehmen.               die Wörter „den Gesamtbetrag der Bauspardar-\nDer kollektive Lagebericht hat insbesondere Fort-             lehen“ ersetzt.\nschreibungen über die erwartete Entwicklung des\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nBauspargeschäfts sowie Prognosen weiterer, im\nZusammenhang mit dem Bauspargeschäft stehen-                     „(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkas-\nder betriebswirtschaftlicher Größen zu enthalten.             sen anlegen in\n(6) Liegen nach den Ergebnissen der von den               1. Guthaben bei dem einheitlichen Aufsichts-\nBausparkassen nach den Regelungen des § 8                        mechanismus nach Artikel 6 der Verordnung\nAbsatz 4 zu verwendenden bauspartechnischen                      (EU) Nr. 1024/2013 oder einer staatlichen Auf-\nSimulationsmodelle die Voraussetzungen des                       sicht unterliegenden Kreditinstituten in der\n§ 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5                      Europäischen Union, in anderen Vertragsstaa-\nAbsatz 4 nicht vor, so hat die Bausparkasse dies                 ten des Abkommens über den Europäischen\nunverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Die                   Wirtschaftsraum oder in der Schweiz,\nBausparkasse hat der Bundesanstalt zudem auf\n2. Namensschuldverschreibungen, die von den\nAnforderung aktuelle Ergebnisse eines bauspar-\nin Nummer 1 genannten Kreditinstituten aus-\nspezifischen Simulationsmodells vorzulegen, so-\ngegeben werden,\nfern dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-\nanstalt erforderlich ist.“                                    3. Einlagenzertifikate von den in Nummer 1 ge-\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                        nannten Kreditinstituten, sofern diese Papiere\neine restliche Laufzeit von höchstens zwölf\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                Monaten haben,\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „die-                    4. Schuldbuchforderungen,          unverzinslichen\nnen“ die Wörter „(Vorfinanzierungskredite                  Schatzanweisungen und Schatzwechseln\noder Zwischenfinanzierungskredite)“ einge-                 des Bundes, seiner Sondervermögen und\nfügt.                                                      der Länder sowie vergleichbaren Schuldtiteln\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ge-                        der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten\nwähren“ die Wörter „(sonstige Baudarlehen)“                oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-\neingefügt.                                                 mens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum sowie der Schweiz,\ncc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                5. Schuldverschreibungen,\n„c) vorbehaltlich einer Erlaubnis nach               a) die von einer der in Nummer 4 bezeichne-\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbrief-                  ten Stellen ausgegeben wurden,\ngesetzes Hypothekenpfandbriefe im                b) für deren Verzinsung und Rückzahlung\nSinne des § 1 Absatz 1 Satz 2                        eine der in Nummer 4 bezeichneten Stellen\nNummer 1 des Pfandbriefgesetzes                      die Gewährleistung übernommen hat oder\nnach den Bestimmungen des Pfand-\nbriefgesetzes ausgeben,“.                        c) die zum Handel an einem organisierten\nMarkt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-\nbbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                      handelsgesetzes zugelassen sind und bei\n„d) sonstige    Schuldverschreibungen                    denen die Erfüllung der Leistungspflichten\nausgeben;“.                                          aus der Schuldverschreibung während der\ngesamten Laufzeit gewährleistet erscheint,\ndd) Der Nummer 6 wird folgender Wortlaut ange-\nfügt:                                                   6. Forderungen aus Gelddarlehen, über die ein\n„die Regelungen des Absatzes 3 Satz 1                      Schuldschein ausgestellt wurde, sofern diese\nNummer 8, Satz 2 und 3 bleiben hiervon un-                 Forderungen nach dem Erwerb durch die\nberührt;“.                                                 Bausparkasse mindestens zweimal abgetre-\nten werden können und das Darlehen ge-\nee) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch                     währt wurde,\nein Semikolon ersetzt.\na) einer der in Nummer 4 bezeichneten Stellen,\nff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden                           einer anderen regionalen oder lokalen Ge-\nangefügt:                                                      bietskörperschaft im Sinne des Artikels 115\n„10. verfügbares Geld nach Maßgabe des                         der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines\nAbsatzes 3 anlegen;                                      Mitgliedstaats der Europäischen Union","2402         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\noder eines anderen Vertragsstaats des Ab-               Verbindlichkeiten aus Altersversorgungsverpflich-\nkommens über den Europäischen Wirt-                     tungen dienen und dem Zugriff aller übrigen\nschaftsraum oder der Schweiz,                           Gläubiger entzogen sind, unterliegt der Dritte\nb) geeigneten sonstigen Körperschaften oder                 bei der Anlage dieser Vermögensgegenstände\nAnstalten des öffentlichen Rechts im In-                nicht den Beschränkungen des Absatzes 3. Die\nland oder in einem anderen Mitgliedstaat                Vermögensgegenstände sind unter Berücksich-\nder Europäischen Union oder in einem an-                tigung der Art und Dauer der Altersversorgungs-\nderen Vertragsstaat des Abkommens über                  verpflichtungen so anzulegen, dass möglichst\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder in                große Sicherheit und Rentabilität unter Wahrung\nder Schweiz,                                            angemessener Mischung und Streuung sowie\nder Liquidität zur Erfüllung der Verbindlichkeiten\nc) Unternehmen, die Wertpapiere ausgege-                    erreicht wird.“\nben haben, die zum Handel an einem\norganisierten Markt nach § 2 Absatz 5            6. § 5 wird wie folgt geändert:\ndes Wertpapierhandelsgesetzes zugelas-              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsen sind, oder                                          aa) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 8 Abs. 1\nd) gegen Übernahme der Gewährleistung für                        Nr. 1) und unter Hervorhebung der längsten,\ndie Verzinsung und Rückzahlung durch eine                    mittleren und kürzesten Wartezeit“ durch die\nder in Nummer 4 bezeichneten Stellen;                        Wörter „(§ 5 Absatz 4 Nummer 1) und der\nzugehörigen Wartezeiten“ ersetzt.\nder Gesamtbetrag dieser Forderungen der\nBausparkasse darf ihr haftendes Eigenkapital                bb) In Nummer 2a werden die Wörter „Zu-\nnicht übersteigen;                                               teilungsmittel, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2\nvorübergehend nicht zugeteilt werden kön-\n7. Investmentanteilen an einem nach dem\nnen, und der“ gestrichen und werden die\nGrundsatz der Risikomischung angelegten\nWörter „dieser Mittel“ durch die Wörter „der\nVermögen, die von einer Kapitalverwaltungs-\nKollektivmittel nach § 1 Absatz 7“ ersetzt.\ngesellschaft oder von einer ausländischen In-\nvestmentgesellschaft, die jeweils zum Schutz                cc) In Nummer 7 wird das Wort „Bundesanstalt“\nder Anteilinhaber einer besonderen öffent-                       durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wur-             b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nden, wenn nach den Vertragsbedingungen\noder der Satzung der Kapitalverwaltungs-                       „(4) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und\ngesellschaft oder der Investmentgesellschaft                die Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-\ndas Vermögen nur in den Schuldtiteln nach                   träge\nden Nummern 1 bis 6 und 8 sowie in Bank-                    1. müssen die Erfüllbarkeit der von der Bauspar-\nguthaben angelegt werden darf,                                  kasse übernommenen Verpflichtungen dauer-\n8. Aktien,                                                         haft gewährleistet erscheinen lassen, insbe-\nsondere bezogen auf ihre gesamte Laufzeit\na) die voll eingezahlt sind und                                 ein angemessenes Verhältnis zwischen den\nb) die zum Handel zugelassen oder an einem                      Leistungen der Bausparer und denen der\nanderen organisierten Markt zugelassen                      Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-\noder in diesen einbezogen oder an einer                     Leistungsverhältnis) aufweisen und\nBörse in einem Staat außerhalb des Euro-                2. dürfen keine Bestimmungen vorsehen, die die\npäischen Wirtschaftsraums zum Handel                        Zuteilung unangemessen hinausschieben, zu\nzugelassen oder dort an einem anderen                       unangemessen langen Vertragslaufzeiten füh-\norganisierten Markt zugelassen oder in                      ren oder sonstige Belange der Bausparer\ndiesen einbezogen sind.                                     nicht ausreichend wahren.\nDie Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 dürfen unter                     (5) Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zu-\nBerücksichtigung von Investmentanteilen nach                   teilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze\nSatz 1 Nummer 7 insgesamt 5 Prozent der                        und Allgemeine Bedingungen für Bausparver-\nSumme der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Ab-                        träge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind\nsatz 6 nicht übersteigen. Die Anlagen nach                     diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine\nSatz 1 Nummer 8 bei demselben Unternehmen                      weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist.\ndürfen unter Berücksichtigung von Investment-                  Bei Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr\nanteilen nach Satz 1 Nummer 7 0,2 Prozent der                  anbietet, kann hiervon in begründeten Aus-\nSumme der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Ab-                        nahmefällen abgewichen werden.“\nsatz 6 nicht übersteigen.“\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:                                                                                 „§ 6\n„(3a) Soweit eine Bausparkasse im Rahmen                                     Zweckbindung\nder betrieblichen Altersversorgung in zulässiger              (1) Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1 Ab-\nArt und Weise sowie in zulässigem Umfang zur               satz 6 darf nur für das Bauspargeschäft und zur\nErfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Alters-         Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungs-\nversorgung einem Dritten Vermögensgegenstände              masse zugeführt worden sind, verwendet werden.\nüberlässt, die ausschließlich der Erfüllung von            Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015              2403\nnicht für die Zuteilung verwendet werden können,              für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und die\ndarf die Bausparkasse zwischenzeitlich                        zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte\n1. nach § 4 Absatz 3 anlegen sowie                            und sonstigen Sicherheiten. § 4 Absatz 1 Nummer 5\nBuchstabe c bleibt hiervon unberührt.“\n2. mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Ge-\nwährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Num-            8. § 6a wird wie folgt gefasst:\nmer 1 und 2 verwenden, wenn die Bausparkasse                                       „§ 6a\nauf Grund einer nachhaltig gesicherten Liquidität                     Vorgaben für Zuteilungsmassen\nihrer Zuteilungsmasse ohne die Zuführung von\nEigenmitteln und Fremdmitteln und ohne die                   (1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur\nMittel des Fonds zur bauspartechnischen Ab-               eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bauspar-\nsicherung jederzeit in der Lage ist, Ansprüche            verträge bilden. Ausnahmen sind nur übergangs-\nauf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bau-               weise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustim-\nspareinlagen zu befriedigen.                              mung der Bundesanstalt möglich.\nDie Zuteilungsmasse ist mit dem Ziel gleichmäßi-                 (2) Für Bausparverträge, die in fremden Währun-\nger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen. Die            gen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind,\nBundesanstalt kann eine Genehmigung nach Satz 2               hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zutei-\nNummer 2 jederzeit widerrufen, insbesondere wenn              lungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu\ndie Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 nicht               vermeiden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall\nmehr vorliegen.                                               von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungs-\nmassen befreien, wenn dadurch die Belange der\n(2) Bausparkassen haben zur Wahrung der Be-                Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.“\nlange der Bausparer einen Sonderposten „Fonds\nzur bauspartechnischen Absicherung“ zu bilden,             9. § 7 wird wie folgt geändert:\nder Folgendes absichert:                                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. die Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst                    aa) In Satz 3 wird das Wort „Sicherheit“ durch\nkurzer Wartezeiten und                                            die Wörter „Sicherheiten (Zusatzsicherhei-\n2. die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspar-                      ten)“ ersetzt.\ngeschäfts erforderliche kollektiv bedingte Zins-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nspanne.\n„Bei der Finanzierung von selbstgenutztem\nHierzu müssen Überschüsse aus einer Anlage der                        Wohneigentum kann die Bausparkasse Be-\nKollektivmittel dem Sonderposten zugeführt wer-                       leihungen bis zum Beleihungswert vorneh-\nden, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages                        men.“\nzwischen dem erzielten Ertrag aus der Anlage der\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen\nKollektivmittel und dem Zinsertrag, der sich bei An-\nGemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen\nlage der gesamten Kollektivmittel in Bauspardarle-\nUnion“ ersetzt.\nhen ergeben hätte (Mehrerträge). Der Sonderposten\nist von der Bausparkasse gemäß Satz 1 zu verwen-              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nden. Darüber hinaus kann er mit Genehmigung der                   aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Dar-\nBundesanstalt unter hinreichender Wahrung der                         lehensnehmer“ durch die Wörter „wegen\nBelange der Bausparer verwendet werden, wenn                          der geringen Höhe des Darlehensbetrages\ndies geeignet und erforderlich erscheint, um ein                      eine Erklärung des Darlehensnehmers als\nbausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen                       ausreichend erscheint, in der er“ ersetzt.\nBetrieb des Bauspargeschäfts zu beseitigen. Ein\nbausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen                   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „bei einem\nBetrieb des Bauspargeschäfts kann insbesondere                        Bauspardarlehen oder einem Darlehen nach\nvorliegen, wenn                                                       § 4 Abs. 1 Nr. 1“ gestrichen.\n1. die Wartezeiten unangemessen lang sind,                        cc) Folgender Satz wird angefügt:\n2. die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint oder                   „Wenn gesicherte Darlehen nach den Ab-\nsätzen 1 bis 3 und Darlehen nach Nummer 1\n3. die Erfüllung der von der Bausparkasse in den                      oder 2 derselben Finanzierungsmaßnahme\nBausparverträgen übernommenen Verpflichtun-                       dienen sollen, so sind auch die Darlehen\ngen nicht gewährleistet erscheint.                                nach Nummer 1 oder Nummer 2 gemäß\nDie Bausparkasse darf am Ende eines Geschäfts-                        den Absätzen 1 bis 3 zu sichern.“\njahres diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu             d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndiesem Zeitpunkt 3 Prozent der Bauspareinlagen\nübersteigt.                                                       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Euro-\npäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\n(3) Forderungen aus Bauspardarlehen und die zu                     „Europäische Union“ ersetzt.\nihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und\nsonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspar-                bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ngeschäft und für das Geschäft mit Vorfinanzierungs-                   „3. andere regionale und lokale Gebiets-\nund Zwischenfinanzierungskrediten veräußert, be-                           körperschaften im Sinne des Artikels 115\nliehen oder verpfändet werden. Das Gleiche gilt für                        der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines\nForderungen aus Vorfinanzierungs- und Zwischen-                            Mitgliedstaats der Europäischen Union\nfinanzierungskrediten sowie sonstigen Baudarlehen                          und eines anderen Vertragsstaats des","2404          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nAbkommens über den Europäischen Wirt-            c) In Nummer 4 wird das Wort „Vomhundertsätze“\nschaftsraum,“.                                      durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.\n10. § 8 wird wie folgt gefasst:                                  d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\ngefügt:\n„§ 8\n„4a. Anlagen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1, insbe-\nRisikomanagement,\nsondere durch quantitative und qualitative\nbauspartechnische Simulationsmodelle\nVorgaben, die auch Beschränkungen ent-\n(1) Die Bausparkasse muss über ein dem § 25a                      halten können, die über die Anforderungen\nAbsatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen-                        in § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 hinausgehen,\ndes, auf ihre Belange ausgerichtetes eigenständi-                    wenn dies zur Gewährleistung einer mög-\nges Risikomanagementsystem verfügen. Dies um-                        lichst großen Sicherheit und Rentabilität\nfasst insbesondere auch Verfahren und Methoden                       bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung\nzur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 5                      angemessener Mischung und Streuung er-\nAbsatz 4 laufend vorliegen.                                          forderlich erscheint;“.\n(2) Wesentliche Tätigkeiten zur Steuerung und             e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nKontrolle der spezifischen Risiken des Bausparge-\n„5. taugliche Zusatzsicherheiten;“.\nschäfts darf die Bausparkasse nicht auf Dritte über-\ntragen oder auslagern. Dazu gehören insbesondere             f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ndas Risikomanagement des kollektiven Bauspar-                   „6. taugliche Ersatzsicherheiten sowie den zu-\ngeschäfts, die Kollektivsteuerung und die hierauf                   lässigen Anteil von Darlehen, für die Ersatz-\nbezogenen Tätigkeiten der internen Revision.                        sicherheiten gestellt werden, am Gesamt-\n(3) Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines                  bestand der Forderungen aus Darlehen einer\nordentlichen Kaufmanns die erforderlichen Maß-                      Bausparkasse;“.\nnahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus ihrem              g) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-\nGeschäftsbetrieb zu vermeiden.                                  gefügt:\n(4) Bausparkassen haben im Rahmen ihres Risiko-              „6a. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse\nmanagements unter Zugrundelegung angemesse-                          im Einzelfall Darlehen ohne Sicherheit nach\nner bauspartechnischer Annahmen laufend geeig-                       § 7 Absatz 4 Nummer 2 und Darlehen ge-\nnete Verfahren und Methoden zu verwenden, an-                        gen Abgabe einer Verpflichtungserklärung\nhand derer die Entwicklung des Bauspargeschäfts,                     nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 gewähren\ninsbesondere der Bauspareinlagen und der Bau-                        darf, sowie den zulässigen Anteil solcher\nspardarlehen, hinreichend genau prognostiziert wer-                  Darlehen am Gesamtbestand der Forderun-\nden kann (bauspartechnische Simulationsmodelle).                     gen aus Darlehen einer Bausparkasse; der\n(5) Die Eignung eines bauspartechnischen Simu-                    Anteil darf höchstens auf 30 Prozent fest-\nlationsmodells ist vor der erstmaligen Verwendung                    gesetzt werden;“.\nund bei wesentlichen Änderungen von einem unab-              h) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängi-\ngen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.                  „7. folgende Voraussetzungen und Anforderun-\nDer Prüfer hat insbesondere zu beurteilen, ob mit                   gen einschließlich der erforderlichen Be-\ndem bauspartechnischen Simulationsmodell die                        griffsbestimmungen:\nEntwicklung des Bauspargeschäfts hinreichend ge-                    a) die näheren Voraussetzungen des § 5\nnau prognostiziert werden kann. Der Prüfer hat über                     Absatz 1 bis 3, insbesondere Festlegung\nArt und Umfang sowie über das Ergebnis der Prü-                         von Mindestanforderungen an Bestim-\nfung schriftlich oder elektronisch und mit der gebo-                    mungen in den Allgemeinen Geschäfts-\ntenen Klarheit zu berichten (Prüfungsbericht). Der                      grundsätzen und den Allgemeinen Bedin-\nPrüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Be-                        gungen für Bausparverträge,\nstätigungsvermerk zum Prüfungsbericht zusam-\nb) die näheren Voraussetzungen des § 5\nmenzufassen. § 28 Absatz 1 und 2 des Kreditwe-\nAbsatz 4 und 5, etwa Bestimmungen zur\nsengesetzes gilt entsprechend.“\ntariflichen Zinsspanne,\n11. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         c) die Mindestvoraussetzungen für die Zu-\n„Die Genehmigung kann insbesondere versagt wer-                         teilung zur Gewährleistung eines ange-\nden, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder der                          messenen individuellen Sparer-Kassen-\nnach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlassen-                       Leistungsverhältnisses, insbesondere die\nden Rechtsverordnung nicht vorliegen.“                                  Mindestansparung und die Bemessung\neiner Mindestbewertungszahl,\n12. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) die Voraussetzungen, unter denen die\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nBausparkasse ihre Zuteilungsvorausset-\n„1. die näheren Voraussetzungen für die zwi-                        zungen anzupassen hat, sowie\nschenzeitliche Verwendung der Mittel der\ne) die Anforderungen an das individuelle\nZuteilungsmasse nach § 6 Absatz 1;“.\nSparer-Kassen-Leistungsverhältnis, insbe-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „vom Hundert“                          sondere die Festlegung von dessen Ober-\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                                   und Untergrenzen;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015             2405\ni) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch                        gänzungen zur hinreichenden Wahrung\ndie Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.                       der Belange der Bausparer erforderlich\nj) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                      erscheinen,\n„9. die näheren Voraussetzungen, unter denen                       j) im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 durch\nder Sonderposten „Fonds zur bauspartech-                          die Übertragung die Belange der Bau-\nnischen Absicherung“ gemäß § 6 Absatz 2                           sparer der übertragenden oder der über-\nSatz 3 bis 5 verwendet werden kann, und                           nehmenden Bausparkasse gefährdet wer-\nwann dieser spätestens zu verwenden ist                           den und\nsowie die näheren Voraussetzungen, unter                       k) im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 2 der\ndenen dieser Sonderposten nach § 6 Ab-                            Plan für eine geordnete Abwicklung unter\nsatz 2 Satz 6 aufgelöst werden kann, und                          Berücksichtigung der Belange der Bau-\nwann dieser spätestens aufzulösen ist;“.                          sparer keine Gewähr zu bieten scheint;“.\nk) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                         l) Die folgenden Nummern 11 bis 14 werden ange-\n„10. Verfahren und Methoden der Bausparkas-                  fügt:\nsen sowie die erforderlichen technischen                „11. nähere Bestimmungen über Art, Umfang,\nGrundsätze der Bausparkassen, die zur                         Zeitpunkt und Form der Unterlagen und In-\nPrüfung herangezogen werden können, ob                        formationen, die die Bausparkasse nach § 3\na) im Sinne des § 5 Absatz 4 die Allge-                       Absatz 4 dem Antrag beizufügen hat;\nmeinen Geschäftsgrundsätze und die                   12. nähere Bestimmungen über Art, Umfang,\nAllgemeinen Bedingungen für Bauspar-                       Zeitpunkt und Form der kollektiven Lage-\nverträge die Erfüllbarkeit der von der                     berichte, die die Bausparkasse gemäß § 3\nBausparkasse übernommenen Verpflich-                       Absatz 5 zu erstellen hat, insbesondere die\ntungen dauerhaft gewährleistet erschei-                    Festlegung von Szenarien, Größen, Para-\nnen lassen und keine Bestimmungen                          metern, Stichtagen und Berechnungsme-\nvorsehen, die die Zuteilung unangemes-                     thoden für den kollektiven Lagebericht ein-\nsen hinausschieben, zu unangemessen                        schließlich der Fortschreibungen und Prog-\nlangen Vertragslaufzeiten führen oder                      nosen, sowie die Bestimmung von Form\nsonstige Belange der Bausparer nicht                       und Frist, in der der kollektive Lagebericht\nausreichend wahren würden,                                 vorzulegen ist;\nb) im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 1 zwischen            13. nähere Bestimmungen über die Anforderun-\nBauspartarifen eine weitgehende Aus-                       gen an ein bauspartechnisches Simula-\ngewogenheit gewährleistet ist,                             tionsmodell nach § 8 Absatz 4 und dessen\nc) im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-                      Anwendungsbereich sowie über Art, Um-\nmer 2 die Bausparkasse auf Grund einer                     fang und Form der Ergebnisse eines bau-\nnachhaltig gesicherten Liquidität ihrer                    sparspezifischen Simulationsmodells und\nZuteilungsmasse ohne die Zuführung                         unbeschadet des § 3 Absatz 6 über den\nvon Eigenmitteln und Fremdmitteln und                      Zeitpunkt, zu dem diese Ergebnisse der\nohne die Mittel des Fonds zur bauspar-                     Bundesanstalt vorzulegen sind;\ntechnischen Absicherung jederzeit in der             14. nähere Bestimmungen über\nLage ist, Ansprüche auf Auszahlung der                     a) den Gegenstand der nach § 8 Absatz 5\nBauspardarlehen und Bauspareinlagen                           vorzunehmenden Prüfung sowie den\nzu befriedigen,                                               Zeitpunkt ihrer Durchführung und\nd) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 die                       b) den Inhalt der nach § 8 Absatz 5 zu er-\nBelange der Bausparer hinreichend ge-                         stellenden Prüfungsberichte und der Be-\nwahrt werden,                                                 stätigungsvermerke sowie über den Zeit-\ne) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 ein                          punkt, zu dem diese jeweils der Bundes-\nbausparspezifisches Risiko für den nach-                      anstalt einzureichen sind.“\nhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts         13. § 14 wird wie folgt geändert:\nvorliegt,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Aktiven\nf) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num-                und Passiven“ durch die Wörter „Aktiva und\nmer 1 die Wartezeiten unangemessen                   Passiva“ ersetzt.\nlang sind,\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ng) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num-\nmer 2 die Zuteilung nicht gewährleistet                 „(3) Zur Zusammenführung der Kollektive ge-\nerscheint,                                           nehmigt die Bundesanstalt innerhalb von zwölf\nMonaten nach einer Übertragung nach Absatz 1\nh) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num-                oder einer Verschmelzung der Bausparkasse auf\nmer 3 die Erfüllung der von der Bauspar-             Antrag Änderungen oder Ergänzungen der All-\nkasse in den Bausparverträgen übernom-               gemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-\nmenen Verpflichtungen nicht gewährleis-              meinen Bedingungen für Bausparverträge, so-\ntet erscheint,                                       fern die Änderungen und Ergänzungen zur hin-\ni) im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 und                 reichenden Wahrung der Belange der Bausparer\n§ 14 Absatz 3 die Änderungen und Er-                 erforderlich erscheinen, es sei denn, die Ände-","2406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015\nrungen oder Ergänzungen erscheinen für die Zu-               (4) Die Verpflichtungen der Bausparkasse nach\nsammenführung der Bestände an Bausparver-                 den Absätzen 1 und 2 sind Bestandteil der Abwick-\nträgen nicht geeignet oder nicht erforderlich.“           lung. Kommt die Bausparkasse diesen nicht oder\n14. § 15 wird wie folgt geändert:                                 nur unzureichend nach oder liegen die Vorausset-\nzungen nach Absatz 3 Satz 2 vor und versagt die\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                Bundesanstalt ihre Zustimmung zu dem Plan, so\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          kann die Bundesanstalt Maßnahmen zur Sicherung\neiner geordneten Abwicklung unter Berücksich-\n„(2) Die Regelungen des Sanierungs- und Ab-            tigung der Belange der Bausparer treffen. Sie kann\nwicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorga-            insbesondere\nnisationsgesetzes, des Einlagensicherungsgeset-\nzes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes blei-             1. nach Absatz 6 in Verbindung mit § 38 Absatz 2\nben unberührt.“                                               des Kreditwesengesetzes Weisungen für die Ab-\nwicklung erlassen und die Bestellung von Ab-\n15. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:\nwicklern beantragen oder vornehmen sowie\n„§ 16\n2. einen Plan für die Bausparkasse erstellen.\nEinstellung des Geschäftsbetriebs\n(5) Stimmt die Bundesanstalt dem Plan zu oder\n(1) Beschließt eine Bausparkasse, ihren Ge-                erstellt sie einen Plan, so ist die Bausparkasse im\nschäftsbetrieb einzustellen, oder ordnet die Bun-             Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften\ndesanstalt die Abwicklung der Geschäfte einer                 gemäß diesem Plan abzuwickeln. Für eine spätere\nBausparkasse nach § 2 Absatz 6 an, so ist die Bau-            Änderung des Planes gelten die Absätze 2 bis 6\nsparkasse im Rahmen der geltenden gesetzlichen                entsprechend.\nVorschriften unter Berücksichtigung der Belange\nder Bausparer abzuwickeln. Soweit dies zur Ab-                   (6) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichen-\nwendung von Nachteilen für die Belange der Bau-               des geregelt ist, gilt § 38 Absatz 2 bis 3 des Kredit-\nsparer erforderlich erscheint, hat sich die Bauspar-          wesengesetzes. Liegen die Voraussetzungen nach\nkasse um eine Übertragung ihres Bauspargeschäfts              Absatz 4 vor, wird vermutet, dass die sonst zur Ab-\nauf eine andere Bausparkasse nach § 14 Absatz 1               wicklung berufenen Personen keine Gewähr für die\nzu bemühen. § 2 Absatz 5 ist entsprechend anzu-               ordnungsgemäße Abwicklung im Sinne des § 38\nwenden.                                                       Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bieten.\nDie Regelungen des Sanierungs- und Abwicklungs-\n(2) Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt einen\ngesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisationsgeset-\nPlan für die Abwicklung nach Absatz 1 vorzulegen,\nzes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben\nes sei denn, über ihr Vermögen wurde ein Insol-\nunberührt.“\nvenzverfahren eröffnet. In dem Plan hat die Bau-\nsparkasse der Bundesanstalt insbesondere darzu-           16. Der bisherige § 16 wird § 17.\nlegen,\n17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.\n1. dass sie sich erfolglos um eine Übertragung ihres\nBauspargeschäfts auf eine andere Bauspar-             18. § 18 wird wie folgt geändert:\nkasse nach § 14 Absatz 1 bemüht hat oder dass             a) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Abwicklung keine Nachteile für die Bau-\nsparer bringt,                                            b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\nsätze 2 bis 4.\n2. ihren derzeitigen Bestand an Bausparverträgen\nmit den zugehörigen Aktiva und Passiva,               19. § 19 wird wie folgt geändert:\n3. wie die Bausparverträge mit den zugehörigen                a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Hun-\nAktiva und Passiva abgewickelt werden sollen,                 dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nwobei sie die voraussichtlich noch erfolgenden\nb) Die folgenden Absätze 5a bis 7 werden ange-\nZuteilungen gesondert auszuweisen hat,\nfügt:\n4. in welcher Art, in welchem Umfang und zu\nwelchem Zeitpunkt die Befriedigung ihrer Gläu-                   „(5a) Die Regelungen des § 4 Absatz 3 Satz 1\nbiger erfolgt,                                                Nummer 8 und des § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3\nfinden erstmals Anwendung auf Anlagen, die ab\n5. ob und gegebenenfalls welche Verträge auf eine                 dem 1. Januar 2017 getätigt werden.\nandere Bausparkasse übertragen werden und\n(6) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in der bis\n6. wann die Abwicklung voraussichtlich beendet                    zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung\nsein wird.                                                    dem Sonderposten „Fonds zur bauspartechni-\n(3) Der Plan bedarf der Zustimmung der Bundes-                 schen Absicherung“ zugeführten Erträge gelten\nanstalt. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung                    mit Ablauf des 28. Dezember 2015 als nach § 6\nversagen, wenn der Plan für eine geordnete Ab-                    Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember 2015 gel-\nwicklung unter Berücksichtigung der Belange der                   tenden Fassung gebildet, soweit dieser Sonder-\nBausparer keine Gewähr zu bieten scheint. Dies                    posten nicht bis zum 28. Dezember 2015 nach\nkann insbesondere anzunehmen sein, wenn die                       § 6 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 28. Dezember\nNachteile einer Abwicklung für die Bausparer durch                2015 geltenden Fassung von der Bausparkasse\neine Übertragung voraussichtlich vermieden wer-                   aufgelöst werden konnte. Ab dem 29. Dezember\nden können.                                                       2015 kann der Sonderposten ausschließlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015           2407\nnach § 6 Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember                    Rechtsverordnung, die Bestimmungen nach § 10\n2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes ver-                     Satz 1 Nummer 13 enthält, verwendet werden.“\nwendet und aufgelöst werden.\nArtikel 2\n(7) § 8 Absatz 5 findet erstmals Anwendung auf\ndie nach § 8 Absatz 4 zu verwendenden bauspar-                               Inkrafttreten\ntechnischen Simulationsmodelle, die 18 Monate             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnach Inkrafttreten der nach § 10 zu erlassenden         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}